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Beschluss

11 S 884/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1005.11S884.23.00
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Leitsätze
1. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) greift dann nicht, wenn im Falle einer im Rahmen des „Dublin“-Verfahrens ergangenen Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylG; juris: AsylVfG 1992) effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung durch einen Antrag erreicht werden soll, der gegen den Rechtsträger der die Abschiebung vollziehenden Behörde gerichtet ist.(Rn.14) 2. Im Falle einer Beschwerde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das gegen den Träger der Ausländerbehörde und auf Aussetzung einer sog. „Dublin“-Überstellung gerichtet ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind, der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2023 - A 14 K 1972/23 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) greift dann nicht, wenn im Falle einer im Rahmen des „Dublin“-Verfahrens ergangenen Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylG; juris: AsylVfG 1992) effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung durch einen Antrag erreicht werden soll, der gegen den Rechtsträger der die Abschiebung vollziehenden Behörde gerichtet ist.(Rn.14) 2. Im Falle einer Beschwerde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das gegen den Träger der Ausländerbehörde und auf Aussetzung einer sog. „Dublin“-Überstellung gerichtet ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind, der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.(Rn.16) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2023 - A 14 K 1972/23 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit welchem ihm im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden ist, den Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben, bis über dessen Klage im Verfahren - A 14 K 1138/23 - entschieden wurde. Der Antragsteller, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste Ende September 2022 ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2022 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 08.03.2023, zugestellt am 14.03.2023, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien an (Ziff. 3). Des Weiteren wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 17.03.2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 14 K 1138/23 -, über die noch nicht entschieden ist. Nach Aktenlage deutet nichts darauf hin, dass er Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG beantragt hat. Am 22.05.2023 ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um 8.47 Uhr ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO eingegangen, allerdings ohne konkrete Bezeichnung der Antragsgegnerseite. Im Rubrum der Antragsschrift befindet sich an der vorgesehenen Stelle lediglich das Wort „Antragsgegnerin“. Der Antrag ist darauf gerichtet, „die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, von der Abschiebung nach Kroatien abzusehen“. Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, er befinde sich derzeit bei der Abschiebegruppe in Karlsruhe und werde in Kürze zum Flughafen München verbracht, wo er um 12 Uhr nach Zagreb in Kroatien überstellt werden solle. Im Klageverfahren - A 14 K 1138/23 - habe das Gericht mit Schreiben vom 14.04.2023 angefragt, ob das Ruhen des Verfahrens beantragt werde; eine Entscheidung hierüber stehe noch aus. Hintergrund der Anfrage sei gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in mehreren bei ihm anhängigen Verfahren die Berufung zugelassen habe wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob das kroatische Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet sei. Auf telefonische Rückfrage des Verwaltungsgerichts hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erklärt, der Antrag sei gegen den Antragsgegner, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, gerichtet. Mit Beschluss vom 22.05.2023 - A 14 K 1972/23 - hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben, bis über dessen Klage im Verfahren - A 14 K 1138/23 - entschieden wurde. Auch wenn Eilrechtsschutzanträge gegen Abschiebungsanordnungen bei „Dublin“-Überstellungen grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, zu richten seien, könne der Antrag im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit ausnahmsweise gegen den Antragsgegner gerichtet werden. Dies sei aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann der Fall, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden dürfe, zu spät kämen. Der Antrag sei auch begründet, weil offen erscheine, ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig eingestuft habe mit Blick auf die Frage, ob das kroatische Asylsystem an systemischen Mängeln leide. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in mehreren Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Angesichts der sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergebenden ernstlichen Gefahr eines Verstoßes gegen das Refoulementverbot bedürfe es weiterer Sachverhaltsaufklärung, die dem Hauptsacheverfahren - A 14 K 1138/23 - vorzubehalten sei. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 23.05.2023 Beschwerde eingelegt. Der gegen ihn, den Antragsgegner, gerichtete Antrag sei schon nicht statthaft. Das Begehren des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Asylklage im Hauptsacheverfahren nicht abgeschoben zu werden, hätte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, gerichtet werden müssen. Ein Fall „besonderer Eilbedürftigkeit“ habe nicht vorgelegen. Darüber hinaus habe der Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass seine Abschiebung bis zur Entscheidung über sein Hauptsacheverfahren ausgesetzt werde. In zugespitzten Ausnahmefällen, in denen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erlangt werden könne, komme nur eine kurzfristige Aussetzung - bis das Verwaltungsgericht über den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Verhältnis zum Bundesamt entscheiden könne bzw. entschieden habe - in Betracht. Nach Auffassung des Antragstellers ist der Antrag aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe die Entscheidung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.05.2023 (gemeint: A 4 S 2666/22 - juris) noch nicht vorgelegen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Dem steht § 80 AsylG nicht entgegen. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Maßgeblich für die Einordnung einer Streitigkeit als solcher nach dem Asylgesetz ist der geltend gemachte Anspruch im jeweiligen Verfahren als Teil des verwaltungsprozessualen Streitgegenstands. Es geht darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet; es kommt hingegen nicht darauf an, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat bzw. handeln oder unterlassen soll (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - juris Rn. 9 m.w.N. und vom 14.09.2020 - 11 S 1715/20 - juris Rn. 2). Entscheidend ist allein die objektive Zugehörigkeit des Klage- bzw. Antragsbegehrens zu den Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz. Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten Anspruch, also über die begehrte Rechtsfolge, und den dafür herangezogenen Grund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Grundsätzlich ist der geltend gemachte Anspruch im Verfahren nach § 123 VwGO der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs, so dass sich der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens mittelbar auf denjenigen des Verfahrens nach § 123 VwGO auswirkt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - juris Rn. 10 m.w.N.). Bei einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Eilverfahren, in dem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung im Rahmen des sog. „Dublin“-Verfahrens begehrt wird, ist eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG gegeben. Denn hierzu gehören Streitverfahren, in denen Gegenstand Entscheidungen des Bundesamts sind, die das Bundesamt in Wahrnehmung der ihm durch das Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - juris Rn. 11 m.w.N.). Ob hingegen Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. So liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn der (ehemalige) Asylbewerber, für dessen Asylverfahren das Bundesamt originär zuständig ist, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Landes Baden-Württemberg unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 - juris Rn. 3; siehe auch Beschlüsse vom 07.07.2020 - 11 S 1076/19 - juris und vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 - juris). Des Weiteren wird eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz verneint, wenn bei einem Folgeantrag nach § 71 AsylG effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung nur durch einen Antrag nach § 123 VwGO erreicht werden kann, der gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörde gerichtet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2023 - 12 S 1121/23 - n.v. und vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - juris Rn. 12). Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift auch dann nicht, wenn im Falle einer im Rahmen des „Dublin“-Verfahrens ergangenen Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylG) effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung durch einen Antrag erreicht werden soll, der gegen den Rechtsträger der die Abschiebung vollziehenden Behörde gerichtet ist. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, bestimmt sich in einem solchen Fall unmittelbar anhand von Art. 19 Abs. 4 GG und nicht nach Normen des Asylgesetzes. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe sind geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass er bis zum Abschluss des Klageverfahrens - A 14 K 1138/23 - nicht abgeschoben werden dürfe. Daher ist der Senat nicht - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich vorgesehen - auf die Prüfung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt. Vielmehr entscheidet er über die Beschwerde auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akten und des gesamten Vortrags der Beteiligten (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 5, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 2, vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Beschluss zu ändern und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, VerwR, § 123 VwGO Rn. 165, Stand: Februar 2022; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 27 m.w.N.). Im Falle einer Beschwerde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das gegen den Träger der Ausländerbehörde und auf Aussetzung einer sog. „Dublin“-Überstellung gerichtet ist, ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch (a)) noch einen Anordnungsgrund (b)) glaubhaft gemacht. a) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anordnungsanspruch zusteht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Nach § 34a Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG liegt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG die Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung der Abschiebung eines Ausländers beim Bundesamt. Diese Zuständigkeit umfasst die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG und diejenigen einer Abschiebung nach § 58 AufenthG vorliegen; ebenfalls umfasst ist die Prüfung, ob einer Abschiebung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder inlandsbezogene Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen. Den Ausländerbehörden des Antragsgegners sind insoweit keine eigenen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten zugewiesen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe unterstützt zwar das Bundesamt in den Fällen des § 34a Abs. 1 AsylG bei der Durchführung von Abschiebungen. Es wird insofern aber nur im Wege der Amtshilfe (§§ 4 ff. VwVfG) tätig (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 8 f.). In Konsequenz sind Rechtsstreitigkeiten, die in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG die oben angesprochenen Themen betreffen, für die nach § 34a Abs. 1 AsylG die alleinige Zuständigkeit beim Bundesamt liegt, gegen die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin dieser Behörde zu führen. Dabei sind die speziellen prozessualen Regelungen in § 34a Abs. 2 AsylG und die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts zu beachten. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Ausländerbehörde des Antragsgegners und auch dem Verwaltungsgericht in einem gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren nach § 123 VwGO ist die Prüfung der oben angesprochenen Themen hingegen entzogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 10 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Land Baden-Württemberg als Träger der Ausländerbehörde nur sicherstellen, dass der Ausländer den auf die Abschiebungsanordnung oder die Durchführung der Abschiebung an sich bezogenen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich erreichen kann (vgl. - zum Folgeantrag - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2023 - 12 S 1121/23 - n.v. und vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - juris Rn. 12). Es geht insofern also allein um die Sicherung des Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet für die Zeitspanne, die ihm nach dem Prozessrecht zur Inanspruchnahme effektiven Eilrechtsschutzes gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist (vgl. zu diesem Gedanken VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - juris Rn. 18), bzw. - im Falle des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG - um die vorläufige Aussetzung der Abschiebung bis zur gerichtlichen Entscheidung über einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ansonsten kann es in „Dublin“-Verfahren beim vorläufigen Rechtsschutz gegen den Träger der Ausländerbehörde nur darum gehen, Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der von der Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe für das Bundesamt durchzuführenden Abschiebung zu nehmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller nicht gegen die konkrete Ausgestaltung der Abschiebung. Folglich käme ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner nur dann in Betracht, wenn die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bundesrepublik Deutschland zu spät käme, um die Überstellung des Antragstellers nach Kroatien abzuwenden. In Ausnahmefällen kann es die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten, dem Träger der Amtshilfe leistenden Behörde auf Antrag durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die bereits eingeleitete Abschiebung zu stoppen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 12). Allerdings wird ein solcher Ausnahmefall allenfalls dann in Erwägung gezogen werden können, wenn etwa gegenüber dem jeweiligen Antragsteller eine konkrete Abschiebungsmaßnahme begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass beim Bundesamt ein insoweit zuständiger und vor allem im Außenverhältnis auch entsprechend handlungsbefugter Bediensteter erreichbar sein wird, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann und auch wird (ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 19 ff.). Diese Voraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht erfüllt. Nachdem das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche einstweilige Anordnung erlassen und die Überstellung des Antragstellers nach Kroatien vorläufig gestoppt hat, ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Seit Erlass des angegriffenen Beschlusses vor inzwischen über vier Monaten hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Dass er offenbar versäumt hat, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids vom 08.03.2023 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG), steht dem nicht entgegen. Insoweit bleibt es dem Antragsteller grundsätzlich unbenommen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 60 VwGO) zu stellen. Sollten die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sein, erscheint auch die Stellung eines - gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten - Antrags nach § 123 VwGO nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu ausführlich Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2023, § 34a AsylG Rn. 33b). Für die Nachsuchung um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland wird dem Antragsteller auch nach Änderung des angegriffenen Beschlusses durch den Senat, mit welcher die vorläufige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers entfällt, genügend Zeit verbleiben, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner bleibt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antragsteller nach Erlass des vorliegenden Beschlusses in so kurzer Zeit nach Kroatien überstellen wird, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich nicht erreichen könnte. Nachdem der Antragsteller schon der Sache nach keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob das Verwaltungsgericht die Abschiebung des Antragstellers so lange aussetzen durfte, bis über dessen Klage im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, oder ob nicht - wenn überhaupt - lediglich eine Aussetzung für diejenige Zeitspanne geboten gewesen wäre, die dem Antragsteller nach dem geltenden Prozessrecht eröffnet ist, Eilrechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - juris Rn.18 und vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 22). Auch die Frage, ob im kroatischen Asylsystem systemische Mängel vorliegen, bedarf hier keiner Erörterung. b) Mangels besonderer Eilbedürftigkeit fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 17). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).