Beschluss
8 S 2567/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist abzuweisen, wenn die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine Rechte des Antragstellers verletzt.
• Baugenehmigung ist materiell auf den genehmigten Nutzungszweck (privat genutzte Garagen mit PV-Anlage) zu beschränken; vermutete abweichende tatsächliche Nutzungen sind im vorläufigen Rechtsschutz unbeachtlich.
• Nachbarschützende Wirkung von § 5 LBO erstreckt sich nur auf unmittelbar an die Abstandsfläche angrenzende oder gegenüberliegende Grundstücke; ein Nachbar kann sich nicht auf Verstöße gegenüber einem fremden Grundstück berufen.
• Die unterlegene Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines beigeladenen Bauherrn kann aus Billigkeitsgründen erfolgen, wenn dieser einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung für Garagen mit PV-Anlage • Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist abzuweisen, wenn die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine Rechte des Antragstellers verletzt. • Baugenehmigung ist materiell auf den genehmigten Nutzungszweck (privat genutzte Garagen mit PV-Anlage) zu beschränken; vermutete abweichende tatsächliche Nutzungen sind im vorläufigen Rechtsschutz unbeachtlich. • Nachbarschützende Wirkung von § 5 LBO erstreckt sich nur auf unmittelbar an die Abstandsfläche angrenzende oder gegenüberliegende Grundstücke; ein Nachbar kann sich nicht auf Verstöße gegenüber einem fremden Grundstück berufen. • Die unterlegene Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines beigeladenen Bauherrn kann aus Billigkeitsgründen erfolgen, wenn dieser einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Der Beigeladene erhielt am 30.08.2010 eine Baugenehmigung für den Neubau von Garagen mit Photovoltaikanlage. Der Antragsteller, Nachbar, wandte sich gegen die Genehmigung und begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er rügte, das Vorhaben diene in Wahrheit als Werkstatt mit erheblichem An- und Abfahrtsverkehr und verletze Abstandsflächen nach § 5 LBO gegenüber einem dritten Grundstück. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren prüfte der Senat summarisch die Rechtslage und die vorgetragenen Einwendungen des Antragstellers. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt. Die vorgebrachte Vermutung einer anderslautenden tatsächlichen Nutzung (Werkstattbetrieb) ist nicht Gegenstand oder Inhalt der erteilten Baugenehmigung und daher im vorläufigen Rechtsschutz unbeachtlich. • Die Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen sowie die Bauvorlagen erlauben ausschließlich privat genutzte Garagen mit PV-Anlage; es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine erweiterte Auslegung zuließen, die einen Werkstattbetrieb einschlösse. Etwaige entgegenrechtliche Nutzungen könnten gesondert verfolgt werden. • Die Rüge eines Verstoßes gegen § 5 LBO (Abstandsflächen) greift nicht durch, weil die nachbarschützende Wirkung dieser Vorschrift nur die unmittelbar angrenzenden oder gegenüberliegenden Grundstücke umfasst. Der Antragsteller machte nicht geltend, dass die Abstandsflächen an seinem eigenen Grundstück missachtet würden; der behauptete Verstoß gegenüber einem fremden Grundstück begründet keinen Abwehranspruch des Antragstellers. • Kostenrechtlich hat die unterliegende Beschwerdeführerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Nach § 162 Abs. 3 VwGO kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines beigeladenen Bauherrn aus Billigkeitsgründen erfolgen; hier war dies gerechtfertigt, weil der Beigeladene einen eigenen, näher begründeten Antrag auf Zurückweisung gestellt hat und damit ein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird zurückgewiesen, weil die Baugenehmigung für privat genutzte Garagen mit PV-Anlage nach summarischer Prüfung keine Rechte des Antragstellers verletzt. Vermutete abweichende Nutzungen (Werkstattbetrieb) sind nicht Gegenstand der Genehmigung und können nicht im vorläufigen Rechtsschutz geltend gemacht werden. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des § 5 LBO gegenüber einem Drittgrundstück begründet keinen eigenen Rechtschutzanspruch des Antragstellers, zumal er nicht geltend macht, dass sein eigenes Grundstück betroffen sei. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen; der Streitwert wurde auf 3.750 EUR festgesetzt.