Beschluss
5 B 1473/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0820.5B1473.13.0A
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Leitsätze
Bei der Bemessung von Entwässerungsbeiträgen muss eine öffentlich rechtliche Baubeschränkung nur beachtet werden, wenn sie das nach der Satzungsregelung maßgebliche Nutzungsmaß betrifft. Beim so genannten Vollgeschossmaßstab ist eine Baubeschränkung demnach nur von Bedeutung, wenn sie die Ausnutzung der baurechtlich zulässigen Zahl der Vollgeschosse einschränkt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2013 - 8 L 2449/12.GI - geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 773,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bemessung von Entwässerungsbeiträgen muss eine öffentlich rechtliche Baubeschränkung nur beachtet werden, wenn sie das nach der Satzungsregelung maßgebliche Nutzungsmaß betrifft. Beim so genannten Vollgeschossmaßstab ist eine Baubeschränkung demnach nur von Bedeutung, wenn sie die Ausnutzung der baurechtlich zulässigen Zahl der Vollgeschosse einschränkt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2013 - 8 L 2449/12.GI - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 773,29 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, einer Gemeinde, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2013, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahmen am Kanalnetz zum Teil angeordnet hat, ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers teilweise anzuordnen. Vielmehr erweisen sich die streitigen Heranziehungsbescheide bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Heranziehungsbescheide jeweils zu einem Drittel ausgesetzt und dies damit begründet, dass nach dem Bebauungsplan für das Wochenendhausgebiet, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, auf jedem Grundstück nur eine Gebäudegrundfläche von 65 m² zuzüglich 20 m² für eine Garage zugelassen sei. Damit treffe die der uneingeschränkten Berücksichtigung der Grundstücksfläche für die Beitragsbestimmung zu Grunde liegende Überlegung, mit zunehmender Größe des Baugrundstücks gehe eine erweiterte bauliche Nutzbarkeit und damit eine Steigerung der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung einher, für die Grundstücke des Antragstellers nicht zu. Zwar sei keine Beitragsgerechtigkeit in jedem Einzelfall erforderlich, sondern es genüge eine Typengerechtigkeit. Ob in dieser Hinsicht nur eine vernachlässigbare Zahl von Grundstücken mit eingeschränkter Bebaubarkeit vorhanden sei, sei im Eilverfahren nicht erkennbar. Auch im Anschlussbeitragsrecht müssten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen eines Grundstücks bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden, was im Einzelfall dazu führen könne, dass die Faktoren für die Beitragsbemessung auf das mit der öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung zu vereinbarende Maß herabzusetzen seien. Insofern könne es naheliegend sein, die Regelungen für Außenbereichsgrundstücke in § 11 Abs. 3 der Entwässerungssatzung - EWS - der Antragsgegnerin entsprechend anzuwenden. Daraus folgend hat das Verwaltungsgericht die Heranziehungsbescheide nach eigenem Ermessen zu einem Drittel ausgesetzt. Diese Argumentation entspricht nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung nach § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - (hier noch anzuwenden in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 HessKAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung den beitragspflichtigen Grundstücken bietet. Ein Wirklichkeitsmaßstab steht für diese Vorteilsbemessung nicht zur Verfügung. Bei der Entscheidung darüber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab den jeweiligen örtlichen Verhältnissen gerecht wird, steht dem Satzungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Dabei muss der Satzungsgeber nicht etwa jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen (vgl. Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 8 Rn. 873, 874, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats). Der in der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin festgelegte so genannte "Vollgeschossmaßstab", bei dem zur Bemessung des aus der Inanspruchnahmemöglichkeit resultierenden Vorteils die Grundstücksfläche mit einem nach der Anzahl der Vollgeschosse gestaffelten Nutzungsfaktor vervielfältigt wird, ist in der Rechtsprechung des Senats als zulässiger Maßstab anerkannt (vgl. etwa: Urteil vom 17. November 2011 - 5 A 3140/09 -, HSGZ 2012, 154). Dafür, dass dieser Bemessungsmaßstab gerade für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keinen geeigneten Maßstab zur Bestimmung des aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung "Abwasserbeseitigung" resultierenden Vorteils darstellen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch für die Grundstücke innerhalb des Bereichs des Bebauungsplans für das Wochenendhausgebiet "F“" können nach Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl die Beträge bemessen werden. Dass die Grundstücksfläche innerhalb des Gemeindegebiets auf verschiedenen Grundstücken in unterschiedlichem Umfang bebaut werden darf, macht die Kombination von Grundstücksfläche und Nutzungsfaktor als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Beitragsbemessung nicht bereits ungeeignet. Vielmehr ist einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gerade immanent, dass derartige Unterschiede nicht in jedem Einzelfall abgebildet werden. Der „Vollgeschossmaßstab“ ist insofern ein Maßstab, der einen unterschiedlichen Umfang der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücksfläche nicht abbildet. Aber auch wenn man die Grundstücke des Wochenendhausgebiets "F“ mit dem Verwaltungsgericht als so genannte "Ausreißer" - d.h. Grundstücke, die von dem zu Grunde gelegten Maßstab nicht vorteilsgerecht erfasst werden können - ansehen wollte, ergäben sich daraus keine Bedenken gegenüber dem zu Grunde liegenden Satzungsrecht. Der Satzungsgeber darf nämlich bei der von ihm gewählten Regelung aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung typisieren. Erst wenn die Zahl der nicht dem zu Grunde gelegten Typus entsprechenden Grundstücke einen Umfang von mehr als 10 % der insgesamt beitragspflichtigen Grundstücke erreicht, ist dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 – 9 B 60.08 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 m.w.N.). Dafür bestehen jedoch angesichts der von der Antragsgegnerin genannten Zahl der Grundstücke, für die eine ähnliche bauplanungsrechtliche Regelung gilt wie für das Grundstück des Antragstellers, keine Anhaltspunkte. Danach gibt es 60 Grundstücke in Wochenendhausgebieten mit entsprechender Einschränkung der überbaubaren Grundfläche von insgesamt 4.500 beitragspflichtigen Grundstücken. Warum das Verwaltungsgericht allerdings gerade deshalb, weil es diese Zahl nicht kannte, ohne bei der Antragsgegnerin nachzufragen, einen Grund für die Annahme ernstlicher Zweifel gesehen hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung für das Grundstück des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht führt nicht zur teilweisen Rechtswidrigkeit der Heranziehung zu einem Ergänzungsbeitrag. Hindert eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der Nutzung, so ist dem nicht durch eine Verminderung der Grundstücksfläche, sondern nur bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt. Diese vom Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251, für beplantes Gebiet; Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100, für unbeplanten Innenbereich) hat der Senat bereits in der Vergangenheit auch für das Anschlussbeitragsrecht angewandt (Beschluss vom 24. September 1996 - 5 TG 3919/95 -, HSGZ 1997, 171; Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 UE 1701/02 -, GemHH 2005, 16). Demzufolge sind Baubeschränkungen beim so genannten Vollgeschossmaßstab nur von Bedeutung, wenn ihretwegen die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht verwirklicht werden kann (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2012 – 5 B 443/12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 2 S 519/02, beide Juris). Dies ist bei dem Grundstück des Antragstellers jedoch nicht der Fall. Nach dem maßgeblichen Bebauungsplan ist die Bebauung mit einem Vollgeschoss vorgesehen und dieses ist auch zu verwirklichen. Eine Baubeschränkung, die einen Faktor des Bemessungsmaßstabs betrifft, liegt demnach nicht vor. Eine aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers ist aber auch nicht aus anderen von ihm vorgetragenen Gründen anzuordnen. Auch insoweit bestehen bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide. Die Antragsgegnerin hat für die Ermittlung des Satzes für einen Ergänzungsbeitrag für die Kosten für ihr Bauprogramm 2008-2020 für die Erneuerung und Erweiterung ihres Abwassernetzes eine Globalkalkulation vorgelegt. Insofern sind keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Die Beurteilung, ob alle Maßnahmen, für die Kosten in die Kalkulation eingestellt sind, als Erneuerung oder Erweiterung beitragsfähig sind (vgl. zu den Voraussetzungen: Beschluss des Senats vom 25. Mai 2012, a.a.O.), ist im Eilverfahren nicht abschließend möglich und muss einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).