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Beschluss

5 A 688/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 688/08 6 K 1038/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen Abfallgebühren hier: Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 18. Juli 2012 beschlossen: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. November 2006 - 6 K 1038/04 - geändert. Die Klage der Kläger gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2004 in dem Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 11. März 2004 wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte zu 2/3, die Kläger zu 1/3 als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem die Festsetzung einer Vorauszahlung für das Jahr 2004 in einem Abfallgebührenbescheid aufgehoben wurde. Mit Abfallgebührenbescheid vom 11. März 2004 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern eine Abfallgebühr für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 i. H. v. 213,09 € und eine Vorauszahlung für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 i. H. v. insgesamt 114,09 € fest. Den hiergegen von den Klägern mit Schreiben vom 24. März 2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2004 zurück. Am 5. Juli 2004 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Beklagte für das Jahr 2003 acht Leerungen zu viel abgerechnet habe. 1 2 3 3 Mit Urteil vom 13. November 2006 hob das Verwaltungsgericht Leipzig den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 11. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2004 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die zulässige Klage sei begründet, weil die Abfallgebührensatzungen des Beklagten vom 29. November 2001 (für die Kalenderjahre 2002 und 2003) und vom 27. November 2003 (für die Kalenderjahre 2004 und 2005) wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip rechtswidrig seien. Am 13. Dezember 2006 beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Am 16. Juni 2008 nahm der Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit zurück, als er sich auf die Aufhebung der Endabrechnung für das Jahr 2003 im Gebührenbescheid vom 11. März 2004 bezog. Mit Beschluss vom 20. November 2008 (5 B 883/06) stellte der Senat das Verfahren auf Zulassung der Berufung ein, soweit sich der Antrag gegen das die Festsetzung von Abfallgebühren für das Jahr 2003 in dem Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 11. März 2004 aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. November 2006 richtete und ließ im Übrigen die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zu. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klage gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2004 sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Beklagte habe mit Gebührenbescheid vom 28. Januar 2005 die Abfallgebühren für das Jahr 2004 endgültig festgesetzt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Die Kläger hätten die gebührenrechtlichen Forderungen aus dem Bescheid vom 11. März 2004 mit Zahlungen vom 16. August 2004 und 13. Dezember 2004 vollständig beglichen. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. November 2006 - 6 K 1038/04 - die Klage insoweit abzuweisen, als sie die 4 5 6 7 8 4 Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2004 hinsichtlich der Vorauszahlung für das Jahr 2004 betrifft. Die Kläger haben sich zum Berufungsverfahren nicht geäußert. Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (eine Heftung), die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Leipzig (6 K 1038/04), die Akte des Zulassungsverfahrens vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (5 B 883/06) und die Akte des Berufungsverfahrens des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (5 A 688/08) vor. Auf diese Akten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet nach § 130a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Sache und zu dem Verfahren zu äußern (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die auf die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2004 in dem Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 11. März 2004 beschränkte Berufung ist begründet. Den Klägern fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der die Abfallgebühren für das Jahr 2004 endgültig festsetzende Gebührenbescheid vom 28. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist und die Kläger vor dessen Erlass bereits den gesamten Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2004 beglichen hatten. Die Erledigung des Abfallgebührenbescheids vom 11. März 2004, soweit darin Vorauszahlungen für das Jahr 2004 festgesetzt und die Kläger zur entsprechenden Zahlung aufgefordert werden, beruht darauf, dass dem Abfallgebührenbescheid insoweit keine Rechtswirkung mehr zukommt. Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2005 hat, soweit er für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 festgesetzt hat und eine entsprechende Zahlungsaufforderung enthält, alle Regelungsteile des Vorausleistungsbescheids ersetzt. Der Abfallgebührenbescheid vom 28. Januar 2005 setzt für den 9 10 11 12 13 5 Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2004 die aus einer Festgebühr, einer Entleerungsgebühr und einer Behälternutzgebühr zusammengesetzten Abfallgebühr i. H. v. 196,01 € fest. Der Bescheid enthält weiter eine auf die Endabrechnung 2004 bezogene Zahlungsaufforderung i. H. v. 81,92 €. Der Abfallgebührenbescheid vom 28. Januar 2005 enthält zudem folgenden Hinweis: „Soweit der im Vorjahresbescheid festgesetzte Vorauszahlungsbetrag noch nicht beglichen ist, wird festgelegt, dass dieser Bescheid den Vorjahresbescheid hinsichtlich des darin festgesetzten Vorauszahlungsbetrages nicht aufhebt. Die Zahlungspflicht aus dem Vorjahresbescheid bleibt dann hinsichtlich des Vorauszahlungsbetrages weiter bestehen.“ Der Regelungsinhalt des vorläufigen wie des endgültigen Abfallgebührenbescheides hat zwei Gegenstände, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung. Bei der Frage, ob durch den endgültigen Abgabenbescheid der Vorausleistungsbescheid sich erledigt hat, sind deshalb beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen. Werden beide Regelungsteile des Vorausleistungsbescheids durch den endgültigen Abgabenbescheid ersetzt, fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis an der beide Regelungsteile des Vorausleistungsbescheids umfassenden Klage gegen den Abfallgebührenbescheid. So verhält es sich hier. Die Festsetzung der Abfallgebühr für das Jahr 2004, die entsprechende Zahlungsaufforderung sowie der Umstand, dass die Kläger mit ihren im Jahre 2004 und damit vor dem Erlass des Abfallgebührenbescheids vom 28. Januar 2005 getätigten Zahlungen den im Abfallgebührenbescheid vom 11. März 2004 für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag vollständig beglichen hatten, führen zu der Erledigung des Vorausleistungsteils im Bescheid vom 11. März 2004. Dies folgt aus dem Hinweis in dem Abfallgebührenbescheid vom 28. Januar 2005, wonach dieser Bescheid den Vorjahresbescheid hinsichtlich des darin festgesetzten Vorauszahlungsbetrages nur dann nicht aufhebt, soweit der in diesem Vorjahresbescheid festgesetzte Vorauszahlungsbetrag noch nicht beglichen ist. 14 15 6 Im Hinblick auf die Erledigung der Festsetzung der Vorausleistung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung in dem Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 11. März 2004 ist somit das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an ihrer gegen den Vorausleistungsteil des Bescheids vom 11. März 2004 gerichteten Klage nachträglich entfallen. Soweit der Beklagte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, trägt er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens und gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Haftung der Kläger als Gesamtschuldner beruht auf § 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 16 17 18 7 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Tischer Dr. Pastor Beschluss vom 18. Juli 2012 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG auf 327,18 € bis zum 16. Juni 2008 (Eingang der teilweisen Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung) und auf 114,09 € für die Zeit danach festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Tischer Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 8