Beschluss
4 BN 2/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn kein Zulassungsgrund für die Revision vorliegt.
• Die Bestimmung, ob eine Festsetzung als "öffentliche Grünfläche" nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit den vorgesehenen Sport- und Spielanlagen vereinbar ist, richtet sich nach dem Umfang und der prägenden Wirkung der baulichen Anlagen.
• Für die Prüfung der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde maßgeblich; das Gericht darf diese nicht durch eigene städtebauliche Erwägungen ersetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei verbindlicher Feststellung: Umfangreiche Sportanlagen unvereinbar mit öffentlicher Grünfläche • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn kein Zulassungsgrund für die Revision vorliegt. • Die Bestimmung, ob eine Festsetzung als "öffentliche Grünfläche" nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit den vorgesehenen Sport- und Spielanlagen vereinbar ist, richtet sich nach dem Umfang und der prägenden Wirkung der baulichen Anlagen. • Für die Prüfung der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde maßgeblich; das Gericht darf diese nicht durch eigene städtebauliche Erwägungen ersetzen. Die Gemeinde hat einen Bebauungsplan mit Festsetzung einer "öffentlichen Grünfläche" beschlossen, auf der u.a. Sport- und Spielanlagen einschließlich einer Tennisanlage, Kleinspielfeld, Beachfelder und Vereinsgebäude realisierbar sein sollen. Der Normenkontrollantrag richtete sich gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzung; der Verwaltungsgerichtshof hielt den Bebauungsplan für insgesamt unwirksam, weil die vorgesehene Nutzung das Bild einer Grünfläche übersteige und die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht geeignet sei, die verfolgten planerischen Ziele zu erfüllen. Die Gemeinde berief sich auf ihr Recht, städtebauliche Zielsetzungen zu bestimmen und machte geltend, die Anlagen dienten der städtebaulichen Ordnung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Beschwerde zur Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sei, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob grundsätzliche Fragen des Baurechts geklärt werden müssten. • Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil kein Zulassungsgrund für die Revision dargelegt wurde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 VwGO). • Grundsätzlich ist eine Rechtssache bedeutend, wenn in der Revision eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Bundesrechtsfrage von allgemeinem Interesse zu klären ist; eine solche Darlegung fehlte hier. • Zu den bestrittenen Fragen, etwa nach Kriterien zur Bestimmung der für die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Planungsziele, besteht keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, weil die bestehenden Entscheidungen und Auslegungsregeln eine Antwort erlauben. Maßgeblich sind die planerischen Konzeptionen und Zielsetzungen der Gemeinde; das Gericht darf diese nicht durch eigene städtebauliche Erwägungen ersetzen. • Die Beschwerde rügte ferner pauschal, eine Tennisanlage sei unvereinbar mit dem Erscheinungsbild einer Grünfläche und ein privater Verein dürfe keine Sportanlage auf einer öffentlichen Grünfläche betreiben. Diese Fragen sind wegen der konkreten Feststellungen des Normenkontrollgerichts nicht entscheidungserheblich. • Das Normenkontrollgericht hatte festgestellt, dass die geplanten Anlagen zusammengenommen das typische Bild eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO erreichen und eine maximal überbaubare Fläche von rund 57 % möglich ist. An diese tatsächlichen Feststellungen wäre der Revisionssenat gebunden (§ 137 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), weshalb eine nur auf einzelne Anlagen bezogene rechtliche Frage nicht zur Revision führt. • Nach ständiger Rechtsprechung können bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bauliche Anlagen zulässig sein, wenn sie nur untergeordnete Bedeutung haben; dies ist bei der hier festgestellten Ausgestaltung der Sport- und Spielanlagen nicht der Fall, sodass die Vorinstanz zu Recht die Unvereinbarkeit und die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt hat. • Ob das Ergebnis auf einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder gegen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB beruht, ist rechtlich letztlich unerheblich; die Beschwerde hat auch insoweit keinen Klärungsbedarf aufgezeigt. Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird zurückgewiesen; es besteht kein Zulassungsgrund für die Revision. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, den Bebauungsplan wegen der unvereinbaren Ausgestaltung der als "öffentliche Grünfläche" festgesetzten Fläche insgesamt für unwirksam zu erklären, bleibt bestehen. Maßgeblich sind die vom Normenkontrollgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, dass die zusammengefassten Sport- und Spielanlagen das Bild einer Grünfläche übersteigen und eine bedeutende bauliche Prägung mit einer möglichen Überbaubarkeit von rund 57 % erreicht wird. Daraus folgt, dass die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht geeignet ist, die verfolgten planerischen Ziele zu rechtfertigen; ein Revisionsgrund wurde nicht dargelegt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.