Urteil
A 19 K 4445/23
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1206.A19K4445.23.00
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Leitsätze
Da das Zuständigkeitsprüfungsverfahren nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) die Bestimmung eines zuständigen Mitgliedstaats zum Gegenstand hat, kann aus der Durchführung dieses Verfahrens nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit der beabsichtigten Überstellung an einen Drittstaat (hier: Bosnien und Herzegowina) geschlossen werden. Die Möglichkeit der Ab- und Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat kann allein in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) außerhalb des Dublin-Regimes erfolgen.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da das Zuständigkeitsprüfungsverfahren nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) die Bestimmung eines zuständigen Mitgliedstaats zum Gegenstand hat, kann aus der Durchführung dieses Verfahrens nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit der beabsichtigten Überstellung an einen Drittstaat (hier: Bosnien und Herzegowina) geschlossen werden. Die Möglichkeit der Ab- und Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat kann allein in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) außerhalb des Dublin-Regimes erfolgen.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. A. Die Entscheidung ergeht nach dem Beschluss der Kammer vom 10.11.2023 durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG, nachdem die Beteiligten auf die Möglichkeit dieser Entscheidung hingewiesen worden sind, keine mündliche Verhandlung beantragt haben und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten gewesen ist, weil eine Anhörung des Klägers und / oder eine sonstige, weitere Ermittlung des Sachverhalts durch Beweisaufnahme für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich waren. B. Die als Anfechtungsklage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts zulässige Klage (BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18 Rn. 16 und vom 20.05.2020 – 1 C 34.19 – Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr 11 Rn. 10) ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten. Gleiches gilt für die Abschiebungsanordnung sowie das verfügte, befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, so dass keine der Entscheidungen der Aufhebung unterliegt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Zutreffend hat das Bundesamt entschieden, dass der Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG unzulässig ist. Daher verletzt die Entscheidung den Kläger auch nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Kroatien ist für die Durchführung des Asylverfahrens im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständig. 1. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Dies folgt aus der Antwort der kroatischen Behörden vom 12.10.2023 auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 28.09.2023. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Asylantrag noch im laufenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Sinne von Art. 2 Buchst. e) Dublin III-VO zurückgenommen worden ist, was nach Auskunft der kroatischen Behörden der Fall ist, weil sie die Ausreise vor der Anhörung zu den Schutzgründen als konkludente Rücknahme werteten. Ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO setzt zweierlei kumulativ voraus: Erstens muss der Antragsteller seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bei dem ersuchten Mitgliedstaat gestellt haben, und zweitens muss sich dieser Antragsteller ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats befinden oder bei den nationalen Behörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (GA de la Tour, Schlussanträge von 08.09.2022 – C-323/21 ua. – Rn. 62 ). Die Norm ergänzt Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d) Dublin III-VO insofern, als Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VOin einer Situation anwendbar ist, in der der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, während Art. 18 Dublin III-VO Fälle betrifft, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits festgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C-323/21 ua. – ZAR 2023, 170 Rn. 50 ). Diese Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO sind hier erfüllt. Nachdem das Übernahmeersuchen auch innerhalb der Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt worden ist – das Asylgesuch des Antragstellers datiert vom 08.09.2023 –, steht die Zuständigkeit Kroatiens für das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung fest. Es steht der Zuständigkeitsbegründung nicht entgegen, dass das Wiederaufnahmeersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO gestützt gewesen ist. Denn gerade weil sich Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d) Dublin III-VO und Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ergänzen und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmegesuchs eröffnet ist, wenn der ersuchte Mitgliedstaat entweder den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO entspricht (GA de la Tour, Schlussanträge von 08.09.2022 – C-323/21 ua. – Rn. 61 ), ist die Stellung eines wirksamen Wiederaufnahmegesuchs nicht daran gebunden, dass der ersuchende Mitgliedstaat zwischen Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO die tatsächlich einschlägige Norm für das Gesuch gewählt hat. 2. Die Zuständigkeit Kroatiens ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ausgeschlossen. a) Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dieser Regelung liegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 78 ff und vom 19.03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 82 ), wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 88 ff . unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR). An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 85 f. ; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 ff.). Die Vermutung ist daher nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung setzt vielmehr voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; (erst) dann scheidet eine Überstellung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039 Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte aber auch die Lebensumstände berücksichtigen, die einen Antragsteller nach Schutzgewährung in dem Zielstaat der Rückführung erwarten. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C 163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 87 ff. ). Eine Art. 4 GRCh verletzende Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Bloße Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU oder die Tatsache, dass keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr eingeschränkte staatliche Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen, erreichen für sich genommen diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit allerdings noch nicht (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17, 541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 39 und Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 87 ff. ; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34.19 – juris, Rn. 16 ff. und Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 – juris, Rn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – juris, Rn. 13 und Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2020 – 11 A 35/17.A – juris, Rn. 26 f.). Dieser Maßstab, der sich auf gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge bezieht, ist für vulnerable Personengruppen anzupassen und zu berücksichtigen, dass für diese unter Umständen die Wahrscheinlichkeit, in eine extreme materielle Not zu geraten, sehr viel höher sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – NJOZ 2020, 112 Rn. 30, unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 ua. – juris Rn. 93 ; vgl. auch Urteil vom19.03.2019 – C-163/17– InfAuslR 2019, 236 Rn. 95 ). Eine Art. 4 GRCh verletzende Behandlung liegt überdies bei einem Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot vor. Sogenannte „Pushbacks“, also Abschiebungen, ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, stellen einen derartigen Verstoß dar. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist als Grundrecht in Art. 18 GRCh in Verbindung mit Art. 33 des am 28.07.1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge geänderten Fassung sowie in Art. 19 Abs. 2 GRCh gewährleistet, wobei der dort verwendete Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung derjenige aus Art. 4 GRCh ist (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C- 69/21 – InfAuslR 2023, 1 Rn. 55 u. 57 ). b) Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Weiterschiebung in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, ohne dass die von ihm geltend gemachten Flucht- und Schutzgründe geprüft würden. aa) Nachdem die Kammer in den ersten Monaten des Jahres 2023 davon ausgegangen ist, dass die Frage, ob die Vermutung, dass die von den kroatischen Behörden zu erwartende Behandlung des Antragstellers den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen wird, widerlegt sein könnte, weil die Frage, ob systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Kroatien, die eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für den Antragsteller bedingen, vorliegen, weiterer Aufklärung bedürfe, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse (dazu etwa: VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2023 – A 19 K 304/23 – AuAS 2023, 93), hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil nunmehr entschieden, dass in Kroatien grundsätzlich weder für nicht-vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer das „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, auch nicht im Hinblick auf Pushbacks oder Kettenabschiebungen, bestehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 – A 4 S 2666/22 – juris (Leitsatz). In diesem Urteil wird unter anderem ausgeführt (juris Rn. 36 ff.): „[S]ystemische[…] Schwachstellen vermag der Senat hinsichtlich Kroatiens, das im Übrigen nach EU-Evaluierung zum 01.01.2023 auch in den Schengen-Raum aufgenommen wurde, d.h. unionsrechtliche Standards bei Grenzkontrollen einhalten muss, im Rahmen des Dublin-III-Systems derzeit nicht zu erkennen, auch nicht im Hinblick auf Push-Backs und Kettenabschiebungen in Drittstaaten. Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Braunschweig vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 - (Juris) und im Anschluss daran vom Verwaltungsgericht Freiburg aufgeführten Erkenntnismittel widerlegen die aus dem unionsrechtlichen Mutual-Trust-Grundsatz folgende Vermutung einer ordnungsgemäßen Behandlung von Asylantragstellern nicht. a. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Kroatien zurückkehren, nach der kroatischen Rechtslage ungehinderten Zugang zum Asylsystem haben, d.h. zunächst wieder in das nationale Asylverfahren integriert werden (vgl. zu einem etwaigen Verweis auf ein Folgeverfahren 5.), und hierbei keine Push-Backs oder Kettenabschiebungen erleiden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass etwa nach Zagreb Abgeschobene durch Sicherheitskräfte vom Flughafen aus an die EU-Außengrenze und dort weiter in Drittstaaten gebracht werden, gibt es keine (vgl. Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, … S. 52; …). aa. Dementsprechend beziehen sich im Wesentlichen alle der im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig in Bezug genommenen Erkenntnismittel nicht auf Dublin-Rückkehrer, sondern auf Personen, die unmittelbar nach Einreise aus einem Drittstaat direkt an der Außengrenze unter erheblicher Gewaltanwendung in diesen zurückgedrängt oder die zuvor im Landesinneren als illegal Eingereiste aufgegriffen und anschließend zurück an die Außengrenze gefahren wurden. Dies gilt insbesondere für die Berichte des European Council of Refugees and Exiles (Balkan Route: Route Shifts but Pushbacks Continue, 17.12.2021, …) … … bb. Auch den Erkenntnismitteln über Kettenabschiebungen aus Österreich oder Italien über Slowenien und schließlich Kroatien nach Bosnien-Herzegowina (… Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, …, S. 24; Border Violence Monitoring Network, Illegal Push-Backs and Border Violence Reports, 9/2021 Balkan Region, 25.09.2020, …,S. 6 und 15; Europarat, CPT Report to the Croatian Government on the visit to Croatia August 2020, 03.12.2021, …, S. 9-10, 14-15) lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass von diesen mehrfach belegten Rechtsverletzungen auch Dublin-Rückkehrer betroffen waren. Vielmehr deuten alle Quellen darauf hin, dass es sich bei den Kettenabschiebungen um informelle Rückübernahmen zwischen diesen Ländern und insbesondere solche auf Grundlage eines bilateralen „readmission agreements“ zwischen Slowenien und Kroatien von 2006 handelt (vgl. Child Rights Resource Centre, Pushbacks and Rights Violations at Europe’s Borders: The state of play in 2020, https://resourcecentre.savethechildren.net/pdf/pushbacks-and-rights-violations-at-europes-borders.pdf/, S. 25 f.). Jenes Rückübernahmeabkommen kam offenbar in der Vergangenheit zur Anwendung, wenn die Eingereisten gerade keinen Asylantrag stellten und daher von den slowenischen Behörden als illegal eingestuft wurden. Unabhängig davon, ob eine Registrierung im Asylsystem ausbleibt, weil die Behörden vor Ort, um eine Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung zu umgehen, Asylanträge schlicht ignorieren (vgl. Infokolpa Submission for the LIBE committee mission to Slovenia, 01.11.2021, https://www.europarl.europa.eu/cmsdata/242553/LIBE%20committee%20Contribution_%20InfoKolpa.pdf, S. 1) oder Eingereiste das Stellen eines Asylantrags vermeiden, um eine Rücküberstellung zu verhindern (vgl. Explanatory Memorandum, Bst. C im Bericht der Parlamentary Assembly des Council of Europe, Pushback policies and practice in Council of Europe member States, Doc. 14909, 08.06.2019, https://pace.coe.int/en/files/27728#trace-2, S. 17 Rn. 61), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen zunächst offiziell anmutenden Wiederaufnahmen um solche im Rahmen des Dublin-III-Systems handelt. cc. Insbesondere auch diejenigen Erkenntnismittel, die ausdrücklich Kettenabschiebungen nach Rückübernahmen aus Slowenien und anderen EU-Mitgliedstaaten beschreiben („Furthermore, the Commissioner is concerned that, even for those who are readmitted by Croatia from other EU countries, notably Slovenia, there are significant barriers to accessing a fair and efficient asylum procedure.“, vgl. Third party intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - 18810/19 u.a. -, S.B. u.a./Kroatien, 22.12.2020, …, Rn. 16), beziehen sich mit Blick auf die von diesen ihrerseits zitierten Quellen ebenfalls auf Rückübernahmen im Rahmen dieses „readmission agreement“ und also gerade nicht auf Dublin-Rückkehrer. …“ bb) Diese Erwägungen, die auch vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht geteilt werden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris), macht sich der Einzelrichter zu eigen. Sie decken sich auch mit der bisherigen Bewertung der Erkenntnismittel durch die Kammer (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2023 – A 19 K 304/23 – AuAS 2023, 93 und juris Rn. 39 ff.) und belegen, dass sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer einer tatsächlichen Gefahr einer Abschiebung ohne Prüfung ihres Asylantrags ausgesetzt wären, nicht finden lassen. Zu diesem Ergebnis kam unter Auswertung der dort in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts in einem Referenzurteil (siehe zu dieser Entscheidungsform: Dörig, NVwZ 2023, 379 (382)) zu einer Entscheidung, die Wegweisung nach Kroatien anzuordnen (BVGer (Schweiz), Urteil vom 22.03.2023 – E-1488/2020). Dem entsprechend hat die Kammer auch ihre Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geändert (VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2023 – A 19 K 2160/23 – juris). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird auch vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht geteilt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris) cc) Eine weitere Aufklärung ließe nach Überzeugung des Berichterstatters in keiner Hinsicht erwarten, dass neue Erkenntnisgrundlagen zutage fördern könnten, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, dass Dublin-Rückkehrern ein Pushback in ein Land außerhalb der Europäischen Union drohte. Die Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung beziehen sich alle auf Erkenntnismittel und / oder Gerichtsentscheidungen, die vor der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verfasst oder ergangen sind. Damit führt der diesbezügliche Vortrag hier zu keiner abweichenden Entscheidung. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO einerseits und Art. 4 GRCh andererseits eine Überstellung im Dublin-System ausgeschlossen ist, wenn den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19. 03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 85 ), wobei das gleiche im gerichtlichen Verfahren auch gilt, wenn ein Gericht über Angaben verfügt, die die betroffene Person zum Nachweis des Vorliegens eines Risikos der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 90 ), lässt sich eine tatsächliche Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht feststellen. Der Ausschluss der Zuständigkeit Kroatiens Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO kommt daher nicht in Betracht. Insbesondere ist auch dem – im angesprochenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch nicht berücksichtigten – Bericht von Human Rights Watch „Like We Were Just Animals“ vom 03.05.2023 nicht zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer der tatsächlichen Gefahr von Pushbacks ausgesetzt wären. Der Bericht beschäftigt sich mit Pushbacks von Schutzsuchenden von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina und führt ausdrücklich unter der Überschrift „Ketten-Pushbacks“ („chain pushbacks“) (S. 66 ff.) die Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen Slowenien und Kroatien als Ausgangspunkt für diese Vorkommnisse an. Er zeigt auf, wie Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Italien mit Slowenien zu Ketten-Pushbacks geführt haben. Keiner der aufgeführten Einzelfälle hat ein durchgeführtes Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO oder eine Überstellung in Anwendung der Dublin III-VO zum Gegenstand. Gleiches gilt für den Bericht „Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.03.2023. Die dort angeführte Auffassung, dass deshalb, weil es nach der Dublin-Überstellung keine Unterscheidung mehr zwischen Dublin-Rückkehrenden und anderen Asylsuchenden gebe, die Berichte über Pushbacks aus dem Landesinneren auch im Dublin-Verfahren relevant seien (S. 9), lässt sich in dieser Form den dort zitierten Berichten nicht entnehmen. Allein der dort in Bezug genommene Bericht der schweizerischen Wochenzeitung vom 14.12.2022 enthält für die jüngste Vergangenheit eine sich eindeutig auf das Landesinnere beziehende Aussage hinsichtlich von Personen, die sich bereits in einem Asylverfahren befinden. Es heißt dort unter Zitierung einer Mitarbeitenden des Center for Peace Studies: „Auch in Zagreb komme es vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und dann nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden, auch solche, die sich in einem Asylverfahren befänden. Solche Kettenabschiebungen könnten nicht ausgeschlossen werden.“ Angesichts der Vielzahl von Berichten über Pushbacks, denen nicht zu entnehmen ist, dass Dublin-Rückkehrende oder andere Personen, die sich bereits im Asylverfahren befinden, der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wären, gegen ihren Willen außer Landes gebracht zu werden, vermag ein vereinzelter Hinweis, dass Personen in Zagreb aus dem Asylverfahren heraus nach Bosnien-Herzegowina verbracht würden, nicht auszureichen, um festzustellen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für das Bestehen einer relevanten Gefahr vorliegen. Denn wenn in dem sehr umfangreichen und detaillierten Bericht im „Black Book Of Pushbacks“ des Border Violence Monitoring Network aus dem Dezember 2022 dargestellt wird, dass in einem Zeitraum von sechs Jahren mehr als die Hälfte der befragten Opfer eines Pushbacks durch kroatische Behörden um Asyl nachgesucht hatten, diese Anträge letztlich nicht entgegengenommen worden sind (S. 243 f.) und keines der vielen geschilderten Einzelfallbeispiele einen Pushback nach einer Registrierung eines Asylantrags oder einer Dublin-Rücküberstellung dokumentiert, spricht nichts dafür, dass im Falle der Rücküberstellung in Anwendung der Dublin III-VO eine unmittelbare Abschiebung aus dem Gebiet der Europäischen Union beachtlich wahrscheinlich ist. Soweit in der erstinstanzlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass die Bejahung der Zuständigkeit durch Kroatien unter Berufung auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO dann, wenn das Wiederaufnahmegesuch zutreffend auf einen Treffer der Kategorie 1 und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO gestützt ist, ein Indiz dafür sei, dass Kroatien versuche, seine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO samt den damit einhergehenden Rechtspflichten aus Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO zu unterlaufen, wenn sich nach den vorliegenden EURODAC-Treffern die unionsrechtliche Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats unter keinem Gesichtspunkt ergeben könne und dies sodann die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung mit sich bringen würde (VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.11.2023 – A 5 K 2470/23 – juris Rn. 40; VG Chemnitz, Beschluss vom 25.10.2023 – 4 L 235/23.A – juris; VG München, Beschluss vom 28.06.2023 – M 10 S 23.50657 – juris Rn. 26), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Schluss, es erscheine daher möglich, dass Kroatien im Falle des Antragstellers eine Anschlussüberstellung nach Bosnien und Herzegowina anstrebe bzw. sich dies zumindest offenhalte, worin sich eine aktuell offenbar vermehrt feststellbare Verwaltungspraxis der kroatischen Behörden zeige (VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.11.2023 – A 5 K 2470/23 – juris Rn. 40), ist weder tatsächlich noch rechtlich tragfähig. Zunächst wird er nicht auf der Grundlage einer hinreichenden Tatsachengrundlage gezogen. Keine der drei angeführten Entscheidungen benennt überprüfbare Tatsachen, aus denen sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Überstellung von Dublin-Rückkehren an Bosnien und Herzegowina ergebe. Insbesondere ist die Anwendung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens durch Kroatien im Fall des Klägers auch nicht überraschend oder erkennbar willkürlich, nachdem dieser am 03.09.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte und schon fünf Tage später in Deutschland sein Asylgesuch äußerte. Da auch andere Erkenntnisse als Eurodac-Treffer im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung relevant sein können (siehe nur Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO), ist es alles andere als ungewöhnlich, dass bei einer fast sofortigen Weiterreise nach Antragstellung ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO vorliegt, in dem der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt worden ist. Der Schluss darauf, dass damit eine Überstellung der betroffenen Person an einen Drittstaat vorbehalten werden sollte, ist damit bereits aus tatsächlichen Gründen zur vollen Überzeugung des Einzelrichters nicht tragfähig. Überdies ist der Schluss aus rechtlichen Gründen nicht überzeugend. Denn in einem Zuständigkeitsprüfungsverfahren nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO geht es um die Bestimmung eines zuständigen Mitgliedstaats, was sich aus dem Wortlaut der Norm selbst ergibt. Hingegen wäre eine Überstellung des Klägers durch Kroatien an Bosnien und Herzegowina allenfalls in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO und damit außerhalb des Regelungssystems der Dublin III-VO möglich, wenn der Kläger eine Verbindung zu diesem Drittstaat hätte und die Überstellung den Anforderungen, die Art. 3 EMRK in Ausprägung durch die Rechtsprechung des EGMR (GK, Urteil vom 21.11.2019 – 47287/15 – NVwZ 2020, 937 ) an Drittstaatenmodelle stellt, gerecht würde (vgl. auch Hoppe, ZAR 2022, 341 (342)). Aus diesen rechtlichen Gründen liegt es daher ebenfalls fern, von der Bezugnahme Kroatiens auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Überstellung an Bosnien und Herzegowina zu schließen. c) aa) Andere, hier relevante systemische oder allgemeine Schwachstellen lassen sich im Asylsystem und den Aufnahmebedingungen in Kroatien nicht feststellen. In Kroatien existiert grundsätzlich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Stand: 18.05.2020, S. 5, nachfolgend: BFA, Länderinformationsblatt Kroatien; AIDA, Country Report: Croatia – 2022 Update, 01.06.2023, S. 20 ff.). Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Dublin-Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Gemäß dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Dublin-Rückkehrer zum Flughafen Zagreb gebracht. Am Flughafen steht keine NGO zur Verfügung, auch wenn in sehr schweren Fällen ein Psychologe zur Verfügung gestellt werden kann. Normalerweise wird ein Beamter des Innenministeriums damit beauftragt, ankommende Personen am Flughafen abzuholen. Sie werden sodann in einem Aufnahmezentrum für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, Dezember 2021, S. 9). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Situation für schutzberechtigte Personen in die Nähe eines Zustands, der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeutete, kommen könnte (siehe AIDA, Country Report: Croatia – 2022 Update, 01.06.2023, S. 121 ff.). bb) Eigene Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Einreise nach Kroatien und seiner dortigen Asylantragstellung hat der Kläger nicht geschildert und auch nicht im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Dies ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen zum Fehlen einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung unmittelbar. III. Die gegen den Kläger verfügte Abschiebungsanordnung mit dem Zielstaat Kroatien beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und erweist sich als rechtmäßig. Im Sinne der Vorschrift steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Gründe für Vollstreckungshindernisse sind nicht gegeben. IV. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es beruht auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Der Kläger hat keine eigenständigen Einwände gegen die Entscheidung geltend gemacht. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und gegen die gegen ihn verfügte Abschiebungsanordnung. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein 36 Jahre alter afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 08.09.2023 nach Deutschland ein und stellte am 12.09.2023 einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich der Eurodac-Datenbank stellte er am 03.09.2023 in Kroatien einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25.09.2023 gab er an, dass er nach Deutschland gekommen sei, weil hier die Menschenrechte berücksichtigt würden und auch berücksichtigt werde, wenn man in Afghanistan beim Militär gewesen sei. Er habe schon bei seiner Ausreise aus Afghanistan das Ziel gehabt, nach Deutschland zu reisen. Am 28.09.2023 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden, das diese am 12.10.2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO positiv beschieden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 26.10.2023 – zugestellt am 31.10.2023 – als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Kroatien an und ordnete ein auf 19 Monate befristetes Einreise- und Abschiebungsverbot an. Der Kläger hat am 06.11.2023 Klage gegen den Bescheid erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass Grund zur Annahme bestehe, dass die Verhältnisse in Kroatien nicht den unionsrechtlichen Maßstäben entsprächen. Es sprächen durchgreifende Gesichtspunkte dafür, dass das Asylverfahren in Kroatien und die Unterbringung von Asylbewerbern durch kroatische Behörden mit systematischen Mängeln belastet seien und Kroatien daher nicht in der Lage sei, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Er nimmt unter anderem Bezug auf ein Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 06.01.2022 sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.08.2022 – A 1 K 1804/22. Der Kläger beantragt – sachdienlich gefasst -, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge von 26.10.2023 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Kroatiens vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (www.vghmannheim.de-Service) veröffentlichte Erkenntnismittelliste Kroatien, 4. Quartal 2023 verzeichneten Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 10.11.2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 10.11.2023 auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen worden. Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.