Beschluss
5 B 908/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0701.5B908.16.0A
2mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist ein gewerblich genutztes Grundstück an der Seite zur erschießenden Anlage bis zur Grenze mit einem das Herauffahren ausschließenden GebäucjQjjgel bebaut, genügt zur Erschließung (im Ausbaubeitragsrecht: vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit) die Möglichkeit, auf der Anlage bis in Höhe des Grundstücks an dieses heranzufahren und es über die Gehwegfläche zu betreten.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. März 2016 - 6 L 2265/15.KS - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 110.583,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein gewerblich genutztes Grundstück an der Seite zur erschießenden Anlage bis zur Grenze mit einem das Herauffahren ausschließenden GebäucjQjjgel bebaut, genügt zur Erschließung (im Ausbaubeitragsrecht: vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit) die Möglichkeit, auf der Anlage bis in Höhe des Grundstücks an dieses heranzufahren und es über die Gehwegfläche zu betreten. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. März 2016 - 6 L 2265/15.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 110.583,33 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. März 2016 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ebenso wie das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. Die Antragsgegnerin - eine Stadt - hat die Antragstellerin zu Vorausleistungen auf einen Straßenbeitrag für den Ausbau der Friedrich-Ebert-Straße als Eigentümerin des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., Friedrich-Ebert-Straße ... herangezogen. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, nach natürlicher Betrachtungsweise seien die vor dem Grundstück der Antragstellerin liegende Fußgängerfläche sowie die seitlich davon liegenden Einmündungsbereiche der Karthäuserstraße und der Bürgermeister-Brunner-Straße der ausgebauten Einrichtung Friedrich-Ebert-Straße zuzuordnen. Auch bestehe für das Grundstück eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit von der Friedrich-Ebert-Straße aus, da auf dieser bis in Höhe des Grundstücks herangefahren, dort gehalten und das Grundstück von da aus über die vorgelagerte Fußgängerfläche betreten werden könne. Die Möglichkeit eines Herauffahrens auf das Grundstück sei nicht erforderlich. Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich und das Gebiet sei im Flächennutzungsplan als "Kerngebiet" gekennzeichnet. Für dort zugelassenen Nutzungen genüge weitgehend die Möglichkeit des Heranfahrens. Die Einwände des Bevollmächtigten der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen seiner Auffassung liegt das Grundstück der Antragstellerin an der Friedrich-Ebert-Straße an. Nach der Rechtsprechung des Senats deckt sich nach hessischem Kommunalabgabenrecht der Anlagenbegriff im Straßenausbaubeitragsrecht im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Insofern ist für die Beurteilung der Reichweite einer als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenanlage ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild - etwa Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung, aber auch weitere Indizien - abzustellen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 893/11 -, HSGZ 2013, 99 = ZKF 2012, 213, m.w.N., zum Erschließungsbeitragsrecht; Beschlüsse vom 7. November 2008 - 5 B 2178/08 -, und vom 6. Dezember 2005 - 5 TG 1729/05 -, HSGZ 2006, 56, zum Ausbaubeitragsrecht, sämtlich auch Juris). Die örtlichen Verhältnisse sind dem Senat bekannt. Die Friedrich-Ebert-Straße verfügt in dem ausgebauten Abschnitt zwischen Ständeplatz und Einmündung Goethestraße nach dem Ausbau über je eine Spur pro Fahrtrichtung. Die Fußgängerbereiche sind umfassend ausgebaut. Das Grundstück der Antragstellerin liegt zwischen den Einmündungen der Karthäuserstraße und der Bürgermeister-Brunner-Straße. Vor dem Grundstück der Antragstellerin, das zu der Friedrich-Ebert-Straße nicht in der Fluchtlinie der übrigen Gebäude und Grundstücke sondern zurückgesetzt liegt und bis zur Grundstücksgrenze mit der so genannten "alten Hauptpost" bebaut ist, weitet sich der Gehweg entlang der Friedrich-Ebert-Straße zu einer trapezförmigen, dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Fläche aus. Unter Zugrundelegung der oben genannten natürlichen Betrachtungsweise hat auch der Senat - wie das Verwaltungsgericht - keinen Zweifel, dass die trapezförmige Ausweitung des Gehwegs bis zum zurückliegenden Grundstück der Antragstellerin Teil der Friedrich-Ebert-Straße und das Grundstück deshalb Anliegergrundstück der Friedrich-Ebert-Straße ist. Eine so genannte "punktförmige Erschließung " - wie vom Bevollmächtigten der Antragstellerin angeführt - liegt angesichts der Länge der Grenze zwischen dem Grundstück und dem trapezförmigen Fußgängerbereich bereits tatsächlich nicht vor (vgl. für eine derartige Situation: Beschluss des Senats vom 7. November 2008, a.a.O.). Insgesamt wirkt dieser Bereich wie eine durch die Bebauungssituation - die zurückliegend errichtete "alte Hauptpost" - vorgegebene Ausweitung der Straße. Damit nimmt der Ausbau auch die historische Situation in der heutigen Friedrich-Ebert-Straße auf, bei der die "alte Hauptpost" bereits zur Zeit ihrer Erbauung Teil der damaligen Hohenzollernstraße (heute: Friedrich-Ebert-Straße) war. Ein weiteres - wenn auch nicht zwingendes - Indiz ist, dass das Grundstück der Antragstellerin auch heute noch - wie auch in der Vergangenheit - die Hausnummer ... der Friedrich-Ebert-Straße trägt. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass es für das Grundstück der Antragstellerin genügt, dass auf der Friedrich-Ebert-Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren und das Grundstück von dort aus über die beschriebene trapezförmige erweiterte Gehwegfläche betreten werden kann. Das Verwaltungsgericht hat dabei aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht zur Frage der erforderlichen Erschließung durch die abzurechnende Anlage hergeleitet, dass aufgrund des Charakters des Gebiets, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, für die erforderliche Erschließung - hier: vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit - ein Heranfahrenkönnen ausreicht, wobei es nicht auf die konkrete gegenwärtige Nutzung des Grundstücks ankommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378 = NVwZ 2007, 81 = Juris). Letztlich kann offen bleiben, ob diese Schlussfolgerung im vorliegenden Fall trägt, wofür manches spricht. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass bei gewerblich nutzbaren Grundstücken grundsätzlich die Möglichkeit des Herauffahrens auf das Grundstück für eine Erschließung erforderlich ist (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 13. Juni 2012, a.a.O.), würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Durch die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin ist die Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt - und damit eines Herauffahrens auf das Grundstück - tatsächlich ausgeschlossen. Das Gebäude der "alten Hauptpost" setzt vielmehr in diesem Bereich bereits an der Grundstücksgrenze zur Friedrich-Ebert-Straße einen Gebäuderiegel, der eine Zufahrt und auch die Schaffung einer Zufahrt, wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin selbst ausgeführt hat, ausschließt. Insofern liegt der Grund für den Ausschluss der Möglichkeit, auf das Grundstück heraufzufahren, im alleinigen Verantwortungsbereich der Antragstellerin. Letztlich kann insoweit auf § 3 der Straßenbeitragsatzung der Antragsgegnerin verwiesen werden, wonach auf Antrag des Grundstückseigentümers die Stadt erstmalige und zusätzliche Grundstückszufahrten auf Kosten des Antragstellers herstellt. Da jedoch die Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin dies ausschließt, brauchte die Antragsgegnerin dies beim Ausbau auch nicht zu berücksichtigen. Vielmehr genügt insofern für die erforderliche vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit die Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist die Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück der Antragstellerin auch nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 = HSGZ 1991, 260 = Juris), der der Senat auch für das Straßenausbaubeitragsrecht folgt, kann an ein Grundstück im Sinne seiner Erreichbarkeit herangefahren werden, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - das Grundstück betreten werden kann. Dies ist hier aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse gegeben, wie es das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Auf Höhe des Grundstücks kann an den beschriebenen trapezförmigen Gehwegbereich vor dem Grundstück der Antragstellerin herangefahren und das Grundstück über diesen Bereich betreten werden. Die Möglichkeit des Parkens von Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin befindet sich an dieser Stelle auch nicht die Straßenbahnhaltestelle "Karthäuserstraße". Diese befindet sich vielmehr nach dem Ausbau ca. 30 m versetzt stadtauswärts. Ein Halten ist tatsächlich an der Gehwegsfläche hinter dem Fußgängerüberweg oder im Einmündungsbereich zur Karthäuserstraße möglich. Insofern kann offen bleiben, ob es auch für die baurechtliche Erschließung und damit die straßenbeitragsrechtliche vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit ausreicht, wenn die Haltemöglichkeit auf der gegenüberliegenden Straßenseite besteht. Auch dafür sprechen unter bestimmten örtlichen Verhältnissen gewichtige Argumente, denn ein Heranfahren unmittelbar an die Grundstücksgrenze ist für die Sicherung der verkehrlichen Erschließung, also die Erreichbarkeit des Grundstücks durch Kraftwagen, nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1991, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).