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Beschluss

11 S 1153/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0721.11S1153.23.00
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Leitsätze
Die Überschreitung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Strafmaßes führt zu einem zwingenden Versagungsgrund und steht der Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts entgegen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2023 - 19 K 2822/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überschreitung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Strafmaßes führt zu einem zwingenden Versagungsgrund und steht der Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts entgegen.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2023 - 19 K 2822/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, ihn in sein Herkunftsland abzuschieben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit Rücksicht auf die für heute um 17:55 Uhr angekündigte und bereits eingeleitete Abschiebung des Antragstellers vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes beschränkt der Senat seine Prüfung abweichend von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht auf die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 20.07.2023 dargelegten Gründe. Vielmehr bezieht der Senat auch den ihm vorliegenden erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten und die ihm vorliegenden Akten in die Prüfung mit ein. Den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Der Senat macht sich insoweit die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere relevante Gründe vorliegen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur erfolgen, wenn dies geboten ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG; zu Einzelheiten vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 13 ff.). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht - den Anordnungsanspruch - und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung - den Anordnungsgrund - glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Im Gegenteil ist es nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass ihm kein Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen) zusteht. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte ihm gegen den Antragsgegner kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zustehen, auf den sich eine solche Verfahrensduldung beziehen könnte (zur Passivlegitimation des Landes in vergleichbaren Fällen: s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 14). Das gilt auch für das vom Antragsteller geltend gemachte sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sonstige Gründe, aus denen sich eine Verpflichtung des Antragsgegners ergeben könnten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht der gesetzliche Ausschlussgrund nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Demnach kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind Geldstrafen aus mehreren Verurteilungen zu summieren. Für eine entsprechende Auslegung der Regelung spricht zunächst deren Wortlaut, wonach nur „Geldstrafen“ (Unterstreichung nur hier) von „insgesamt“ bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Auslegung wird gestützt durch den Sinn und Zweck der Regelung. Nach der Begründung des einschlägigen Gesetzentwurfes sollte mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht langjährig geduldeten Ausländern eine Bleibe- und Integrationsperspektive eröffnet werden; dabei wurde die weitgehende Straffreiheit bzw. das rechtstreue Verhalten des Ausländers als Voraussetzung der Regelung mehrfach besonders hervorgehoben (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 1, 2, 17); der Straffreiheit dürfte nach der Intention des Gesetzgebers dabei auch deshalb besonderes Gewicht zukommen, weil anders als bei früheren sog. Altfallregelungen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 AufenthG, also der sonst notwendigen Sicherung des Lebensunterhalts, dem Erfordernis der geklärten Identität und der Erfüllung der Passpflicht, abgesehen wurde und die Regelung daher sehr weitgehend ist. Für eine entsprechende Auslegung spricht zudem, dass die Regelung wortgleich ist mit den bei Erlass des § 104c AufenthG bereits bestehenden Regelungen in § 25a Abs. 3 AufenthG und § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, die durchgängig dahingehend kommentiert werden, dass Geldstrafen zu summieren sind bzw. eine Addition nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird (OVG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023 - 6 Bs 60/23 - juris Rn. 25ff.; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 25a AufenthG Rn. 34; Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25a AufenthG Rn. 18 und § 104a AufenthG Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 25a AufenthG Rn. 26). Bei Überschreitung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Strafmaßes besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ein zwingender Versagungsgrund (OVG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023 - 6 Bs 60/23 - juris Rn. 26; vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift in § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 14; zur insoweit ebenfalls gleichlautenden Vorschrift in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.07.2020 - 11 S 1076/19 - juris Rn. 33). Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 20/3717 S. 45) Abweichungen in atypischen Fallkonstellationen für möglich gehalten werden, bezieht sich dies allein auf die Frage, ob bei Unterschreiten des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Strafmaßes von insgesamt 50 bzw. 90 Tagessätzen dennoch das Chancen-Aufenthaltsrecht im Hinblick auf ein bestehendes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu versagen wäre bzw. hiervon unter Berücksichtigung der Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden müsste (vgl. Dietz, NVwZ 2023, S. 15, 19; Wittmann, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2023, § 104c AufenthG, Rn. 217) Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller ausweislich des in der Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe enthaltenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 25.03.2023 strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 02.08.2018 (3 Cs 140 Js 18043/18), rechtskräftig seit dem 21.08.2018, wurde der Antragsteller wegen Beleidigung zu 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je 10,00 EUR verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 26.09.2018 (7 Cs 140 Js 20654/18), rechtskräftig seit dem 30.10.2018, wurde der Antragsteller wegen Diebstahls zu 40 Tagessätzen Geldstrafe zu je 10,00 EUR verurteilt. Aus den beiden vorgenannten Verurteilungen bildete das Amtsgericht Heidelberg mit Beschluss vom 05.02.2019 nachträglich eine Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.02.2020 (7 Cs 140 Js 2309/20), rechtskräftig seit dem 10.03.2020, wurde der Antragsteller wegen Diebstahls zu 50 Tagessätzen Geldstrafe zu je 15,00 EUR verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 06.03.2020 (3 Cs 530 Js 5278/20), rechtskräftig seit dem 01.04.2020, wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je 10,00 EUR verurteilt. Aus den beiden vorgenannten Verurteilungen bildete das Amtsgericht Heidelberg mit Beschluss vom 22.05.2020 nachträglich eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Auch wenn aus der durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.05.2020 gebildeten Gesamtstrafe das Fahrlässigkeitsdelikt - hier: die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr - herauszurechnen (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: Dienelt/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage 2022, § 19d AufenthG Rn. 31) und nur die Einzelstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahl miteinzubeziehen ist, ist der Antragsteller insgesamt zu 105 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Damit überschreitet er die Geringfügigkeitsschwelle des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur geringfügig, wie er in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, sondern erheblich um mehr um das Doppelte, sodass der zwingende Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verurteilungen des Antragstellers aufgrund von Zeitablauf nicht mehr verwertbar wären. Denn relevant sind Straftaten solange, bis sie im Bundeszentralregister getilgt sind (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: Dienelt/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 19d AufenthG Rn. 29; Hocks/Leuschner, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 19d AufenthG Rn. 37). Die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers sind noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt und auch noch nicht tilgungsreif. Die Tilgungsfrist beträgt bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen - wie hier - gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BZRG fünf Jahre, wobei beim Vorliegen mehrerer Verurteilungen gemäß § 47 Abs. 3 Satz1 BZRG hinsichtlich aller Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen müssen. Da seit dem Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 06.03.2020 noch keine fünf Jahre vergangen sind, ist noch keine Tilgungsreife der Eintragungen im Bundeszentralregister eingetreten. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, dass ein Ausweisungsinteresse von umso geringerem Gewicht sei, je länger die strafrechtliche Verfehlung zurückliege, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn im vorliegenden Fall scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts bereits am zwingenden Ausschlussgrund des § 104c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, sodass es auf das (Nicht-)Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nicht ankommt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde ihre Hinweispflicht nach § 104c Abs. 4 AufenthG verletzt hätte und dies zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen könnte. Nach § 104c Abs. 4 AufenthG ist der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a AufenthG hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen. Diese Regelung dient dem Zweck, dem Ausländer aufzuzeigen, wie er die 18-monatige Gültigkeitsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts nutzen kann, um dauerhaft einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Da im vorliegenden Fall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt, bedarf es auch keines Hinweises nach § 104c Abs. 4 AufenthG. Schließlich steht auch die E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe an die Ausländerbehörde des Rhein-Neckar-Kreises vom 02.03.2023 (S. 186 der Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe), in der es heißt, es bleibe abzuwarten, ob der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG stellen werde, der Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Der E-Mail lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Antragsgegner mit einer Abschiebung zuwarten wollte, bis über einen eventuellen Antrag entschieden worden wäre. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner durch eine entsprechende Äußerung selbst gebunden oder durch diese bloß verwaltungsinterne Kommunikation beim Antragsteller einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 52). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).