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Beschluss

4 ZKO 525/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für das Vorhandensein eines beitragsrelevanten Vorteils für ein Gewerbegrundstück ist nicht nur ein - für Wohngrundstücke ausreichendes - Heranfahren und Betreten, sondern ein Herauffahren erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013, Az.: 4 EO 233/10). (Rn.2) 2. Bei der Beitragerhebung für Gewerbegrundstücke kommt es nicht auf besondere, sich aus der tatsächlichen Grundstücksnutzung ergebende, darüber hinausgehende Erreichbarkeitsanforderungen an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2016, Az.: 4 EO 712/13). Besteht für ein als Omnibusbetrieb genutztes Grundstück eine weitere Zufahrtsmöglichkeit über eine weitere Anlage, vermittelt diese auch dann einen beitragsrelevanten Vorteil, wenn zwar ein Herauffahren mit Pkws, aber nicht mit Omnibussen möglich ist.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23. Mai 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 37.590,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorhandensein eines beitragsrelevanten Vorteils für ein Gewerbegrundstück ist nicht nur ein - für Wohngrundstücke ausreichendes - Heranfahren und Betreten, sondern ein Herauffahren erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013, Az.: 4 EO 233/10). (Rn.2) 2. Bei der Beitragerhebung für Gewerbegrundstücke kommt es nicht auf besondere, sich aus der tatsächlichen Grundstücksnutzung ergebende, darüber hinausgehende Erreichbarkeitsanforderungen an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2016, Az.: 4 EO 712/13). Besteht für ein als Omnibusbetrieb genutztes Grundstück eine weitere Zufahrtsmöglichkeit über eine weitere Anlage, vermittelt diese auch dann einen beitragsrelevanten Vorteil, wenn zwar ein Herauffahren mit Pkws, aber nicht mit Omnibussen möglich ist.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23. Mai 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 37.590,45 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung führt weder auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsgrund - unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Es ist auf Grundlage des Vortrags des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrages nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a… durch den Ausbau der A... beitragsrelevant bevorteilt ist. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung einschlägiger Senatsrechtsprechung (eindeutig) die Auffassung vertreten, dass für das Vorhandensein eines beitragsrelevanten Vorteils für ein Gewerbegrundstück nicht nur ein - für Wohngrundstücke ausreichendes - Heranfahren und Betreten, sondern ein Herauffahren erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 - juris). Des Weiteren liegt dem erstinstanzlichen Urteil anknüpfend an den - ein an drei Verkehrsanlagen angrenzendes Brauereigrundstück betreffenden - Beschluss vom 5. Juli 2016 (Az.: 4 EO 712/13 - juris) die tragende Erwägung zugrunde, dass es bei der Beitragserhebung für Gewerbegrundstücke „auf besondere, sich aus der tatsächlichen konkreten Grundstücksnutzung ergebende, darüber hinausgehende Erreichbarkeitsanforderungen“ nicht ankomme, sofern ein Herauffahren möglich sei. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Verwaltungsgericht ein Befahren des Grundstücks mit Bussen von der A... aus gerade nicht für erforderlich hält. Bezogen auf diese tragende Erwägung erfüllt der Vortrag des Klägers nicht die Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 S. 2 VwGO), weil er sich damit gar nicht befasst. Er trägt nichts dazu vor, warum es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats bei Erhebung eines Straßenausbaubeitrags auf die sich aus der tatsächlichen baulichen Ausnutzung eines Gewerbegrundstücks ergebenden konkreten Erreichbarkeitsanforderungen ankommen soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, im Wesentlichen umfassend unter Vorlage von - insoweit aussagekräftigen - Photos und anderen Unterlagen dazu vorzutragen, dass die bautechnische Beschaffenheit und Ausführung von Fahrbahn und Gehweg der A... ein Anfahren seines Grundstückes mit Bussen nicht zulässt. Es spricht zwar einiges dafür, dass dieser Vortrag zutreffen könnte; dies rechtfertigt aber mangels Erheblichkeit nicht die Zulassung der Berufung. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die straßenrechtliche Widmung im Hinblick auf die bautechnische Beschaffenheit ein Befahren mit Bussen ausschließt. Deshalb scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen Abweichung von einem in dem Senatsbeschluss vom 10. Februar 2003 (Az.: 4 ZEO 1139/98 - juris) aufgestellten Rechtssatz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den Ausführungen in dem Senatsurteil vom 30. Oktober 2013 (Az.: 4 KO 1307/10) nichts Gegenteiliges. Gegenstand dieser Entscheidung war die Beitragserhebung für ein im Außenbereich liegendes forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang - nur in einem obiter dictum - ausgeführt hat, dass die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit ein Befahren mit forstwirtschaftlichem Gerät erfordere, lässt sich daraus für ein im Innenbereich liegendes Gewerbegrundstück nicht schlussfolgern, dass ein beitragsrelevanter Vorteil nur dann besteht, wenn die sich aus der konkreten Nutzung - hier als Omnibusbetrieb - ergebenden Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind. Der vorgenannten Entscheidung des Senats liegt zugrunde, dass die bestimmungsgemäße Nutzung eines Waldgrundstücks zur Erfüllung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach §§ 18 ff. ThürWaldG generell ein Befahren mit forstwirtschaftlichem Gerät erfordert. Daraus ist zu schlussfolgern, dass alleine eine bestehende Möglichkeit des Befahrens eines Waldgrundstücks mit Pkws dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht ermöglicht. Ähnlich dürfe es sich mit üblicherweise im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken verhalten, deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung generell, ohne dass es auf die konkrete Nutzung ankäme, ein Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät erfordert. Demgegenüber erfordert eine gewerbliche Nutzung nicht generell das Befahren mit Lkws oder vergleichbaren Kraftfahrzeugen, wie im vorliegenden Fall mit Omnibussen, sondern - im Gegensatz zum nur Heranfahren und Betreten - die Möglichkeit des Herauffahrens. Damit steht lediglich fest, dass eine nur fußläufige Erreichbarkeit einem gewerblich nutzbaren oder genutzten Grundstück keinen beitragsrelevanten Vorteil vermittelt. Generalisierend kann davon ausgegangen werden, dass gewerblich genutzte Grundstücke mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, ohne dass es auf die konkrete Qualität der Fahrzeuge ankäme. Ebensowenig lässt sich dem Zitat aus dem Urteil vom 17. November 2015 (Az.: 4 KO 162/11) die von dem Kläger gewünschte Schlussfolgerung ziehen. In dieser Entscheidung wird auf die zulässige und nicht auf die konkrete Grundstücksnutzung abgestellt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Beitrag nicht nach der tatsächlichen Nutzung, sondern nach zulässigem Maß und zulässiger Art baulicher Nutzung bemessen wird. Da es nicht darauf ankommt, ob das Grundstück von der A... aus mit Omnibussen befahren werden kann, bestand auch keine Notwendigkeit im Rahmen eines Ortstermins zu klären, ob dies möglich ist. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt zugrunde, dass das Grundstück mit Pkws befahren werden kann. Die im Bereich der Zufahrt liegenden großen Steine hat das Verwaltungsgericht (zu Recht) als auf dem Grundstück befindliche Zugangshindernisse eingeordnet, deren Beseitigung möglich und zumutbar ist. Nichts anderes gilt für den vom Kläger in seinem Zulassungsantrag nochmals thematisierten und auch durch Vorlage entsprechender Lichtbilder veranschaulichten Höhenunterschied zum Straßenniveau. Sollte dies ein Befahren mit Pkw unmöglich machen, was nicht explizit geltend gemacht wird, handelte es sich ebenfalls um ein auf dem Grundstück befindliches Zugangshindernis, das mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden könnte. Soweit das Verwaltungsgericht ab Seite 12 unten Ausführungen dazu macht, dass und warum das Grundstück - nach Beseitigung entsprechender Hindernisse - von der A... aus sogar mit Reisebussen befahrbar sein soll, kann es offen bleiben, ob diese Einschätzung zutrifft. Im Hinblick auf die tragende Erwägung, dass es auf die sich aus der konkreten Nutzung ergebenden Erreichbarkeitsanforderungen nicht ankommt, handelt es sich insoweit um ergänzende Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird, bekräftigen will. Wären sogar die sich aus der konkreten baulichen Ausnutzung ergebenden gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen (hier: ein Herauffahren mit Bussen) erfüllt, würde dies erst Recht das Vorhandensein eines beitragsrelevanten Vorteils belegen. Eine solche „gesteigerte Erreichbarkeit“ ermöglicht erst Recht ein Befahren des Grundstückes mit anderen Kraftfahrzeugen, die diese nicht benötigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).