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Urteil

4 CN 2/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist bei unklarer Bezeichnung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB zwischen Klarstellungssatzung (Nr. 1) und Einbeziehungssatzung (Nr. 3) zu unterscheiden, sind bei der Auslegung die unterschiedlichen bundesrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu beachten. • Eine Klarstellungssatzung ist deklaratorisch und erfordert keine Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung sowie keine Abwägung; eine Einbeziehungssatzung setzt eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und eine Abwägung voraus. • Wird eine als Klarstellung angekündigte Satzung ohne die für eine Einbeziehung erforderlichen Verfahrensschritte erlassen und irreführend auf § 215 BauGB hingewiesen, kann die Satzung bei richtiger Einordnung als Einbeziehungssatzung wegen fehlerhafter Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam sein. • Ein vollständiger Ausfall des Abwägungsvorgangs begründet nicht automatisch die Unwirksamkeit einer Satzung; beachtlich ist der Mangel im Abwägungsvorgang nur unter den Voraussetzungen der §§ 214, 215 BauGB; ein Abwägungsergebnis ist nur dann zu beanstanden, wenn eine nachträgliche fehlerfreie Abwägung nicht zum selben Ergebnis führen könnte.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung zwischen Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 BauGB • Ist bei unklarer Bezeichnung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB zwischen Klarstellungssatzung (Nr. 1) und Einbeziehungssatzung (Nr. 3) zu unterscheiden, sind bei der Auslegung die unterschiedlichen bundesrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu beachten. • Eine Klarstellungssatzung ist deklaratorisch und erfordert keine Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung sowie keine Abwägung; eine Einbeziehungssatzung setzt eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und eine Abwägung voraus. • Wird eine als Klarstellung angekündigte Satzung ohne die für eine Einbeziehung erforderlichen Verfahrensschritte erlassen und irreführend auf § 215 BauGB hingewiesen, kann die Satzung bei richtiger Einordnung als Einbeziehungssatzung wegen fehlerhafter Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam sein. • Ein vollständiger Ausfall des Abwägungsvorgangs begründet nicht automatisch die Unwirksamkeit einer Satzung; beachtlich ist der Mangel im Abwägungsvorgang nur unter den Voraussetzungen der §§ 214, 215 BauGB; ein Abwägungsergebnis ist nur dann zu beanstanden, wenn eine nachträgliche fehlerfreie Abwägung nicht zum selben Ergebnis führen könnte. Die Antragstellerin betreibt den Rheinhafen Koblenz; die Stadt Koblenz erließ eine Satzung zur Abgrenzung/Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "Im Sändchen". Das Gebiet grenzt an den Hafen; eine Straßenseite ist durchgehend bebaut, die andere enthält mehrere unbebaute Grundstücke, eines gehört der Beigeladenen. Der Stadtrat beschloss die Satzung unter Berufung auf § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB; die Bekanntmachung wies auf § 215 Abs. 1 BauGB hin. Das Oberverwaltungsgericht wertete die Satzung als Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs.4 Nr.3) und erklärte sie wegen fehlender Abwägung und Verfahrensverstöße für unwirksam. Die Beigeladene legte Revision ein mit dem Vorwurf, die Umdeutung verstoße gegen Bundesrecht; die Antragstellerin verteidigte das Urteil. • Revisionsgericht prüft, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Ortsrechts die maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe beachtet hat. • Klarstellungssatzung (§ 34 Abs.4 S.1 Nr.1 BauGB) ist deklaratorisch: sie legt bloß die tatsächliche Grenze des Innenbereichs verbindlich fest; sie erfordert weder Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 BauGB noch eine Abwägung, und die Planerhaltungsvorschriften des § 215 BauGB finden nicht Anwendung. • Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs.4 S.1 Nr.3 BauGB) ist bodenrechtliche Planung: sie setzt voraus, dass Außenbereichsflächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind, und erfordert Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 13 Abs.2) sowie eine Abwägung; bei Inkrafttreten ist auf die Geltendmachungsvoraussetzungen nach § 215 BauGB hinzuweisen. • Bei unklarer Bezeichnung der Satzung gilt der Auslegungsgrundsatz: hat die Gemeinde die Satzung als Klarstellung bezeichnet und auf die Voraussetzungen von Nr.1 gestützt beschlossen und bekannt gemacht sowie auf ein auf Nr.1 gestütztes Verfahren verzichtet, ist grundsätzlich von einer Klarstellungssatzung auszugehen; die Auslegung als Einbeziehungssatzung ist nur unter besonderen Umständen zulässig. • Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorgaben verkannt, indem es die Satzung ohne abschließende Feststellung, dass das Gebiet nicht Innenbereich sei, als Einbeziehungssatzung wertete. • Ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang, führt aber nicht generell zur Unwirksamkeit; nach §§ 214, 215 BauGB ist ein solcher Mangel nur beachtlich, wenn er offensichtlich ist und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist sowie ggf. innerhalb der Jahresfrist gerügt wurde. • Unabhängig hiervon wäre die Satzung als Einbeziehungssatzung wegen des fehlenden Verfahrens (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) und des irreführenden Hinweises nach § 215 Abs.2 BauGB als beachtlicher Fehler (§ 214 Abs.1 Satz1 Nr.2) unwirksam, weil der Hinweis die Betroffenen in ihrer Rechtswahrnehmung behindert hat. • Die Sache ist daher zur erneuten Auslegung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. • Bei erneuter Auslegung ist zu prüfen, ob der Normenkontrollantrag zulässig ist; auch gegen eine Klarstellungssatzung kann ein Normenkontrollantrag zulässig sein, weil die normative Festlegung der Innenbereichsgrenze verbindliche Wirkung entfaltet und Baugenehmigungsverfahren beeinflusst. Die Revision der Beigeladenen ist begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der strittigen Satzung die bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze zwischen Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung verkannt. Es kann nunmehr das Satzungsbild neu zu beurteilen haben: Ergibt die erneute Prüfung, dass es sich um eine Klarstellungssatzung handelt, ist zu prüfen, ob der Normenkontrollantrag zulässig und begründet ist; ergibt sich hingegen, dass es eine Einbeziehungssatzung ist, wäre sie wegen des unterbliebenen Verfahrens und des irreführenden Hinweises nach § 215 BauGB unwirksam. Die Entscheidung stellt klar, dass Fehler im Abwägungsvorgang und in Verfahrensschritten nach §§ 214, 215 BauGB differenziert zu behandeln sind und führt zu einer Rückverweisung zur umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Neubewertung.