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Beschluss

11 S 2378/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2021 - 12 K 3731/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird bis auf Weiteres untersagt, den Antragsteller abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller gegen die im ersten Rechtszug erfolgte Ablehnung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Dieser Antrag zielt auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), mit der dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, den Antragsteller abzuschieben. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit seinen in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel gezogen. Die danach erforderliche eigenständige Prüfung des Rechtsschutzbegehrens durch den beschließenden Senat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 - juris Rn. 14) führt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen ist. 2 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere relevante Gründe vorliegen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur erfolgen, wenn dies geboten ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG; zu Einzelheiten vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 13 ff.). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht - den Anordnungsanspruch - und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung - den Anordnungsgrund - glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). 3 2. Diese Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen im - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des beschließenden Senats vor. 4 a) Das sogenannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht in Fällen der vorliegenden Art der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen. Eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache liegt allerdings vor. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, den Antragsteller abzuschieben, zielt faktisch auf die Vorwegnahme der Entscheidung in einem Klageverfahren. Auch dieses hätte die Erteilung einer Duldung, also die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers zum Gegenstand (vgl. § 60a AufenthG). Dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird hierdurch aber nicht die Grundlage entzogen. Denn eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nach Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich, wenn es darum geht, im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes besonders schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile abzuwenden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2021 - 2 BvR 899/20 - juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 08.09.2017 - 1 WDS-VR 4.17 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2022 - 6 B 581/22 - juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 03.06.2022 - 11 CE 22.262 - juris Rn. 11; OVG SH, Beschluss vom 20.05.2022 - 3 MB 28/21 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 - juris Rn. 4). Die mit der Durchführung der Abschiebung eines Ausländers für ihn und gegebenenfalls auch seine Angehörigen regelmäßig verbundenen Härten erweisen sich als Nachteile dieser Art. 5 b) Der beschließende Senat ist nach Würdigung des Vortrags der Beteiligten sowie der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache etwa OVG SH, Beschluss vom 20.05.2022 - 3 MB 28/21 - juris Rn. 13), dass der Antragsteller in einem auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichteten Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg hätte. Denn nach Aktenlage spricht viel dafür, dass seine Abschiebung derzeit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Sie wäre vermutlich mit Blick auf die Beziehung des Antragstellers zu seiner am 04.09.2019 in Deutschland geborenen und hier auch wohnhaften Tochter mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Daher kann offen bleiben, ob auch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GRCharta der Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen. 6 aa) Der beschließende Senat geht hier von folgenden Grundsätzen aus: Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des BVerfG und des beschließenden Senats; vgl. aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113). 7 Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15). Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. 8 Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13). 9 Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). 10 Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11). Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114). 11 Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es allen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll. 12 bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist der beschließende Senat auf der Grundlage der vom Antragsteller im ersten Rechtszug sowie im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland entgegensteht. 13 (1) Auf der Basis der vom Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen geht der beschließende Senat davon aus, dass zwischen dem Antragsteller, seiner knapp dreijährigen Tochter und deren Mutter zwar keine häusliche Gemeinschaft besteht, wohl aber eine intensiv gelebte familiäre Gemeinschaft, die durch wechselseitige Zuneigung, regelmäßigen Kontakt, gemeinsame Wahrnehmung elterlicher Aufgaben und Verantwortung sowie dem Wunsch nach einem künftigen Zusammenleben geprägt ist. Die Tatsache, dass der Antragsteller in Baden-Württemberg wohnt, seine Tochter und deren Mutter hingegen in Bayern, ist ersichtlich nicht auf einen Willen der Eltern zurückzuführen, getrennt zu leben. Sie hat vielmehr asylverfahrensrechtliche Gründe. Denn der Antragsteller ist einem Wohnort in Baden-Württemberg zugewiesen, während seine Tochter und deren Mutter zur Wohnsitznahme in Bayern verpflichtet sind. Ein Umverteilungsantrag mit dem Ziel der Familienzusammenführung blieb bislang ohne Erfolg. Umstände, die den vorstehenden Einschätzungen entgegenstehen könnten, hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht angeführt. Er hat vielmehr im Interesse, das Verfahren zu fördern und den Rechtsstreit auf die Klärung der zentralen Fragen zu konzentrieren, klargestellt, dass der regelmäßige Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter nicht bestritten werde und dass es aus seiner Sicht keiner weiteren Nachweise über die Intensität der tatsächlich gelebten Vater-Tochter-Beziehung bedürfe. 14 Bei dieser Sachlage dürfte davon auszugehen sein, dass die in Deutschland gelebte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller, seiner Tochter und deren Mutter nicht nur den Schutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genießt, sondern mit solchem Gewicht zu veranschlagen ist, dass es den Mitgliedern dieser Familie im Grundsatz nicht zugemutet werden kann, zur Wahrung einwanderungspolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland über einen längeren, möglicherweise mehrmonatigen Zeitraum hinweg getrennt zu leben. Die Tochter des Antragstellers ist zwar daran gewöhnt, ihren Vater nicht täglich zu sehen. Die Kontakte beschränken sich bislang auf Besuchsaufenthalte an den Wochenenden und während des Erholungsurlaubs des Antragstellers. Aufgrund der von Geburt an über annähernd drei Jahre bestehenden Regelmäßigkeit dieser wöchentlichen Kontakte wäre im Fall einer Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland zu befürchten, dass die Tochter des Antragstellers eine mehrmonatige Trennung von ihrem Vater selbst bei regelmäßiger Nutzung von Einrichtungen der Telekommunikation nicht richtig einordnen und als endgültigen Verlust erleben würde. Dies wäre einer guten Entwicklung des Kindes voraussichtlich abträglich. 15 (2) Dem Interesse des Antragstellers, sich vorläufig weiter in Deutschland aufhalten zu dürfen, stehen im Wesentlichen einwanderungspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Der beschließende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und wohl auch des Antragsgegners, dass die im Jahr 2017 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Beleidigung zu einer niedrigen Geldstrafe (15 Tagessätze) im vorliegenden Zusammenhang von keiner entscheidenden Bedeutung mehr ist. Weitere Straftaten hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht begangen. Er geht einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, bezieht keine hier relevanten Sozialleistungen und erfüllt pünktlich die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter. Sonstige Umstände, die dem Interesse höheres Gewicht verleihen könnten, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zeitnah zu beenden, sind dem beschließenden Senat im Beschwerdeverfahren nicht bekannt geworden. 16 Der Antragsgegner weist allerdings zu Recht darauf hin, dass den einwanderungspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall ebenfalls Gewicht zukommt. Denn sowohl der Antragsteller als auch die Mutter seiner Tochter sind unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist. Beide, wie auch ihre gemeinsame Tochter, besitzen (allein) die nigerianische Staatsangehörigkeit. Kein Mitglied der Familie verfügt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Antragsteller ist nach einem von ihm erfolglos betriebenen, inzwischen bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig. Auch die Asylverfahren seiner Tochter und deren Mutter sind bislang erfolglos verlaufen. Den Asylantrag der Mutter des Kindes hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig, denjenigen des Kindes als unbegründet abgelehnt. Die Asylverfahren sind allerdings noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Vielmehr sind laut einer Auskunft des Bundesamts vom 04.07.2022 in Bezug auf beide Verfahren Klagen beim Verwaltungsgericht München anhängig, über die noch nicht entschieden ist. Danach ist der Aufenthalt der Tochter des Antragstellers im Bundesgebiet derzeit gemäß § 55 AsylG gestattet. Die Mutter des Kindes wird geduldet. 17 (3) Auch unter Berücksichtigung des erheblichen einwanderungspolitischen Interesses der Bundesrepublik Deutschland, den unerlaubten Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zeitnah zu beenden, zeichnet sich aus Sicht des beschließenden Senats deutlich ab, dass dem Antragsteller derzeit als Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Duldung zu erteilen wäre. Denn der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Wege der Abschiebung dürfte Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegenstehen. Die dem Antragsteller angedrohte Abschiebung würde für ihn und seine Tochter absehbar zu einer mehr als kurzzeitigen räumlichen Trennung führen, die dem Wohl des Kindes abträglich wäre und durch zumutbare Mitwirkungshandlungen der Mitglieder der Familie wohl auch nicht verhindert werden könnte. 18 Nach Lage der Dinge kommen als Zielstaaten einer Abschiebung des Antragstellers momentan wohl nur Nigeria sowie - allenfalls perspektivisch - Italien in Betracht. Der Tochter des Antragstellers wäre es angesichts ihrer nigerianischen Staatsangehörigkeit zwar rechtlich und eventuell auch tatsächlich möglich, gemeinsam mit dem Antragsteller nach Nigeria auszureisen und dort Aufenthalt zu nehmen. Dies ist ihr aber nicht zumutbar. Denn ihr Asylbegehren zielt darauf, ihr im Bundesgebiet Schutz vor Nachteilen zu gewähren, die sie in Nigeria möglicherweise zu erwarten hätte. Aus der asylverfahrensrechtlichen Gestattung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 55 AsylG) folgt unmittelbar, dass es ihr nicht zugemutet werden darf, zur Wahrung der familiären Gemeinschaft mit ihrem Vater in Nigeria in Verhältnissen zu leben, vor denen sie aktuell in der Bundesrepublik Deutschland Schutz sucht und genießt. Hinzu kommt, dass die Ausreise der Tochter des Antragstellers nach Nigeria absehbar zu einer mehr als kurzzeitigen Trennung von ihrer - sie ständig betreuenden - Mutter führen würde. Denn deren Asylbegehren wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt, weil ihr bereits in Italien in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. In Konsequenz wurde ihr bislang auch nicht die Abschiebung nach Nigeria, sondern nach Italien angedroht. Auch ihr dürfte es daher kaum zumutbar sein, zum Zwecke der Fortführung der familiären Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nach Nigeria einzureisen und dort Aufenthalt zu nehmen. 19 Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte sich eine mehr als kurzzeitige Trennung des Antragstellers von seiner Tochter auch nicht dadurch vermeiden lassen, dass die Mitglieder der Familie ihren gemeinsamen Aufenthalt künftig in Italien nehmen. Dabei kann offen bleiben, ob es der Tochter des Antragstellers zugemutet werden dürfte, während der Geltung ihrer Aufenthaltsgestattung für das Bundesgebiet nach Italien auszureisen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob dies ihrer Mutter vor bestandskräftigem Abschluss des von ihr betriebenen Asylverfahrens zugemutet werden dürfte. Denn es ist - soweit ersichtlich - bislang völlig ungeklärt, ob und mit welchen Maßgaben die zuständigen italienischen Stellen bereit wären, im Falle eines Zuzugs von Mutter und Tochter auch dem Antragsteller die Einreise und den Aufenthalt in Italien zu ermöglichen. Sollte ein solches Begehren des Antragstellers von Nigeria aus betrieben werden müssen, drängt es sich dem beschließenden Senat auf, dass eine mehr als kurzzeitige Trennung des Antragstellers von seiner Tochter vorprogrammiert wäre. Dies dürfte aber - wie gezeigt - beiden in der gegebenen Situation nicht zuzumuten sein. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers ist damit hinreichend wahrscheinlich. 20 Mit Blick auf die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 6 GG und Art. 19 Abs. 4 GG ist damit die Anordnung der vorläufigen Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers geboten. Denn die Folgen einer Abschiebung, die sich später als rechtswidrig erwiese, wären gravierend, weil sie zu einer Trennung der Familie führte, ohne dass bislang absehbar wäre, über welchen Zeitraum diese Trennung andauerte. Demgegenüber wögen die Folgen einer vorläufigen Aussetzung der Abschiebung, die sich später als rechtmäßig erwiese, weniger schwer, weil sie sich in der Fortdauer des unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet über einen überschaubaren Zeitraum erschöpften. 21 c) Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zumutbar, den Ausgang eines auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Er muss vielmehr nach Lage der Dinge damit rechnen, noch vor dem rechtskräftigen Abschluss eines solchen Verfahrens abgeschoben zu werden. Denn er ist unstreitig vollziehbar ausreisepflichtig. Außerdem hat das in Baden-Württemberg für die Durchführung von Abschiebungen zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe bereits einen konkreten Anlauf unternommen, den Antragsteller nach Nigeria abzuschieben. An diesem Vorhaben hält die Behörde ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners vom 29.07.2021 auch nach dem Hängebeschluss des Vorsitzenden des Senats vom 26.07.2021 - 11 S 2378/21 - fest. 22 3. Vor diesem Hintergrund erlässt der Senat die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung. Dem Antragsgegner steht es frei, gegebenenfalls zukünftig in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache die Änderung der vorliegenden, im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung zu beantragen (vgl. hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 35). Hierzu kann insbesondere bei Eintritt einer relevanten Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass bestehen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn sich zeigt, dass die bislang wohl bestehende familiäre Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter sowie deren Mutter nicht mehr gepflegt wird. Auch eine (erneute) Straffälligkeit des Antragstellers kann die Interessenlage zu seinem Nachteil verändern. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Familie zumindest perspektivisch die Möglichkeit eröffnet ist, gemeinsam in Italien zu leben. Sollten die Asylverfahren von Mutter und Tochter für diese erfolglos zum Abschluss kommen, wäre es deren Sache sowie diejenige des Antragstellers, sich bei den zuständigen italienischen Stellen darum zu bemühen, die rechtlichen Voraussetzungen für einen gemeinsamen ordnungsgemäßen Aufenthalt in Italien herbeizuführen. Sollten hierzu erforderliche Mitwirkungshandlungen des Antragstellers, seiner Tochter oder deren Mutter unterbleiben, könnte auch dies Anlass für eine Änderung dieses Beschlusses sein. 23 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 52). 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).