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Urteil

4 CN 5/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung einer absoluten Grundfläche der baulichen Anlagen je Baugrundstück ist durch § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gedeckt. • Mängel im Abwägungsvorgang werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht binnen der vorgeschriebenen Frist gegenüber der Gemeinde schriftlich gerügt wurden. • Ein formeller Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB darf nicht irreführend sein; geringfügige Unrichtigkeiten, die die Fristberechnung um einen Tag beeinflussen, führen nicht zur Unwirksamkeit des Hinweises, wenn der Betroffene nicht daran gehindert wird, rechtzeitig zu rügen. • Die inhaltliche Abwägung des Bebauungsplans ist nur dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte.
Entscheidungsgründe
Festsetzung absoluter Grundflächen je Baugrundstück und Unbeachtlichkeit verspäteter Abwahlrügen • Die Festsetzung einer absoluten Grundfläche der baulichen Anlagen je Baugrundstück ist durch § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gedeckt. • Mängel im Abwägungsvorgang werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht binnen der vorgeschriebenen Frist gegenüber der Gemeinde schriftlich gerügt wurden. • Ein formeller Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB darf nicht irreführend sein; geringfügige Unrichtigkeiten, die die Fristberechnung um einen Tag beeinflussen, führen nicht zur Unwirksamkeit des Hinweises, wenn der Betroffene nicht daran gehindert wird, rechtzeitig zu rügen. • Die inhaltliche Abwägung des Bebauungsplans ist nur dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte. Der Antragsteller focht die Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 in Hamburg an. Das Plangebiet ist überwiegend eingeschossig mit Einzel- und Doppelhäusern; der Plan begrenzt u. a. die zulässige Grundfläche je Baugrundstück auf 150 qm und weist auf dem südlichen Grundstücksteil des Antragstellers eine private Grünfläche aus. Die Verordnung wurde im September 2005 bekannt gemacht; der Hinweis zur Rügefrist nannte fälschlich als Beginn der Frist das Inkrafttreten und verwies auf das örtlich zuständige Bezirksamt. Der Antragsteller reichte 2007 einen Normenkontrollantrag wegen angeblich fehlerhafter Abwägung und Unzulässigkeit der Festsetzung „je Baugrundstück“ ein, den das Oberverwaltungsgericht abwies. Zur Begründung führte es aus, die Ermächtigungsgrundlage sei gegeben und Rügen seien unbeachtlich, weil die zweijährige Rügefrist nicht gegenüber der Gemeinde eingehalten worden sei. Der Antragsteller legte Revision ein. • Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erlaubt die Bestimmung der Grundflächengröße in absoluten Quadratmetern; diese kann grundstücksbezogen und damit "je Baugrundstück" festgesetzt werden. § 16 Abs. 5 BauNVO unterstützt diese Auslegung und die Zwecksetzung des § 16 (Schutz vor übermäßiger Bodennutzung) macht die Regelung städtebaulich sinnvoll. • Unbeachtlichkeitsregel: Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden Verfahrensfehler und Abwägungsmängel unbeachtlich, wenn sie nicht binnen zwei Jahren seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügt wurden; Voraussetzung ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB. • Hinweiswirkung: Der im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt gegebene Hinweis war insgesamt nicht irreführend. Zwar war die Bezugnahme auf das Inkrafttreten formell unrichtig gegenüber der auf die Bekanntmachung abstellenden Regelung des § 215 Abs. 1 BauGB, dies änderte jedoch an der Fristberechnung nichts, weil sowohl bei Bezug auf Bekanntmachung als auch auf Inkrafttreten das Fristende auf denselben Kalendertag fiel. Eine Formulierung, die lediglich die Fristberechnung um einen Tag beeinflusst, rechtfertigt nicht die Nichtigkeit des Hinweises. • Eingang der Rüge: Eine innerhalb eines Normenkontrollverfahrens vor Gericht vorgebrachte Rüge gilt nur dann als fristwahrend, wenn sie zugleich rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist; der Kläger hat dies nicht nachgewiesen. • Abwägungsergebnis: Das Oberverwaltungsgericht hat nach bindenden tatsächlichen Feststellungen zutreffend beurteilt, dass die Ausweisung der privaten Grünfläche im südlichen Grundstücksteil städtebaulich gerechtfertigt ist (Außenbereich, Landschaftsschutz, Nähe zum Grünzug). Die Begrenzung der Grundfläche auf 150 qm je Baugrundstück ist städtebaulich vertretbar, dient der Erhaltung der gewachsenen Einfamilienhausstruktur und würde durch Teilung des Baugrundstücks wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. • Gleichheit und Differenzierung: Differenzen in zulässiger Grundfläche an anderen Straßenabschnitten sind durch besondere örtliche Verhältnisse gerechtfertigt; damit liegt keine Gleichheitsverletzung vor. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Festsetzung einer absoluten Grundfläche von 150 qm je Baugrundstück ist durch § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gedeckt und städtebaulich vertretbar. Eventuelle Abwägungsfehler sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller die zweijährige Rügefrist gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten hat; der im Hinweis enthaltene formelle Fehler (Bezug auf Inkrafttreten statt Bekanntmachung) war nicht geeignet, ihn irregeführt zu haben. Damit sind die angegriffenen Planfestsetzungen in ihrer Wirksamkeit nicht zu beanstanden und der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.