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Beschluss

A 19 K 2160/23

VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0629.A19K2160.23.00
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Leitsätze
Abweichend von der bisherigen Einschätzung der Kammer (Beschluss vom 21.02.2023 - A 19 K 304/23 -, juris) ist davon auszugehen, dass eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren keine weiteren Erkenntnisgrundlagen zutage fördern könnte, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, dass Dublin-Rückkehrern in Kroatien ein Pushback in ein Land außerhalb der Europäischen Union drohte.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abweichend von der bisherigen Einschätzung der Kammer (Beschluss vom 21.02.2023 - A 19 K 304/23 -, juris) ist davon auszugehen, dass eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren keine weiteren Erkenntnisgrundlagen zutage fördern könnte, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, dass Dublin-Rückkehrern in Kroatien ein Pushback in ein Land außerhalb der Europäischen Union drohte.(Rn.30) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. I. Der zulässige, sachdienlich gefasste Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.05.2023 anzuordnen, ist nicht begründet. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentlichen Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass mit der Vollziehung ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff verbunden wäre oder soweit die Vollziehung zu unabänderlichen Zuständen führen kann, muss die Untersuchung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf der Grundlage einer vollständigen Rechtsprüfung unter Aufklärung des Sachverhalts ergehen. Nur wenn dies gesichert ist, kann das Eilverfahren zu Lasten des Betroffenen entschieden werden, da es hier die Funktion des Hauptsacheverfahrens einnimmt (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 100). 2. Gemessen hieran kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. Die gegen den Antragsteller verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG mit dem Zielstaat Kroatien erweist sich als derzeit rechtmäßig. Eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter anderem dann angeordnet, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig eingestuft. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. aa) Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Dies folgt aus der Antwort der kroatischen Behörden vom 27.02.2023 auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 15.02.2023. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Asylantrag noch im laufenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Sinne von Art. 2 Buchst. e) Dublin III-VO zurückgenommen worden ist, was nach Auskunft der kroatischen Behörden der Fall ist, weil sie die Ausreise vor der Anhörung zu den Schutzgründen als konkludente Rücknahme werteten. Ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO setzt zweierlei kumulativ voraus: Erstens muss der Antragsteller seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bei dem ersuchten Mitgliedstaat gestellt haben, und zweitens muss sich dieser Antragsteller ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats befinden oder bei den nationalen Behörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (GA de la Tour, Schlussanträge von 08.09.2022 – C-323/21 ua. – Rn. 62 ). Die Norm ergänzt Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d) Dublin III-VO insofern, als Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VOin einer Situation anwendbar ist, in der der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, während Art. 18 Dublin III-VO Fälle betrifft, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits festgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C-323/21 ua. – juris Rn. 50 ). Diese Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO sind hier erfüllt, Nachdem das Übernahmeersuchen auch innerhalb der Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt worden ist – das Asylgesuch des Antragstellers datiert vom 21.12.2022 –, steht die Zuständigkeit Kroatiens für das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung fest. bb) Der Einwand des Antragstellers, die Abschiebungsanordnung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil vom Bundesamt eine fehlerhafte Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Kroatiens herangezogen worden sei, greift aus zwei Gründen nicht durch. Zunächst wird mit der Antragsbegründung nicht erläutert, welche Erwägungen die Rechtsauffassung stützen könnten, dass es den kroatischen Behörden verwehrt gewesen sei, von einer stillschweigenden Rücknahme des Asylantrags auszugehen. Unionsrecht jedenfalls erlaubt eine entsprechende nationale Regelung im Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten bei einem Untertauchen, was sich aus Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU ergibt. Des Weiteren führt die Zitierung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung, wenn sich aus der zutreffenden Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates ergeben sollte. Denn bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Asylantrags steht dem Bundesamt nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 1 AsylG kein Ermessen zu. b) Der Überstellung des Antragstellers an Kroatien stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe entgegen. Weder spricht etwas dafür, dass die Zuständigkeit aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO unmöglich wäre, noch bestehen Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot. aa) Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dieser Regelung liegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 78 ff und vom 19. 03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 82 ), wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 88 ff . unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR). An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 85 f. ; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 ff.). Die Vermutung ist daher nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung setzt vielmehr voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; (erst) dann scheidet eine Überstellung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039 Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte aber auch die Lebensumstände berücksichtigen, die einen Antragsteller nach Schutzgewährung in dem Zielstaat der Rückführung erwarten. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C 163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 87 ff. ). Eine Art. 4 GRCh verletzende Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Bloße Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU oder die Tatsache, dass keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr eingeschränkte staatliche Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen, erreichen für sich genommen diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit allerdings noch nicht (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17, 541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 39 und Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 87 ff. ; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34.19 – juris, Rn. 16 ff. und Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 – juris, Rn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – juris, Rn. 13 und Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2020 – 11 A 35/17.A – juris, Rn. 26 f.). Dieser Maßstab, der sich auf gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge bezieht, ist für vulnerable Personengruppen anzupassen und zu berücksichtigen, dass für diese unter Umständen die Wahrscheinlichkeit, in eine extreme materielle Not zu geraten, sehr viel höher sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – NJOZ 2020, 112 Rn. 30, unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 ua. – juris Rn. 93 ; vgl. auch Urteil vom19.03.2019 – C-163/17– InfAuslR 2019, 236 Rn. 95 ). Eine Art. 4 GRCh verletzende Behandlung liegt überdies bei einem Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot vor. Sogenannte „Pushbacks“, also Abschiebungen, ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, stellen einen derartigen Verstoß dar. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist als Grundrecht in Art. 18 GRCh in Verbindung mit Art. 33 des am 28.07.1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge geänderten Fassung sowie in Art. 19 Abs. 2 GRCh gewährleistet, wobei der dort verwendete Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung derjenige aus Art. 4 GRCh ist (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C- 69/21 – InfAuslR 2023, 1 Rn. 55 u. 57 ). bb) Dem Antragsteller droht keine Weiterschiebung in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, ohne dass die von ihm geltend gemachten Flucht- und Schutzgründe geprüft würden. (1) Nachdem die Kammer in jüngster Zeit davon ausgegangen ist, dass die Frage, ob die Vermutung, dass die von den kroatischen Behörden zu erwartende Behandlung des Antragstellers den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen wird, widerlegt sein könnte, weil die Frage, ob systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Kroatien, die eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für den Antragsteller bedingen, vorliegen, weiterer Aufklärung bedürfe, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse (dazu etwa zuletzt: VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2023 – A 19 K 304/23 – AuAS 2023, 93), hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil nunmehr entschieden, dass in Kroatien grundsätzlich weder für nicht-vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer das „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, auch nicht im Hinblick auf Pushbacks oder Kettenabschiebungen, bestehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 – A 4 S 2666/22 – juris (Leitsatz). In diesem Urteil wird unter anderem ausgeführt (juris Rn. 36 ff.): „[S]ystemische[…] Schwachstellen vermag der Senat hinsichtlich Kroatiens, das im Übrigen nach EU-Evaluierung zum 01.01.2023 auch in den Schengen-Raum aufgenommen wurde, d.h. unionsrechtliche Standards bei Grenzkontrollen einhalten muss, im Rahmen des Dublin-III-Systems derzeit nicht zu erkennen, auch nicht im Hinblick auf Push-Backs und Kettenabschiebungen in Drittstaaten. Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Braunschweig vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 - (Juris) und im Anschluss daran vom Verwaltungsgericht Freiburg aufgeführten Erkenntnismittel widerlegen die aus dem unionsrechtlichen Mutual-Trust-Grundsatz folgende Vermutung einer ordnungsgemäßen Behandlung von Asylantragstellern nicht. a. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Kroatien zurückkehren, nach der kroatischen Rechtslage ungehinderten Zugang zum Asylsystem haben, d.h. zunächst wieder in das nationale Asylverfahren integriert werden (vgl. zu einem etwaigen Verweis auf ein Folgeverfahren 5.), und hierbei keine Push-Backs oder Kettenabschiebungen erleiden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass etwa nach Zagreb Abgeschobene durch Sicherheitskräfte vom Flughafen aus an die EU-Außengrenze und dort weiter in Drittstaaten gebracht werden, gibt es keine (vgl. Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, … S. 52; …). aa. Dementsprechend beziehen sich im Wesentlichen alle der im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig in Bezug genommenen Erkenntnismittel nicht auf Dublin-Rückkehrer, sondern auf Personen, die unmittelbar nach Einreise aus einem Drittstaat direkt an der Außengrenze unter erheblicher Gewaltanwendung in diesen zurückgedrängt oder die zuvor im Landesinneren als illegal Eingereiste aufgegriffen und anschließend zurück an die Außengrenze gefahren wurden. Dies gilt insbesondere für die Berichte des European Council of Refugees and Exiles (Balkan Route: Route Shifts but Pushbacks Continue, 17.12.2021, …) … … bb. Auch den Erkenntnismitteln über Kettenabschiebungen aus Österreich oder Italien über Slowenien und schließlich Kroatien nach Bosnien-Herzegowina (… Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, …, S. 24; Border Violence Monitoring Network, Illegal Push-Backs and Border Violence Reports, 9/2021 Balkan Region, 25.09.2020, …,S. 6 und 15; Europarat, CPT Report to the Croatian Government on the visit to Croatia August 2020, 03.12.2021, …, S. 9-10, 14-15) lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass von diesen mehrfach belegten Rechtsverletzungen auch Dublin-Rückkehrer betroffen waren. Vielmehr deuten alle Quellen darauf hin, dass es sich bei den Kettenabschiebungen um informelle Rückübernahmen zwischen diesen Ländern und insbesondere solche auf Grundlage eines bilateralen „readmission agreements“ zwischen Slowenien und Kroatien von 2006 handelt (vgl. Child Rights Resource Centre, Pushbacks and Rights Violations at Europe’s Borders: The state of play in 2020, https://resourcecentre.savethechildren.net/pdf/pushbacks-and-rights-violations-at-europes-borders.pdf/, S. 25 f.). Jenes Rückübernahmeabkommen kam offenbar in der Vergangenheit zur Anwendung, wenn die Eingereisten gerade keinen Asylantrag stellten und daher von den slowenischen Behörden als illegal eingestuft wurden. Unabhängig davon, ob eine Registrierung im Asylsystem ausbleibt, weil die Behörden vor Ort, um eine Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung zu umgehen, Asylanträge schlicht ignorieren (vgl. Infokolpa Submission for the LIBE committee mission to Slovenia, 01.11.2021, https://www.europarl.europa.eu/cmsdata/242553/LIBE%20committee%20Contribution_%20InfoKolpa.pdf, S. 1) oder Eingereiste das Stellen eines Asylantrags vermeiden, um eine Rücküberstellung zu verhindern (vgl. Explanatory Memorandum, Bst. C im Bericht der Parlamentary Assembly des Council of Europe, Pushback policies and practice in Council of Europe member States, Doc. 14909, 08.06.2019, https://pace.coe.int/en/files/27728#trace-2, S. 17 Rn. 61), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen zunächst offiziell anmutenden Wiederaufnahmen um solche im Rahmen des Dublin-III-Systems handelt. cc. Insbesondere auch diejenigen Erkenntnismittel, die ausdrücklich Kettenabschiebungen nach Rückübernahmen aus Slowenien und anderen EU-Mitgliedstaaten beschreiben („Furthermore, the Commissioner is concerned that, even for those who are readmitted by Croatia from other EU countries, notably Slovenia, there are significant barriers to accessing a fair and efficient asylum procedure.“, vgl. Third party intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - 18810/19 u.a. -, S.B. u.a./Kroatien, 22.12.2020, …, Rn. 16), beziehen sich mit Blick auf die von diesen ihrerseits zitierten Quellen ebenfalls auf Rückübernahmen im Rahmen dieses „readmission agreement“ und also gerade nicht auf Dublin-Rückkehrer. …“ (2) Diese Erwägungen, die sich der Einzelrichter zu eigen macht und die sich auch mit der bisherigen Bewertung der Erkenntnismittel durch die Kammer decken (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2023 – A 19 K 304/23 – AuAS 2023, 93 und juris Rn. 39 ff.), belegen, dass sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer einer tatsächlichen Gefahr einer Abschiebung ohne Prüfung ihres Asylantrags ausgesetzt wären, nicht finden lassen. Zu diesem Ergebnis kam unter Auswertung der dort in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts in einem Referenzurteil (siehe zu dieser Entscheidungsform: Dörig, NVwZ 2023, 379 (382)) zu einer Entscheidung, die Wegweisung nach Kroatien anzuordnen (BVGer (Schweiz), Urteil vom 22.03.2023 – E-1488/2020). (3) Damit lässt sich nicht mehr annehmen, dass es auch nur offen sei, ob Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO der Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Antragstellers entgegensteht, was zum Erfolg des Eilrechtsschutzantrags führen müsste. Abweichend von der bisherigen Einschätzung der Kammer ist nunmehr davon auszugehen, dass eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren keine weiteren Erkenntnisgrundlagen zutage fördern könnte, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, dass Dublin-Rückkehrern ein Pushback in ein Land außerhalb der Europäischen Union drohte. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO einerseits und Art. 4 GRCh andererseits eine Überstellung im Dublin-System ausgeschlossen ist, wenn den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19. 03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 85 ), wobei das gleiche im gerichtlichen Verfahren auch gilt, wenn ein Gericht über Angaben verfügt, die die betroffene Person zum Nachweis des Vorliegens eines Risikos der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 90 ), sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass unklar ist, ob eine tatsächliche Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Klageverfahren solche nicht finden konnte, dem beschließenden Gericht solche nicht bekannt sind und der Antragsteller hier keine Anhaltspunkte hinsichtlich etwaiger Push-Backs gegenüber Dublin-Rückkehrern vorgetragen hat, kann der Eilrechtsschutzantrag unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben. Insbesondere ist auch dem – im angesprochenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch nicht berücksichtigten Bericht von Human Rights Watch „Like We Were Just Animals“ vom 03.05.2023 nicht zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer der tatsächlichen Gefahr von Pushbacks ausgesetzt wären. Der Bericht beschäftigt sich mit Pushbacks von Schutzsuchenden von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina und führt ausdrücklich unter der Überschrift „Ketten-Pushbacks“ („chain pushbacks“) (S. 66 ff.) die Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen Slowenien und Kroatien als Ausgangspunkt für diese Vorkommnisse an. Er zeigt auf, wie Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Italien mit Slowenien zu Ketten-Pushbacks geführt haben. Keiner der aufgeführten Einzelfälle hat ein durchgeführtes Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO oder eine Überstellung in Anwendung der Dublin III-VO zum Gegenstand. Gleiches gilt für den Bericht „Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.03.2023. Die dort angeführte Auffassung, dass deshalb, weil es nach der Dublin-Überstellung keine Unterscheidung mehr zwischen Dublin-Rückkehrenden und anderen Asylsuchenden gebe, die Berichte über Pushbacks aus dem Landesinneren auch im Dublin-Verfahren relevant seien (S. 9), lässt sich in dieser Form den dort zitierten Berichten nicht entnehmen. Allein der dort in Bezug genommene Bericht der schweizerischen Wochenzeitung vom 14.12.2022 enthält für die jüngste Vergangenheit eine sich eindeutig auf das Landesinnere beziehende Aussage hinsichtlich von Personen, die sich bereits in einem Asylverfahren befinden. Es heißt dort unter Zitierung einer Mitarbeitenden des Center for Peace Studies: „Auch in Zagreb komme es vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und dann nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden, auch solche, die sich in einem Asylverfahren befänden. Solche Kettenabschiebungen könnten nicht ausgeschlossen werden.“ Angesichts der Vielzahl von Berichten über Pushbacks, denen nicht zu entnehmen ist, dass Dublin-Rückkehrende oder andere Personen, die sich bereits im Asylverfahren befinden, der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wären, gegen ihren Willen außer Landes gebracht zu werden, vermag ein vereinzelter Hinweis, dass Personen in Zagreb aus dem Asylverfahren heraus nach Bosnien-Herzegowina verbracht würden, nicht auszureichen, um festzustellen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für das Bestehen einer relevanten Gefahr vorliegen oder dass diese Frage im Eilverfahren als offen zu bewerten wäre. Denn wenn in dem sehr umfangreichen und detaillierten Bericht im „Black Book Of Pushbacks“ des Border Violence Monitoring Network aus dem Dezember 2022 dargestellt wird, dass in einem Zeitraum von sechs Jahren mehr als die Hälfte der befragten Opfer eines Pushbacks durch kroatische Behörden um Asyl nachgesucht hatten, diese Anträge letztlich nicht entgegengenommen worden sind (S. 243 f.) und keines der vielen geschilderten Einzelfallbeispiele einen Pushback nach einer Registrierung eines Asylantrags oder einer Dublin-Rücküberstellung dokumentiert, spricht nichts dafür, dass im Falle der Rücküberstellung in Anwendung der Dublin III-VO eine unmittelbare Abschiebung aus dem Gebiet der Europäischen Union beachtlich wahrscheinlich ist. Keiner Entscheidung bedarf es hier, ob die seit 2022 vermehrt durch kroatische Behörden getroffene Entscheidung, ohne Aufenthaltsrecht in Kroatien aufhältige Ausländer zum Verlassen Kroatiens und des Europäischen Wirtschaftsraums binnen sieben Tagen zu verpflichten (siehe dazu Border Violence Monitoring Network, Black Book Of Pushbacks, 2022, S. 243 u. 245), sich auf das Risiko auswirkt, dass ein Asylantrag nach einer Rückkehr nach Kroatien nicht geprüft wird, nachdem der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass ihm eine solche Entscheidung bekanntgegeben worden wäre. (4) Soweit das Verwaltungsgericht Braunschweig der Auffassung ist, dass „angesichts der Masse der vorliegenden Erkenntnismittel, die Kroatiens mangelnde Bereitschaft zur Aufnahme oder auch nur zu einer menschenwürdigen Behandlung Geflüchteter belegten“, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten durch die erwiesenen systemischen Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in Kroatien nachhaltig erschüttert sei und es damit nur gerechtfertigt sei, die Gruppe der Dublin-Rückkehrer „künstlich von den sonstigen Asylsuchenden in Kroatien abzuspalten und als eigenständige Kategorie zu betrachten“, wenn es dem Bundesamt oder dem entscheidenden Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gelänge, zu belegen, dass Dublin-Rückkehrern die Gefahren, denen sämtliche andere Asylbewerber in Kroatien ausgesetzt sind, nicht drohten (VG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2023 – 2 A 269/22 – juris Rn. 54 u. 56), stellt es Maßstäbe zu einer Beweislastumkehr innerhalb eines Systems des gegenseitigen Vertrauens auf, die mit Unionsrecht nicht vereinbar sind. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt durchgehend, dass festgestellte systemische oder allgemeine Schwachstellen im Einzelfall die tatsächliche Gefahr der Grundrechtsverletzung mit sich bringen müssen, um eine Entscheidung abweichend von dem durch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens normativ vorgezeichneten Entscheidungsprogramms zu ermöglichen. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum Europäischen Haftbefehl entschieden, dass selbst dann, wenn die vollstreckende Justizbehörde über Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, insbesondere was das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Justiz betrifft, die Übergabe dieser Person nur dann verweigern darf, wenn sie bei einem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehl feststellt, dass es unter den besonderen Umständen des Falles ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben dieser Person zur Zusammensetzung des Spruchkörpers, der mit ihrer Strafsache befasst war, oder zu jedem anderen für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Spruchkörpers relevanten Umstand das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt wurde. Gleiches gilt entsprechend bei einem Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung (EuGH, Urteil vom 22.02.2022 – C-562/21PPU und C-563/21PPU – NJW 2022, 1299 ). Daraus ist abzuleiten, dass selbst grundlegende, schwerwiegende Mängel im Rechtssystem, die sich unmittelbar auf die Wahrung der Rechte einer einzelnen Person auswirken können, nicht per se dazu führen, dass eine Maßnahme, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens aufbaut, zu unterbleiben hat. In diesen Fällen ist jeweils zu prüfen, ob für die betroffene Person aufgrund des grundlegenden Mangels die tatsächliche Gefahr einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung besteht. Daher ist unionsrechtlich kein Raum für die vom Verwaltungsgericht Braunschweig für erforderlich gehaltene Gesamtbetrachtung aller Asylsuchenden in Kroatien mit der Rückausnahme, dass eine fehlende Gefährdung von Dublin-Rückkehrern nachgewiesen wäre. Vielmehr ist die nach unterschiedlichen Gruppen von Asylsuchenden und deren Gründe des Aufenthalts in oder der Rückkehr nach Kroatien unterscheidende Betrachtung rechtlich deshalb vorgegeben, weil nur so verhindert werden kann, dass allein von bestehenden, schwerwiegenden Mängeln im Asylsystem unmittelbar auf das Bestehen von Gefahren der unmenschlichen Behandlung geschlossen würde. cc) Andere, hier relevante systemische oder allgemeine Schwachstellen lassen sich im Asylsystem und den Aufnahmebedingungen in Kroatien nicht feststellen. (1) In Kroatien existiert grundsätzlich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Stand: 18.05.2020, S. 5, nachfolgend: BFA, Länderinformationsblatt Kroatien; AIDA, Country Report: Croatia – 2021 Update, 22.04.2022, S. 19 ff.). Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Dublin-Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Gemäß dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Dublin-Rückkehrer zum Flughafen Zagreb gebracht. Am Flughafen steht keine NGO zur Verfügung, auch wenn in sehr schweren Fällen ein Psychologe zur Verfügung gestellt werden kann. Normalerweise wird ein Beamter des Innenministeriums damit beauftragt, ankommende Personen am Flughafen abzuholen. Sie werden sodann in einem Aufnahmezentrum für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, Dezember 2021, S. 9). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Situation für schutzberechtigte Personen in die Nähe eines Zustands, der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeutete, kommen könnte (siehe AIDA, Country Report: Croatia – 2021 Update, 22.04.2022, S. 132 ff.). (2) Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm drohe unter Verletzung von Unionsrecht die Behandlung als Folgeantragsteller, lässt sich dies den Erkenntnismitteln ebenso wenig entnehmen wie der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Beschluss vom 02.09.2022 – A 16 K 3603/22 – Asylmagazin 2022, 371). Denn während Personen, die ihren Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen haben, dies tatsächlich drohen dürfte, gilt dies bei einer stillschweigenden Rücknahme aufgrund Ausreise nicht (AIDA, Country Report: Croatia – 2021 Update, 22.04.2022, S. 52). Beide Aussagen beziehen sich dabei auf ein bereits inhaltlich laufendes Verfahren. Es liegt daher fern, anzunehmen, dass eine stillschweigende Rücknahme im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung – das hier nach den Angaben der kroatischen Behörden nicht abgeschlossen ist – bereits rechtswidrig zu einer Annahme eines Folgeantrags führen könnte. Jedenfalls lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nichts Dahingehendes entnehmen. Der Antragsteller hat diesbezüglich auch keine in sich schlüssigen Indizien oder Tatsachen vorgetragen. (3) Der Vortrag des Antragstellers zu den Lebensbedingungen stützt sich im Wesentlichen auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Bulgarien (Schriftsatz vom 27.06.2023, S. 5) und führt deshalb hier nicht weiter. Die im Übrigen in diesem Schriftsatz ohne jeden Beleg aufgestellten Behauptungen zu den Lebensbedingungen für Asylantragsteller in Kroatien führen weder auf die Annahme systemischer Schwachstellen noch auf ein nationales Abschiebungsverbot. Aus einer Überlast deutscher Behörden aufgrund von aus der Ukraine seit dem 24.02.2022 geflohenen Personen kann schon nicht auf die Situation in Kroatien geschlossen werden. Aber auf keinen Fall kann daraus eine tatsächliche Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung abgeleitet werden. Soweit der Antragsteller eine Gefahr der Obdachlosigkeit – erneut ohne jeden Beleg – behauptet, lässt sich entsprechendes den eingeführten Erkenntnismitteln nicht entnehmen (siehe etwa AIDA, Country Report: Croatia – 2021 Update, 22.04.2022, S. 82 ff.); die Unterkunft steht jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung zur Verfügung (AIDA, Country Report: Croatia – 2021 Update, 22.04.2022, S. 88). ee) Aus den obenstehenden Erwägungen ergib sich unmittelbar, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Kroatiens nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).