OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 958/24

VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0219.3K958.24.00
3mal zitiert
15Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit, den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet zu beenden, mit dem verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit, den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet zu beenden, mit dem verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens. (Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der am 29.03.1990 geborene Antragsteller, ein gambischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.02.2017 abgelehnt wurde, begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn nach Gambia abzuschieben. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Nachdem die Abschiebung für den 28.02.2024 geplant ist, liegt ein Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Im Gegenteil ist es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung vorliegen und dem Antragsteller weder nach § 60a Abs. 2 AufenthG noch nach einer anderen Vorschrift ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht. Insbesondere folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung seiner Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG nicht daraus, dass er mit seinen beiden Kindern und seiner religiös verheirateten Ehefrau beabsichtigt, im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Eine Anwendung von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Hinsichtlich familiärer Bindungen können sich zwar Schutzwirkungen aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GR-Charta sowie Art. 20 AEUV ergeben. Diese Schutzwirkungen sind jedoch nicht absolut und führen nicht automatisch zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. Hierzu gelangte man nur dann, wenn das Interesse des Antragstellers, mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet gemeinsam eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, dasjenige der Allgemeinheit an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegen würde. Dies ist aber nicht anzunehmen, weil zwischen dem Antragsteller und seiner am 16.04.2018 geborenen sowie momentan in Schwerin lebenden Tochter XXX aktuell keine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und hinsichtlich der aktuellen Lebensgefährtin des Antragstellers sowie seiner am 03.11.2023 geborenen Tochter YYY das Interesse der Allgemeinheit an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet dasjenige des Antragstellers, mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter YYY gemeinsam eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, überwiegt. Artikel 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Allerdings verpflichtet die in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Artikel 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 958/22 - juris Rn. 17; 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Artikel 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15). Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 958/22 - juris Rn. 18; 04.07.2023 - 11 S 448/23 - Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 958/22 - juris Rn. 19 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9). Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 958/22 - juris Rn. 20 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen dabei das durch Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11). Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 sowie Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 958/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10). Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen vor Terrorismus, Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG mit Artikel 3, Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 958/22 - juris Rn. 22 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11). Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes vgl. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 958/22 - juris Rn. 22 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 - juris Rn. 20f.). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden darf, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 958/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 17). Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, Letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich wäre und zugemutet werden darf, ihre schutzwürdige Gemeinschaft zukünftig im Ausland fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12: sowie insgesamt zu diesem Maßstab: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 16 ff.). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts Anderes. Dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegen allerdings auch gelebte Paarbeziehungen, die nicht als Ehe geführt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung kann einem Drittstaatsangehörigen (wie dem Antragsteller) zudem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zustehen, das aus Artikel 20 AEUV abgeleitet wird. Die Entstehung eines Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen aus Artikel 20 AEUV setzt voraus, dass ein Unionsbürger dergestalt in einem familiären Abhängigkeitsverhältnis zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen steht, dass er zwingend auf ihn angewiesen ist. Der vom Drittstaatsangehörigen abhängige Unionsbürger müsste also bei Beendigung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Unionsgebiet faktisch gezwungen sein, diesen zu begleiten oder ihm nachzufolgen, also das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, mit der Folge, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hinsichtlich der genannten Normen obliegt es dem Antragsteller, die Informationen beizubringen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für sie erfüllt sind. Hierzu müssen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Voraussetzungen substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 18). In Anwendung dieser Maßstäbe und Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ist die Kammer unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dargelegten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass Artikel 6 GG, Artikel 8 Abs. 1 EMRK, Artikel 7 EU-GR-Charta und Artikel 20 AEUV kein rechtliches Hindernis bilden, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Im Hinblick auf seine Tochter XXX hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft machen können, dass zwischen ihnen eine Beziehung bestünde, die nach den vorgenannten Bestimmungen verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz genießt. Zwar hat sich der Antragsteller nach Aktenlage um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht. Allerdings ist dieser Kontakt seit längerer Zeit abgebrochen, sodass insbesondere aus der maßgeblichen Sicht der Tochter des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen ihr und dem Antragsteller eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Bezüglich der aktuellen Lebensgefährtin des Antragstellers und seiner Tochter YYY ist zwar davon auszugehen, dass eine familiäre Bindung besteht. Denn mit seiner aktuellen Lebensgefährtin führt der Antragsteller eine langjährige Beziehung, die auch während seiner Haft aufrecht erhalten wurde. Auch im Hinblick auf seine Tochter YYY ist zumindest von einem Beginn einer familiären Beziehung auszugehen, weil dem Antragsteller ausweislich des Schreibens des Sozialdienstes der JVA Heimsheim vom 28.12.2023 der Kontakt zu seiner Tochter sehr wichtig zu sein scheint und am 22.11.2023 ein Sonderbesuch der Lebensgefährtin des Antragstellers gemeinsam mit seiner Tochter stattgefunden hat, bei dem der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter als einfühlsam und zugewandt beobachtet werden konnte. Dabei berücksichtigt die Kammer mit Blick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten des Antragstellers, dass es sich bei seiner Tochter noch um ein sehr kleines Kind handelt, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Außerdem spricht nach Aktenlage viel dafür, dass sich der Antragsteller auch tatsächlich um den Aufbau einer persönlichen Beziehung zu seinem Kind bemüht. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass es den Mitgliedern der Familie nicht zumutbar sein dürfte, die gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen; dem steht bereits der Umstand entgegen, dass die Lebensgefährtin und die Tochter des Antragstellers deutscher Staatsangehörige sind. Allerdings ist hinsichtlich der Beziehung des Antragstellers zu seiner aktuellen Lebensgefährtin auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu keiner Zeit des Bestands dieser Beziehung einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland hatte und jedenfalls seit der verspäteten Vorlage eines Passes am 15.12.2022 damit rechnen musste, zeitnah abgeschoben zu werden. Bezüglich seiner Tochter YYY ist zu beachten, dass Vater und Kind bislang nur sehr wenig Gelegenheit hatten, eine tragfähige Beziehung zueinander aufzubauen. Zur Zeit der Geburt des Kindes verbüßte der Antragsteller in einer Justizvollzugsanstalt eine Freiheitsstrafe. Während der Haftzeit haben sich der Antragsteller und seine Tochter bislang nur ein einziges Mal im Rahmen des Sonderbesuchs der Lebensgefährtin des Antragstellers gemeinsam mit seiner Tochter persönlich gesehen. Angesichts des geringen Alters des Kindes dürfte dieser Kontakt nicht ausgereicht haben, um eine Basis für eine emotionale Beziehung zwischen Vater und Kind zu schaffen, die so stabil ist, dass die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet vom Kind schmerzhaft als dauerhafter Verlust einer zentralen Bezugsperson wahrgenommen würde. Ebenso wenig deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass der Antragsteller aus der Haft heraus einen prägenden Einfluss auf die Entwicklung und Erziehung seiner Tochter genommen hat und es mit Blick auf das Kindeswohl als schädlich eingestuft werden müsste, wenn die Möglichkeiten des Antragstellers zu weiterer Einflussnahme durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen beschränkt werden würden. In Würdigung der dargestellten Ausgangslage misst die Kammer weder dem verfassungs-, konventions- und unionsrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers, seiner Tochter und deren Mutter, ihnen die Möglichkeit der nachhaltigen Führung einer dem Kindeswohl förderlichen familiären Lebensgemeinschaft zu eröffnen, noch demjenigen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, ihre Beziehung im Bundesgebiet fortzuführen, ein solches Gewicht zu, dass diese sich gegen das schwerwiegende Interesse des Gemeinwesens durchsetzen, Gefahren abzuwenden, die vom Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ausgehen. Die Kammer teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass seitens des Gemeinwesens erhebliche, aktuelle spezial- und generalpräventive Interessen bestehen, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zeitnah zu beenden. Der Antragsteller hat sich beginnend im Jahr 2017 wiederholt, in vergleichsweise engem Rhythmus und mit tendenziell steigender Intensität strafbar gemacht. Neben wiederholten Verstößen gegen räumliche Beschränkungen stehen Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikte sowie Widerstands- und Beleidigungsdelikte und tätliche Angriffe zum Nachteil von Amtsträgern im Vordergrund. Die abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte betreffen sowohl den unerlaubten Besitz als auch das unerlaubte gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Bei dieser Ausgangslage spricht viel für die Annahme, dass vom Antragsteller aktuell eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit im Bereich der oben aufgeführten Deliktsarten ausgeht. Denn es deutet bislang nichts darauf hin, dass sich der Antragsteller erfolgreich und nachhaltig aus Problemlagen gelöst hat, die erkennbar zu seiner bisherigen Straffälligkeit beigetragen haben. Mit Blick auf die angesprochenen Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte sowie Delikte zu Lasten von Amtsträgern besteht zudem ein erhebliches, noch aktuelles generalpräventives Interesse, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt nahezu beanstandungsfrei geführt sowie erfolgreich an Maßnahmen teilgenommen hat, die seiner Resozialisierung (Deutschkurs, Hauptschulvorbereitungskurs, Gespräche mit dem Psychologischen Dienst zur Abklärung einer möglicherweise vorliegenden Gewaltproblematik, Abklärung einer möglichen Suchtmittelproblematik über die externe Suchtberatung) als dienen. Auch die erfolgte bewährungsweise Entlassung aus der Strafhaft und die aktuelle Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Stuttgart vom 25.01.2024 - 31 NBs 101 Js 104040/22 - wegen eines Körperverletzungsdelikts unter Einbezug der Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Leonberg vom 30.03.2022 und des Amtsgerichts Böblingen vom 30.05.2022 und unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 02.08.2022 gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung, vermögen an der obigen Einschätzung nichts zu ändern. Denn die genannten Aspekte betreffen zum einen allein die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr, nicht aber das generalpräventive Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Zum anderen war das Verhalten des Antragstellers in der Haft auch nicht vollständig beanstandungsfrei. So wies eine am 10.08.2023 durchgeführte Urinkontrolle ein positives Ergebnis auf synthetische Cannabinoide (Spice) aus. Zudem verweigerte der Antragsteller am 07.11.2023 die Urinabgabe. Des Weiteren hat die externe Suchtberatung auf einen erfolgten Substanzmittelmissbrauch durch den Antragsteller hingewiesen, der aktuell noch nicht behandelt ist. Auch hat der soziale Dienst der Justizvollzugsanstalt Heimsheim der bewährungsweisen Entlassung des Antragstellers nur unter Rückstellung der Bedenken bezüglich eines weiter offenen Verfahrens, des in Prüfung befindlichen Widerrufs und der ausländerrechtlichen Situation (Duldung; Ausweisungsverfahren in Prüfung) zugestimmt. Im Hinblick auf das aktuelle Berufungsurteil des Landgericht Stuttgart vom 25.01.2024 - 31 NBs 101 Js 104040/22 - ist festzuhalten, dass der Antragsteller dort wiederum wegen eines Körperverletzungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Soweit die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung deswegen erfolgt sei, weil der Antragsteller Erstverbüßer sei, sein Verhalten in der Haft nahezu tadellos gewesen sei, der Antragsteller bis zum Haftantritt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Geburt seines zweiten Kindes im November 2023 eine Zäsur für den Antragsteller dargestellt habe, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Antragsteller hat sich in der Haft nach den vorangegangenen Ausführungen nicht vollkommen tadellos verhalten. Ob der Antragsteller nach dem Ende seiner Haft eine erneute Anstellung finden wird, ist zur Zeit offen, weil er derzeit nach seinem Vortrag noch auf entsprechende Rückmeldungen von möglichen Arbeitgebern wartet. Zuletzt ist es auch offen, ob und inwieweit die Geburt seiner Tochter YYY für den Antragsteller tatsächlich eine Zäsur darstellt. Denn seine Tochter XXX konnte eine derartige Zäsur nicht bewirken. Insgesamt betrachtet vermögen die vom Antragsteller vorgebrachten positiven Aspekte die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr nicht entfallen zu lassen. Unabhängig hiervon besteht insbesondere aufgrund der vom Antragsteller begangenen Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte sowie Delikten zu Lasten von Amtsträgern weiterhin ein erhebliches generalpräventives Interesse, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Angesichts dieser Rahmenbedingungen hat die Kammer nach Aktenlage keinen relevanten Zweifel, dass das Interesse der Allgemeinheit, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden, dessen entgegenstehendes Interesse sowie dasjenige seiner Lebensgefährtin und ihres gemeinsamen Kindes überwiegt. In dieser Situation bewirkt der verfassungs-, konventions- und unionsrechtliche Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach Aktenlage dürfte sich auch nicht aus Artikel 20 AEUV ein solches Abschiebungshindernis ergeben. Denn es deutet nichts darauf hin, dass die Tochter des Antragstellers von diesem rechtlich oder wirtschaftlich abhängig wäre. Vielmehr lebt sie seit ihrer Geburt im Haushalt ihrer Mutter. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag des Antragstellers entnehmen, dass zwischen ihm und seiner Tochter seit ihrer Geburt eine so große affektive Abhängigkeit entstanden wäre, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn der Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben würde und ihm die Möglichkeit der Rückkehr ins Unionsgebiet über einen längeren Zeitraum versagt bliebe. Die Kammer geht ferner nicht davon aus, dass sich aus Artikel 6 GG, Artikel 8 Abs. 1 EMRK, Artikel 7, 24 EU-GR-Charta oder Artikel 20 AEUV eine rechtliche Verpflichtung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ableiten lässt, das ihm als zuständiger Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben. Zudem weist nichts darauf hin, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im aktuellen Stand der Prüfungen einen Weg eingeschlagen hat, der - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG unterstellt - absehbar auf eine fehlerhafte Ausübung des Duldungsermessens zuläuft (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 -, juris Rn. 35). Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers vorläufig zu untersagen, kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.