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Beschluss

24 L 185/24

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0904.24L185.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der türkischen Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 24 K 186.24 A) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, da die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er innerhalb der einwöchigen Antragsfrist gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei der gebotenen summarischen Prüfung das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 3 des streitbefangenen Bescheides verfügten Abschiebungsanordnung nach Kroatien. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin ist zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) ausgegangen (dazu 1.). Auch stehen der Überstellung der Antragsteller nach Kroatien keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen (dazu 2.). 1. Für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist Kroatien zuständig. a) Kroatien ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) zur Wiederaufnahme der Antragsteller und Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet, da die Antragsteller ausweislich der EURODAC-Treffermeldung dort am 25. Januar 2024 einen Asylantrag gestellt haben. b) Die weiteren Voraussetzungen für eine Übernahme der Antragsteller sind ebenfalls erfüllt. Auf den in Deutschland am 9. Februar 2024 förmlich gestellten Asylantrag hat das Bundesamt am 3. April 2024 fristwahrend innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung vom 5. Februar 2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Absätze 1 und 2 Dublin III-VO gestellt. Die volljährigen Antragsteller wurden auch gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO, § 25 AsylG persönlich beim Bundesamt angehört. Anhaltspunkte dafür, dass Kroatiens Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen wäre, weil die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlassen haben, bestehen nicht. Mit Schreiben vom 16. April 2024 erklärten die kroatischen Behörden dementsprechend ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist bei Eingang des Eilantrags am 5. Juni 2024 noch nicht abgelaufen gewesen und ist seitdem unterbrochen. c) Gründe, die der Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere ist es nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO wegen sogenannter systemischer Mängel unmöglich, die Antragsteller nach Kroatien zu überstellen. Demnach wird innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (widerlegbar) vermutet, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris, Rn. 82). Eine Überstellung ist nach der zitierten Norm dann ausnahmsweise unzulässig, wenn es wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 GR-Charta bzw. des Artikels 3 EMRK mit sich bringen. Die hierfür nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, die mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris, Rn. 92 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329.19 – juris, Rn. 5 „Bett, Brot, Seife“). Solche wesentlichen Gründe liegen bei der Überstellung nach Kroatien in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. An dieser ganz überwiegenden Einschätzung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist weiterhin und auch im Fall der Antragsteller festzuhalten (vgl. hierzu ganz aktuell: VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2024 – VG 24 L 383/24 A – unveröffentlicht – sowie VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2024 – VG 30 L 296/24 A – juris; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 36 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 46 ff., jeweils m.w.N.; a.A. jedenfalls für Asylsuchende, die – wie offenbar die hiesigen Antragsteller – über Bosnien-Herzegowina unerlaubt nach Kroatien eingereist sind: VG München, Urteil vom 22. Februar 2024 – M 10 K 22.50479 –juris, Rn. 44 ff.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen geht das Gericht davon aus, dass für die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Kroatien keine solche extreme Notlage eintreten würde, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen würde. Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor, es gebe im kroatischen Asylsystem Schwachstellen, weil es in Kroatien seit Langem und in erheblichem Umfang zu gewaltsamen „Pushbacks“ komme, das heißt zu dem gewaltsamen Abdrängen von Asylbewerbern über die kroatische EU-Außengrenze nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina. Konkret bestünde für die Antragsteller, die erstmalig über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien eingereist seien, nach der aktuellen Vollzugspraxis des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina das ernsthafte Risiko, in diesen Drittstaat abgeschoben zu werden. In Bosnien-Herzegowina wiederum wären die Antragsteller einem in der Praxis weitgehend dysfunktionalen Asylsystem und unzureichenden Aufnahmebedingungen ausgesetzt, die den Mindestanforderungen des Europäischen Gerichtshofs („Brot, Bett, Seife“) nicht genügen würden. Selbst für den Fall, dass es den Antragstellern zunächst ermöglicht würde, ihr Asylverfahren in Kroatien wiederaufzunehmen, wären die Antragsteller nach einer möglichen Unzulässigkeitsentscheidung der kroatischen Asylbehörden nicht vor einer späteren Rücküberstellung nach Bosnien-Herzegowina geschützt. Diese Argumentation überzeugt nicht. aa) Es gibt keine hinreichenden Belege dafür, dass Dublin-Rückkehrer wie die Antragsteller von Pushbacks oder Kettenabschiebungen überhaupt oder gar – wie es für die Annahme einer systemischen Schwachstelle erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 – juris, Rn. 37) – „regelhaft“ betroffen sind (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 36 ff. und OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 46 ff.). Die in den Erkenntnismitteln dokumentierten Fälle rechtswidriger Pushbacks durch kroatische Behörden betreffen Personen, die unmittelbar nach Einreise aus einem Drittstaat direkt an der Außengrenze unter erheblicher Gewaltanwendung in diesen zurückgedrängt oder die im Landesinneren als illegal Eingereiste aufgegriffen und anschließend zurück an die Außengrenze gefahren wurden. Sie betreffen nicht erkennbar Personen wie die Antragsteller, die als Dublin-Rückkehrer überstellt werden sollen. Auf diesen Personenkreis kommt es aber entscheidend an, da nicht von Schwachstellen in einem Bereich des Asylsystems eines Mitgliedstaats auf solche in einem anderen bzw. eine insgesamt defizitäre Ausgestaltung geschlossen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 81 f.). Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien grundsätzlich freien Zugang zum dortigen Asylsystem. Sie werden nach ihrer Rücküberstellung gewöhnlich vom Ministerium des Inneren am Flughafen in Zagreb in Empfang genommen und in eines der beiden vorhandenen Asylzentren gebracht, wo sie einen Asylantrag stellen bzw. ihr unterbrochenes Asylverfahren fortsetzen können (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Kroatien, vom 14. April 2023, S. 3 und ECRE, AIDA, Country Report: Croatia, 2023 Update, 10. Juli 2024, zu 2.7. „The situation of Dublin returnees“, S. 57 f. sowie ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kroatien: Versorgung im Asylverfahren [Unterbringungskapazitäten, Unterbringung vulnerabler Personen], Situation an der Grenze [Pushbacks], Zugang zu medizinischer Behandlung für kranke, vor allem psychisch kranke Asylbewerber:innen, 9. April 2024, S. 34 f., jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass etwa nach Zagreb Abgeschobene durch Sicherheitskräfte vom Flughafen aus an die EU-Außengrenze und dort weiter in Drittstaaten gebracht werden, gibt es keine. Den Erkenntnismitteln über Kettenabschiebungen beispielsweise aus Österreich oder Slowenien über Kroatien nach Bosnien-Herzegowina (vgl. AIDA, Country Report Croatia, 2022 Update, S. 25 ff.; European Center for Constitutional and Human Rights, Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 27. April 2023, S. 14 f.) lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass von diesen mehrfach belegten Rechtsverletzungen auch Dublin-Rückkehrer betroffen waren. Die hierzu umfassend vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil ausgewerteten Quellen deuten vielmehr darauf hin, dass diese Kettenabschiebungen auf informellen Rücknahmeübereinkünften bzw. formellen bilateralen Rücknahmeabkommen zwischen diesen Ländern beruhen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 51-60). Auch aktuellere Erkenntnisse gebieten keine abweichende Einschätzung. Angesichts der Vielzahl inzwischen dokumentierter Fälle rechtswidriger Pushbacks an der Grenze wären solche Belege, fänden sie denn statt, aber zu erwarten (so auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 79). Gibt es bereits keine hinreichenden Belege dafür, dass die eher geringe Zahl von Dublin-Rückkehrern – im Jahr 2023 sollen nur 897 Personen nach Kroatien überstellt worden sein, davon 278 aus Deutschland (ECRE, AIDA, Country Report: Croatia, 2023 Update, a.a.O., S. 17 m.w.N.) – von Pushbacks oder Kettenabschiebungen überhaupt oder gar „regelhaft“ betroffen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der jeweilige Dublin-Rückkehrer über Bosnien-Herzegowina unerlaubt nach Kroatien eingereist ist und daher möglicherweise dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina unterfällt (a.A. VG München, a.a.O., insb. Rn. 44 ff.). bb) In Bezug auf die von den Antragstellern zu erwartenden Aufnahmebedingungen in Kroatien ergeben sich ebenfalls keine systemischen Schwachstellen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 30. August 2024 – VG 24 L 383/24 A – und vom 7. Mai 2024 – VG 30 L 296/24 A, m.w.N.). Dublin-Rückkehrern stehen im kroatischen Unterkunftssystem Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung. Es bestehen ausreichend Aufnahmekapazitäten in kürzlich renovierten Erstaufnahmeeinrichtungen in den Städten Zagreb und Kutina. Ende Dezember 2023 waren nur 551 der insgesamt 900 zur Verfügung stehenden Plätze in den beiden Unterkünften belegt (ECRE, AIDA, Country Report: Croatia, 2023 Update, a.a.O., S. 92). Zwar wurden im Jahr 2023 mit 68.114 Anträgen so viele Asylanträge wie noch nie zuvor in Kroatien gestellt. Die meisten dieser Antragsteller meldeten sich jedoch nie in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Im Laufe des Jahres 2023 wurden insgesamt 34.000 Personen vorübergehend in den zwei Aufnahmezentren untergebracht, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer weniger als drei Tage betraf. Die meisten Personen verließen die Erstaufnahmeeinrichtung innerhalb von 24 Stunden wieder (ECRE, AIDA, Country Report: Croatia, 2023 Update, a.a.O., S. 93). Die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und dem sonstigen Bedarf des täglichen Lebens erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen (ECRE, Aida, Country Report: Croatia, 2023 Update, a.a.O., S. 93 ff.). Auch im Hinblick auf die medizinische Betreuung und Versorgung bestehen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel. Asylantragsteller haben in Kroatien Anspruch auf medizinische Versorgung. Diese wird vorrangig in den Erstaufnahmezentren bereitgestellt. Dort sind werktäglich medizinisches Personal sowie Übersetzer von „Ärzte ohne Grenzen“ anwesend. Darunter befinden sich unter anderem Psychologen, die auch zur Notfallintervention zur Verfügung stehen. Drei Mal im Monat ist darüber hinaus ein Psychiater anwesend. Daneben bestimmt das Kroatische Gesundheitsministerium ausgewählte medizinische Einrichtungen, in denen Asylbewerber ebenfalls medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Darunter befinden sich u.a. eine Ambulanz, eine Einrichtung für vulnerable Gruppen sowie eine psychiatrische Klinik. Zudem können Asylbewerber auch an örtliche Krankenhäuser überwiesen werden und haben Anspruch auf psychosoziale Unterstützung. Auch die Notfallversorgung ist gewährleistet. Im Jahr 2023 bot zudem die Hilfsorganisation MDM-BELGIQUE in den Aufnahmezentren weiterhin medizinische Unterstützung insbesondere für vulnerable Personen, darunter auch Kinder, an (ECRE, AIDA, Country Report: Croatia, 2023 Update, a.a.O., S. 100 - 101). Anerkannt Schutzberechtigte haben Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie im Falle der Bedürftigkeit einen Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren. Des Weiteren haben anerkannt Schutzberechtigte ein Recht auf Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung vergleichbar mit kroatischen Staatsangehörigen (ECRE, AIDA, Country Report: Croatia, Update 2023, S. 144-151). cc) Eine andere Bewertung ist nicht allein deshalb angezeigt, weil sich der 2023 geborene Antragsteller zu 3) noch im Kleinkindalter befindet. Den Belangen von minderjährigen Kindern und Familien wird in den Aufnahmezentren Rechnung getragen. Familien werden auch gemeinsam untergebracht (ECRE, AIDA, Country Report: Croatia, 2023 Update, a.a.O., S. 106). Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller zu 1) in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, sein Sohn – der Antragsteller zu 3) – sei eine Frühgeburt gewesen, er habe wegen Atemproblemen in der Türkei im Brutkasten gelegen und die dortigen Ärzte hätten ihm mitgeteilt, dass er eine Entzündung habe. Zwar kann die Schwelle der Erheblichkeit für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK in Bezug auf sogenannte vulnerable Personen, zu denen auch Personen mit Erkrankungen zählen können, schneller erreicht sein als in Bezug auf gesunde Personen. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede körperliche oder psychische Erkrankung automatisch zur Annahme einer solchen besonderen Vulnerabilität führt. Lediglich dann, wenn den besonderen Bedürfnissen im Rahmen der Rücküberstellung und der sich anschließenden Aufnahme im Zielstaat nur derart unzureichend Rechnung getragen werden kann, dass dem Betroffenen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK droht, ist von einer Überstellung abzusehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine über sein junges Alter hinausgehende besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu 3) haben die Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Weder ist eine Diagnose benannt noch sind aktuell andauernde tatsächliche Einschränkungen oder Beschwerden dargelegt, denen ein Krankheitswert zukommen würde. Der Antragsteller zu 3) hat auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt, aus denen sich eine Krankheit oder Behinderung ergeben würde. Zur Glaubhaftmachung einer ernsthaften Erkrankung, die möglicherweise eine besondere Vulnerabilität begründen könnte, bedarf es jedoch nachprüfbarer fachlicher Angaben über die Schwere einer etwaigen Krankheit, die Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Verlauf der Behandlung, also Medikation und Therapie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – juris, Rn. 15 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 – juris, Rn. 17). Auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) ergibt sich keine andere Bewertung. Die von ihr in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragenen Gesundheitsprobleme (Panikattacken und Hämorrhoiden) sind weder durch (aussagekräftige) ärztliche Atteste glaubhaft gemacht, noch sind die vorgetragenen Beschwerden – selbst bei Wahrunterstellung – konkret bzw. schwerwiegend genug, um eine besondere Schutzbedürftigkeit erkennen zu lassen. Die Antragstellerin ist auf das kroatische Gesundheitssystem zu verweisen, das jedenfalls eine Basis- und Notfallversorgung auch für Asylsuchende bietet. Ein mit Deutschland vergleichbarer Behandlungsstandard ist im Übrigen nicht erforderlich. d) Schließlich sind keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, der die Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verpflichten würde. aa) Nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Eine Pflicht zum Selbsteintritt ist anzunehmen, wenn Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen. Wenn mit der Überstellung eines Asylbewerbers, der eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweist, die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden ist, stellt die Überstellung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta dar (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, NVwZ 2017, 691). Nach dieser Maßgabe besteht vorliegend keine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Antragsteller so ernst ist, dass ihre Überstellung mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verbunden wäre. Auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. bb) Eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufgrund familiärer Umstände scheidet ebenfalls aus. Die in ihrer Familieneinheit schutzwürdige Kleinfamilie befindet sich gemeinsam im Dublin-Verfahren und die Familieneinheit wird durch die gemeinsame Rücküberstellung gewahrt. 2. Es liegen auch weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vor (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). a) Die Antragsgegnerin hat zutreffend festgestellt, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Bezug auf Kroatien vorliegen. aa) Auf Grundlage der obigen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle der Überstellung nach Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. EMRK und Art. 4 GR-Charta droht. bb) Im Falle einer Überstellung nach Kroatien besteht für sie auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solche Gefahr ist hier – auch mit Blick auf die von den Antragstellern geltend gemachten Beschwerden – nicht dargetan (siehe oben). b) Der Abschiebung der Antragsteller nach Kroatien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. In Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ist es Aufgabe des Bundesamts, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG umfassend zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 – juris, Rn. 9). Dies ist hier nicht ersichtlich. Der Gesundheitszustand der Antragsteller erfordert keine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Dass die Antragsteller aufgrund der vorgetragenen gesundheitlichen Probleme reiseunfähig wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).