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Urteil

2 K 60/17

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. 2 Sie ist ein Außenwerbungsunternehmen, das Flächen für Werbeanlagen anmietet, Bauanträge stellt und nach erteilter Genehmigung Werbeanlagen errichtet. Im Oktober 2015 beantragte sie beim Landratsamt A. die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die „Errichtung von zwei unbeleuchteten Werbeanlagen freistehend. Der Plakatanschlag wird alle zehn Tage gewechselt. Es wird ausschließlich für Produkte geworben, die mit dem Betreiber des Marktes abgestimmt sind. Es handelt sich um Werbung an der Stätte der Leistung“. 3 Beide Werbeanlagen sollen an der östlichen Grenze im Süden des Grundstücks Flst.-Nr. 27/7 auf der Gemarkung der Beigeladenen errichtet werden. Es bildet mit den drei weiteren nördlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nrn. 27/6, 26/12 und 28/2 das Gelände des Gartenbaubetriebs B.-Straße 2 („Gärtnerei und Blumenladen W.“). Östlich an dessen Betriebsgrundstück grenzt das Grundstück B.-Straße 7, Flst.-Nr. 25/3, bebaut mit einem E.-Einkaufsmarkt. 4 Südlich an das Vorhabengrundstück grenzen die beiden Wohnhausgrundstücke C.-Straße 8 und 10. Die Werbetafeln sollen auf die Parkplatzfläche des Einkaufsmarkts ausgerichtet werden. 5 Die genannten Grundstücke - mit Ausnahme jener der C.-Straße - liegen im Zentrum der Beigeladenen und im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innerer Ring II“ der Beigeladenen vom 31.03.2003. Sein Hauptzweck ist nach seiner Planbegründung die Ermöglichung der Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. 6 Der Plan setzt - neben einem Sondergebiet Einkaufsmarkt - u.a. für den nördlichen straßenseitigen Teil des Betriebsgrundstücks des Gartenbaubetriebs wie für eine Reihe weiterer Grundstücke als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI1) fest, in welchem Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind. Für den rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks, das Vorhabengrundstück, ist ein „MI2“ festgesetzt, in welchem nach A.1.2 des Textteils des Planes „nach § 1 Abs. 7 und 9 BauNVO nur Anlagen für Gartenbaubetriebe zulässig“ sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen sind. Die Planbegründung führt auf ihrer Seite 26 dazu aus: „Die ausschließliche Zulässigkeit von Anlagen für Gartenbaubetriebe im Mischgebiet MI2 ist dadurch zu begründen, dass die vorhandene Gärtnerei in ihrem Bestand geschützt werden soll. Nach Aufgabe der Gärtnerei soll für diesen Bereich eine neue städtebauliche Konzeption erarbeitet werden.“ Weiter wird in den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan unter B3.1 geregelt, dass im Mischgebiet pro Grundstück nur eine selbständige Werbeanlage zulässig ist. 7 Nachdem das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2015 auf Widersprüche in ihren Bauvorlagen hingewiesen hatte, präzisierte die Klägerin diese mit Schreiben vom 12.01.2016. Es werde nunmehr beantragt, zwei beleuchtete selbständige Fremdwerbeanlagen mit dem Format 3,96 m x 2,62 m auf rund 1,2 m hohen Pfosten errichten zu dürfen. 8 Daraufhin beteiligte das Landratsamt die Beigeladene und die Angrenzer. Die Beigeladene forderte die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Eigentümer des südlich an das Vorhabengrundstücks grenzenden Wohnhausgrundstücks C.-Straße 8, Flst.-Nr. 26/7, wandte ein, sein Wintergarten grenze unmittelbar an die geplanten Werbeanlagen, so dass deren Beleuchtung ihn stören werde. Die E.-Group wandte ein, sie hätte weder Einfluss auf die angebrachte Werbung noch auf die Beleuchtungszeiten, so dass es zur Ablenkung von ihrer Eigenwerbung kommen werde. 9 Mit Bescheid vom 02.06.2016 lehnte das Landratsamt die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, beide Plakatwerbetafeln seien planungsrechtlich unzulässig. Sie widersprächen der Festsetzung des wirksamen Bebauungsplans der Beigeladenen, wonach auf dem Vorhabengrundstück nur Anlagen für Gartenbaubetriebe samt deren Nebenanlagen zulässig seien. Von dieser Festsetzung könne auch nicht zugunsten der Klägerin befreit werden, da der Plangeber die Zulässigkeit anderer Anlagen auf diesem Grundstück bewusst ausgeschlossen habe, so dass eine Abweichung hiervon Grundzüge der Planung berühre. 10 Mit Schreiben vom 05.07.2016 erhob die Klägerin Widerspruch und führte zu dessen Begründung im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Bebauungsplans „Innerer Ring II“ der Beigeladenen, wonach im MI2 nur Anlagen für Gartenbaubetriebe zulässig seien, sei unwirksam. Sie wahre nicht mehr die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets und hätte deswegen nur über die Festsetzung eines Sondergebiets Gartenbaubetrieb erzielt werden können. Die Unsinnigkeit dieser Festsetzung werde dadurch unterstrichen, dass die Beigeladene in ihren örtlichen Bauvorschriften dennoch Regelungen für Werbeanlagen auf allen Mischgebietsflächen treffe, was widersprüchlich sei. Selbst wenn die Wirksamkeit der Festsetzung eines MI2 anders zu sehen sein sollte, stünde ihr ein Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung zu, die hiermit beantragt werde. Der Erteilung dieser Befreiung könne kein Grundzug der Planung entgegenstehen, weil dieser Grundzug („nur Gartenbaubetriebe“) - wie aufgezeigt - unwirksam sei. Weiter sei ihr Vorhaben städtebaulich vertretbar und füge sich in die vorhandene Örtlichkeit ein. 11 Am 03.01.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, diese sei auf Grund der Untätigkeit der Widerspruchsbehörde ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Wie sich aus ihrem Widerspruchsvorbringen ergebe, sei die Klage auch begründet. Ergänzend sei vorzutragen, da die Festsetzung MI2 für das Vorhabengrundstück unwirksam sei, sei dort für die zulässige Art der baulichen Nutzung die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich. Dann sei zu beachten, dass auf dem östlich gelegenen Grundstück B.-Straße 1 ein Haushaltswarengeschäft betrieben werde und auf dem westlich gelegenen Grundstück B.-Straße 13 ein Paketshop und ein Friseursalon. In einer solchermaßen gewerblich vorgeprägten Umgebung seien ihre Fremdwerbeanlagen zulässig. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts A. vom 02.06.2016 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 27/7, X., zu erteilen, 14 hilfsweise, 15 ihr diese Baugenehmigung unter zusätzlicher Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung, wonach dort nur Anlagen für Gartenbaubetriebe zulässig sind, zu erteilen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Erwiderung macht er geltend, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die von der Klägerin angegriffene Festsetzung, wonach im MI2 nur Anlagen für Gartenbaubetriebe zulässig seien, sei wirksam. Die Klägerin übersehe, dass im Plangebiet eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Mischgebietsflächen (festgesetzt als MI1) zur Verfügung stehe, auf welchen nahezu alle Mischgebietsnutzungen zulässig seien. Die allgemeine Zweckbestimmung dieses (gesamten) Mischgebiets bleibe also gewahrt. Somit bedürfe die Klägerin für ihr Vorhaben einer Befreiung, die schon deswegen nicht erteilt werden könne, weil Grundzüge der Planung berührt werden würden. Die Beigeladene habe zudem erkennen lassen, dass sie ihr Einvernehmen hierzu nicht erteilen werde. Weiter sei zu beachten, dass bauordnungsrechtlich nur eine Werbeanlage auf jedem Grundstück zulässig sei. 19 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 20 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen ausgeführt, die künftige städtebauliche Entwicklung des Vorhabengrundstücks sei für die Gemeinde von besonderer Bedeutung, da es in ihrem Zentrum auf der Luftlinie von der Bahnstrecke zur Einkaufsstraße liege. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akte des Landratsamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 22 Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Dem steht insbesondere nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) entgegen, denn die Widerspruchsbehörde hat über den Widerspruch der Klägerin länger als drei Monate nicht entschieden (§ 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO), ohne dass ein zureichender Grund hierfür erkennbar ist. Zudem hat das Gericht von der Aussetzungsmöglichkeit des § 75 Satz 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Die Stufung in Haupt- und Hilfsantrag findet ihre Rechtfertigung darin, dass das Landratsamt A. nach der § 2 Abs. 2 seiner Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 01.01.2019 für die Erteilung von Befreiungen eine gesonderte Gebühr (über die für die Erteilung der Baugenehmigung hinaus) erhebt. Aus diesem finanziellen Belang hat die Klägerin einen Anspruch auf Prüfung, ob ihr nicht die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Befreiung zusteht. B. 23 Die zulässige Klage dringt aber in der Sache nicht durch. Die Klägerin hat - auf ihren Hauptantrag hin - keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu I.). Auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, diese Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung zu erteilen, hat keinen Erfolg (dazu II.). I. 24 Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung zweier Werbeanlagen scheidet aus. 25 Zwar bedarf deren Errichtung einer Baugenehmigung, da die Anlagen auf Grund ihrer Fläche von rund 10 qm nicht verfahrensfrei errichtet werden dürfen (§§ 49 u. 50 LBO sowie Ziffer 9a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Die erforderliche Genehmigung kann der Klägerin aber nicht erteilt werden, da ihrem Vorhaben jedenfalls eine im vereinfachten Verfahren von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschrift entgegensteht. 26 1. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist u.a. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den §§ 29 ff. BauGB zu prüfen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Werbeanlagen, zumal freistehende, haben bodenrechtliche Relevanz (so im Ergebnis auch VG Göttingen, Urt. v. 04.09.2018 - 2 A 101/16 - juris selbst für wandmontierte Anlagen). Sie müssen sich also - anders etwa als Dachgauben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - juris) - an den §§ 29 ff. BauGB messen lassen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Innerer Ring II“ der Beigeladenen vom 31.01.2003. Argumente für dessen Gesamtunwirksamkeit sind weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf. 27 2. Der Bebauungsplan der Beigeladenen setzt als zulässige Art der baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück „nur Anlagen für Gartenbaubetriebe“ fest. Dem widerspricht das Vorhaben der Klägerin, da sie keine Werbeanlagen für den bestehenden Gartenbaubetrieb und dessen Produkte errichten will, sondern sogenannte Fremdwerbungsanlagen, also eigenständige gewerbliche Nutzungen. 28 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Festsetzung eines MI2 wirksam. 29 a) Auf die Unwirksamkeit der Festsetzung aus materiellen Gründen - wegen Verstoßes gegen den sog. Typenzwang und damit einer Überschreitung der Festsetzungsermächtigung - kann sich die Klägerin auch heute, 16 Jahre nach Satzungsbeschluss, noch berufen (vgl. §§ 214 f. in der im Jahr 2003 geltenden Fassung des BauGB), denn es handelt sich um die Rüge eines Fehlers „mit Ewigkeitswert“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2019, § 214 Rn. 7). 30 b) Maßgeblich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzung ist dabei die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung der Baunutzungsverordnung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aller Fassungen und dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2018 - 8 S 2254/17 - BauR 2019, 74: sog. „statische Verbindung“). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der hier somit maßgeblichen Fassung vom 23.01.1990 - wie auch in der heutigen Fassung - bietet zwar den Gemeinden im Ausgangspunkt nur die Möglichkeit, die in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete in der bundesrechtlich vorgeprägten Regelform in ihren Bebauungsplänen festzusetzen. Doch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO a.u.n.F. gibt den Kommunen ein Instrumentarium an die Hand, von der Regelform der Baugebietsfestsetzungen, hier jener eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO 1990, in bestimmter - nicht beliebiger - Weise abzuweichen. Davon hat die Beigeladen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. 31 c) Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass die im Bebauungsplan genannte Ermächtigungsgrundlage für die von der Beigeladenen getroffene Festsetzung MI2, „§ 1 Abs. 7 u. 9 BauNVO“ als Rechtsgrundlage offensichtlich ausscheidet. 32 Nach § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO kann in Bebauungsplänen für Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO, mithin auch für Mischgebiete nach § 6 BauNVO, festgesetzt werden, „dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen“ u.a. „nur einzelne in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind“. Ein typischer Anwendungsfall hierfür wäre eine Festsetzung, wonach nur in den Erdgeschossen Läden zulässig sind oder Wohnungen erst ab dem ersten Obergeschoss (vgl. dazu etwa Bay VGH, Urt. v. 30.07.2013 - 1 N 11.821 - juris). Eine solche sog. „vertikale Gliederung“ (vgl. zum Begriff Ziegler, in: Brügelmann, Komm. z. BauGB, Stand Okt. 2018, § 1 BauNVO Rn. 312) hat die Beigeladene erkennbar weder gewollt noch getroffen. Sie bezeichnet im Text ihrer Festsetzung weder Geschosse, Ebenen noch sonstige Teile baulicher Anlagen. Alleine ein somit falsches Zitat der Ermächtigungsgrundlage in Textteil eines Planes führt allerdings noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung, da für Satzungen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ohnehin nicht gilt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 - juris). 33 d) Das Festsetzungsergebnis, auf einem ca. 1.400 m 2 großen Grundstück im Plangebiet „nur Anlagen für Gartenbaubetriebe“ zuzulassen, lässt sich aber auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO stützen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. 34 aa) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO a.u.n.F. können für die in §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete, also auch Mischgebiete, „nach der Art der zulässigen Nutzung“ gegliedert werden. D.h. also, der Plangeber darf nach einer Abwägung bestimmen, dass in einem definierten Teilbereich eines Mischgebiets z.B. nur Wohnhäuser oder eben nur Anlagen für Gartenbaubetriebe zulässig sind (letztere sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO eine eigenständige Nutzungsart im Mischgebiet, nicht nur ein Anlagentyp, so auch VG München, Urt. v. 19.07.2004 - M 8 K 04.1037 - juris; vgl. zum Begriff der Nutzungsart auch Ziegler, a.a.O., § 1 Rn. 185). Die Vorschrift eröffnet dem Plangeber somit die Möglichkeit, im Rahmen der Festsetzung von Baugebieten, mit der grundsätzlich in typisierender Weise die Zulässigkeit der Nutzungen für das gesamte Baugebiet ohne Festlegung von Standorten bestimmt wird, ausnahmsweise eine räumliche Zuordnung bestimmter Nutzungen in dem Baugebiet vorzunehmen (sog. „horizontale Gliederung“; so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rn. 44; so - gerade für Anlagen für Gartenbaubetriebe - im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 24.09.2001 - 8 S 1997/01 - BauR 2002, 744, sich allerdings sich zur Begründung auf § 1 Abs. 5 BauNVO beziehend). 35 bb) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, auf Grund dieser Festsetzung sei die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets nicht mehr gewahrt. 36 Wie sich aus § 1 Abs. 6 BauNVO a. u. n.F. entnehmen lässt, ist zentral, dass durch alle etwaigen Veränderungen des Plangebers die allgemeine Zweckbestimmung „des Baugebiets“ gewahrt bleibt. Diese gebotene Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung bezieht sich allerdings auf das festgesetzte Baugebiet als Ganzes . In Bezug auf die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung im räumlich gegliederten Teil nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO muss der Zweck dieser Differenzierungsmöglichkeit berücksichtigt werden, der gerade darauf gerichtet ist, das Baugebiet nach Art der baulichen Nutzung räumlich zu gliedern. Es ist deswegen nicht erforderlich, dass jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets - für sich allein betrachtet - alle Anforderungen des jeweiligen Baugebiets erfüllt, dass also die einzelnen Teilbereiche, in welche der Plangeber das Baugebiet gegliedert hat, der allgemeinen Zweckbestimmung der festgesetzten Gebietsart entsprechen (so Söfker, a.a.O., § 6 Rn. 17 ff.; Ziegler, a.a.O., § 1 Rn. 281). Es kommen somit für § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO vor allem sachlich und räumlich kleinteilig differenzierende Festsetzungen - wie hier mit einer Grundstücksfläche von rund 1.400 m 2 - in Betracht, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des übrigen Mischgebiets nicht in Frage stellen. 37 cc) Die getroffene Festsetzung lässt auch sonst keine - heute noch rügbaren - Fehler erkennen. 38 (1) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.072017 - 4 BN 2.17 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2018 - 8 S 286/17 - VBlBW 2019, 297). Das ist hier erkennbar der Fall. Der erste Ansatz der Begründung der Beigeladenen für die Beschränkung der Nutzung des Vorhabengrundstücks, die damals (und heute) dort vorhandene Gärtnerei solle im Bestand geschützt werden, rechtfertigt die vorgenommene Beschränkung zwar nicht, denn deren Bestand (einschließlich Erweiterungsmöglichkeiten) wäre auch im Falle einer Festsetzung eines unbeschränkten Mischgebiets geschützt gewesen. Doch die weitere Begründung (vgl. S. 26 der Planbegründung), „nach Aufgabe der Gärtnerei soll für diesen Bereich eine neue städtebauliche Konzeption erarbeitet werden“, vermag die getroffene Festsetzung zu legitimieren. Denn in Falle einer Festsetzung eines unbeschränkten Mischgebiets hätte es der Eigentümer des Gärtnereigrundstück in der Hand, jederzeit sein Grundstück zu einem Wohn- oder sonstigen Gewerbegrundstück umzunutzen. Die Beigeladene müsste dann rechtzeitig eine Veränderungssperre erlassen, um dies zu verhindern und danach planen zu können. 39 (2) Abgesehen davon, dass die Klägerin Abwägungsmängel nicht geltend macht, wäre sie heute im Wesentlichen darauf beschränkt, Fehler im Abwägungsergebnis zu rügen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 u. § 215 BauGB), da die Bekanntmachung des Bebauungsplans der Beigeladenen eine ordnungsgemäße Belehrung enthielt (§ 215 Abs. 2 BauGB) Ein solcher Abwägungsergebnisfehler läge nur dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2015 - 8 S 2322/12 - juris). Diese strengen Anforderungen lassen sich für die Kammer im vorliegenden Fall nicht erkennen und werden im Übrigen auch von der Klägerin nicht vorgetragen. II. 40 Die Klägerin hat auf ihren Hilfsantrag hin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der wirksamen Festsetzung. 41 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier zur Zulässigkeit nur einer bestimmten Nutzungsart - befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei Befreiungsgründe vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Klägerin hat zwar einen ausdrücklichen Antrag auf Befreiung an das Landratsamt gerichtet; ein Anspruch darauf steht ihr jedoch nicht zu. Es fehlt bereits an einer tatbestandlichen Voraussetzung, da die Erteilung der beantragten Befreiung einen Grundzug der im Bebauungsplan „Innerer Ring II“ zum Ausdruck gekommen Planung der Beigeladenen berühren würde. 42 Welche Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung gehören, ergibt sich aus dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen der Beigeladenen. Bezogen auf das planerische Wollen der Gemeinde darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Eine solche beachtliche Beeinträchtigung der im Plan zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung liegt - natürlich - nicht erst dann vor, wenn die Befreiung zu einer gänzlich anderen Prägung des Gebiets führen wird oder die Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzung bewirkt (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 - VBlBW 2018, 34). 43 Nach der Planbegründung der Beigeladenen ist ein Grundzug ihrer Planung, nach Aufgabe des Gartenbaubetriebs das Grundstück neu überplanen zu können. Diese Möglichkeit wäre durch die Zulassung der Errichtung der beiden beantragten Werbeanlagen der Klägerin, die dann auf Dauer dort bestehen dürften, erkennbar berührt. Denn in einem Eck des Vorhabengrundstücks bliebe auch nach Aufgabe des bisherigen Betriebes eine andere bauliche Nutzung bestehen. C. 44 Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ausgenommen davon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279). 45 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Gründe A. 22 Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Dem steht insbesondere nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) entgegen, denn die Widerspruchsbehörde hat über den Widerspruch der Klägerin länger als drei Monate nicht entschieden (§ 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO), ohne dass ein zureichender Grund hierfür erkennbar ist. Zudem hat das Gericht von der Aussetzungsmöglichkeit des § 75 Satz 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Die Stufung in Haupt- und Hilfsantrag findet ihre Rechtfertigung darin, dass das Landratsamt A. nach der § 2 Abs. 2 seiner Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 01.01.2019 für die Erteilung von Befreiungen eine gesonderte Gebühr (über die für die Erteilung der Baugenehmigung hinaus) erhebt. Aus diesem finanziellen Belang hat die Klägerin einen Anspruch auf Prüfung, ob ihr nicht die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Befreiung zusteht. B. 23 Die zulässige Klage dringt aber in der Sache nicht durch. Die Klägerin hat - auf ihren Hauptantrag hin - keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu I.). Auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, diese Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung zu erteilen, hat keinen Erfolg (dazu II.). I. 24 Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung zweier Werbeanlagen scheidet aus. 25 Zwar bedarf deren Errichtung einer Baugenehmigung, da die Anlagen auf Grund ihrer Fläche von rund 10 qm nicht verfahrensfrei errichtet werden dürfen (§§ 49 u. 50 LBO sowie Ziffer 9a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Die erforderliche Genehmigung kann der Klägerin aber nicht erteilt werden, da ihrem Vorhaben jedenfalls eine im vereinfachten Verfahren von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschrift entgegensteht. 26 1. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist u.a. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den §§ 29 ff. BauGB zu prüfen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Werbeanlagen, zumal freistehende, haben bodenrechtliche Relevanz (so im Ergebnis auch VG Göttingen, Urt. v. 04.09.2018 - 2 A 101/16 - juris selbst für wandmontierte Anlagen). Sie müssen sich also - anders etwa als Dachgauben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - juris) - an den §§ 29 ff. BauGB messen lassen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Innerer Ring II“ der Beigeladenen vom 31.01.2003. Argumente für dessen Gesamtunwirksamkeit sind weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf. 27 2. Der Bebauungsplan der Beigeladenen setzt als zulässige Art der baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück „nur Anlagen für Gartenbaubetriebe“ fest. Dem widerspricht das Vorhaben der Klägerin, da sie keine Werbeanlagen für den bestehenden Gartenbaubetrieb und dessen Produkte errichten will, sondern sogenannte Fremdwerbungsanlagen, also eigenständige gewerbliche Nutzungen. 28 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Festsetzung eines MI2 wirksam. 29 a) Auf die Unwirksamkeit der Festsetzung aus materiellen Gründen - wegen Verstoßes gegen den sog. Typenzwang und damit einer Überschreitung der Festsetzungsermächtigung - kann sich die Klägerin auch heute, 16 Jahre nach Satzungsbeschluss, noch berufen (vgl. §§ 214 f. in der im Jahr 2003 geltenden Fassung des BauGB), denn es handelt sich um die Rüge eines Fehlers „mit Ewigkeitswert“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2019, § 214 Rn. 7). 30 b) Maßgeblich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzung ist dabei die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung der Baunutzungsverordnung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aller Fassungen und dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2018 - 8 S 2254/17 - BauR 2019, 74: sog. „statische Verbindung“). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der hier somit maßgeblichen Fassung vom 23.01.1990 - wie auch in der heutigen Fassung - bietet zwar den Gemeinden im Ausgangspunkt nur die Möglichkeit, die in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete in der bundesrechtlich vorgeprägten Regelform in ihren Bebauungsplänen festzusetzen. Doch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO a.u.n.F. gibt den Kommunen ein Instrumentarium an die Hand, von der Regelform der Baugebietsfestsetzungen, hier jener eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO 1990, in bestimmter - nicht beliebiger - Weise abzuweichen. Davon hat die Beigeladen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. 31 c) Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass die im Bebauungsplan genannte Ermächtigungsgrundlage für die von der Beigeladenen getroffene Festsetzung MI2, „§ 1 Abs. 7 u. 9 BauNVO“ als Rechtsgrundlage offensichtlich ausscheidet. 32 Nach § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO kann in Bebauungsplänen für Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO, mithin auch für Mischgebiete nach § 6 BauNVO, festgesetzt werden, „dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen“ u.a. „nur einzelne in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind“. Ein typischer Anwendungsfall hierfür wäre eine Festsetzung, wonach nur in den Erdgeschossen Läden zulässig sind oder Wohnungen erst ab dem ersten Obergeschoss (vgl. dazu etwa Bay VGH, Urt. v. 30.07.2013 - 1 N 11.821 - juris). Eine solche sog. „vertikale Gliederung“ (vgl. zum Begriff Ziegler, in: Brügelmann, Komm. z. BauGB, Stand Okt. 2018, § 1 BauNVO Rn. 312) hat die Beigeladene erkennbar weder gewollt noch getroffen. Sie bezeichnet im Text ihrer Festsetzung weder Geschosse, Ebenen noch sonstige Teile baulicher Anlagen. Alleine ein somit falsches Zitat der Ermächtigungsgrundlage in Textteil eines Planes führt allerdings noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung, da für Satzungen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ohnehin nicht gilt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 - juris). 33 d) Das Festsetzungsergebnis, auf einem ca. 1.400 m 2 großen Grundstück im Plangebiet „nur Anlagen für Gartenbaubetriebe“ zuzulassen, lässt sich aber auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO stützen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. 34 aa) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO a.u.n.F. können für die in §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete, also auch Mischgebiete, „nach der Art der zulässigen Nutzung“ gegliedert werden. D.h. also, der Plangeber darf nach einer Abwägung bestimmen, dass in einem definierten Teilbereich eines Mischgebiets z.B. nur Wohnhäuser oder eben nur Anlagen für Gartenbaubetriebe zulässig sind (letztere sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO eine eigenständige Nutzungsart im Mischgebiet, nicht nur ein Anlagentyp, so auch VG München, Urt. v. 19.07.2004 - M 8 K 04.1037 - juris; vgl. zum Begriff der Nutzungsart auch Ziegler, a.a.O., § 1 Rn. 185). Die Vorschrift eröffnet dem Plangeber somit die Möglichkeit, im Rahmen der Festsetzung von Baugebieten, mit der grundsätzlich in typisierender Weise die Zulässigkeit der Nutzungen für das gesamte Baugebiet ohne Festlegung von Standorten bestimmt wird, ausnahmsweise eine räumliche Zuordnung bestimmter Nutzungen in dem Baugebiet vorzunehmen (sog. „horizontale Gliederung“; so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rn. 44; so - gerade für Anlagen für Gartenbaubetriebe - im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 24.09.2001 - 8 S 1997/01 - BauR 2002, 744, sich allerdings sich zur Begründung auf § 1 Abs. 5 BauNVO beziehend). 35 bb) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, auf Grund dieser Festsetzung sei die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets nicht mehr gewahrt. 36 Wie sich aus § 1 Abs. 6 BauNVO a. u. n.F. entnehmen lässt, ist zentral, dass durch alle etwaigen Veränderungen des Plangebers die allgemeine Zweckbestimmung „des Baugebiets“ gewahrt bleibt. Diese gebotene Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung bezieht sich allerdings auf das festgesetzte Baugebiet als Ganzes . In Bezug auf die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung im räumlich gegliederten Teil nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO muss der Zweck dieser Differenzierungsmöglichkeit berücksichtigt werden, der gerade darauf gerichtet ist, das Baugebiet nach Art der baulichen Nutzung räumlich zu gliedern. Es ist deswegen nicht erforderlich, dass jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets - für sich allein betrachtet - alle Anforderungen des jeweiligen Baugebiets erfüllt, dass also die einzelnen Teilbereiche, in welche der Plangeber das Baugebiet gegliedert hat, der allgemeinen Zweckbestimmung der festgesetzten Gebietsart entsprechen (so Söfker, a.a.O., § 6 Rn. 17 ff.; Ziegler, a.a.O., § 1 Rn. 281). Es kommen somit für § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO vor allem sachlich und räumlich kleinteilig differenzierende Festsetzungen - wie hier mit einer Grundstücksfläche von rund 1.400 m 2 - in Betracht, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des übrigen Mischgebiets nicht in Frage stellen. 37 cc) Die getroffene Festsetzung lässt auch sonst keine - heute noch rügbaren - Fehler erkennen. 38 (1) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.072017 - 4 BN 2.17 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2018 - 8 S 286/17 - VBlBW 2019, 297). Das ist hier erkennbar der Fall. Der erste Ansatz der Begründung der Beigeladenen für die Beschränkung der Nutzung des Vorhabengrundstücks, die damals (und heute) dort vorhandene Gärtnerei solle im Bestand geschützt werden, rechtfertigt die vorgenommene Beschränkung zwar nicht, denn deren Bestand (einschließlich Erweiterungsmöglichkeiten) wäre auch im Falle einer Festsetzung eines unbeschränkten Mischgebiets geschützt gewesen. Doch die weitere Begründung (vgl. S. 26 der Planbegründung), „nach Aufgabe der Gärtnerei soll für diesen Bereich eine neue städtebauliche Konzeption erarbeitet werden“, vermag die getroffene Festsetzung zu legitimieren. Denn in Falle einer Festsetzung eines unbeschränkten Mischgebiets hätte es der Eigentümer des Gärtnereigrundstück in der Hand, jederzeit sein Grundstück zu einem Wohn- oder sonstigen Gewerbegrundstück umzunutzen. Die Beigeladene müsste dann rechtzeitig eine Veränderungssperre erlassen, um dies zu verhindern und danach planen zu können. 39 (2) Abgesehen davon, dass die Klägerin Abwägungsmängel nicht geltend macht, wäre sie heute im Wesentlichen darauf beschränkt, Fehler im Abwägungsergebnis zu rügen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 u. § 215 BauGB), da die Bekanntmachung des Bebauungsplans der Beigeladenen eine ordnungsgemäße Belehrung enthielt (§ 215 Abs. 2 BauGB) Ein solcher Abwägungsergebnisfehler läge nur dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2015 - 8 S 2322/12 - juris). Diese strengen Anforderungen lassen sich für die Kammer im vorliegenden Fall nicht erkennen und werden im Übrigen auch von der Klägerin nicht vorgetragen. II. 40 Die Klägerin hat auf ihren Hilfsantrag hin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der wirksamen Festsetzung. 41 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier zur Zulässigkeit nur einer bestimmten Nutzungsart - befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei Befreiungsgründe vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Klägerin hat zwar einen ausdrücklichen Antrag auf Befreiung an das Landratsamt gerichtet; ein Anspruch darauf steht ihr jedoch nicht zu. Es fehlt bereits an einer tatbestandlichen Voraussetzung, da die Erteilung der beantragten Befreiung einen Grundzug der im Bebauungsplan „Innerer Ring II“ zum Ausdruck gekommen Planung der Beigeladenen berühren würde. 42 Welche Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung gehören, ergibt sich aus dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen der Beigeladenen. Bezogen auf das planerische Wollen der Gemeinde darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Eine solche beachtliche Beeinträchtigung der im Plan zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung liegt - natürlich - nicht erst dann vor, wenn die Befreiung zu einer gänzlich anderen Prägung des Gebiets führen wird oder die Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzung bewirkt (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 - VBlBW 2018, 34). 43 Nach der Planbegründung der Beigeladenen ist ein Grundzug ihrer Planung, nach Aufgabe des Gartenbaubetriebs das Grundstück neu überplanen zu können. Diese Möglichkeit wäre durch die Zulassung der Errichtung der beiden beantragten Werbeanlagen der Klägerin, die dann auf Dauer dort bestehen dürften, erkennbar berührt. Denn in einem Eck des Vorhabengrundstücks bliebe auch nach Aufgabe des bisherigen Betriebes eine andere bauliche Nutzung bestehen. C. 44 Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ausgenommen davon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279). 45 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.