Urteil
34 K 69/21 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0427.34K69.21A.00
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Leitsätze
Für originär aus Syrien stammende Palästinenser mit vorherigem mehrjährigen Aufenthalt im Libanon besteht keine rechtliche Rückkehrmöglichkeit in den Libanon.(Rn.26)
Diese Rückkehrmöglichkeit ist für die Prüfung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erforderlich; die Kammer weicht insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab.(Rn.33)
Originär aus Syrien stammende Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.47)
Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Abschiebung direkt am Flughafen Beirut die Weiterschiebung nach Syrien. Dieser Verstoß gegen das Refoulement-Verbot stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar, die dem Libanon zurechenbar ist.(Rn.49)
Für die Prüfung der ipso-facto-Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 3. März 2022 (C-349/20) auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes (Sperrwirkung) abzustellen.(Rn.78)
(Rn.79)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel
und die Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für originär aus Syrien stammende Palästinenser mit vorherigem mehrjährigen Aufenthalt im Libanon besteht keine rechtliche Rückkehrmöglichkeit in den Libanon.(Rn.26) Diese Rückkehrmöglichkeit ist für die Prüfung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erforderlich; die Kammer weicht insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab.(Rn.33) Originär aus Syrien stammende Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.47) Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Abschiebung direkt am Flughafen Beirut die Weiterschiebung nach Syrien. Dieser Verstoß gegen das Refoulement-Verbot stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar, die dem Libanon zurechenbar ist.(Rn.49) Für die Prüfung der ipso-facto-Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 3. März 2022 (C-349/20) auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes (Sperrwirkung) abzustellen.(Rn.78) (Rn.79) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und teilweise begründet. Die Entscheidungen zu Ziff. 3 bis 6 des Bescheides vom 19. Januar 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz (AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht hingegen nicht. Aus dem Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes folgt die Rechtswidrigkeit des Abschiebungsverbotes, der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Über den Offensichtlichkeitsausspruch, den die Beklagte auf § 30 Abs. 2 AsylG gestützt hat, ist nicht zu entscheiden, da der Kläger dessen isolierte Aufhebung nicht beantragt hat. Für einen solchen Antrag hätte überdies kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis der isolierten Anfechtung in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylG: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, juris Rn. 21). I. Der Asylantrag des Klägers ist nicht nach § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig.Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als zulässig angesehen hat. Denn die in § 29 Abs. 1 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und demnach vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 13; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21 –, juris Rn. 13 f.). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Nach § 27 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Verfolgungssicherheit besteht, sofern der sonstige Drittstaat den Flüchtling nicht seinerseits politisch verfolgt, ihn bei der Einreise nicht zurückweist und ihn entsprechend dem Refoulement-Verbot des Artikel 33 Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, verkündet mit Gesetz betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 1. September 1953 (BGBl. II S. 559), genannt Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) nicht in einen Staat abschiebt, in dem ihm politische Verfolgung droht, bzw. der ihn seinerseits im Wege der Kettenabschiebung in einen solchen Staat abschiebt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.1992 – 2 BvR 633/91 –, juris Rn. 14 f.; BeckOK AuslR/Günther/Nuckelt, 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 27 Rn. 11). Drittstaat im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG bzw. „erster Asylstaat“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) kann nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheidet (siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, juris Rn. 141; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 14 und 17 m.w.N.). Herkunftsland ist bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG. Hiernach handelt es sich weder bei der Türkei (siehe 1.) noch bei dem Libanon (siehe 2.) um sonstige Drittstaaten im Sinne von §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG. Denn beide Staaten erfüllen nicht die Voraussetzungen an einen sonstigen Drittstaat, ohne dass es auf die Bestimmung des Herkunftslandes des Klägers an dieser Stelle bereits ankommt. 1. Hinsichtlich der Türkei kann positiv die Einreisemöglichkeit und Wiederaufnahmebereitschaft für den Kläger nicht festgestellt werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Kläger, der sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung illegal für ungefähr sechs Monate in der Türkei aufgehalten hat und dessen Versuch der Aufenthaltslegalisierung beim türkischen Sicherheitsdienst gescheitert ist, nunmehr in die Türkei wiedereinreisen kann. Dies ist bereits deshalb fernliegend, da der Kläger aufgrund des Antrags auf einen Aufenthaltstitel aktenkundig ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Schutzbereitschaft seitens der Türkei für den Kläger besteht. Zwar wird gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG vermutet, dass ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten hat, dort vor politischer Verfolgung sicher war. Diese Vermutung wird aber durch die glaubhaften Schilderungen des Klägers widerlegt. Danach befürchtete er, ebenso wie andere Flüchtlinge aus Syrien, nach der gescheiterten Legalisierung seines Aufenthaltes dorthin abgeschoben zu werden. 2. Auch der Libanon ist für den Kläger kein sonstiger Drittstaat i.S.v. §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG. Denn er kann dorthin nicht mehr zurückkehren. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse steht gesichert fest, dass der Libanon seit Jahren Palästinensern aus Syrien die dauerhafte Wiedereinreise verweigert. Verfolgte der Libanon zu Beginn des Syrienkonfliktes eine Politik der offenen Grenzen, erfolgten ab Mai 2014 Einreisebeschränkungen. Aktuell erhalten grundsätzlich nur die Palästinenser aus Syrien Einreisevisa für den Libanon, die einen bestätigten Termin bei einer Botschaft im Libanon haben oder gleichzeitig ein Flugticket mit einem Visum für einen Drittstaat vorweisen können (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 8 f.; United States Departement of State, Human Rights Report Lebanon 2022, 20. März 2023, S. 17). Die Gültigkeit dieser Einreisevisa beträgt regelmäßig 24 Stunden. Theoretisch besteht die Möglichkeit, mittels einer Vorabgenehmigung der libanesischen Sicherheitsbehörden einzureisen vor allem für Personen, die einen libanesischen Sponsor aufweisen (vgl. United States Departement of State, Human Rights Report Lebanon 2022, 20. März 2023, S. 17). Diese Möglichkeit besteht für Palästinenser aus Syrien praktisch nicht. Diese Personengruppe wird hinsichtlich der Wiedereinreise im Vergleich zu syrischen Staatsangehörigen durch libanesische Sicherheitskräfte benachteiligt, selbst wenn die gleichen Regelungen theoretisch anwendbar sind. Dies folgt aus der generellen Politik, originär aus Syrien stammende Palästinenser nicht in den Libanon einreisen zu lassen (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon – Transit for Syrians and Palestinians from Syria, 12. September 2022, S. 15). Aktuell ist folglich eine dauerhafte Wiedereinreise in den Libanon für einen Palästinenser aus Syrien regelmäßig ausgeschlossen (vgl. auch BAMF, Einreisemöglichkeiten von PRS, 1. Februar 2022, S. 3; EASO: COI Query Response, Information on entry/exit requirements and procedure for Palestinians with and without passports, 20. Februar 2020,S. 3;Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian [in Lebanon and exiting Syria] Refugees in Lebanon, 29. September 2016,S. 15 ff.). II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland (siehe 1.) ein ernsthafter Schaden (siehe 2.) droht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Herkunftsland des staatenlosen Klägers ist nicht die Türkei (siehe a)), sondern der Libanon (siehe b)). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG ist das Herkunftsland eines Staatenlosen das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, in das der Ausländer nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben; rechtmäßig muss der Aufenthalt hingegen nicht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 14 sowie Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, juris Rn. 31 ff.). Vielmehr muss der Aufenthalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt sein, für eine Verfestigung des Aufenthaltes spricht regelmäßig ein Aufenthalt von einem Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, juris Rn. 33). a) Die Türkei ist nicht als Land des vorherigen Aufenthaltes des Klägers einzuordnen. Sein ungefähr sechsmonatiger Aufenthalt zwischen November / Dezember 2018 und Mai 2019 liegt deutlich unter einem Jahr, auch fand er keinen Arbeitsplatz, sondern lebte von dem Erlös des Verkaufes des Familienhauses in Syrien. Auch wenn der Kläger in der Türkei seine ebenfalls aus Syrien stammende Ehefrau heiratete und mit ihr und seinem Bruder zunächst in einer gemieteten Wohnung bei P… wohnte, setzte er seine Flucht nach seinen Angaben fort, nachdem er keine Aussicht auf Erhalt eines Aufenthaltstitels hatte. Aufgrund des vergleichsweise kurzen Aufenthaltes und der unmittelbaren Weiterreise nach fehlgeschlagener Legalisierung liegt eine hinreichende Aufenthaltsverfestigung des Klägers in der Türkei nicht vor. b) Nach dem obigen Maßstab ist der Libanon Herkunftsland des Klägers (vgl. aa)). Die Kammer weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab, soweit danach als weitere Voraussetzung für die Bestimmung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes eine rechtliche Wiedereinreisemöglichkeit bestehen muss. Diese ist vielmehr nicht erforderlich (vgl. bb)). aa) Der Libanon und nicht mehr Syrien ist das Herkunftsland des Klägers, also das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Sein Aufenthalt war dort hinreichend verfestigt. Der Kläger lebte von 2014 bis Herbst 2018, also über vier Jahre im Libanon. Nachdem sein Vater ausgereist war, lebte er weiterhin mit seiner Mutter und beiden Geschwistern im R... C... bei Sour / Tyros in einer vom UNRWA gemieteten Wohnung. Nach eigenen Angaben bei seiner Anhörung beim Bundesamt arbeitete er anfangs zeitweise bei einem Landwirt außerhalb des Lagers und erhielt hierfür Gemüse. Auch machte er eine unbezahlte fünfmonatige Berufsausbildung zum Koch. Tätig war er ferner gelegentlich in bezahlten UNRWA-Projekten. Die über vierjährige Dauer des Aufenthaltes, die Bemühung, Geld bzw. Naturalien zum Lebensunterhalt zu verdienen, und die dauerhafte Unterbringung mit Mutter und Geschwistern in einer vom UNRWA gemieteten Wohnung belegen eine Verfestigung seines Aufenthaltes im Libanon. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Annahme nicht der Umstand entgegen, dass er sich zwischen 2016 und 2018 für insgesamt zwei Jahre im Libanon illegal aufhielt. Der Kläger trägt vor, innerhalb seines fast zweijährigen illegalen Aufenthaltes das R... C... zur Vermeidung von Checkpoints mit libanesischen Sicherheitskräften nicht verlassen zu haben und auch in der Ausübung von beruflichen Tätigkeiten stark eingeschränkt gewesen zu sein. Um der Gewalt im Lager zu entgehen, habe er sich vorrangig in der Wohnung aufgehalten. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine dauerhaft von Unsicherheit geprägte Lebenssituation verbunden mit einer Angst vor Abschiebung der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegensteht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 –, juris S. 15 f.). Dies war jedoch bei dem Kläger gerade nicht der Fall, der zwischen 2014 und 2016 über Aufenthaltstitel im Libanon verfügte. Sein Aufenthalt war im Jahr 2016 bereits hinreichend verfestigt und der gewöhnliche Aufenthalt begründet, bevor sein Aufenthalt illegal wurde. Eine spätere Illegalität führt jedenfalls nicht zur nachträglichen Entwertung des bereits begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes. Auch steht der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen, dass der Kläger wohl bereits spätestens im Frühjahr 2015 den Ausreiseentschluss gefasst hat. Zwar mag es sein, dass der Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – noch mit seinem Vater, der in Deutschland bereits im Sommer 2015 einen Asylantrag gestellt hatte, beschloss, den Libanon zu verlassen und dort nur bis zur Bescheidung seines bei der deutschen Botschaft in Beirut gestellten Antrags auf Familienzusammenführung abzuwarten. Hierfür spricht auch die Chronologie der Ereignisse, da der Kläger im Herbst 2018 ausreiste, nachdem sein Antrag auf Familiennachzug mit Entscheidung vom 1. August 2018 abgelehnt worden war. Auch wenn der Wunsch zur Ausreise aus dem Libanon bereits mehrere Jahre zuvor beim Kläger latent bestanden haben sollte, machte der Kläger jedoch objektiv keinerlei Anstalten, diesen Wunsch früher zu verwirklichen. Die etwaige Hoffnung des Klägers, im Wege des Familiennachzuges zu seinem Vater nach Deutschland legal einreisen zu können, ist für die rechtliche Einordnung nicht von Bedeutung; ein Familiennachzug war keineswegs sicher und konkret absehbar, bevor der Kläger 2015 bzw. 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon begründet hatte. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger und seine Familie anfangs im Libanon dauerhaft Zuflucht finden wollten; eine einmal erlangte Verfestigung des Lebensmittelpunktes wird nicht durch einen späteren Ausreisewillen aufgehoben. bb) Dieser Einordnung als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes steht nicht entgegen, dass der Kläger als ursprünglich aus Syrien stammender Palästinenser aktuell nicht in den Libanon einreisen kann (s.o. I. 2.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Wiedereinreisemöglichkeit seit Mai 2018 auch für originär aus dem Libanon stammende Palästinenser nicht mehr besteht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, 1. März 2023, S. 69). Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bedarf es einer konkreten Wiedereinreisemöglichkeit als weitere Voraussetzung für die Einstufung eines Landes als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht. Nach der gefestigten, ursprünglich zu Art. 16 des Grundgesetzes (a. F.) entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gilt ein Land nur dann als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes eines Staatenlosen, wenn er in dieses aktuell zurückkehren kann. Ein Staat, der einen Staatenlosen – aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen – ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, löse seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und höre auf, für ihn das Land des (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er stehe dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und sei nicht mehr taugliches Subjekt „politischer Verfolgung“ im Sinne des Asylrechts; der Status der betroffenen Person richte sich dann nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 9 C 3/95 –, juris Rn. 13 sowie BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 9 C 30/85 –, juris Rn 14; vgl. auch Verweise in BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 10 B 88.07 –, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 19; a. A. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2011 – 3 L 374/09 –, juris Rn. 24 zu Art. 2 lit. c der früheren Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004). Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Weder aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG direkt noch aus den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Normen lässt sich diese Voraussetzung ableiten. Systematische und teleologische Gründe sprechen hingegen dafür, dass eine Wiedereinreisemöglichkeit nicht erforderlich ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Die Erforderlichkeit eines Wiedereinreiserechts lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Auch der Gesetzesbegründung des durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) neugefassten § 3 Abs. 1 AsylG liefert hierfür keinen Anhaltspunkt. Vielmehr wird zu der in Art. 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfes enthaltenen Änderung des Flüchtlingsbegriffes ausgeführt, dass diese eine Anpassung an Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention und an die in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie 2011) enthaltene Flüchtlingsdefinition mit dem Ziel darstellt, eine kohärente Entscheidungspraxis innerhalb der Europäischen Union zu erreichen (BT-Drs. 17/13063, S. 19). Weder der Anerkennungsrichtlinie 2011 noch der Genfer Flüchtlingskonvention lässt sich die Erforderlichkeit eines Wiedereinreiserechts entnehmen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG setzt Art. 2 lit. d und n der Anerkennungsrichtlinie 2011 um. Nach Art. 2 lit. d bezeichnet der Ausdruck Flüchtling einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet. Nach Art 2 lit. n Anerkennungsrichtlinie 2011 wird „Herkunftsland“ als das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes definiert. Eine Wiedereinreisemöglichkeit wird bei beiden Definitionen nicht verlangt (vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2011 – 3 L 374/09 –, juris Rn. 24). Sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG als auch Art. 2 lit. d und n der Anerkennungsrichtlinie 2011 haben ihren Ursprung in Art. 1 lit. A Nr. 2 GFK. Hiernach findet der Ausdruck „Flüchtling” auf jede Person Anwendung […], die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Auch Art. 1 lit. A Nr. 2 GFK setzt nicht voraus, dass eine Rückkehr des Staatenlosen in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes rechtlich möglich ist. Als weiteres Argument spricht die Systematik gegen die Erforderlichkeit einer Wiedereinreisemöglichkeit. So enthält § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AsylG ausdrücklich die Formulierung, dass ein Asylantrag nur als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn „ein Staat (…) bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen (…)“. Unionsrechtliche Grundlagen hierfür sind Art. 33 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 35 UAbs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 38 Abs. 4 der Verfahrensrichtlinie. Hätte der Gesetzgeber die konkrete Wiederaufnahmebereitschaft des Herkunftslandes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG festlegen wollen, erschließt es sich nicht, dass er diese Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AsylG ausdrücklich regelt, jedoch dies in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG unterlässt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese weitere Voraussetzung unionsrechtlich geboten ist. Auch der Sinn und Zweck der dargestellten Normen spricht gegen die weitere Voraussetzung der Wiedereinreisemöglichkeit für Staatenlose in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Bestimmung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsland hat die Funktion, einen Anknüpfungspunkt für die Prüfung internationalen Schutzes herzustellen, damit Staatenlose überhaupt internationalen Schutz erhalten können. Faktisch dürfte die tatsächliche Wiedereinreisemöglichkeit bei Staatenlosen regelmäßig ausgeschlossen sein. Dies entspricht auch dem Standpunkt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR; Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), September 1979, Neuauflage 2003, Rn. 101), dessen Einschätzung angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besondere Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –, juris Rn. 44). Die Chance auf Zuerkennung internationalen Schutzes würde bei Festhalten an der Wiedereinreisemöglichkeit für Staatenlose praktisch konterkariert werden und ist weder mit der Anerkennungsrichtlinie 2011 noch mit der GFK vereinbar, die nach Erwägungsgrund 23 der Anerkennungsrichtlinie 2011 durch unionsweite Anwendung gerade geschützt werden soll. Das Argument des Bundeverwaltungsgerichts, nur im Falle eines Wiedereinreiserechts in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts bestehe ein Anknüpfungspunkt für die asylrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 9 C 30/85 –, juris Rn. 14), ist damit nicht zu vereinbaren. Weitere Erwägungen, die für das Erfordernis einer Wiedereinreisemöglichkeit sprechen, hat die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen können. 2. Dem Kläger droht im Libanon zum Zeitpunkt der Entscheidung ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34). Bei einer Rückkehr in den Libanon droht dem Kläger die Weiterschiebung nach Syrien durch libanesische Sicherheitsbeamte unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Beirut (siehe a)). Hierdurch droht ihm ein ernsthafter Schaden (siehe b)), der den libanesischen Sicherheitsbeamten zurechenbar ist (siehe c)). a) Aus Syrien stammende Palästinenser sind wie syrische Staatsangehörige im Libanon grundsätzlich unerwünscht. Der Libanon befindet sich seit mindestens drei Jahren in einer massiven Wirtschaftskrise, die durch das Zusammentreffen mit der Corona-Pandemie und der Hafenexplosion in Beirut am 4. August 2020 dramatisch verschärft wurde (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 5, 59; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 5). Der Libanon ist besonders ausgeprägt von Flüchtlingsströmen aus Syrien betroffen. Insgesamt dürften sich schätzungsweise 1,5 Millionen Flüchtlinge aus Syrien im Libanon aufhalten. Hinzu kommen palästinensische Flüchtlinge und Flüchtlinge aus weiteren Staaten; der Libanon hat damit den höchsten Pro-Kopf-Anteil von Flüchtlingen weltweit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 10). Libanesische Staatsangehörige sehen es als Problem an, dass die meist sunnitischen Syrer das Gefüge der Machtverteilung zwischen Christen, Sunniten und Schiiten stören könnten. Ferner besteht die Sorge über die Wettbewerbsfähigkeit mit Syrern auf dem Arbeitsmarkt. Zunehmend wurde der syrischen Bevölkerung im Libanon die Schuld an der dortigen wirtschaftlichen Krise im Libanon zugeschrieben. Regierungsvertreter sprechen mittlerweile offen davon, die Rückkehr der syrischen Bevölkerung nach Syrien zu erzwingen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 49 f.). Die libanesische Regierung verabschiedete am 14. Juli 2020 einen Plan für die Rückkehr von Flüchtlingen. Sie sieht – unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime – die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien als gegeben an, während der UNHCR dieser Einschätzung widerspricht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 10; USDOS, Human Rights Report Lebanon 2022, 20. März 2023, S. 18). Nach Regierungsplänen sollen monatlich 15.000 Syrer freiwillig nach Syrien zurückkehren. Dieser Plan konnte mangels finanzieller Ressourcen nicht umgesetzt werden. Tatsächlich kehrten 2.466 syrische Flüchtlinge im Jahr 2021 und 5.192 syrische Flüchtlinge im Jahr 2022 freiwillig nach Syrien zurück, wobei unklar bleibt, in welchem Grad diese Rückkehrmaßnahmen tatsächlich freiwillig und sicher sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 11; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 52). Daneben gab es im Jahr 2021 59 zwangsweise Abschiebungen von syrischen Staatsangehörigen, die überwiegend auf dem Seeweg nach Europa gelangen wollten und nach ihrer Rückkehr in den Libanon abgeschoben wurden. Zudem erfolgten bis September 2021 6.345 Rückführungen von Syrern aufgrund eines Beschlusses des Obersten Verteidigungsrates aus dem Jahr 2019, wonach die Abschiebung für alle nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon eingereisten Ausländer möglich ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 52 f.; Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 14). Differenziert zu betrachten ist die Lage von originär aus Syrien stammenden Palästinensern (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon – Transit for Syrians and Palestinians from Syria (PRS), 12. September 2022, S. 15). Hierbei ist zwischen sich aktuell im Libanon aufhaltenden originär aus Syrien stammenden Palästinensern und solchen zu unterscheiden, die aus einem Drittland zurückkehren und sich zuvor im Libanon aufhielten. Grundsätzlich besteht für aktuell sich im Libanon aufhaltende Palästinenser aus Syrien eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit, nach Syrien abgeschoben zu werden als für syrische Staatsangehörige, da jedenfalls bis zum Jahr 2019 keine Fälle von zwangsweise rückgeführten originär aus Syrien stammenden Palästinensern nach Syrien bekannt waren (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, 14). Der Kläger gehört jedoch zur Gruppe derjenigen aus Syrien stammenden Palästinenser, die sich zwischenzeitlich außerhalb des Libanons aufgehalten haben und mittels Flugzeug nach Beirut zurückkehren müssten. Für diese Personen geht die Kammer davon aus, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer hypothetischen Wiedereinreise in den Libanon eine Weiterschiebung am Flughafen von Beirut durch libanesische Sicherheitskräfte nach Syrien droht. Dies ist in der Vergangenheit in fünf bekannten Fällen geschehen (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 15). Auch wenn diese Fälle bereits einige Zeit zurückliegen, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Libanon grundsätzlich keine Palästinenser aus Syrien wiedereinreisen lässt (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon – Transit for Syrians and Palestinians from Syria (PRS), 12. September 2022, S. 14, 30 f.), seine Politik gegenüber Flüchtlingen fortlaufend verschärft und auch syrische Staatsangehörige nach gescheiterter Überfahrt über das Mittelmeer nach Europa unmittelbar nach Syrien zurückgeführt werden, bei der Prüfung der hypothetischen Wiedereinreise keine Veränderung bzw. Verbesserung der Lage für originär aus Syrien stammende Palästinenser erkennbar. Zudem geht selbst die Beklagte davon aus, dass eine Weiterschiebung für diese Personengruppe nach Syrien droht (vgl. BAMF, Einreisemöglichkeiten für PRS in weitere Mandatsgebiete des UNRWA, 1. Februar 2022, S. 3 f.). b) Diese Weiterschiebung des Klägers nach Syrien stellt eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Für die diesbezüglichen Kriterien ist – wie bei § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, – 1 C 11/19 –, juris Rn. 10). Danach muss die Schlechtbehandlung jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 220; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 30). Eine erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit, die geeignet ist, zu erniedrigen oder zu entwürdigen sowie tatsächlichen oder vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 24). aa) Mit der Weiterschiebung nach Syrien verletzt der Libanon das Refoulementverbot i.S.v. Art. 3 EMRK. Die im Libanon praktizierten Kettenabschiebungen nach Syrien, ohne die Möglichkeit, im Libanon einen Asylantrag zu stellen und ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, verstoßen gegen das Non-Refoulement-Prinzip, das in Bezug auf Flüchtlinge seinen Niederschlag in § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 33 Abs. 1 GFK und Art. 21 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie 2011 gefunden hat. Nach Art. 21 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie 2011 achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Spiegelbildlich ist zugunsten subsidiär Schutzberechtigter ein Refoulementverbot in § 60 Abs. 2 AufenthG und in Art. 21 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie 2011 normiert, das auch menschenrechtliche Refoulementverbote, insbesondere Art. 3 EMRK, einschließt (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Auflage 2023, § 9 Rn. 281). Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt in der Zurückweisung eines Asylantrags ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wenn der ausweisende Staat zuvor nicht prüft und bewertet, ob es infolge der Ausweisung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Ausländers kommen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 14. März 2017 – 47287/15 – Ilias u. Ahmed/Ungarn, beck-online Rn. 112 ff.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris Rn. 34 sowie Urteil vom 13. Februar 2020 – 8675/15, 8697/15 – N. D. u. N. T./Spanien, NVwZ 2020, 697 ff., Rn. 188; VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 – 2 A 26/22 –, juris Rn. 44). So liegt der Fall hier. Durch eine durch Deutschland initiierte Abschiebung des Klägers in den Libanon ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger am Flughafen Beirut weiter nach Syrien geschoben wird, ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu haben. bb) Als Folge der Kettenabschiebung nach Syrien droht dem Kläger dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Menschenrechtssituation ist in Syrien unverändert katastrophal (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien [Stand März 2023], 29. März 2023, S. 11, 18). Es gibt weder Meinungs- noch Pressefreiheit. Es wird keine Form von Opposition geduldet. Folter, Misshandlungen und willkürliche Verhaftungen sind zentraler Bestandteil des Unterdrückungsrepertoires des syrischen Regimes, das sich gegen die gesamte Bevölkerung richtet. Jeder kann in das Visier des Regimes geraten. Die Geheimdienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten Assad geleitet werden, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um rechtsfreie Räume handelt. Deshalb ist nach wie vor zentrales Hindernis für Rückkehrende die Bedrohung der persönlichen Sicherheit. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich Damaskus, gilt unverändert, dass die Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne eine umfassende zentrale Steuerung kaum möglich ist. Rückkehrende sehen sich mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zur völligen Rechtlosigkeit konfrontiert. Es mangelt insbesondere an einheitlichen und verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit Sicherheitsbehörden und an verfügbaren Rechtswegen. Aber auch eine positive Sicherheitsüberprüfung ist keine Garantie für eine sichere Rückkehr. Es gibt in keinem Teil Syriens Rechtssicherheit oder Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für den Einzelnen unvorhersehbar. Immer wieder sind Rückkehrende Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand: März 2023], 29. März 2023, S. 18 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 29. Dezember 2022, S. 198 ff.; EASO, Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 18-30). Vor diesem Hintergrund ist generell eine weitreichende Gefährdung in Syrien für alle Bevölkerungsgruppen anzunehmen, die grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass einem Ausländer bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dementsprechend spricht das Bundesamt Asylbewerbern mit dem Herkunftsland Syrien regelmäßig mindestens den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu. c) Diese Gefahr des ernsthaften Schadens in Syrien ist auch dem Libanon als geeignetem Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 1 AsylG zuzurechnen, der seine Politik – wie dargestellt – gegenüber aus Syrien stammenden Flüchtlingen entsprechend gestaltet und damit gegen das Refoulementverbot verstößt. Die Möglichkeit internen Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG besteht bei der Weiterschiebung durch libanesische Sicherheitskräfte am Flughafen Beirut offensichtlich nicht. Der Kläger könnte sich einer Weiterschiebung bei Ankunft am Flughafen in Beirut nicht entziehen. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D GFK genießt. Wird ihm aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Der Kläger ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen (siehe 1.). Er ist auch nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (siehe 2.). 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Er genoss Schutz und Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D GFK. Das UNRWA fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a Anerkennungsrichtlinie 2011 aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 [Bolbol] –, juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] –, juris Rn. 48). Sein Mandat endet am 30. Juni 2026 (vgl. Ziffer 6 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022 – A/RES/77/123 – S. 3). Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen „Schutz“ und „Beistand“ bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 14). Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 – C-349/20 – Rn. 47 und vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 48). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anwendung von § 3 Abs. 3 AsylG ist zudem, dass das Herkunftsland des staatenlosen Ausländers i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b nicht ein Staat ist, der außerhalb des Einsatzgebietes liegt, dass die Operationsgebiete in Syrien, Libanon, Jordanien, Gazastreifen und Westjordanland umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 19; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 –, juris S. 16 ff.). Der Kläger hielt sich kurz vor Stellung seines Asylantrages innerhalb der Operationsgebiete des UNRWA auf. Die Türkei, die nicht zum Operationsgebiet des UNRWA zählt, ist durch seinen ungefähr sechsmonatigen Aufenthalt nicht zum Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG geworden (s.o. unter II.1.). Zudem genoss der Kläger Schutz und Beistand des UNRWA. Er hat nach seinen Angaben UNRWA-Leistungen erhalten und legte eine UNRWA-Registrierung vor, die die Beklagte überprüft hat. 2. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Einschlussklausel gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ihm ist nicht ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Gericht kann nicht feststellen, dass er die Voraussetzungen der sog. „Einschlussklausel“ des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG erfüllt. Es ist nicht überzeugt, dass ihm der in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Schutz oder Beistand im Zeitpunkt des Verlassens des gesamten Einsatzgebietes des UNRWA nicht länger gewährt wurde. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit dessen Aufgabe im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 –, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 17 f.). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Anerkennungsrichtlinie 2011) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 Anerkennungsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 – Rn. 45). Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofes, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 –, juris Rn. 54 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] –, juris Rn. 134, 140). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 –, juris Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 19). Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der staatenlose Palästinenser aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 –, juris Rn. 72). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der des Verlassens des Einsatzgebietes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 –, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Februar 2023 – A 12 S2575/21 –, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 – OVG 3 N 7/20 –, BA S. 3, n.v.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 –, juris Rn. 40). Einem Schutzsuchenden, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise freiwillig den Schutz oder Beistand des UNRWA aufgegeben und dessen Einsatzgebiet verlassen hat, kann folglich selbst dann nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn er diesen Schutz oder Beistand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Anspruch nehmen könnte; die freiwillige Schutzaufgabe entfaltet damit eine Art „Sperrwirkung“ für den späteren Einschluss in den Flüchtlingsschutz (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 –, juris Rn. 40; so auch Berlit, jurisPR – BVerwG 16/2021 Anm. 5). Die Kammer überzeugt es nicht, es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen zu lassen, dass die betroffene Person zwar ursprünglich in dem oben genannten Sinne freiwillig das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, es ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nunmehr unmöglich oder unzumutbar wäre, dorthin zurückzukehren (vgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 2022 – 1 K 662/18.A –, juris Rn. 49 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 6. Mai 2022 – VG 8 K 5781.17.A –, juris Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2022 – 20 K 3032/21.A –, juris, S. 9 ff.; VG Münster, Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2022 – 8 K 1005/22.A –, juris Rn. 40 ff.). Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Formulierung im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 3. März 2022 (– C-349/20 –) in Randnummer 57 irritiert, soweit er auf eine Konstellation Bezug nimmt, in der sich die Lage „verschlechtert hat“. Dies könnte sich auch auf die Konstellation beziehen, dass das ursprüngliche Verlassen freiwillig war, sich die Umstände aber später derart verschlimmert haben, dass eine Rückkehr in das Einsatzgebiet des UNRWA zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Die dies annehmende Rechtsprechung stützt sich maßgeblich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes (vom 6. Oktober 2021, Rs. C-349/20), der die Legitimität einer Beurteilung ex tunc als auch der Beurteilung ex nunc unterstreicht (Rn. 51 f., 57). Weiteres Argument für eine umfassende ex nunc Prüfung ist ferner, dass dadurch etwaige Schutzlücken hinsichtlich der Gewährung des Flüchtlingsschutzes vermieden würden. Aus dieser missverständlichen Formulierung, die in dem gesamten Urteil nur aus dem einmal verwandten Begriff des Verschlechterns herrührt, folgt jedoch nicht, dass der Prüfungsmaßstab insgesamt zu verändern ist. So ist nicht erkennbar, dass der EuGH eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung bezweckte. Dies folgt auch gerade nicht unter Zugrundelegung der Schlussanträge des Generalanwaltes, der die Kontinuität der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betont (Rn. 61 ff.). Vielmehr hält der EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich fest. Soweit der Generalanwalt die Vorlagefragen dahingehend zuspitzt, dass fraglich sei, ob die Verhältnisse bei Verlassen des Einsatzgebietes und zusätzlich oder alternativ die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen seien (z.B. Rn. 45), greift dies der EuGH in seiner Entscheidung nicht auf (Rn. 43, 57 des Urteils). Sollten die Urteile des EuGH seit dem Urteil vom 19. Dezember 2012 (Rs. C-364/11 [El Kott]) hinsichtlich der Prüfung des maßgeblichen Zeitpunkts seit Jahren von verschiedenen (obersten) nationalen Gerichten (u.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 22) missverstanden worden sein, wäre von dem EuGH hingegen eine ausdrückliche Klarstellung zu erwarten gewesen. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH jedenfalls die höchstrichterliche nationale Rechtsprechung vor einer Entscheidung zur Kenntnis nimmt. Für eine als erforderlich anzusehende Klarstellung hätten die eindeutig formulierten Vorlagefragen sowie die Schlussanträge Anlass geboten (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26. April 2023 – VG 11 K 44.22 A –, UA S. 7, n.v. sowie VG Berlin, Urteil vom 28. März 2023 – VG 38 K 289.19 A –, UA S. 7, n.v.). Die Kammer hält daher am bisherigen Prüfungsmaßstab in zeitlicher Hinsicht fest und sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BVerwG und der des OVG Berlin-Brandenburg abzuweichen. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger nicht ipso facto Flüchtling. Es bedarf keiner Entscheidung, ob seine vorherige Aufenthaltsänderung im Jahr 2014 von Syrien in den Libanon, also innerhalb des Einsatzgebietes des UNRWA, unfreiwillig war. Denn in räumlicher Hinsicht ist auf das (unfreiwillige) Verlassen des gesamten UNRWA-Einsatzgebietes abzustellen (s. o.). Das Gericht ist auch nicht überzeugt, dass der Kläger den Libanon und damit das Einsatzgebiet des UNRWA insgesamt im Herbst 2018 unfreiwillig verlassen hat. a) Das Gericht ist nicht überzeugt, dass für den Kläger bei seiner Ausreise aus dem Libanon eine sehr unsichere persönliche Lage aufgrund der Sicherheitslage bestanden hat. Zwar waren und sind die libanesischen Palästinenserlager – nach westlichen Maßstäben – rechtsfreie Räume, die einer jahrzehntealten Vereinbarung zwischen der libanesischen Regierung und dem damaligen Palästinenserführer Arafat zufolge der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen sind. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. In einzelnen Lagern, insbesondere in den Lagern Ein El Hilweh und Mieh-Mieh, sind immer wiederkehrende bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen zu beobachten, in die die libanesischen Sicherheitskräfte entgegen der per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger eingreifen, weil die palästinensischen Sicherheitsbehörden überfordert scheinen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 12. September 2018, S. 50 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand: Dezember 2018], 13. Februar 2019, S. 7, 12; aktuell Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 57 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 8, 12). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Herbst 2018 ein solches Niveau an Gewalt vorlag, dass der Kläger, der im R... C... bei Sour/Tyros lebte, allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt gewesen wäre. Das Sicherheitsrisiko für Zivilisten war 2018 nicht als hinreichend hoch anzusehen, die Sicherheitslage in den Camps war vergleichsweise ruhig; so gab es nur im Ein El Hilweh Camp ernsthafte Ausschreitungen, in dem es nach Kämpfen mit sechs Toten und 30 Verletzten zur Einstellung von UNRWA-Dienstleistungen für 19 Tage kam (vgl. UNRWA, Annual operational report 2018, S. 107). Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass jede unbeteiligte Zivilperson bedroht war. Auch die allgemeine Sicherheitslage im Libanon war nicht in einem Maß von Gewalt geprägt, dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war. Für eine beachtliche Gefährdung der Zivilbevölkerung außerhalb der Palästinenserlager durch bewaffnete Auseinandersetzungen lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Auch die Auswirkungen des Krieges in Syrien führten nicht zu einer sehr unsicheren persönlichen Lage des Klägers im Libanon. Zwar wirkte sich dieser Konflikt negativ auf die Sicherheitslage im Libanon aus. Während die Hisbollah in Syrien militärisch zugunsten des Assad-Regimes eingriff, sympathisierten andere maßgebliche gesellschaftliche Gruppen im Libanon mit den syrischen Rebellen. Dies führte zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gegenläufig ist aber zu berücksichtigen, dass alle beteiligten Akteure im Libanon daran interessiert waren, ein Ausbreiten des Bürgerkrieges aus Syrien auf den Libanon zu verhindern, was ihnen auch gelungen ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 12. September 2018, S. 7 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand: Dezember 2017], 1. März 2018, S. 5). b) Das Gericht ist ebenso wenig überzeugt, dass für den Kläger bei seiner Ausreise im Herbst 2018 aus dem Libanon eine sehr unsichere persönliche Lage aufgrund des Umstandes bestand, dass er für ungefähr zwei Jahre im Libanon illegal lebte und ihm damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Abschiebung nach Syrien (Refoulement) drohte. aa) Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise seit ungefähr einem Monat wieder im Besitz einer libanesischen Aufenthaltserlaubnis war. Anhaltspunkte dafür, dass libanesische Sicherheitsbehörden bereits 2018 Abschiebungen trotz gültigem Aufenthaltstitel nach Syrien vornahmen, bestehen nicht. bb) Sollte bei der Beurteilung unabhängig davon auch auf den vorherigen Zeitraum von 2016 bis 2018 abgestellt werden, in dem der Kläger sich wohl illegal im Libanon aufhielt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar war die Angst von Palästinensern aus Syrien im Libanon verbreitet, von libanesischen Sicherheitsbehörden abgeschoben oder verhaftet zu werden und lag 2018 bei 61 Prozent der Palästinenser aus Syrien (vgl. UNRWA, Palestine Refugees living in Lebanon, Juni 2018, S. 3). Dies führte dazu, dass sich viele Palästinenser aus Syrien aus Angst vor Inhaftierung an Checkpoints in ihrer Bewegungsfreiheit stark einschränkten, Checkpoints vermieden, entweder dauerhaft nur in einem Camp oder nur außerhalb des Camps blieben und generell den Kontakt zu libanesischen Behörden einschränkten, auch z.B. Geburten oder Ehen nicht registrieren ließen (vgl. UNRWA, Palestine Refugees living in Lebanon, Juni 2018, S. 3; EASO, Information on the treatment of Palestinian Refugees from Syria [PRS] currently residing in Lebanon and whether they are beneficiaries of UNRWA and protection by Lebanese state, 2. August 2019, S. 5). Den ursprünglich legal eingereisten Palästinenser aus Syrien, die sich zwischenzeitlich illegal im Libanon aufhielten, drohte auch während ihres illegalen Aufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Abschiebung nach Syrien. Entscheidend für die Gefahr einer Abschiebung sind der Einreisezeitpunkt und die Einreiseweise (legale oder illegale Einreise). Der Libanon verfolgte zu Beginn des Syrienkonfliktes eine Politik der offenen Grenzen. Einreisebeschränkungen gab es erstmals ab Mai 2014. Dies führte zu einer verminderten Einwanderung, so dass 2019 nur zwölf Prozent der damals im Libanon aufhältigen originär aus Syrien stammenden Palästinenser nach Einführung der Einreisebeschränkungen in den Libanon eingereist sind. Etwa 60 Prozent der Palästinenser aus Syrien im Libanon verfügten im Jahr 2018 / 2019 über einen legalen Aufenthaltstitel (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S.11; EASO, Information on the treatment of Palestinian Refugees from Syria [PRS] currently residing in Lebanon and whether they are beneficiaries of UNRWA and protection by Lebanese state, 2. August 2019, S. 3; vgl. UNRWA, Palestine Refugees living in Lebanon, Juni 2018, S. 3). Eine Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen war nur für Palästinenser aus Syrien möglich, die – wie der Kläger – legal in den Libanon vor September 2016 eingereist waren und nicht bereits eine Ausweisungsverfügung erhalten hatten (vgl. EASO, Information on the treatment of Palestinian Refugees from Syria [PRS] currently residing in Lebanon and whether they are beneficiaries of UNRWA and protection by Lebanese state, 2. August 2019, S. 3). Der Umgang der libanesischen Sicherheitsbehörden mit sich illegal im Libanon aufhaltenden Palästinensern aus Syrien war sehr unterschiedlich; die Reichweite lag zwischen dem problemlosen Passieren des Checkpoints und der Festnahme an einem Checkpoint mit anschließender Inhaftierung von maximal zwei Wochen, gegebenenfalls verbunden mit dem Erhalt einer Ausreiseaufforderung nach Syrien (vgl. Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report „Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon“, 29. September 2016, S. 21; United States Departement of State, Human Rights Report Lebanon 2018, 13. März 2019, S. 20; EASO, Information on entry/exit requirements and procedure for Palestinians with and without passports, 20. Februar 2020, S. 5). Selbst in dem Fall, dass Palästinenser aus Syrien eine Ausreiseaufforderung erhielten, wurde diese damals nicht durch den libanesischen Staat vollstreckt (vgl. EASO, Information on the treatment of Palestinian Refugees from Syria (PRS) currently residing in Lebanon and whether they are beneficiaries of UNRWA and protection by Lebanese state, 2. August 2019, S. 5). So gibt es in diesem Zeitraum keine Berichte über Rückführungen von originär aus Syrien stammenden Palästinensern nach Syrien, die sich im Libanon aufhielten (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 14). Vereinzelte Abschiebungen in das Niemandsland zwischen Libanon und Syrien scheint es nur in Ausnahmefällen 2015 und 2016 gegeben zu haben, wobei diese aufgrund internationalen Drucks wieder rückgängig gemacht wurden (vgl. Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report „Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon“, 29. September 2016, S. 22). Dass aktuell direkte Abschiebungen von Palästinensern aus Syrien möglich sind, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon eingereist sind (s.o., vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 14), ist für den hier interessierenden Ausreisezeitpunkt des Klägers im Herbst 2018 nicht relevant. Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass auch der Kläger eine Abschiebung nach Syrien befürchtete. Er schilderte nachvollziehbar, dass er in dieser Zeit das R... C... bei Sour / Tyros nicht verlassen und ihn kurz vor Auslaufen seines letzten Aufenthaltstitels wohl im Jahr 2016 ein libanesischer Sicherheitsbeamter darauf hingewiesen habe, dass er nach Syrien verbracht werde, sofern er ohne gültige Papiere versuche, den Checkpoint am R... C... zu passieren. Daraufhin habe er das Lager in den folgenden zwei Jahren nicht verlassen, solange er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Daher habe er auch keine Abschiebungsandrohung nach Syrien erhalten. Diese Furcht des Klägers vor einer unmittelbar drohenden Abschiebung war flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger 2014 legal in den Libanon einreiste, zuerst Aufenthaltstitel erhalten hatte und ihm gegenüber keine Abschiebungsandrohung erfolgt war, bestand für ihn auch vor der Verlängerung des letzten Aufenthaltstitel keine beachtliche Gefahr der Abschiebung nach Syrien, selbst wenn er einmalig einen Checkpoint passiert hätte. c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger im Herbst 2018 den Libanon und das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA aufgrund der für Palästinenser aus Syrien dort geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation verlassen musste. Zwar verschlechterte sich im Jahr 2018 bereits die wirtschaftliche Lage im Libanon. Das Land litt unter dem massiven Flüchtlingszuzug aus Syrien, der schätzungsweise 25-30 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand: Dezember 2018], 13. Februar 2019, S. 5). Die seit dem Jahr 2019 begonnene schwere Finanz- und Wirtschaftskrise verbunden mit einer massiven Inflation war hingegen noch nicht eingetreten (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, 1. März 2023, S. 5, 59 f.; BAMF Briefing Notes, 3. April 2023, S. 5). Im Jahr 2018 lebten trotz des relativ hohen Pro-Kopf-Einkommens ca. 28 Prozent der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 US-Dollar pro Tag (vgl. Auswärtigen Amtes, Lagebericht [Stand: Dezember 2018], 13. Februar 2019, S. 21). Von der bereits teilweise bestehenden Armut im Libanon waren originär aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser besonders betroffen. Die USA hatten bereits die Spenden an das UNRWA gekürzt, das unterfinanziert war (vgl. UNRWA Syria – Emergency Appeal 2019, 29. Januar 2019, S. 20). Der Kammer ist bewusst, dass die Lage für Palästinenser aus Syrien im Libanon schwieriger als für originär aus dem Libanon stammende Palästinenser war. Erstere sind in der Regel Kriegsflüchtlinge und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Libanon über ein familiäres Netzwerk verfügen, das in Notsituationen langfristig unterstützen und gegebenenfalls hilfreiche Kontakte bei der Arbeitsplatzsuche vermitteln kann. Speziell für im Libanon aufhältige Palästinenser aus Syrien bestand im Herbst 2018 ein Mangel an Lebensunterhaltssicherungsmöglichkeiten sowie eine extreme Abhängigkeit von Krediten und humanitärer Hilfe. Dies führte dazu, dass 89 Prozent der im Libanon aufhältigen Palästinenser aus Syrien in Armut lebten und nicht in der Lage waren, ihren Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern eigenständig zu erwirtschaften. Neun Prozent lebten in extremer Armut. Im Jahr 2016 hatten 78 Prozent der Familien der im Libanon aufhältigen Palästinenser aus Syrien kein erwerbstätiges Familienmitglied (vgl. UNRWA, protection brief palestine refugees living in lebanon, Juni 2018, S. 3). Im Sommer 2018 hielten sich 29.145 Palästinensern aus Syrien im Libanon auf, für 80 Prozent von ihnen war die UNRWA-Hilfe die Haupteinkommensquelle (vgl. UNRWA, Syria – Emergency Appeal 2019, 29. Januar 2019, S. 20). Im Dezember 2018 haben insgesamt 28.885 Palästinenser aus Syrien im Libanon Unterstützungsleistungen bezogen. Diese bestanden monatlich aus 27 US-Dollar für Food Assistance, 100 US-Dollar für Unterbringung und 75 US-Dollar über fünf Monate als Winterhilfe (vgl. UNRWA, Annual operational report 2018, 20. Juni 2019, S. 100). Hinweise darauf, dass die UNRWA-Unterstützungsleistungen im Libanon aufgrund des Finanzierungsdefizits nicht ausgezahlt wurden, gibt es nicht. Vielmehr wird die vollständige Auszahlung durch das UNRWA für das Mandatsgebiet Libanon ausdrücklich bestätigt, währenddessen diese im Mandatsgebiet Syrien nicht vollständig realisiert wurde (vgl. UNRWA, Annual operational report 2018, 20. Juni 2019, S. 91,100). Trotz dieser angespannten Situation für aus Syrien stammende Palästinenser im Libanon ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger nicht mehr den notwendigen Schutz und Beistand durch das UNRWA im Herbst 2018 erhielt. Vielmehr erfüllte das UNRWA seinen Schutzauftrag auch gegenüber aus Syrien stammenden Palästinensern, in dem es die genannten Sach- und Geldleistungen zur Verfügung stellte. Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nach der er sechs Monate vor der Ausreise keine Hilfen des UNRWA erhalten habe, überzeugt die Kammer nicht. Trotz expliziter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, wovon der Kläger in dieser Zeit gelebt habe, antwortete er lediglich, dass er von Freunden Unterstützung erhalten habe. Nähere Ausführungen erfolgten nicht. Dieser unsubstantiierte Vortrag ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Überdies ist diese Angabe nicht mit den vorliegenden Erkenntnismitteln in Einklang zu bringen. Eine (vorübergehende) Obdachlosigkeit, die der Kläger schriftsätzlich vortrug, thematisierte der Kläger weder in seiner Anhörung beim Bundesamt noch bei Gericht. Selbst wenn der Kläger gegebenenfalls zuletzt keine UNRWA-Hilfen mehr erhalten haben sollte, ist nicht von einer existenzbedrohenden Lage für ihn auszugehen. Denn er verfügte über persönliches Vermögen, nämlich aus dem Erlös des Hausverkaufes in Syrien, mit dem er seine Flucht und seinen Aufenthalt in der Türkei finanzierte. Dies bedeutet zugleich, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise des Schutzes und Beistandes des UNRWA nicht bedurfte, und widerlegt gerade nicht die generelle Schutzbereitschaft für aus Syrien stammende Palästinenser im Libanon. IV. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten über die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffern 4 bis 6 des Bescheides) aufzuheben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Die Entscheidung über die teilweise Zulassung der Sprungrevision folgt aus § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Urteil weicht hinsichtlich der Feststellung, dass es eine Rückkehrmöglichkeit für Staatenlose für die Prüfung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht bedarf, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ab und beruht auf dieser Abweichung. Der am … 1997 in Damaskus geborene staatenlose Kläger mit palästinensischer Volkszugehörigkeit begehrt internationalen Schutz. Der Kläger lebte seit seiner Geburt in Syrien und reiste kurz vor Abschluss der 9. Klasse im Jahr 2014 aufgrund der Sicherheitslage in Syrien in den Libanon, in dem bereits seine Eltern mit seinem 1999 geborenen Bruder und seiner Schwester seit 2013 lebten. Im Libanon hielt er sich bei seiner Mutter und seinen Geschwistern im R... C... in Sour auf. Der Vater reiste nach Deutschland und stellte im Juli 2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 19. September 2017 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Kläger stellte einen Antrag auf Familienzusammenführung zu seinem Vater bei der deutschen Botschaft in Beirut, der mit Bescheid vom 1. August 2018 abgelehnt wurde. Der Kläger reiste im Herbst 2018 gemeinsam mit seinem Bruder über den Irak in die Türkei. Dort heiratete er im Dezember 2018 / Januar 2019 eine Palästinenserin aus Syrien, die nach dem Aufenthalt in der Türkei nach Syrien zurückkehrte. Der Kläger reiste am 23. Mai 2019 allein nach Griechenland und hielt sich dort bis März 2020 auf, ohne einen Asylantrag zu stellen. Im März 2020 reiste er von Griechenland über verschiedene europäische Staaten auf dem Landweg am 2. August 2020 nach Deutschland ein. Der Kläger stellte am 11. August 2020 einen förmlichen Asylantrag, zu dem er am 9. Oktober 2020 persönlich angehört wurde. Neben seinem Verfolgungsschicksal in Syrien schilderte er seinen Aufenthalt im Libanon. Dort habe jedes Familienmitglied 45.000 libanesische Lira pro Monat von dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten, englisch „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (im Folgenden: UNRWA), erhalten, ferner 150.000 libanesische Lira für die Unterkunft. Sofern der Kläger in einem Projekt des UNRWA habe mitwirken können, habe er unregelmäßig Geld verdient. Andere mit Geld vergütete Arbeit habe er nicht aufnehmen können, er habe im Libanon eine fünfmonatige unbezahlte Ausbildung zum Koch abgeschlossen. Sofern Bedarf gewesen sei, habe er bei einem Bauern ausgeholfen und als Bezahlung Gemüse erhalten. Er habe die ersten zwei Jahre über eine Aufenthaltserlaubnis im Libanon verfügt, die folgenden zwei Jahre nicht. In dieser Zeit habe er das Camp nicht verlassen können. Kurz vor seiner Ausreise sei seine Aufenthaltserlaubnis im Libanon verlängert worden. Er sei ausgereist, da die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei und das Geld nicht gereicht habe. Zudem habe es viel Rassismus und Gewalt im Camp gegeben. Im Libanon habe er nun auch keine Angehörigen mehr, da seine Mutter und Schwester im Rahmen des Familiennachzuges nach Deutschland eingereist seien. Der Kläger reichte bei dem Bundesamt zahlreiche Dokumente aus Syrien, unter anderem eine Urkunde über seine UNRWA-Registrierung ein. Dass der Kläger ein bei dem UNRWA registrierter Flüchtling ist, bestätigte das UNRWA auf Anfrage der Beklagten. Zu einer ergänzenden Anhörung am 14. Januar 2021 erschien der Kläger nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2021 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt über die Dauer von knapp fünf Jahren im Libanon gehabt habe. Er sei dort sozial verwurzelt gewesen, habe am Erwerbsleben teilgenommen und Leistungen des UNRWA bezogen. Etwaige bestehende Rückführungshindernisse stünden der Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Libanon nicht entgegen. Die Flüchtlingseigenschaft sei dem Kläger nicht zuzuerkennen, da etwaiger Vortrag zu erlittener Diskriminierung und Waffengewalt als syrischer Palästinenser jedenfalls nicht die schutzauslösende Intensität aufweise und zudem vage sei. Gleiches gelte für die Gewährung subsidiären Schutzes. Der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Kläger bei seinen Asylgründen kein nennenswertes Ausreisemotiv benannt habe, vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. Abschiebungsverbote lägen für den gesunden erwerbsfähigen Kläger nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Januar 2021 zugestellt. Mit seiner bei Gericht am 1. Februar 2021 eingegangenen Klage, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zur Begründung geltend, der Bescheid sei rechtsfehlerhaft. Das Land seines vorherigen Aufenthaltes sei Syrien und nicht der Libanon, sein zwischenzeitlich illegaler Aufenthalt von zwei Jahren im Libanon stehe einer solchen Annahme entgegen, auch bestehe für ihn keine Rückkehrmöglichkeit in den Libanon. Ihm stehe Flüchtlingsschutz als UNRWA-registrierter Flüchtling zu. Die Lage im Libanon sei insgesamt für Flüchtlinge aus Syrien prekär, teilweise sei er obdachlos gewesen. Ausreichender Schutz und Beistand werde für Palästinenser aus Syrien durch das UNRWA nicht gewährt. Dies folge aus der chronischen Unterfinanzierung des UNRWA. So habe er unzureichend und zuletzt keinerlei UNRWA-Hilfen erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 sowie der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise für ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 19. Januar 2021 rechtmäßig sei, insbesondere aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes des Klägers als Land des vorherigen Aufenthaltes der Libanon anzusehen sei. Auch habe der Kläger ausreichend Unterstützung durch das UNRWA erhalten. Mit Beschluss vom 15. März 2021 (VG 34 L 68/21 A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 19. Januar 2021 angeordnet. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2023 angehört worden. Wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Asyl- und Ausländerakte des Klägers sowie seines Vaters F… sowie seines Bruders MR… verwiesen.