Urteil
A 4 S 2666/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0511.A4S2666.22.00
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Leitsätze
Derzeit besteht in Kroatien grundsätzlich weder für nicht-vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer das „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, auch nicht im Hinblick auf Push-Backs oder Kettenabschiebungen (a.A. VG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 - und im Anschluss hieran VG Freiburg, Beschluss vom 26.07.2022 - A 1 K 1805/22 -; beide Juris).(Rn.36)
(Rn.58)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Mai 2022 - A 3 K 2644/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derzeit besteht in Kroatien grundsätzlich weder für nicht-vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer das „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, auch nicht im Hinblick auf Push-Backs oder Kettenabschiebungen (a.A. VG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 - und im Anschluss hieran VG Freiburg, Beschluss vom 26.07.2022 - A 1 K 1805/22 -; beide Juris).(Rn.36) (Rn.58) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Mai 2022 - A 3 K 2644/20 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags sowie die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Braunschweig und Freiburg zu Push-Backs bzw. Kettenabschiebungen hinreichend begründete Berufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) der Kläger hat keinen Erfolg.Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 21.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kroatien ist entsprechend der eigenen Angaben nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme aller Kläger verpflichtet. 1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nicht abgelaufen. Sie begann erstmals aufgrund der Zustimmung der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme der Kläger zu 1 und 2 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO am 20.07.2020 zu laufen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO erstreckt sich diese Zustimmung auch auf die gemeinsam mit den Klägern zu 1 und 2 eingereisten minderjährigen Kläger zu 3 und 4, deren Situation als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin III-VO kraft Gesetzes als untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden gilt. Erstmals unterbrochen wurde die Überstellungsfrist durch den Eilantrag der Kläger vom 12.08.2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, Juris Rn. 11), dem das Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.12.2020 stattgab. Nach Klageabweisung durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2023, zugestellt am 01.07.2022, endete diese Unterbrechung nach Ablauf der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate später Anfang November 2022. Am Folgetag begann die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO sodann erneut zu laufen. Sie wurde - bis zum maßgeblichen Tag der mündlichen Verhandlung - jedoch abermals unterbrochen, weshalb die Frage der Anwendung des Art. 42 lit. c Dublin III-VO im Rahmen des § 80b VwGO hier offenbleiben kann, durch die gestützt auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und § 80 Abs. 4 VwGO rechtmäßig erfolgte Aussetzung der Vollziehung der erlassenen Abschiebungsanordnung bis zur Berufungsentscheidung des Senats durch das Bundesamt am 06.03.2023. Denn die Überstellungsfrist wird durch eine vor ihrem Ablauf verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung unterbrochen, wenn diese aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, Juris Rn. 18) und dem effektiven Rechtsschutz dient. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung durch das Bundesamt im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 DublinIII-Verordnung angeordnet werden, wenn sie dazu dient, einem Kläger zu ermöglichen, bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf weiterhin in Deutschland zu verbleiben (EuGH, Urteile vom 22.09.2022, Rs. C-245/21 , Rn. 61, und vom 30.03.2023, Rs. C-338/21 , Rn. 55). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die Aussetzung am 06.03.2023 und deren Mitteilung an die Ausländerbehörde sowie die kroatische Dublin-Unit wurde vom Bundesamt sichergestellt, dass die Kläger nicht vor Abschluss des Berufungsverfahrens nach Kroatien überstellt werden, d.h. in Deutschland effektiven Rechtsschutz erhalten können. Der (mutmaßliche) Wunsch bzw. die Hoffnung der Kläger, dass infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Beklagte für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständig wird, hinderte das Bundesamt nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht, im Einzelfall eine Aussetzung vorzunehmen, damit ein Rechtsschutzverfahren vollständig abgeschlossen werden kann. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der angefochtene Bescheid auch im Hinblick auf die Situation in Kroatien nicht zu beanstanden. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass es in einigen Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen nach zahlreichen Berichten immer wieder zu Push-Backs kommen soll, gerade auch in Kroatien (vgl. nur den Bericht des Antifolterkomitees des Europarats vom 30.03.2023 - https://search.coe.int/directorate_of_communications/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680aac007), und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Praxis bereits als menschenrechtswidrig beanstandet hat (vgl. EGMR, Urteil vom 20.07.2021 - 29447/17 - , und vom 18.11.2021 - 15670/18 - ), wenngleich nicht in allen Fällen (vgl. EGMR, Urteil vom 05.04.2022 - 55798/16 - ). Bezüglich Kroatien berichten Menschenrechtsaktivisten, dass seit 2022 deutlich weniger Push-Backs an den Außengrenzen stattfänden. Illegal Eingereisten, die kein Asyl im „Transitstaat“ Kroatien beantragen wollten, würde nunmehr stattdessen häufig ein sogenanntes „7-Tage-Papier“ (wohl Ausreiseaufforderung mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht) ausgestellt, mit dem dann in andere Dublin-Staaten weitergereist werde (Common-Report, CPS/ProAsyl 2022 S. 17 - https://www.cms.hr/system/publication/pdf/182/CommonReport_2022.pdf). Die Problematik von Push-Backs an den EU-Außengrenzen ist allerdings als solche nicht entscheidungserheblich. Vielmehr steht im vorliegenden Verfahren im Zentrum die Frage, ob rechtswidrige Push-Backs oder Kettenabschiebungen bzw. Verstöße gegen den Non-Refoulement-Grundsatz auch von Dublin-Rückkehrern nach Rückführung oder freiwilliger Rückkehr nach Kroatien zu erwarten sind. Hierfür fehlen nach Überzeugung des Senats tragfähige Erkenntnismittel, weshalb entsprechende Unzuständigkeitsentscheidungen bzw. Abschiebungsanordnungen auch nicht an Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO scheitern. 3. Nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO ist ein Dublin-Staat dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen, wenn sich diese als rechtlich unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder aber dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -; beide Juris). Von ihrem Vorliegen ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019, Rs. C-163/17 , Juris Rn. 85; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Juris Rn. 9). Wegen der korrespondierenden Gewährleistungsgehalte ist zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 GRCh auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dessen Verletzung droht nicht nur in Fällen der Verelendung (Fehlen von „Bett, Brot, Seife“, vgl. Senatsurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris), sondern auch in allen Fällen, in denen ein Vertragsstaat die Abschiebung eines Asylbewerbers in ein zwischengeschaltetes Drittland anordnet, in dem der Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren, das den Betroffenen vor willkürlicher Zurückweisung insbesondere in seinen Herkunftsstaat („Refoulement“) schützt, verweigert wird (so EGMR, Urteil vom 21.11.2019 - 47287/15 - , Hudoc Rn. 134). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK muss dabei gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO auf „wesentliche Gründe“ gestützt werden. Dies bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen „ernsthaft“, also hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen (Mutual-Trust-Grundsatz). Die Tatsachen müssen mithin verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu solchen Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 , Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21.12.A -, Juris Rn. 97; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, Juris Rn. 37). 4. Solche systemischen Schwachstellen vermag der Senat hinsichtlich Kroatiens, das im Übrigen nach EU-Evaluierung zum 01.01.2023 auch in den Schengen-Raum aufgenommen wurde, d.h. unionsrechtliche Standards bei Grenzkontrollen einhalten muss, im Rahmen des Dublin-III-Systems derzeit nicht zu erkennen, auch nicht im Hinblick auf Push-Backs und Kettenabschiebungen in Drittstaaten. Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Braunschweig vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 - (Juris) und im Anschluss daran vom Verwaltungsgericht Freiburg aufgeführten Erkenntnismittel widerlegen die aus dem unionsrechtlichen Mutual-Trust-Grundsatz folgende Vermutung einer ordnungsgemäßen Behandlung von Asylantragstellern nicht. a. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Kroatien zurückkehren, nach der kroatischen Rechtslage ungehinderten Zugang zum Asylsystem haben, d.h. zunächst wieder in das nationale Asylverfahren integriert werden (vgl. zu einem etwaigen Verweis auf ein Folgeverfahren 5.), und hierbei keine Push-Backs oder Kettenabschiebungen erleiden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass etwa nach Zagreb Abgeschobene durch Sicherheitskräfte vom Flughafen aus an die EU-Außengrenze und dort weiter in Drittstaaten gebracht werden, gibt es keine (vgl. Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, S. 52; UNHCR, Croatia Fact Sheet, 9/2021, https://www.unhcr.org/publications/operations/6172aed32/bi-annual-fact-sheet-2021-09-croatia.html, S. 2). aa. Dementsprechend beziehen sich im Wesentlichen alle der im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig in Bezug genommenen Erkenntnismittel nicht auf Dublin-Rückkehrer, sondern auf Personen, die unmittelbar nach Einreise aus einem Drittstaat direkt an der Außengrenze unter erheblicher Gewaltanwendung in diesen zurückgedrängt oder die zuvor im Landesinneren als illegal Eingereiste aufgegriffen und anschließend zurück an die Außengrenze gefahren wurden. Dies gilt insbesondere für die Berichte des European Council of Refugees and Exiles (Balkan Route: Route Shifts but Pushbacks Continue, 17.12.2021, https://ecre.org/balkan-route-route-shifts-but-pushbacks-continue-croatian-schengen-accession-approved-amid-mounting-reports-of-violations-and-confusion-over-independent-border-monitoring-report/; Balkan Route: Tens of Thousands pushed Back from Croatia, 22.10.2021, https://ecre.org/balkan-route-tens-of-thousands-pushed-back-from-croatia-evidence-of-pushbacks-and-border-violence-in-romania-presented-to-un-rights-body-stonewalling-of-asylum-seekers-in-serbia-a/) sowie die Beschwerde eines kroatischen Polizeibeamten über die gewaltsamen Praktiken an der kroatischen Grenze (Border Violence Monitoring Network, 17.07.2019, https://www.borderviolence.eu/complaint-by-croatian-police-officers-who-are-being-urged-to-act-unlawfully/) und den Bericht in The Guardian vom 16.07.2019 über Push-Backs von illegal Eingereisten aus dem Landesinneren (Croatian Police uses violence to push back migrants, presidents admits, 16.07.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/jul/16/croatian-police-use-violence-to-push-back-migrants-says-president). Auch die Arbeitsversion des vom Verwaltungsgericht Braunschweig zitierten „1st Half-Year-Report June-December 2021“ betrifft ausdrücklich nur Push-Backs außerhalb des Dublin-Asylsystems (vgl. Report S. 14, https://www.cms.hr/system/article_document/doc/763/Working_version_of_the_1st_IBMM_report.pdf). bb. Auch den Erkenntnismitteln über Kettenabschiebungen aus Österreich oder Italien über Slowenien und schließlich Kroatien nach Bosnien-Herzegowina (Der Standard, Berichte über illegale Pushbacks von Migranten an österreichischer Grenze, 16.11.2020, https://www.derstandard.at/story/2000121752241/berichte-ueber-illegale-pushbacks-von-migranten-an-oesterreichischer-grenze; Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, S. 24; Border Violence Monitoring Network, Illegal Push-Backs and Border Violence Reports, 9/2021 Balkan Region, 25.09.2020, https://www.borderviolence.eu/balkan-region-report-september-2021/, S. 6 und 15; Europarat, CPT Report to the Croatian Government on the visit to Croatia August 2020, 03.12.2021, https://rm.coe.int/1680a4c199, S. 9-10, 14-15) lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass von diesen mehrfach belegten Rechtsverletzungen auch Dublin-Rückkehrer betroffen waren. Vielmehr deuten alle Quellen darauf hin, dass es sich bei den Kettenabschiebungen um informelle Rückübernahmen zwischen diesen Ländern und insbesondere solche auf Grundlage eines bilateralen „readmission agreements“ zwischen Slowenien und Kroatien von 2006 handelt (vgl. Child Rights Resource Centre, Pushbacks and Rights Violations at Europe’s Borders: The state of play in 2020, https://resourcecentre.savethechildren.net/pdf/pushbacks-and-rights-violations-at-europes-borders.pdf/, S. 25 f.). Jenes Rückübernahmeabkommen kam offenbar in der Vergangenheit zur Anwendung, wenn die Eingereisten gerade keinen Asylantrag stellten und daher von den slowenischen Behörden als illegal eingestuft wurden. Unabhängig davon, ob eine Registrierung im Asylsystem ausbleibt, weil die Behörden vor Ort, um eine Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung zu umgehen, Asylanträge schlicht ignorieren (vgl. Infokolpa Submission for the LIBE committee mission to Slovenia, 01.11.2021, https://www.europarl.europa.eu/cmsdata/242553/LIBE%20committee%20Contribution_%20InfoKolpa.pdf, S. 1) oder Eingereiste das Stellen eines Asylantrags vermeiden, um eine Rücküberstellung zu verhindern (vgl. Explanatory Memorandum, Bst. C im Bericht der Parlamentary Assembly des Council of Europe, Pushback policies and practice in Council of Europe member States, Doc. 14909, 08.06.2019, https://pace.coe.int/en/files/27728#trace-2, S. 17 Rn. 61), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen zunächst offiziell anmutenden Wiederaufnahmen um solche im Rahmen des Dublin-III-Systems handelt. cc. Insbesondere auch diejenigen Erkenntnismittel, die ausdrücklich Kettenabschiebungen nach Rückübernahmen aus Slowenien und anderen EU-Mitgliedstaaten beschreiben („Furthermore, the Commissioner is concerned that, even for those who are readmitted by Croatia from other EU countries, notably Slovenia, there are significant barriers to accessing a fair and efficient asylum procedure.“, vgl. Third party intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - 18810/19 u.a. -, S.B. u.a./Kroation, 22.12.2020, https://rm.coe.int/third-party-intervention-before-the-european-court-of-human-rights-in-/1680a0ee5e, Rn. 16), beziehen sich mit Blick auf die von diesen ihrerseits zitierten Quellen ebenfalls auf Rückübernahmen im Rahmen dieses „readmission agreement“ und also gerade nicht auf Dublin-Rückkehrer. dd. Nichts Anderes gilt für die als Beleg aufgeführten Urteile internationaler Gerichte. Auch diese befassen sich, bis auf zwei Entscheidungen, mit gewaltsamen Push-Backs direkt nach Einreise an der Grenze oder den oben beschriebenen informellen Kettenabschiebungen und können daher ebenfalls keine Überzeugungsgewissheit dafür begründen, dass Push-Backs auch im Rahmen des Dublin-III-Systems stattfinden (hiergegen ausdrücklich z.B. Tribunale Ordinaria di Roma, Beschluss vom 18.01.2021 - N.R.G. 56420/2020, S. 9 -, https://www.questionegiustizia.it/data/doc/2794/2021-700-senza-dati-sensibili.pdf; vgl. auch EGMR, Urteil vom 18.11.2021 - 15670/18 und 43115/18 - , https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-213213; LVG Steiermark, Urteil vom 01.07.2021 - 20.3-2725/2020 -, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_ST_20210701_LVwG_20_3_2725_2020_00; Slowenischer VGH, Urteil vom 17.07.2020, Pressemitteilung unter https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/PRESS-KIT-FOR-INTERNATIONAL-MEDIA.pdf). Nur zwei der vom Verwaltungsgericht Braunschweig zitierten Urteile beziehen sich auf Fälle von Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Asylsystems, ohne dabei jedoch Push-Backs von Dublin-Rückkehrern zu belegen. In seinem Urteil vom 12.07.2019 verwies das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz die Entscheidung über die Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Kroatien im Rahmen der Dublin III-Verordnung an die Vorinstanz zurück, weil sich diese in ihrem Bescheid mit aktuellen Berichten zur Situation Asylsuchender in Kroatien in keiner Weise beschäftigt und den Asylantrag mit standardisierten Begründungen abgelehnt hatte (Schweizer BVerwG, Urteil vom 12.07.2019 - E-3078/2019 -, https://jurispub.admin.ch/publiws/download?decisionId=a7c0bc27-5103-4ac6-9a45-9dd1b0f272fa). Einer Prüfung, ob Asylbewerber, die im Rahmen der Dublin IIII-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, dort tatsächlich gravierenden systemischen Mängeln begegnen, enthielt es sich ausdrücklich (vgl. Rn. 5.7). Zwischenzeitlich lehnen Schweizer Asylgerichte im Übrigen systemische Mängel bei Rücküberstellungen von Asylbewerbern nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Asylsystems ab, nachdem weitere Untersuchungen vorgenommen wurden („Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12.07.2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind“, Rn. 4.3.: Schweizer BVerwG, Urteil vom 02.08.2022 - E-3217/2022 -, https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/entscheiddatenbank-bvger.html; bestätigt durch das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Referenzurteil vom 22.03.2023 - E-1488/2020 -, https://www.bvger.ch/bvger/de/home/medien/medienmitteilungen-2023/dublin-kroatien.html). Soweit sich das Verwaltungsgericht Braunschweig schließlich auf eine Entscheidung des niederländischen Raad van State (Urteil vom 13.04.2022 - Az. 202104072/1/V3 -, https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RVS:2022:1042) beruft, übersieht es, dass das Gericht zum einen wohl mit einem im deutschen Asylrecht grundsätzlich nicht anwendbaren Maßstab judizierte (vgl. Rn. 7: „Angesichts der Art, des Ausmaßes und der Dauer des grundlegenden Systemfehlers … kann der Ausländer nicht für fehlende Informationen über die Situation von Dublin-Antragstellern nach der Überstellung nach Kroatien verantwortlich gemacht werden.“). Zum anderen wertete das niederländische Gericht allein jene zitierten Erkenntnismittel aus, die sich, wie aufgezeigt, gerade nicht auf Dublin-Rückkehrer beziehen. b. Push-Backs bzw. Kettenabschiebungen von Dublin-Rückkehrern lassen sich auch nicht mit der Bewegungsfreiheit von Antragstellern in Kroatien bzw. den „7-day-expulsion-papers“ nach Antragsablehnung (vgl. Border Violence Monitoring Network: Black Book of Pushbacks, 09.12.2022, S. 243, https://left.eu/issues/publications/black-book-of-pushbacks-2022/), der geringen Präsenz von NGO bzw. den wenigen Dublin-Rücküberstellungen oder den wenigen Aufnahmeplätzen für Dublin-Rückkehrer begründen. Hieraus ein „real risk“ für Menschenrechtsverletzungen zu konstruieren erscheint spekulativ (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 22.02.2023 - 10 LA 12/23 -, Juris Rn. 8). Zwar führte der niederländische Raad van State aus, in Anbetracht der Tatsache, dass sich Dublin-Rücküberstellte als Asylbewerber frei im Hoheitsgebiet Kroatiens bewegen könnten, sei das Risiko einer Abschiebung während des laufenden Asylverfahrens groß (Urteil vom 13.04.2022- 202104072/1/V3 -, https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RVS:2022:1042, Rn. 8). Ergänzend verweist das Verwaltungsgericht Braunschweig auf bekannt gewordene Fälle von Push-Backs von Asylsuchenden aus dem Landesinneren. Weiter hebt es hervor, dass Fälle von Push-Backs von Dublin-Rückkehrern „angesichts der niedrigen Zahlen von den im Grenzgebiet tätigen Nichtregierungsorganisationen nicht separat erfasst“ würden. Aufgezeigt werden auch die geringe Zahl an bisher erfolgen Rücküberstellungen aus Deutschland nach Kroatien („Im Jahr 2020 kam es zu 16.425 ‚Push-backs‘ durch die kroatischen Behörden […] bei lediglich 28 Dublin-Rücküberstellungen aus Deutschland im selben Zeitraum“) und Berichte darüber, „dass Journalisten, die kritisch über ‚Push-backs‘ an der kroatischen Grenze berichten, diskriminiert und eingeschüchtert werden“ (VG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 -, Juris Rn. 53) Zudem wird die Aufnahmebereitschaft Kroatiens infrage gestellt, „weil landesweit nur zwei Aufnahmeeinrichtungen (Hotel Porin und Kutina) mit insgesamt 700 Aufnahmeplätzen zur Verfügung“ stünden. Schließlich gäbe es „keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass Dublin-Rückkehrern aus Deutschland gegenüber anderen Asylbewerbern eine Vorzugsbehandlung zuteil wird“ (VG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 -, Juris Rn. 54). Solche und ähnliche Argumente können jedoch nicht darüber hinweghelfen, dass positive Belege für die Betroffenheit von Dublin-Rückkehrern von Push-Backs bzw. Kettenabschiebungen derzeit vollständig fehlen. Fänden sie statt, wären entsprechende Berichte erst recht bei Dublin-Rückkehrern zu erwarten, weil diese zumindest in Deutschland regelmäßig bereits anwaltlich vertreten und mitunter auch anderweitig integriert waren und daher Kontaktpersonen hatten, die sie hätten informieren können, falls sie Opfer eines Push-Backs geworden wären. Aus diesem Grund muss insoweit der fundamentale Grundsatz des unionsrechtlichen „Mutual Trust“ eingreifen, auf dem nicht nur das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufbaut, sondern letztlich die gesamte europäische Integration im Rahmen der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 und C-493/10- , Rn. 78 ff.). Mithin gilt die nicht widerlegte Vermutung, dass Kroatien im Rahmen des Dublin-Systems rückkehrende Asylbewerber in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt. In diesem Sinne verbietet es sich, von bestimmten Schwachstellen in einem Bereich des Asylsystems eines Mitgliedstaats auf solche in einem anderen bzw. eine insgesamt defizitäre Ausgestaltung zu schließen. Dies gilt hier im Besonderen, weil sich die Situation von Rücküberstellten im Rahmen des Dublin-Systems maßgeblich von derjenigen anderer Asylbewerber unterscheidet, welche unmittelbar aus Drittstaaten oder im Wege informeller Rücküberstellungen nach Kroatien gelangen. Denn Dublin-Rückkehrer sind bereits im kroatischen Asylsystem registriert und die dortigen Behörden haben sich regelmäßig ausdrücklich zu deren Wiederaufnahme bereit erklärt. Aktuellen Berichten zufolge werden sie nach ihrer Rücküberstellung vom Ministerium des Inneren am Flughafen in Zagreb in Empfang genommen und in ein Asylzentrum gebracht, wo sie einen Asylantrag stellen bzw. ihr unterbrochenes Asylverfahren fortsetzen können (vgl. SFH, Situation of asylum seekers … in Croatia, 21.12.2021, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, S. 9 Rn. 3.1). 5. Systemische Schwachstellen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO zu rechtserheblichen Menschenrechtsverletzungen führen, lassen sich schließlich auch nicht damit begründen, dass im kroatischen Asylsystem ein explizit zurückgenommener Asylantrag, soweit eine solche Konstellation gegeben ist, nach Rücküberstellung entgegen Art. 18 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO als Folgeantrag behandelt wird und deshalb die Gefahr bestehen könnte, dass ein Antragsteller keine Anhörung mehr erhält bzw. wesentliche Verfahrensgarantien, die ihn vor einem „Refoulement“ schützen sollen, für ihn nicht greifen (so aber etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2022 - A 16 K 3603/22 -, Juris Rn. 23 f.). Eine eventuell unionsrechtswidrige Behandlung eines Asylantrags als Folgeantrag kann auch in Kroatien mit effektivem (Eil-)Rechtsschutz abgewehrt werden. Denn Kroatien verfügt ebenfalls über eine funktionierende Verwaltungsgerichtsbarkeit mit mehreren Instanzen, in der fehlerhafte behördliche Entscheidungen mit Erfolg angegriffen werden können (vgl. Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, S. 42 ff.). Es ist nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte, im Rahmen des Dublin-Systems Verwaltungsakte kroatischer Behörden auf ihre Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Prüfungsmaßstab im hiesigen Verfahren ist insoweit vielmehr Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin lll-VO i.V.m. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK. Eventuell drohende Menschenrechtsverstöße in einem Mitgliedstaat müssen von einem Betroffenen dort abgewehrt werden, wenn dort effektiver Rechtsschutz hiergegen besteht. II. Nach alledem können weder die allgemeinen Gefahren von Push-Backs oder Kettenabschiebungen noch die eventuell unionsrechtwidrige Behandlung eines Asylantrags als Folgeantrag in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO begründen. Auch sonstige systemische Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen sind weder hinreichend vorgetragen noch für den Senat sonst wie ersichtlich. So gibt es zwar Berichte, dass der kroatische Geheimdienst bisweilen versucht, Asylsuchende aus bestimmten Ländern zu rekrutieren, und ihnen bei Erfolglosigkeit einen Schutzstatus „aus Sicherheitsgründen“ entzieht. Hinsichtlich Dublin-Rückkehrern ist dies nach aktueller Erkenntnislage jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. AIDA: Country Report: Access to the territory and push backs. 22.04.2022 - https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/). Auch ist bekannt, dass die Anerkennungsquote im kroatischen Asylsystem vergleichsweise gering ist. Allerdings können statistische Schutzquoten, die auf vielerlei Ursachen beruhen, grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO begründen. Insoweit kann im Übrigen nicht übersehen werden, dass wohl über 75% der in Kroatien Registrierten in andere Dublin-Staaten weiterreisen und also ihr Asylbegehren dort nicht weiterverfolgen, was Auswirkungen auf die statistische Schutzquote haben dürfte (vgl. Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, S. 7 ff./38 ff.) Dublin-Rückkehrer werden laut verlässlicher Erkenntnismittel in Kroatien grundsätzlich mit „Bett, Brot, Seife“ sowie medizinischer Hilfe versorgt (vgl. Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022; Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, 21.12.2021; BFA, Länderinformationsblatt Kroatien, 18.05.2020; Kommission, Annual Report On Migration and Asylum in Croatia, 01.05.2020; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Kroatien, 14.04.2023 [in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt]). Die vorgetragenen, aber nicht durch Atteste substantiierten Leiden der Klägerin zu 3 und des Klägers zu 4 könnten mithin auch dort behandelt werden. Selbst vulnerablen Antragstellern droht danach in Kroatien derzeit weder während des Asylverfahrens noch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung (vgl. hierzu auch: VG Ansbach, Beschluss vom 21.12.2022 - AN 14 S 22.50376 -; VG Leipzig, Beschluss vom 06.12.2022 - 6 L 678/22.A -; VG Chemnitz, Beschluss vom 10.12.2021 - 4 L 519/21.A -; alle Juris und m.w.N.). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (vgl. Ziff. 2 des Bescheids) können vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Auch sind die Abschiebungsanordnung nach Kroatien (Ziff. 3 des Bescheids) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des Bescheids) rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels diesbezüglicher Einwände der Kläger wird insoweit ergänzend auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund gegeben ist (§ 132 Abs. 2 VwGO). Eine Zulassung der Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG kommt nicht in Betracht, weil - soweit ersichtlich - keine abweichende Rechtsprechung zu Kroatien auf Ebene der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe besteht. Die beide 1984 geborenen Kläger zu 1 und 2 und ihre minderjährigen, 2005 und 2009 geborenen Kinder wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem insbesondere ihre Asylanträge als in Deutschland unzulässig eingestuft und ihre Überstellung im Rahmen des Dublin-Asylsystems nach Kroatien angeordnet wurde. Die Kläger, eine kurdische Familie, sind eigenen Angaben zufolge irakische Staatsangehörige aus Sulaimaniyya. Sie stellten am 19.06.2020 förmliche Asylanträge. Auf den Fragebögen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gaben die Kläger zu 1 und 2 übereinstimmend an: Sie hätten ihr Heimatland im August 2015 verlassen. Im Juni 2020 seien sie in die Bundesrepublik eingereist. Sie hätten einen Asylantrag in Griechenland gestellt. Man habe ihnen auch in Italien und Kroatien Fingerabdrücke abgenommen. Der Kläger zu 1 gab zudem an, er wolle nicht nach Kroatien überstellt werden wegen des dortigen Mangels an Menschenrechten und der ihm und seiner Familie zugefügten Misshandlungen. Sie seien ohne Grund beleidigt, geschlagen und beschimpft worden. Er wolle mit seiner Familie in einem Land leben, in dem Kinder Rechte hätten und in Ruhe zur Schule gehen könnten. Außerdem leide sein Sohn, der Kläger zu 4, unter Atemnot und müsse an der Nase operiert werden. Die Klägerin zu 2 gab auch an, sie habe starke Kopfschmerzen. In Bosnien habe sie ihre Atteste verloren. Die kroatische Polizei habe alles aus ihrer Tasche genommen. Sie sei in Kroatien mit einem Stock geschlagen worden; man habe sie dort beschimpft und wie ein Tier behandelt. Zudem sei sie wieder schwanger. Eine Eurodac-Abfrage vom 18.06.2020 des Bundesamts erbrachte neben Einträgen hinsichtlich Griechenlands auch zwei Treffer für den Kläger zu 1 mit kroatischer Kennung (Antragsdatum jeweils 22.02.2020). Für die Klägerin zu 2 ergab die Abfrage ebenfalls zwei Treffer (Antragsdatum 22.02.2020 und 06.04.2020), desgleichen für die Klägerin zu 3 (Antragsdatum 22.02.2020). Am 07.07.2020 wurden im Rahmen des Dublin-Asylsystems Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet. Die kroatischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 20.07.2020 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Kläger zu 1 und 2 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Die Kläger hätten am 02.03.2020 einen Asylantrag gestellt, ihre Unterkunft aber schon am 20.05.2020 verlassen. Das kroatische Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen; eine abschließende Entscheidung sei nicht ergangen. Mit Bescheid vom 21.07.2020, den Klägern am 07.08.2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Kroatien an (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Antrag sei unzulässig, weil Kroatien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im kroatischen Asylverfahren lägen nicht vor. Eine individuelle Gefahr drohe den Klägern nicht. Dass Asylsuchenden, die sich weigerten, bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu kooperieren, Zwangsmaßnahmen angedroht und solche auch umgesetzt würden, begründe keinen Verfahrensmangel. Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen wären, seien nicht ersichtlich, zumal die Kläger hierzu keine konkreten Angaben gemacht hätten. Es sei auch der Erkenntnislage nicht zu entnehmen, dass Asylsuchenden in Kroatien menschenunwürdige oder verfahrenswidrige Behandlung drohe. Der von ihnen geäußerte Wunsch, in einem bestimmten Land zu bleiben, sei unter diesen Umständen nicht beachtlich. Zu Erkrankungen seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch nichts Näheres zu deren Schwere vorgetragen worden. Die Kläger erhoben am 12.08.2020 beim Verwaltungsgericht Klage und stellten einen Eilantrag. Zur Begründung führten sie aus, sie seien im Verfahren nicht persönlich angehört worden. Die Klägerin zu 2 habe inzwischen einen weiteren Sohn zur Welt gebracht, der in einem Parallelverfahren (das ebenfalls am 11.05.2023 mündlich verhandelte Berufungsverfahren A 4 S 2665/22) Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid erhoben habe. Für die Kläger zu 3 und 4 sei kein Wiederaufnahmeersuchen gestellt worden, so dass die entsprechenden Dublinfristen abgelaufen seien. Die Klägerin zu 2 leide an einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode. Mit Beschluss vom 29.12.2020 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Mit Urteil vom 23.05.2022, den Klägern zugestellt am 01.07.2022, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Beachtliche Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Die Dublinfristen seien nicht abgelaufen. Kroatien sei für die Asylverfahren aller vier Kläger zuständig, dort würden sie auch mit „Bett, Brot, Seife“ versorgt und könnten eventuell erforderliche medizinische Hilfe erlangen. Push-Backs seien in Kroatien für Dublin-Rückkehrer nicht beachtlich wahrscheinlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht erkennbar. Auf Antrag der Kläger vom 10.07.2022 hat der Senat mit Beschluss vom 20.12.2022 - A 4 S 1546/22 - die Berufung gegen das Urteil im Hinblick auf die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob Dublin-Rückkehrer von Push-Backs oder Kettenabschiebungen betroffen sein können, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Unter dem 06.03.2023 setzte das Bundesamt gestützt auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis zur Berufungsentscheidung des Senats aus, damit das Berufungsverfahren zu Ende geführt werden kann, und teilte diese Unterbrechung sowohl der Ausländerbehörde als auch der kroatischen Dublin-Unit mit. Die Kläger berufen sich zur Begründung ihrer Berufung insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (vgl. Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 -, Juris), wonach aufgrund der Beteiligung Kroatiens an Kettenabschiebungen aus anderen EU-Ländern die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Dublin-Rückkehrer aus Deutschland Opfer von Push-Backs würden. Auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg habe im Anschluss hieran entschieden, es sei ernsthaft zu befürchten, dass im Rahmen des Dublin-Systems über Kroatien rechtswidrige Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina bzw. nach Serbien stattfinden würden (vgl. Beschluss vom 26.07.2022 - A 1 K 1805/22 -, Juris). Im Übrigen sei zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen, weil die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt am 06.03.2023 diese Frist nicht unterbrochen habe. Schließlich leide die Klägerin zu 3 unter der allgemeinen Situation und habe versucht, sich das Leben zu nehmen; der Kläger zu 4 leide weiterhin unter Atemnot und werde voraussichtlich am 30.05.2023 in Tübingen operiert. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.05.2022 - A 3 K 2644/20 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.07.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und sieht in Kroatien bei Dublin-Rückkehrern keine hinreichende Gefahr von Push-Backs oder Kettenabschiebungen. Auch die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen, weil die Aussetzung durch das Bundesamt am 06.03.2023 diese Frist unterbrochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Bundesamts sowie die Schriftsätze der Beteiligten und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen. Die beigezogenen Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.