Urteil
12 K 308.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0813.12K308.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 1. Februar 2019 über die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Juli 2019, soweit die Staatsprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,56) bewertet wurde, verpflichtet, die im Modul „Erziehen und Innovieren“ von der Klägerin absolvierte Prüfungsleistung (Prüfungsportfolio) durch einen neu einzusetzenden Erstprüfer neu bewerten zu lassen und bei einer besseren Bewertung durch diesen Erstprüfer als mit der Note 3,0 das neu zu ermittelnde Ergebnis der Modulprüfung des genannten Moduls zur Bildung der Gesamtnote heranzuziehen und der Klägerin ein neues Prüfungszeugnis unter dem Datum des angefochtenen Zeugnisses (1. Februar 2019) auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 1. Februar 2019 über die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Juli 2019, soweit die Staatsprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,56) bewertet wurde, verpflichtet, die im Modul „Erziehen und Innovieren“ von der Klägerin absolvierte Prüfungsleistung (Prüfungsportfolio) durch einen neu einzusetzenden Erstprüfer neu bewerten zu lassen und bei einer besseren Bewertung durch diesen Erstprüfer als mit der Note 3,0 das neu zu ermittelnde Ergebnis der Modulprüfung des genannten Moduls zur Bildung der Gesamtnote heranzuziehen und der Klägerin ein neues Prüfungszeugnis unter dem Datum des angefochtenen Zeugnisses (1. Februar 2019) auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage auf Verbesserung der Bewertung der Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ mit dem Ziel, das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien zu verbessern, ist als Teilverpflichtungsklage statthaft (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 829). Die Klage ist zulässig, da der Klägerin für ihr Klageziel der Verbesserung der Modulnote als Einzelnote ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. Dieses ist gegeben, wenn sich die erstrebte Verbesserung der Note auf die weitere berufliche Laufbahn des Betroffenen positiv auswirken und insbesondere seine Chancen im Berufsleben verbessern kann (BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 – 7 B 179.82 – BayVBl 1983, 477; BayVGH, Beschluss vom 28. Sptember.2009 – 7 ZB 08.2277 – BeckRS 2009, 43776). Da die Klägerin ihre auf dem Prüfungszeugnis aufgeführte Gesamtnote mit dem Ziel der Verbessrung anficht und die von ihr erstrebte Neubewertung der Modulprüfung zu einer Änderung der Gesamtnote von „befriedigend“ auf „gut“ führen kann, liegen greifbare tatsächliche Nachteile für ihr berufliches Fortkommen vor, wenn die Gesamtnote trotz möglicher rechtswidriger Bewertung der Modulprüfung unverändert bliebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8.03 – juris Rn. 8). Die Klägerin hat dargelegt, dass sie sich um eine Anstellung als beamtete Lehrerin im Land Brandenburg bewirbt. Hier steht sie im Konkurrenzverhältnis zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Bei der Auswahl ist aufgrund des Prinzips der Bestenauslese das Ergebnis der Staatsprüfung ein entscheidender Faktor. Die Note des Staatsexamens tritt zwar im Laufe der Berufsjahre für die Auswahlentscheidung zurück, hat aber bei der Klägerin, die seit ungefähr 1 ½ Jahren als angestellte Lehrerin tätig ist, noch große Bedeutung. Würde sie bei einer Bewerbung um eine Stelle mit einem Bewerber konkurrieren, der gleich gute Arbeitszeugnisse vorweisen kann, aber ein knappes „gut“ im Staatsexamen erreicht hat, ist davon auszugehen, dass dieser ihr vorgezogen würde. II. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 1. Februar 2019 (das Zeugnis über die Staatsprüfung) in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Neubewertung ihrer im Rahmen des Moduls „Erziehen und Innovieren“ erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die von der Klägerin angefochtene Bewertung ihrer Modulprüfung (Prüfungsportfolio, § 16 Abs. 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter – VSLVO – vom 23. Juni 2014, GVBl. S. 228, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 2. März 2018, GVBl. S. 174) durch die Erstprüferin ist bewertungsfehlerhaft. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 VSLVO werden die Modulprüfungen von der Seminarleiterin, die der Lehramtsanwärterin für die Ausbildung zugewiesen ist, als Prüfungsvorsitzender und einer von der Seminarleiterin hinzugezogenen Person (Seminarleiterin oder Seminarleiter, Schulleiterin oder Schulleiter, Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter) abgenommen. Die Modulprüfungen werden von beiden Prüferinnen benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma als Note festgesetzt. Die Bewertung der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Prüfungsleistung hat, wie die Zeugenaussage der Erstprüferin K...ergeben hat, folgendermaßen stattgefunden: Die Erstprüferin hat sich die von der Klägerin eingereichte schriftliche Prüfungsleistung durchgelesen und anhand des von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Beurteilungsrasters verschiedenen Kriterien einen Ausprägungsgrad zugeordnet. Dies diente der Vorbereitung für das Gespräch mit der Zweitprüferin. In dem Gespräch haben die beiden Prüferinnen sich sodann über Stärken und Schwächen der Arbeit ausgetauscht. Erst nach diesem Gespräch hat die Erstprüferin die Arbeit benotet. Aus dieser Note und der nach dem Gespräch von der Zweitprüferin festgesetzten Note ist sodann das arithmetische Mittel als Endnote für die Modulprüfung errechnet worden. Dieses Bewertungsverfahren, in dem die Prüferinnen sich über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung austauschen, bevor jede Prüferin die Note festgesetzt hat, verstößt gegen den Grundsatz der eigenständigen unabhängigen Korrektur bei schriftlichen Prüfungsarbeiten. Das Zusammenwirken mehrerer Prüfer darf nicht dazu führen, dass die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung des einzelnen Prüfers beeinträchtigt wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 558; VG Braunschweig, Urteil vom 17. September 2013 – 6 A 258/12 – juris Rn. 29). Es mag zwar nicht ausgeschlossen sein, dass eine Prüfungsordnung auch für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung durch zwei oder mehrere Prüfer vorsieht, dass – ähnlich der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung durch eine Prüfungskommission – die Prüferinnen und Prüfer im Wege der gemeinsamen Beratung eine einheitliche Note festsetzen. Eine solche Regelung findet sich indes in § 16 VSLVO nicht. Denn gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 VSLVO benoten die beiden Prüferinnen die Modulprüfung und sodann wird das daraus errechnete arithmetische Mittel als Note festgesetzt. Aufgrund dieser Bestimmung folgt zwingend, dass zunächst jede Prüferin für sich die Prüfungsleistung bewertet und benotet. Bei unterschiedlicher Benotung der beiden Prüferinnen findet sodann kein Einigungsverfahren statt, bei dem sich die Prüferinnen nach Bewertung austauschen, sondern die Note für die Modulprüfung wird rechnerisch ermittelt. § 16 Abs. 7 VSLVO setzt somit gerade voraus, dass Erst- und Zweitprüferin unabhängig voneinander benoten. Ansonsten würde die Bildung des arithmetischen Mittels keinen Sinn ergeben. Der Note geht die selbstständige eigenverantwortliche Bewertung durch den Prüfer voraus. Bei einer der Notenfestsetzung vorhergehenden Besprechung zwischen den Prüferinnen ist aber nicht ausgeschlossen, dass bei Festsetzung der Einzelnote durch die jeweilige Prüferin die in dem gemeinsamen Gespräch geäußerten Argumente der jeweils anderen Prüferin mit einfließen. Das von dem Beklagten praktizierte Bewertungsverfahren ist nicht deshalb rechtmäßig, weil grundsätzlich eine sogenannte offene Zweitbewertung zulässig ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 609 ff.). Denn auch bei der offenen Zweitkorrektur ist erforderlich, dass die Erstprüferin ihre abschließende Bewertung vorgenommen hat und diese sodann an die Zweitprüferin weiterleitet, damit diese in Kenntnis der Beurteilung der Erstprüferin die Arbeit eigenständig bewertet (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28 November 2018 – 7 A 830/16 – juris Rn. 30). Hier aber hat nicht die Zweitprüferin in Kenntnis der abschließenden Bewertung der Erstprüferin die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung vorgenommen, sondern beide Prüferinnen haben sich vor Abschluss ihrer endgültigen Bewertungen ausgetauscht. Auch der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um eine Kommissionsentscheidung handele, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Modulprüfungen nicht durch die Prüfungskommission im Sinne der VSLVO erfolgt. Denn die Prüfungskommission, deren Mitglieder dazu berufen sind, als Prüfer die Leistungen des Prüflings zu ermitteln (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn.356), wird erst für die unterrichtspraktische Prüfung, also am Ende des Prüfungsverfahrens, berufen (§ 20 Abs. 1 VSLVO). Auch wenn die Prüfungsordnung in der genannten Norm von „Prüfungsausschuss“ spricht, ist die Prüfungskommission im prüfungsrechtlichen Sinne gemeint (zur unterschiedlichen Terminologie vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 356; vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 1 VSLVO, wo im Unterschied zu den vorhergehenden Absätzen der Vorschrift von „Prüfungskommission“ die Rede ist). Aber selbst die Bezeichnung der Erstprüferin und der Zweitprüferin als „Kommission“ gibt das Bewertungsverfahren nicht vor. Dieses leitet sich vielmehr, wie oben dargelegt, aus § 16 Abs. 7 Satz 1 VSLVO ab. 2. Aufgrund des fehlerhaften Bewertungsverfahrens steht der Klägerin ein Anspruch auf Neubewertung im Hinblick auf die Bewertung der Erstprüferin zu, deren Bewertung sie mit der Klage angreift. Um eine Verfahrensweise zu gewährleisten, durch die am ehesten ein Ergebnis herbeigeführt werden kann, dass einem fehlerfreien Bewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 VSLVO entspricht, ist die Neubewertung des Prüfungsportfolio durch einen neuen Prüfer bzw. durch eine neue Prüferin vorzunehmen. Grundsätzlich gebietet zwar der aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hergeleitete Grundsatz der Chancengleichheit, dass eine Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von dem Prüfer vorgenommen wird, der die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen hat. Denn dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen, die bei der Bewertung eine Rolle spielen, zugrunde gelegt werden wie der Erstbewertung (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 38.92 – juris Rn. 20). Es muss aber gewährleistet sein, dass eine Neubewertung unabhängig von der Bewertung des Zweitprüfers vorgenommen wird. Eine solche ist von der bisherigen Erstprüferin nicht mehr erfüllbar, da sie vor ihrer abschließenden Bewertung und Benotung ein Gespräch über die Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung mit der Zweitprüferin geführt hat. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Erstprüferin weiterhin unbefangen und hinsichtlich der Person der Klägerin unvoreingenommen ist, so lässt sich die durch das Bewertungsgespräch bewirkte Einflussnahme auf ihre Beurteilung nicht mehr rückgängig machen. Denn der Austausch der gegenseitigen Argumente, den die Erstprüferin in ihrer Zeugenaussage zugestanden hat, ist in ihre Urteilsbildung eingegangen und es lässt sich nicht ausschließen, dass sie bei einer Neubewertung – bewusst oder unbewusst – die von der Zweitprüferin im Gespräch geäußerten Bewertungsanmerkungen in ihre Bewertung miteinbezieht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 9 S 1345/20 – juris Rn. 11 f.). 3. Der neue Erstprüfer hat seine Bewertung schriftlich zu begründen. Da ein Austausch der Prüfer vor abschließender Bewertung und Festsetzung der Note nicht zulässig ist (s. o.), ist die Praxis des Beklagten, dass beide Prüfer eine gemeinsame kurze Begründung („tragende Erwägungen“) verfassen, ebenfalls rechtswidrig. Vielmehr hat jeder Prüfer seine eigene Bewertung selbstständig und ohne vorherigen Austausch mit dem anderen Prüfer schriftlich abzugeben (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O, Rn. 707). Das von den Prüferinnen für die Modulprüfung der Klägerin verwendete „Modulprüfungsprotokoll“, welches Notizen über den Prüfungsverlauf und für die tragenden Erwägungen vorsieht, dürfte lediglich für die mündliche bzw. multimediale Modulprüfung (§ 16 Abs. 3, 4 VSLVO) heranzuziehen sein. 4. Ist die vom neuen Prüfer festzusetzende Note besser als 3,00, wird aus ihr und der von der Zweitprüferin vergebenen Note 2,00 gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 VSLVO das arithmetische Mittel gebildet und dies zur Bildung der Gesamtnote gemäß § 23 Abs. 1, 3 VSLVO herangezogen und der Klägerin nach § 27 Abs. 2 VSLVO ein neues Zeugnis unter dem Datum des bisherigen Zeugnisses (1. Februar 2019) ausgehändigt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2015 – 3 Bf 155/10 – juris Rn. 38 f.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine bessere Bewertung ihrer Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Die im Jahr 1989 geborene Klägerin trat im August 2017 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien an. Die Prüfung im Modul „Unterrichten“ bestand sie im März 2018 mit der Note 2,0. Ihre Prüfung im Modul „Erziehen und Innovieren“ legte sie in Gestalt eines Prüfungsportfolio ab. Es handelt sich hierbei um eine schriftliche Ausarbeitung, für die eine Bearbeitungszeit von vier Wochen zur Verfügung steht und die von zwei Prüfern bewertet wird. Nach Abgabe der Arbeit durch die Klägerin verschaffte sich jede Prüferin zunächst für sich einen Eindruck von der Arbeit. Hierfür nutzten sie jeweils ein „Beurteilungsraster zum Prüfungsportfolio“, in dem verschiedene Beurteilungskriterien aufgeführt sind und denen jeweils ein Ausprägungsgrad (von „besonders ausgeprägt“ bis „nicht vorhanden“) seitens der Prüferinnen zugeordnet wurde. Sodann setzten sich die Prüferinnen am 8. Oktober 2018 zusammen und tauschten sich über die Prüfungsleistung der Klägerin aus. Nach diesem Gespräch benotete die Erstprüferin die schriftliche Arbeit der Klägerin mit 3,0 und die Zweitprüferin mit 2,0. Die beiden Prüferinnen setzten sodann die Modulnote im Wege der Bildung des arithmetischen Mittels mit 2,50 fest. In einem von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Formular „Modulprüfungsprotokoll“ führten beide Prüferinnen die tragenden Erwägungen zur Prüfungsleistung auf. Die Ausbildungsnote der Klägerin wurde im November 2018 von der Seminarleiterin mit 1,33 festgesetzt. Die unterrichtspraktische Prüfung bestehend aus Unterricht im Fach Ethik sowie im Fach Deutsch fand am 13. Dezember 2018 statt. Die Prüfungskommission bewertete die Unterrichtstunde im Fach Ethik mit der Note 3,00 und die Unterrichtsstunde im Fach Deutsch mit der Note 4,00. Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung lautete 2,56 (befriedigend). Der Klägerin wurde unter dem 1. Februar 2019 das Zeugnis über die Staatsprüfung mit der Feststellung, dass sie die Staatsprüfung mit „befriedigend“ (2,56) bestanden und damit die Befähigung zur Einstellung als Lehrkraft mit den Fächern Deutsch, Ethik/Philosophie erworben habe, ausgestellt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen ein und begehrte eine bessere Bewertung. Mit Schreiben vom 30. April 2019 begründete sie ihren Widerspruch. Sie erhob Bewertungsrügen im Hinblick auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch und der Prüfung im Modul „Erziehen und Innovieren“. Hinsichtlich der Bewertung der Modulprüfung rügte sie, dass sich aus dem von den Prüferinnen verwendeten Bewertungsraster eine bessere Bewertung der Erstprüferin ergeben müsste, da diese von 16 Bewertungskriterien elfmal die höchste Bewertungsstufe angekreuzt habe („besonders ausgeprägt“). Nur unter der sachfremden Erwägung, die Klägerin habe das Format „Portfolio“ nicht „getroffen“, habe die Erstprüferin offenbar die Bewertung mit der Note 3,0 vorgenommen. Dabei hätte sie bei Festsetzung der Note sich an ihrer überwiegend positiven Bewertung orientieren müssen. Der Beklagte leitete im Mai 2019 die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung zum gemeinsamen Überdenken an die Prüfungskommission weiter. Die Einwendungen gegen die Bewertung des Moduls „Erziehen und Innovieren“ leitete er der Erstprüferin zu, mit der Bitte, sich im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens mit den inhaltlichen Einwänden der Klägerin gegen die Bewertung auseinanderzusetzen und mit der Zweitprüferin einen Termin für eine Sitzung zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 nahmen die beiden Prüferinnen gemeinsam zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der Prüfung im Modul „Erziehen und Innovieren“ Stellung. Die Erstprüferin hielt an der von ihr vergebenen Note „3“ fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019, der Klägerin am 29. Juli 2019 zugestellt, wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Hinblick auf die Bewertung der Prüfung im Modul „Erziehen und Innovieren“ aus: Abweichungen in den Bewertungen verschiedener Prüferinnen könnten sich aus einer unterschiedlichen Gewichtung des Schwierigkeitsgrades oder Differenzen bei der Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung ergeben. Ein Ausgleich finde dadurch statt, dass die Modulprüfung von zwei Prüferinnen benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel als Note festgesetzt werde. Sachfremde Erwägungen seien der Bewertung der Erstprüferin nicht zu entnehmen. Mit ihrer am 29. August 2019 erhobenen Klage erstrebt die Klägerin eine bessere Bewertung. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 stellte sie klar, dass sie sich allein gegen die Bewertung der Prüfung im Modul „Erziehen und Innovieren“ wende. Mit ihrer Note 2,56 (befriedigend) habe sie ausgesprochen knapp die Gesamtnote „gut“ verpasst. Die Note des Staatsexamens sei für die berufliche Laufbahn ausgesprochen wichtig, denn der Erfolg von beruflichen Bewerbungen hänge davon ab. Sie sei derzeit im Land Berlin an einer Integrierten Sekundarschule tätig. Allerdings habe sie sich vor kurzem im Land Brandenburg erfolglos um eine Stelle im Schuldienst beworben. Es liege auf der Hand, dass in einem solchen Bewerbungsverfahren die Note der Staatsprüfung besondere Beachtung finde. Es dürfte auch schwieriger sein, für eine Funktionsstelle oder eine Fachseminarleitertätigkeit ausgewählt zu werden, wenn die Note des Staatsexamens schlechter als „gut“ sei. Das Bewertungsverfahren weise Fehler auf. Die Prüfungsordnung sehe nicht die Bewertung durch eine Prüfungskommission vor, welche eine gemeinsame Note festsetze, sondern eine Bewertung durch zwei Prüfer, aus deren Noten das arithmetische Mittel gebildet werde. Ein Austausch der Prüfer während des Bewertungsverfahrens sei nicht zulässig, weil auf diese Weise gegen den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit bei der Prüfungsbewertung verstoßen werde. Zur Ermittlung des arithmetischen Mittels bedürfe es auch keiner Beurteilung durch einen Prüfungsausschuss, sondern lediglich einer Berechnung. Eine Heilung des Fehlers sei nicht möglich, weil der Austausch zwischen den Prüferinnen bereits erfolgt und die Verletzung des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit nicht mehr reparabel sei. Darüber hinaus sei die Bewertung durch die Erstprüferin mit der Note 3,0 aufgrund der überwiegenden Vergabe des höchsten Ausprägungsgrades im Kriterienkatalog fehlerhaft. Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 1. Februar 2019 über die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Juli 2019, soweit die Staatsprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,56) bewertet wurde, zu verpflichten, die im Modul „Erziehen und Innovieren“ von der Klägerin absolvierte Prüfungsleistung (Prüfungsportfolio) durch einen neu einzusetzenden Erstprüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und bei einer besseren Bewertung durch den Erstprüfer als mit der Note 3,0 das neu zu ermittelnde Ergebnis der Modulprüfung des genannten Moduls zur Bildung der Gesamtnote heranzuziehen und der Klägerin ein neues Prüfungszeugnis unter dem Datum des angefochtenen Zeugnisses (1. Februar 2019) auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ein Rechtsschutzinteresse sei nicht erkennbar. Die Klägerin habe keine genauen Angaben hinsichtlich ihrer Bewerbungsbemühungen um eine Lehrerstelle in Brandenburg gemacht. Es sei zu berücksichtigen, dass im Laufe der Zeit die Aussagekraft der Staatsexamensnote abnehme. Das Bewertungsverfahren im Hinblick auf die Modulprüfung sei fehlerfrei. Die Bewertung erfolge durch die Seminarleiterin als Vorsitzende und einer hinzugezogenen weiteren Person, also durch eine Prüfungskommission. Die Prüferinnen bewerteten die Prüfungsleistung zunächst für sich, sodann erfolge aber ein Austausch und anschließend die Notenfestsetzung, die durch jede Prüferin eigenverantwortlich vorgenommen werde. Nach Beratung und Notenfestsetzung werde durch den Prüfungsausschuss das arithmetische Mittel gebildet und sodann gemeinsam die tragenden Erwägungen formuliert. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die Seminarleiterin K... in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.