Beschluss
9 S 1345/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
10mal zitiert
26Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. März 2020 - 11 K 608/20 - dahingehend geändert, dass die vorläufige Neubewertung der von ihr am 27.02.2019 im Modul „3210 - Grundlagen des Sozialrechts“ geschriebenen Klausur durch zwei neue Prüfer zu erfolgen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Neubewertung einer sozialrechtlichen Klausur durch neue Prüfer. 2 Die Antragstellerin studiert seit September 2017 im Bachelor-Studiengang Arbeitsmarktmanagement am Campus S. der Hochschule der Antragsgegnerin. Der regulär drei Jahre dauernde Studiengang besteht aus sich abwechselnden fünf Präsenz- und vier Praktikumstrimestern (§ 6 Abs. 1 der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 22.03.2016 - SPO 2016). Zur Prüfungsleistung im zweiten Präsenztrimester gehört eine Klausur in dem Modul „3210 - Grundlagen des Sozialrechts“; eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann maximal zweimal wiederholt werden. Am 27.02.2019 unterzog sich die Antragstellerin das zweite Mal erfolglos der - aus drei Aufgaben bestehenden - Wiederholungsprüfung. Daraufhin teilte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.03.2019 mit, dass die Prüfungsleistung endgültig als nicht bestanden gelte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2019 zurück. Gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen und den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin am 17.09.2019 Klage erhoben (11 K 6129/19) und am 31.01.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 31.03.2020 - 11 K 608/20 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die gegenständliche sozialrechtliche Klausur vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (durch die bisherigen Prüfer) neu zu bewerten. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die beiden Prüfer ihre Klausur nicht in einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren selbständig und eigenverantwortlich bewertet hätten. Für eine eigenständige Bewertung insbesondere der Aufgaben 2 und 3 durch einen weiteren Prüfer gebe es keine schriftlichen Aufzeichnungen, da die Anmerkungen in der Klausur ausweislich des Schriftbildes nur von einem Prüfer stammten. Die Aufzeichnungen auf dem Blatt „Klausurkonferenz 15.03.2019“ seien offenbar in einem Austausch der beiden Prüfer - ohne vorherige eigenständige Bewertung des Zweitprüfers - entstanden. Auch hinsichtlich des anlässlich des Widerspruchs durchgeführten zweiten Bewertungsverfahrens bestünden die Zweifel an der selbständigen Bewertung der Prüfer fort. Es fehle weiterhin an einer von beiden Prüfern unabhängig voneinander erstellten Gesamtbewertung. Der in der Folge bestehende Anspruch der Antragstellerin auf Neubewertung schließe die Bewertung der Aufgabe 1 ein. Allerdings dringe die Antragstellerin insoweit nicht mit ihrem Einwand durch, dass die Aufgabe missverständlich formuliert gewesen sei. Einen weitergehenden Anspruch auf Neubewertung durch andere Prüfer habe sie nicht glaubhaft gemacht. II. 4 Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Insbesondere ist die Antragstellerin durch den angegriffenen Beschluss beschwert. Zwar entspricht dessen Entscheidungsformel dem von ihr vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag. Ihre Beschwer liegt jedoch darin, dass ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, zu deren Beachtung die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, von ihrer eigenen Rechtsauffassung zu ihren Ungunsten abweicht und die angegriffene Entscheidung damit hinter ihrem Begehren zurückbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 BvR 162/16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris; Beschluss vom 22.04.1987 - 7 B 76.87 -, juris; Senatsurteil vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris m.w.N.). 5 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat zutreffend dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass sie eine Neubewertung durch andere als die bisherigen Prüfer beanspruchen kann (im Folgenden unter 1.). Mit ihrem weiteren Einwand, Aufgabe 1 sei missverständlich formuliert, kann sie dagegen nicht durchdringen (im Folgenden unter 2.). 6 1. Die Antragstellerin macht geltend, die vorläufige Neubewertung ihrer Klausurleistung müsse durch neue Prüfer erfolgen. Entscheidend sei vorliegend der Gesichtspunkt, dass nach der Erstbewertung am 15.03.2019 eine dokumentierte „Notenkonferenz“ stattgefunden habe, in deren Rahmen es zu einem Austausch der beiden Prüfer über die Qualität der von ihr erbrachten Gesamtleistung gekommen sei. Dieser Austausch habe vor einer (dokumentierten) selbständigen und unabhängigen Gesamtbewertung der Prüfer stattgefunden. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass sich die Erstprüferin und der Zweitprüfer im Rahmen einer (erneuten) Bewertung der von ihr erbrachten Prüfungsleistungen vollständig von dem Eindruck der am 15.03.2019 erfolgten Besprechung ihrer Leistungen lösen könnten. Es komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob sich die Prüfer (ausdrücklich) bereits auf eine bestimmte Bewertung festgelegt hätten, sondern darauf, ob sie sich von dem Eindruck ihrer Vorbefassung vollständig lösen könnten. Dies sei zu verneinen. Diese Ausführungen geben Anlass, die angegriffene Entscheidung zu ändern. 7 Zwar gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, juris Rn. 20, vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, und vom 09.07.1982 - 7 C 51.79 -, juris). Dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass vergleichbare Prüfungsbedingungen herrschen und dieselben Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Die Heranziehung derselben Prüfer ist allerdings - mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässig, wenn diese gegenüber dem Prüfling voreingenommen sind oder die Art des Bewertungsfehlers eine Neubewertung durch andere Prüfer erfordert (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris). Letzteres ist vorliegend der Fall. 8 Ziel der Korrektur bewertungsfehlerhafter Prüfungsentscheidungen ist es, möglichst das Ergebnis herbeizuführen, zu dem die Prüfung bei rechtsfehlerfreier Anwendung der gültigen Prüfungsordnung geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1981, a.a.O.). Zur Beantwortung der Frage, auf welche Weise - insbesondere von wem - die Neubewertung der Klausur der Antragstellerin vorzunehmen ist, ist daher von § 18 Abs. 1 Satz 1 SPO 2016 auszugehen. Danach werden die einzelnen Prüfungsleistungen von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Es ist somit untersagt, dass beide Prüfer die Bewertung - wie es hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts geschehen ist - gemeinsam erarbeiten bzw. vornehmen. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass sich die Korrektoren unabhängig voneinander jeweils ein selbständiges Urteil von der Prüfungsleistung bilden und ihren Eindruck unbeeinflusst von der Bewertung des jeweils anderen Korrektors verbindlich und nachprüfbar niederlegen. Hierdurch soll dazu beigetragen werden, die materielle Prüfungsgerechtigkeit in größtmöglichem Umfang zu realisieren. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, dass die Antragsgegnerin - auch im Rahmen der erneuten Bewertung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - von diesem Bewertungsverfahren abgewichen ist; hiervon geht auch der Senat aus. 9 Der Einwand der Antragsgegnerin, bundesverfassungsrechtlich sei sowohl die offene wie die isolierte Zweitbewertung zulässig, verfängt nicht. Zwar trifft dieser Einwand im Ausgangspunkt zu. Die offene Zweitbewertung, d. h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig. Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung „einverstanden“. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1.16 - juris m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben (vgl. BVerwG, a.a.O.). 10 Allerdings bleibt es vor diesem Hintergrund dem jeweiligen Normgeber der Prüfungsordnung überlassen zu bestimmen, ob die Bewertungen der Zweit- und Drittprüfer ohne die Kenntnis der Randbemerkungen und des Bewertungsvermerks des Erstprüfers erfolgen müssen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 608 ff.). So liegt der Fall hier. Denn wie dargelegt bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 SPO 2016, dass die einzelnen Prüfungsleistungen von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden (vgl. auch Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533 und Senatsbeschluss vom 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, jeweils zu § 21 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in der Aufbauform mit Heim - NGVO - vom 10.03.1978, Senatsurteil vom 19.10.1984 - 9 S 2282/84 -, VBlBW 1985, 261 zu § 39 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen - JAPrO - in der Fassung vom 16.12.1981, und Senatsbeschluss vom 22.09.2004 - 9 S 1976/04 -, juris zu § 39 Abs. 4 Satz 1 JAPrO in der Fassung vom 07.05.1993; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 610 Fn. 233). 11 Die Frage, durch welche Verfahrensweise am ehesten ein Ergebnis herbeigeführt werden kann, das einem fehlerfreien Bewertungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SPO 2016 entspricht, ist dahin zu beantworten, dass die erneute Bewertung der Klausur hier durch Prüfer vorgenommen werden muss, die an der früheren Bewertung nicht beteiligt waren. Das ergibt sich unmittelbar aus dem dargelegten Sinn und Zweck von § 18 Abs. 1 Satz 1 SPO 2016. Dagegen kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die bisherigen Prüfer wegen prüfungserheblicher Befangenheit von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, juris Rn. 20, vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, und vom 09.07.1982 - 7 C 51.79 -, juris). Die Frage der Befangenheit kann hier offenbleiben, denn auch wenn man sie verneint, würde das Ziel, den Verfahrensfehler nachträglich zu beseitigen, einer Beteiligung der früheren Korrektoren an der Neubewertung entgegenstehen. Denn § 18 Abs. 1 Satz 1 SPO 2016 verlangt nicht nur unvoreingenommene Prüfer im prüfungsrechtlichen Sinne, sondern - wie dargelegt - eine unabhängig voneinander erfolgende Bewertung der Klausurleistung. Diese Anforderungen gehen über das Erfordernis der Unbefangenheit hinaus. 12 Sie sind von den bisherigen Prüfern nicht mehr erfüllbar, wenn vor der - unabhängig voneinander abzuschließenden - Bewertung durch beide Prüfer zwischen Erst- und Zweitkorrektor - wie im vorliegenden Fall - ein Beurteilungsgespräch („Klausurkonferenz“) stattgefunden hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Korrektoren auch weiterhin unbefangen und hinsichtlich der Person der Antragstellerin unvoreingenommen sind, so lässt sich die durch das Beurteilungsgespräch bewirkte gegenseitige Einflussnahme auf die Beurteilung doch nicht mehr rückgängig machen. Diese Einflussnahme ist vielmehr in die Urteilsbildung der bisherigen Prüfer eingegangen; die Möglichkeit, dass sie auch bei erneuter, diesmal selbständiger Entscheidung der Prüfer - bewusst oder unbewusst - fortwirkt, lässt sich - auch nach der Zweitkorrektur im Widerspruchsverfahren - nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Da § 18 Abs. 1 Satz 1 SPO 2016 im Interesse einer möglichst gerechten Prüfungsentscheidung eine gegenseitige Beeinflussung der Prüfer verbietet, ist zur Behebung des Verfahrensfehlers und damit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit die Bewertung der Arbeiten durch andere Prüfer erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris zur Bestimmung in § 28 der Ordnung der Abiturprüfung an den Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe [Nordrhein-Westfalen] vom 21.08.1975). 13 2. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin dagegen, Aufgabe 1 sei missverständlich formuliert. 14 Sie trägt vor, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in sich widersprüchlich. Das Gericht habe zwar zunächst zutreffend ihre Rüge wiedergegeben, dann jedoch ausgeführt, sie habe keine Einwände dagegen erhoben, dass die Formulierung in Aufgabe 1 hinreichend klar und nachvollziehbar sei. Sie habe gerügt, dass wohl auch eine materielle Prüfung der Rechtslage erwartet, in der Aufgabenstellung aber nur „die Beschreibung des Verwaltungsverfahrens“ verlangt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in der Stellungnahme der Prüferin Frau Prof. Dr. W. vom 01.08.2019 keine Stütze für die Erwartung einer Prüfung der materiellen Rechtslage erblickt. Die Prüferin habe ausgeführt, dass bei der Bearbeitung „nur auf die individuelle Situation der beiden Fallpersonen“ hätte eingegangen und „Lösungswege aufgezeigt“ werden sollen. Lösungswege könnten indes nur dann aufgezeigt werden, wenn auch eine materiell-rechtliche Prüfung erfolge und nicht lediglich das Verwaltungsverfahren beschrieben werde. Das Verwaltungsgericht lasse ferner außer Acht, dass Frau Prof. Dr. W. ihr in der genannten Stellungnahme weitergehend „kein Grundverständnis über die Leistungen der sozialen Sicherung und die verfahrensrechtlichen Regelungen“ attestiere. Auch dies belege eindeutig, dass eine materielle Prüfung der Rechtslage erwartet worden sei. In Satz 1 des Arbeitsauftrags zu Aufgabe 1 werde jedoch ausdrücklich nur eine Beschreibung des Verwaltungsverfahrens - und keine materielle Prüfung - verlangt. Mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. 15 Soweit die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für in sich widersprüchlich hält, differenziert sie nicht ausreichend zwischen der Rüge, eine Fragestellung sei aufgrund ihrer missverständlichen Formulierung ungeeignet (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 6 C 14.04 -, BVerwGE 123, 362; Senatsurteile vom 17.02.2004 - 9 S 2075/02 -, juris Rn. 31 und vom 16.07.1996 - 9 S 1843/93; Senatsbeschluss vom 28.12.1992 - 9 S 2520/92 -, juris Rn. 4) und der davon abzugrenzenden Rüge, die Prüfer seien einem Sachverhaltsirrtum unterlegen, weil sie die - nicht missverständliche - Prüfungsaufgabe nicht vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hätten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 20.09.1984 - 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, 143, juris Rn. 24 und vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, juris Rn. 23; Senatsurteile vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris Rn. 19, 28 und vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 -, juris Rn. 26, letzteres auch zur [weiteren] Abgrenzung von Angriffen gegen die - der fachlichen Erörterung zugängliche - Wertung, eine Frage sei nicht erschöpfend beantwortet; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., 2018, Rn. 620). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Antragstellerin wende sich nicht gegen die Annahme, die Aufgabe sei hinreichend klar und nachvollziehbar formuliert, bezieht sich dies auf die (Verfahrens-)Rüge der Geeignetheit der Fragestellung als solcher. Mit den anschließenden Ausführungen, die Prüferin habe über die formulierte Anweisung hinaus keine Erwartungen gehabt, verneint das Verwaltungsgericht dagegen einen Sachverhaltsirrtum der Prüfer. 16 Ungeachtet dessen war vorliegend weder die Fragestellung als solche ungeeignet noch unterlagen die Prüfer einem Sachverhaltsirrtum. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Prüfer den Antwortspielraum der Antragstellerin verletzt haben. 17 In Aufgabe 1 der gegenständlichen Klausur war ein konkreter Lebenssachverhalt der fiktiven Personen Franz Wollmann und Paul Weber vorangestellt, der damit schließt, dass „Franz Wollmann einen Antrag auf SGB II-Leistungen stellt und wissen möchte, wie es nun weitergeht“. Die anschließende Fragestellung lautete sodann: 18 „Beschreiben Sie das Verwaltungsverfahren von der Antragstellung bis zum Bescheid, nennen Sie dabei alle einschlägigen Rechtsgrundlagen und legen Sie insbesondere Augenmerk auf den Amtsermittlungsgrundsatz. Gehen Sie nur auf die individuelle Situation zum jetzigen Zeitpunkt ein und zeigen Sie Franz Wollmann ggf. verschiedene Lösungswege auf.“ 19 Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass diese Fragestellung nicht missverständlich formuliert ist. Sie ist vielmehr so klar und eindeutig gefasst, dass sich ihr Sinn einem mit der Materie vertrauten Prüfling beim Lesen erschließt. 20 Die Antragsgegnerin hat hierzu in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Prüflinge das Verwaltungsverfahren von der Antragstellung bis zum Bescheid beschreiben und dabei alle einschlägigen Rechtsgrundlagen nennen sollten. In der Aufgabenstellung sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass bei der Bearbeitung nur auf die individuelle Situation von Franz Wollmann und Paul Weber hätte eingegangen und Franz Wollmann die ggf. verschiedenen Lösungswege hätten aufgezeigt werden sollen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Antragstellerin nicht die Aufgabenstellung bearbeitet habe, sondern überwiegend lediglich Vorschriften aus den Gesetzbüchern aufgezählt oder abgeschrieben habe, was keine bewertbare Eigenleistung darstelle. Sie habe gezeigt, dass sie kein Grundverständnis über die Leistungen der sozialen Sicherung und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen besitze, was unabdingbare Voraussetzung für die spätere Tätigkeit in der Bundesagentur für Arbeit sei und zu den Zielkompetenzen gehöre. Das gesamte Modul 3210 sei davon geprägt, das Verwaltungsverfahren praxisorientiert mit den materiellen Bestimmungen des SGB II zu verbinden. Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde auch Bewertungsfehler nicht auf. 21 Mit den an der Klausur angebrachten handschriftlichen Notizen „Aufgabe?“ und „SV-Bezug??“ hatte die Prüferin bereits bei der erstmaligen Bewertung zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin nicht auf die Aufgabenstellung eingegangen ist. Soweit die Antragstellerin nunmehr der Sache nach rügt, es seien zu Unrecht materielle Kenntnisse verlangt worden, wohingegen nach dem Wortlaut der Aufgabenstellung lediglich das Verwaltungsverfahren zu beschreiben gewesen sei, verkennt sie, dass die Prüfer nicht das Fehlen materieller Erwägungen kritisiert, sondern insbesondere beanstandet haben, dass sie das Verwaltungsverfahren nur abstrakt geschildert hat, ohne - wie von der Aufgabe verlangt und durch Unterstreichung auch ausdrücklich hervorgehoben - auf die individuelle Situation der fiktiven Antragsteller einzugehen. Ungeachtet dessen ist ein praxisorientiertes Aufzeigen von verfahrensrechtlichen Lösungswegen zwangsläufig mit einer Kenntnis auch der materiellen Rechtslage verknüpft. Das Verwaltungsverfahren sichert die materiellen Rechtspositionen ab und verschafft ihnen Geltung. 22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 36.1 des Streitwertkatalogs 2013. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).