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Beschluss

5 TG 528/04

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2004:1201.5TG528.04.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Januar 2004 - 2 G 3148/03 - wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.489,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Januar 2004 - 2 G 3148/03 - wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.489,24 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Straßenbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2003 "für die Zeit bis zum 06.01.2004" entsprochen, "für die Zeit danach" dagegen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angegeben, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Straßenbeitragssatzung vom 12. September 1991 noch nicht über wirksames Satzungsrecht verfügt habe, weil diese Satzung die Beitragspflicht auf Baugrundstücke beschränke und bevorteilte Außenbereichsgrundstücke nicht mit einbeziehe. Dieser Mangel sei dann aber durch die am 7. Januar 2004 veröffentlichte neue Straßenbeitragssatzung vom 19. Dezember 2003 behoben worden, so dass von diesem Zeitpunkt an, da die Beitragsvoraussetzungen im übrigen vorgelegen hätten und durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Höhe des Beitrags nicht bestünden, für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr sei. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung der begehrten Aussetzung der sofortigen Vollziehung für die Zeit ab 7. Januar 2004, kann damit aber keinen Erfolg haben. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben, keinen Anlass für eine weitergehende Aussetzung der sofortigen Vollziehung zugunsten der Antragstellerin, denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung im Sinne des im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind daraus nicht abzuleiten. Ob wenigstens die Aussetzung der sofortigen Vollziehung für die Zeit bis 6. Januar 2004 gerechtfertigt war, obwohl sich das neue - vom Verwaltungsgericht für gültig befundene - Satzungsrecht der Antragsgegnerin Rückwirkung auf die Zeit ab 1. Mai 2003 beilegt, kann dabei auf sich beruhen, denn die Antragsgegnerin selbst hat - bezogen auf den ihr ungünstigen Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - keine Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin meint zum einen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der "Dorfplatz" auf der Fläche des Flurstücks 31/3 als bevorteiltes Grundstück in die Verteilung des Aufwands habe einbezogen werden müssen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werde, weil in dem fraglichen Dorfplatz seinerseits eine Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu sehen ist. Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bleiben auch im Straßenbeitragsrecht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt, wobei es unerheblich ist, ob für sie wegen der Zugehörigkeit zu einer der in § 127 Abs. 2 BauGB aufgeführten Anlagen Erschließungsbeiträge erhoben werden können (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407). Der Dorfplatz weist Elemente einer Grün- und Erholungsanlage wie auch einer Markt- und Festfläche für die gesamte Dorfbevölkerung auf. All dies lässt ihn zwar nicht als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB, wohl aber als Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB in Erscheinung treten. Dass es sich bei der fraglichen Fläche früher um ein mit einer Scheune bebautes Privatgrundstück handelte, steht jetzt ihrer Behandlung als Erschließungsanlage und damit der Nichteinbeziehung in den Kreis der zu belastenden Grundstücke nicht entgegen. Entscheidend ist, ob das Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits seinem neuen Zweck gewidmet war (Driehaus, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Münster, B. v. 24.05.1986 - 2 B 1709/85 - und U. v. 20.09.1989 - 2 A 2052/86 -). Von letzterem ist hier auszugehen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass nach Erwerb der Fläche durch die Antragsgegnerin eine jedenfalls konkludente Widmung für die neue Zweckbestimmung spätestens im Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags für die Umgestaltung zur Platzanlage mit Brunnen, Ruhebänken und Pavillon vorlag. Die Antragstellerin wendet sich zum anderen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nichteinbeziehung der landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 105 und 1/3 in die Aufwandsverteilung sei unschädlich, weil die bei einer Geschossflächenzahl von nur 0,005 für landwirtschaftliche Nutzung gem. § 11 der Straßenbeitragssatzung vom 19. Dezember 2003 zu erwartenden Auswirkungen auf die Belastung der anderen Grundstücke marginal seien. In diesem Zusammenhang bemängelt die Antragstellerin, dass eine Geschossflächenzahl von 0,005 für landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich "willkürlich und rechtswidrig" sei, weil dies der Inanspruchnahme der Straße auch für solche Flächen gerade während der Erntezeit nicht annähernd Rechnung trage. Gemeinhin werde im Verhältnis zu eingeschossig bebaubaren Grundstücken der Vorteil für landwirtschaftliche Flächen auf 1:30 beziffert, während er hier lediglich 1:100 betrage. Dazu ist zu sagen, dass auch eine Geschossflächenzahl von 0,015, wie sie sich bei einem Verhältnis von 1:30 ergäbe, sehr niedrig ist. Im übrigen beruht der auf das Verhältnis zwischen eingeschossig bebaubaren Baugrundstücken und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich bezogene Vorteilsvergleich auf einer an den individuellen Gegebenheiten im jeweiligen Gemeindegebiet orientierten Einschätzung der Gemeinde. Diese Einschätzung kann, ohne dass darin von vornherein ein Fehlgriff gesehen werden könnte, auch anders ausfallen als es der von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, S. 961) als Möglichkeit vorgestellten Vorteilseinschätzung nach einem Verhältnis von 1:30 entspricht. Der Senat hat jedenfalls bei summarischer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung der maßgeblichen Geschossflächenzahl für landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich die tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Gemeindegebiet offensichtlich falsch beurteilt und den Vorteil, den solche Grundstücke erhalten, erkennbar zu niedrig bewertet hätte. Ohne dass dies im vorliegenden Eilverfahren abschließend beurteilt werden soll, könnte im Übrigen - wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung geltend macht - eine Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen in die Aufwandsverteilung schon daran scheitern, dass nicht ausgeräumte Erreichbarkeitshindernisse auf Straßengrund bestehen. So hat das Verwaltungsgericht in dem von ihm durchgeführten Ortstermin am 5. November 2003 festgestellt, dass von der Straße zum Flurstück 105 "ein etwa drei Meter hoher stark bewachsener Böschungskörper im steilen Winkel" aufsteigt. Und das Flurstücke 1/3 ist vom Straßenkörper "durch einen seichten Graben und eine maximal ein Meter flach ansteigende Böschung" getrennt. Die Bejahung der vorteilhaften Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße setzt bei landwirtschaftlichen Flächen das "Herauffahrenkönnen" mit schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen voraus, denn ohne solches Gerät ist eine Bewirtschaftung heutzutage nicht denkbar. So gesehen kann sich bereits ein vor der landwirtschaftlichen Fläche verlaufender Entwässerungsgraben, erst recht aber eine Böschung mit nicht unerheblicher Steigung als ein beachtliches Erreichbarkeitshindernis erweisen, welches die Annahme eines durch die Straße vermittelten Vorteils verbietet. Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren noch weitere den Aufwand und seine Verteilung betreffenden Einwände erhoben hatte, ist sie darauf in ihrer Beschwerde nicht mehr zurückgekommen; diese - vom Verwaltungsgericht behandelten und für unberechtigt erklärten - Einwände sind infolgedessen nicht Gegenstand der Prüfung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 (analog), 20 Abs. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der hier noch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der auf dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004 beruhenden Neufassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).