Urteil
2 K 4870/20
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0516.2K487020.00
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Leitsätze
1. Die nach Einreichung erhobene Kritik an der Betreuung eines Dissertationsvorhabens kann nicht zur Neubewertung der Dissertation führen.(Rn.39)
2. Ein inhaltlicher Austausch der Gutachter über ein Dissertation schließt die Erstellung unabhängiger, eigenständiger Begutachtungen aus und ist fehlerhaft. Dasselbe gilt für eine unterlassene selbständige schriftliche Stellungnahme des vom Prüfling angegriffenen Gutachters im Überdenkungsverfahren.(Rn.49)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … verpflichtet, die Dissertation des Klägers durch eine Prüfungskommission mit zwei neuen Gutachtern bzw. Gutachterinnen erneut bewerten zu lassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach Einreichung erhobene Kritik an der Betreuung eines Dissertationsvorhabens kann nicht zur Neubewertung der Dissertation führen.(Rn.39) 2. Ein inhaltlicher Austausch der Gutachter über ein Dissertation schließt die Erstellung unabhängiger, eigenständiger Begutachtungen aus und ist fehlerhaft. Dasselbe gilt für eine unterlassene selbständige schriftliche Stellungnahme des vom Prüfling angegriffenen Gutachters im Überdenkungsverfahren.(Rn.49) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … verpflichtet, die Dissertation des Klägers durch eine Prüfungskommission mit zwei neuen Gutachtern bzw. Gutachterinnen erneut bewerten zu lassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden. I. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin nach dem Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO. II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 10. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2020 ist aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hierzu unter 1.). Die Beklagte ist zu verpflichten, die Dissertation des Klägers unter Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidung erneut unter Hinzuziehung zweier neuer Gutachter zu bewerten (§ 113 Abs. 5 VwGO, hierzu unter 2.). 1. Die angegriffene Prüfungsentscheidung, mit welcher die Dissertation auf der Grundlage der eingeholten Gutachten abgelehnt und die Promotion als nicht bestanden bewertet wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für diese Prüfungsentscheidung ist § 10 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5 PromO. Danach entscheidet nach Ablauf der Auslagefrist die Prüfungskommission über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation, die Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zur Disputation sowie über die Festsetzung des Prädikates der Dissertation. Im Falle der Ablehnung der Dissertation erklärt die Prüfungskommission ohne Ansetzung der Disputation die Promotion für nicht bestanden und begründet die Entscheidung. Die Ablehnung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden durch die Promotionsausschussvorsitzende oder den Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Begründung dieser Entscheidung durch die Prüfungskommission mitzuteilen. Die Dissertation wurde durch den Prüfungsausschuss ohne Ansetzung einer Disputation abgelehnt, nachdem beide Gutachter im Hinblick auf die vom Kläger eingereichte Dissertation eine Nichtannahme empfohlen haben. Diese Prüfungsentscheidung ist rechtswidrig. Sie ist zwar nicht deshalb zu beanstanden, weil aus Sicht des Klägers eine unzureichende Betreuung vorgelegen hat (hierzu unter a)). Sie ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da ein Bewertungsfehler vorliegt (hierzu unter b). a) Soweit der Kläger im Klageverfahren die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf Neubewertung zu besitzen, weil er nicht ausreichend durch Prof. Dr. A betreut und insbesondere nicht auf methodische Mängel hingewiesen worden sei, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 PromO ist die Betreuung einer Dissertation andauernde Pflicht der Betreuerinnen und Betreuer und darf nicht delegiert werden. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 PromO schließen die Betreuerinnen bzw. Betreuer mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine Betreuungsvereinbarung ab, in denen das Promotionsthema, beiderseitige Rechte und Pflichten sowie in der Regel ein auf die Regelbearbeitungszeit angelegter Arbeitsplan festgelegt sind. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten beinhalten unter anderem einen verbindlichen und regelmäßigen Austausch über den Fortschritt des Promotionsvorhabens vor und regelmäßige Rückmeldungen zu Leistungen und Potenzialen der Doktorandin oder des Doktoranden. Während der Bearbeitungszeit der Dissertation sollen die Promovierenden gemäß § 6 Abs. 6 PromO die Gelegenheit haben, ihre Fortschritte im Promotion vor in geeignetem Rahmen vorzustellen. Nach der zwischen dem Kläger und seinem Betreuer geschlossenen Betreuungsvereinbarung von 2018 sollte der Betreuer in regelmäßigen Abständen für fachliche Beratung zur Verfügung stehen. Dabei sollte er auch Rückmeldungen zu Leistungen und Potenzialen des Doktoranden geben. Bei einseitiger Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarung sollte vorher das Gespräch gesucht werden; in Konfliktfällen sei die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses unverzüglich zu benachrichtigen. Aus diesen Maßgaben folgt, dass eventuelle Mängel in der von der Promotionsordnung und in der Betreuungsvereinbarung vorgesehenen Betreuung zwar einen Leistungsanspruch gegenüber dem Betreuer oder der Betreuerin oder einen Anspruch auf Wechsel des Betreuers oder der Betreuerin begründen können, jedoch keinen Anspruch auf Neubewertung einer bereits förmlich eingereichten Dissertation. Denn ein Doktorand oder eine Doktorandin kann und muss bereits vor der Abgabe der Dissertation feststellen, dass die Betreuung von ihr oder ihm als defizitär empfunden wird und muss dies unverzüglich rügen (VG Schwerin, Urt. v. 20.3.2012, 3 A 1641/10, juris Rn. 65), insbesondere um die möglicherweise defizitäre Betreuung durch dieselbe oder eine andere Person noch vor der Einreichung der Dissertation noch vor der Einreichung der Arbeit zu erhalten. Nur auf diese Weise kann eine defizitäre Betreuung kompensiert werden. Es kommt nach Sinn und Zweck einer Leistungsbewertung nicht in Betracht, bestimmte Fehler oder Schwächen einer Dissertation in deren Bewertung nicht zu kritisieren, weil sie möglicherweise auf einer unzureichenden Betreuung beruhen. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung erfolgt unabhängig davon, weshalb der Prüfling bestimmte Schwächen oder Mängel gezeigt hat. Dementsprechend kann auch der Hinweis auf eine nur eingeschränkte Vorbereitung oder auf gesundheitliche Defizite nicht zu einer besseren Bewertung führen. Die förmliche Einreichung einer Dissertation ist darüber hinaus als Verzicht auf die Rüge einer möglicherweise unzureichenden Betreuung anzusehen. Denn durch die Einreichung einer Dissertation bringen der Doktorand oder die Doktorandin zum Ausdruck, dass die Dissertation für abgabereif gehalten und eine weitere Betreuung nicht mehr für erforderlich gehalten wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2012, 2 L 121/11, juris Rn. 9). Demzufolge ist es unzulässig abzuwarten, ob (gleichwohl) die Dissertation mit positiven Gutachten bedacht wird, um anschließend eine Rüge gegen den Betreuer oder die Betreuerin zu erheben (VG Schleswig, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Betreuungsvereinbarung auf seine Rügepflicht nicht vor der Einreichung der Dissertation, d.h. vor dem 23. Januar 2019, förmlich an den Promotionsausschuss gewandt, um eine von ihm als defizitär angesehene Betreuung zu rügen oder um einen anderen Betreuer zu erhalten. Beschwerden gegenüber dem Betreuer stellen nur einen ersten Schritt im Rahmen der Rügepflicht dar. Zudem machte der Kläger seine Rügen erst nach der förmlichen Abgabe geltend. Er wandte sich erst mit Schreiben vom 25. November 2019 an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses, nachdem bereits das Gutachten von Prof. Dr. B vorlag, und machte Mängel in der Betreuung geltend. Da mögliche Mängel bei der Betreuung aus den genannten Gründen nicht den begehrten Anspruch auf Neubewertung begründen, kommt es nicht darauf an, ob die Betreuung durch Prof. Dr. A den oben genannten Anforderungen entsprach. Im Übrigen spricht nach den Angaben des Klägers und des Betreuers in der mündlichen Verhandlung viel dafür, dass der Kläger jedenfalls überhöhte inhaltliche Ansprüche an Hilfestellungen durch den Betreuer gestellt hat und dass er die methodischen Hinweise seines Betreuers aus eigener Entscheidung nicht aufgegriffen hat oder nicht umsetzen konnte. b) Die Bewertung der Dissertation des Klägers ist allerdings fehlerhaft erfolgt. aa) Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass dem Prüfungsteilnehmer eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Davon ist auszugehen, wenn sie oder die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81 und 213/83, juris Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 28.10.2020, 6 C 8.19, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus liegt ein Fehler vor, wenn das Recht des Prüflings auf eine eigenständige (und ggf. unabhängige) Bewertung der Prüfungsleistung verletzt wird. Auch eine Promotionsprüfung ist als berufsbezogene Prüfung an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.8.2008, 14 A 1551/07, juris Rn. 8 f.). Verfassungsrechtlich geboten ist danach sowohl eine sachkundige Leistungsbewertung als auch eine eigene, unmittelbare und vollständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung (OVG Münster, Urt. v. 29.9.2022, 19 A 295/21, juris Rn. 34 m.w.N.). Diese Gebote der sachkundigen Leistungsbewertung sowie der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung werden ergänzt durch das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung seitens der Prüfer (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, juris Rn. 7 f.). Die Bestimmung soll sicherstellen, dass sich die Korrektoren unabhängig voneinander jeweils ein selbständiges Urteil von der Prüfungsleistung bilden und ihren Eindruck unbeeinflusst von der Bewertung des jeweils anderen Korrektors verbindlich und nachprüfbar niederlegen (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.5.2020, 9 S 1345/20, juris Rn. 8). Hierdurch soll dazu beigetragen werden, die materielle Prüfungsgerechtigkeit in größtmöglichem Umfang zu realisieren. Soweit die Prüfungsordnung eine „selbstständige“ Korrektur durch den Prüfer verlangt, dürfen Prüfer zwar vor ihrer Beurteilung auch Gutachten und Randbemerkungen von bereits vorliegenden Bewertungen zur Kenntnis nehmen (sog. offene Zweitkorrektur; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.9.2015, juris Rn. 68; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, S. 155, Rn. 325). Das Erfordernis einer selbstständigen Einzelbewertung verbietet allerdings einen kommunikativen Austausch zwischen den Prüfern über Inhalte der Prüfungsarbeit und deren Bewertung, bevor die Einzelbewertungen abgeschlossen sind. Von einer abgeschlossenen Bewertung ist erst nach deren schriftlicher Fixierung auszugehen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39.12, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.9.2015, a.a.O., juris Rn. 71). Diese – für den Fall eines sog. Überdenkungsverfahrens entwickelten – Maßgaben gelten auch hier. Denn Überdenkungsverfahren, also Verfahren, in denen sich Prüfer mit von dem Prüfling erhobenen Einwänden gegen die Bewertung auseinandersetzen, bieten keine Besonderheiten, die einer Übertragung dieser Grundsätze auf das eigentliche Prüfungsverfahren entgegenstünden (VG Magdeburg, Urt. v. 28.11.2018, 7 A 830/16, juris Rn. 32). Umstritten, aber hier nicht entscheidungserheblich ist, ob eine Prüfungsordnung, die nicht nur eine selbständige, sondern eine unabhängige Korrektur fordert, eine offene Zweitkorrektur ausschließt und somit fordert, dass die Bewertungen der Zweit- und Drittprüfer und –prüferinnen ohne die Kenntnis der Randbemerkungen und des Bewertungsvermerks des Erstprüfers erfolgen müssen (so VGH Mannheim, Beschl. v. 28.5.2020, 9 S 1345/20, juris Rn. 10 und Urt. v. 19.10.1984, 9 S 2282/84, juris 1. Leitsatz; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 610; a.A.: OVG Bautzen, Beschl. v. 4.1.2018, 5 A 638/16, juris Rn. 5). Das in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer und Prüferinnen wird zudem durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom ersten Prüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer bzw. der jeweils angegriffene Prüfer bzw. die Prüferin zuvor das Ergebnis seines Überdenkens schriftlich niedergelegt hat (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, juris Rn. 8). Ein Verstoß gegen eine solche Regelung in der Prüfungsordnung ergibt einen Fehler im Prüfungsverfahren, der nur dann nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Neubewertung führt, wenn ein Einfluss dieses Mangels auf das Ergebnis der Prüfung auszuschließen ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O.). Tauschen sich die Beteiligten Prüfer vor der Fixierung ihrer Bewertung untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt. Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als durch eine offene Zweitkorrektur in Frage gestellt. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, a.a.O. juris Rn. 9). bb) Hier haben beide Gutachter gegen das Gebot der selbständigen bzw. unabhängigen Bewertung verstoßen. Ausdrücklich fordert im streitigen Promotionsverfahren § 9 Abs. 3 Satz 1 PromO, dass die (schriftlichen) Gutachten unabhängig voneinander zu verfassen sind. Diese Anforderungen wurden nicht erfüllt. Denn der Betreuer und Erstgutachter hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass der Zweitgutachter schon vor der Einreichung der Dissertation von ihm als Betreuer vorgeschlagen worden sei, dass auch er abhängig vom Bearbeitungsstand Auszüge der Dissertation des Klägers gelesen habe und dass beide Gutachter vor der offiziellen Einreichung der Dissertation und damit vor der schriftlichen Fixierung ihrer Gutachten miteinander kommuniziert hätten, wobei sich dieser Austausch nicht nur auf zeitliche Aspekte der Begutachtung bezogen habe. Vielmehr hätten beide Gutachter nach den glaubhaften Angaben des Betreuers und Erstgutachters auch über Inhalte der Dissertation gesprochen und übereinstimmend die Auffassung vertreten, es lägen Mängel vor, die noch bearbeitet werden müssten. Nach den oben genannten Maßstäben widerspricht bereits eine solche Kommunikation der geforderten unabhängigen Begutachtung; eine gemeinsame oder abgestimmte Abfassung der Gutachten oder ein „Einvernehmen“ über maßgebliche Kritikpunkte sind nicht erforderlich, um die selbstständige und unabhängige Begutachtung der Prüfungsleistung infrage zu stellen. Darüber hinaus ist dem Erstgutachter ein Fehler im Überdenkensverfahren unterlaufen. Mit dem Widerspruch hat der Kläger nach interessengerechter Auslegung den belastenden Verwaltungsakt angegriffen, nicht ein einzelnes Gutachten. Sofern sich – wie hier – die Kritik am Verwaltungsakt ausschließlich auf das Erstgutachten bezieht, haben nur der Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin eine Überdenkung vorzunehmen. Denn die Prüfungsentscheidung ist nur in Bezug auf substantiiert vorgebrachte Rügen zu überprüfen. Eine anschließende Abhilfeentscheidung durch die gesamte Prüfungskommission darf nach den oben genannten Maßstäben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, a.a.O. juris) nur auf der Grundlage einer vorab schriftlich niedergelegten Stellungnahme des Erstgutachters bzw. der Erstgutachterin erfolgen. Hier hat der Erstgutachter anders als nach den oben genannten Maßstäben gefordert, keine eigenständige schriftliche Überdenkung vorgenommen, bevor er sich mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht hat. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt, zudem hat der Erstgutachter es in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Stattdessen hat er zusammen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission ausschließlich eine gemeinsame Stellungnahme verfasst, nachdem er mündlich seine Auffassung dargelegt hat, wie er angibt. Die mündliche Äußerung zu einer Bewertung oder zu deren und Überdenkung genügt bei einer schriftlichen Prüfungsleistung den oben genannten Anforderungen nicht. Unerheblich ist zudem, ob der Erstgutachter Verschulden an dieser Vorgehensweise trägt oder ob er die Anforderung der Promotionskommission, eine gemeinsame Stellungnahme abzugeben, erfüllt hat. Denn auf das Verschulden der an einem Fehler beteiligten Mitglieder der Prüfungsbehörde kommt es anders als bei möglichen Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB nicht an. Das objektive Vorliegen des Fehlers und seine Kausalität genügen für die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Auch wenn die Gutachter ihr Votum unterschiedlich begründet haben, kann nach den oben genannten Maßstäben auch nicht ausgeschlossen werden, dass der vorherige Austausch der beiden Gutachter das Ergebnis der jeweiligen Begutachtung beeinflusst hat. Wenn die Prüfer bereits bei der Begutachtung wissen, dass der Mitprüfer oder die Mitprüferin erhebliche Mängel in der Arbeit sieht, ist nicht auszuschließen, dass auch er oder sie die Kritikpunkte stärker hervorhebt, um sich nicht den Anschein zu geben, nicht anspruchsvoll genug zu sein oder Qualitätsmängel nicht zu erkennen. Dasselbe gilt für eine Beeinflussung des kritisierten Prüfers im Überdenkungsverfahren. 2. Die Beklagte ist zu verpflichten, die zuvor rechtsfehlerhaft bewertete Dissertation des Klägers unter Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidung erneut unter Einsetzung einer neuen Prüfungskommission und Hinzuziehung zweier neuer Gutachter bzw. Gutachterinnen zu bewerten.Vor diesem Hintergrund sind die weiteren vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler oder die geltend gemachte Befangenheit der zunächst eingesetzten Gutachter unerheblich. Zwar gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern bzw. Prüferinnen vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben (vgl. BVerwG, Urteile v. 24.2.1993, 6 C 38.92, juris Rn. 20, v. 9.12.1992, 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262, und v. 9.7.1982, 7 C 51.79, juris). Dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass vergleichbare Prüfungsbedingungen herrschen und dieselben Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34). Die Heranziehung derselben Prüfer und Prüferinnen ist allerdings - mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässig, wenn diese gegenüber dem Prüfling voreingenommen sind oder die Art des Bewertungsfehlers eine Neubewertung durch andere Prüfer oder Prüferinnen erfordert (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 3.12.1981, 7 C 30.80 und 7 C 31.80, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.5.2020, 9 S 1345/20, juris Rn. 7). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Neubewertung hat durch eine neue Prüfungskommission mit zwei bisher noch nicht mit der Dissertation des Klägers befassten Gutachtern bzw. Gutachterinnen zu erfolgen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass Korrektoren, die vorab über Inhalte der Prüfungsleistung kommuniziert haben, auch weiterhin unbefangen und hinsichtlich der Person der Antragstellerin unvoreingenommen sind, so lässt sich die durch das oder die Gespräche bewirkte gegenseitige Einflussnahme auf die Beurteilung doch nicht mehr rückgängig machen. Diese Einflussnahme ist vielmehr in die Urteilsbildung der bisherigen Prüfer eingegangen; die Möglichkeit, dass sie auch bei erneuter, diesmal selbständiger Entscheidung der Prüfer - bewusst oder unbewusst - fortwirkt, lässt sich - auch nach der Zweitkorrektur im Widerspruchsverfahren - nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.5.2020, 9 S 1345/20, juris Rn.12). Im Übrigen verliert der Grundsatz, dass dieselben Prüfer bzw. Prüferinnen nach einem Bewertungsfehler heranzuziehen sind, an Bedeutung, wenn die Prüfungsarbeit (wie etwa eine Dissertation) nicht von mehreren Kandidaten bzw. Kandidatinnen geschrieben wurde und sich die Prüfer und Prüferinnen keinen Vergleichs- und Bewertungsrahmen für die Bewertung bilden mussten. Dass die neu zu bestimmenden Prüfer oder Prüferinnen erfahren werden, dass es sich um eine wiederholte Korrektur handelt, ist nicht zu beanstanden. Einem im Zusammenhang mit der Bewertung von Prüfungsleistungen geführten Verwaltungsverfahren ist es immanent, dass eine schriftliche Prüfungsleistung ein weiteres Mal – unter bestimmten Voraussetzungen durch neue Prüfer und Prüferinnen – bewertet werden kann. Dabei lässt sich kaum sicherstellen, dass die neu eingesetzte Person nicht um die wiederholte Korrektur einer bereits bewerteten Prüfungsleistung weiß; dies ist insbesondere bei Dissertationsvorhaben an einem Lehrstuhl mehr als denkbar. Allerdings ist die Kenntnis der erneuten Bewertung auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit und der fairen Behandlung der Prüflinge unvermeidbar und hinzunehmen. In Fällen eines Prüfungsmangels kann die Chancengleichheit regelmäßig nur annähernd wiederhergestellt werden, weswegen unter dem Blickwinkel der Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich des Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden kann, aus dem sich ein Vorteil oder ein Nachteil für den Prüfling ergeben kann. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalem Prüfungsverlauf vergleichbar sind (BGH, Senat für Notarsachen, Beschl. v. 14.11.2022, NotZ (Brfg) 5/22, juris Rn. 19 m.w.N.). Diese Grundsätze verbieten es des Weiteren nicht, dass ein Prüfer oder eine Prüferin weiß, dass ein Prüfling Wiederholer ist und/oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist, und nicht einmal, dass der Prüfer bzw. die Prüferin in Kenntnis der Bewertung der Vorprüfung ihre Beurteilung abgeben (BGH, a.a.O.; BVerwG, 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 13). Vielmehr darf vorausgesetzt werden, dass neue Prüfer und Prüferinnen zu einer selbständigen eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Promotion und begehrt die Neubewertung seiner Dissertation. Der am … geborene Kläger schloss im März 2009 ein Magisterstudium im Hauptfach Geschichte mit der Gesamtnote „gut“ ab. Im Juli 2009 nahm er ein Promotionsstudium auf, in welchem er sich mit dem Presseorgan … befasste; sein Betreuer war Prof Dr. A. Dieses Promotionsverfahren schloss er nicht ab. Am 25. November 2015 ging beim Promotionsausschuss ein Antrag des Klägers auf Neuzulassung zur Promotion auf der Grundlage der Promotionsordnung vom 7. Juli 2010 ein, wobei sich der bisherige Betreuer mit der weiteren Betreuung der Dissertation einverstanden erklärte. Der damalige Arbeitstitel lautete: … In seiner Sitzung vom 2. Dezember 2015 ließ der Promotionsausschuss der Fakultät für Geisteswissenschaften den Kläger zur Promotion im Fach Mittlere und Neuere Geschichte zum o.g. Thema zu. Herr Prof. Dr. A wurde erneut zum Betreuer bestellt; die Bearbeitungszeit sollte am 31. Dezember 2017 enden. Auf Antrag des Klägers verlängerte der Promotionsausschuss seine Bearbeitungszeit mit Bescheid vom 18. April 2018 bis zum 30. März 2020. Der Kläger und sein Betreuer schlossen am 2. Mai 2018 eine Betreuungsvereinbarung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Es fanden mehrere Betreuungsgespräche zwischen dem Kläger und seinem Betreuer statt. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 kündigte der Kläger seinem Betreuer an, er werde seine Arbeit zum Beginn des neuen Semesters, voraussichtlich im nächsten Monat, abgeben. Er fragte an, welche Formalitäten zu erledigen seien. Am selben Tag antwortete sein Betreuer per E-Mail u.a., dass er bitte die Dissertation erst einreichen möge, wenn er und der avisierte Zweitvotant Prof. Dr. B alles gelesen hätten. Möglicherweise ergebe sich nach ihrer Lektüre Korrekturbedarf. Er riskiere sonst, dass seine Arbeit nicht angenommen werden könne. Er, der Betreuer, müsse im November allerdings noch mehrere Gutachten schreiben und werde zur intensiven Lektüre der Arbeit des Klägers erst im Dezember kommen. Ende November 2018 überreichte der Kläger dem Betreuer ein Exemplar der Dissertation und Anfang Dezember 2018 ein weiteres Exemplar Prof. Dr. B. Nachdem er trotz Nachfragen keine Rückmeldung erhielt, reichte der Kläger am 23. Januar 2019 fünf Exemplare seiner Dissertation bei der Beklagten ein. Der Titel lautete nun: …. Mit Beschluss vom 28. März 2019 bestellte der Promotionsausschuss den Betreuer Prof. Dr. A zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zum Erstgutachter, Prof. Dr. B zum Zweitgutachter sowie Prof. Dr. C zum weiteren Mitglied der Prüfungskommission. Mit Schreiben vom 2. April 2019 bat die Fakultät für Geisteswissenschaften die Gutachter um die Erstellung ihrer Gutachten bis zum 28. Juni 2019. Der Erstgutachter teilte dem Promotionsausschuss am 24. Juni 2019 mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen mit den laufenden Promotionen im Rückstand sei und dass er das Votum nicht rechtzeitig erstellen könne. Unter dem 25. Juni 2029 erstattete der Zweitgutachter Prof. Dr. B sein Gutachten, in dem er empfahl, die Arbeit als Dissertation abzulehnen. Auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Gutachtens wird Bezug genommen. Nach dem Rücktritt von Herrn Prof. Dr. C bestellte der Promotionsausschuss am 26. Juni 2019 Herrn D zum weiteren Mitglied der Prüfungskommission. Mit einer E-Mail vom 4. Oktober 2019 an den Erstgutachter Herrn Prof. Dr. A äußerte der Kläger Misstrauen gegen diesen, da er ihm vorgeschlagen habe, seine Arbeit vor der offiziellen Einreichung ihm und dem Zweitgutachter vorzulegen. Der Kläger führte u.a. aus, die Prüfungsordnung sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor. Vom Inhalt seiner Arbeit hätte er sich ohnehin nicht abhalten lassen. Er fühle sich als Historiker nicht verpflichtet, sich an Vorgaben aus der Politik zu halten. Der Erstgutachter Prof. Dr. A antwortete per Mail am 6. Oktober 2019, er sei noch immer gesundheitlich eingeschränkt, sodass er den Kläger um etwas Geduld bitte, was sein Gutachten betreffe. Er widerspreche dem Kläger energisch, wenn er meine, dass dieser die Dissertation einfach nach Belieben einreichen könne, ohne zuvor mit den Betreuern Rücksprache gehalten zu haben. Es entspreche gutem und bewährtem akademischem Brauch, dass die Dissertation im Austausch zwischen Doktoranden und Betreuern entstehe, dass auf Anregungen, Hinweise und Kritik im Dialog eingegangen werde. Der Zweitgutachter habe sein Gutachten im Einvernehmen mit ihm abgegeben. Der Kläger teilte dem Erstgutachter in einer E-Mail vom 15. November 2019 mit, er habe zu ihm und zu dem Zweitgutachter nicht das geringste Vertrauen, da er, der Erstgutachter, sich schon seit Jahren mit der Arbeit befasst habe und zu keinem Ergebnis gekommen sei. Er würde sich glücklich schätzen, wenn beide die Mitarbeit in der Prüfungskommission einstellten. Mit Schreiben vom 25. November 2019 wandte sich der Kläger an Professor Dr. E, den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Im Verlaufe des Prüfungsverfahrens habe es Unstimmigkeiten gegeben, die sich als ein Hindernis für einen geregelten Abschluss des Verfahrens erwiesen hätten. Die Gutachter hätten schon vor der offiziellen Einreichung die Möglichkeit gehabt, ihn auf Mängel hinzuweisen. Dies sei nicht geschehen. Auch sei er immer wieder hingehalten worden. Daher stelle er den Antrag, die Arbeit zurückzuziehen und erneut einzureichen. Der Promotionsausschuss der Fakultät von Geisteswissenschaften behandelte dieses Anliegen in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2019 und lehnte einen Rücktritt ab, da bereits ein Gutachten vorliege. Dies teilte die Fakultät dem Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 und vom 22. Januar 2020 mit. Am 20. April 2020 erhob der Kläger eine erste Klage (2 K 1710/20) mit dem Ziel, einen Rücktritt vom laufenden Promotionsverfahren zu erreichen. Diese Klage nahm er am 16. Mai 2022 zurück. Am 25. Mai 2020 erstattete Professor Dr. A sein Erstgutachten und empfahl ebenfalls, die Arbeit als Dissertation abzulehnen. Auch auf den Inhalt dieses Gutachtens wird verwiesen. Am 3. Juni 2020 beschloss die Prüfungskommission einstimmig, die vom Kläger vorgelegte Dissertation abzulehnen. Sie weise in Anlage und Durchführung gravierende Mängel auf und erfülle nicht die Anforderungen an eine eigenständige und methodisch sichere Doktorarbeit im Promotionsfach Geschichte. Auf die weitere Begründung des Vorsitzenden der Prüfungskommission wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2020 teilte die Fakultät für Geisteswissenschaften durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses dem Kläger mit, dass die Prüfungskommission seine Dissertation auf der Grundlage der eingeholten schriftlichen Gutachten abgelehnt habe. Damit sei die Promotion nicht bestanden. Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 erhob der Kläger Widerspruch und bezog sich auf das Erstgutachten. Im Wesentlichen wandte er sich gegen die inhaltlichen Kritikpunkte des Erstgutachtens. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchs verwiesen. Weiter führt er aus, beide Gutachter hätten reichlich Gelegenheit gehabt, ihn auf Mängel hinzuweisen. Den Gutachtern passe die ganze Richtung nicht, was sie nicht zugeben würden. Er, der Kläger, habe Fragen gestellt, deren Beantwortung unerwünscht sei. Ihm sei unklar, weshalb er seine Arbeit vor dem offiziellen Einreichen dem Erst- und Zweitgutachter habe zur Verfügung stellen sollen. Er habe den Verdacht, dass Doktoranden und Doktorandinnen auf Linientreue überprüft werden sollten, bevor ihnen der Titel verliehen werden würde. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Prüfungskommission vom 27. August 2020 wies diese die „völlig unbegründeten Vorwürfe und Unterstellungen“ des Klägers zurück. Im gesamten Promotionsverfahren habe die Kommission streng und ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien gearbeitet, begutachtet und bewertet. Es gebe in der internationalen Geschichtswissenschaft wissenschaftliche Standards, dazu gehörten die innere und äußere Quellenkritik, Kommentierung und Kontextualisierung der Quellen auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes, was systematisches Bibliografieren voraussetze und eine intersubjektiv nachvollziehbare Analyse des gewählten Themas ermögliche. Dies sei Gegenstand aller Einführungen in die Geschichtswissenschaft. In mehreren ausführlichen Besprechungen sei der Kläger auf die Problematik seines Vorgehens hingewiesen worden und es seien ihm Arbeiten genannt worden, an denen er sich hinsichtlich der Methodik hätte orientieren können. Diese Ratschläge habe er offensichtlich gänzlich ignoriert. Der Prüfungsausschuss hielt die Kritik des Erstgutachters aufrecht, der Kläger habe den Forschungsstand nicht ausreichend einbezogen und begründete dies. Der Kläger verkenne seine Aufgabe, die Quellenanalyse in einem eigenen Abschnitt unter Nutzung hierfür wichtiger weiterer Quellen und der einschlägigen Literatur selbst vorzunehmen. Die Ignoranz gegenüber der in den letzten Jahren so produktiven historischen Presseforschung könne nicht akzeptiert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Annahme seiner Dissertation nach § 10 Abs. 1 und 2 der Promotionsordnung (PromO). Die Prüfer hätten einen Bewertungsspielraum und es sei nicht Aufgabe des Widerspruchsausschusses, die Bewertungskriterien der Prüfenden durch eigene zu ersetzen. Vielmehr sei zu überprüfen, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten worden seien. Dies sei der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begingen, wenn sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Solche Fehler seien nicht ersichtlich. Dem Kläger sei kein Plagiat vorgeworfen worden, vielmehr habe der Erstgutachter eine klare Systematik der eigenständigen Analyse gefordert. Auch habe nicht die Linientreue des Klägers überprüft werden sollen. Rückmeldungen zu Leistungen und Potenzialen der Doktoranden seien ausdrücklich als Leistung seitens der Hochschule in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 5. November 2020 zugestellt. Mit der am 26. November 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Neubewertung der Dissertation weiter. Im Rahmen der Betreuung habe der Erstgutachter die Dissertation nicht gründlich durchgesehen, so dass kein fachlicher Austausch über den bereits verfassten Text stattgefunden habe, auch nicht über die gewählte Methodik. Allgemeine Ratschläge habe er, der Kläger, befolgt; die vom Betreuer vorgeschlagene Dissertation habe er allerdings nicht gelesen. Im Übrigen rügt er die Befangenheit des Erstgutachters aufgrund der vorherigen Anforderung der Dissertation. Dies habe er rechtzeitig vor der Begutachtung durch Prof. Dr. A zum Ausdruck gebracht. Der Erstgutachter sei zum Rücktritt bereit gewesen. Auch rügt er das Zweitgutachten, das ausweislich der Aussage des Erstgutachters „im Einvernehmen“ mit dem Erstgutachter erfolgt sei. Die Einwendungen gegen das Erstgutachten sollten auch gegen das Zweitgutachten gelten. Auch der Zweitgutachter sei befangen. Materiell sei am Erstgutachten zu beanstanden, dass der Gutachter den Gegenstand der Dissertation primär dem Fachgebiet Publizistikwissenschaft zuordne, nicht der Geschichtswissenschaft. Das Erstgutachten prüfe den Gegenstand der Dissertation inhaltlich nicht; im Wesentlichen beschränke es sich auf vermisste Literatur, ohne zu sagen, was zu einzelnen, in der Literatur angestoßenen Sachfragen hätte gesagt werden sollen. Fraglich sei, ob dies nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen ausreiche. Weshalb die Dissertation nicht an der Methodik der intendierten Untersuchung ausgerichtet sei, äußere der Erstgutachter nicht. Auf die Ausführungen im Widerspruch des Klägers werde Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … zu verpflichten, die Dissertation nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf eine weitere Stellungnahme des Erstgutachters Prof. Dr. A vom 24. Februar 2023, wonach u.a. die Dissertation des Klägers nicht dem Fachgebiet Publizistikwissenschaft, sondern der Geschichtswissenschaft zuzuordnen sei. Weiter führt er aus, welche Anforderungen er dem Kläger genannt und welche Literaturhinweise er ihm zum Inhalt und zur Methodik gegeben habe. Das Erstgutachten enthalte sehr wohl „Sachprüfungen“ inhaltlicher und methodischer Art. Die beklagte führt weiter aus, die Gutachter hätten nach dem Einreichen der Arbeit nicht mehr miteinander darüber gesprochen. Insbesondere die Formulierung „im Einvernehmen“ beziehe sich darauf, dass der Zweitgutachter ausnahmsweise vor dem Erstgutachter habe tätig werden sollen. Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit nach erteiltem Einverständnis durch die Beteiligten auf die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten einschließlich der Dissertation des Klägers und die Akte 2 K … beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Betreuer und Erstgutachter, Prof. Dr. A, Art und Umfang der Betreuung sowie die gegebenen Hinweise erläutert. Außerdem hat er sich zur Kommunikation mit dem Zweitgutachter und zum Zustandekommen der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren geäußert. Insoweit und auch in Bezug auf die Äußerungen der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.