Urteil
2 A 101/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid ist zu versagen, wenn das Grundstück im Außenbereich liegt und öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 BauGB).
• Die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass das zerstörte Gebäude zum Zeitpunkt der Zerstörung noch Bestandsschutz genoss.
• Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kehrt sich die Vermutung eines Wiederaufbaus nach Ablauf von zwei Jahren um; die Darlegungs- und Beweislast für besondere Gründe liegt beim Bauherrn.
Entscheidungsgründe
Versagung von Bauvorbescheid im Außenbereich bei fehlendem Bestandsschutz (Wiederaufbau nach Verfall) • Ein Bauvorbescheid ist zu versagen, wenn das Grundstück im Außenbereich liegt und öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 BauGB). • Die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass das zerstörte Gebäude zum Zeitpunkt der Zerstörung noch Bestandsschutz genoss. • Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kehrt sich die Vermutung eines Wiederaufbaus nach Ablauf von zwei Jahren um; die Darlegungs- und Beweislast für besondere Gründe liegt beim Bauherrn. Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid für den Wiederaufbau bzw. die Sanierung einer Reetdachkate auf einem im Eigentum seiner Mutter stehenden, unbebauten Grundstück im Außenbereich. Er machte geltend, das Gebäude sei durch Stürme Ende 2013 beschädigt bzw. eingestürzt und solle in seinem Charakter wiederhergestellt werden; Verzögerungen seien durch Ausbildung und Krankheit begründet. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, das Grundstück sei im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und das Vorhaben stelle kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar. Auch eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sei nicht gegeben, weil unklar sei, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Stürme noch bestandsgeschützt und ob die Zerstörung auf die Stürme und nicht auf langjährigen Verfall zurückzuführen sei. Der Kläger wies diese Auffassung zurück und reichte Widerspruch ein; nach Ablehnung erhob er Klage. • Klage ist unbegründet; Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtliche Einordnung: Grundstück liegt im Außenbereich; Prüfung nach § 35 BauGB. Außerhalb privilegierter Vorhaben sind sonstige Vorhaben zu versagen, wenn öffentliche Belange oder der Flächennutzungsplan entgegenstehen (§ 35 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BauGB). • Das beantragte Wiederaufbauvorhaben ist nicht privilegiert (kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) und widerspricht dem Flächennutzungsplan sowie fördert die Entstehung/Verfestigung einer Splittersiedlung (Nr. 1 und 7 i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB). • Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB scheidet aus, weil die Wiedererrichtung nur zulässig ist, wenn das zerstörte Gebäude zum Zeitpunkt der Zerstörung Bestandsschutz genoss; der Bestandsschutz ging hier zuvor verloren (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Nach dem vom BVerwG entwickelten Zeitmodell spricht vieles dafür, dass die Nutzung zu Wohnzwecken bereits viele Jahre vor 2013 aufgegeben wurde: keine Meldungen seit 2002, Luftbilder seit 2009 mit Dachschaden, keine Erhaltungsmaßnahmen. Daher bestand zum Zeitpunkt der Stürme kein Bestandsschutz mehr. • Die Stürme haben allenfalls den bereits bestehenden Verfall beschleunigt; ein allmählicher Verfall ist kein "außergewöhnliches Ereignis" nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Zudem war die Wiederaufbauabsicht nicht "alsbald" i.S.d. Rechtsprechung, da die Verkehrsauffassung bis 2015 nicht mehr mit einem Wiederaufbau rechnete. • Der Beweisantrag des Klägers zur Nutzung vor den Stürmen war entbehrlich bzw. nicht ausreichend substantiiert; die Darlegungs- und Beweislast für das Fortbestehen des Bestandsschutzes liegt beim Bauherrn. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Entscheidend ist, dass das Grundstück im Außenbereich liegt und das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht sowie die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung fördert, wodurch öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB). Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, weil die Reetdachkate zum Zeitpunkt der behaupteten Sturmschäden keinen Bestandsschutz mehr hatte; der Verfall des Gebäudes ist überwiegend vor den Sturmereignissen feststellbar. Die Stürme haben den bereits vorhandenen Verfall höchstens beschleunigt, ein solcher allmählicher Verfall begründet jedoch keine Privilegierung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.