Urteil
12 K 364/24
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1002.12K364.24.00
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Leitsätze
1. Dem höchstgerichtlich anerkannten allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass ein Prüfer keine Antworten verlangen darf, nach denen er - nach seiner eigenen Beurteilung - nicht gefragt hat, korrespondiert der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass ein Prüfer Antworten, nach denen er, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, - nach seiner eigenen Beurteilung - gefragt hat, nicht als von vornherein, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, neben der Sache liegend qualifizieren darf.(Rn.56)
2. Dieser Gesichtspunkt ist der Frage nach der fachlichen Richtigkeit der betreffenden Antwort vorgelagert.(Rn.56)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 verpflichtet, die im Mai 2023 eingereichte Bachelorarbeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Zweitgutachter neu bewerten zu lassen und das Prüfungsergebnis neu festzustellen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht, welche die Beklagte zu tragen hat, hat der Kläger ein Fünftel und hat die Beklagte vier Fünftel zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem höchstgerichtlich anerkannten allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass ein Prüfer keine Antworten verlangen darf, nach denen er - nach seiner eigenen Beurteilung - nicht gefragt hat, korrespondiert der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass ein Prüfer Antworten, nach denen er, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, - nach seiner eigenen Beurteilung - gefragt hat, nicht als von vornherein, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, neben der Sache liegend qualifizieren darf.(Rn.56) 2. Dieser Gesichtspunkt ist der Frage nach der fachlichen Richtigkeit der betreffenden Antwort vorgelagert.(Rn.56) Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 verpflichtet, die im Mai 2023 eingereichte Bachelorarbeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Zweitgutachter neu bewerten zu lassen und das Prüfungsergebnis neu festzustellen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht, welche die Beklagte zu tragen hat, hat der Kläger ein Fünftel und hat die Beklagte vier Fünftel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. I. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. II. Soweit der Kläger seine ursprünglich angekündigten Anträge in der mündlichen Verhandlung umgestellt hat, liegt keine förmliche Klageänderung im Sinn von § 91 Abs. 1 VwGO, sondern eine Klarstellung seiner Anträge vor, da sich der Klagegrund nicht geändert hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 der Zivilprozessordnung – ZPO –; vgl. ferner §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). B. Die Klage hat im Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 zu verpflichten, die im Mai 2023 eingereichte Bachelorarbeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch neu einzusetzende Prüfer neu bewerten zu lassen, teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig. 1. Er ist am 8. Januar 2024 fristgerecht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen Jahresfrist ab der am 8. Dezember 2023 elektronisch erfolgten Eröffnung des Inhalts des Widerspruchsbescheids beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid ist unrichtig erteilt im Sinn der vorgenannten Norm, soweit sie das vorgenannte Gericht als dasjenige ausweist, bei dem eine Klage zu erheben sei. Örtlich zuständig ist das – nach Verweisung des Rechtsstreits erkennende – Verwaltungsgericht Berlin, da die Beklagte eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt und ihren Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Berlin hat (§ 52 Nr. 2 Sätze 2 und 1 VwGO; vgl. ferner § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –). Obgleich die Klage beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht einzureichen ist, wahrt die Klageerhebung beim sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht die Klagefrist, wenn die Klage – wie hier – gerade an dieses Gericht gerichtet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 C 37/00 – juris Rn. 13; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 74 Rn. 30). Jedenfalls ist die Sache hier ohnehin auch binnen Jahresfrist – mit Eingang der Akten am 26. Juni 2024 – am zuständigen Verwaltungsgericht Berlin anhängig geworden. 2. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. a) Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer bei Angriffen auf Nichtbestehensbescheide grundsätzlich auch dann die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und hinreichend rechtsschutzintensiv, wenn Bewertungsfehler gerügt werden (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 31) und eine Neubewertung der Prüfungsleistung begehrt wird (vgl. ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 826 m.w.N.). Denn im Fall der Aufhebung der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung lebt das Prüfungsrechtsverhältnis wieder auf und ist die Prüfung in dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich vor dem Ergehen des angegriffenen Verwaltungsakts befand (vgl. VG Berlin, a.a.O.), wobei das Gericht in den Gründen der Entscheidung darzulegen hat, ob es einen rechtserheblichen Bewertungsfehler erkannt hat, der bei der Neubewertung und erneuten Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu vermeiden ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O.). Jedoch nimmt der Einzelrichter im vorliegenden Einzelfall ein rechtsschutzwürdiges weitergehendes, auf Klarstellung zielendes Interesse des Klägers an der ausdrücklichen Verpflichtung der Beklagten, eine Neubewertung der Bachelorarbeit durch neu einzusetzende Prüfer zu veranlassen und erneut über das Prüfungsergebnis zu entscheiden, an. Denn der Kläger begehrt ausdrücklich den Einsatz neu einzusetzender Prüfer. Es kommt hinzu, dass er unterdessen, im Januar 2024, die Wiederholungsprüfung bestanden und sein Studium an der Beklagten erfolgreich abgeschlossen hat. Um etwaige Folgeauseinandersetzungen der Beteiligten hinsichtlich des Wiederauflebens des Prüfungsrechtsverhältnisses auch unter diesen Umständen zu vermeiden, ist der gestellte Verpflichtungsantrag sachdienlich. b) Der vom Kläger gestellte Hauptantrag zielt im Ergebnis auch auf eine Entscheidung mit Verwaltungsaktcharakter im Sinn von § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO in Verbindung mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –. Denn der Kläger begehrt – neben und nach der Neubewertung seiner im Mai 2023 eingereichten Bachelorarbeit – auch die erneute Entscheidung über das entsprechende Prüfungsergebnis. Einer angestrebten Bestehensentscheidung kommt wie einer Nichtbestehensentscheidung grundsätzlich dann Regelungscharakter im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG zu, wenn das Bestehen der Prüfung Voraussetzung für den erfolgreichen Studienabschluss ist (vgl. allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 826 a.E. und Rn. 818 unter Auswertung von unter anderem BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8/11 – juris Rn. 14 ; vgl. etwa auch VG Mainz, Urteil vom 7. Juli 2021 – 3 K 578/20.MZ – juris Rn. 15). Hier sieht die Prüfungsordnung für die Bachelorarbeit in § 28 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) – GntDSVVDV a.F. – wie auch in § 33 Abs. 1 Nr. 3 der novellierten Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 17. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 330) – GntDSVVDV n.F. – vor, dass das Bestehen der Bachelorprüfung und der erfolgreiche Abschluss des Studiums unter anderem das Bestehen der Bachelorarbeit voraussetzen. Auch wenn das Bestehen der Bachelorprüfung wie auch der erfolgreiche Studienabschluss das Bestehen weiterer Prüfungsleistungen voraussetzen, weist die Prüfungsordnung der Bachelorarbeit durch diese Ausgestaltung eine selbständige rechtliche Bedeutung zu (hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8/11 – juris Rn. 14). Dies gilt auch deshalb, weil gemäß § 21 Abs. 1 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 26 Abs. 1 GntDSVVDV n.F. vom Ergebnis der Bachelorarbeit die Zulassung zur – gesondert geregelten – Verteidigung der Bachelorarbeit abhängt. Überdies bestimmt die Prüfungsordnung in § 18 Abs. 5 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 23 Abs. 5 Satz 1 GntDSVVDV n.F., dass Prüfungsergebnisse generell durch Bescheid bekannt gegeben werden. c) Der Statthaftigkeit des Hauptantrags als Verpflichtungsantrag steht hier schließlich auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass sich der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023, mit welchem die Beklagte die Feststellung des Bestehens der im Mai 2023 vom Kläger eingereichten Bachelorarbeit versagt hat, und mit ihm das klägerische Verpflichtungsbegehren im Sinn von § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG erledigt hätten. Ein Verwaltungsakt ist als erledigt zu betrachten, wenn er aufgrund der Sach- oder Rechtslage gegenstandslos wird, wenn die Regelungswirkung im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG nunmehr ins Leere greift (vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, 1. Erg.-Lfg. August 2021, § 43 Rn. 104). Das skizzierte Begehren des Klägers einer Neubewertung seiner im Mai 2023 eingereichten Bachelorarbeit ist nicht infolge der von ihm im Januar 2024 bestandenen regulären Wiederholungsprüfung einer Bachelorarbeit sowie des unterdessen erworbenen Studienabschlusses gegenstandslos geworden. Es muss nicht entschieden werden, ob sich dieser Schluss bereits daraus ergibt, dass dem Kläger hier fortdauernd ein Makel des Nichtbestehens des Erstversuchs der Bachelorarbeit anhaftet und insoweit die Regelungswirkung des Nichtbestehensbescheids der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 nicht ins Leere greift, was bei berufsqualifizierenden Prüfungen – wie der hier verfahrensgegenständlichen – grundsätzlich der Fall sein kann, sofern sich das erstmalige Durchfallen als Hemmnis für das berufliche Fortkommen erweisen kann (vgl. hierzu m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 833). Der Kläger hat dies durch seinen ausdrücklichen schriftsätzlichen Vortrag, in seinem Fall spiele die Versuchsanzahl keine Rolle, selbst in Zweifel gezogen. Auch haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, aus dem Abschlusszeugnis sei der nicht bestandene Erstversuch nicht ersichtlich. Das Begehren des Klägers, eine Neubewertung seiner im Mai 2023 eingereichten Bachelorarbeit zu erreichen, ist zumindest deshalb nicht gegenstandslos geworden, weil es sich für den Fall seines Obsiegens und einer Neubewertung seiner Arbeit im Bereich des Möglichen hält, dass die Arbeit – und eine gegebenenfalls noch zu absolvierende Verteidigung derselben – im Ergebnis besser bewertet werden, als seine im Herbst 2023 im regulären Zweitversuch abgegebene und im Ergebnis bestandene sowie erfolgreich verteidigte Arbeit. Gemäß § 28 Abs. 2 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 33 Abs. 2 GntDSVVDV n.F. fließt das Ergebnis der Bachelorarbeit in das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung ein. Das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung kann für das berufliche Fortkommen des Klägers nachhaltig von Bedeutung sein. 3. Dem Kläger steht in Betreff auf seinen Hauptantrag aus den vorgenannten Gründen zugleich – auch eingedenk des Bestehens des Wiederholungsversuchs weiterhin – das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu. Denn die angestrebte Verbesserung der Bewertung könnte angesichts ihrer möglichen Gesamtnotenrelevanz reale positive Folgen haben, zum Beispiel soweit künftig die Zulassung zu einem konsekutiven Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung davon abhängen könnte (vgl. zu diesen Gesichtspunkten allgemein m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2025 – 12 K 171/23 – juris Rn. 26). II. Der Hauptantrag ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine im Mai 2023 eingereichte Bachelorarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Zweitgutachter neu bewerten lässt und das Prüfungsergebnis neu feststellt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – siehe nachfolgend Ziffer 2.); seinem Anspruch steht nicht etwa ein Verfahrensfehler wegen einer ungeeigneten Prüfungsaufgabe entgegen, welcher eine Neubewertung grundsätzlich ausschließen würde (siehe nachfolgend Ziffer 1.). Der Kläger hat allerdings weder einen Anspruch darauf, überdies auch eine erneute Erstbegutachtung der Arbeit zu erhalten (siehe nachfolgend Ziffer 3.), noch darauf, dass bei der Neubewertung ein anderer Zweitprüfer neu eingesetzt wird (siehe nachfolgend Ziffer 4.). 1. Dem klägerischen Anspruch auf eine erneute Zweitbegutachtung steht nicht etwa ein Verfahrensfehler wegen einer objektiv ungeeigneten Prüfungsaufgabe entgegen. Dies gilt auch eingedenk entsprechender Indizien aus Äußerungen des Zweitgutachters, wonach bereits Thema und Untersuchungsgegenstand der Arbeit aufgrund der eindeutigen Rechtslage und hinsichtlich ihres Fachbezugs fragwürdig seien. a) Im Fall eines solchen Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Leistung wäre eine Neubewertung der Prüfungsleistung zur Fehlerbeseitigung von vorneherein untauglich, da schlicht die Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung fehlen würde (vgl. nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759). Vielmehr wäre der verfahrensfehlerhafte Erstversuch der Bachelorarbeit als nicht unternommen zu werten, da die – im Fall von Ermittlungsverfahrensfehlern grundsätzlich einschlägige – Fehlerfolge einer Prüfungswiederholung vor dem Hintergrund des bereits bestandenen regulären Wiederholungsversuchs vorliegend nicht mehr in Betracht käme. b) Es liegt jedoch kein Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Leistung in Betreff auf die dem Kläger gestellte Prüfungsaufgabe vor. Die Rüge des Klägers, dem Vorwurf der Themaverfehlung halte er die Eingrenzung des Themas, welche vor Schreibbeginn von der zuständigen Dozentin und der Prüfungsbehörde abgesegnet worden sei, entgegen, greift unter diesem Gesichtspunkt nicht durch (beachte aber Ziffer 2. b) bb)). aa) Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit ist in formell nicht zu beanstandender Weise nach den Regelungen der Prüfungsordnung erfolgt. Rechtsgrundlage für die im Frühjahr 2023 erfolgte Ausgabe des Themas der verfahrensgegenständlichen Bachelorarbeit an den Kläger sind § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) – GntDSVVDV a.F. –. Diese Vorschrift ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Themenausgabe im Frühjahr 2023 weiterhin maßgeblich. Dies gilt auch eingedenk der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung der Prüfungsordnung zum 1. September 2024. Zwar bestimmt § 37 der novellierten Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 17. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 330) – GntDSVVDV n.F. –, dass die neue Prüfungsordnung mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft und die alte Prüfungsordnung gleichzeitig außer Kraft tritt. Allerdings ist in § 36 GntDSVVDV n.F. geregelt, dass für Studierende, die – wie der Kläger – vor dem 1. September 2024 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, grundsätzlich die alte Prüfungsordnung weiter anzuwenden ist. Die in der genannten Übergangsregelung bestimmten Rückausnahmen von diesem Grundsatz betreffen § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GntDSVVDV a.F. nicht. Darauf, dass im Weg der Auslegung ohnehin zu ermitteln wäre, dass von der Änderung der Prüfungsordnung nicht rückwirkend die Vorgaben für die Durchführung eines in der Vergangenheit liegenden Prüfungsversuchs geändert werden sollen, kommt es damit nicht an. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GntDSVVDV a.F. gilt: Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Fachhochschule oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist ab dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Diese Verfahrensvorgaben sind eingehalten worden. Nachdem der Kläger der an der Beklagten als Dozentin tätigen Frau K... im Februar 2023 einen Vorschlag zu einem näher bezeichneten Thema zur künstlersozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeiten eines Trau-/Trauerredners gemacht hatte und die Vorgenannten Rücksprache zum Exposé gehalten hatten, hat der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialversicherung der Beklagten auf entsprechenden Vorschlag von Frau U... Mitte März 2023 beschlossen, dem Kläger das Thema "Künstlerisch oder nicht künstlerisch? – Eine Abgrenzung anhand des Trau-/Trauerrednerberufs" auszugeben. bb) Auch in inhaltlicher Hinsicht weist die dem Kläger ausgegebene Prüfungsaufgabe keine rechtlichen Mängel auf. (1) Im Ausgangspunkt steht es im Beurteilungsspielraum der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde, der Prüfungskommission oder des einzelnen Prüfers, die konkreten Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 377 m.w.N.). Insoweit verbleibt dem Prüfer, der eine Prüfungsaufgabe stellt, ein gerichtlich nicht nachprüfbarer pädagogischer Spielraum bei der Auswahl der konkreten Prüfungsinhalte aus dem vorgegebenen Prüfungsstoff (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 39). Es kann nicht von den Gerichten überprüft werden, welche Prüfungsaufgabe zweckmäßigerweise zu stellen ist. Allerdings haben die Gerichte der Frage nachzugehen, ob der Prüfling deshalb in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt ist, weil schon eine Prüfungsaufgabe an fachlichen Mängeln leidet (BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 39). Ein Verfahrensfehler, der in der Regel für das Prüfungsergebnis erheblich ist und daher zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Auswahl einzelner Themen oder Prüfungsinhalte den Zweck der Prüfung verfehlt, die Chancengleichheit verletzt oder die Prüfungsaufgabe aus anderen rechtlichen Gründen nicht oder jedenfalls so nicht zulässig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 – 8 LB 199/09 – juris Rn. 72). Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 40). Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich unter anderem danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnung hält. Eine Prüfungsfrage muss außerdem verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. (2) Gemessen daran ist dem Kläger keine rechtsfehlerhafte Prüfungsaufgabe ausgegeben worden. Zwar stellen bestimmte Aussagen des Zweitgutachters in seinem initialen Gutachten (etwa "Aus dem Thema, der damit einhergehenden Fragestellung und den Ausführungen wird deutlich, dass der Autor dieser Arbeit sich nicht hinreichend mit der Abgrenzung des versicherten Personenkreises von selbstständigen Künstlern und Publizisten auseinandergesetzt hat"; "Insoweit ist auch die der Arbeit zugrundeliegende Fragestellung bzw. Untersuchung unklar"; "Eine Fachlichkeit des behandelten Themas ist aus meiner Sicht nicht gegeben!") und im Überdenkungsvotum ("[…] ist sowohl das Thema als auch der Untersuchungsgegenstand der Bachelorarbeit aufgrund der eindeutigen Rechtslage fragwürdig") Indizien dafür dar, dass hier eine ungeeignete Aufgabenstellung vergeben worden sein könnte. Auch ist objektiv erkennbar, dass die Aufgabenstellung, welche durch den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Titel der Arbeit ("Künstlerisch oder nicht künstlerisch? – Eine Abgrenzung anhand des Trau-/Trauerrednerberufs") sowie ergänzend durch das – von der Erstprüferin gebilligte – Exposé definiert ist, durch eine gewisse innere thematisch-inhaltliche Spannung geprägt ist. Diese erwächst daraus, dass in dem Exposé mit dem Judikat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 23. November 2022 – L 5 KR 1505/22 –) eine gerichtliche Entscheidung zur Auslegung der Voraussetzungen für die Künstlersozialversicherungspflicht nach den §§ 1 f. des Künstlersozialversicherungsgesetzes – KSVG – als Ausgangspunkt genommen wird, um die – ebenfalls im Exposé enthaltenen – Leitfragen, welche Auswirkungen dieses Urteil auf Prüfungen hinsichtlich der Künstlersozialabgabe (vgl. §§ 23 ff. KSVG sowie § 28p Abs. 1a Sozialgesetzbuch IV – SGB IV –) habe und was fortan unter Kunst oder als nicht künstlerisch zu bewerten sei, anzuschließen. Die Fragen der Künstlersozialversicherungspflicht nach §§ 1 f. KSVG einerseits und der Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff., 2 KSVG andererseits adressieren nun aber unterschiedliche Betroffene (versicherungspflichtige Künstler und Publizisten einerseits und abgabepflichtige Unternehmen andererseits), greifen tatbestandlich in unterschiedlicher Weise auf Lebensvorgänge im Bereich der Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen zu und betreffen die Aufgabenbereiche unterschiedlicher Behörden (insbesondere jene der Künstlersozialkasse einerseits und der Träger der Rentenversicherung andererseits). Trotz der skizzierten thematisch-inhaltlichen Spannung stellt sich die Prüfungsaufgabe nicht als objektiv – auf den Horizont eines Bachelorkandidaten im verfahrensgegenständlichen Studiengang bezogen – unlösbar, unverständlich oder in sich widersprüchlich dar. Vielmehr beinhaltet sie insoweit – als Ausdruck der Ausübung des Beurteilungsspielraums von themenvorschlagender Erstgutachterin und themenbeschließendem Prüfungsausschuss (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 GntDSVVDV a.F.) – ausgeprägte Momente der Anwendung und des Transfers von Wissen und fordert diese in intersubjektiv verständlicher und lösbarer Weise ein. Sie verlangt in hinreichend deutlicher Weise, juristische Maßstäbe, Abgrenzungen und Argumente, welche im Normenkontext der Künstlersozialversicherungspflicht nach den §§ 1 f. KSVG unter anderem durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entwickelt worden sind, auf den Normenkontext der §§ 23 ff., 2 KSVG anzuwenden. c) Auch im Übrigen ist kein Verfahrensfehler festzustellen. Insbesondere greift die – schriftsätzlich vage angedeutete – Rüge des Klägers, die Betreuerin Frau U... habe im Kurs mitgeteilt, für Rückfragen der von ihr betreuten Studierenden stehe sie – außer einmalig zu Beginn – in der Vorbereitungsphase und während der Bearbeitungsphase nicht zur Verfügung, nicht durch. Es dürfte bereits nicht hinreichend deutlich werden, ob der Kläger insoweit eine Verfahrensrüge erheben möchte. Jedenfalls bleibt der einschlägige Klägervortrag zu unbestimmt, als dass auf einen einschlägigen Verfahrensverstoß geschlossen werden könnte. Zwar sieht die Prüfungsordnung in dem (jedenfalls auch) nach § 36 GntDSVVDV n.F. weiter anzuwendenden § 20 Abs. 2 Satz 4 GntDSVVDV a.F. vor, dass die Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut werden. Der Kläger hat jedoch weder hinreichend konkret dargetan, worin er ein Betreuungsdefizit erkennt, etwa welche von ihm an die Erstgutachterin gerichtete Anfragen unbeantwortet geblieben seien. Noch hat er dazu vorgetragen, etwaige Defizite der Betreuung – seiner grundsätzlichen Mitwirkungsobliegenheit aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entsprechend (vgl. nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 214 f.) – unverzüglich, das heißt: ohne schuldhaftes Zögern, gerügt zu haben. 2. Die Zweitbegutachtung der Bachelorarbeit ist rechtsfehlerhaft, da sie erhebliche Bewertungsfehler (siehe nachfolgend Buchstabe b)) aufweist. Der unter anderem auf dem Ergebnis der Zweitbegutachtung beruhende Nichtbestehensbescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine im Mai 2023 eingereichte Bachelorarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Zweitgutachter neu bewerten lässt und das Prüfungsergebnis neu feststellt (siehe nachfolgend Buchstabe c)). a) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 GntDSVVDV a.F. wird die Bachelorarbeit zusätzlich zu dem Erstprüfer von einem vom Prüfungsausschuss zu bestellenden Zweitprüfer bewertet. Gemäß § 22 Abs. 3, Abs. 4 GntDSVVDV a.F. ist das arithmetische Mittel aus den von den Prüfern jeweils vergebenen Rangpunkten zu bilden und – ab fünf Rangpunkten – kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden. Diese Normen finden auf den hier verfahrensgegenständlichen Prüfungsversuch des Klägers aus dem Frühjahr 2023 noch Anwendung, auch wenn für diese Vorschriften in der Übergangsregelung der novellierten Prüfungsordnung (§ 36 GntDSVVDV n.F.) eine Rückausnahme von dem Grundsatz der Fortgeltung der bisherigen Prüfungsordnung für Altstudierende vorgesehen ist. Denn bei der gebotenen Auslegung von § 36 GntDSVVDV n.F. sollen mit den dort normierten Rückausnahmen grundsätzlich nicht die Vorgaben von in der Vergangenheit liegenden Prüfungsversuchen geändert werden. Im Übrigen enthalten die korrespondierenden Regelungen der neuen Prüfungsordnung (§ 22 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 GntDSVVDV n.F. beziehungsweise § 27 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GntDSVVDV n.F.) inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Vorgaben. Mitte März 2023 hat der Prüfungsausschuss der Beklagten Herrn Q... als Zweitgutachter der verfahrensgegenständlichen Arbeit bestellt; dieser hat unter dem 20. Juli 2023 sein auf 2 Rangpunkte und die Note "mangelhaft" lautendes Zweitgutachten erstattet und unter dem 10. Oktober 2023 überdacht. b) Gegen die Bewertung der Bachelorarbeit durch den Zweitprüfer hat der Kläger durchgreifende Bewertungsrügen erhoben; die Zweitbewertung weist erhebliche Bewertungsfehler auf. aa) (1) Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; und vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 – juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90). Als Unterfall des Ausgehens vom einem unrichtigen Sachverhalt bildet das unzutreffende Erfassen der Aufgabenstellung eine Grenze des Bewertungsspielraums des Prüfers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 6 B 35/20 – juris Rn. 9 f.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 620 m.w.N.). Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Frage (hierzu und zum Folgenden BVerwG, a.a.O. Rn. 9). Der Prüfer muss vor einer Bewertung der Prüfungsleistung die Aufgabenstellung zutreffend erfassen. Er darf sich nicht über die Prüfungsaufgabe irren, etwa sie nicht zur Kenntnis nehmen, Aufgaben verwechseln oder von einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgehen. Erfasst der Prüfer die Aufgabe fehlerhaft, beruht seine Bewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und damit auf einem Sachverhaltsirrtum. Ob der Prüfer seiner Bewertung die korrekte Aufgabenstellung zugrunde gelegt hat, ist als Grenze seines Bewertungsspielraums uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen, deren Missachtung durch den Prüfer das Verwaltungsgericht festzustellen hat, zählt der Grundsatz, dass ein Prüfer keine Antworten verlangen darf, nach denen er – nach seiner eigenen Beurteilung – nicht gefragt hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 7 C 99/82 – juris Rn. 18; vgl. ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 641, welche darin einen Verstoß gegen das Willkürverbot erblicken). Dieser Gesichtspunkt ist der Frage nach der Richtigkeit der betreffenden Antwort vorgelagert. Dem höchstgerichtlich anerkannten allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass ein Prüfer keine Antworten verlangen darf, nach denen er – nach seiner eigenen Beurteilung – nicht gefragt hat, korrespondiert der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass ein Prüfer Antworten, nach denen er, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, – nach seiner eigenen Beurteilung – gefragt hat, nicht als von vorneherein, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, neben der Sache liegend qualifizieren darf. Auch dieser Gesichtspunkt ist der Frage nach der fachlichen Richtigkeit der betreffenden Antwort vorgelagert. (2) Gegenüber prüfungsspezifischen Wertungen weitergehend gerichtlich überprüfbar sind Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Lässt sich die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmen, haben die Prüfer zwar auch hier einen Bewertungsspielraum, müssen aber auch dem Prüfling einen angemessenen Antwortspielraum einräumen. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsspezifischen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – juris Rn. 20 f.). Eine willkürliche Fehleinschätzung ist dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 58). Zum fachspezifischen Bewertungsbereich gehört unter anderem die Auslegung einer Prüfungsaufgabe; diese stellt daher eine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage dar (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2011 – 2 LB 158/10 – juris Rn. 52; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 3 Q 70/02 – juris Rn. 25). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen leidet die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Bachelorarbeit durch den Zweitgutachter an gerichtlich feststellbaren Bewertungsfehlern im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen. (1) Soweit der Zweitgutachter Kritik daran geübt hat, dass der Kläger in seine Arbeit Ausführungen zur Künstlersozialabgabe aufgenommen hat, und dies ausdrücklich damit begründet hat, die Künstlersozialabgabe habe nichts mit der Versicherungspflicht eines Künstlers oder Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu tun (siehe insbesondere Seite 4 des initialen Zweitgutachtens), hat er die der Bachelorarbeit zugrunde liegende Aufgabenstellung fehlerhaft erfasst. Seine Bewertung beruht insoweit auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und damit auf einem Sachverhaltsirrtum. Zugleich hat er insoweit gegen den skizzierten allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass ein Prüfer Antworten, nach denen in der Aufgabenstellung, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, gefragt worden ist, nicht als von vorneherein, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, neben der Sache liegend qualifizieren darf, verstoßen. Durch die betreffenden prüfungsspezifischen Wertungen hat er seinen Bewertungsspielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten, ohne dass es insoweit auf die fachliche Richtigkeit der vom Kläger konkret gegebenen Antworten ankommt. Zwar liegt insoweit die Rüge des Klägers, seine (konkreten) Ausführungen zur Abgabepflicht und Abgabeschuld seien von Relevanz für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, neben der Sache. Allerdings greift unter diesem normativen Gesichtspunkt seine Rüge, Ausführungen zur Künstlersozialabgabe (überhaupt) seien zur Klärung der Ausgangsfrage vonnöten, es sei die Durchleuchtung des Trau-/ Trauerrednerberufes im Hinblick auf alle die Künstlersozialversicherung betreffenden Bereiche erforderlich, – richtig verstanden – im Ergebnis durch. Die – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Prüfungsordnung vom zuständigen Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Erstprüferin ausgegebene (siehe oben Ziffer 1. b) aa)) – Prüfungsaufgabe hat nach Ausführungen auch zu den Themenkomplexen der Betriebsprüfung und der Künstlersozialabgabe gefragt. Hieran ist der Zweitgutachter gebunden. Der vom Prüfungsausschuss beschlossene Titel der Arbeit ("Künstlerisch oder nicht künstlerisch? – Eine Abgrenzung anhand des Trau-/Trauerrednerberufs") sowie ergänzend das – von der Erstprüferin gebilligte – Exposé mit den Leitfragen, welche Auswirkungen dieses Urteil auf Prüfungen hinsichtlich der Künstlersozialabgabe habe und was fortan unter Kunst oder als nicht künstlerisch zu bewerten sei, definieren die Aufgabenstellung der Bachelorarbeit. Wie bereits skizziert (siehe oben Ziffer 1. b) bb) ) ist damit eine Aufgabenstellung mit einem ausgeprägten Moment des Transfers von Wissen von einem Normenkomplex (Fragen der Künstlersozialversicherungspflicht) hin zu einem anderen Normenkomplex (Fragen der Künstlersozialabgabe) gebildet worden. Gerade der Bezug zur Künstlersozialabgabe stellt den Bezug zum Fachbereich des Prüfdienstes her. Dies hat die Erstgutachterin in ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren wie auch bei ihrer informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter unterstrichen. Soweit der Zweitgutachter Ausführungen zur Künstlersozialabgabe per se als neben der Sache liegend qualifiziert, verkennt er eine der "Leitfragen" der Aufgabenstellung. Er macht zentrale Gegenstände, nach denen gerade gefragt ist, in der Arbeit des Klägers als – bereits generell thematisch, nicht etwa (nur oder erst) hinsichtlich ihrer fachlichen Richtigkeit – problematisch aus. Der Zweitgutachter verkennt damit, dass die begrifflichen Abgrenzungen, welche etwa das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Rahmen seiner unmittelbar im Normenkomplex der Künstlersozialversicherungspflicht verorteten Erörterung zur – im Ergebnis verneinten – Frage, ob die Tätigkeit einer Traurednerin ‚künstlerisch‘ sei, angestellt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2022 – L 5 KR 1505/22 – juris Rn. 25), durchaus daraufhin befragt werden können, ob und wie sie die Begriffsarbeit etwa zur Bestimmung des Vorliegens "künstlerische[r …] Werke oder Leistungen" (siehe § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG) im Rahmen der Regelungen zur Künstlersozialabgabe informieren können. Allein darauf abzustellen, dass das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg eben nicht unmittelbar zu den §§ 23 ff. KSVG, sondern zu §§ 1 f. KSVG ergangen ist, wird dem der Aufgabenstellung inhärenten Transfermoment von vorneherein nicht gerecht, verkennt dieses vielmehr gänzlich. Dies zeigt insbesondere die Aussage des Zweitgutachters, wonach die Fachlichkeit des behandelten Themas nicht gegeben sei, da im Rahmen der Betriebsprüfung nicht über die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entschieden werde (siehe S. 4 des initialen Zweitgutachtens). Es ergibt sich keine anderweitige Beurteilung bei Berücksichtigung des Überdenkungsvotums sowie der Erklärungen des Zweitgutachters bei der informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung. Der Zweitgutachter hat wiederholt darauf abgestellt, weder die Finanzierung der Künstlersozialversicherung noch die Abgabepflicht eines Unternehmens hänge von der Frage ab, ob die Person, die selbstständig die künstlerische Leistung erbringt, der Künstlersozialversicherungspflicht unterliegt (vgl. etwa S. 2 des Überdenkungsgutachtens). Dieser – zutreffende – fachliche Umstand geht an dem festgestellten Bewertungsfehler vorbei. Denn damit ist nicht gesagt, dass die zur Künstlersozialversicherungspflicht entwickelten Abgrenzungen zum Begriff des ‚Künstlerischen‘ nicht – mittelbar und unter Würdigung des abweichenden normativen Kontextes – argumentativ für die Begriffsarbeit bei Fragestellungen zur Künstlersozialabgabe fruchtbar gemacht werden können. Dies ist nun aber die der Aufgabenstellung zugrunde liegende Transferaufgabe. Diese hat der Zweitgutachter auch im Überdenkungsverfahren und in seinen ergänzenden Stellungnahmen im Klageverfahren verkannt. Auch der Umstand, dass der Zweitgutachter – wie er im Rahmen der informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter erklärt hat – das Exposé zu der Arbeit und mit diesem die darin formulierte Leitfrage nach den Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf die Künstlersozialabgabe vor der Bewertung nicht gekannt habe, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Zum einen ist die genannte Leitfrage zumindest in der der Arbeit vorangestellten "Kurzfassung" aufgegriffen und wiedergegeben worden. Zum anderen hat der Zweitgutachter auch nach Eröffnung des Inhalts des Exposés im Rahmen seiner Anhörung erklärt, es bedürfe nicht der "großen Ausführungen zum Thema Abgabepflicht und Abgabeschuld" und wiederum die Differenzierung der Normenkomplexe §§ 1 f. KSVG einerseits und §§ 23 ff. KSVG andererseits hervorgehoben (s. S. 6 f. der Sitzungsniederschrift). Erst im weiteren Verlauf der Anhörung und auf erneute Nachfrage erschütterte der Zweitgutachter im Ergebnis die Grundlage seiner Prüferkritik an Ausführungen zu der Künstlersozialabgabe, indem er angab, das Thema würde sich grundsätzlich insoweit eignen, wenn man untersuchen würde, ob ein Trauredner oder auch ein Trauerredner künstlerisch tätig ist, und dann eine solche Tätigkeit von einer Firma in Anspruch genommen wird (s. S. 7 der Sitzungsniederschrift). Diese in der Aufgabenstellung erkennbar implizierte Prämisse wird im Rahmen der Neubewertung durch den Zweitgutachter zu beachten sein. (2) Auch soweit der Zweitgutachter Kritik daran geübt hat, dass der Kläger in seiner Arbeit "als Folge [einer] Fehlinterpretation" des Judikats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 23. November 2022 – L 5 KR 1505/22 – juris) sowohl "Ausführungen [zu] als auch Vergleich[e] mit den Begriffen der Kunst" gemacht habe (siehe S. 3 des initialen Zweitgutachtens), hat er die der Bachelorarbeit zugrunde liegende Aufgabenstellung fehlerhaft erfasst. Seine Bewertung beruht auch insoweit auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und damit auf einem Sachverhaltsirrtum. Zugleich hat er auch insoweit gegen den skizzierten allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass ein Prüfer Antworten, nach denen in der Aufgabenstellung gefragt worden ist, nicht als von vorneherein, bezogen auf ihr Thema, ihren Gegenstand, neben der Sache liegend qualifizieren darf, verstoßen. Auch durch seine diesbezüglichen prüfungsspezifischen Wertungen hat er seinen Bewertungsspielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten, ohne dass es auf die fachliche Richtigkeit der vom Kläger konkret gegebenen Antworten ankommt. Unter diesem normativen Gesichtspunkt greift die Rüge des Klägers, für die Einordnung der Tätigkeit eines Trau- oder Trauerredners müsse, dies habe auch das Bundessozialgericht in seinem Revisionsurteil zum Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2022 – L 5 KR 1505/22 – so gesehen, sowohl der Begriff der Kunst als auch der Begriff der Publizistik thematisiert werden, im Ergebnis durch. Die – wie erwähnt in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Prüfungsordnung vom zuständigen Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Erstprüferin ausgegebene (siehe oben Ziffer 1. b) aa)) und den Zweitgutachter bindende – Prüfungsaufgabe hat nach Ausführungen insbesondere auch zu dem künstlersozialversicherungsrechtlichen ‚Kunst‘-Begriff gefragt. Bereits der vom Prüfungsausschuss beschlossene Titel "Künstlerisch oder nicht künstlerisch? – Eine Abgrenzung anhand des Trau-/Trauerrednerberufs" verdeutlicht unzweideutig, dass Begriffsarbeit zum Begriff des ‚Künstlerischen‘ den Kern der Arbeit zu bilden hat. Die Prüferkritik des Zweitgutachters, die klägerische Bearbeitung enthalte "Ausführungen als auch Vergleich[e] mit den Begriffen der Kunst", ist damit rechtsfehlerhaft. Auch insoweit stellt der Zweitgutachter nach dem eindeutigen Wortlaut seiner Kritik nicht erst auf die Qualität der konkreten Ausführungen des Klägers zu diesem Thema ab, sondern bemängelt – vorgelagert und grundsätzlicher – die Thematisierung überhaupt. Auch insoweit ergibt sich keine anderweitige Beurteilung bei Berücksichtigung des Überdenkungsvotums sowie der Erklärungen des Zweitgutachters im Rahmen der informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter. In seinem Überdenkungsvotum hat er ausgeführt, es fehle an einem künstlerischen Aspekt bei der Beurteilung eines Trau- oder Trauerredners (s. S. 2 des Überdenkungsgutachtens). Auch wenn damit das vom Landessozialgericht sowie später vom Bundessozialgericht jeweils gefundene Ergebnis zutreffend wiedergegeben wird, verkennt diese Erklärung des Prüfers, dass gerade die Begründung, welche das Landessozialgericht zu diesem Schluss geführt hat, Gegenstand der dem Kläger ausgegebenen Aufgabenstellung ist. Bei seiner informatorischen Anhörung hat der Zweitgutachter die Frage des Einzelrichters, ob es problematisch sei, dass der Kläger in seiner Arbeit das Thema ‚Kunst‘ überhaupt thematisiert hat, zwar verneint und erklärt, grundsätzlich eigne sich das Thema insoweit, wenn auch sicherlich eingeschränkt, schon (S. 8 der Sitzungsniederschrift). Diese Erklärung weicht von der im Zweitgutachten deutlich formulierten und im Überdenkungsvotum nochmals unterstrichenen Prüferkritik ab, kann den insoweit bereits perpetuierten Bewertungsfehler nicht entkräften, räumt diesen vielmehr der Sache nach ein. (3) Ein weiterer Sachverhaltsfehler im Bewertungsvorgang der Zweitbegutachtung ist darin zu erblicken, dass der Zweitgutachter in seinem initialen Gutachten wie auch in seinem Überdenkungsvotum deutlich zum Ausdruck gebracht hat, die Wahl eines geeigneten Themas sei ein Bewertungskriterium und er halte das bearbeitete Thema für ungeeignet, im Rahmen der informatorischen Anhörung dann aber erklärt hat, er habe weder gewusst, wer das Thema der Arbeit gebildet habe, noch habe er die Themenwahl im konkreten Fall bewertet. Mit den letztgenannten Erklärungen hat der Zweitgutachter zentralen Aussagen seiner schriftlichen Bewertungsbegründung den tatsächlichen Boden entzogen (siehe nachfolgend Buchstabe ). Daher muss im Ergebnis nicht entschieden werden, ob – und gegebenenfalls in welchem Maß – der Zweitgutachter die Themenwahl überhaupt als Bewertungskriterium berücksichtigen durfte (siehe nachfolgend Buchstabe ). (a) Im Ausgangspunkt begegnet es vor dem Maßstab der einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung erheblichen Bedenken, wenn Erst- oder Zweitgutachter die Wahl des Themas der Bachelorarbeit als Bewertungskriterium heranziehen. Wie dargestellt bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 GntDSVVDV a.F. – was vorliegend auch so geschehen ist –, dass der Prüfungsausschuss das Thema der Bachelorarbeit auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Beklagten oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden ausgibt. Damit bringt die Prüfungsordnung zum Ausdruck, dass die Bestimmung des Themas der Arbeit in die Verantwortungssphäre der Prüfungsbehörde fällt. Dies steht grundsätzlich im Einklang mit der Grundnorm zum Zweck und Inhalt der Bachelorarbeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 GntDSVVDV a.F. (vgl. auch § 25 Abs. 1 Satz 1 GntDSVVDV n.F.). Danach sollen die Studierenden durch die Bachelorarbeit nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Prüfungsordnung stellt die Bearbeitung einer Problemstellung, nicht aber (auch) das Finden und Erarbeiten einer solchen als Gegenstand der schriftlichen Bachelorprüfung aus. Allein das Attribut "relevant" zur Qualifizierung der zu bearbeitenden Problemstellung gibt noch keine Auskunft darüber, wem die Verantwortung für das Finden der Problemstellung überantwortet wird. Es dürfte sich kein abweichendes Ergebnis aus § 20 Abs. 3 Satz 2 GntDSVVDV a.F. ergeben. Danach ist den Studierenden ab dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Dieses – vorgeschaltete – Vorschlagsrecht lässt es unberührt, dass im Ergebnis der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Betreuers das Thema zu beschließen hat. Auch bei Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 Satz 2 GntDSVVDV a.F. dürfte nichts Abweichendes folgen. Zwar bestimmt diese Norm, dass der Prüfungsausschuss Form und Inhalt der Bachelorarbeit regelt (vgl. auch § 25 Abs. 1 Satz 2 GntDSVVDV n.F.), wovon dieser mit der Richtlinie des Prüfungsausschusses – Bachelorarbeit und Verteidigung nach §§ 20 und 21 GntDSVVDV – vom 24. September 2022 Gebrauch gemacht hat. Auch ist in der Richtlinie – in Konkretisierung von § 20 Abs. 3 Satz 2 GntDSVVDV a.F. – vorgesehen, dass die Studierenden ab dem fünften Studienabschnitt aufgefordert sind, ein eigenes Thema zu erarbeiten und dieses der oder dem Lehrenden in Form einer groben Gliederung und kurzen Inhaltsangabe zu den Schwerpunkten vorzustellen. Die Richtlinie verdeutlicht aber auch, dass die Verantwortung für die Themenausgabe bei dem Erstprüfer und Prüfungsausschuss verbleibt, wenn sie vorgibt, dass im Fall des Ausbleibens oder auch der Nichtannahme des Vorschlags des Studierenden das Thema durch den Erstprüfer zugewiesen wird. Im Übrigen benennt die Richtlinie im Kanon der Kriterien zur Bewertung der Bachelorarbeit die Wahl der Problemstellung nicht, sondern nimmt vielmehr in Bezug: "die inhaltlich-fachliche Würdigung und Methodik (Gedankenführung, Problemerfassung [– was von der vorgelagerten Erarbeitung der Problemstellung zu unterscheiden sein dürfte –], Lösungsorientierung)", daneben auch den "Gesamteindruck (Aufbau, Klarheit der Darstellung, Ausdrucksvermögen, äußere Form und so weiter)". (b) Unabhängig von dieser Frage liegt hinsichtlich des Kriteriums der Themenwahl jedenfalls ein Sachverhaltsfehler des Zweitgutachters vor. Denn einerseits hat er an verschiedenen Stellen seines initialen Gutachtens wie auch seines Überdenkungsvotums deutlich zum Ausdruck gebracht, die Wahl eines geeigneten Themas sei ein Bewertungskriterium (siehe etwa S. 2 des initialen Gutachtens) und er halte das bearbeitete Thema selbst – nicht etwa erst dessen konkrete Bearbeitung – für ungeeignet (sei es hinsichtlich dessen "Fachlichkeit" , sei es aus rechtlicher Sicht angesichts der "eindeutigen Rechtslage" ). Andererseits hat er im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt durch den Einzelrichter jedoch erklärt, er habe weder gewusst, wer das Thema der Arbeit gebildet habe, noch habe er die Themenwahl im konkreten Fall bewertet (siehe Sitzungsniederschrift S. 9). Diese Erklärung ist mit der klar auf die Themenwahl bezogenen Prüferkritik aus den schriftlichen Voten nicht in Einklang zu bringen. Unabhängig von dem Umstand, dass vorliegend die Themenwahl tatsächlich durch den Kläger erfolgt ist, und auch eingedenk des Umstands, dass es an der Beklagten wohl üblich ist, dass Studierende ihr Thema selbst wählen, hat der Zweitgutachter jedenfalls durch seine Erklärung in der Anhörung, er habe die Themenwahl im konkreten Fall nicht bewertet, seiner oben zitierten Prüferkritik selbst widersprochen. Auch seiner Wertung, wonach unter anderem "[a]us dem Thema, der damit einhergehenden Fragstellung" deutlich werde, "dass der Autor [der] Arbeit sich nicht hinreichend mit der Abgrenzung des versicherten Personenkreises von selbstständigen Künstlern und Publizisten auseinandergesetzt" habe (siehe initiales Gutachten S. 3), hat der Zweitgutachter auf diesem Weg den Boden entzogen. cc) Die weiteren Bewertungsrügen des Klägers gegen die Zweitbegutachtung greifen nicht durch. (1) Zwar ist die Rüge des Klägers, die Prüferkritik, wonach die Kurzfassung der Arbeit direkt nach dem Deckblatt, also noch vor dem Inhaltsverzeichnis, eingeordnet werden müsse, sei bei Berücksichtigung der Richtlinie des Prüfungsausschusses unzutreffend, berechtigt gewesen. Allerdings hat der Zweitgutachter dies dem Kläger im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zugestanden, jedoch hervorgehoben, es verbleibe das Problem der fehlerhaften Nummerierung, welche mit römischen anstatt arabischen Ziffern hätte vorgenommen werden müssen. Zudem hat der Zweitgutachter in seinem Überdenkungsgutachten erklärt, dass die Frage der Nichteinhaltung einzelner formaler Kriterien bei der Gesamtwürdigung nicht zu einer Änderung der Benotung führe. Dass der Gutachter damit seinen Bewertungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht erkennen. (2) Hinsichtlich der Prüferkritik, der Kläger habe bei der Zitation von Fundstellen nicht hinreichend deutlich gemacht, ob es sich um eine "indirekte Zitation (Vgl.)" handelt, kann die klägerische Rüge, diese Zitierweise sei ihm unbekannt gewesen und bei juristischen Universitätsarbeiten in Deutschland nicht flächendeckend üblich, nicht durchgreifen. Der Zweitgutachter hat im Überdenkungsvotum zutreffend auf die entsprechenden Angaben in der Richtlinie des Prüfungsausschusses hingewiesen (vgl. Ziffer 3.10.2) und klargestellt, dass sein Hinweis auf die vereinzelten direkten Zitate der Arbeit – gewissermaßen als Kontrastfolie – nur der Veranschaulichung der fehlenden Eindeutigkeit der klägerischen Zitierweise im Übrigen gedient hat. Der Kläger hat sich mit dieser stichhaltigen Begründung der Prüferkritik im Klageverfahren nicht näher befasst. Der Hinweis des Klägers auf das Vorliegen eines "formalen Folgefehlers" mag treffend sein, berührt die Prüferkritik aber schon deshalb nicht, weil der Begutachtung nicht etwa zu entnehmen ist, dass gerade die Häufung dieses Fehlers besonders abträglich berücksichtigt würde. (3) Die methodologische und inhaltliche Kritik des Zweitgutachters an dem Gegenstand wie auch insbesondere an der Darstellung des durchgeführten Interviews hat der Kläger – mit Ausnahme der auch das Interview betreffenden, oben gesondert gewürdigten Prüferkritik an Ausführungen zur Künstlersozialabgabe (dazu oben) – nicht belastbar angegriffen. Seine – zu global geführte – Rüge, das Interview mit dem Mitarbeiter der Künstlersozialkasse sei ein wichtiger Bestandteil und dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, geht an der Prüferkritik vorbei, schon weil der Zweitgutachter das Interview in seiner Bewertung berücksichtigt hat. (4) Soweit der Kläger – bezogen auf beide Gutachten – vorgebracht hat, es fehle an der Anführung grober inhaltlicher Mängel, da lediglich kleinere Formalitäten bemängelt würden, ist dies zum einen wiederum zu unspezifisch und zum anderen bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Prüfers genügt es nicht den Anforderungen an eine Rüge, wenn der Kläger – wie insoweit geschehen – seine Gesamtwürdigung schlicht an die Stelle derjenigen des Prüfers setzt, ohne sich mit dessen Kritik auseinanderzusetzen. Der Zweitgutachter hat neben seiner Kritik im formalen Bereich auch die Qualität der wissenschaftlichen Arbeitsweise (wie erwähnt unter anderem in Betreff auf die Darstellung des Interviews; daneben etwa auch hinsichtlich der Art und Weise der Verarbeitung der Fachliteratur) und des Inhalts der Bearbeitung vorgebracht. Zwar ist hinsichtlich der inhaltlichen Prüferkritik in Rechnung zu stellen, dass die oben als rechtsfehlerhaft qualifizierten Wertungen insoweit nicht in Betracht kommen können, allerdings hat der Prüfer vereinzelt auch sonstige inhaltliche Negativpunkte – etwa in Betreff auf die fehlende Reflexion des Klägers hinsichtlich der (fehlenden) Vergleichbarkeit von Tätowierern und Trau(er)rednern oder die fehlenden eigenen Lösungsansätze sowie schwache Aussagekraft vor allem des Fazits – vorgebracht. Mit dieser Prüferkritik setzt sich der Kläger nicht auseinander. dd) Die oben festgestellten Bewertungsfehler des Zweitgutachters sind erheblich. (1) Die Erheblichkeit festgestellter Bewertungsfehler ist gegeben, wenn Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden können (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11/96 – juris Rn. 21; ferner m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679). Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt. Eine gerichtliche Korrektur kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann. (2) Gemessen daran ist die Erheblichkeit der oben festgestellten Bewertungsfehler zu bejahen. Hierfür streitet im Ausgangspunkt der Umstand, dass beim Vorliegen von Bewertungsfehlern regelmäßig kaum abzusehen ist, wie die Prüfungsentscheidung ausgefallen wäre, wenn der Prüfer bei seiner Bewertung zum Beispiel sachfremde Erwägungen unterlassen oder einschlägige allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hätte (allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 681). So liegt der Fall hier. Für jeden einzelnen der drei oben festgestellten Sachverhaltsfehler des Zweitgutachters sind Auswirkungen auf die Gesamtwürdigung der Arbeit im Zweitgutachten und die zu vergebenden Rangpunkte sowie die sich daraus ergebende Note (vgl. § 22 Abs. 1 GntDSVVDV a.F.) bereits bei isolierter Betrachtung des jeweiligen Fehlers nicht auszuschließen. Dies gilt erst recht bei einer kumulativen Würdigung dieser Fehler. So kommt der unter Sachverhaltsfehlern leidenden und allgemeine Bewertungsgrundsätze verletzenden Prüferkritik, dass die Arbeit Ausführungen zur Künstlersozialabgabe und zur Arbeit am Begriff ‚künstlerisch‘ enthält, in dem Zweitgutachten bereits rein äußerlich jeweils nennenswerter Raum zu. Es handelt sich nicht etwa um gelegentliche Bemerkungen am Rand der Ausführungen des Zweitgutachters, sondern um abschnittslang begründete Erwägungen. Die negative Einschätzung ist zudem sprachlich deutlich, obschon sachlich gefasst. Gleiches gilt für den Sachverhaltsfehler zur Frage der Bewertung der Themenwahl. Auch die von ihm betroffenen Wertungen sind im initialen Gutachten wie auch im Überdenkungsvotum recht prominent benannt. Die festgestellten Bewertungsfehler sind auch bezogen auf das Gesamtergebnis der Prüfung erheblich; ihr Einfluss auf die Gesamtrangpunktzahl wie auch auf die Gesamtnote liegt im Bereich des Möglichen. Denn die von ihnen möglicherweise berührte Vergabe von Rangpunkten durch den Zweitgutachter geht gleichgewichtig mit der Bewertung der Erstgutachterin im Weg der Gesamtnotenbildung anhand des arithmetischen Mittels der jeweils vergebenen Rangpunktzahlen in die Gesamtbewertung der Bachelorarbeit ein (vgl. § 22 Abs. 3 und Abs. 4 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GntDSVVDV n.F.). Ohne dass es unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit der Bewertungsfehler darauf zwingend ankommt, ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Bewertungsfehler Auswirkungen auf das Erreichen der Bestehensgrenze von mindestens fünf Rangpunkten (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 23 Abs. 2 Satz 1 GntDSVVDV n.F.) in der Gesamtnote haben. Das gilt im Übrigen unabhängig von der Frage, ob im denkbaren Fall, dass die Bewertung des Zweitprüfers bei Vermeidung der festgestellten Bewertungsfehler von der Bewertung der Erstprüferin um mehr als drei Rangpunkte abweichen sollte, wegen der Übergangsvorschrift in § 36 GntDSVVDV n.F. dann bereits das besondere Verfahren nach § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GntDSVVDV n.F. zu einem Einigungsversuch der Gutachter und einer etwaigen Drittbegutachtung anzuwenden wäre. c) Als Folge der festgestellten erheblichen Bewertungsfehler der Zweitbegutachtung erweist sich der darauf beruhende Nichtbestehensbescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 als rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die verfahrensgegenständliche Bachelorarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Zweitgutachter neu bewerten lässt und das Prüfungsergebnis durch Bescheid (vgl. § 18 Abs. 5 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 23 Abs. 5 Satz 1 GntDSVVDV n.F.) neu feststellt. Ein Anspruch auf den Einsatz eines anderen Zweitgutachters besteht hingegen nicht (dazu näher unten Ziffer 4.). 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Neubewertung der verfahrensgegenständlichen Bachelorarbeit durch die Erstprüferin zu. Die Bewertung der Arbeit durch die Erstgutachterin ist frei von rechtlichen Beanstandungen. Die Bewertungsrügen des Klägers greifen – vor dem oben skizzierten Maßstab (s.o. Ziffer 2. b) aa)) – insoweit nicht durch. a) Der Kläger hat mit seinem Vorbringen gegen die Prüferkritik der Erstgutachterin an seiner Zitierweise keinen Erfolg. Jedenfalls nach den durch die Erstgutachterin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellungen ergibt sich, dass ihre einschlägige Kritik bewertungsfehlerfrei ist. Sie hat in der informatorischen Anhörung im Ergebnis ihre – zuvor tendenziell missverständliche – Prüferkritik, wonach "Zitate, in Anführungsstrichen gekennzeichnet, […] ohne Quellenangabe angeführt (bspw. Seite 33)" worden seien, verdeutlicht, teilweise korrigiert, ergänzt und substantiiert. Auf der durch die Erstgutachterin in ihrem initialen Gutachten in Bezug genommenen Seite 33 der in ausgedruckter Form abgegebenen Originalarbeit findet sich der Satz "Aus dem lateinischen Ursprung ‚publicare‘ ist das Publizieren originär mit ‚veröffentlichen‘ zu übersetzen" (vgl. auch die Abschrift der Bachelorarbeit auf Bl. 25 der Streitakte des VG Regensburg, anders bei der – davon abweichenden – weiteren Abschrift der Arbeit in der Streitakte des VG Regensburg auf Bl. 91 ff. – dort befindet sich die zitierte Textstelle auf der paginierten Seite 32 der Abschrift, siehe Bl. 122 der Streitakte des VG Regensburg). Zwar ist hinsichtlich der vorgenommenen Kennzeichnungen mit Anführungsstrichen die Rüge des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren, es handele sich um Anführungszeichen zur Hervorhebung der Bedeutung des Wortes, wie dies in Büchern und Zeitungen Gang und Gäbe sei, im Ausgangspunkt stichhaltig. In der mündlichen Verhandlung hat die Erstgutachterin ihre Kritik an der Zitierweise an dieser Textstelle jedoch anders fokussiert. So sei es, anders als noch im Überdenkungsvotum suggeriert, nicht entscheidend, dass keine Wörterbuch-Fundstellen zu dem Begriff ‚publicare‘ beziehungsweise dessen Übersetzung ‚veröffentlichen‘ angeführt seien. Kritikwürdig sei vielmehr, dass der Kläger die gesamte Aussage zur Arbeit am Begriff ‚publicare‘ dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom Urteil vom 23. November 2022 – L 5 KR 1505/22 – juris Rn. 26) entnommen habe, ohne dies genau zu kennzeichnen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5). Diese Kritik ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegt insoweit wohl keine Täuschung des Klägers über die Eigenständigkeit des wiedergegebenen Gedankens, das heißt: keine Plagiatsstelle im technischen Sinn, vor. Denn – auch ohne Angabe einer Fußnote mit Fundstelle am eben zitierten Satz zur Übersetzung von ‚publicare‘ – dürfte der davor stehende, einleitende Satz ("Zur näheren Ausführung geht das Gericht auf die Wortherkunft ein") hinreichend verdeutlichen, dass der Kläger im Folgenden einen Gedanken des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wiedergibt. Allerdings zielt die Prüferkritik erkennbar nicht (nur) auf die Benennung von Plagiaten. Die Prüferin bemängelt der Sache nach vielmehr grundlegender die Zitiergenauigkeit der klägerischen Arbeit unter dem Gesichtspunkt der guten wissenschaftlichen Praxis. Damit bewegt sie sich innerhalb des ihr eröffneten Bewertungsspielraums. Im Übrigen hat die Erstgutachterin im Rahmen der Anhörung beispielhaft auf weitere Textstellen hingewiesen, um ihre Kritik an der fehlenden Genauigkeit der Zitierweise – vor allem unter dem Gesichtspunkt fehlender Randnummernangaben – zu untermauern. Obschon die Erstgutachterin die Stoßrichtung ihrer Prüferkritik im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung auf diese Weise teilweise anders ausgerichtet hat, bewegt sie sich dabei im Rahmen dessen, was sie bereits im initialen Erstgutachten bemängelt hatte. b) In Betreff auf die inhaltliche Prüferkritik der Erstgutachterin hat der Kläger – in ebenfalls nicht durchgreifender Weise – vorgebracht, der Inhalt seiner Arbeit sei logisch aufgebaut und in der Reihenfolge Einleitung – Hauptteil – Fazit würden alle Fragen zum Thema erfasst. Dieser – global und vage gehaltene – Einwand nimmt schon nicht hinreichend konkret auf die bereits im initialen Erstgutachten ausdifferenzierte inhaltliche Prüferkritik der Erstgutachterin Bezug. Bereits dort hatte die Erstgutachterin stichhaltig vorgebracht, es fehle in der Bearbeitung an inhaltlichen Ausführungen und Übergängen der behandelten Themen in den einzelnen Kapiteln oder auch Unterkapiteln, was die Lesbarkeit der Arbeit und die Gedankennachverfolgung erschwere. Dieser Kritik kann der Kläger nicht wirkungsvoll mit dem Verweis auf die Grobgliederung in Einleitung – Hauptteil – Fazit begegnen. Auch die klägerische Behauptung, alle Fragen zum Thema erfasst zu haben, trifft die Bewertung der Art und Weise der Bearbeitung von vorneherein nicht. Der ebenfalls stichhaltigen inhaltlichen Prüferkritik, wonach angeführte Urteile teilweise keinen Bezug zum behandelten Thema haben, setzt der Kläger nichts entgegen. Ihre Kritik hat die Erstgutachterin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens – angesichts des Fehlens wirkungsvoller Hinweise des Klägers insoweit gewissermaßen überobligatorisch – zudem nochmals untermauert, indem sie hervorgehoben hat, eine wissenschaftliche Arbeit sei keine Wiedergabe von Inhalten unterschiedlicher Urteile ohne Auswertung und es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Inhalte der Urteile in der Arbeit ausgeführt würden. Soweit der Kläger behauptet, er habe "sämtliche Ausführungen zu vergangener Rechtsprechung beleuchten" müssen, "um die Relevanz sowie den Sinn und Zweck der Künstlersozialabgabe sowie der Künstlersozialkasse genau darzustellen und auf Berufsgruppen bzw. Tätigkeitsfelder einzugehen, die aktuell in Frage stehen", dringt er damit nicht gegen die einschlägigen Bewertungen der Erstgutachterin durch. Denn insoweit ist es frei von Bewertungsfehlern, wenn die Erstgutachterin – wie erwähnt – bemängelt, die angeführten Urteile würden teilweise keinen Bezug zum behandelten Thema haben, jedenfalls bleibe insoweit die ungeordnete Wiedergabe von Inhalten unterschiedlicher Urteile ohne Auswertung defizitär, da nicht erörtert werde, aus welchen Gründen die Inhalte der Urteile in der Arbeit ausgeführt würden. Der Kläger hat es versäumt, darzulegen, wo er solcherlei Einordnungen in seiner Arbeit in nennenswertem Maß vorgenommen habe. c) Der Prüferkritik der Erstgutachterin, die Bachelorarbeit – nicht etwa das Thema als solches – habe den erforderlichen Bezug zum Fachrecht verfehlt, ist der Kläger nicht in durchgreifender Weise begegnet. So hat die Erstgutachterin – anders als vom Kläger jedenfalls suggeriert – von vorneherein nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger in seiner Arbeit durchaus erwähnt hat, dass die Betriebsprüfung keine Beurteilung eines Künstlers oder Publizisten hinsichtlich der Versicherungspflicht vornimmt. Dass die Erstgutachterin diesen Gehalt jedoch als nicht hinreichend erachtet hat, um auf einen nennenswerten Fachrechtsbezug der Ausführungen insgesamt zu schließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die weitere Einlassung des Klägers, ein Bezug zur Betriebsprüfung werde dargestellt, sei aber durch fehlendes Material aufgrund der Historie der Betriebsprüfung begrenzt, ist nicht stichhaltig. Es bleibt bereits unverständlich, was mit der vagen Rede von fehlendem Material gemeint ist. Dieser Einwand erklärt auch nicht, weshalb der Kläger die Normenkomplexe der Künstlersozialversicherungspflicht und der Künstlersozialabgabe nicht deutlich in Beziehung zueinander gesetzt hat. Dass solcherlei Inhalte "nicht der Titel der Arbeit" seien, mag formal zutreffen, verkennt aber, dass im Exposé zur Arbeit die Auswirkungen auf die Künstlersozialabgabe als Leitfrage und Gliederungspunkt angesprochen sind. Auch die Rüge, die Bachelorarbeit stelle keine Anleitung zur Betriebsprüfung, sondern einen Teil der theoretischen Ausbildung dar und sei dem wissenschaftlichen Bereich zuzuordnen, geht fehl, da sie die einschlägige Kritik der Erstgutachterin nicht trifft. Abgesehen davon, dass der Kläger mit dieser Negativabgrenzung von vorneherein nicht – positiv – dartut, inwieweit seine Bearbeitung den beurteilungsfehlerfrei abgeprüften Fachbezug aufweist, gilt Folgendes: Insoweit hat die Erstgutachterin im Überdenkungsverfahren beanstandungsfrei klargestellt, es treffe zu, dass es sich bei der Arbeit um eine wissenschaftliche Arbeit handeln solle und nicht um eine Anleitung für den Betriebsprüfdienst. Jedoch liege in der Wiedergabe von Inhalten unterschiedlicher Urteile ohne Auswertung keine wissenschaftliche Bearbeitung. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb es nicht möglich sein sollte, die einschlägigen Rechtgrundlagen sowie die Praxis ihrer Anwendung durch den Betriebsprüfdienst in wissenschaftlich geordneter Weise zu untersuchen. Der Kläger hat – abgesehen von dem vereinzelten Aspekt, wonach der Betriebsprüfdienst keine Beurteilung eines Künstlers oder Publizisten hinsichtlich der Versicherungspflicht vornehme – nicht dargetan, auf welche Weise er dieser Aufgabe nachgekommen sei. d) Hinsichtlich der Kritik der Erstgutachterin an der Aufbereitung und Präsentation des durchgeführten Interviews in der Bachelorarbeit hat der Kläger keine stichhaltigen Rügen geführt. Die pauschale Aussage, das Interview mit dem Mitarbeiter der Künstlersozialkasse sei für den roten Faden der Arbeit vonnöten, geht an der ausdifferenziert vorbrachten Kritik vorbei, welche nicht per se das Ob, sondern das Wie der Durchführung und Präsentation des Interviews als abträglichen Gesichtspunkt wertet. So hat die Erstgutachterin in ihrem initialen Gutachten unter anderem bemängelt, dass nicht nachvollzogen werden könne, um welche Person es sich handele, dass Interviewfragen nicht belegt seien und nicht dargelegt werde, ob dieses Interview schriftlich, telefonisch oder persönlich vorgenommen worden sei. Aussagekräftig sind im Übrigen die einschlägigen Randbemerkungen, etwa die Frage: "Welche These soll überprüft werden oder soll nur ein Überblick gewonnen werden?" (siehe S. 38 der korrigierten Arbeit). Auch soweit der Kläger gerügt hat, in der Richtlinie des Prüfungsausschusses zur Bachelorarbeit sei weder vorgegeben, dass die Zustimmung des Interviewpartners Bestandteil der Bachelorarbeit sein müsse – sie müsse lediglich vorliegen –, noch dass die Art des Interviews – er habe im Übrigen ein Telefoninterview durchgeführt, was auch durch eine MPEG-4-Audio-Datei belegt werden könne – in der Arbeit festgehalten sein müsse, kann er einen Bewertungsfehler der Erstgutachterin damit nicht herausstellen. Der klägerische Verweis auf das Fehlen bestimmter Aussagen in der Richtlinie dringt nicht durch. Denn erkennbar sind die Ausführungen der Richtlinie zu Interviews, deren Durchführung und Dokumentation fragmentarisch gehalten und nicht abschließend zu verstehen ("[…] ist unter anderem Folgendes zu beachten"). Sie fokussieren – dies verdeutlicht bereits die Bereichsüberschrift ("Hinweise zum Datenschutz") – datenschutzrechtliche Aspekte, beschäftigen sich hingegen nicht eingehend mit der Methodik von Interviews. Daher hält sich die Erstgutachterin im Rahmen des ihr eröffneten Bewertungsspielraums, wenn sie Einzelheiten der Darstellung des durchgeführten Interviews bemängelt, auch wenn die aufgerufenen Kriterien nicht in der Richtlinie des Prüfungsausschusses benannt sind. In ihrem Überdenkungsgutachten hat die Erstprüferin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergänzend ausgeführt, es fehle an einem Hinweis, dass das geführte Interview telefonisch durchgeführt worden sei, in der Arbeit selbst. Es ermangele der Darstellung an einer Kennzeichnung, ob Originaltexte des Interviewten oder sinngemäße Wiedergaben vorliegen. Es werde nicht deutlich, ob Einzelmeinungen gegeben seien. Schließlich sei die Betitelung des Interviewpartners uneinheitlich, sodass die von diesem noch ausgeübte Funktion unklar sei. Inwieweit diese Kritikpunkte gegen die Darstellungen des Interviews in seiner Arbeit in der Sache nicht durchgreifen können sollten, hat der Kläger nicht dargetan. e) Schließlich greifen auch diejenigen Rügen, welche der Kläger gegen beide Bewertungen geführt hat, gegen das Erstgutachten nicht durch. aa) Der Einwand, die Erstgutachterin stütze sich wie der Zweitgutachter hauptsächlich auf kleinere Formalitäten und nenne keine gravierenden inhaltlichen Mängel, ist – wie im Fall des entsprechenden Angriffs auf das Zweitgutachten auch – zum einen zu unspezifisch und zum anderen bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums der Prüferin genügt es nicht den Anforderungen an eine Rüge, wenn der Kläger – wie insoweit geschehen – seine Gesamtwürdigung schlicht an die Stelle derjenigen der Prüferin setzt, ohne sich mit deren Kritik auseinanderzusetzen. Tatsächlich beschränkt sich die Prüferkritik der Erstgutachterin bereits in ihrem Erstvotum nicht auf Formalia, sondern bezieht sich in ausdifferenzierter Weise gerade auch auf verschiedene kleinteilige, aber auch umfassendere Schwächen der Bearbeitung im inhaltlichen, methodischen und vor allem darstellerischen Bereich. Mit dieser Prüferkritik setzt sich der Kläger nicht stichhaltig auseinander. Dies gilt auch, aber keinesfalls ausschließlich für die Vertiefungen der Kritik im Überdenkungsvotum der Erstgutachterin. bb) Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren ergänzte Rüge, dem Vorwurf der Themaverfehlung seien der Umfang seiner Arbeit und die Eingrenzung des Themas, die vor Schreibbeginn sowohl von der Erstgutachterin als auch vom Prüfungsausschuss "abgesegnet" worden sei, entgegenzuhalten, dürfte sich der Sache nach vor allem auf die Begutachtung durch den Zweitprüfer beziehen. Denn anders als die Erstprüferin hat dieser bereits die Themenwahl, die Problemstellung und den Untersuchungsgegenstand kritisiert. An der Prüferkritik der Erstgutachterin geht die Rüge jedenfalls vorbei. Denn bereits in ihrem initialen Gutachten hat diese ihre inhaltliche Kritik auf die Art und Weise der konkreten klägerischen Bearbeitung des Themas und der Problemstellung bezogen. Im Rahmen des Klageverfahrens hat sie zudem klargestellt, dass sie das Thema durchaus für bearbeitungswürdig und -tauglich erachte, es aber die näher bezeichneten Mängel bei der konkreten Bearbeitung gebe. Dies betrifft etwa den Fachbezug der Bearbeitung (hierzu bereits oben Buchstabe c)) sowie – damit zusammenhängend – die Ausführungen zur Künstlersozialabgabe und Betriebsprüfung. Anders als der Zweitgutachter hat die Erstgutachterin nicht per se kritisiert, dass die Arbeit Ausführungen zum Komplex der Künstlersozialabgabe enthält. Vielmehr hat sie diese als zu kurzgreifend bewertet. Im Rahmen der informatorischen Anhörung hat sie auf Vorhalt des Klägers zu den Ausführungen auf Seiten 51 ff. ausdifferenziert Stellung genommen und unter anderem hervorgehoben, dass das in diesem Abschnitt vorgestellte Urteil thematisch unpassend sei, weil es zwar die Befugnisse der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, dabei aber nicht die Frage der Bestimmung des Vorliegens von ‚Kunst‘ betreffe und insoweit am Thema der Arbeit vorbeigehe (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5). Konkrete Bewertungsfehler hat der Kläger insoweit nicht gerügt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen kann von vorneherein nicht erkannt werden, inwieweit der pauschale klägerische Verweis auf den "Umfang der Arbeit" solchen qualitativen Kritikpunkten begegnen können sollte. cc) Auch die Rüge, wonach sich dem unterdessen ergangenen Revisionsurteil des Bundessozialgerichts unter anderem entnehmen lasse, dass für die Einordnung der Tätigkeit eines Trau- oder Trauerredners sowohl der Begriff der Kunst wie auch der Begriff der Publizistik thematisiert werden müssten, dürfte in erster Linie die Kritik des Zweitgutachters, welcher – wiederum anders als die Erstgutachterin – hinsichtlich der Ausführungen zum Begriff der ‚Kunst‘ eine "Fehlinterpretation" ausgemacht hat, adressieren. Gegen die Prüferkritik der Erstgutachterin kann sie jedenfalls nicht durchdringen. Denn auch insoweit bezieht sich die Kritik der Erstprüferin von vorneherein auf eine andere Ebene, nämlich diejenige der Art und Weise der Darstellung sowie Einschlägigkeit und Überzeugungskraft der in der Arbeit zu diesem Teil des Themas konkret gemachten Ausführungen. Beispielhaft hat die Prüferin das im Überdenkungsgutachten und bei ihrer informatorischen Anhörung an der Frage "Was hat ein Tätowierer mit einem Trau-/Trauerredner gemein?" (Überdenkungsgutachten S. 3) illustriert (vgl. auch Sitzungsniederschrift S. 3). Ihre Kritik bezieht sich nicht auf die Thematisierung künstlerischer Tätigkeit überhaupt, sondern darauf, dass aus der Arbeit nicht deutlich werde, was den konkret gewählten Vergleich mit Tätowierern – angesichts wesentlicher Unterschiede der Tätigkeiten – motiviert, trägt oder sinnvoll macht. 4. Dem Kläger steht der – von ihm ausdrücklich begehrte und förmlich beantragte – weitergehende Anspruch auf die Neubewertung durch einen neu einzusetzenden Gutachter auch im Hinblick auf das bewertungsfehlerhafte Zweitgutachten nicht zu. Zwar hat der Kläger einen Anspruch auf Neubewertung seiner Bachelorarbeit (nur) durch den Zweitgutachter. Es verbleibt insoweit aber im konkreten Einzelfall bei dem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, wonach der ursprüngliche Prüfer auch mit der Neubewertung zu befassen ist (s. nachfolgend Buchstabe a)), weil keine Ausnahme von dieser Regel nach der Prüfungsordnung (s. nachfolgend Buchstabe b)) oder nach allgemeiner Prüfungsrechtsdogmatik (s. nachfolgend Buchstabe c)) eingreift. a) Aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) folgt, dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16 – juris Rn. 19; ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 687). Auch in dieser Lage sind möglichst gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen. Dies kann bei dem Einsatz der bisherigen Prüfer gewährleistet werden, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können. Sie sind aus Gründen der Chancengleichheit gehindert, dieses System aus Anlass der Nachbewertung zu ändern. Daher müssen sie die als rechtswidrig beanstandeten Einzelwertungen erneut treffen und in das System komplexer Erwägungen einpassen, die sie bei der ersten Bewertung der Notengebung angestellt haben. b) Die Prüfungsordnung der Beklagten sieht keine Abweichung von diesem Grundsatz vor. Im Schrifttum wird hervorgehoben, dass es Aufgabe des Normgebers sei, in der Prüfungsordnung zu bestimmen, ob für eine Neubewertung ein neuer Prüfer zu bestellen ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 687; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7/02 – juris Rn. 9). Auf diese Weise könne der Normgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es manchem Prüfer erfahrungsgemäß schwer fallen könne, einen von dem Prüfling erfolgreich gerügten Bewertungsfehler unbefangen zu korrigieren (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O.). Dabei ist aber höchstgerichtlich jedenfalls geklärt, dass es kein verfassungsrechtliches Verbot gibt, die Neubewertung einer Prüfungsleistung von den ursprünglichen Prüfern vornehmen zu lassen, welche die – erfolgreich beanstandete – frühere Bewertung vorgenommen haben (vgl. hierzu und zum Folgenden Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. unter Auswertung von BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7/02 – juris Rn. 12 f.). Denn der Normgeber darf grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der auch bei der ihm aufgetragenen Neubewertung zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen Beurteilung fähig und bereit ist. Die Prüfungsordnung der Beklagten für den verfahrensgegenständlichen Studiengang enthält keine Vorgaben zum Neueinsatz von anderen Prüfern bei bewertungsfehlerbedingten Neubewertungen oder überhaupt bei (regulären) Wiederholungsprüfungen. Es muss nicht entschieden werden, ob wegen der Übergangsvorschrift aus § 36 GntDSVVDV n.F. insoweit, da mit der künftigen Neubewertung die Zukunft betroffen ist, bereits die einschlägigen Vorgaben der novellierten Prüfungsordnung anzuwenden sind. Denn in beiden Fassungen der Prüfungsordnung fehlt es an entsprechenden Vorgaben zu einem Prüferaustausch. Dies gilt sowohl für die Vorschriften zur Bestellung von Erst- und Zweitgutachtern für die Bewertung von Bachelorarbeiten (vgl. § 17 Abs. 3 und 4 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 22 Abs. 3 und 4 GntDSVVDV n.F.) als auch für die – hier ohnehin nicht unmittelbar einschlägigen – Regelungen zur Organisation von (regulären) Wiederholungsversuchen (vgl. § 27 Abs. 6, Abs. 1 Satz 2, § 20 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 32 Abs. 6, Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 25 GntDSVVDV n.F.). c) Zwar können unabhängig von einer ausdrücklichen Vorgabe der Prüfungsordnung im Einzelfall Gründe gegeben sein, welche nach allgemeiner Prüfungsrechtsdogmatik den Einsatz eines neuen Prüfers erforderlich machen; solche Gründe liegen hier aber nicht vor. aa) Die Notwendigkeit des Einsatzes eines anderen Zweitprüfers folgt nicht etwa aus einer Besorgnis der Befangenheit des bisherigen Zweitprüfers. (1) Zwar ist im Fall der Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers dieser grundsätzlich von einer Neubewertung auszuschließen und durch einen anderen Prüfer zu ersetzen (vgl. etwa das klägerseits in der mündlichen Verhandlung angeführte Judikat VG München, Urteil vom 29. November 2016 – M 3 K 15.3680 – juris Rn. 60). Allerdings zwingt nicht schon der Umstand allein, dass ein Prüfer bereits im Rahmen der ersten Bewertung mitgewirkt hat (vgl. VG München, a.a.O.), oder auch der Umstand, dass er die Prüfungsleistung nicht fehlerfrei beurteilt hat und daher erneut beurteilen muss, zu dem Schluss, er sei nunmehr befangen oder voreingenommen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 687). Dies ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa wenn ein Prüfer sich schon vor der Neubewertung durch entsprechende Äußerungen dahin festgelegt hat, dass für ihn eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt, oder wenn es ihm an der Fähigkeit fehlt, eigene Fehler einzuräumen, oder diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. m.w.N.). Dass ein Prüfer für eine neuerliche Bewertung ungeeignet ist, kann sich insbesondere auch aus seinen Ausführungen im Überdenkungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ergeben, etwa wenn er durch das unbeirrte Festhalten an seiner Bewertung und durch die Bekräftigung seiner Kritik in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck bringt, er habe sich erkennbar dahingehend festgelegt, dass für ihn eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2021 – W 2 K 19.253 – juris Rn. 56; vgl. etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2013 – 7 N 18.13 – juris Rn. 4). (2) Gemessen daran ist ein Ausschluss des bisherigen Zweitgutachters nicht geboten. Eine Besorgnis der Befangenheit des Zweitprüfers hat der Kläger bereits nicht gerügt. Weder nach Eröffnung des initialen Zweitgutachtens oder des Überdenkungsvotums noch nach der informatorischen Anhörung des Zweitprüfers in der mündlichen Verhandlung noch nach Erteilung des richterlichen Hinweises, dass der Ausschluss eines initialen Gutachters von einer Neubewertung grundsätzlich nicht in Betracht komme, samt anschließender Erörterung der Sonderfrage, dass dies anders sei, wenn Besorgnis der Befangenheit des betreffenden Prüfers bestehe, noch nach mündlicher Stellungnahme der Vertreterin der Beklagten, für eine Befangenheit des Zweitprüfers sei vorliegend nichts ersichtlich, hat der Kläger eine entsprechende Rüge erhoben. Es ist auch – aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings in der konkreten Situation des Klägers (vgl. dazu allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338 m.w.N.) – kein Grund erkennbar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des bisherigen Zweitgutachters bei der Neubewertung der Arbeit – und sei es auch nur dem Anschein nach – zu wecken. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der bisherige Zweitprüfer etwa durch ein unbeirrtes Festhalten an seiner Bewertung oder durch die Bekräftigung seiner Kritik deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, er habe sich erkennbar dahingehend festgelegt, dass für ihn eine Änderung der Note nicht in Betracht komme. Auch sonst sind keine Gründe für eine fehlende Unvoreingenommenheit des bisherigen Zweitprüfers ersichtlich. Dies gilt zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) nach umfassender Würdigung des Vorbringens und Verhaltens des bisherigen Zweitprüfers, das heißt: insbesondere unter Berücksichtigung von Form und Inhalten der Stellungnahmen im prüfungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren samt des vom Einzelrichter bei der informatorischen Anhörung gewonnen Eindrucks. Insgesamt zeigt die Gesamtwürdigung dieser Umstände das Bild eines Prüfers, der zur Selbstkorrektur fähig und willens ist. So ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass sowohl die schriftlichen wie auch die mündlichen Stellungnahmen durch Sachlichkeit geprägt sind. Im Gesamtbild sticht insoweit zwar heraus, dass der Zweitprüfer in seinem initialen Gutachten hinter der Aussage "Eine Fachlichkeit des behandelten Themas ist aus meiner Sicht nicht gegeben!" ein Ausrufungszeichen verwendet hat (siehe S. 4 des Zweitgutachtens). Die damit zum Ausdruck gebrachte Emphase allein ist allerdings noch nicht als unsachlich zu qualifizieren; im Übrigen handelt es sich um eine nicht prägende Stelle in den Voten des Zweitprüfers. In inhaltlicher Hinsicht hat der Zweitprüfer in seinen ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen wie auch in der mündlichen Verhandlung – dort spontan nach Vorhalten – sich in einzelnen Punkten seiner Prüferkritik teilweise bereits selbst korrigiert, teilweise seine Prüferkritik näher begründet oder anders eingeordnet. So hat er etwa im Überdenkungsverfahren eingeräumt, er habe in seinem initialen Votum in unzutreffender Weise bemängelt, die "Kurzfassung" sei falsch in die Arbeit eingeordnet (vgl. S. 1 des Überdenkungsverfahren). In der mündlichen Verhandlung hat er sich beispielsweise gegenüber seinen ursprünglichen Aussagen zur fehlenden Eignung des Themas insoweit selbst korrigiert, dass sich das bearbeitete Thema grundsätzlich insoweit eigne, wenn man untersuche, ob ein Trauredner oder auch ein Trauerredner künstlerisch tätig werde, und dann eine solche Tätigkeit von einer Firma in Anspruch genommen werde (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7). Ähnlich hat er sich hinsichtlich der Frage, ob er es als problematisch erachte, dass der Kläger in seiner Arbeit das Thema ‚Kunst‘ überhaupt thematisiert hat, geäußert (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8). Auch aus der Natur der festgestellten Bewertungsfehler des Zweitgutachters folgt nicht, dass dieser bei der Neubewertung voreingenommen wäre. Die Sachverhaltsfehler in der Zweitbegutachtung hängen im Wesentlichen mit einem falschen Verständnis der Prüfungsaufgabe sowie mit jedenfalls widersprüchlichen Erwägungen und Annahmen hinsichtlich der Umstände der Themenwahl zusammen. Dass diese Fehler einer unvoreingenommenen erneuten Bewertung der Arbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Für diesen Schluss spricht zusätzlich der Umstand, dass der Zweitprüfer in der informatorischen Anhörung erklärt hat, bislang das Exposé zu der Arbeit und mit diesem die darin formulierte Leitfrage nach den Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf die Künstlersozialabgabe nicht gekannt zu haben (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6). Zwar hat er im weiteren Verlauf der Anhörung auch nach Vorhalt von Inhalten des Exposés zunächst noch an seiner einschlägigen Prüferkritik, Ausführungen zur Künstlersozialabgabe seien thematisch unpassend, festgehalten. Schließlich hat er jedoch klargestellt, die Thematisierung der Künstlersozialabgabe sei nicht per se fehlerhaft (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7). Bereits in der durch Spontaneität geprägten Situation der mündlichen Verhandlung hat der Prüfer damit gezeigt, keine unverrückbare Position zu beziehen. bb) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit des Einsatzes eines anderen Zweitgutachters vorliegend auch nicht mit Blick auf die in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Ausnahme, wonach dies grundsätzlich dann geboten ist, wenn die Prüfungsordnung – in Umsetzung des Grundsatzes der eigenständigen unabhängigen Korrektur bei schriftlichen Prüfungsarbeiten – vorsieht, dass Erst- und Zweitgutachter ihre Bewertungen unabhängig voneinander treffen, die Prüfer die Prüfungsleistung tatsächlich jedoch – bewertungsfehlerhaft – auf der Grundlage eines gemeinsamen Bewertungsgesprächs bewertet haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 9 S 1345/20 – juris Rn. 11 f. ; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2021 – 12 K 308.19 – juris Rn. 22). Denn ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der eigenständigen unabhängigen Korrektur bei schriftlichen Prüfungsarbeiten (vgl. auch dessen Konkretisierung in der Prüfungsordnung der Beklagten in § 17 Abs. 4 Satz 2 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 22 Abs. 4 Satz 2 GntDSVVDV n.F.) liegt hier jedenfalls nicht vor. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass sich die Erstprüferin und der Zweitprüfer vor ihrer jeweiligen Begutachtung in einem gemeinsamen Gespräch über die Beurteilung der Bachelorarbeit verständigt hätten. Es ist hier auch nicht etwa nachträglich eine der Sache nach gleichgelagerte Problemlage dadurch eingetreten, dass beide Gutachter im Rahmen des Überdenkungsverfahrens und des Klageverfahrens erneut mit ihren Begutachtungen befasst gewesen sind. So ist insbesondere nichts für ein gemeinsames Überdenken beider Gutachter ersichtlich. Im Übrigen ist der Zweitprüfer bei der informatorischen Anhörung der Erstprüferin in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen, sondern hatte auf eine entsprechende Bitte des Einzelrichters nach Rücksprache mit den Beteiligten vor dem Saal Platz genommen. Allein das Zuhören bei einer informatorischen Anhörung dürfte ohnehin keine nennenswerte Gefährdung für den Grundsatz der eigenständigen unabhängigen Korrektur bei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit sich bringen; ein gemeinsames – dialogisches – Bewertungsgespräch der Prüfer liegt darin nicht. Darauf, dass in § 17 Abs. 4 Satz 3 GntDSVVDV a.F. wie auch in § 22 Abs. 4 Satz 3 GntDSVVDV n.F. ausdrücklich bestimmt wird, dass die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers Kenntnis haben darf, kommt es daher nicht noch zusätzlich an. C. Nach dem erkennbaren Begehren des Klägers (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) sind mit dem Teilerfolg seines Hauptantrags die Hilfsanträge nicht zur Entscheidung gestellt. Den Hilfsantrag, den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28. November 2023 aufzuheben, hat der Kläger bei der gebotenen Auslegung seines Begehrens für den Fall gestellt, dass das Gericht keinen Anspruch auf – und sei es nur eine teilweise – Neubewertung der Bachelorarbeit für begründet halten sollte, um eine gerichtliche Überprüfung jedenfalls auf Verfahrensfehler zu erreichen. Im Übrigen sind Verfahrensfehler im Ergebnis nicht erkennbar; insbesondere liegt nach dem oben ausführlich Gesagten kein Verfahrensfehler wegen einer ungeeigneten Prüfungsaufgabe vor (siehe oben B. II. 1.). Seinen weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass die vorgenannten Bescheide der Beklagten rechtswidrig gewesen sind, hat der Kläger erkennbar nur für den – nicht gegebenen – Fall gestellt, dass das Gericht das Verpflichtungs- und das hilfsweise Anfechtungsbegehren wegen Erledigung für unstatthaft und unzulässig erachten sollte. D. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und § 155 Abs. 4 VwGO. Nach der erstgenannten Norm waren die Kosten im Ausgangspunkt unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Teilobsiegen und Teilunterliegen des Klägers verhältnismäßig zu teilen. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung des Einzelrichters wäre demgegenüber eine Kostenaufhebung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO) angesichts des deutlich untergeordneten Unterliegenanteils des Klägers unbillig. Insoweit ist vielmehr die tenorierte Quote sachgerecht; ein nur geringfügiges Teilunterliegen des Klägers im Sinn von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nimmt der Einzelrichter bei pflichtgemäßer Ermessensausübung gleichsam nicht an. Dass die Klage hinsichtlich des ausdrücklich beantragten Einsatzes anderer als der vorbefassten Prüfer bei der Neubewertung ohne Erfolg bleibt, ist von untergeordnetem, obschon – bereits angesichts der klägerseits hervorgehobenen Bedeutung – nicht geringem Gewicht. Im Übrigen kommt eine weitergehende Kostenbelastung des Klägers unter dem Gesichtspunkt, dass seine Angriffe auf das Erstgutachten nicht erfolgreich sind, nicht in Betracht. Denn im hypothetischen Fall einer – bei Angriffen auf Prüfungsergebnisentscheidungen grundsätzlich hinreichend rechtsschutzintensiven (siehe aber oben B. I. 2.) – Anfechtungsklage hätte allein der erfolgreiche Angriff auf das Zweitgutachten zum vollen Obsiegen des Klägers geführt. Unter Abweichung von § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG legt der Einzelrichter gemäß der vorrangigen Spezialregelung § 155 Abs. 4 VwGO nach pflichtgemäßer Ermessensausübung der Beklagten die Mehrkosten der Verweisung des Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht Regensburg zum Verwaltungsgericht Berlin auf (vgl. allgemein zu dieser Möglichkeit und zum Folgenden für den Fall einer Rechtswegverweisung Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, GVG, § 17b Rn. 10 m.w.N.; OVG Thüringen, Beschluss vom 11. März 1999 – 2 EO 1247/98 – juris Rn. 76; für den Fall einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. März 1998 – A 3 S 206/96 – juris Rn. 36). Denn durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 28. November 2023 hatte die Beklagte den Kläger schuldhaft veranlasst, die Klage – anwaltlich nicht vertreten – beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Regensburg zu erheben. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Erstversuchs einer Bachelorarbeit an der Beklagten und begehrt die Neubewertung der Arbeit. Er studierte an der Beklagten im Studiengang "X... LL.B.". Im Februar 2023 nahm er Kontakt zu der an der Beklagten als Dozentin tätigen Frau K... auf und unterbreitete dieser den Vorschlag, ausgehend von einem Judikat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 23. November 2022 – L 5 KR 1505/22 –) zu der – von diesem verneinten – Frage der Künstlersozialversicherungspflicht einer als Traurednerin tätigen Person eine Bachelorarbeit zu einem näher bezeichneten Thema zur künstlersozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeiten eines Trau-/Trauerredners zu verfassen. Auf Rückfrage von Frau U... nach der wissenschaftlichen Fragestellung ergänzte er sein Exposé um die Leitfragen, welche Auswirkungen das Urteil auf Prüfungen hinsichtlich der Künstlersozialabgabe habe und was fortan unter Kunst oder als nicht künstlerisch zu bewerten sei. Mitte März 2023 beschloss der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialversicherung der Beklagten auf entsprechenden Vorschlag von Frau U..., dem Kläger das Thema "Künstlerisch oder nicht künstlerisch? – Eine Abgrenzung anhand des Trau-/Trauerrednerberufs" auszugeben, und bestellte Frau U... als Erstprüferin und Herrn Q... als Zweitprüfer. Im April und Mai 2023 erstellte der Kläger eine Arbeit zu dem vorgenannten Thema und reichte diese als Bachelorarbeitsleistung ein. Unter dem 21. Juli 2023 bewertete die Erstgutachterin die Arbeit mit 3 Rangpunkten (mangelhaft). Der Zweitgutachter erstellte unter dem 20. Juli 2023 ein auf 2 Rangpunkte (mangelhaft) lautendes Gutachten. Letzterem ist unter anderem zu entnehmen, Ziel einer wissenschaftlichen Arbeit sei die Einhaltung der Qualitäts- beziehungsweise Gütekriterien an das wissenschaftliche Arbeiten. Hierzu gehöre unter anderem auch die Wahl eines geeigneten Themas. Aus dem Thema, der damit einhergehenden Fragestellung und den Ausführungen werde deutlich, dass der Kläger sich nicht hinreichend mit der Abgrenzung des versicherten Personenkreises von selbständigen Künstlern und Publizisten auseinandergesetzt habe. Die der Arbeit zugrunde liegende "Fragestellung bzw. Untersuchung" seien unklar. In der Arbeit sei es in "Folge [einer] Fehlinterpretation […] zu Ausführungen als auch Vergleichen mit den Begriffen der Kunst" gekommen. Auch stelle sich die Frage nach der Bedeutung der Ausführungen des Klägers zur Künstlersozialabgabe, da diese nichts mit der Versicherungspflicht eines Künstlers/Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu tun habe. Da im Rahmen der Betriebsprüfung nicht über die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entschieden werde, sei die Fachlichkeit des behandelten Themas nicht gegeben. Mit Bescheid vom 2. August 2023 stellte die Beklagte fest, der Kläger habe die Modulprüfung "VII.2 Bachelorarbeit und Verteidigung" mit "2 Rangpunkte[n] / mangelhaft (5)" nicht bestanden. Dagegen legte der Kläger unter dem 21. August 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Gutachter stützten ihre Bewertungen hauptsächlich auf kleine Formalitäten und hätten keine gravierenden Mängel benannt, die ein Durchfallen rechtfertigen könnten. Der Kläger rügte unter den Kategorien "formale Kriterien" und "inhaltliche Kriterien" verschiedene Ausführungen der Erstgutachterin sowie unter den Kategorien "formale Kriterien", "wissenschaftliches Arbeiten" und "inhaltliche Kriterien" solche des Zweitgutachters. In der letztgenannten Kategorie machte er gegen die Kritik des Zweitgutachters unter anderem geltend, die Ausführungen zur Künstlersozialabgabe seien zur Klärung der Ausgangsfrage vonnöten; die Ausführungen zur Abgabepflicht und Abgabeschuld seien von Relevanz für die Versicherungspflicht. Die Durchleuchtung des Trau-/ Trauerrednerberufes sei im Hinblick auf alle die Künstlersozialversicherung betreffenden Bereiche zwingend erforderlich. Mit – laut Vermerk der Beklagten am 8. Dezember 2023 elektronisch dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zugeleiteten – Widerspruchsbescheid vom 28. November 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Kläger zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die in der Widerspruchsschrift vorgebrachten Rügen den Gutachtern mit der Bitte um erneute Prüfung vorgelegt worden seien, integrierte deren Ausführungen und schloss, dass sich keine bessere Bewertung ergebe. Der Zweitgutachter nahm dabei unter anderem dahingehend ergänzend Stellung, sowohl das Thema als auch der Untersuchungsgegenstand der Arbeit seien aufgrund der eindeutigen Rechtslage fragwürdig. Denn aus der einschlägigen Rechtsprechung zu Trau- beziehungsweise Trauerrednern sei unzweifelhaft ersichtlich, dass diese aufgrund des fehlenden Öffentlichkeitsbezugs nicht unter das Berufsfeld eines Publizisten fallen; zudem fehle es an einem künstlerischen Aspekt. Der Widerspruchsbescheid wies das Verwaltungsgericht Regensburg als dasjenige Gericht aus, bei dem eine Klage zu erheben sei. Mit seiner – in unterschriebener Fassung am 8. Januar 2024 bei dem Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen – Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er – im Wesentlichen wortlautidentisch – sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Die Betreuerin Frau U... habe im Kurs mitgeteilt, für Rückfragen der von ihr betreuten Studierenden stehe sie – außer einmalig zu Beginn – in der Vorbereitungsphase und während der Bearbeitungsphase nicht zur Verfügung. Dem Vorwurf der Themaverfehlung halte er den Umfang seiner Arbeit und die Eingrenzung des Themas, welche vor Schreibbeginn von der zuständigen Dozentin und der Prüfungsbehörde abgesegnet worden sei, entgegen. Unterdessen, im Juni 2024, habe das Bundessozialgericht in der Streitsache, die seiner Fragestellung zugrunde gelegen hatte, über die Revision entschieden; in dem Revisionsurteil, welches die Relevanz der Fragestellung der Bachelorarbeit unterstreiche, spiegelten sich alle Punkte wider, die bereits in der Bachelorarbeit thematisiert worden seien. Für die Einordnung der Tätigkeit eines Trau- oder Trauerredners müsse, dies habe auch das Bundessozialgericht so gesehen, sowohl der Begriff der Kunst als auch der Begriff der Publizistik thematisiert werden. Unterdessen habe er zwar die Bachelorarbeit im – im Herbst 2023 abgelegten – Zweitversuch wie auch die Bachelorprüfung insgesamt bestanden, allerdings behalte er einen Anspruch auf eine nochmalige unvoreingenommene Korrektur seiner ersten Arbeit. Bei einem erfolgreichen Erstversuch hätte ihn die I... ab 1. Oktober 2023 in ein Vollzeitdienstverhältnis eingestellt; ihm sei Lohnausfall in Höhe von 5.773,07 Euro netto entstanden. Mit Beschluss vom 21. Juni 2024 hat sich das Verwaltungsgericht Regensburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen; am 26. Juni 2024 sind bei Letzterem die Akten eingegangen. Der Kläger hat zunächst angekündigt, zu beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 aufzuheben, diese zu verpflichten, seine Bachelorarbeit durch Erst- und Zweitkorrektor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen, sowie diese zu verurteilen, an ihn 5.773,07 Euro zu zahlen. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 hat das Gericht das Verfahren, soweit die Klage auf Schadenersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gerichtet gewesen ist und der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn den vorgenannten Betrag zu zahlen, abgetrennt. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 zu verpflichten, seine im Mai 2023 eingereichte Bachelorarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch neu einzusetzende Prüfer neu bewerten zu lassen und das Prüfungsergebnis neu festzustellen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28. November 2023 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28. November 2023 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, nimmt Bezug auf die Stellungnahmen beider Gutachter und bringt ergänzend vor: Dem Kläger sei keine ungeeignete Prüfungsaufgabe gestellt worden. Der Fachbezug sei gegeben. Im Exposé zur Arbeit seien Inhalte mit Bezug zum Prüfdienst sichtbar gewesen. Denn die Rentenversicherungsträger würden auch die Prüfung hinsichtlich der Künstlersozialabgabe durchführen, wobei zu entscheiden sei, inwiefern eine selbständige künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Zweitgutachter beschäftige sich erstmalig mit der Bachelorarbeit, wenn er diese zur Korrektur erhält. Wenn er feststelle, dass sich der Kläger nicht in ausreichender Art und Weise wissenschaftlich mit dem Thema beschäftigt habe, bedeute dies nicht, das vom Kläger gewählte und mit der Erstgutachterin geschärfte Thema sei als Prüfungsaufgabe ungeeignet gewesen. Der Zweitgutachter nimmt ergänzend unter anderem dahingehend Stellung, die Ausführungen des Klägers in seiner Arbeit würden auf einer Fehlinterpretation des Streitgegenstandes des zum Anlass der Untersuchung genommenen Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg beruhen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Trauredner weder publizistisch noch künstlerisch tätig seien. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juli 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger sowie die Erstgutachterin und den Zweitgutachter der verfahrensgegenständlichen Bachelorarbeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörungen nimmt der Einzelrichter auf das Sitzungsprotokoll Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere wegen der Details der einzelnen Bewertungsrügen des Klägers und der Stellungnahmen der Prüfer, wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.