Urteil
9 K 385/23
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
9mal zitiert
35Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Rundfunkbeitragspflicht kann schon deshalb nicht gem. § 273 BGB (entspr.) bestehen, weil sie gegenüber dem Beitragspflichtigen im hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnis entsteht.(Rn.32)
2. Ungeachtet dessen könnte ein Abgabenpflichtiger einer fälligen Beitragsforderung im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nur einen gegenüber dem Abgabengläubiger unbestritten bestehenden oder rechtskräftig festgestellten Anspruch entgegenhalten.(Rn.35)
3. Dem einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen steht gegenüber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt kein individuelles, gerichtlich einklagbares subjektiv-individuelles Recht (§ 42 Abs. 2 VwGO) auf ein Programmangebot zu, das ihm gegenüber in einem wechselseitigen, synallagmatischen (und damit § 241a BGB unterfallenden) Dienstleistungs-Rechtsverhältnis als Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag zu erbringen wäre und das die Programmgrundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie der Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit des Angebots (§ 11 Abs. 2 RdfunkStV (juris: RdFunkStVtr BW)) einhält und einen umfassenden Überblick über das Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen gibt (§ 11 Abs. 1 S. 2 RdfunkStV (juris: RdFunkStVtr BW)). (Rn.37)
4. Vielmehr besteht die programmauftragsgemäße Pflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Erbringung eines diesen Programmgrundsätzen genügenden Programmangebots allein objektiv-rechtlich im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit.(Rn.41)
5. Dieses Interesse der Allgemeinheit zu vertreten, ist allein der Rundfunkrat zuständig und befugt, der aufgrund seiner pluralistischen Zusammensetzung der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung trägt und die Funktion hat, die Einhaltung der für das Programmangebot geltenden Programmgrundsätze zu überwachen (§ 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der SWR Hauptsatzung), und an den sich der Einzelne mit einer Beschwerde über eine konkrete Verletzung von Programmgrundsätzen wenden kann (§ 20 SWR Hauptsatzung).(Rn.41)
6. Vor diesem Hintergrund ist es aufgrund der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG) und mit Blick auf die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen eine (auch gerichtliche) Zensur schützt (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG), dem Einzelnen rechtlich verwehrt, sich zum Hüter des Allgemeinwohls aufzuschwingen und sich als solcher anzumaßen, mit Hilfe der Gerichte am Rundfunkrat vorbei das öffentlich-rechtliche Programmangebot auf die Einhaltung der Programmgrundsätze überwachen zu wollen.(Rn.41)
7. Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.04.2023 -1 BvR 601/23 -juris) als „noch offen“ bezeichnete Frage, welcher Maßstab für den gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags als einer Vorzugslast erhobenen Einwand gilt, die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots biete keinen die Erhebung eines Beitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil (Vorzug), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei, ist wie folgt zu beantworten:(Rn.52)
8. Ein solcher Einwand könnte allenfalls dann durchgreifen, wenn ein „systemisches Versagen“ vorliegt, weil sich das Gesamtsystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund seiner rechtlichen Struktur und Praxis sowie der Besetzung seiner Gremien als „strukturell“ unfähig erweist, seine Funktion im Hinblick auf die Erbringung eines den Programmgrundsätzen genügenden Programmangebots zu erfüllen, und insoweit so regelhaft defizitär ist, dass nach ihrer Quantität und Qualität umfassende und größere Funktionsstörungen eines ganz überwiegenden Teils seines gesamten Programmangebots verlässlich prognostizierbar sind.(Rn.53)
9. Für die schlüssige Darlegung eines solchen Zustands genügt die bloß ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zu einem die Allgemeinheit bewusst manipulierenden Propagandaorgan der staatstragenden Parteien und Interessengruppen verkommen und die Programmbeschwerde sei demgegenüber gänzlich nutzlos, ebenso wenig, wie die Darlegung einzelner Fälle, in denen die - nur einen Teil des gesamten auch Kultur, Sport, Unterhaltung, Wissenschaft, Beratung und Information umfassenden Programmangebots betreffende - Berichterstattung über bestimmte einzelne politische Themen entgegen der Programmgrundsätze unausgewogen, wahrheitswidrig oder unvollständig sei.(Rn.53)
10. Für die schlüssige Darlegung eines „Systemversagens“ vielmehr erforderlich wäre statt dessen die konkrete Darlegung einer das Programmangebot (von rund 20 Fernseh- und rund 40 Hörfunkprogrammen) in seiner umfassenden Bandbreite zumindest zu seinem ganz überwiegenden Teil betreffenden Vielzahl gewichtiger Programmgrundsatzverstöße und eines demgegenüber weitgehenden Versagens nicht nur der Aufsicht der Rundfunkräte, sondern auch der gegenüber solchen Mängeln bestehenden sonstigen Möglichkeiten ihrer Korrektur, wie etwa der den von der Berichterstattung betroffenen Personen zustehenden Mitteln der Gegendarstellung oder der zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz bzw. Unterlassung bzw. ganz allgemein strafrechtlicher Sanktionen gegenüber unwahrer, verleumderischer, beleidigender, volksverhetzender Berichterstattung bzw. der abstrakten Normenkontrollen gegenüber den die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelnden Normen.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Rundfunkbeitragspflicht kann schon deshalb nicht gem. § 273 BGB (entspr.) bestehen, weil sie gegenüber dem Beitragspflichtigen im hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnis entsteht.(Rn.32) 2. Ungeachtet dessen könnte ein Abgabenpflichtiger einer fälligen Beitragsforderung im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nur einen gegenüber dem Abgabengläubiger unbestritten bestehenden oder rechtskräftig festgestellten Anspruch entgegenhalten.(Rn.35) 3. Dem einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen steht gegenüber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt kein individuelles, gerichtlich einklagbares subjektiv-individuelles Recht (§ 42 Abs. 2 VwGO) auf ein Programmangebot zu, das ihm gegenüber in einem wechselseitigen, synallagmatischen (und damit § 241a BGB unterfallenden) Dienstleistungs-Rechtsverhältnis als Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag zu erbringen wäre und das die Programmgrundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie der Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit des Angebots (§ 11 Abs. 2 RdfunkStV (juris: RdFunkStVtr BW)) einhält und einen umfassenden Überblick über das Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen gibt (§ 11 Abs. 1 S. 2 RdfunkStV (juris: RdFunkStVtr BW)). (Rn.37) 4. Vielmehr besteht die programmauftragsgemäße Pflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Erbringung eines diesen Programmgrundsätzen genügenden Programmangebots allein objektiv-rechtlich im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit.(Rn.41) 5. Dieses Interesse der Allgemeinheit zu vertreten, ist allein der Rundfunkrat zuständig und befugt, der aufgrund seiner pluralistischen Zusammensetzung der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung trägt und die Funktion hat, die Einhaltung der für das Programmangebot geltenden Programmgrundsätze zu überwachen (§ 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der SWR Hauptsatzung), und an den sich der Einzelne mit einer Beschwerde über eine konkrete Verletzung von Programmgrundsätzen wenden kann (§ 20 SWR Hauptsatzung).(Rn.41) 6. Vor diesem Hintergrund ist es aufgrund der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG) und mit Blick auf die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen eine (auch gerichtliche) Zensur schützt (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG), dem Einzelnen rechtlich verwehrt, sich zum Hüter des Allgemeinwohls aufzuschwingen und sich als solcher anzumaßen, mit Hilfe der Gerichte am Rundfunkrat vorbei das öffentlich-rechtliche Programmangebot auf die Einhaltung der Programmgrundsätze überwachen zu wollen.(Rn.41) 7. Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.04.2023 -1 BvR 601/23 -juris) als „noch offen“ bezeichnete Frage, welcher Maßstab für den gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags als einer Vorzugslast erhobenen Einwand gilt, die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots biete keinen die Erhebung eines Beitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil (Vorzug), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei, ist wie folgt zu beantworten:(Rn.52) 8. Ein solcher Einwand könnte allenfalls dann durchgreifen, wenn ein „systemisches Versagen“ vorliegt, weil sich das Gesamtsystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund seiner rechtlichen Struktur und Praxis sowie der Besetzung seiner Gremien als „strukturell“ unfähig erweist, seine Funktion im Hinblick auf die Erbringung eines den Programmgrundsätzen genügenden Programmangebots zu erfüllen, und insoweit so regelhaft defizitär ist, dass nach ihrer Quantität und Qualität umfassende und größere Funktionsstörungen eines ganz überwiegenden Teils seines gesamten Programmangebots verlässlich prognostizierbar sind.(Rn.53) 9. Für die schlüssige Darlegung eines solchen Zustands genügt die bloß ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zu einem die Allgemeinheit bewusst manipulierenden Propagandaorgan der staatstragenden Parteien und Interessengruppen verkommen und die Programmbeschwerde sei demgegenüber gänzlich nutzlos, ebenso wenig, wie die Darlegung einzelner Fälle, in denen die - nur einen Teil des gesamten auch Kultur, Sport, Unterhaltung, Wissenschaft, Beratung und Information umfassenden Programmangebots betreffende - Berichterstattung über bestimmte einzelne politische Themen entgegen der Programmgrundsätze unausgewogen, wahrheitswidrig oder unvollständig sei.(Rn.53) 10. Für die schlüssige Darlegung eines „Systemversagens“ vielmehr erforderlich wäre statt dessen die konkrete Darlegung einer das Programmangebot (von rund 20 Fernseh- und rund 40 Hörfunkprogrammen) in seiner umfassenden Bandbreite zumindest zu seinem ganz überwiegenden Teil betreffenden Vielzahl gewichtiger Programmgrundsatzverstöße und eines demgegenüber weitgehenden Versagens nicht nur der Aufsicht der Rundfunkräte, sondern auch der gegenüber solchen Mängeln bestehenden sonstigen Möglichkeiten ihrer Korrektur, wie etwa der den von der Berichterstattung betroffenen Personen zustehenden Mitteln der Gegendarstellung oder der zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz bzw. Unterlassung bzw. ganz allgemein strafrechtlicher Sanktionen gegenüber unwahrer, verleumderischer, beleidigender, volksverhetzender Berichterstattung bzw. der abstrakten Normenkontrollen gegenüber den die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelnden Normen.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, nachdem dem Berichterstatter das Verfahren von der Kammer zur Entscheidung als Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO übertragen worden ist. 1. Die mithin allein vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist statthaft, denn dies ist, weil sich der Kläger damit gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, die dafür gesetzlich vorgesehene zulässige Klageart (vgl. § 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist auch nicht etwa wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO unzulässig. Der Beklagte hat den Widerspruchsbescheid dem Kläger nicht, wie es zwecks Ingangsetzung einer Klagefrist erforderlich wäre, förmlich zugestellt und in seinen Akten auch nicht einmal vermerkt, wann er diesen Widerspruchsbescheid zur Post aufgegeben hat. Dass der Widerspruchsbescheid vom 04.01.2023 im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 09.02.2023 dem Kläger schon länger als einen Monat vorgelegen hätte, lässt sich daher nicht feststellen. Das vor Erhebung der Anfechtungsklage als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren - § 68 ff. VwGO) wurde ebenfalls durchgeführt. 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Festsetzungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 2.1. Der Beitragsfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Der RBStV ist von allen Ländern im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 – 8 K 2196/14 -, jurid, Rn. 44 unter Verweis auf Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 1360/14, BeckRS 2014, 57219). 2.2. Was die zu bejahende grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage und der Rundfunkbeitragserhebung als solche angeht, verweist das Gericht hinsichtlich der zahlreichen von ihm dazu schon geklärten Fragen, auf das dazu ergangene Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 – 9 K 8671/17 – im Internet öffentlich und kostenlos zugänglich auf „www.landesrecht-bw.de“ - dort unter „Rechtsprechung“ und in der Suchmaske „Erweiterte Suche“ bei Eingabe des Aktenzeichens). 2.3. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die grundsätzlichen Erhebungsvoraussetzungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im vorliegenden Fall als solche erfüllt sind, weil der Kläger als Wohnungsinhaber gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldner ist und der Beklagte infolge Nichterfüllung der Zahlungspflicht im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags und eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro durch den angefochtenen Bescheid ermächtigt war. 2.4. Der Festsetzungsbescheid ist auch nicht rechtswidrig, weil dem Kläger etwa ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, dass er der mit dem streitigen Bescheid ihm gegenüber festgesetzten Verpflichtung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages und insoweit dann auch der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entgegenhalten könnte: Schon die Anwendbarkeit eines Zurückbehaltungsrechts ist nämlich in dieser Konstellation zu verneinen. Zwar kann grundsätzlich das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB seinem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichen Recht Anwendung finden. Jedoch können diese Vorschrift und der ihr zu entnehmende Rechtsgedanke auf öffentlich-rechtliche Beziehungen außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt übernommen werden. So ist beispielsweise das Abgabenrecht von dem Rechtsgedanken beherrscht, dass ein Gegenanspruch nur dann Beachtung finden kann, die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung also nur dann rechtfertigen kann, wenn der Abgabenpflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Abgabengläubiger hat. Damit wird, vergleichbar der Aufrechnung, unter anderem sichergestellt, dass ein Abgabenschuldner sich seiner Zahlungsverpflichtung nicht durch die bloße Berühmung von Gegenansprüchen entziehen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2002 - 23 ZS 01.3171 -, juris Rn. 8). Auch bei der gegenüber dem Antragsteller erfolgten Festsetzung von Rundfunkbeiträgen handelt es sich um Abgabenbescheide. Auch insoweit besteht ein Interesse daran, dass die Finanzierungssicherheit des öffentlichen Rundfunks gewährleistet bleibt und nicht durch die Behauptung von Zurückbehaltungsrechten ausgehebelt wird. Abgesehen davon hat der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die Ermächtigung übertragen, gegenüber den Beitragspflichtigen hoheitlich - im Über-/Unterordnungsverhältnis und bei Rückständen durch Verwaltungsakt - Rundfunkbeiträge zu erheben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29.01. 2021 - 5 A 86/19 -, juris Rn. 11). Beruht die Rechtsbeziehung demnach auf einem Über/Unterordnungsverhältnis, ist eine entsprechende Anwendung des auf Gleichordnungsverhältnisse angelegten § 273 BGB schon deswegen unzulässig (vgl. Würtenberger, DAR 1983, 155, 156). 2.5. Ungeachtet dessen steht dem Kläger gegenüber der Beitragsforderung auch schon deshalb kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil es ihm gegenüber dem Beklagten an einem insoweit einklagbaren individuellen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch fehlt, dessen Erfüllung er zunächst vom Beklagten verlangen könnte, bevor er dessen Beitragsanspruch erfüllt. Eines solchen subjektiv-öffentlichen Rechts bedürfte es hier aber gem. § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, gewissermaßen als übergeordneten Rechtsaufsichtsinstitution eine objektive Rechtsaufsicht und -kontrolle über Träger der öffentlichen Gewalt auszuüben, sondern das Verwaltungsprozessrecht nur die Gewährung eines individuellen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte vorsieht, der sicherstellen soll, dass der einzelne Bürger nicht von einem Träger der öffentlichen Gewalt in einem ihm individuell und persönlich zustehenden subjektiven Recht verletzt wird, das ihm durch eine insoweit auch seinen persönlichen Schutz zu dienen bestimmte Rechtsvorschrift ausdrücklich eingeräumt wird und sich daher für ihn nicht aus Rechtsvorschriften ergeben kann, die allein im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit bestimmte die Rechtmäßigkeit des Handelns von Träger der öffentlichen Gewalt betreffende Regelungen enthalten.(vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, wonach eine Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in „seinen Rechten“ verletzt zu sein; siehe auch § 43 Abs. 2 VwGO zu der Verfolgung „seiner Rechte“ durch den Kläger). Diese Voraussetzung soll sogenannte Popularklagen ausschließen, d.h. Klagen, mit denen sich ein Kläger ohne Verletzung eine eigenen ihm persönlich zustehenden Rechts mit der Behauptung zum Hüter des Allgemeinwohls aufschwingt, er sei ja ein Teil der Allgemeinheit („quivis ex populo“ – lateinisch: „einer aus dem Volke“), und sich somit anmaßt, mit Hilfe des Gerichts eine objektiv-rechtliche allgemeine Aufsichtsfunktion über die – durch allgemeine, lediglich im öffentlichen Interesse des Allgemeinwohls erlassene Rechtsnormen bestimmte – allgemeine Rechtmäßigkeit des Handelns eines Trägers der öffentlichen Gewalt auszuüben (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 42 VwGO, Rn. 59, 78, 81, 8384 und 87). Genau in diesem Sinne macht der Kläger im vorliegenden Fall ausweislich der Begründung seiner Klageschrift die Interessen des „Souveräns“ geltend. Insoweit aber existiert hier kein solches schutzfähiges individuelles subjektiv-öffentliches Recht welches im Gegenzug zur Beitragspflicht dem Einzelnen einen einklagbaren Gegenleistungsanspruch gegen den Beklagten auf eine den subjektiven Einzelvorstellungen entsprechende Programmgestaltung geben würde, die auch vom Einzelnen bislang für unterrepräsentiert gehaltene Themen abbildet, wie hier etwa die von dem Kläger beispielhaft genannten und von ihm in der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung vermissten Themen im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu Covid oder zum Ukraine-Krieg oder zur Klimawende, oder aber dem Einzelnen zumindest ganz generell ein Recht darauf gibt, dass der Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die allgemeinen gesetzlich vorgegebenen Programmgrundsätze der Wahrheitsgemäßheit, Neutralität, Ausgewogenheit, Pluralität und Transparenz seiner Berichterstattung und seines Programmangebots einhält. Denn die entsprechenden Rechtsnormen, welche diese Grundsätze der Programmgestaltung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgeben, wurden allein im öffentlichen Interesse des Allgemeinwohls erlassen, sind also gerade nicht dazu bestimmt, auch jedem einzelnen von Millionen Nutzern des Programmangebots ein einzelnes gerichtlich einklagbares Recht auf eine bestimmte, den Vorstellungen des Einzelnen von Pluralität, Transparenz, Vielseitigkeit und Wahrhaftigkeit entsprechende Programmgestaltung einzuräumen. Einhellig wird daher in der Rechtsprechung ein Recht eines einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen verneint, einen Rundfunkbeitrag unter Hinweis auf eine bestimmte abgelehnte Programmgestaltung zu verweigern und so Druck in Richtung auf eine bestimmte gewünschte Programmgestaltung des pluralistisch angelegten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von eigenen Programmwünschen zu sanktionieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris Rn. 6 f. m.w.N und OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris; siehe auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 12.09.2019 - RN 3 K 19.555 -, juris Rn. 32; VG Saarlouis Urteil vom 25.04.2018 - 6 K 1198/17, BeckRS 2018, 56993 Rn. 45, beck-online). In diesem Sinne hat auch die Kammer schon in ihrem Grundsatzurteil (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 – 9 K 8671/17 –, Rn. 74, juris) entschieden, dass auch eine Härtefallbefreiung bezüglich des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen nicht in Betracht kommt, die es dem Begünstigten ermöglichen würde, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren (so ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a. -, juris = BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris = DVBl. 2015, 705). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Rechtssatz entnehmen lasse, die Verfassung schütze den Einzelnen davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei, und deshalb bestehe keine Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge, wenn sich die Programmgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dazu, insbesondere zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt halte. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliege nämlich den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten sei und dem Gebot der Staatsferne genügen müsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2017 – 6 B 70/17 –, Rn. 7, juris, Rn. 5 - 7). Schon zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht deshalb in einem die Rundfunkbeitragspflicht betreffenden Verfahren die Rüge der „mangelhaften Qualität“ des Rundfunkprogramms durch einen Kläger als von vornherein nicht entscheidungserheblich eingestuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 6 B 19/17 -, juris, Rn. 5). In diesem Sinne hat auch das Gericht (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 03.09.2020 – 9 K 1401/20) insoweit ein individuelles subjektiv-öffentliches Recht eines jeden einzelnen Rundfunknutzers auf eine in seinem Sinne erfolgende gerichtliche Kontrolle des Programmangebots verneint und zur Begründung dafür wörtlich Folgendes entschieden: „...Soweit der Kläger ... das Programmangebot ganz generell inhaltlich ablehnt, weil er der Ansicht ist, der öffentlich-rechtliche Rundfunk berichte nicht neutral, ausgewogen, bzw. missachte seinen Auftrag..., gibt dies dem Kläger aber nicht etwa eine Art „Zurückbehaltungsrecht“, also die Befugnis, seinen Rundfunkbeitrag ganz zurückzuhalten, oder zumindest anteilig zu kürzen, vielmehr muss er sich hier auf das Rechtsinstitut der Programmbeschwerde verweisen lassen. Denn es besteht zwar in der Tat eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, „vollständig, umfassend, neutral und ausgewogen“ über „alle wesentlichen Ereignisse“ zu berichten (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 Rundfunkstaatsvertrag [vom 31.08.1991 in der Fassung des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 01.05. 2019]: „Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben“). Diese Pflicht besteht aber allein objektiv-rechtlich im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit. Dieses Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen und die Einhaltung der genannten Grundpflichten im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu überwachen, ist allein Aufgabe des damit ausdrücklich beauftragten Rundfunkrats des beklagten SWR, der genau aus diesem Grunde als Vertreter der Allgemeinheit in diesem Bereich ein pluralistisch zusammengesetztes Gremium mit 74 Mitgliedern ist. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Hauptsatzung des SWR (vom 19.06.2015 i.d.F. v. 16.03.2018 – siehe https://www.swr.de/unternehmen/organisation/gremien/rundfunkrat/rechtsgrund-lagenrechts-vorschriften-100.html), der wörtlich Folgendes regelt: „Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. In dieser Funktion überwacht er die Einhaltung der für die Angebote geltenden Grundsätze und berät den Intendanten/die Intendantin in allgemeinen Programmangelegenheiten“. Der einzelne Bürger und Rundfunkbeitragspflichtige kann daher individuelle Kritik an der Programmgestaltung nur über den dafür vorgesehenen formalisierten Weg der Programmbeschwerde dem Rundfunkrat vortragen bzw. dieses pluralistisch besetzte Gremium auf Programmbeiträge hinweisen, die nach seiner Meinung gegen die oben genannten Grundsätze verstoßen (vgl. dazu im Einzelnen § 11 Rundfunkstaatsvertrag; siehe dazu ferner https://www.swr.de/unternehmen/organisation/gremien/rundfunkrat/gesetzlichegrundlagen-100.html ). Darauf muss sich hier auch der Kläger verweisen lassen. Es besteht also nach allem ein allgemeines öffentliches Aufsichtsrecht des Rundfunkrats, dessen Ausübung der einzelne Rundfunknutzer unterstützen kann, indem er dieses Gremium mit einer Programmbeschwerde auf tatsächliche oder vermeintliche Defizite der Sendebeiträge und der Berichterstattung des Senders hinweist. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass nicht daneben noch ein gewissermaßen „individuelles Aufsichtsrecht“ eines jeden einzelnen Rundfunknutzers bezüglich der Programminhalte bestehen kann. Dem Einzelnen als bloßem Teil der bereits durch den Rundfunkrat repräsentierten Allgemeinheit steht vielmehr gerade kein individuelles eigenes und ggf. gerichtlich einklagbares subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Sendanstalt auf Einhaltung der oben genannten Grundsätze der Berichterstattung zu, die eben nur dazu bestimmt sind, dem Schutz des allgemeinen-öffentlichen Interesses, nicht aber dem Schutz der Interessen des Einzelnen zu dienen. Eine „Popular“-Aufsicht über den Programminhalt einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt ist damit ausgeschlossen. Das bedeutet, dass sich der Einzelne nicht als „einer aus dem Volke“ (quivis ex populo) neben dem Rundfunkrat noch gewissermaßen zum zusätzlichen „selbsternannten Hüter des Allgemeinwohls“ aufschwingen und damit anmaßen darf, „pro magistratu“ zu handeln, nämlich die allein den öffentlichen Aufsichtsgremien vorbehaltene Aufgabe wahrzunehmen, die Berichterstattung der Sendeanstalt darauf zu kontrollieren, ob sie über Ereignisse berichtet, die er selbst für „wesentlich“ hält. Dass dies nicht sein kann, zeigt schon die Kontrollüberlegung, dass es andernfalls jeden vernünftig handhabbaren Rahmen eines Aufsichtssystems sprengen würde, wenn Millionen von Rundfunknutzern und Beitragszahlern potentiell mitspracheberechtigt wären und mit massenhaften Einzelklagen die Arbeit der Sendeanstalten lahmlegen und eine Programmgestaltung zunichte machen könnten. Schon aus Gründen der Gewaltenteilung und wegen der speziellen Struktur des pluralistischen Zustandekommens des Programmangebots ist es ausgeschlossen, dass ein einzelnes Gericht gegenüber der Rundfunkanstalt nach rechtlichen Kategorien auf Betreiben einzelner Kläger gewissermaßen das Rundfunkprogramm kontrollieren, bewerten und ggf. vorschreiben könnte und damit gewissermaßen dem Rundfunk gegenüber, der auch die freie Meinungsäußerung für sich als Recht reklamieren kann, eine verfassungsrechtlich unzulässige „Zensur“ ausübte. (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43)....“. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, auf das Institut der Programmbeschwerde müsse er sich als Einzelner, wenn er einen Verstoß des öffentlich-rechtlichen Programmangebots gegen die Programmgrundsätze der Transparenz, Vielfalt, Unabhängigkeit usw. rügen wolle, nicht verweisen lassen, weil der Rundfunkrat strukturell und jedenfalls aufgrund seiner aktuellen Besetzung sowie seiner aktuellen Arbeitsweise und Praxis unfähig sei, Programmbeschwerden unvoreingenommen und wirksam nachzugehen, vermag er damit nicht durchzudringen. Seine pauschale Behauptung die 74 Mitglieder des Rundfunkrats des Beklagten würden trotz ihrer der Pluralität dienenden Herkunft aus allen Bereichen der Gesellschaft im Ergebnis nur unkritisch das tun, was ihnen der Ratsvorsitzende, der Intendant und die Programmdirektoren vorschlügen, ist ebenso pauschal und unsubstantiiert wie sein Vorbringen, der Rundfunkrat stünde unter dem dominierenden Einfluss von Politiker und sei insofern nicht staatsfern angelegt. Insofern stehen dem schon die in der Hauptsatzung des beklagten SWR (vom 19.06.2015 – in der Fassung vom 22.01./26.03.2021 – im Internet über google) unter § 3 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen und die insbesondere in § 3 Abs. 3 geregelten Inkompatibilitäten der Mitgliedschaft in gesetzgebenden Körperschaften, oder der Stellung als hauptamtliche/r kommunale/r Wahlbeamter/in sowie des Innehabens von Positionen in obersten Leitungsgremien politischer Parteien auf Landes- oder Bundesebene mit einer Position im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat des Beklagten entgegen. Der Behauptung fehlender Transparenz der Arbeit des Rundfunkrats steht § 9 Abs. 2 entgegen, wonach die Sitzungen des Rundfunkrats (anders als gem. §§ 12 Abs. 6 und 14 Abs.5 sowie 16 Abs. 4 die Sitzungen der Ausschüsse und des Verwaltungsrats) grundsätzlich öffentlich stattfinden. (Die Tagesordnungen finden sich öffentlich zugänglich im Internet ebenso wie die Protokolle der Sitzungen, die im Übrigen per Live-Stream übertragen werden - https://www.swr.de/gremien/rundfunkrat/sitzungsunterlagen-100.html). Der Behauptung, Programmbeschwerden würden regelmäßig ohne jede Begründung abgelehnt, steht schließlich § 20 Abs. 2 und Abs. 3 entgegen, wonach diese nicht nur schriftlich zu bescheiden sind, sondern, wenn einer Beschwerde damit nicht abgeholfen wird und daraufhin vom Beschwerdeführer der zuständige Programmausschuss angerufen wird, mit dem Verlangen nach der Beratung seiner Beschwerde, der Beschwerdeführer über das Beratungsergebnis von dem/der Ausschutzvorsitzenden „unter Angabe der tragenden Erwägungen“ zu informiert ist. Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in der Darlegung, dass aus rechtspolitischen Gründen, die er für richtig hält, eine Reform der Struktur und Arbeitsweise dieses Gremiums wünschenswert und vorzugswürdig sei. Das indessen kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben. Denn es ist rechtlich unerheblich. Selbst wenn nämlich eine solche Reformbedürftigkeit gegeben sein mag, so betrifft dies doch eine Frage, über die im Rahmen eines gerichtlich schon aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierenden weiten politischen Gestaltungsspielraums von den dafür zuständigen politischen Gremien zu entscheiden ist, wie hier durch den Landesgesetzgeber bzw. die Landesregierung im Zusammenhang der Vereinbarung etwa eines neuen Rundfunkstaatsvertrags. Ob die durch Regelungen gesetzten strukturellen Vorgaben für die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rundfunkrats die auch einem politischen Gestaltungsspielraum gesetzten äußersten Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschreiten, bleibt der Prüfung der dafür allein zuständigen Verfassungsgerichte (Verfassungsgerichtshof des Landes bzw. Bundesverfassungsgericht) vorbehalten, denen diese Prüfung indessen wiederum nicht durch einen Einzelnen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, sondern nur im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle durch die dazu befugten Gremien oder aber ausnahmsweise dann im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle durch ein Gericht angetragen werden kann, wenn es - anders als im hier konkret vorliegenden Klageverfahren – für die Beurteilung des Rechtsstreits entscheidungserheblich, nämlich den Maßstab der Entscheidung bildend, auf die Gültigkeit der entsprechenden landesgesetzlichen Norm konkret ankommt (vgl. zum Verweis auf die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Strukturregelungen über die Zusammensetzung und Wirkungsweise der für die Aufsicht über die Einhaltung der Programmgrundsätze zuständigen Gremien VG München, Urteil vom 15.10.2014 – M 6b K 14.1339 -, juris, Rn. 21 und VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 – AN 6 K 19.00594 -, juris, Rn. 26). Nach allem handelt es sich nach der oben dargelegten Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei dessen Programmangebot gerade nicht um eine im wechselseitigen synallagmatischen Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis („do ut des“ = lateinisch: „ich gebe, damit du gibst“) dem individuellen Rundfunknutzer gegenüber zu erbringende gewissermaßen vertragliche Leistung, wie sie etwa im Zivilrecht im Kauf- oder Werk- oder Dienstvertragsrecht durch die Lieferung von Waren oder durch eine Werk- oder Dienstleistung erbracht wird, sondern allein um eine der Allgemeinheit gegenüber geschuldete Aufgabe. Aus diesem Grund verstößt die Rundfunkbeitragspflicht auch nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der zwangsweisen Aufdrängung einer dem Wettbewerb unterliegenden Dienstleistung bzw. der Forderung einer Gegenleistung für eine unbestellt erbrachte Dienstleistung bzw. der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise (Art. 6 EU-Richtlinie 2007/65/EG, Art. 10 EU-Richtlinie 2010/13/EU, Art. 9 EU Richtlinie 97/77EG) und den dieses Richtlinie in nationales deutsches Zivilrecht umsetzenden § 241a BGB [vgl. zu alldem VG Freiburg, Beschluss vom 08.06.2017 - 6 K 3502/17 - unter Verweis auf VG Regensburg, Urteil vom 23.11.2016 - RO 3 K 16.485 -, juris, Rn. 61 sowie VG München, Urteil vom 07.06.2016 - M 26 K 15.2333 -, juris, Rn. 23, 47]). Vielmehr dient der Rundfunkbeitrag nur allgemein der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Sache nach wird er als Gegenleistung für die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots erhoben und stellt insoweit finanzverfassungs- und abgabenrechtlich eine sogenannte Vorzugslast dar, die - unabhängig von der sehr unterschiedlich zu beantwortenden Frage nach der Qualität des Programmangebots - schon für den Vorteil (Vorzug) der bloßen Empfangsmöglichkeit erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – u.a. – Rn. 54, 55 und 59). 2.6. Keinen Erfolg hat die Klage schließlich auch, soweit der Kläger darüber hinaus darauf verweist, ihm gehe es nicht grundsätzlich um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchen, und auch nicht um die Durchsetzung einzelner individueller Programmwünsche, sondern darum, dass der Rundfunkbeitrag zwar als eine Vorzugslast ausgestaltet sei, ihm nämlich als Gegenleistung für den Vorzug, d.h. für den beitragsrechtlichen Vorteil, abverlangt werde, dass ihm die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots eröffnet sei, tatsächlich aber ihm diese Nutzungsmöglichkeit ganz generell überhaupt keinerlei beitragsfähigen Vorteil biete, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner aktuellen Form, nämlich mit den Personen, mit denen er besetzt sei, und so wie seine Aufsichtsgremien agierten, „strukturell unfähig“ sei, seinem Programmauftrag zu genügen, weil also insoweit gewissermaßen ein generelles „Systemversagen“ in der von ihm beschriebenen Weise vorliege, das dazu geführt habe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk schon „seit Jahrzehnten“ zu einer „einseitigen, staatstreuen Propagandainstitution“ verkommen sei, die bewusst und geplant Unwahrheiten verbreite, missliebige Meinungen unterdrücke und totschweige und von daher aufgrund von Manipulation und Außerachtlassung von Mindermeinungen zu einer ausgewogenen, transparenten, vielfältigen Berichterstattung von vornherein unfähig sei. Im allgemeinen Beitragsrecht, etwa dem ebenfalls eine Vorzugslast regelnden Ausbaubeitragsrecht, demzufolge die Eigentümer an eine öffentliche Straße angrenzender Grundstücke einen finanziellen Beitrag (Erschließungsbeitrag) zur Errichtung und zum Ausbau einer solchen Straße zu zahlen haben, weil sie den beitragsfähigen Vorteil/Vorzug haben, dass ihnen mit der Anlegung dieser Straße die Möglichkeit ihrer Nutzung eröffnet wird, wird ein solcher Vorteil/Vorzug zwar verneint, wenn von einer die Beitragspflicht auslösenden endgültigen Herstellung der Anlage nicht die Rede sein kann, weil die Mängel ihrer Gebrauchstauglichkeit so umfassend und weitgehend sind, dass eine „Funktionsunfähigkeit“ vorliegt, die erst dann vorliegt, wenn sie „im Ganzen absolut ungeeignet“ ist, die ihr zugedachte Funktion tatsächlich zu erfüllen. Das ist allerdings schon dann nicht der Fall, wenn überhaupt (irgend-)eine auch nur halbwegs funktionsfähige Straße vorliegt. Gegen eine solche völlige Funktionslosigkeit spricht dabei auch eine jahrelange unbeanstandete Nutzung (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 19.08.2021 – 6 B 21.797 -, juris, Rn. 28 – 30 und im Anschluss daran auch VG München, Urteil vom 01.09.2021 – M 28 K 21.1559 -, juris, Rn. 28; siehe auch VG München, Urteil v. 15.04.2016 – M 2 K 16.115 -, juris, wonach der bloße Umstand, dass eine andere Art der konkreten Bauausführung einer Straße von den Anliegern als vorzugswürdig empfunden werden mag, die Beitragspflicht nicht in Frage stellt, und wonach auch nicht jedes Zurückbleiben einer Anlage hinter den satzungsmäßigen Vorgaben ihrer Herstellungsmerkmale schon die die Beitragspflicht erst auslösende endgültige Herstellung der Anlage hindert, so dass eine bloße mängelbehaftete Ausführung der Anlage die Beitragspflicht nicht hindert, weil der Kommune ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Geltendmachung und Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen zusteht, das die Anlage gebaut hat; ähnlich zum Umstand einer beitragsunschädlichen Mängelrüge bei der Abnahme der beitragsfähigen Anlage OVG NRW, Urteil vom 19.04.2008 – 15 A 1809/05 -, juris, Rn. 41, 43 ff. und Rn. 51; zum Gebührenrecht OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 – 15 A 1809/05 -, juris, Rn. 35, wonach eine Minderleistung des Reinigungsunternehmens die kommunale Reinigungsgebührenpflicht der Angrenzer nicht hindert, solange die Reinigung „im Großen und Ganzen noch ordnungsgemäß“ erbracht wird, was selbst bei einem Reinigungsausfall von bis zu zwei Monaten noch angenommen wird). Vor diesem allgemeinen beitragsrechtlichen Hintergrund wird es in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar bezüglich der Rundfunkbeitragspflicht in Fällen wie dem vorliegenden zu ähnlich gelagerten Behauptungen eines „strukturellen“ Versagens bzw. „Systemversagens“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in ähnlicher Weise wie zum Ausbaubeitragsrecht für möglich und denkbar gehalten, dass sich in einem solchen Fall eine Beitragspflicht als rechtswidrig erweisen könne, weil dann ein abgeltungsfähiger „Vorteil“ fehle (vgl. dazu, dass dies in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei und insoweit zunächst der fachgerichtliche Verwaltungsrechtsweg vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erschöpfen sei, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.04.2023 – 1 BvR 601/23 -, juris, Rn. 9; insoweit scheint allerdings das Bundesverfassungsgericht bislang offensichtlich nicht von einem Systemversagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszugehen, weil es vielmehr in seinen Entscheidungen in der durch dessen Existenz und Arbeitsweise begründeten Möglichkeit, das von ihm produzierte Programmangebot zu empfangen, offenbar sehr wohl einen durch Rundfunkbeiträge als Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil sieht: vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 -, juris, Rn. 53 – 59 und Beschluss vom 20.07.2021 – 1 BvR 2765/20 -, juris, Rn. 117, 118 wonach den verfassungsbeschwerdeführenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf kompensierende finanzielle Mehrausstattung vor dem Hintergrund zusteht, dass sie den Programmauftrag vollständig erbracht haben). Allerdings wird für ein solches strukturelles Systemversagen, ähnlich wie beim Ausbaubeitragsrecht, von den Verwaltungsgerichten eine „völlige, umfassende Funktionslosigkeit“ und ein „generelles Gesamt-Versagen“ für erforderlich gehalten. Lediglich einige oder einzelne oder nur unsubstantiiert angeführte bestimmte Fälle eines möglichen Verstoßes gegen Programmgrundsätze sollen danach schon nicht für die schlüssige Darlegung/Behauptung eines solchen „Systemversagens“ ausreichen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 – 3 K 2796/09 -, juris, Rn. 41; siehe insofern auch die Rechtsprechung zu dem in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung als normativem Tatbestandsmerkmal enthaltenen Begriff der „systemischen Schwachstellen“ eines Asylsystems eines EU-Mitgliedstaates, die dafür Einzelverstöße nicht genügen lässt, sondern dafür fordert, dass das „Rechtssystem und die Vollzugspraxis in ihrer Struktur angelegte Defizite“ aufweisen, d.h. dass sie „regelhaft so defizitär“ sind, dass es „regelmäßig zu größeren Funktionsstörungen“ kommt, also eine „systemimmanente Regelhaftigkeit“ die Ursache ist, und insofern „Fehlleistungen nicht unvorhersehbar“ sondern geradezu „verlässlich prognostizierbar“ sind – vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 -, juris, Rn. 6 – 9 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.2023 – A 4 S 2666/22 -, demnächst in juris). Ferner wurde entschieden, dass ein „strukturelles Defizit“, d.h. ein Gesamtversagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schon nicht schlüssig dargelegt und auch nur behauptet ist, wenn sich die Rüge eines wegen Systemversagens fehlenden beitragspflichtigen Vorteils im Wesentlichen nur auf die politische Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezieht. Denn das gesamte mit dem Rundfunkbeitrag anteilig abgegoltene öffentlich-rechtliche Programmangebot umfasse nicht nur nahezu 24 Stunden-Sendezeit täglich von rund 20 Fernsehsendern und rund 40 Hörfunkprogrammen – (Internetangebote noch nicht einmal eingerechnet) sondern auch inhaltlich schon weit mehr, als nur den die Berichterstattung über Parteien und allgemein politisches Geschehen betreffenden Anteil bzw. Teilausschnitt, nämlich darüber hinaus auch Bildung, Kultur, Wissenschaft, Internationales, Beratung, Unterhaltung usw. (vgl. VG München, Urteil vom 15.10.2014 – M 6 b K 14.1339 -, juris, Rn. 18 – 21). Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass selbst dann, wenn etwa zu einem bestimmten Thema, oder etwa zu einer bestimmten Partei nicht objektiv und unparteilich berichtet werde, dies noch kein Recht zur Leistungsverweigerung begründe, weil es zahlreiche andere gesetzlich vorgesehene Wege gebe, solchen Mängeln zu begegnen, nämlich die Möglichkeit der Gegendarstellung, Beschwerden beim Presserat, Zivilrechtsklagen auf Schadensersatz und Unterlassung bei private Rechte schädigender Berichterstattung, strafrechtliche Anzeigen und Anklagen bei Berichterstattung, die Verleumdung, Beleidigung oder Volksverhetzung umfasst, die Parteien und Fraktionen offenstehenden Möglichkeiten einer abstrakten Normenkontrolle der jeweiligen Landesgesetze, welche die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien regeln (VG München, a.a.O., Rn. 21). Schließlich wird es für die schlüssige Darlegung eines Gesamtversagens nicht für ausreichend gehalten, einzelne und im Wesentlichen pauschal geäußerte Vorwürfe zu erheben. Die vorgetragenen Rügen erreichten nach ihrer Quantität und Qualität offenkundig und bei weitem nicht einmal im Ansatz das für die Darlegung eines solchen nach Intensität und Häufigkeit umfassenden Systemversagens erforderliche Maß (so ausführlich VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 – AN 6 K 19.00594 – juris, Rn. 26 – 28 zum Vorbringen einer Klägerin, die unter anderem rügte, der öffentlich-rechtliche Rundfunk betreibe eine „mentale Gleichschaltung“, „mentale Käfighaltung“ der Zuschauer/-hörer u.a. durch „manipulativ eingesetzte Bild- und Videosequenzen“, und „lenke die Nutzer“ durch „Meinungsmanipulation im Sinne der Regierungsparteien“, die „an den Schaltstellen der Sender“ säßen). In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2022 – 2 K 532/22 -, juris, Rn. 28) wörtlich Folgendes entschieden: „Das Vorbringen der Klägerin zu einer vorgeblichen völligen Verfehlung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben sowie zu einem vorgeblichen strukturellen Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit Blick auf seinen öffentlichen Auftrag nach § 11 des – zwischenzeitlich aufgrund von Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04.2020 mit Ablauf des 06.11.2020 aufgehobenen – Rundfunkstaatsvertrags (nachfolgend: RStV) führt jedenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung im konkreten Einzelfall. Soweit die Klägerin ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks behauptet, setzt sie – wie im Übrigen mit ihrer gesamten Argumentation – ihre eigene aus bestimmten Einzelfällen, namentlich insbesondere der Corona-Berichterstattung, der Berichterstattung über den Bürgerkrieg in Syrien und den Ukraine-Krieg, gebildete subjektive Sichtweise verallgemeinernd an die Stelle einer objektiven Bewertung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland als Ganzem. Dies greift bereits im Ansatz zu kurz und vermag – auch unter Würdigung ihres ausführlichen Vorbringens in Form einer Aufzählung vorgeblicher Recherche- und Berichterstattungsmängel, die aus ihrer Sicht undemokratischen Verfahren bei der Besetzung von Rundfunk- und Verwaltungsräten oder die Mittelverwendung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk - keine systemischen Mängel aufzuzeigen. Ihr Vortrag erschöpft sich auch insofern im Wesentlichen in eigenen – subjektiven – (Ab-)Wertungen aufgrund einer eigenen ersichtlich abweichenden Meinung, ferner dem nicht näher substantiierten Vorwurf der Verschwörung und schließlich sonstigen allgemeinen Behauptungen, gleichsam „ins Blaue hinein“, mit oder auch gänzlich ohne Bezug zum Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihrer Aufsichts- und Kontrollgremien“. In diesem Sinne fehlt es dem Vorbringen des Klägers bereits an der schlüssigen Darlegung, dass das gesamte öffentlich-rechtliche Programmangebot zu einem ganz überwiegenden Teil lediglich das Ergebnis eines auf Propaganda, Fehlinformation, bewusster Unterdrückung von Meinungsvielfalt und Manipulation der Bevölkerung abzielenden kollusiven gewissermaßen verschwörerischen Gesamthandelns aller für das Programmangebot Verantwortlichen darstellt. Denn mit dem schon prima facie auf den ersten Blick gegen diese Annahme bzw. Vermutung sprechenden Umständen, die ein solches Ergebnis vielmehr von vornherein als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen, setzt sich das Vorbringen des Klägers schon gar nicht auseinander, wie mit dem oben dargelegten Umstand, dass das Programmangebot weit mehr als nur eine Berichterstattung zu politischen Themen umfasst, dass es in der Konkurrenz zu privaten Medien im In- und Ausland steht und damit auch deren Kritik ausgesetzt ist, so dass Falschmeldungen angesichts der heute über das Internet auch weit verbreiteten Möglichkeit eines fakten-check kaum dauerhaft aufrechterhalten werden könnten („Lügen haben kurze Beine“), sowie mit dem Umstand, dass es sehr viele und auch vielfältige Sender, Landesanstalten, und Bundesländer mit politisch unterschiedlich besetzten Landesregierungen gibt, die, sollte die Vermutung zutreffen, dann in der Tat noch alle koordiniert und verabredet gewissermaßen „gemeinsame“ Sache miteinander machen müssten, um die Öffentlichkeit zu manipulieren und zu täuschen. Zudem entspricht es nach aller Lebenserfahrung der menschlichen Natur, dass nichts und erst recht nicht Menschenwerk wirklich perfekt ist, weder die Konstruktion der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch der sonstigen Institutionen, so dass auch ein perfektes, synchronisiertes, abgestimmtes und orchestriertes Propaganda- und Manipulationsgeschehen eher unwahrscheinlich erscheint, weil es früher oder später an den Tag käme. Dafür ist aber weder etwas Überzeugendes von dem Kläger vorgetragen worden, noch sonst für das Gericht ersichtlich, schon gar nicht dafür, dass die von ihm behaupteten Umstände schon jahrzehntelang andauern sollten. Das Vorbringen des Klägers enthält hier schon kein klar definierten, einem Sachbeweis zugängliche Tatsachendarstellungen/-behauptungen bezüglich eines solch umfassenden Gesamtgeschehens, sondern - wenn überhaupt - dann allenfalls einzelne Fälle, im Übrigen aber allgemeine pauschale Einschätzungen und Wertungen bzw. Vermutungen und Annahmen. Schon aus diesem Grund, nämlich weil eine dem Sachbeweis zugängliche schlüssige Tatsachenbehauptung und obendrein jegliche konkrete Darstellung dazu fehlt, welches konkrete Tatsachengeschehen Gegenstand einer Beweiserhebung sein sollte, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, im Wege der Amtsermittlung gem. § 86 VwGO hier Ermittlungen aufzunehmen und Beweis zu erheben, und wie von dem Kläger angeregt, erst noch zu klären, nämlich zu „untersuchen, ob“ seine Annahmen eines solchen Geschehens zutreffen oder dazu gar Sachverständige einzuschalten, zumal insoweit gar nicht ersichtlich wäre, welche Tatsachen hier einem Sachverständigenbeweis überhaupt zugänglich sein sollten und um welche Sachverständige es sich überhaupt handeln sollte. Insoweit würde es sich bei der Ermittlungsanregung um eine Art „ins Blaue hinein gestellten Ausforschungsbeweisantrag“ handeln, den das Prozessrecht nicht anerkennt, sondern als unzulässig einstuft (siehe insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.04.2022 – A 12 S 3565/21 –, Rn. 27, juris, der insoweit wörtlich ausführt: „...Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13]. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13]. Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie also mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13]). Nur am Rande sei hier angemerkt, dass ein konspiratives, nämlich kollusives, systematisches, gröbliches und schuldhaftes, absichtliches Manipulationshandeln, wie es hier behauptetermaßen der gesamten politischen Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der Zusammenarbeit seiner Gremien zugrunde liegen soll, sich – sollte es tatsächlich in dieser Form vorliegen - mit den einem Gericht nach dem Prozessrecht zur Verfügung stehenden begrenzten Kreis an Mitteln der Beweiserhebung ohnehin nicht aufklären ließe, sondern zu seiner Aufdeckung entweder eines die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihre angeblich manipulativen Gremien von außen infiltrierenden verdeckten Ermittlungsansatzes mit nachrichtendienstlichen bzw. ähnlichen Mitteln und Methoden durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Verfassungsschutz bedürfte, oder des Zeugnisses von Whistleblowern, die als Insider zu einer entsprechenden Innenansicht der vorgetragenen manipulativen Strukturen überprüfbare Informationen und Fakten liefern. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Beschluss vom 24.05.2023 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 63,08 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Rundfunkbeitrag-Festsetzungsbescheid des Beklagten. Er wurde als Wohnungsinhaber vom Beklagten mit Bescheid vom 01.12.2022 zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für den Zeitraum 7/22 bis 9/22 in Höhe von 55,08 Euro sowie eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro, d.h. zur Zahlung eines Betrags von insgesamt 63,08 Euro herangezogen. Dagegen hat er mit Schreiben vom 23.12.2022, das am 27.12.2022 beim Beklagten einging, Widerspruch erhoben, dessen Begründung binnen vier Wochen er ankündigte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2023 als unbegründet zurück und führte dazu aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht bestätigt. Soweit der Kläger die fehlende Qualität der Rundfunksendungen rüge, berühre dies nicht die Frage des Rundfunkbeitrags. Vielmehr sei es Sache der Rundfunkgremien, im Rahmen der ihnen eingeräumten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) das Rundfunkprogramm zu gestalten und dessen Qualität sicherzustellen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2023, der am 09.02.2023 beim Verwaltungsgericht einging, hat er dagegen Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Ihm stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil zwischen Rundfunkteilnehmern und öffentlich-rechtlichem Rundfunk ein synallagmatisches Verhältnis wechselseitiger Leistungsverpflichtungen („do ut des“) bestehe, das eine gegenseitige Zweckbindung begründe. Die Rundfunkbeitragspflicht beruhe zwar nicht auf einem Vertrag. Gleichwohl sei der Grundgedanke der §3 273, 320 BGB hierauf analog anwendbar. Daher müsse er seine Beitragspflicht im öffentlich-rechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnis so lange nicht erbringen, wie die öffentliche Einrichtung ihrer ihm gegenüber bestehenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachkomme. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag (vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – u.a. – Rn. 55, 61 und 69, sowie Rn. 76 - 81) betont, dass der Gedanke der Gegenleistung die Gestaltung der Rundfunkgebühr bestimmen müsse, weil es eine gegenleistungsbezogene Abgabe und keine Steuer sei, und in seinem Urteil vom 22.02.1994 (1 BvL 30/88 – juris, Rn. 140 -148) ausgeführt, dass der Rundfunk die verfassungsrechtlichen Programmgestaltungsanforderungen minutiös beachten müsse, wenn er seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beitragsschuldner nachkommen wolle. Insoweit aber gehe er davon aus, dass der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nach Art. 5 Abs.1 S. 2 GG und nach der Präambel und den §§ 3, 6 und 26 des Medienstaatsvertrags auch nicht ansatzweise nicht erfülle, da er weder frei, noch umfassend und auch nicht wahrheitsgemäß informiere. Er sei überzeugt davon, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die von ihm geforderte Staats- und Parteiferne durch seine Besetzungspraxis bezüglich der Verwaltungsräte und Intendanten- sowie Chefredakteursposten ins Gegenteil verkehrt habe und sich zu einem Partei- und Staatsorgan gewandelt habe. Dies geschehe im vorauseilenden Gehorsam gegenüber Exekutive und Legislative und den staatstragenden Parteien, die in den Verwaltungs- und Rundfunkräten entgegen der verfassungsgerichtlichen Postulate einer Staats- und Parteiferne das Sagen und eine Neigung hätten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für ihre Belange zu instrumentalisieren. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verletze seit Jahrzehnten gröblich und schuldhaft seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Wiedergabe der Vielfalt der Themen und Meinungen in der Gesellschaft, da er diese weder aufnehme noch wiedergebe. Er missbrauche damit professionell die ihm gewährte Rundfunkfreiheit, um partei- und staatskonforme Propaganda zu betreiben und erfülle den Tatbestand der Manipulation von Meinungen, durch eine einseitige, unvollständige und wahrheitswidrige, und daher den Rechtsstaat gefährdenden Berichterstattung. Die vom Bundesverfassungsgericht errichteten Schutzwälle zur Vielfaltsicherung seien gebrochen. Zum Beleg dafür verweist der Kläger auf fünf Anlagen, von denen drei einzelne Programmbeschwerden aus dem Zeitraum zwischen 2017 und 2022 betreffen und sich inhaltlich auf generelle Falschberichterstattung/Desinformation und Nachrichtenunterdrückung, sowie auf eine als falsch gerügte Berichterstattung über eine Großdemonstration in Berlin am 01.08.2022, sowie auf eine als desinformierend gerügte Berichterstattung über die Glyphosat-Zulassung beziehen. Zwei weitere Anlagen sollen einen Artikel von zwei ehemaligen Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks enthalten und einen Artikel aus dem Tagesspiegel über die Verwendung als falsch gerügten Bildmaterials durch das ARD bei der Berichterstattung zum Ukrainekonflikt. Als Quelle für diese Anlagen wird die Internetseite: www.gemeinwohl-lobby.de genannt. Zudem verweist der Kläger auf die vielfachen Programmbeschwerden, die im Archiv-Ständige Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien zu finden seien. Zum weiteren Beleg führt der Kläger die aus seiner Sicht unausgewogene, lügenhafte Berichterstattung unter anderem über Corona und den Ukraine-Krieg an. Dass Deutschland und die Nato-Staaten einen brutalen Wirtschaftskrieg gegen Russland führe, müsse Anlass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sein, die Völkerrechtswidrigkeit dieser Sanktionspolitik zu hinterfragen, die Ursachen des Konflikts zu untersuchen und auch die russische Sicht darzustellen und die Ansicht anerkannter Experten mit in den Meinungsbildungsprozess einzubeziehen. (Insofern hat der Kläger drei namentlich benannte Autoren von genau datierten Artikeln angeführt, die sich zu einem so bezeichneten Missbrauch Europas durch Amerika und einer als töricht bezeichneten amerikanischen Ukraine-Politik geäußert haben). Die Kläger trägt ferner vor, die Arbeit der gesetzlich für die Aufsicht über die Programmgestaltung und die Einhaltung der Meinungsvielfalt und wahrheitsgemäßen Berichterstattung vorgesehenen zuständigen Gremien bzw. Funktionsstellen (Intendanten, Chefredakteure, Programmdirektoren) erfülle ihren Zweck nicht, da deren Besetzung und über Jahrzehnte kollusives Zusammenwirken dazu geführt habe, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Propaganda-Organ gefalle. Das Institut der Programmbeschwerde sei ein gänzlich untaugliches Mittel, nämlich form-, frist- und fruchtlos. Der Verweis auf dieses Mittel durch die Verwaltungsgerichte sei deshalb unzulässig und mache im Ergebnis die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG obsolet. Somit bliebe nur noch die unmittelbare Kritik dieser verfassungswidrigen Zustände durch den Souverän, dem als Ansprechpartner nur noch die Verwaltungsgerichte und nach Abschluss des Instanzenzugs das Bundesverfassungsgericht verblieben. Er bitte daher das Gericht, dies im Rahmen des § 86 VwGO zu klären, und zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk in dem genannten Sinne seine Aufgabe verfehle. Er bitte das Gericht insoweit, insbesondere die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Corona-Pandemie und zum Ukraine-Kriegs daraufhin zu untersuchen, ob er insoweit seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nachgekommen sei. Erfülle dieser seine Aufgabe nicht, berechtige ihn dies dann dazu, den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung solange zurückzuhalten, bis er diese Aufgabe verfassungsgemäß durchführe. Das Gericht habe insoweit die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, wenn schon im Werkvertragsrecht bezüglich strittiger Werkleistungen und Werkmängel sogar umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt würden, was hier nicht einmal nötig sei, da es genüge, die Tatsachen zu ermitteln. Für die Demokratie sei ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, aber unverzichtbar. Die verfassungsgerichtlich aufgestellten Schranken der Staatsferne seien nicht gegen, sondern für den Souverän aufgestellt worden, dem damit die Möglichkeit gegeben sei, die verfassungsrechtlich ordnungsgemäße Auftragserfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzufordern, weil der Souverän andernfalls rechtlos gestellt werde. Er bitte daher das Gericht, im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 86 VwGO dem nachzugehen und zu untersuchen, ob der Rundfunk den Tatbestand der Manipulation und Unterdrückung eines in der Demokratie unerlässlichen offenen Diskurses erfülle, denn ein Gesetz allein gewährleiste noch nicht seine Einhaltung, vielmehr bedürfe es der Möglichkeit, dem Adressaten des Gesetzes bei Zuwiderhandlung Einhalt zu gebieten. Eine solche gerichtliche Untersuchung stelle keine „qualitative Einschätzung“ der Programminhalte dar, denn ein negativer Befund führe nicht dazu, dass das Gericht über künftige Programminhalte entscheide und die Programm und Rundfunkfreiheit dadurch verletze, sondern lediglich dazu, dass eine mangelhafte Leistung gerichtlich mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts des Beitragsschuldners festgestellt werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er im Wesentlichen und sinngemäß noch Folgendes vorgetragen: Die Programmbeschwerde sei nutzlos. Solche Beschwerden würden in der Praxis durchweg abgelehnt. Eine Begründung dafür gebe es nicht. Statistiken über Programmbeschwerden lägen nicht vor. Veröffentlichte Unterlagen dazu fänden sich auch nicht. Auch die Arbeit des Rundfunkrats sei nicht transparent und öffentlich. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Gericht in seinem rechtlichen Hinweis in der Eingangsverfügung vom 10.02.2023 unter anderem ausgeführt habe, die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Aufgabe verfassungsgemäß wahrnehme und die Programmgrundsätze der Transparenz, Vielfalt usw. einhalte, sei nicht für eine gerichtliche Feststellung „operationalisierbar“. Denn diese Programmgrundsätze seien ja Tatbestandsmerkmale des Programmauftrags im rechtlich verbindlichen Rundfunkstaatsvertrag und müssten als solche daher auch einer Überprüfung zugänglich sein können. Er sei jedenfalls nicht bereit, für das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in seiner aktuell defizitären Form einen finanziellen Beitrag zu leisten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01.12.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.01.2023 aufzuheben Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Rundfunkbeitragspflicht als solche sei verfassungsgemäß und der Kläger als Wohnungsinhaber auch zu Recht als Beitragsschuldner in Anspruch genommen worden. Der Beitragsbescheid sei auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil sich der Kläger etwa auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könne. Denn ein Leistungsverweigerungsrecht sei mit Blick auf die verfassungsrechtliche bedingte Systematik der Kontrollmechanismen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von vornherein ausgeschlossen. Die Zulässigkeit einer Beitragserhebung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag nicht nur im Einzelfalls, sondern generell verfehlen würde und daher ein strukturelles Versagen vorläge. Das sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht der Fall. Dem Kläger stehe es im Übrigen frei, das Mittel der Programmbeschwerde zu nutzen, um Verstöße gegen die Programmgrundsätze zu rügen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts sowie des Beklagten verwiesen.