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Beschluss

6 L 4843/24.TR

VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2024:1128.6L4843.24.TR.00
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Leitsätze
1. Auch im gerichtlichen Eilverfahren wird ein Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller einer Aufforderung des Gerichts, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, nicht nachkommt.(Rn.4) 2. Wird ein Ausländer von der entsprechenden Erstaufnahmeeinrichtung als "abgängig" gelistet, genügt es zu dessen Entkräftung nicht, mitzuteilen, weiterhin dort untergebracht und aufhältig (gewesen) zu sein.(Rn.7) 3. Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung, geht dem eine Prüfung der unter § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Belange voraus. Hinsichtlich dieser inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, also dem Kindeswohl, den familiären Bindungen und dem Gesundheitszustand des Ausländers, besteht in einem Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine eigene Prüfungskompetenz der jeweiligen Ausländerbehörde.(Rn.19) 4. Geänderte Umstände betreffend die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten (inländischen) Belange sind auch nach Abschluss des Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines Wiederaufgreifensantrages geltend zu machen. Auch insoweit besteht keine eigene Prüfungskompetenz der zur Entscheidung über den Antrag nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) berufenen Ausländerbehörde.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im gerichtlichen Eilverfahren wird ein Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller einer Aufforderung des Gerichts, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, nicht nachkommt.(Rn.4) 2. Wird ein Ausländer von der entsprechenden Erstaufnahmeeinrichtung als "abgängig" gelistet, genügt es zu dessen Entkräftung nicht, mitzuteilen, weiterhin dort untergebracht und aufhältig (gewesen) zu sein.(Rn.7) 3. Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung, geht dem eine Prüfung der unter § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Belange voraus. Hinsichtlich dieser inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, also dem Kindeswohl, den familiären Bindungen und dem Gesundheitszustand des Ausländers, besteht in einem Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine eigene Prüfungskompetenz der jeweiligen Ausländerbehörde.(Rn.19) 4. Geänderte Umstände betreffend die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten (inländischen) Belange sind auch nach Abschluss des Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines Wiederaufgreifensantrages geltend zu machen. Auch insoweit besteht keine eigene Prüfungskompetenz der zur Entscheidung über den Antrag nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) berufenen Ausländerbehörde.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,00 € festgesetzt. A. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da es aus den unter B. genannten Gründen an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). B. Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin – deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – vom 19. April 2024 bestandskräftig abgelehnt wurde und in welchem u.a. die Abschiebung nach Marokko angedroht wurde –, mit dem sie erkennbar (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) begehrt, einstweilen nicht nach Marokko abgeschoben zu werden, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig und wäre darüber hinaus unbegründet. I. Der Antrag ist unzulässig, da die Antragstellerin trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das Gericht entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat. Zur Bezeichnung eines Klägers im Sinn von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Wohnungsanschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Daher wird eine Klage unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne einen triftigen Grund nicht nachkommt. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Angabe der Anschrift unmöglich oder unzumutbar ist. Diese Grundsätze gelten – wie hier – auch entsprechend für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 und § 123 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 VR 2.19 –, juris, Rn. 15: BayVGH, Beschluss vom 14. April 2022 – 5 CE 21.2297 –, juris, Rn. 2). Nach diesen Maßgaben ist der Antrag unzulässig. Den Angaben des Antragsgegners vom 14. November 2024 zu Folge befindet sich die Antragstellerin seit dem 9. August 2024 auf der sogenannten Abgängigenliste der Aufnahmeeinrichtung (AfA) Bitburg, diese sei bereits am 5. August 2024 untergetaucht und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. November 2024 auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung vom 18. November 2024 hin mitgeteilt, sie sei „weiterhin“ in der AfA Bitburg untergebracht und tatsächlich aufhältig. Damit vermag sie jedoch die Angaben des Antragsgegners nicht zu entkräften. Es genügt ersichtlich nicht, diesen substanzlos entgegenzusetzen, sie sei „weiterhin“ in der AfA Bitburg untergebracht und aufhältig. Die Antragstellerin setzt sich damit insbesondere nicht mit der Frage auseinander, weshalb sie von der AfA offenkundig auf der Abgängigenliste geführt wird, obwohl sie angeblich „weiterhin“, d.h. ununterbrochen, in der AfA Bitburg (gewesen) sei. II. Der Antrag wäre im Übrigen unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur erfolgen, wenn dies geboten ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. Auflage 2024, § 123 Rn. 13 ff.). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht – den Anordnungsanspruch – und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung – den Anordnungsgrund – glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Einen solchen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Frage, für welchen Zeitraum die Antragstellerin konkret die einstweilige Nichtabschiebung begehrt – wörtlich wird der Abschluss der Hauptsache angeführt, eine solche gibt es aber bislang nicht –, hat sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – glaubhaft gemacht. Das Verbot der – hier zumindest teilweisen – Vorwegnahme der Hauptsache (die einstweilige Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG, also die Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin) steht in Fällen der vorliegenden Art der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen. Denn eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nach Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich, wenn es darum geht, im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes besonders schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile abzuwenden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. 2022 – 11 S 2378/21 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Die mit der Durchführung der Abschiebung eines Ausländers für ihn regelmäßig verbundenen Härten erweisen sich als Nachteile dieser Art (zu alledem: OVG RP, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 7 B 10779/22.OVG – n.v. Seite 2 f. des Beschlussabdrucks). Die mit der Erteilung der Duldung einhergehende – teilweise – Vorwegnahme der Hauptsache hat zur Folge, dass ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann erfolgreich ist, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 – juris, Rn. 27). Es besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin in einem auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG gerichteten Hauptsacheverfahren Erfolg hätte. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Abschiebung der Antragstellerin ist hier weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der einzig von ihr unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemachte gesundheitliche Gründe. Hinsichtlich der vom Bundesamt bereits geprüften zielstaatsbezogenen (gesundheitlichen) Gründe i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG folgt dies ausdrücklich aus § 42 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –. Ferner hat das Bundesamt im ablehnenden Asylbescheid vom 19. April 2024 der gesetzlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung) folgend vor Erlass der Abschiebungsandrohung ebenfalls unter anderem geprüft, ob deren Erlass der Gesundheitszustand der Antragstellerin als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegensteht (vgl. S. 12 f. des Bescheides des Bundesamtes). Diesbezüglich besteht für den Antragsgegner im Duldungserteilungsverfahren keine eigene Prüfungskompetenz, auch nicht für (vermeintlich) nachträglich eingetretene Umstände. Es handelt sich insoweit um eine – weitere, über § 34a AsylG hinausgehende – Zuständigkeitsverschiebung weg von den allgemein zuständigen Ausländerbehörden hin zum Bundesamt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG, sowie: Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, 146 Lieferung, Stand: 1. Mai 2024, § 5 Rn. 26). Die Prüfungskompetenz für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erfassten Belange liegt auch hinsichtlich (vermeintlicher) neuer Umstände nach Abschluss des Asylverfahrens weiterhin ausschließlich beim Bundesamt, weshalb insoweit allein die Stellung eines Wiederaufgreifensantrages nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – betreffend die Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Asylbescheid gegenüber dem Bundesamtes in Betracht kommt (so auch: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. April 2024 – 2 L 184/24.NW –, juris). Im Übrigen kann dahinstehen, ob dies gegebenenfalls auch aus einer etwaigen analogen Anwendung des § 42 Satz 1 AsylG folgt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169 und berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Verfahren der vorliegenden Art wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits drei Viertel des Regelstreitwertes anzusetzen sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2021 – 7 B 11148/21.OVG –, juris, Rn. 14).