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Beschluss

14 K 2332/24

VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0809.14K2332.24.00
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Leitsätze
Zum Verhältnis von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.34) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Der 1982 in Albanien geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er beantragte von Albanien aus ein nationales Visum zur Arbeitsaufnahme, das ihm am 10.10.2017 erteilt wurde, und reiste sodann am 20.10.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 2004 und 2009 in Albanien). Die Ehefrau des Antragstellers hat, ebenso wie der jüngere, minderjährige Sohn des Antragstellers, eine bis 26.12.2024 gültige Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Der volljährige Sohn des Antragstellers ist im Besitz einer bis 24.10.2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG. Am 25.10.2017 beantragte der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin, die ihm am 08.12.2017 nach § 18 AufenthG (a.F.) zur „Beschäftigung als xxx bei der Fa. xxx“ erteilt wurde und die bis zum 19.11.2019 gültig war. Am 12.04.2018 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen neuen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen für Februar und März 2018 von einer anderen Firma vor, der Firma xxx in xxx. Danach arbeitete der Antragsteller dort bereits seit dem 14.02.2018. Am 11.05.2018 änderte die Antragsgegnerin daraufhin die Aufenthaltserlaubnis dahingehend ab. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller wurde rechtskräftig mit einer Geldbuße abgeschlossen. Im Oktober 2019 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm am 20.11.2019 bis zum 19.11.2021 erteilt wurde. Am 04.01.2021 teilte die Staatsanwaltschaft xxx der Antragsgegnerin mit, dass gegen den Antragsteller mit seit dem 24.12.2020 rechtskräftigem Strafbefehl wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen á 35,00 Euro festgesetzt wurde. Am 26.10.2021 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen dessen legte er einen Arbeitsvertrag mit der Firma xxx vom 25.02.2020 vor, nach dem das Vertragsverhältnis am 02.03.2020 begonnen hat. Die Antragsgegnerin erteilte die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG (n.F.) befristet bis zum 15.11.2023. Mit Antrag vom 16.10.2023 beantragte der Antragsteller eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und legte ein xxx-Zertifikat über den bestandenen Deutsch-Test für Zuwanderer des Niveaus B1 vom 16.04.2022 sowie eine Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2022 über die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ vor, woraufhin die Antragsgegnerin ebenfalls die Voraussetzungen für eine Daueraufenthaltserlaubnis prüfte. Weil die Zertifikate Auffälligkeiten aufwiesen, überprüfte die Antragsgegnerin zunächst die Echtheit des Sprachzertifikats über die Verifikationsplattform von xxx. Es stellte sich heraus, dass das Zertifikat dort nicht hinterlegt war. Eine Anfrage der Antragsgegnerin bei xxx ergab, dass es sich um eine Fälschung handelte. Eine Rückfrage der Antragsgegnerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ergab, dass auch das Zertifikat über den Test „Leben in Deutschland“ eine Fälschung war. Am 16.11.2023 erstattete die Antragsgegnerin Strafanzeige gegen den Antragsteller. Mit Schreiben vom 16.11.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis an und teilte mit, dass Strafanzeige gegen den Antragsteller gestellt worden sei, weil die vorgelegten Zertifikate gefälscht worden seien. Daher lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bzw. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Mit Schreiben vom 18.12.2023 nahm der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Stellung. Soweit er wisse, habe sich der Antragsteller zum Sprachkurs angemeldet. Mit Schreiben vom 12.01.2024 erklärte der Bevollmächtigte weiter, die Tests seien nun nachgeholt worden. Der Antragsteller sei von einem Bekannten hereingelegt worden. Am 25.01.2024 reichte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten ein neues Zertifikat über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ ein, wonach der Antragsteller diesen Test am 16.12.2023 absolviert hat. Das Zertifikat wurde am 15.01.2024 ausgestellt. Am 22.04.2024 übermittelte der Antragsteller ein neues Sprachtest-Zertifikat von xxx an die Antragsgegnerin, woraus sich ergibt, dass sich der Antragsteller am 17.01.2024 zur Sprachprüfung angemeldet und diese am 03.02.2024 bestanden hat. Das Amtsgericht xxx setzte gegen den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 09.04.2024 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 40,00 Euro wegen des Erschleichens von Aufenthaltstiteln fest. Mit Bescheid vom 05.06.2024, dem Antragsteller am 07.06.2024 zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1) und auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2) ab, stellte fest, dass der Antragsteller vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei (Ziffer 3) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der Schengen Staaten innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4). Sollte er der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen, werde er auf seine Kosten nach Albanien oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Für den Fall der Abschiebung werde ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, wobei die Frist mit dem Tag der Ausreise beginne (Ziffer 6). Für die Entscheidung wurde weiterhin eine Gebühr in Höhe von 149,50 Euro erhoben (Ziffer 7). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen dürften. Die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdränge die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09). Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stellten grundsätzlich ein Ausweisungsinteresse dar. Es bestünden Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a) und Nr. 10 AufenthG. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis solle dazu dienen, Ungerechtigkeiten gegenüber Ausländern, welche deutsche Sprachkenntnisse als Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration tatsächlich erwerben, zu vermeiden. Zugleich werde so dem öffentlichen Interesse an einer erfolgreichen Integration und der Erteilung an die Personen, die auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vollständig erfüllten, Rechnung getragen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolge außerdem aus generalpräventiven Gründen. Die Maßnahme stehe zudem nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck und sei daher insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Antragstellers verhältnismäßig. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien darüber hinaus die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG und § 5 Abs. 2 AufenthG zu erfüllen. Im Rahmen der Abwägung nach § 53 AufenthG sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller seit sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet lebe und in einem festen Arbeitsverhältnis stehe. Er sei jedoch erst als Erwachsener zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland gekommen, habe den Großteil seines Lebens in Albanien verbracht und sei auch dort sozialisiert worden. Im Rahmen von Art. 6 GG sei es möglich und zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in Albanien fortzusetzen. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK sei weder von einer völligen Entwurzelung von den Lebensverhältnissen in Albanien, noch von einer Verwurzelung in Deutschland auszugehen. Auch das Erschleichen von Aufenthaltstiteln spreche gegen eine Verwurzelung in Deutschland. Auch die Voraussetzungen des § 104c AufenthG oder eines anderen Tatbestandes für einen Aufenthaltstitel lägen nicht vor. Die Entscheidung sei verhältnismäßig. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 11.06.2024 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Er begründete den Widerspruch damit, dass die Tests nachgeholt worden seien und die Strafe akzeptiert. Eine Rückkehr nach Albanien sei nicht zumutbar, da die Familie dort inzwischen entwurzelt sei. Mit Schreiben vom 24.06.2024 teilte der Antragsteller durch einen neuen Bevollmächtigten mit, ein Ausweisungsinteresse sei nicht gegeben. Die Straftaten hätten in Verbindung mit der Mittellosigkeit des Antragstellers gestanden und würden in Zukunft nicht mehr geschehen. Mit Antrag vom 11.07.2024 beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11.06.2024 anzuordnen. Es liege kein Ausweisungsinteresse vor. Die Entscheidung der Antragsgegnerin beruhe auf generalpräventiven Überlegungen. Dies sei unzulässig, da die Spezialprävention Vorrang haben müsse. Die pauschale Annahme eines Ausweisungsinteresses sei nicht zulässig und verstoße gegen den Grundsatz der Einzelfallprüfung. Der Antragsteller habe seinen Fehler eingesehen und sei bereit, Verantwortung zu übernehmen. Eine Ausweisung sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c, § 104c, § 25b, § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese Normen seien von der Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Familie sei hier fest verwurzelt und vollständig integriert. Eine Ausweisung würde die Familie auseinanderreißen und sei weder im Interesse des Kindeswohls noch der gesellschaftlichen Integration. Der Antragsteller habe ein schutzwürdiges Interesse daran, während des laufenden Widerspruchsverfahrens in Deutschland zu bleiben. Der Antragsteller beantragt (sachdienlich), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.06.2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2024 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin in Ergänzung des streitgegenständlichen Bescheides vor, es liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG vor. Es sei hierbei nicht von Relevanz, dass der Antragsteller die Zertifikate zum Nachweis der nachhaltigen Integration zwischenzeitlich auf rechtmäßige Weise erwirkt habe und mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels die Wiederholungsgefahr „auf Null“ reduziert werde. Vielmehr sei die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Abgesehen davon sei auch die zeitliche Grenze nicht überschritten, bis zu der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse herangezogen werden könne. Insoweit bilde vorliegend die einfache Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB von fünf Jahren ab Begehung der Tat die untere Grenze im Rahmen der Beurteilung. Darüber hinaus sei die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht möglich, da hier Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden, nämlich das Ausweisungsinteresse. Es finde sich auch keine andere Rechtsgrundlage, nach der der Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte. Auf die elektronisch vorgelegte Behördenakte und die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist gemäß § 86 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 133, 157 BGB analog sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 11.06.2024 begehrt, soweit dieser gegen Ziffern 1 bis 6 des angegriffenen Bescheids gerichtet ist. Gegen Ziffer 7 des angegriffenen Bescheids (Gebührenfestsetzung) hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der so verstandene Antrag ist zulässig und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (sog. Verfahrensduldung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 22, 27; jeweils juris). Der (nach Aktenlage konkludent gestellte) Antrag des Antragstellers auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 16.10.2023 hat die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst, weil der Antragsteller diesen Antrag vor dem Ablauf seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG am 15.11.2023 gestellt hat. Diese ist durch die Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 05.06.2024 erloschen. Da gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 05.06.2024 hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1) keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), muss der Antrag darauf gerichtet sein, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anzuordnen. Auch hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Ziffer 2 des Bescheides vom 05.06.2024 (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) ist der Antrag statthaft, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Dem Widerspruch hinsichtlich der Ziffern 3-5 des Bescheides kommt aufgrund des vollstreckungsrechtlichen Charakters gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) keine aufschiebende Wirkung zu, sodass auch hier der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft ist. Hinsichtlich des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots von zwei Jahren (Ziffer 6) entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris, Rn. 41). 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der Entscheidung, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen, hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Kriterium zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ziffern 1-6 des angegriffenen Bescheids sind voraussichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (dazu a)) noch einen Anspruch auf die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu b)) haben dürfte und daher auch die Abschiebungsandrohung sowie die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aller Voraussicht nach rechtmäßig sind (dazu c)). a) Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG haben. Danach ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Satz 1 Nr. 1), sein Lebensunterhalt gesichert ist (Satz 1 Nr. 2), er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet (Satz 1 Nr. 3), Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen (Satz 1 Nr. 4), ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist (Satz 1 Nr. 5), er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (Satz 1 Nr. 6), er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Satz 1 Nr. 7), er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Satz 1 Nr. 8) und er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt (Satz 1 Nr. 9). Streitig ist, ob neben den besonderen Voraussetzungen des § 9 AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen müssen (vgl. dies zur früheren Rechtslage bejahend: BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09, juris, Rn. 12). Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 1), die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist (Nr. 1a), kein Ausweisungsinteresse besteht (Nr. 2), soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Nr. 3) und die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird (Nr. 4). Jedenfalls soweit es bei der Niederlassungserlaubnis um Ausweisungsgründe geht, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wurde im Jahr 2007 (durch Artikel 1 Gesetzes vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970, mit Wirkung zum 28.08.2007) in den heute noch geltenden Wortlaut nach dem Vorbild des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) und zur Angleichung an § 9a AufenthG geändert und sieht nunmehr anstelle eines starren Kriteriums einer strafrechtlichen Verurteilung eine Abwägung vor. Diese Änderung zum heutigen Wortlaut macht deutlich, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Straftaten des Ausländers nicht (regelmäßig) schon wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes ausscheiden, sondern darüber aufgrund einer umfassenden Abwägung der in der Regelung genannten Rechtsgüter entschieden werden soll. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist zeitgleich mit und bewusst parallel zu der Regelung in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Diese Parallelität ginge verloren, wenn man bei der Niederlassungserlaubnis – anders als bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG – zusätzlich zu der in § 9 AufenthG vorgesehenen Abwägung regelmäßig das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fordern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -, juris, Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 2289/08 -, Rn. 42 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 B 34/18 -, juris; Maor, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, AufenthG, § 9a Rn. 11; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 9 Rn. 60; für einen vollständigen Ausschluss des § 5 AufenthG sogar Zeitler, in: HTK-AuslR, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, Stand: 18.11.2016, Rn. 26). Hier dürfte § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. aa) Im Rahmen der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Abwägung sind das durch den Ausweisungsgrund berührte öffentliche Interesse auf der einen Seite und das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrechts auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Das Gewicht dieser Interessen wird dabei insbesondere durch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichneten Gesichtspunkte bestimmt, aber auch gegenseitig relativiert. Ausweisungsgründe stehen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis danach nicht entgegen, wenn unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrechts überwiegt. Es bestehen bei dieser Abwägung für die Ausländerbehörde anhand der gewählten unbestimmten Rechtsbegriffe weder eine behördliche Einschätzungsprärogative noch erst recht ein Ermessen. Die von der Behörde vorgenommene Abwägung ist vollständig gerichtlich überprüfbar. Sie erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 2289/08 -, Rn. 36 ff., juris; Maor: in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, AufenthG, § 9a Rn. 11; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, Stand: 18.11.2016). bb) Gemessen daran dürfte in dem Vorlegen der gefälschten Zertifikate durch den Antragsteller ein Ausweisungsgrund zu sehen sein, der als Grund öffentlicher Sicherheit unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG) gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers überwiegt und damit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung entgegensteht. Zulasten des Antragstellers fällt als Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit als Verstoß gegen das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit schwerwiegend ins Gewicht, dass er der Antragsgegnerin am 16.10.2023 eine gefälschte Bescheinigung über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ sowie ein gefälschtes xxx-Zertifikat über den Deutsch-Test für Zuwanderer zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis vorgelegt hat. Nachdem der Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom 09.04.2024 wegen des Erschleichens von Aufenthaltstiteln rechtkräftig geworden ist, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Antragsteller die Tat begangen hat. Die Kammer stellt für die Annahme eines Ausweisungsgrundes allerdings nicht allein auf diesen erst kürzlich erlassenen Strafbefehl oder den Strafbefehl aus dem Jahr 2020 ab, weil sich im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ein pauschaler Umkehrschluss von einer Verurteilung des Ausländers in einem bestimmten Zeitraum zu Lasten des Ausländers verbietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 2289/08 -, Rn. 38, juris). Vielmehr dürften die folgenden Erwägungen zu Art, Schwere und Umständen des Rechtsverstoßes des Erschleichens von Aufenthaltstiteln zu berücksichtigen sein: Die abstrakte Art und die abstrakte Schwere dieses Verstoßes sind zunächst daran zu erkennen, dass das Erschleichen von Aufenthaltstiteln durch den Gesetzgeber nicht lediglich als geringfügiges Unrecht bewertet worden ist. Er hat diese Tat im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes nicht nur als Ordnungswidrigkeit bewertet, sondern unter Strafe gestellt (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und hierbei nicht lediglich die – in der Regel mitverwirklichten – Urkundendelikte der §§ 267 ff. StGB ausreichen lassen. Der Gesetzgeber hat die Strafnorm als abstraktes Gefährdungsdelikt formuliert, sodass es auf den Erfolg der falschen Angaben für die Strafbarkeit nicht ankommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2004 - 18 B 876/04 -, Rn. 5, juris). Die Angaben des Ausländers müssen nicht einmal dazu geeignet sein, ihm tatsächlich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG („um ... zu beschaffen“), der eine Eignung nicht voraussetzt, und folgt des Weiteren aus dem Schutzzweck der Norm. Geschützt wird durch sie das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthaltstitels. Jeglicher Rechtsmissbrauch zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung soll bereits im Vorfeld der behördlichen Entscheidung unterbunden werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.1998 - 3 Ss 1/98 -, Rn. 11 f., juris; OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 22.06.2004 - 18 B 876/04 -, Rn. 7 f., juris; Stephan, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 95 Rn. 104; a. A. VG Berlin, Urteil vom 24.10.2002 - 21 A 499.01 -, Rn. 26, juris). Auch die Strafandrohung spiegelt die Erheblichkeit der Tat wider. So ist für das Erschleichen von Aufenthaltstiteln eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen, § 95 Abs. 2 AufenthG. Daher verjährt die Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB auch erst nach fünf und nicht schon nach drei Jahren (vgl. zur Verjährung mit Beispielen Mitsch, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 78 Rn. 16). Weiterhin bewertet der Gesetzgeber eine solche Tat durch § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG unabhängig von einer Verurteilung auch als Regelbeispiel für die Annahme eines (schweren) Ausweisungsinteresses nach § 53 AufenthG. Aus § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber nicht nur spezial-, sondern vor allem generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will. Denn gerade das im vorliegenden Fall einschlägige, nach der Einstufung des Gesetzgebers schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG normiert, dient typischerweise generalpräventiven Interessen. Es dient maßgeblich dazu, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 20). Gerade das Vorlegen von falschen Dokumenten in einem ausländerrechtlichen Verfahren mit dem Ziel, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, stellt einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem kriminellen Verhalten des Ausländers und dem Erhalten oder Vertiefen seines aufenthaltsrechtlichen Status her und hat eine eigene ausländerrechtliche Erheblichkeit. Sie zeigt zudem in besonderer Weise, wie auf der einen Seite die Behörden vom rechtstreuen Mitwirken des Ausländers abhängig sind und auf der anderen Seite, welche Auswirkungen es haben kann, wenn der Ausländer sich gerade nicht rechtstreu verhält. Diese abstrakte Schwere der Tat spiegelt sich auch in der konkreten Tat des Antragstellers wider. Zum einen war seine Handlung darauf gerichtet, eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG zu erlangen. Die Niederlassungserlaubnis stellt gegenüber der Aufenthaltserlaubnis einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar, § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das bedeutet auch, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis nicht in regelmäßigen Abständen erneut geprüft wird. Liegen die Voraussetzungen bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis vor, sieht das Gesetz kein Ermessen und keine anlasslose Überprüfung der Voraussetzungen vor. An die Niederlassungserlaubnis knüpft das Gesetz weitere Folgen, die gegenüber der Aufenthaltserlaubnis günstiger für den Ausländer sind. So gibt es z.B. erleichterte Bedingungen für Ehegatten (§ 9a Abs. 3a AufenthG), für den Familien-, den Ehegatten- und den Kindernachzug (§§ 29, 30, 32 AufenthG), und das Bleibeinteresse im Falle einer Ausweisung wiegt besonders schwer (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zum anderen bestand vorliegend für die Vorlage der Zertifikate kein aus den Akten ersichtlicher Zeit- oder sonstiger Druck, weil die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach Aktenlage verlängert hätte werden können und der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik nicht grundsätzlich gefährdet war. Vielmehr zeigt die Vorlage von Totalfälschungen eine besondere kriminelle Energie des Antragstellers. Dazu, dass der Antragsteller ausweislich des Schreibens seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten von einem Bekannten hereingelegt worden sein soll, liegt kein weiterer Vortrag vor (S. 230 der Behördenakte). Dies ist vielmehr als eine Schutzbehauptung zu werten. Wer an Tests nicht teilnimmt, kann denknotwendig über eine Bescheinigung bezüglich des Bestehens nicht hereingelegt werden. Dass die Straftat aufgrund von Mittellosigkeit begangen worden sein soll, wie der Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren schreibt, kann eine andere Beurteilung der Schwere der Tat nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist auch das als Schutzbehauptung zu werten, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Arbeitseinkünfte hatte. Die Anforderungen des Gesetzgebers in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG, also die Nachweise der ausreichenden Sprachkenntnisse und der Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, sind nicht besonders hoch und sollten für jemanden, der im Zeitpunkt der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet lebt und arbeitet, keine besondere Hürde darstellen. Über diese gesetzgeberischen Voraussetzungen, die jeder Ausländer erbringen muss, wollte sich der Antragsteller hinwegsetzen und sich so einen individuellen Vorteil verschaffen. Weiterhin muss sich der Antragsteller bewusst gewesen sein, dass sein Handeln seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik grundlegend gefährden kann. Denn im Rahmen seines 2017 durchgeführten Visumverfahrens unterschrieb der Antragsteller am 21.09.2017 folgende „Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG“ (S. 214 der Behördenakte): „Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums macht. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Sofern er Angaben verweigert oder bewusst falsch oder unvollständig macht, kann dies zur Folge haben, dass der Visumantrag abgelehnt bzw. der Antragsteller aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Visum bereits erteilt wurde.“ Die Kammer geht daher davon aus, dass der Antragsteller die Folgen seines Handelns, d.h. konkret die mögliche Abschiebung wegen des Verlustes des Aufenthaltstitels, billigend in Kauf genommen hat. Dieser vorsätzliche Verstoß des Antragstellers gegen die Rechtsordnung im Zusammenhang zu seinem aufenthaltsrechtlichen Verfahren wiegt aus Sicht der Kammer besonders schwer. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht einmal ein Jahr zurückliegt und daher auch aus zeitlicher Sicht der Verstoß noch schwer wiegen dürfte. Die Kammer lässt hierbei die zugunsten des Antragstellers anzuführenden Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt. Dass das Amtsgericht xxx am unteren Rand des Strafrahmens geblieben ist und nur 60 Tagessätze à 40,00 Euro festgesetzt hat, ist für das Gericht nicht bindend in dem Sinne, lediglich einen geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG anzunehmen. Auch, dass der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zumindest nicht ausdrücklich schriftlich beantragt hat, kann keine andere Bewertung rechtfertigen, weil er durch Vorlage der für die Niederlassungserlaubnis notwendigen Unterlagen konkludent einen solchen Antrag gestellt hat und sich aus der Behördenakte ergibt, dass ein Austausch zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin stattgefunden haben dürfte (S. 55 der Behördenakte). Schließlich ist zugunsten des Antragstellers in die Abwägung einzustellen, dass er die Sprachprüfung und den Test „Leben in Deutschland“ erfolgreich nachgeholt hat. Dies ist allerdings unter dem Eindruck der Strafanzeige durch die Antragsgegnerin geschehen und vermag den Vorwurf und den Verstoß gegen die Rechtsvorschriften nicht ungeschehen zu machen. Sofern spezialpräventive Aspekte angeführt werden, dem Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis auf Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu versagen, wird in der Rechtsprechung – allerdings zum Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG – vertreten, dass im Falle einer Identitätstäuschung eine Wiederholungsgefahr und damit spezialpräventive Gründe zu verneinen seien, wenn der Verstoß gegen die Pflichten nachgeholt und ausgebessert worden sei (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 20). Ob sich dies auf die hier geschehene Vorlage gefälschter Unterlagen übertragen lässt, weil hier weiterhin gerade wegen dieser Handlung ein unsicherer Aufenthaltsstatus und damit auch das Risiko eines erneuten Verstoßes nicht ausgeschlossen ist, kann die Kammer offenlassen. Denn in die prognostische Sicherheitsgefährdung im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG dürften jedenfalls generalpräventive Aspekte einzustellen sein. Aus dem Rechtssetzungsverfahren zur Daueraufenthalts-RL wird deutlich, dass kein Verzicht auf generalpräventive Gründe in Bezug auf die Möglichkeit der Ablehnung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewollt war (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 9a Rn. 43). Zum Vorliegen von generalpräventiven Gründen für die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trägt die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vor, die vorliegende Problematik sei aktuell. Sie habe zuletzt durch Mitteilung des Regierungspräsidiums im Februar 2024 Kenntnis davon erlangt, dass bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung geführt werde, bei dem nach dem Ermittlungsstand Ende Februar 2024 mehr als 1.500 gefälschte Urkunden, in der Mehrzahl B1-Sprachzertifikate und Bescheinigungen für den Test „Leben in Deutschland“, veräußert worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer ein Bedarf für eine generalpräventive Reaktion der Ausländerbehörden erkennbar, um zu verhindern, dass die ausländerrechtlich notwendigen Nachweise entwertet werden. Auch die zeitliche Grenze der Heranziehung generalpräventiver Versagungsgründe der Niederlassungserlaubnis im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist vorliegend angesichts sowohl der Aktualität der Tat als auch des Hintergrundes des Ermittlungsverfahrens nicht überschritten, wobei eine Orientierung an den §§ 78 ff. StGB stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 23). Die wirtschaftliche Situation des Antragstellers dürfte der Annahme eines Überwiegens öffentlicher Interessen zur Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen. Er ist und war dauerhaft berufstätig, was die Kammer zu seinen Gunsten in die Abwägung einstellt. Der Antragsteller hat jedoch inzwischen mehrjährige Berufserfahrungen in xxx betrieben gesammelt, sodass die Kammer die wirtschaftlichen Folgen einer Rückkehr nach Albanien als nicht so schwerwiegend ansieht, dass dies einer Ausreisepflicht entgegenstehen würde. Weiterhin dürften die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Antragstellers und seine Bindungen im Bundesgebiet ebenfalls kein solches Gewicht haben, dass die Abwägung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugunsten des Antragstellers ausfällt. Der Antragsteller befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit sechseinhalb Jahren in der Bundesrepublik. Er ist jedoch als Erwachsener aus Albanien in die Bundesrepublik gekommen, hat dort eine Familie gegründet und wurde dort sozialisiert. Auch die familiären Belange des Antragstellers führen aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Gründe der öffentlichen Sicherheit als nicht entgegenstehend anzusehen wären. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 -, juris, Rn. 20). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend .dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022, - 1 C 8.21 -, juris, Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 2 ByR 1333/21 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, juris Rn. 113, sowie Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 -, juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 juris Rn. 6). Im ausländerrechtlichen Kontext ist im Rahmen der Anwendung des Art. 6 GG maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - Rn. 23; Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 48, jeweils juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.02.2024 - A 14 K 3041/21 -, Rn. 36, juris). Entscheidend für die Gewichtung des Kindeswohls sind insoweit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 GRCh i. V. m. Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 24 Abs. 3 GRCh misst ausdrücklich regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten – das meint das unmittelbare Zusammensein, aber auch andere direkte Kontakte (vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 19 f.; EuGH, Urteil vom 27.06.2006 - C-540/03 -, Rn. 58, juris) – große Bedeutung bei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 - Rn. 6, juris m.w.N.). Der volljährige Sohn des Antragstellers ist vor diesem Hintergrund nicht zu berücksichtigen, weil keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dieser auf die Hilfe und die Anwesenheit des Antragstellers angewiesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, Rn. 114, juris). Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau sowie dem 15-jährigen Sohn besteht nach Aktenlage eine gelebte familiäre Gemeinschaft. Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 -, Rn. 12, juris). Die Ehefrau des Antragstellers und der 15-jährige Sohn haben in der Bundesrepublik zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich eine Fiktionsbescheinigung und kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Daher ist eine Trennung im Falle der Abschiebung des Antragstellers nicht zu befürchten. Sie dürften in Albanien einreise- und aufenthaltsberechtigt sein. Sie sind überdies ausschließlich zu dem Zweck nach Deutschland eingereist, um hier mit dem Antragsteller zusammenzuleben. Ihnen ist das Leben in Albanien sechs Jahre nach dem Umzug in die Bundesrepublik zuzumuten. Dadurch, dass diese familiäre Gemeinschaft in Albanien bereits bestand und gelebt wurde, hat das Interesse, in der Bundesrepublik gemeinsam zu leben, kein hohes Gewicht. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 der GRCh ergibt sich nichts anderes. Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, Rn. 117 ff., juris, m.w.N.). Im Fall des Antragstellers ist angesichts seines nur sechsjährigen Aufenthalts in Deutschland im Erwachsenenalter eine relevante Entwurzelung bereits nicht anzunehmen. Umstände, die den Antragsteller nachhaltig daran hindern könnten, in Albanien wieder Fuß zu fassen, sind nicht ersichtlich. Auch eine Verwurzelung in der Bundesrepublik im Sinne einer nachhaltigen Integration ist angesichts des Verhaltens des Antragstellers im Rahmen seiner Antragstellung für die Niederlassungserlaubnis nicht erkennbar. cc) Ob darüber hinaus die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG an die Voraufenthaltszeit des Antragstellers erfüllt sind, nachdem der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung am 16.10.2023 durch die Vorlage der gefälschten Zertifikate auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis mehr gehabt haben dürfte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a), Nr. 10 AufenthG), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. b) Der Antragsteller dürfte auch keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes haben, weil jeweils die – hier zusätzlich geltende – allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen dürfte. Es liegt nach summarischer Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a) und Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor, ohne dass ein atypischer Fall erkennbar ist. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris, Rn. 32). Ist ein Ausweisungsinteresse vorhanden, so führt dies nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel dazu, dass ein Aufenthaltstitel zu versagen ist. Allerdings ist eine Ausnahme hiervon anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Titelerteilung geboten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris, Rn. 35). Das Fehlverhalten des Antragstellers erfüllt zunächst den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG; insofern verweist die Kammer in der Sache auf die obigen Ausführungen. Darüber hinaus liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Var. 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller sowohl nicht vereinzelt als auch nicht geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat. Rechtsverstöße im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Var. 1 AufenthG sind immer beachtlich, wenn sie vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt sind (vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 21 und Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 -, juris, Rn. 19; vgl. zu § 54 AufenthG: Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2019 - 3 B 177/18 -, juris, Rn. 6; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 54 AufenthG, Rn. 94). Gegen den Antragsteller sind zwei Strafbefehle erlassen worden, die rechtskräftig geworden sind. Zudem hat der Antragsteller zweimal die Arbeitsstelle gewechselt, ohne sich dies bei der Ausländerbehörde genehmigen zu lassen. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller wurde rechtskräftig mit einer Geldbuße abgeschlossen. Selbst wenn man jedoch aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit seit dem ersten Strafbefehl und dem Bußgeldverfahren nur auf das Erschleichen von Aufenthaltstiteln abstellen würde, war der (vereinzelte) Rechtsverstoß vorsätzlich und dürfte damit grundsätzlich nicht geringfügig gewesen sein (vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 22). Auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten kann es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers ausländerrechtlich als geringfügig zu bewerten ist. Das kann etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist oder wenn im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung besondere Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 22). Auch hier verweist die Kammer auf die obigen Ausführungen zur Erheblichkeit der Tat und der gesetzgeberischen Unrechtsbewertung, aufgrund derer auch im vorliegenden Kontext nicht von einer ausnahmsweisen Geringfügigkeit der Tat auszugehen sein dürfte. Es liegt nach einer umfassenden Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen und unter Einstellung einer gewichteten Gesamtbetrachtung der Lebensumstände des Antragstellers (vgl. zu den Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, juris, Rn. 21) hier kein atypischer Fall vor. Die Kammer verweist an dieser Stelle auf die ausführliche Abwägung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. c) Nachdem ein Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht zu erkennen ist, dürften auch die Abschiebungsandrohung sowie die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. aa) Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 58,59 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Aus § 59 AufenthG ergibt sich als Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist; auf die Vollziehbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 -, Rn. 21, juris m.w.N.). Der Antragsteller dürfte ausreisepflichtig sein. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht u.a. durch Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. Der Antragsteller ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch gilt sein Aufenthalt infolge der Beantragung eines solchen als erlaubt (s.o.). Auch die Voraussetzungen des § 59 Abs.1 und 2 AufenthG dürften erfüllt sein. Nach § 59 Abs.1 Satz1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs.2 Satz1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Rechtliche Bedenken gegen die Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung enthält zudem die regelmäßig erforderliche Zielstaatsbezeichnung (Albanien). Es dürften auch keine Abschiebungsverbote vorliegen. Seit der Neufassung des § 59 Abs.1 Satz1 AufenthG durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) ist dies - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme in § 59 Abs.3 Satz1 AufenthG- als Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung normiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 20/9463, S. 44 f.) dient die Änderung der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RFRL bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in mehreren Verfahren mit Verweis auf Art. 5 Buchst. a bis c RFRL entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand) keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf. Zuletzt hat der Gerichtshof diese Auslegung auch auf die Fälle ausgeweitet, in denen feststeht, dass die Rückführung nach dem ebenfalls in Art. 5 RFRL normierten Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Dies habe, so die Gesetzesbegründung weiter, zur Folge, dass eine Rückkehrentscheidung weder bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen noch bei den oben genannten drei Fallgruppen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergehen dürfe. Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Albanien sind weder vorgetragen noch erkennbar. Auch dürften das Kindeswohl sowie familiäre Bindungen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung im Wege eines inländischen Abschiebungshindernisses nicht entgegenstehen. Es wird insofern auf die oben getätigten Ausführungen hierzu verwiesen. bb) Gegen die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.