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Urteil

8 K 1250/21

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0524.8K1250.21.00
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Leitsätze
Zum Vorliegen eines Betreuungsdefizits bei Erstellung einer Dissertation.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen eines Betreuungsdefizits bei Erstellung einer Dissertation.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist in den Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch, dass ihr die Beklagte die Möglichkeit zur Überarbeitung der Dissertation und Stellung eines erneuten Zulassungsantrags einräumt (dazu 1.). Weiterhin hat sie keinen Anspruch auf Einholung eines neuen Erstgutachtens und eines neuen Zweitgutachtens durch zwei neue Gutachter und anschließende erneute Entscheidung über die Annahme der Dissertation (dazu 2.). Letztlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nachbesserung des Erstgutachtens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und eine erneute Entscheidung über die Annahme der Dissertation (dazu 3.). 1. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, dass ihr die Beklagte die Möglichkeit zur Überarbeitung der Dissertation und Stellung eines erneuten Zulassungsantrags einräumt. Hierbei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Doktorand aufgrund einer unzulänglichen wissenschaftlichen Betreuung durch den Doktorvater während der Erstellung einer Dissertation eine Rückversetzung des Verfahrens vor einen gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Promotionsvorhaben und damit gleichsam eine Überarbeitung der Arbeit verlangen kann. Ein von der Klägerin geltend gemachtes Betreuungsdefizit ist für das Gericht nämlich nicht erkennbar. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PromO (in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. Februar 2010) gewährleistet die Hochschule die Betreuung und Begutachtung der Dissertation im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 3 LHG. Nach § 38 Abs. 5 Satz 3 LHG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. Dezember 2008, gültig ab dem 1. März 2009, im Folgenden a.F.) verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Ausweislich des klaren Wortlauts dieser dürfte diese gesetzliche Verpflichtung daher auch mit einem subjektiven-öffentlichen Recht des Doktoranden korrespondieren. Dieses Recht des Doktoranden ist jedoch zum einen im Kontext zu der aus § 7 Abs. 3 Satz 1 PromO für ihn bestehenden Mitwirkungspflicht zu sehen. Danach hat der Doktorand jährlich einen kurzen Bericht über den Stand der Arbeit bei seinem Betreuer abzugeben. Zum anderen folgt aus § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG (a.F.) sowie aus § 8 Abs. 1 Satz 1 PromO, dass eine Promotion auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruht. Ausgehend hiervon ist die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Betreuung keine Bringschuld der Beklagten. Vielmehr ist diese vom Doktoranden im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht sowie der vom ihm geforderten Selbstständigkeit notfalls einzufordern. Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtung, in welchem Maße eine entsprechende Betreuung durch den Doktorvater zu erbringen ist. Dies kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Letztlich bestünde im Falle der Unzulänglichkeit der wissenschaftlichen Betreuung auch die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge durch den Doktoranden. Sofern ein Doktorand seine Betreuung als defizitär empfindet, muss er dies vor Abgabe der Dissertation feststellen und rügen. Er kann nicht abwarten, ob die Dissertation trotzdem positiv begutachtet wird, und erst im Falle einer Ablehnung mit einem entsprechenden Defizit argumentieren (vgl. hierzu nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 213 ff.). Nach dieser Maßgabe kann die Klägerin eine Überarbeitung der Dissertation und Stellung eines erneuten Zulassungsantrags nicht verlangen. Ein Betreuungsdefizit ist für das Gericht nämlich nicht erkennbar. Die Klägerin hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie 2014/2015, als sie die Auswertung der ersten und zweiten Fragebogenerhebung sowie das vierte Kapitel der Dissertation übersandt habe, bereits relativ weit gewesen sei. Sie habe auch an dem empirischen Teil gearbeitet. Dieser sei ebenfalls übersandt worden. Die Rückmeldungen durch Herrn Prof. Dr. H. seien sehr positiv gewesen. Diese hätten sie daher nicht veranlasst, etwas anderes zu machen. Die an den Betreuer übersandten Teile seien zu 90 Prozent in die Arbeit eingeflossen. Sie habe aufgrund der Rückmeldungen keinen Anlass gesehen, die Arbeit nochmals Herrn Prof. Dr. H. zu lesen zu geben. Die Fragebogenerhebungen und der empirische Teil der Arbeit seien später beanstandet worden. Auch sei sie davon ausgegangen, dass ihr Betreuer die Arbeit vor einer Abgabe nicht mehr lesen werde. Aus diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und ihrem weiteren Vortrag im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren lässt sich ein Betreuungsdefizit nicht erkennen. Zum einen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Arbeit vor dem Hintergrund der nur auszugsweise übermittelten Inhalte im Stadium der Erstellung der Dissertation inhaltlich in Ordnung sein soll. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Betreuer im Hinblick auf die erste Fragebogenerhebung nur zu 13 Seiten eine Rückmeldung erbracht hat. Bereits hier wäre die Klägerin dazu gehalten gewesen, eine Stellungnahme von ihrem Betreuer zu den übrigen Seiten einzuholen, wenn sie dies für erforderlich gehalten hätte. Insbesondere konnte die Klägerin nicht den Schluss ziehen, dass die nicht gelesenen Seiten inhaltlich in Ordnung seien. Die Klägerin kann für sich auch nicht in Anspruch nehmen, dass sie davon ausgehen konnte, die Arbeit sei aufgrund der weiteren Rückmeldungen durch Herrn Prof. Dr. H. inhaltlich in Ordnung. Insbesondere konnte sie aus der E-Mail vom 22. April 2015 nicht den Schluss ziehen, dass die Arbeit gelungen sei. Herr Prof. Dr. H. hat nämlich ausweislich der der Gericht vorliegenden E-Mail der Klägerin bereits nach drei Minuten auf deren E-Mail geantwortet. Damit lag es auf der Hand, dass in dieser äußerst kurzen Zeitspanne eine vertiefte inhaltliche Prüfung der Dissertation nicht stattgefunden haben kann. Herr Prof. Dr. H. hat im Zuge seiner E-Mail auch ausgeführt, dass er sich die Arbeit gerne stichprobenartig ansehe. Aus dem zeitlichen Kontext und der in der Antwortmail gewählten Formulierung musste die Klägerin daher den Schluss ziehen, dass Herr Prof. Dr. H. die Dissertation noch nicht gelesen hat. Hier wäre die Klägerin aufgrund der von ihr zu fordernden Selbstständigkeit der zu erbringenden Dissertationsleistung dazu gehalten gewesen bei ihrem Betreuer nochmals nachzufragen ob Bedenken gegen die Qualität ihrer Arbeit bestehen. Selbiges gilt auch im Hinblick auf das von der Klägerin mit E-Mail vom 5. November 2015 übermittelte vierte Kapitel der Dissertation. Die diesbezügliche positive Rückmeldung durch Herrn Prof. Dr. H. erfolgte nämlich ebenfalls nur zu Teilen der Dissertation. Eine komplette Fassung der Dissertation hat der Betreuer vor ihrer Abgabe unstreitig nicht erhalten. Zum anderen bestand während der gesamten Phase der Arbeit an der Dissertation nach eigenem Vortrag der Klägerin kaum ein Kontakt zu ihrem Betreuer. Insbesondere fand, wie bereits aus der von der Klägerin vorgelegten Auflistung der Kontakte zu ihrem Betreuer folgt, während dem Promotionsvorhaben von 2013 bis 2019 kein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und Herrn Prof. Dr. H. statt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte auch nicht der Betreuer das Gespräch mit ihr suchen müssen. Vielmehr besteht vor dem Hintergrund des Charakters einer Dissertation als selbstständige Arbeit auch die Verpflichtung des Doktoranden, das Gespräch mit dem Betreuer zu suchen, um sich über den Fortschritt der Arbeit sowie den an die Qualität der Dissertation zu erstellenden Erwartungshorizont abzustimmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass Herr Prof. Dr. H. sich einem entsprechenden Gespräch verweigert hätte. Vielmehr hat die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme des ebenfalls von Herrn Prof. Dr. H betreuten ehemaligen Doktoranden Dr. A. vom 24. Mai 2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass entsprechende Gespräche jederzeit möglich gewesen wären. Aus dem Vortrag der Klägerin ist weiterhin auch nicht ersichtlich, dass sie ihrer oben aufgezeigten, aus § 7 Abs. 3 Satz 1 PromO folgenden Mitwirkungspflicht in Gestalt eines jährlichen kurzen Berichts nachgekommen wäre. Richtig ist zwar auch insoweit, dass eine entsprechende Aufforderung zur Vorlage der Berichte durch den Betreuer bis auf eine am 12. März 2013 erfolgte Anfrage nicht erkennbar ist. Indes folgt aus dem Charakter der Dissertation als selbstständige Arbeit auch hier, dass der Doktorand von sich aus entsprechende Berichte vorlegen muss. Letztlich hat die Klägerin auch vor Abgabe ihrer Dissertation weder das abschließende Gespräch mit ihrem Betreuer gesucht, noch hat sie ihre dann aus ihrer Sicht fertige Arbeit diesem vorab zum Lesen gegeben. Vielmehr hat die Klägerin es dabei belassen, ihrem Betreuer am 9. März 2019 per E-Mail mitzuteilen, dass die Dissertation beinahe fertiggestellt sei. In diesem Zuge hat sie lediglich einige formale, aber keinerlei inhaltliche Fragen in Bezug auf die Qualität ihrer Arbeit gestellt. Spätestens hier wäre die Klägerin aufgrund der von ihr zu fordernden Mitwirkungspflicht und selbstständigen Arbeitsweise vor dem Hintergrund der knappen Kontakte mit ihrem Betreuer dazu gehalten gewesen, mit diesem ein Gespräch zu führen und ihm gegebenenfalls die Arbeit zur vorherigen Durchsicht zu überlassen. Nachdem ein Betreuungsdefizit nicht erkennbar ist, kann es dahingestellt bleiben, ob eine Begleitung durch den nicht der Beklagten angehörenden Herrn Prof. Dr. W. ein mögliches Fehlverhalten durch die Hochschule oder den Betreuer der Dissertation hätte ausgleichen können. Selbiges gilt für die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob Herr Prof. Dr. W. Zweitgutachter für die Bewertung der Dissertation sein konnte. Nachdem für das Gericht ein Betreuungsdefizit nicht erkennbar ist, kann es auch offenbleiben, ob die Klägerin die ihr obliegende Rügepflicht verletzt hat. Nicht maßgeblich ist daher ihr diesbezüglicher Vortrag, dass sie aufgrund der positiven Rückmeldungen durch Herrn Prof. Dr. H. überhaupt nicht von der Ablehnung der Dissertation und der Notwendigkeit einer Rüge habe ausgehen können. Angesichts der oben genannten Gesamtumstände spricht aber nichts dafür, dass diese Rückmeldungen bei objektiver Betrachtung irreführend und gegebenenfalls geeignet gewesen wären, die Klägerin von der Pflicht zur unverzüglichen Rüge eines wahrgenommenen Betreuungsdefizits zu entbinden. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einholung eines neuen Erstgutachtens und eines neuen Zweitgutachtens durch zwei neue Gutachter und anschließende erneute Entscheidung über die Annahme der Dissertation. Der Einwand der Klägerin, es sei zu einer unzulässigen Absprache zwischen dem Erstgutachter und dem Zweitgutachter gekommen, verfängt nicht. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler lässt sich nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Die Bewertung durch den Erstgutachter und den Zweitgutachter verstößt nicht zum Nachteil der Klägerin gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 PromO. Nach dieser Vorschrift wird die Dissertation von den beiden Gutachtern unabhängig voneinander bewertet. „Unabhängig voneinander“ bedeutet, dass jeder Einfluss der Bewertung durch den Erstgutachter auf die Bewertung durch den Zweitgutachter und umgekehrt ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass sich der Erstgutachter und der Zweitgutachter nicht über die Bewertung untereinander abstimmen dürfen. Auch haben die Gutachter die Dissertation ohne Kenntnis der Meinung des jeweiligen anderen Gutachters über die Bewertung der festgestellten Leistung zu beurteilen. Diese Regelung in der PromO soll sicherstellen, dass sich die Gutachter unabhängig voneinander jeweils ein selbstständiges Urteil von der Prüfungsleistung bilden und ihren Eindruck unbeeinflusst von der Begutachtung des jeweils anderen Gutachters verbindlich und nachprüfbar darlegen (vgl. zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unabhängig voneinander“ im Kontext der Bewertung einer Prüfungsleistung nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2020 - 18 K 6753/19 -, juris Rn. 77). Ein Verstoß gegen den in § 10 Abs. 2 Satz 1 PromO geregelten Grundsatz der selbstständigen Bewertung durch beide Gutachter führt dazu, dass eine erneute Bewertung der Dissertation durch Gutachter vorgenommen werden muss, die an der früheren Bewertung nicht beteiligt waren. Das ergibt sich unmittelbar aus dem dargelegten Sinn und Zweck von § 10 Abs. 2 Satz 1 PromO. Sie sind von den bisherigen Gutachtern nicht mehr erfüllbar, wenn vor der - unabhängig voneinander abzuschließenden - Bewertung eine inhaltliche Absprache stattgefunden hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Gutachter auch weiterhin hinsichtlich der Person der Klägerin unvoreingenommen sind, so lässt sich die durch eine inhaltliche Absprache bewirkte gegenseitige Einflussnahme auf die Beurteilung doch nicht mehr rückgängig machen. Eine diesbezügliche Einflussnahme ist vielmehr in die Urteilsbildung der bisherigen Gutachter eingegangen; die Möglichkeit, dass sie auch bei erneuter, diesmal selbständiger Entscheidung der Gutachter - bewusst oder unbewusst - fortwirkt, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Da § 10 Abs. 2 Satz 1 PromO im Interesse einer möglichst gerechten Bewertung einer Dissertation eine gegenseitige Beeinflussung der Gutachter verbietet, ist zur Behebung des Verfahrensfehlers und damit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit die Bewertung der Arbeiten durch andere Prüfer erforderlich (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris Rn. 25 zur Bestimmung in § 28 der Ordnung der Abiturprüfung an den Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe [Nordrhein-Westfalen] vom 21.08.1975; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 11). Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Einholung eines neuen Erstgutachtens und eines neuen Zweitgutachtens durch zwei neue Gutachter. Eine inhaltliche Absprache zwischen dem Erstgutachter und dem Zweitgutachter lässt sich vorliegend nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Soweit sich die Klägerin auf ein Telefonat zwischen dem Erstgutachter und dem Zweitgutachter vom 7. November 2019 beruft, in dem Letzterer mitgeteilt hat, dass er die Arbeit als „insufficienter“ bewertet habe, lässt sich eine entsprechende Abstimmung nicht erkennen. Eine irgendwie geartete inhaltliche Absprache zwischen den beiden Gutachtern legt die Klägerin mit diesen Ausführungen nicht dar. Die bloße fernmündliche Mitteilung einer entsprechenden Bewertung hat lediglich informatorischen Charakter. Sie ist grundsätzlich nicht geeignet, die Bewertung durch den anderen Gutachter inhaltlich zu beeinflussen. Die weiteren Ausführungen der Klägerin, dass eine inhaltliche Absprache in dem genannten Telefonat naheliege, stellt eine bloße Vermutung dar und bleibt spekulativ. Vielmehr hat der Zweitgutachter im Rahmen einer per E-Mail am 1. Februar 2022 abgegebenen Stellungnahme ausgeführt, dass ihm bei Erstellung seiner Begutachtung das Erstgutachten nicht bekannt gewesen sei. Auch habe es zwischen ihm und dem Erstgutachter im Hinblick auf die Begutachtung und die Bewertung keine Absprache gegeben. Damit ist die Vermutung der Klägerin ausgeräumt. 3. Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachbesserung des Erstgutachtens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und eine erneute Entscheidung über die Annahme der Dissertation. Die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Dissertation ist verfahrensfehlerfrei, inhaltlich nicht zu beanstanden und frei von Bewertungsfehlern. Bewerten beide Gutachter die Dissertation mit „insufficienter (4,0)“, ist sie nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PromO abgelehnt. Dies ist hier der Fall. Der Erstgutachter Prof. Dr. H. kommt rechtsfehlerfrei zu der Bewertung der Dissertation mit „insufficienter“. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des hier allein gerügten Erstgutachtens ist aufgrund der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil des Gutachters über die Qualität einer Dissertation beschränkt. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nicht justiziabler Bewertungsspielraum zu. Über diese Grenze kann sich das Gericht auch nicht mit Hilfe von Sachverständigengutachten hinwegsetzen, da die Begutachtung der Leistung allein den hierzu berufenen Stellen obliegt. Demgemäß kann ein beanstandetes Gutachten nur dahingehend überprüft werden, ob die Gutachter den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen im Rahmen von Promotionsvorhaben z.B. Hessischer VGH, Urteil vom 25.02.1993 - 6 UE 1211/91 -, juris Rn. 35 ff., insb. Rn. 38; Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.1998 - 7 ZB 98.1442 -, juris Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 02.02.2015 - 2 D 371/14 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2016 - 2 A 403/14 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Beschluss vom 28.05.1997 - 3 G 219/97 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urteil vom 04.11.2021 - 6 A 1244/14 -, juris Rn. 62 ff.). Den Gerichten ist es damit verwehrt, eigene Bewertungskriterien aufzustellen. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen können, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das normativ vorgegebene Notensystem der Prüfungsordnung einschließlich der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird (vgl. VG München, Urteil vom 07.07.2008 - M 3 K 07.1857 -, juris Rn. 45). Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Erfassung des Problems, die Geordnetheit der Darlegungen, die Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, den Gesamteindruck der Leistung und schließlich auch auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierungen bei der Notenvergabe (für juristische Prüfungen Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2011 - 2 LB 158/10 -, juris Ls. 5; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19). Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an eine Promotion ist weiter zu berücksichtigen, dass mit ihr eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen ist (vgl. hier nur § 8 Abs. 1 Satz 1 PromO). Damit soll der Doktorand unter Beweis stellen, dass er ein bestimmtes Thema vertieft wissenschaftlich erörtern und darstellen kann. Diese wissenschaftliche Ausrichtung bedeutet zugleich, dass sich auch Fragen im Hinblick auf die Wissenschaftlichkeit der Arbeitsweise stellen. Dabei ist es in erster Linie Aufgabe des Verfassers einer wissenschaftlichen Arbeit, seine Erkenntnisse plausibel zu machen. So ist eine Dissertation als ein Forschungsbeitrag nicht für ein Laienpublikum zu verfassen, wohl aber für ein verständiges Fachpublikum, dem die Erkenntnisse nachvollziehbar darzulegen sind (vgl. VG München, Urteil vom 07.07.2008 - M 3 K 07.1857 -, juris Rn. 55). Nicht zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehört die fachliche Richtigkeit einer Aussage. So darf eine zutreffende und brauchbare Lösung nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf daher nicht als falsch bewertet werden (vgl. nur OVG Meck.-Vorp., Beschluss vom 20.12.2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Unter Fachfragen sind dabei alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Das kann aber nicht bedeuten, dass es allgemein zulässig wäre, auf jedwede Rüge ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, welches eine Dissertation umfassend begutachtet. Einwände müssen konkret, schlüssig und hinreichend substantiiert sein. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht dabei nicht aus (vgl. VG Berlin, Urteil vom 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19). Insbesondere können mit nachträglichen Ausführungen, etwa im Rahmen des Überdenkungsverfahrens oder in einem sich anschließenden Verwaltungsgerichtsprozess, nicht Defizite der Prüfungsarbeit kompensiert oder eine in der Arbeit vorzunehmende, aber nicht unternommene Darstellung oder Diskussion nachgeholt werden. Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Prüfungsleistung hat schließlich anhand der vom Prüfer zu erstellenden schriftlichen Begründung der Leistungsbewertung zu erfolgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 24). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist dann, wenn der Prüfer seine Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings nochmals überprüft und die Begründung nachholt, ändert oder ergänzt, die aktualisierte (letzte) Begründung (vgl. nur OVG Meck.- Vorp.., Beschluss vom 20.12.2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze greifen die gegen die Bewertung der Dissertation durch den Erstgutachter erhobenen Einwendungen nicht durch. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler haben im Hinblick auf die aus § 9 Abs. 2 Satz 2 PromO folgende Mitteilungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst und liegen im Hinblick auf die dreimonatige Frist für die Begutachtung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 PromO) nicht vor (dazu a.). Des Weiteren ist die Begründung der Bewertung im Erstgutachten entgegen der Auffassung der Klägerin nachvollziehbar (dazu b.). Letztlich liegen auch die von der Klägerin gerügten Bewertungsfehler nicht vor (dazu c.). a. Die von der Klägerin im Hinblick auf die aus § 9 Abs. 2 Satz 2 PromO folgende Mitteilungspflicht sowie auf die dreimonatige Frist für die Begutachtung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 PromO) geltend gemachten Verfahrensfehler führen nicht zur Aufhebung der Entscheidung der Beklagten und zu einer anschließenden Neubewertung. Ein Verfahrensfehler kann dabei nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen, wenn er wesentlich und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen ist, vgl. § 46 LVwVfG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 33). Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler berufen, der zur Aufhebung der Entscheidung der Beklagten und einer anschließenden Neubewertung führen könnte. Zunächst kann der vorliegend unstreitig vorliegende Verstoß gegen die aus § 9 Abs. 2 Satz 2 PromO folgende Verpflichtung zur Mitteilung der Entscheidung über die Zulassung zur Promotionsprüfung durch das Akademische Prüfungsamt nicht zu einer Neubewertung der Dissertation führen. Insoweit ist nämlich offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung über die Annahme der Dissertation nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 LVwVfG). Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob ein möglicher Verstoß gegen die genannte Vorschrift überhaupt einen Anspruch auf eine Neubewertung begründen könnte. Soweit die Klägerin auch einen Verstoß gegen die aus § 10 Abs. 3 Satz 3 PromO folgende Verpflichtung zur Begutachtung der Dissertation innerhalb von drei Monaten sieht, führt auch dies nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Ein entsprechender Verstoß gegen diese Vorschrift liegt nämlich nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Frage der Einhaltung der genannten Frist nicht darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Dissertation beim Fakultätsrat eingebracht worden ist. Vielmehr ist die genannte Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts sowie im Kontext zur Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 PromO dahingehend auszulegen, dass die dreimonatige Frist ab Zustellung der Dissertation an den jeweiligen Gutachter zu laufen beginnt. Die Dissertation wurde dem Zweitgutachter am 9. Oktober 2019 und dem Erstgutachter am 21. Oktober 2019 zugestellt. Die Vorlage der Begutachtungen bei der Beklagten am 15. November 2019 sowie am 19. November 2019 erfolgte daher erkennbar innerhalb der dreimonatigen Frist. b. Des Weiteren ist auch die Begründung der Bewertung im Erstgutachten entgegen der Auffassung der Klägerin nachvollziehbar. Die Begründung einer Prüfungsentscheidung muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Note wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. Inhalt und Umfang der Begründung bestimmen sich danach, dass es an Hand von ihr für den Prüfling und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Es muss daraus nicht in den Einzelheiten, aber in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (siehe nur BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 28). Eine unzulängliche Begründung der Bewertung durch einen Prüfer führt nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung, sondern gegebenenfalls zu einer Pflicht zur Nachbesserung (vgl. nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 A 1163/17 -, juris Rn. 9). Liegen dagegen aufgrund fehlender Begründung Zweifel an der rechtmäßigen Bewertung vor, muss die Leistung neu bewertet und begründet werden (vgl. hierzu Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 712). Ausgehend hiervon liegt ein Defizit in der Begründung der Bewertung durch den Erstgutachter nicht vor. Die Gedankengänge des Erstgutachters sind klar strukturiert, nachvollziehbar und verständlich. Dies gilt insbesondere für die Differenzierung zwischen dem theoretischen und dem empirischen Teil der Arbeit. Der Erstgutachter befasst sich nach einer kurzen Einleitung und der Darstellung des Aufbaus der Dissertation mit deren einzelnen Abschnitten. Diese unterteilt er klar und verständlich in einen theoretischen und einen empirischen Teil der Dissertation. Hierbei führt er die aus seiner Sicht bestehenden Kritikpunkte aus. Am Ende des Erstgutachtens begründet Prof. Dr. H. die zusammenfassende Bewertung ausreichend unter Darstellung der zentralen Gesichtspunkte seiner Entscheidung. Soweit die Klägerin in diesem Kontext die Ausführungen des Erstgutachters auf Seite 9 des Gutachtens im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer ehrenwörtlichen Versicherung rügt, ist bereits nicht im Ansatz erkennbar, dass die diesbezügliche Darstellung Auswirkungen auf die Bewertung der Dissertation hatte. Soweit die Klägerin die fehlende Nachvollziehbarkeit noch damit begründet, dass der Erstgutachter im Überdenkungsverfahren ausgeführt habe, seine Darstellungen im Hinblick auf die Abweichung des Titels vom Exposé (Seite 2 des Erstgutachtens), der Zitierung aus früheren Veröffentlichungen (Seite 5 des Erstgutachtens), der Fragebogenerhebung vor Einreichen des Exposés (Seite 5 des Erstgutachtens) sowie der Feststellung zum Ergebnis auf Seite 207 der Dissertation (Seite 7 des Erstgutachtens) hätten auf die Bewertung keinen Einfluss gehabt, zeigt sie einen Mangel in der Begründung ebenfalls nicht auf. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen macht sie einen Bewertungsfehler nämlich nicht im Ansatz geltend. c. Unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze zeigen auch die von der Klägerin gegen das Erstgutachten erhobenen inhaltlichen Einwendungen Bewertungsfehler nicht auf (dazu aa. bis ee.). Die Bewertung der Dissertation der Klägerin durch den Erstgutachter ist rechtsfehlerfrei erfolgt. aa. Zunächst lassen die Ausführungen des Erstgutachters, dass in dem theoretischen Teil der Dissertation eine klar umrissene Fragestellung nicht entwickelt werde, einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Klägerin argumentiert diesbezüglich, dass sie den Einwand, die anfängliche Fragestellung sei zu konturenlos, nicht gelten lassen wolle. Bei der Fragestellung handele es sich um das zentrale Thema der Dissertation. Mit dieser Darstellung zeigt die Klägerin einen Bewertungsfehler nicht auf. Vielmehr legt sie in diesem Kontext lediglich ihre eigene Auffassung dar. bb. Auch die weitere Begründung des Erstgutachters, dass die nicht ausreichend dargestellte Verschärfung der Fragestellung am Ende des Theorieteils das entscheidende Problem sei, lässt einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass es schwerlich in Einklang zu bringen sei, wenn die (vermeintlich) nicht ausreichend dargestellte Verschärfung der Fragestellung am Ende des theoretischen Teils als entscheidendes Problem angesehen werde. Weiterhin stellt die Klägerin in diesem Kontext dar, dass sich eine Grenzziehung zwischen den theoretischen Ausführungen der Dissertation und der empirischen Auswertung nicht trennscharf vornehmen lasse. Mit ihrer Argumentation zeigt die Klägerin einen Bewertungsfehler nicht auf. Vielmehr nimmt sie hier eine eigene Bewertung vor und setzt einen eigenen Maßstab für die Beurteilung der Dissertation in diesem Punkt. cc. Soweit die Klägerin die Darstellungen auf Seite 2 des Erstgutachtens rügt, dass 682 Datensätze einer Sekundäranalyse unterzogen worden seien und an dieser Stelle offenbleibe, aus welcher Quelle diese Daten stammten, zeigt sie einen Bewertungsfehler ebenfalls nicht auf. Die Klägerin hält diesen Ausführungen entgegen, dass auf Seite 186 in Abbildung 13 sowie auf Seite 269 der Dissertation die angeblich fehlenden Quellenangaben im Text und in der Abbildung eindeutig ausgewiesen seien. Der Erstgutachter hat seine Ausführungen im Überdenkungsverfahren präzisiert. Diesbezüglich führte er aus, auf Seite 7 der Dissertation sei nicht erwähnt, wer die im Rahmen einer Sekundäranalyse ausgewerteten Daten ursprünglich generiert habe. Die Feststellung im Gutachten sei richtig. Soweit an anderer Stelle der Dissertation weitere Angaben folgten, ändere dies nichts daran, dass diese auf Seite 7 fehlten. Zur besseren Verständlichkeit wäre es aber sinnvoll gewesen bereits an dieser Stelle nähere Ausführungen zu machen. Diese Argumentation lässt einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Vielmehr unterliegt es dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, ob der Erstgutachter die Quellenangaben bereits an dieser Stelle der Dissertation verlangt oder nicht. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass dieser mit den Ausführungen des Erstgutachters verletzt sein könnte. dd. Die Einwendung der Klägerin, dass die Ausführungen des Erstgutachters auf Seite 5 des Gutachtens „dass keine zu testenden Hypothesen entwickelt wurden, entspricht nicht den anerkannten Standards empirischen Arbeitens“ und in der zusammenfassende Bewertung, „dass am Ende des Theorieteils keine Schärfung der Fragestellung erfolgt, aus der sich empirisch überprüfbare Hypothesen in der zu erwartenden Form ergeben“, bewertungsfehlerhaft seien, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Die Klägerin argumentiert in diesem Kontext damit, dass sie der von der Beklagten zitierten Literaturstelle in dem Werk von „Schnell, Hill, Esser“ in der Kernaussage nicht widerspreche. Allerdings zeigten diese Ausführungen auf, dass die von dem Erstgutachter angelegte „Messlatte“ hoch, in concreto zu hoch angesetzt sei. Die Klägerin zeigt auch mit diesen Ausführungen einen Bewertungsfehler nicht mit Erfolg auf. Vielmehr gibt sie letztlich der von der Beklagten zitierten Quelle sogar recht und ist lediglich der Auffassung, dass die Messlatte durch den Erstgutachter zu hoch angesetzt sei. Auch insoweit stellt sie ihre Bewertung an die Stelle der Bewertung durch den Erstgutachter. Soweit sie abschließend noch darstellt, worauf sich ihre Prüfung bezogen haben soll, zeigt sie einen Bewertungsfehler ebenfalls nicht auf. Vielmehr macht die Klägerin diesbezüglich lediglich geltend, wie sie ihre Dissertationsarbeit verstanden und durchgeführt haben will. ee. Letztlich führen auch die Einwendungen der Klägerin im Hinblick auf ihre Ausführungen zum Gesichtspunkt des Skalenniveaus nicht zu einem Bewertungsfehler. Die Klägerin rügt in diesem Kontext die folgenden Ausführungen aus Seite 8 des Erstgutachtens: „Beispielsweise ist folgende Feststellung auf S. 276 für den Gutachter nicht nachvollziehbar: „Daten, die ordinalskaliert erfasst worden sind, wurden für die arithmetischen Mittelwertsberechnungen „künstlich“ intervallskaliert. Dies ermöglicht eine Darstellung prozentualer Unterschiede in den Abweichungen der einzelnen Items“. Dieser Darstellung hält die Klägerin zunächst entgegen, dass sie auf Seite 275 der Dissertation benenne und beschreibe, auf welche Weise die ordinalen Angaben im Fragebogen „künstlich intervallskaliert“ seien. Mit dieser Argumentation zeigt sie einen Bewertungsfehler aber nicht auf. Die Klägerin hat auf Seite 275 der Dissertation lediglich das Folgende ausgeführt: Die Antworten wurden auf einer 4-stufigen Ordinalskala semantisch angeboten von „stimmt“ bis „stimmt nicht“, bzw. die Befragten konnten angeben, ob die jeweilige Aussage für sie nicht zutreffe. Die Angaben seien für die statistischen Berechnungen dann mit den Werten 1 (stimmt) bis 4 (stimmt nicht) kodiert worden“. Die von dem Erstgutachter gerügte fehlende Nachvollziehbarkeit ist damit nicht ausgeräumt. Vielmehr ist in dieser Formulierung die vom Erstgutachter gerügte Erläuterung der Vorgehensweise nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin in diesem Kontext weiter rügt, dass nach wie vor unklar bzw. offen sei, in welcher Form sie bei der statistischen Bewertung der in Intervallwerte umgewandelten Daten gegen vermeintliche Kautelen verstoßen haben, stellt dies keinen Bewertungsfehler dar. Die Klägerin übersieht mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nämlich, dass ihr gerade nicht vorgeworfen wird, sie habe gegen entsprechende Kautelen verstoßen. Vielmehr hat der Erstgutachter, wie bereits ausgeführt, die fehlende Nachvollziehbarkeit der von der Klägerin durchgeführten Vorgehensweise beanstandet. Die Ausführungen der Klägerin, dass im Hinblick auf die Darstellung in der Literaturquelle von Jürgen Friedrichs („Methoden empirischer Sozialforschung“), nach der eine Überführung einer Ordinalskala in eine Intervallskala unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sei, eine Konditionalbedingung hergestellt werde, die die Beklagte offensichtlich nicht für erfüllt ansehe, sie sich aber dezidiert hiermit und mit Blick auf die Normalverteilung befasse, zeigen einen Bewertungsfehler nicht auf. Auch hier übersieht die Klägerin wieder, dass ihr dies gerade nicht vorgeworfen wird. Vielmehr rügt der Erstgutachter, wie bereits ausgeführt, die fehlende Nachvollziehbarkeit. Soweit die Klägerin noch die Ausführungen der Beklagten rügt, dass der weitere Satz auf Seite 276 in der Dissertation „Dies ermöglicht eine Darstellung prozentualer Unterschiede in den Abweichungen der einzelnen Items“ nach wie vor nicht nachvollziehbar sei und die Häufigkeit der gegebenen Antworten auch ohne „künstliche Intervallskalierung“ in Prozentzahlen hätte ausgedrückt werden können, zeigt sie einen Bewertungsfehler ebenfalls nicht auf. Vielmehr ist Klägerin der Ansicht, dass dies keinen Ausschlussgrund dafür darstellen könne, die Berechnungen so wie sie erfolgt seien, nachzuvollziehen. Die Klägerin setzt mit diesen Ausführungen erneut ihren Maßstab anstelle desjenigen des Erstgutachters. Die Beanstandung des Erstgutachters zu der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Angaben vermag sie damit nicht in Zweifel zu ziehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Dissertation. Die am 9. Juli 1978 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialpädagogin (FH). Die Klägerin stellte am 30. Mai 2012 bei der Beklagten einen Antrag auf Annahme als Doktorandin im Fach Soziologie. Der Arbeitstitel für die Dissertation lautete „Präventive und gesundheitsförderliche Aspekte sowie Wirkungen der Trauerbegleitung in der stationären Versorgung“. Betreuer der Dissertation war Prof. Dr. H. Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 nahm die Beklagte die Klägerin als Doktorandin an. Zwischen dem Betreuer und der Klägerin fand am 12. Oktober 2012 ein persönliches Treffen im Hinblick auf den damals aktuellen Stand der Dissertation statt. Am 13. August 2014 übermittelte die Klägerin Herrn Prof. Dr. H. die Auswertung einer ersten Fragebogenerhebung (110 Seiten) mit der Bitte um Rückmeldung. Eine Rückmeldung durch den Betreuer erfolgte zu 13 Seiten. Die Klägerin übersandte Herrn Prof. Dr. H. weiterhin per E-Mail am 22. April 2015 um 7:21 Uhr 72 Seiten. Diese beinhalteten die Ergebnisdarstellung einer zweiten Fragebogenerhebung mit der Bitte um Rückmeldung. Hierauf antwortete der Betreuer am selben Tag um 7:24 Uhr ebenfalls per E-Mail, dass er von der Qualität der Arbeit wisse und es reiche, wenn er diese am Ende bekomme. Natürlich sehe er gerne stichprobenweise in die Arbeit. Am 5. November 2015 übersandte die Klägerin Herrn Prof. Dr. H. das vierte Kapitel ihrer Dissertation. Hierauf antwortete der Betreuer am 21. November 2015, dass er den Text gelesen habe und keine Probleme sehe. Die Klägerin informierte ihren Betreuer schließlich per E-Mail am 9. März 2019, dass ihre Dissertation beinahe fertig gestellt sei. Im Zuge dieser E-Mail fragte die Klägerin noch an, ob sie eine geschlechtsneutrale Sprache verwenden muss. Auch stellte die Klägerin Fragen zur Person des Zweitgutachters und der Prüfer. Zwischen 2013 und 2019 bat die Klägerin ihren Betreuer nicht um ein persönliches Gespräch. Ein solches fand auch nicht statt. Die Klägerin beantragte am 28. Mai 2019 die Zulassung zur Promotion. Als Thema der Dissertation gab sie „Wirkungen der Trauer in der stationären Altenhilfe sowie präventive und gesundheitsförderliche Aspekte im Umgang mit Trauer“ an. In diesem Kontext führte die Klägerin aus, dass Erstgutachter der Betreuer Prof. Dr. H. sein solle. Zweitgutachter solle Prof. Dr. D. sein. In der Fakultätsratssitzung vom 18. Juni 2019 bestellte die Beklagte die von der Klägerin genannten Gutachter. Die Beklagte übersandte die Dissertation dem Erstgutachter mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 mit der Bitte um Fertigung der Begutachtung. Die Zustellung an den Erstgutachter erfolgte am 21. Oktober 2019. An den Zweitgutachter erfolgte die Zustellung am 9. Oktober 2019. Prof. Dr. H. bewertete die Dissertation in seinem Gutachten vom 14. November 2019 mit „insufficienter“. Mit seinem Gutachten vom 31. Oktober 2019 bewertete Prof. Dr. D. die Dissertation ebenfalls mit „insufficienter“. Mit Bescheid vom 20. November 2019 lehnte die Beklagte die Dissertation ab. Die Beklagte teilte der Klägerin zugleich mit, dass ihr Promotionsvorhaben als Promotionsversuch gewertet werde und ihr Status als Doktorandin mit dieser Ablehnung ende. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25. November 2019 Widerspruch ein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründete diesen Widerspruch mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 im Wesentlichen damit, dass der Klägerin entgegen § 9 Abs. 2 der Promotionsordnung (PromO) die Entscheidung zur Zulassung im Promotionsverfahren nicht mitgeteilt worden sei. Auch sei die von der PromO geforderte „Drei-Monats-Frist“ nicht eingehalten worden. Die Dissertation sei dem Erstgutachter erst zwischen dem 21. Oktober und dem 25. Oktober 2019 zugestellt worden. Die Dissertation sei am 18. Juni 2019 beim zuständigen Fakultätsrat eingebracht worden. Das Zweitgutachten sei mit dem Eingangsstempel 15. November 2019 datiert. Das Gutachten des Erstgutachters datiere vom 13. November 2019. Weiterhin liege eine unzureichende Betreuung der Klägerin vor. Am 13. August 2014 habe der Betreuer per E-Mail einen 110-seitigen umfassenden Textabschnitt zur ersten Fragebogenerhebung mit der Bitte um Überprüfung erhalten. Eine punktuelle Rückmeldung sei lediglich zu 13 Seiten erfolgt. Die Klägerin habe am 22. April 2015 die Ergebnisdarstellung der zweiten Fragebogenerhebung mit der Bitte um Rückmeldung übersandt. Der Betreuer habe hierzu lediglich mitgeteilt, dass er von der Qualität der Arbeit wisse und es für ihn ausreiche, wenn er diese am Ende erhalte. Weiterhin habe die Klägerin Herrn Prof. Dr. H. am 5. November 2015 das vierte Kapitel der Dissertation per E-Mail übersandt. Der Betreuer habe lediglich erwähnt, dass er keine Probleme sehe. Da die Klägerin positive Rückmeldungen erhalten habe, habe sie davon ausgehen können, dass die bei der Anfertigung der Dissertation verfolgte Methodik die Zustimmung des Betreuers und Erstgutachters finden werde. Die Klägerin könne die diesbezüglichen Rückmeldungen daher nur als Irreführung werten. Das Erstgutachten leide darüber hinaus an mehreren sachlichen Fehlern. Der Erstgutachter führe auf Seite 2 des Gutachtens aus, dass 682 Datensätze einer Sekundäranalyse unterzogen worden seien und an dieser Stelle offenbleibe, aus welchen Quellen diese Daten stammten. Dem sei entgegenzuhalten, dass auf Seite 186 in der Abbildung 13 und auf Seite 269 die im Erstgutachten bemängelten, angeblich fehlenden Quellenangaben im Text und in der Abbildung eindeutig ausgewiesen seien. Der Darstellung im Erstgutachten, dass keine zu testenden Hypothesen entwickelt worden seien und dies nicht den anerkannten Standards empirischen Arbeitens entspreche, sei ebenfalls entgegenzutreten. Die Dissertation sei überhaupt nicht darauf angelegt gewesen, Hypothesen zu testen. Diese habe vielmehr durchgängig eine explorierende deskriptive Ausrichtung gehabt. Weiterhin sei auch der Ausführung im Erstgutachten entgegenzutreten, dass die auf Seite 276 der Dissertation getroffene Feststellung im Hinblick auf die künstliche Intervallskalierung nicht nachvollziehbar sei. Dieses Design sei bei der Einreichung und Prüfung des Forschungsantrags akzeptiert worden. Letztlich sei auch den Ausführungen des Erstgutachtens im Hinblick auf die Abweichung des Titels vom Exposé (Seite 2 des Erstgutachtens), des fehlenden Vorliegens der ehrenwörtlichen Versicherung über die Eigenständigkeit der Arbeit (Seite 9 des Erstgutachtens), der Zitierung aus früheren Veröffentlichungen (Seite 5 des Erstgutachtens), der Fragebogenerhebung vor Einreichen des Exposés (Seite 5 des Erstgutachtens) sowie der Feststellung zum Ergebnis auf Seite 207 der Dissertation (Seite 7 des Erstgutachtens) entgegenzutreten. Die Beklagte führte im Anschluss an die Begründung des Widerspruchs ein Überdenkungsverfahren durch. Der Erstgutachter Prof. Dr. H. verfasste am 28. Februar 2021 eine Stellungnahme zur Widerspruchbegründung. Hinsichtlich des von der Klägerin im Erstgutachten gerügten Punktes der fehlenden Erkennbarkeit der Quellen der Daten führte Prof. Dr. H. aus, dass auf Seite 7 der Dissertation nicht erwähnt sei, wer die im Rahmen einer Sekundäranalyse ausgewerteten Daten ursprünglich generiert habe. Es werde nicht bestritten, dass an anderen Stellen der Dissertation entsprechende Angaben gemacht worden seien. Für eine durchgängig gute Verständlichkeit wäre es aber sinnvoll gewesen, bereits an dieser Stelle nähere Angaben zu machen. Soweit die Klägerin die Ausführungen im Erstgutachten zur fehlenden Hypothesenentwicklung rüge, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr Vorgehen nach anerkanntem sozialwissenschaftlichem Standard Teil eines Prozesses sei, bei dem aus Forschungsfragen und auf diese bezogenen Hypothesen Hypothesenprüfungen vorzunehmen seien. Dieses Vorgehen gehöre zu den essentiellen Grundlagen sozialwissenschaftlichen Arbeitens. Im Hinblick auf die zu den bezüglich der Ausführungen auf Seite 276 der Dissertation gerügten Punkten sei anzumerken, dass in der Arbeit keinerlei Erläuterungen zu der von der Klägerin gewählten statistischen Prozedur gemacht worden sei. Die Klägerin habe die diesbezüglichen Ausführungen erstmals im Widerspruchsverfahren gemacht. Diese ließen sich auch für einen in sozialwissenschaftlicher Statistik Bewanderten nicht ohne Weiteres aus der Formulierung „künstlich intervallskaliert“ ableiten. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten fehlende Betreuung führte der Erstgutachter in einer ebenfalls am 28. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme aus, dass diese zwischen 2013 und 2019 um kein persönliches Gespräch gebeten habe. Lediglich zuvor hätten Gespräche stattgefunden. Selbstverständlich hätte er dem Wunsch nach Gesprächen entsprochen. Konkrete Fragen seien auch konkret beantwortet worden. Die von der Klägerin vorgezeigten Fragmente bzw. Entwürfe hätten die Beanstandungen nicht enthalten. Diese hätten vielmehr keinerlei Anlass zur Beanstandung gegeben. Den größten Teil der Arbeit habe er vor der Abgabe nicht gesehen. Auf sein Angebot, die Dissertation vorab durchzulesen, sei die Klägerin nicht eingegangen. Die übrigen von der Klägerin angesprochenen Punkte hätten auf die Bewertung keinen Einfluss gehabt, wenngleich diese trotzdem zu Recht erfolgt seien. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24. März 2021, zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die fehlende Mitteilung an die Klägerin über die Zulassung zur Promotionsprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PromO keine Auswirkungen auf das Promotionsverfahren und die Bewertung der Dissertation gehabt habe. Es resultiere hieraus kein Nachteil für die Klägerin. Ein Verstoß gegen die in § 10 Abs. 2 Satz 3 PromO geregelte dreimonatige Frist liege nicht vor. Die Zustellung an den Zweitgutachter sei am 9. Oktober 2019 erfolgt. Am 21. Oktober 2019 sei sodann die Zustellung an den Erstgutachter erfolgt. Die Frist regele lediglich die Frage, wie lange ein Gutachter nach Zustellung der Dissertation für die Begutachtung benötigen dürfe. Die Rüge der mangelnden Betreuung sei verspätet. Diese hätte unverzüglich und nicht erst im Widerspruchsverfahren erhoben werden müssen. Die Klägerin habe ausgeführt, bereits 2014 mit der Betreuung unzufrieden gewesen zu sein. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte eine Rüge erhoben werden müssen. Des Weiteren ergäben sich aus der PromO und dem LHG keine zeitlichen Vorgaben für eine Betreuungsleistung bei der Anfertigung einer Dissertation. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe der Betreuer bei Beratungsbedarf eine Betreuung angeboten. Dieses Angebot sei von der Klägerin allerdings nicht in dem entsprechenden Maße angenommen worden. Eine weitergehende Beratung oder ein persönliches Gespräch sei weder 2015 noch 2019 vor Abgabe der Dissertation erbeten worden. Auch sei die Bearbeitung des Promotionsthemas in enger Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Dr. W. von der Hochschule R.-W. erfolgt. Die Klägerin habe unter dessen Leitung gearbeitet. Auch sei dieser ursprünglich als Zweitgutachter vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin ihrer aus § 7 Abs. 3 Satz 1 PromO ergebenden Verpflichtung, jährlich über den Fortgang der Dissertation zu berichten, in den sieben Jahren nicht nachgekommen. Hinsichtlich der vom Erstgutachter gerügten Punkte, der fehlenden Erkennbarkeit der Quellen der Daten, der fehlenden Hypothesenbildung sowie der zu Seite 276 der Dissertation erfolgten Argumentation seien dessen Ausführungen zutreffend. Die übrigen gerügten Punkte hätten auf die Bewertung keinen Einfluss gehabt. Die Klägerin hat am 26. April 2021 (Montag) Klage erhoben. Zu Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte mit der Annahme als Doktorandin eine ausreichende Betreuung zu gewährleisten habe. Die diesbezüglichen Regelungen in der PromO könnten auch nicht dahingehend uminterpretiert werden, dass ein Doktorand eine „Bringschuld“ habe. Herr Dr. W. scheide als Erst- oder Zweitgutachter aus und habe daher keine Betreuungspflicht. Die Klägerin habe am 22. April 2015 und am 5. November 2015 Herrn Prof. Dr. H. Ergebnisse der zweiten Fragebogenerhebung und Auszüge aus dem beanstandeten vierten Kapitel zugeleitet. Aufgrund der positiven Rückmeldung habe die Klägerin diesen Teil nahezu unverändert in die Endversion übernommen. Auch seien dem Erstgutachter keinesfalls nur Fragmente der Dissertation vorgelegt worden. Insbesondere sei auch die im Erstgutachten kritisierte „künstliche Intervallskalierung“ bereits 2015 wortidentisch in dem übermittelten Textteil beschrieben worden. Darüber hinaus verbleibe der Eindruck, dass das Zweitgutachten eine bemerkenswerte Deckungsgleichheit mit dem Erstgutachten aufweise. Darüber, ob sich die Gutachter abgestimmt hätten, erkläre sich die Beklagte nicht weiter. Weiterhin sei das Erstgutachten nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Kritikpunkte mit welcher Gewichtung und Bedeutsamkeit in die Bewertung einflössen, wenn im Nachgang ausgeführt werde, dass einzelne behauptete Mängel weder implizit noch explizit die Gesamtbewertung beeinflussten. In diesem Kontext sei auch die bewertungstechnische Trennung zwischen dem Theorieteil der Arbeit und dem empirischen Teil nur begrenzt nachzuvollziehen. Eine punktuelle Grenzziehung zwischen den theoretischen Ausführungen der Dissertation und der empirischen Auswertung lasse sich nicht trennscharf vornehmen. Soweit der Erstgutachter kritisiere, dass die anfängliche Fragestellung zu breit bzw. konturenarm sei, wolle die Klägerin dies nicht gelten lassen. Fraglos handele es sich dabei um ein zentrales, wenn nicht das zentrale Thema der Arbeit. Die Ausführungen des Erstgutachters, dass die nicht ausreichend dargestellte Verschärfung der Fragestellung am Ende des Theorieteils als entscheidendes Problem dargestellt werde, seien schwerlich in Einklang zu bringen. Hinsichtlich des von Seiten des Erstgutachters angebrachten Kritikpunkts der fehlenden Erwähnung, wer die im Rahmen der Sekundäranalyse ausgewerteten Daten ursprünglich generiert habe, sei anzumerken, dass an anderer Stelle der Dissertation die entsprechenden Angaben gemacht worden seien. Der Erstgutachter sehe weiterhin anerkannte Standards wissenschaftlichen Arbeitens nicht eingehalten und verweise auszugsweise auf eine Monografie von „Schnell, Hill, Esser“. Dem sei entgegenzuhalten, dass diese aus dem Jahr 1992 stamme. In der Kernaussage sei den Ausführungen der Verfasser nicht zu widersprechen. Allerdings zeigten diese auch auf, dass die „Messlatte“ hoch, wenn nicht gar zu hoch angesetzt worden sei. Die Prüfung und Modifizierung von Hypothesen, neue Analysen mit ggf. veränderten Variablen und erneute Modifizierung der theoretischen Vorstellungen beschreibe idealtypisch und programmatisch einen umfänglichen Forschungsprozess in einem wissenschaftlichen Umfeld, könne aber nicht „Arbeitsprogramm“ einer Dissertation sein. Die Dissertation zeige vielmehr auf, dass sich die Klägerin den aufgeworfenen Fragestellungen explorativ empirisch forschend angenähert habe. Die Prüfung habe sich darauf bezogen, ob und inwieweit überhaupt empirische Befunde bestünden. Die Ausführungen im Erstgutachten zur „künstlichen Intervallskalierung“ seien nicht nachvollziehbar. Nachdem die Beklagte zunächst in Abrede gestellt habe, dass das von der Klägerin eingesetzte Verfahren der Überführung der Werte von Ordinalskalen in intervallskalierte Werte methodisch zulässig sei, werde nun eingeräumt, dass ein solches Verfahren jedenfalls unter weiteren Bedingungen möglich sei. Bemängelt werde, dass aus der Formulierung nicht ohne Weiteres hervorgehe, „was genau gemacht wurde“. Dabei werde übersehen, dass die Klägerin auf Seite 275 der Dissertation benenne und beschreibe, auf welche Weise die ordinalen Angaben im Fragebogen „künstlich intervallskaliert“ seien. Unklar sei weiterhin, gegen welche geltenden Kautelen die Klägerin verstoßen haben soll. Hierzu fänden sich im Erstgutachten keinerlei Hinweise. Die Beklagte zitiere zusammenhanglos aus einem Werk von Jürgen Friedrichs, nach dem eine Überführung einer Ordinalskala in eine Intervallskala unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Nichts anderes habe die Klägerin gemacht. Das Erstgutachten stelle eine Konditionalbedingung auf, die die Beklagte als offensichtlich erfüllt ansehe. Tatsächlich befasse sich die Klägerin auf Seite 196 der Dissertation dezidiert mit der in dem genannten Werk angesprochenen Normalverteilung. Dem Einwand der Beklagten, die in der Dissertation getroffene Ausführung: „Dies ermöglicht eine Darstellung prozentualer Unterschiede in den Abweichungen der einzelnen Items“, sei nicht nachvollziehbar, werde entgegengetreten. Den Ausführungen der Beklagten, dass die Häufigkeit der gegebenen Antworten auch in Prozentzahlen ausgedrückt werden könne, sei in ihrer apodiktischen Verkürzung zwar nicht zu widersprechen. Dies könne aber keinen Ausschlussgrund dafür darstellen, die Berechnungen so nachzuvollziehen, wie diese in der Dissertation erfolgt seien. In der mündlichen Verhandlung erweiterte die Klägerin die Klage dahingehend, dass ihr die Möglichkeit zur Überarbeitung der Dissertation und Stellung eines erneuten Zulassungsantrags eingeräumt werden solle. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Möglichkeit zur Überarbeitung der Dissertation und Stellung eines erneuten Zulassungsantrags einzuräumen, und den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, nach Einholung eines neuen Erstgutachtens und eines neuen Zweitgutachtens durch zwei neue Gutachter erneut über die Annahme der Dissertation zu entscheiden, und den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, nach Nachbesserung des Erstgutachtens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Annahme der Dissertation zu entscheiden, und den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bat den Zweitgutachter im Nachgang zur Klagebegründung um eine Stellungnahme zu der Frage, ob es eine Abstimmung zwischen ihm und dem Erstgutachter gegeben habe. Der Zweitgutachter führte diesbezüglich mit E-Mail vom 1. Februar 2022 aus, dass ihm bei Erstellung seiner Begutachtung das Erstgutachten nicht bekannt gewesen sei. Auch habe es zwischen ihm und dem Erstgutachter keine Absprache gegeben. Er habe sich mit der Dissertation auseinandergesetzt und eine eigenständige Bewertung durchgeführt. Zur Begründung ihres Antrags führt die Beklagte schwerpunktmäßig aus, dass ein Betreuungsdefizit nicht erkennbar sei. Die diesbezüglich erhobene Rüge sei verspätet. Diese habe die Klägerin nämlich erstmals im Widerspruchsverfahren erhoben. Auch habe die Klägerin dargelegt, dass sie bereits im Jahr 2014 mit den knappen Rückmeldungen unzufrieden gewesen sei. Bereits hier hätte sie nachhaken können. Die Klägerin habe von 2013 bis 2019 zu keinem Zeitpunkt um ein persönliches Gespräch gebeten. Selbstverständlich wären entsprechende Gespräche ermöglicht worden. Die Klägerin habe nur wenige Male und über einen längeren Zeitraum gar keinen Kontakt zu ihrem Betreuer gesucht. Auch habe sie vor der Abgabe der Dissertation keine Rückmeldung zur gesamten Arbeit erbeten. Sie habe lediglich am 9. März 2019 mitgeteilt, dass die Dissertation fast fertig sei. Alle an den Erstbetreuer gerichteten Fragen seien konkret beantwortet worden. Auch sei die Promotion in engstem Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt des Dr. W. erfolgt. Dieser hätte nach § 2 Abs. 2 Satz 3 PromO Zweitgutachter sein können. Aus der von der Klägerin vorgelegten Auflistung gehe ein Betreuungsdefizit nicht hervor. Des Weiteren sei eine behauptete Absprache zwischen dem Erst- und Zweitgutachter rein spekulativ. Entsprechende Absprachen habe es nach den Ausführungen des Zweitgutachters nicht gegeben. Das Erstgutachten sei dem Zweitgutachter nicht bekannt gewesen. Auch sei dieses vor dem Erstgutachten erstellt worden. Des Weiteren sei das Erstgutachten verständlich begründet. Die tragenden Gründe für die Bewertung der Arbeit als „insufficienter“ seien vom Erstgutachter nämlich auf Seite zehn des Gutachtens dargelegt. Als entscheidendes Problem sei hier festgehalten, dass am Ende des Theorieteils keine Schärfung der Fragestellung erfolgt sei, aus der sich empirisch überprüfbare Hypothesen ergeben hätten. Ferner gehe aus dem Erstgutachten hervor, dass sich Fragen an das Vorhandensein der stochastischen Prämissen bei inferenzanalytischem Vorgehen der Arbeit ergeben hätten, weil nicht durchgängig alle eingesetzten Verfahren und Operationen transparent gemacht worden seien. Die Feststellung des Erstgutachters hinsichtlich der fehlenden Erwähnung der Quellen der im Rahmen der Sekundäranalyse ausgewerteten Daten auf Seite sieben der Dissertation sei berechtigt gewesen. Dieser habe nämlich zutreffend ausgeführt, dass es für eine durchgängig gute Verständlichkeit sinnvoll gewesen wäre, bereits dort nähere Ausführungen zu machen. Die an eine gelingende Dissertation zu stellende Erwartung sei, dass am Ende des Vorhabens eine Fokussierung derart stattgefunden habe, dass die Arbeit eine Anschlussfähigkeit weiterer wissenschaftlicher Analyse ermögliche. Dies sei der Klägerin nach Ausführung des Erstgutachters nicht gelungen. Es könne sehr wohl zwischen theoretischem und empirischem Teil trennscharf differenziert werden. Soweit die Klägerin anführe, das Werk von „Schnell, Hill, Esser“ stamme aus dem Jahr 1992, sei dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen auch in der Auflage aus dem Jahr 2018 enthalten seien. Letztlich sei auch die Bewertung durch den Erstgutachter zum Komplex des Skalenniveaus nicht zu beanstanden. Die eingesetzten statistischen Varianten, wie sie von der Klägerin in ihrer Dissertation im Kontext der gegenständlichen Formulierung beschrieben seien, setzten voraus, dass sie auf dem konkreten Messniveau zulässig seien. Aus dem genannten Werk von „Schnell, Hill, Esser“ folge, dass die Berechnung eines Mittelwertes einer ordinal gemessenen Variable kein zulässiges statisches Verfahren darstelle. Es werde diesbezüglich nach wie vor nicht behauptet, dass die von der Klägerin vorgenommene Operation unzulässig gewesen sei. Vielmehr werde bemängelt, dass aus der Formulierung nicht ohne Weiteres verständlich werde, was die Klägerin genau gemacht habe. Möglicherweise habe die Klägerin ausführen wollen, dass sie den Antworten auf ein kontroverses Statement (Item) einen numerischen Messwert zugewiesen habe und davon ausgehe, dass für die gegebene Ordinalskalierung diejenigen Verfahren eingesetzt werden dürften, die eigentlich der Intervallskalierung vorbehalten seien. Dies sei grundsätzlich zu akzeptieren, sei aber gerade nicht durch die ursprüngliche Formulierung der „künstlichen Intervallskalierung“ in der Arbeit zum Ausdruck gebracht worden. Die von der Klägerin erhobene Nachfrage nach den geltenden Kautelen sei unter Verweis auf das Standardwerk von Jürgen Friedrich („Methoden empirischer Sozialforschung“) zu beantworten. Dort werde ausgeführt, dass die Überführung einer Ordinalskala in eine Intervallskala zulässig sei, sofern die Annahme berechtigt sei, die durch die Rangplätze geordneten Objekte gehörten einer normalverteilten Grundgesamtheit an. Auch der von der Klägerin in der Dissertation niedergeschriebene weitere Satz „Dies ermöglicht eine Darstellung prozentualer Unterschiede in den Abweichungen der einzelnen Items“ sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. Die Häufigkeit der gegebenen Antworten hätte auch ohne „künstliche Intervallskalierung“ in Prozentzahlen ausgedrückt werden können. Die Beklagte hat der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft), die Dissertation der Klägerin und die Gerichtsakten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.