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Urteil

18 K 6753/19

VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1208.18K6753.19.00
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Leitsätze
1. § 25 Abs 1 GymPO II in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (juris: GymLehrPrO BW 2016) erfasst tatbestandlich auch den Fall, dass ein Prüfling die Dokumentation nach § 19 GymPO II (juris: GymLehrPrO BW 2016) ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht oder nicht fristgerecht abgibt. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den strengen Anforderungen, denen Sanktionsnormen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen nach dem Maßstab des Art 12 Abs 1 GG in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen.(Rn.49) 2. Ist eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei Prüfern „unabhängig voreinander“ zu bewerten, so muss jeder Einfluss der Bewertung durch den Erstprüfer auf die Bewertung durch den Zweitprüfer ausgeschlossen sein (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).(Rn.77) 3. Daran fehlt es auch dann, wenn der Zweitprüfer sich zunächst ohne Kenntnis der Meinung des Erstprüfers über die Bewertung der festgestellten Prüfungsleistung ein selbständiges Urteil bildet und dieses vorläufig festhält, sodann aber noch vor Übersendung seines Gutachtens an das Prüfungsamt die Bewertung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt.(Rn.80)
Tenor
Der Bescheid des Landeslehrerprüfungsamtes Baden-Württemberg vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 05.09.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25 Abs 1 GymPO II in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (juris: GymLehrPrO BW 2016) erfasst tatbestandlich auch den Fall, dass ein Prüfling die Dokumentation nach § 19 GymPO II (juris: GymLehrPrO BW 2016) ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht oder nicht fristgerecht abgibt. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den strengen Anforderungen, denen Sanktionsnormen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen nach dem Maßstab des Art 12 Abs 1 GG in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen.(Rn.49) 2. Ist eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei Prüfern „unabhängig voreinander“ zu bewerten, so muss jeder Einfluss der Bewertung durch den Erstprüfer auf die Bewertung durch den Zweitprüfer ausgeschlossen sein (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).(Rn.77) 3. Daran fehlt es auch dann, wenn der Zweitprüfer sich zunächst ohne Kenntnis der Meinung des Erstprüfers über die Bewertung der festgestellten Prüfungsleistung ein selbständiges Urteil bildet und dieses vorläufig festhält, sodann aber noch vor Übersendung seines Gutachtens an das Prüfungsamt die Bewertung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt.(Rn.80) Der Bescheid des Landeslehrerprüfungsamtes Baden-Württemberg vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 05.09.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin ist für ihr Begehren, mit der den Vorbereitungsdienst abschließenden Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium mit der Bewertung der von ihr im Zweitversuch abgegebenen Dokumentation, jedenfalls aber mit der erneuten Bewertung ihrer Dokumentation im Erstversuch oder der nochmaligen Wiederholung des Prüfungsteils Dokumentation im Sinne des § 19 GymPO II fortfahren zu dürfen, nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO verwiesen. Einem Prüfling erwächst im Rahmen des durch die Zulassung zu einer Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses zwischen ihm und der Prüfungsbehörde ein Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch erlöschen mit dem Abschluss der Prüfung. Wird indes eine negative Prüfungsentscheidung – hier der Bescheid des Landeslehrerprüfungsamtes vom 10.01.2019 – durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt, leben das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder auf. Die Prüfung ist in dem Stand, in dem sie sich vor dem Ergehen des Verwaltungsakts befand, fortzusetzen (BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 - 6 C 3.18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich für die Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 834; s. auch BVerwG, Urt. v. 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris Rn. 18). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Kultusministeriums vom 05.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 10.01.2019 stützt sich zwar auf eine ausreichende Rechtsgrundlage (1.) und erweist sich im Hinblick auf diese als formell rechtmäßig (2.). Auch wendet die Klägerin sich in materieller Hinsicht ohne Erfolg gegen die Bewertung ihrer Dokumentation im Zweitversuch mit der Note „ungenügend“ (6,0) (3.). Allerdings leidet die Bewertung ihrer Dokumentation im Erstversuch an einem erheblichen Verfahrensfehler (4.), der dazu führt, dass diese Dokumentation durch zwei Prüfer, die an der früheren Bewertung nicht beteiligt waren, erneut bewerten zu lassen ist (5.). 1. Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid getroffene Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium ist § 27 Abs. 4 GymPO II in der Fassung vom 03.11.2015 (GBl. S. 918). Danach ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen, wenn in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden ist. Nach § 24 Abs. 4 GymPO II ist die Prüfung bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach § 24 Abs. 1 GymPO II, darunter die Dokumentation nach § 17 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 GymPO II, mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GymPO II). Eine entsprechende gesonderte Bestimmung für die Dokumentation enthält § 19 Abs. 5 Satz 1 GymPO II. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin genügen die vorgenannten Vorschriften dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Vorschriften, die – wie hier die Gymnasiallehrerprüfungsordnung II – die Aufnahme eines Berufs von einer bestimmten Vor- und Ausbildung sowie dem Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung abhängig machen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 27.02.2019, a.a.O. Rn. 15; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.09.2013 - 10 N 53/10 -, juris Rn. 9 ff., jeweils m.w.N.). Gesetzliche Grundlagen sind hier § 35 Abs. 3 Nr. 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG), wonach die oberste Schulaufsichtsbehörde die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer regelt und die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt, sowie § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG), wonach die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Laufbahnen einrichten und den Zugang ausgestalten. Diese Vorschriften genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere musste der Landesgesetzgeber die für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium geltenden Bestehensregelungen nicht selbst festlegen. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten ihn zwar, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung – wie hier insbesondere in §§ 1, 8, 8a, 38 SchG und §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LBG geschehen – die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2013, a.a.O. Rn. 20 m.w.N., s. auch BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris Rn. 60). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 (- 5 C 4.18 -, juris Rn 8 ff.) kann die Klägerin nichts Abweichendes herleiten. Dieses ist zum Beihilferecht und dem zugehörigen besonderen Gesetzesvorbehalt für Besoldung und Versorgung aus Art. 33 Abs. 5 GG, mithin in Bezug auf eine völlig andere Rechtsmaterie ergangen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen im Prüfungsrecht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehört, kann ihm nichts entnommen werden. b) Die Regelungen in der Gymnasiallehrerprüfungsordnung II sind weiterhin nicht deshalb unverhältnismäßig, weil § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 27 Abs. 1 Satz 1 GymPO II nur eine Wiederholungsmöglichkeit vorsehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 06.12.1994 - 1 BvR 1123/91 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 07.03.1991 - 7 B 178.90 -, juris Rn. 14, und Beschl. v. 06.08.2013 - 6 PKH 7/13 -, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). c) Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II zu erkennen, in der – wie oben dargestellt – das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ohne Kompensationsmöglichkeit vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung nach einmaliger Wiederholung, das zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit kann etwa in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber kann aber auch davon ausgehen, dass ein positives Befähigungsurteil überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt ist; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Dies obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig den sachlichen Zusammenhang mit den Anforderungen des betreffenden Berufs nicht mehr wahrt. Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung; sie werden durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2013, a.a.O. Rn. 27 ff. und Beschl. v. 30.09.2015 - 2 B 74.14 -, juris Rn. 13 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die in Rede stehenden Regelungen der Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die Dokumentation nach § 19 GymPO II, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen werde, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen sei, die mit der Lehramtsprüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint nicht sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 06.03.2020 vorgetragen, die Dokumentation spiegele mehr als jeder andere Prüfungsteil wieder, ob die Referendarin oder der Referendar den Unterricht über einen längeren Zeitraum planen, aufeinander aufbauend strukturieren und vermitteln könne. Die Dokumentation setze sich mit einem pädagogisch-didaktischen Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis auseinander. Sie solle zeigen, dass in einem der Ausbildungsfächer oder in einem Fächerverbund über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden oder gleichwertigen Zeitraum erworbene fachspezifische und fachübergreifende Kompetenzen im Handlungsfeld unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte dargestellt, angewandt und die Ergebnisse reflektiert werden könnten. Dabei sollten nach Möglichkeit innovative pädagogische, psychologische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung und fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigt werden. Auch der formale Aspekt wie die Einhaltung von formalen Vorgaben wie Fristen und für die Gestaltung seien für die zu erwerbende Qualifikation einer zukünftigen Lehrkraft von hoher Wichtigkeit. Gegenstand einer häuslichen Prüfungsarbeit sei auch der Beweis, dass der Prüfling innerhalb eines limitierten Zeitraums eine wissenschaftliche Aufgabenstellung bewältigen könne. Diese Fähigkeit werde in der Regel neben der wissenschaftlichen Leistung im späteren Berufsleben verlangt und gehöre damit zu der zu erwerbenden Berufsqualifikation. Diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und sachlich tragfähigen Ausführungen ist die Klägerin im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht entgegengetreten. Sie werden im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die Dokumentation, von der Schulleiterbeurteilung nach § 13 Abs. 5 und 6 GymPO II abgesehen, mit höherem Gewicht in die Gesamtnote nach § 24 GymPO II eingeht als sämtliche anderen Prüfungsleistungen. Danach wird die Dokumentation vierfach gewichtet (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GymPO II), während die Schulrechtsprüfung einfach, das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dreifach, die Beurteilungen der Unterrichtspraxis zweieinviertel- bis dreifach sowie die fachdidaktischen Kolloquien zwei- bis dreifach gewichtet werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 GymPO II). 2. Der angegriffene Bescheid ist in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vor, wonach vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Betroffenen eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar dürfte die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht schon durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ausgeschlossen sein. Diese Ausnahmebestimmung gilt nur für die prüfungsspezifischen Teile eines Verwaltungsverfahrens, nicht aber das keinen höchstpersönlichen Charakter aufweisende, hier allein streitige Verfahren hinsichtlich der Folgen des (wiederholten) Nichtbestehens einer Prüfung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 2 Rn. 47 m.w.N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.1994 - 9 S 849/93 -, juris Rn. 15). Die danach zunächst zu Unrecht unterbliebene Anhörung der Klägerin hat das Landeslehrerprüfungsamt jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt. 3. Die Klägerin wendet sich materiell-rechtlich ohne Erfolg gegen die Bewertung ihrer Dokumentation im Zweitversuch mit der Note „ungenügend“ (6,0). Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GymPO II legt nach Absprache mit einer Seminarlehrkraft die Studienreferendarin oder der Studienreferendar bis spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. Der für das pädagogisch-didaktische Handlungsfeld vorgesehene Zeitraum ist mit der Seminarkraft abzustimmen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GymPO II). Nach Abschluss der Durchführungsphase dokumentiert die Studienreferendarin oder der Studienreferendar den Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Ziele (§ 19 Abs. 3 Satz 5 GymPO II). Die Dokumentation wird im darauffolgenden Januar in drei Papierexemplaren abgegeben (§ 19 Abs. 3 Satz 6 GymPO II), wobei den konkreten Vorlage- und Abgabetermin das Prüfungsamt festlegt. Nach § 19 Abs. 3 Satz 9 GymPO II a.F. kann die Bearbeitungszeit auf Antrag aus wichtigem Grund, insbesondere Krankheit, durch das Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden. Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“ (6,0) (§ 25 Abs. 1 GymPO II a.F.). Ausgehend hiervon hat der Beklagte die Dokumentation der Klägerin im Zweitversuch zu Recht mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet. § 25 Abs. 1 GymPO II, der hier in seiner bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung heranzuziehen ist, genügt den strengen Anforderungen, denen Sanktionsnormen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen. Die Klägerin hat die Dokumentation nicht am vorgegebenen Termin abgegeben. Ihr Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist ist von dem Beklagten zu Recht abgelehnt worden. a) Entgegen der Ansicht des Beklagten findet vorliegend die Gymnasiallehrerprüfungsordnung II nicht in der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Fassung vom 12.12.2018 (GBl. S. 1616), sondern in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung vom 03.11.2015 (GBl. S. 918, vorstehend und im Folgenden: ) Anwendung. Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Maßgeblich ist für die Anfechtungsklage im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, für die Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts. Ausnahmen gelten mithin, soweit das in der Sache anzuwendende Recht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt. Vorliegend kann dem materiellen Recht mit Blick auf den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit entnommen werden, dass für die Frage, ob die Klägerin durch die ungenehmigte Abgabe ihrer Dokumentation nach dem festgelegten Abgabetermin gegen die Sanktionsnorm des § 25 Abs. 1 GymPO II verstoßen hat, die zum Prüfungszeitpunkt bestehende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.02.2020 - 9 S 3359/19 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Als Prüfungszeitpunkt in diesem Sinne ist hier die Genehmigung des nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GymPO II vorgelegten Themas der Dokumentation durch die Ausbildungsleitung anzusehen. Denn dadurch werden nicht nur der Beginn der Prüfungsleistung Dokumentation und der hierfür vorgesehene Zeitraum fixiert. Auch alle weiteren Teile des Prüfungsverfahrens wie zum Beispiel die Vorlage und Besprechung der schriftlichen Planung (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GymPO II), die Durchführungsphase (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GymPO II), die Erstellung und Abgabe der eigentlichen Dokumentation (§ 19 Abs. 3 Satz 5 bis 8 GymPO II a.F.), die eventuelle Verlängerung der Abgabefrist (§ 19 Abs. 3 Satz 9 GymPO II a.F.) oder der Rücktritt von der Prüfungsleistung (§ 25 Abs. 2 GymPO II) knüpfen daran an. Auf diesen Zeitpunkt muss es folglich im Interesse der Rechtssicherheit auch dann ankommen, wenn während des Zeitraums bis zur Abgabe der Dokumentation eine Änderung der Rechtslage zu verzeichnen ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1994 - 9 S 60/92 -, juris Rn. 17). b) § 25 Abs. 1 GymPO II a.F., wonach in einer Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ (6,0) erhält, wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts einem Prüfungstermin fernbleibt, erfasst tatbestandlich auch den Fall, in dem ein Prüfling die Dokumentation nach § 19 GymPO II ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht oder nicht fristgerecht abgibt, ohne dass die Vorschrift mit diesem Inhalt das prüfungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgrundrechts wird der Gesetzesvorbehalt, dem auch jede Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Prüflings unterfällt, durch das prüfungsrechtliche Bestimmtheitsgebot konkretisiert. Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung von dem Normgeber eindeutig gezogen sein. Dementsprechend unterliegen Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Sanktionen, die sich – wie hier § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. – auf das Bestehen einer Prüfung auswirken, besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen. Sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses geknüpfte Sanktionsfolge müssen so klar ersichtlich sein, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vermeiden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2019, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Diesen Anforderungen an die normative Bestimmtheit von Sanktionen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen wird die Vorschrift des § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. mit dem Inhalt, dass tatbestandlich auch der Fall erfasst wird, in dem ein Prüfling die Dokumentation nach § 19 GymPO II ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht oder nicht fristgerecht abgibt, und hieran die Rechtsfolge des Nichtbestehens der staatlichen Lehramtsprüfung geknüpft wird, gerecht. aa) § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. erfasst tatbestandlich auch den Fall, in dem ein Prüfling die Dokumentation nach § 19 GymPO II ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht oder nicht fristgerecht abgibt. Dies ergibt sich bei systematischer und am Grundsatz der Chancengleichheit orientierter teleologischer Auslegung der Vorschrift, ohne dass dem ihr Wortlaut entgegenstünde. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist nach ständiger Rechtsprechung der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2017 - 9 C 30.15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Unübersteigbare Grenze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der mögliche Wortsinn der Vorschrift; jenseits dessen wird trotz des formalen Rekurses auf die Norm nicht mehr die vom Gesetzgeber verantwortete Regelung, sondern ein anderes, durch die Deutung des Gerichts geschaffenes Recht angewendet (BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, juris Rn. 15). Ausgehend hiervon lässt es der Wortlaut von § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. („wer einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt“) zu, dem Tatbestand der Vorschrift auch die Fälle der Nicht- oder nicht fristgerechten Abgabe einer häuslichen Prüfungsarbeit zu subsumieren. Das Verb „fernbleiben“ bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis „an etwas nicht teilnehmen“ (vgl. Duden, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/fernbleiben ), wobei unter „teilnehmen“ im vorliegenden Kontext „(als Lernender) an etwas mitmachen“ zu verstehen ist (vgl. Duden, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/teilnehmen ). Danach beschreibt die Wendung „einzelnen Prüfungsterminen fernbleiben“ nicht notwendig nur die Nichtteilnahme an einer mündlichen oder schriftlichen (Präsenz-)Prüfung, die ein persönliches Erscheinen voraussetzt. Auch die Nicht- beziehungsweise verspätete Erbringung einer häuslichen Prüfungsarbeit, die zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt abzugeben ist, ist als „Nicht-Mitmachen“ an einem Prüfungstermin vom möglichen Wortsinn der Vorschrift erfasst. Positiv dafür, dass § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. tatbestandlich auch den Fall erfasst, in dem ein Prüfling die Dokumentation nach § 19 GymPO II ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht oder nicht fristgerecht abgibt, streiten systematische und teleologische Erwägungen. Zum einen nimmt die Sanktionsnorm auf der Rechtsfolgenseite unterschiedslos sämtliche Prüfungsleistungen nach § 17 Nr. 2 bis 6 GymPO II in Bezug, also auch die Dokumentation nach § 19 GymPO II, und gilt die Regelung über die Genehmigung eines krankheitsbedingten Rücktritts von der Prüfung in § 25 Abs. 2 GymPO II ebenfalls ohne Einschränkungen für alle Prüfungsleistungen. Zum anderen steht für schriftliche (Präsenz-)Prüfungen außer Frage, dass die jeweilige Prüfungsleistung trotz körperlichen Erscheinens des Prüflings nicht erbracht worden ist – beziehungsweise der Prüfling an der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht teilgenommen hat –, wenn die Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Ein Grund dafür, eine häusliche Prüfungsarbeit in dieser Hinsicht anders zu behandeln, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist die Erstellung und Abgabe der Dokumentation in einem bestimmten Zeitraum nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GymPO II offensichtlich ein erheblicher Teil dieser Prüfungsleistung. Gegenstand dieser häuslichen Prüfungsarbeit ist nicht nur der Nachweis, dass die Referendarin oder der Referendar imstande ist, ein pädagogisch-didaktisches Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen, sondern auch der Beweis, dass sie oder er innerhalb eines limitierten Zeitraums eine wissenschaftliche Aufgabenstellung bewältigen kann. Diese Fähigkeit wird in der Regel neben der wissenschaftlichen Leistung im späteren Berufsleben verlangt und gehört damit zu der zu erwerbenden Berufsqualifikation (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 412 m.w.N.). Dieser mit der Prüfungsleistung nachzuweisende Aspekt könnte jedoch dann nicht mehr sicher beurteilt werden, wenn der Abgabetermin für die Dokumentation sanktionslos auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden kann. Auch in Anbetracht dessen wäre es sinnwidrig, die Dokumentation im Hinblick auf die Nichteinhaltung eines Prüfungstermins anders als die anderen Prüfungsleistungen zu behandeln. Schließlich gebietet auch der Grundsatz der Chancengleichheit eine Auslegung des § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. dergestalt, dass dieser tatbestandlich auch den Fall erfasst, in dem ein Prüfling die Dokumentation nach § 19 GymPO II ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht oder nicht fristgerecht abgibt. Denn andernfalls drohte eine Bevorzugung einzelner Prüflinge. § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. dient (auch) der Wahrung der Chancengleichheit mit anderen Prüflingen. Wer – wie die Klägerin – ein Thema zur Dokumentation angemeldet und vom Prüfungsamt konkrete Vorlage- und Abgabetermine erhalten hat, soll die Prüfungsleistung nicht ohne schwerwiegenden Grund sanktionslos verspätet abgeben und sich damit – im Vergleich zu anderen Prüflingen – einen Vorteil verschaffen und auch nicht nach seinem Belieben entscheiden können, sich dem weiteren Prüfungsablauf zu stellen oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2017 - 6 B 58.16 -, juris Rn. 9 f.). Genau dies träte aber ein, wenn die Klägerin die Abgabe der Dokumentation trotz konkreten Abgabetermins sanktionslos hinauszögern könnte, obwohl hierfür kein schwerwiegender Grund vorliegt. bb) Mit diesem Inhalt ist § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. mit dem prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Denn sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses geknüpfte Sanktionsfolge sind so klar ersichtlich, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vermeiden kann. Dadurch, dass die Vorschrift für alle Fälle des Nicht- beziehungsweise nicht fristgerechten Erbringens einer Prüfungsleistung zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin als Rechtsfolge einheitlich die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ (6,0) vorgibt, ist die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen dieser Prüfungsleistungen eindeutig gezogen. c) Normative Regelungen von berufsbezogenen Prüfungen müssen, um als Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl gerechtfertigt zu sein, ferner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, das heißt einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei haben Sanktionsvorschriften als besonders sensibel zu gelten, wenngleich der zuständige Normgeber bei ihrer Ausgestaltung auch dem Gesichtspunkt der Generalprävention Rechnung tragen und in deren Sinne einen gewissen Abschreckungseffekt erzeugen darf (BVerwG, Urt. v. 27.02.2019, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Auch mit diesen Maßgaben steht die Vorschrift des § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. mit dem Inhalt, dass tatbestandlich auch der Fall erfasst wird, in dem ein Prüfling die Dokumentation nach § 19 GymPO II ohne Genehmigung des Prüfungsamts nicht oder nicht fristgerecht abgibt, und hieran die Rechtsfolge des Nichtbestehens der staatlichen Lehramtsprüfung geknüpft wird, im Einklang. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber für die Ablegung von Prüfungen oder von Wiederholungsprüfungen Fristen vorsieht (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 27.01.1994 - Vf. 14-VII-92 -, juris Rn. 73 m.w.N.). Ebenso ist es unbedenklich, wenn als Folge der Fristversäumung die Prüfung als nicht bestanden behandelt wird. Insoweit handelt es sich um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596, 56 -, BVerfGE 7, 377, und Beschl. v. 17.04.1991, a.a.O. Rn. 37, zu den Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren). Ansonsten ließe sich das Ziel nicht verwirklichen, den Studienreferendarinnen und -referendaren einen zwar angemessenen, aber eingegrenzten Zeitraum zur Ablegung der Prüfung einzuräumen, zumal es auch zu der im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Qualifikation gehört, die erforderlichen Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu erbringen und Prüfungsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um angesichts der begrenzten Kapazitäten anderen Studienreferendarinnen und -referendaren den Zugang zu der Ausbildung unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 27.01.1994, a.a.O. Rn. 73 f.). Vor diesem Hintergrund begegnet es aus Sicht der Kammer auch keinen Bedenken, dass § 19 Abs. 3 Satz 9 GymPO II a.F. lediglich eine einmalige Fristverlängerungsmöglichkeit um maximal zwei Wochen vorsieht. Damit kann einerseits dem Umstand, dass die Dokumentation aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht rechtzeitig abgegeben werden kann, genügend Rechnung getragen werden. Andererseits wird damit in Anbetracht der ohnehin schon über einen längeren Zeitraum zu erstellenden Prüfungsleistung Dokumentation aber auch gewährleistet, dass längere Fristverlängerungen ausgeschlossen sind beziehungsweise die Dauer einer möglichen Fristverlängerung über den in der Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II festgelegten Zeitraum hinaus gerade nicht der Prüfungsbehörde je nach Lage des Einzelfalles überlassen wird, um so einer dann unter Umständen eintretenden Ungleichbehandlung der anderen Studienreferendarinnen und -referendare von vornherein entgegenzuwirken (vgl. VG Berlin, Urt. v. 15.03.2016 - 3 K 70.15 -, juris Rn. 14). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine – absolute – Begrenzung der Abgabefrist bestehen ebenfalls nicht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen den Prüfling kein Verschulden am Versäumen dieser Frist trifft. Denn in diesen Fällen kann den Belangen des Prüflings durch die Möglichkeit eines Rücktritts nach § 25 Abs. 2 GymPO II ausreichend und verhältnismäßig Rechnung getragen werden. Mit der Ermöglichung eines Rücktritts wird gewährleistet, dass der Prüfling effektiv seinen Anspruch auf Durchführung der ihm zustehenden Prüfungsversuche verwirklichen kann. Eine unbegrenzte Verlängerung der Abgabefrist ist deshalb nicht erforderlich (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 22.02.2019 - 2 B 306/18 -, juris Rn. 10). d) Die Klägerin hat die Dokumentation unstreitig nicht bis zu dem vorgegebenen Termin am 07.01.2019 abgegeben. Das Landeslehrerprüfungsamt hatte ihr diesen sich innerhalb des nach § 19 Abs. 3 Satz 6 GymPO II vorgegebenen Rahmens („im darauffolgenden Januar“) haltenden Abgabetermin mit Schreiben vom 18.07.2018 ordnungsgemäß gesetzt. Der Empfang dieses Schreibens wurde von ihr unter dem 23.07.2018 schriftlich bestätigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit darin begründet, dass sie die Dokumentation bis zum 07.01.2019 und nicht, wie die Studienreferendarinnen und -referendare des Kurses 2018/2019, bis zum 10.01.2019 abgeben musste. Sie beanstandet insoweit die gleichheitswidrige Vorenthaltung einer Begünstigung, die neben dem Vorliegen im wesentlichen gleicher Sachverhalte, die ohne plausiblen Grund verschiedenartig behandelt werden, voraussetzt, dass der oder die Betroffene einem der Vergleichspaare angehört (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris Rn. 19 ff.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Nichtbestehensbescheids des Landeslehrerprüfungsamts wegen der nicht fristgerechten Abgabe ihrer Dokumentation im Zweitversuch. Die von ihr geltend gemachte Benachteiligung im Vergleich mit anderen Prüflingen betrifft indes gar nicht die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung. Denn die beanstandete Fristsetzung auf den 10.01.2019 bezog sich nicht auf andere Studienreferendarinnen und -referendare aus dem Kurs mit Beginn im Januar 2017, die – wie die Klägerin – nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts die Dokumentation wiederholt haben, sondern betraf lediglich Studienreferendarinnen und -referendare des Kurses 2018/2019, die erstmals ihre Dokumentation eingereicht haben. Mit den anderen die Dokumentation wiederholenden Studienreferendarinnen und -referendaren des Kurses 2017/2018 aber ist die Klägerin gleichbehandelt worden; auch für diese wurde als Abgabetermin der 07.01.2019 festgesetzt, wie der Vertreter des Beklagten im Verhandlungstermin nochmals nachvollziehbar dargelegt hat. e) Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frist zu Abgabe der Dokumentation ist von dem Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Denn dieser Antrag wurde von der Klägerin bereits nicht rechtzeitig gestellt. Das Verfahren einer Verlängerung im Einzelnen ist in der Gymnasiallehrerprüfungsordnung II nicht geregelt. Dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 9 GymPO II a.F. kann auf Tatbestandsseite lediglich entnommen werden, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Dokumentation dann möglich ist, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere Krankheit, vorliegt; in diesem Fall ist eine einmalige Fristverlängerung um längstens bis zu zwei Wochen vorgesehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob und wie lange die bei einem Prüfling vorliegende Erkrankung es ihm oder ihr unmöglich macht, den vorgegebenen Abgabetermin einzuhalten, kann sich der Beklagte jedoch an den Anforderungen orientieren, die im Rahmen des § 25 Abs. 2 GymPO II für die Genehmigung eines krankheitsbedingten Rücktritts von der Prüfung festgelegt sind. Danach kann im Falle einer Erkrankung der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt wird und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GymPO II). Aus Sicht der Kammer gibt es keinen Grund, warum im Rahmen des Ersuchens auf Fristverlängerung zur Abgabe einer über einen längeren Zeitraum zu erstellenden Prüfungsleistung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Studierfähigkeit andere oder geringere Anforderungen zu stellen sind als an einen Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit. Beide Tatbestände haben ähnliche Auswirkungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen eine Genehmigung zur Fristverlängerung oder zum Rücktritt erteilt werden kann, erscheint es in beiden Fällen gleichermaßen gerechtfertigt, eine unverzügliche Mitteilung der Verlängerungs- beziehungsweise Rücktrittsgründe zu verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1998 - 6 C 12.98 -, juris Rn. 17 ff.). Entsprechendes gilt für die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses. Das ärztliche Attest hat die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde über die Prüfungsfähigkeit zu ermöglichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2016 - 9 S 75/16 -, juris Rn. 32). Gerade diese Gesichtspunkte sind auch für die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Frist zur Abgabe der Dokumentation verlängert werden kann, von wesentlicher Bedeutung. Ausgehend hiervon hat die Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Frist zu Abgabe der Dokumentation nicht unverzüglich gestellt. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet – wie sonst auch (vgl. § 121 BGB) – „ohne schuldhaftes Zögern“. Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung von Säumnisgründen dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 283 m.w.N.). Danach wäre der Verlängerungsantrag hier spätestens am letzten Tag des für die Erstellung der Dokumentation vorgegebenen Zeitraums, also am 07.01.2019 zu stellen gewesen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 21.03.2013 - 7 C 13.369 -, juris Rn. 8). Die Klägerin hat den Verlängerungsantrag jedoch bei dem Beklagten erst am 10.01.2019 und damit verspätet einreichen lassen. Auch ein Fall der Säumnis aus evident wichtigem Grund, das heißt ein eindeutiger Sachverhalt, bei dem die verzögerte Mitteilung der Säumnisgründe offensichtlich keine nachteiligen Folgen hat und auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen kann (vgl. zu einer solchen Konstellation: BVerwG, Urt. v. 13.05.1998, a.a.O. Rn. 20 ff.), lag ersichtlich nicht vor. Im Übrigen gibt das von der Klägerin am 17.01.2019 nachgereichte ärztliche Attest vom 14.01.2019 als voraussichtliche Dauer der Krankheit lediglich den Zeitraum vom 10.01.2019 bis zum 16.01.2019 an. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit für den Zeitraum bis zum vorgegebenen Abgabetermin am 07.01.2019, die eine Verlängerung der Abgabefrist hätte rechtfertigen können, war damit offensichtlich nicht dargetan. Auch für eine rückwirkende Verlängerung der Frist nach § 31 Abs. 7 Satz 2 LVwVfG durch den Beklagten war daher von vornherein kein Raum. f) Schließlich vermag die Kammer nicht festzustellen, dass, gemessen an dem vom Verordnungsgeber verfolgten Regelungskonzept, die auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 GymPO II a.F. verhängte Sanktion in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles ungeeignet wäre, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, und infolgedessen eine Unverhältnismäßigkeit der konkreten Normanwendung vorläge (vgl. zu einen solchen Fall: BVerwG, Urt. v. 21.03.2012 - 6 C 19.11 -, juris Rn. 33 ff.). Die Klägerin war von dem Beklagten im Rahmen der im September 2017 abgehaltenen Informationsveranstaltungen für die Studienreferendarinnen und -referendare des Kurses 2017/2018 über die Rechtsfolge der Nicht- beziehungsweise nicht fristgerechten Abgabe der Dokumentation unterrichtet worden. Auf Seite 12 der entsprechenden Power-Point-Präsentation, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten auf diesen Dienstbesprechungen gezeigt und erläutert wurde, heißt es unter anderem, dass die „nicht fristgerechte Abgabe zur Bewertung ,ungenügend‘ (6,0) [führt]“. An einer dieser Informationsveranstaltungen hat die Klägerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge auch teilgenommen. Laut ihrer eigenen Aussage sei ihr zudem bewusst gewesen, dass sie im Falle der nicht fristgerechten Abgabe der Dokumentation durch diese Prüfung „durchfalle“. Des Weiteren ergibt sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis für den Prüfling auch die Verpflichtung, an der Realisierung des Prüfungsanspruchs mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht hat ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aufgrund der Mitwirkungspflicht hat der Prüfling die zur Wahrung der Chancengleichheit gebotenen verfahrensrechtlichen Vorgaben einzuhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.10.2017 - 9 S 1965/16 -, juris Rn. 74). Dies umfasst auch die Obliegenheit, Abgabefristen zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten sowie bei etwaigen Unsicherheiten sich hierüber – gegebenenfalls wiederholt – zu informieren. Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt. Es ist ihr als „Verschulden gegen sich selbst“ vorzuwerfen, dass sie, wie von ihr im Verhandlungstermin vorgetragen, sich die Abgabefrist falsch notiert hat, keine spätere Kontrolle (mehr) vorgenommen hat, weil sie das Schreiben des Landeslehrerprüfungsamts vom 18.07.2018 „wahrscheinlich weggeworfen“ habe, und auch von einer nochmaligen Rückfrage bei dem Seminar oder Landeslehrerprüfungsamt abgesehen hat, weil sie sich wegen der den Studienreferendarinnen und -referendare des Kurses 2018/2019 gesetzten Frist „sicher gewesen“ sei. Schließlich ist der Klägerin der unmittelbar bevorstehende Fristablauf am 07.01.2019 von dem Beklagten nochmals mitgeteilt worden. Die entsprechende Mailboxnachricht hörte sie ihren Angaben zufolge am Abend des 07.01.2019 ab. Sie hätte daher noch am letzten Tag der Frist die Dokumentation in dem damaligen Zustand, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, einreichen, zumindest aber einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist stellen können. Beides hat sie nicht getan. Insgesamt ist im Falle der Klägerin die Sanktion des Bewertungsausschlusses ihrer Dokumentation im Zweitversuch an ein Verhalten geknüpft worden, dass zur Verfolgung der von § 25 Abs. 1 GymPO II in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung verfolgten Regelungsziele – vor allem des Ziels, eine einseitige Veränderung der Prüfungsbedingungen zugunsten des Prüflings zu verhindern – sanktionswürdig ist. Die Sanktionierung war mithin zur Erreichung des hier als maßgeblich anzusetzenden Eingriffszwecks geeignet und auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig. 4. Allerdings leidet die Bewertung der Dokumentation der Klägerin im Erstversuch an einem erheblichen Verfahrensfehler. Sie verstößt zum Nachteil der Klägerin gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 GymPO II, nach dem die Seminarlehrkraft nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GymPO II sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer die Dokumentation „unabhängig voneinander“ zu beurteilen und zu bewerten haben. Auf die weiteren von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Bewertung ihrer Dokumentation und das dabei angewandte Verfahren kommt es somit nicht an. a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass verfassungsrechtlich sowohl die offene als auch die isolierte Zweitbewertung zulässig ist. Die offene Zweitbewertung, das heißt die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2016 - 6 B 1.16 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.). Allerdings bleibt es vor diesem Hintergrund dem jeweiligen Normgeber der Prüfungsordnung überlassen zu bestimmen, ob die Bewertungen der Zweit- und Drittprüfer ohne die Kenntnis der Randbemerkungen und des Bewertungsvermerks des Erstprüfers erfolgen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier. § 19 Abs. 2 Satz 1 GymPO II sieht vor, dass beide Prüferinnen und Prüfer die Dokumentation unabhängig voneinander beurteilen und bewerten. „Unabhängig voneinander“ bedeutet, dass jeder Einfluss der Bewertung durch den Erstkorrektor auf die Bewertung durch den Zweitkorrektor ausgeschlossen ist. Das heißt zum einen, dass sich Erst- und Zweitkorrektor nicht über die Bewertung untereinander abstimmen dürfen, zum anderen aber auch, dass der Zweitkorrektor die Prüfungsleistung ohne Kenntnis der Meinung des Erstkorrektors über die Bewertung der festgestellten Prüfungsleistung zu beurteilen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533). Dadurch soll im Interesse der größtmöglichen Realisierung der materiellen Prüfungsgerechtigkeit sichergestellt werden, dass sich die Korrektoren unabhängig voneinander jeweils ein selbständiges Urteil von der Prüfungsleistung bilden und ihren Eindruck unbeeinflusst von der Bewertung des jeweils anderen Korrektors verbindlich und nachprüfbar niederlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2020, a.a.O. Rn. 8). b) Von diesem Bewertungsverfahren ist die Zweitprüferin bei der Bewertung der Dokumentation der Klägerin im Erstversuch entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten abgewichen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 06.03.2020 mitgeteilt, dass sich die Verwaltungspraxis dahin entwickelt habe, dass das Erstgutachten an den Zweitprüfer übersandt werde, damit dieser unmittelbar nach erfolgter eigener Einschätzung der Leistung auf den Erstprüfer zum Zwecke einer eventuellen Einigung über die Endnote nach § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 2 GymPO II zugehen könne. Dem entspricht das in der Prüfungsakte befindliche Schreiben an den Zweitprüfer der Dokumentation der Klägerin im Zweitversuch vom 10.10.2018, in dem es unter anderem heißt, dass „die Erstprüferin / der Erstprüfer gebeten [wurde, der Zweitprüferin / dem Zweitprüfer] ihr / sein Gutachten vor dem [Abgabetermin] zu übersenden“. Die Zweitprüferin der Dokumentation der Klägerin im Erstversuch, Frau StDin W.-B., hat mit E-Mail vom 07.12.2020 mitgeteilt, dass ihr der Erstprüfer, Herr Prof. Dr. G., seine Bewertung auch tatsächlich zugesandt hatte, bevor sie ihr Gutachten dem Landeslehrerprüfungsamt übermittelte. Diese Verfahrensweise, aus der sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Zweitprüferin von der Bewertung des Erstprüfers ergibt, steht in Widerspruch zu dem Gebot der Unabhängigkeit der Bewertung der Dokumentation im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 GymPO II. Insoweit ist es unerheblich, dass die Zweitprüferin der Dokumentation der Klägerin im Erstversuch, Frau StDin W.-B., den Angaben in der E-Mail vom 07.12.2020 zufolge die Bewertung von Herrn Prof. Dr. G. erst zur Kenntnis genommen und gelesen habe, nachdem sie die Dokumentation selbst durchgearbeitet und sich selbst ein Urteil mit ihren wesentlichen tragenden Gründen gebildet und diese festgelegt und notiert habe. § 19 Abs. 2 Satz 1 GymPO II soll – wie oben dargelegt – auch sicherstellen, dass die Korrektoren ihren Eindruck unbeeinflusst von der Bewertung des jeweils anderen Korrektors verbindlich und nachprüfbar niederlegen. Daran fehlt es auch dann, wenn der Zweitkorrektor sich zunächst ohne Kenntnis der Meinung des Erstkorrektors über die Bewertung der festgestellten Prüfungsleistung ein selbstständiges Urteil bildet und dieses vorläufig festhält, sodann aber noch vor Übersendung seines Gutachtens an das Prüfungsamt die Bewertung des Erstkorrektors zur Kenntnis nimmt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt steht es ihm frei, sein vorläufig festgehaltenes Urteil abzuändern, weshalb ein Einfluss der Bewertung durch den Erstkorrektor auf die Bewertung durch den Zweitkorrektor auch in diesem Stadium nicht ausgeschlossen ist. c) Der danach gegebene Verstoß gegen das Gebot der Unabhängigkeit der Bewertung kann sich auch zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben, obwohl die Zweitprüferin die Dokumentation mit derselben Note – „mangelhaft“ (5,0) – wie der Erstprüfer bewertet hat. Hat der Zweitkorrektor von der Bewertung oder von Bewertungselementen des Erstkorrektors Kenntnis erlangt, so kann sich dies sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Prüflings auswirken. Der Zweitkorrektor kann durch die Kenntnis einer günstigen Erstbewertung bewogen werden, sich ihr tendenziell anzuschließen, umgekehrt aber auch dazu, die ihm zu günstig erscheinende Beurteilung des Erstkorrektors durch eine strengere Bewertung auszugleichen; schließlich kann er sich in seiner (vorläufigen) Einschätzung bestätigt fühlen und deshalb von einer bis zur verbindlichen und nachprüfbaren Niederlegung seines Urteils jederzeit möglichen Änderung der Bewertung absehen. Die konkrete Einflussrichtung der Kenntnis vom Urteil des Vorkorrektors ist wegen des höchstpersönlichen und daher nicht voll rationalisierbaren Charakters der Leistungsbeurteilung einer exakten richterlichen Feststellung nicht zugänglich. Zur Feststellung einer Rechtsverletzung muss daher schon grundsätzlich die bloße Möglichkeit ausreichen, dass sich die Kenntnis des Zweitkorrektors von der Bewertung des Erstkorrektors – auch – zum Nachteil des Prüflings auswirkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 und Urt. v. 29.09.1989, jeweils a.a.O.). d) Der Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 GymPO II begründet auch einen wesentlichen Verfahrensfehler. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin bei Beachtung des Gebots der unabhängigen Bewertung ihrer Dokumentation im Erstversuch eine bessere Endnote als „mangelhaft“ (5,0) erzielt hätte. Hierfür ist mit Blick auf das in § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 2 GymPO II bei jeder Abweichung der Bewertungen als vor der rechnerischen Ermittlung der Endnote vorrangig vorgesehene Einigungsverfahren bereits ausreichend, dass sich – wie soeben dargelegt – die Kenntnis der Zweitprüferin von der Bewertung des Erstprüfers möglicherweise zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt hat. 5. Ist nach alledem die Bewertung der Dokumentation der Klägerin im Erstversuch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit rechtswidrig, so unterliegt der Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Kultusministeriums vom 05.09.2019 der Aufhebung, mit der Folge, dass das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch der Klägerin wiederaufleben. Der Beklagte ist verpflichtet, die Dokumentation der Klägerin im Erstversuch mit dem Thema „Experimentelles Komponieren – Mögliche Zugänge zur Neuen Musik in der Klassenstufe 10“ erneut bewerten zu lassen und auf Grundlage dieser Bewertung die Endnote für diese Prüfungsleistung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 GymPO II neu festzusetzen. Die erneute Bewertung der Dokumentation muss dabei durch zwei Prüfer vorgenommen werden, die an der früheren Bewertung nicht beteiligt waren. Das ergibt sich unmittelbar aus dem dargelegten Sinn und Zweck von § 19 Abs. 2 Satz 1 GymPO II. Dagegen kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die bisherigen Prüfer wegen prüfungserheblicher Befangenheit von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen sind. Die Frage der Befangenheit kann hier offenbleiben, denn auch wenn man sie verneint, würde das Ziel, den Verfahrensfehler nachträglich zu beseitigen, einer Beteiligung der früheren Korrektoren an der Neubewertung entgegenstehen. Denn § 19 Abs. 2 Satz 1 GymPO II verlangt nicht nur unvoreingenommene Prüfer im prüfungsrechtlichen Sinne, sondern – wie dargelegt – eine unabhängig voneinander erfolgende Bewertung der Dokumentation. Diese Anforderungen gehen über das Erfordernis der Unbefangenheit hinaus und sind von den bisherigen Prüfern nicht mehr erfüllbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2020, a.a.O. Rn. 11 f.). Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass der Klägerin für den Fall der erneuten Bewertung ihrer Dokumentation im Erstversuch mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) kein Anspruch auf nochmalige Wiederholung dieser Prüfungsleistung zusteht, und dass sie einen eventuellen erneuten Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium nicht mit Erfolg mit der Begründung anfechten könnte, dass die von ihr vorgenommene Wiederholungsprüfung keine Rechtswirkungen entfalten könne, weil sich die Erstprüfung als verfahrensfehlerhaft erwiesen habe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Wirksamkeit der Wiederholung nicht beeinträchtigt wird, wenn der erste Prüfungsversuch – wie hier als Folge der vorzunehmenden Neubewertung der Dokumentation – erst nach der Wiederholungsprüfung abgeschlossen sein wird. Insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, dass es das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht nicht zulässt, einem Prüfling mehr Prüfungsversuche als seinen Mitbewerbern einzuräumen. Der Vorteil eines dritten, in der Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II nicht vorgesehenen Prüfungsversuchs würde der Klägerin aber zugesprochen, wenn trotz zweier rechtmäßig verlaufener Prüfungsversuche der Bescheid über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung allein deshalb aufgehoben würde, weil diese Prüfung bereits vor der durch ein Prüfungsanfechtungsverfahren verzögerten ersten Prüfung abgeschlossen worden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.1979 - 7 B 232.78 -, juris Rn. 4, und Beschl. v. 23.03.1981 - 7 B 39.81 u.a. -, juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 08.12.2020 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Orientierung an Nummer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber in Höhe von 15.000,00 Euro festzusetzen. Der Jahresbetrag des erwarteten Verdienstes der Klägerin nach Abschluss der den Berufszugang eröffnenden Gymnasiallehramtsprüfung ist für die Kammer weder anhand der Aktenlage noch anhand sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich. Demzufolge war der Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro festzusetzen. Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Die im Jahr 1980 geborene Klägerin absolvierte im Jahr 2016 ihre Künstlerische Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Ihre studierten Fächer sind Französisch (Hauptfach) und Musik (Hauptfach), in denen sie die Prüfungen mit den Endnoten „befriedigend bis ausreichend" (3,60) beziehungsweise „sehr gut bis gut“ (1,69) bestand. Außerdem erzielte sie im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium die Endnote „sehr gut bis gut“ (1,50). Ihren Vorbereitungsdienst leistete sie von Januar 2017 bis Januar 2019 im Bereich des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasium) in Stuttgart (im Folgenden: Seminar) und an ihrer Ausbildungsschule, dem S.-Gymnasium S., mit den Ausbildungsfächern Musik (Hauptfach) und Französisch (Beifach) ab, wobei im Juli 2017 der erste Ausbildungsabschnitt unter Verweis auf die Nichtübertragbarkeit selbständigen Unterrichts im zweiten Ausbildungsabschnitt um sechs Monate verlängert worden war. Am 09.02.2018 bestätigte das Seminar der Klägerin die Vergabe des von ihr gewählten Themas „Experimentelles Komponieren – Mögliche Zugänge zur Neuen Musik in der Klassenstufe 10“ als Thema der Dokumentation nach § 19 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium (Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II ). Die fristgerecht abgegebene Dokumentation wurde sowohl von dem Erstprüfer, Herrn Prof. Dr. G., als auch der Zweitprüferin, Frau StDin W.-B., mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet. In den hierüber gefertigten Bewertungsgutachten vom 09.07.2018 beziehungsweise 05.07.2018 wurden von beiden Prüfern die tragenden Gründe der Bewertung jeweils stichwortartig aufgeführt. Mit Schreiben vom 18.07.2018 teilte das Landeslehrerprüfungsamt der Klägerin mit, dass sie im Prüfungsteil Dokumentation die erforderliche Leistung nicht erbracht habe, weil ihre Dokumentation im Fach Musik mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet worden sei. Der Prüfungsteil könne innerhalb des Vorbereitungsdienstes einmal wiederholt werden, wobei das neue Thema der Dokumentation spätestens bis zum 19.09.2018 vorzuschlagen und die neue Dokumentation spätestens bis Montag, den 07.01.2019 an dem Seminar abzugeben sei. Sollte kein fristgerechter Themenvorschlag erfolgen, sei der Prüfungsteil Dokumentation endgültig nicht bestanden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Die Klägerin bestätigte unter dem 23.07.2018 den Erhalt des Schreibens und teilte mit, dass sie die Prüfung im laufenden Vorbereitungsdienst wiederholen wolle. Am 20.09.2018 ließ sie sich das fristgerecht vorgeschlagene Thema „Die Capoeira – Einführung in brasilianische Rhythmen“ als Thema für die Wiederholung der Dokumentation genehmigen. Am 07.01.2019 absolvierte die Klägerin an dem Seminar, an dem auch die Dokumentation abzugeben war, zwei Kolloquien. Am Nachmittag dieses Tages versuchte eine Mitarbeiterin des Sekretariats, sie telefonisch zu erreichen, und hinterließ eine Nachricht auf ihrer Mailbox, dass die Dokumentation noch nicht abgegeben worden sei. Die Klägerin hörte diese Nachricht ihren Angaben zufolge am Abend des 07.01.2019 ab. Nachdem eine Abgabe der Dokumentation am 07.01.2019 bis 24:00 Uhr gleichwohl nicht erfolgt war, stellte das Landeslehrerprüfungsamt mit Bescheid vom 10.01.2019, der Klägerin am 11.01.2019 zugestellt, fest, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium endgültig nicht bestanden habe, weil der Prüfungsteil Dokumentation im Erstversuch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet worden sei, sie die Dokumentation im Zweitversuch nicht fristgerecht abgegeben habe und diese daher mit der Note „ungenügend“ (6,0) habe bewertet werden müssen. Ebenfalls am 10.01.2019 ging bei dem Landeslehrerprüfungsamt ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, in dem mitgeteilt wurde, dass diese davon ausgegangen sei, die Dokumentation am 10.01.2019 abgeben zu müssen. Den zugleich unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Krankschreibung gestellten Antrag, die Abgabefrist rückwirkend zu verlängern, lehnte das Landeslehrerprüfungsamt mit Schreiben vom 11.01.2019 mit der Begründung ab, dass der Klägerin die Abgabefrist unmissverständlich bekannt gegeben worden sei und sie diese trotz Erinnerung nicht eingehalten habe. Am 17.01.2019 legte die Klägerin eine unter dem 14.01.2019 erstellte ärztliche Bescheinigung vor, in der ihr für den Zeitraum vom 10.01.2019 bis zum 16.01.2019 eine Erkrankung attestiert wird, derentwegen sie „nicht belastbar“ und „bettlägerig“ gewesen sei. Am selben Tag gab sie die Wiederholungsdokumentation am Seminar in E. ab. Am 18.01.2019 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 10.01.2019 Widerspruch und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung an, dass sie ohne Verschulden an der fristgemäßen Abgabe der Dokumentation gehindert gewesen sei. Sie habe sich als Abgabetermin den 10.01.2019 in den Kalender geschrieben. Am 07.01.2019 habe sie zwei Kolloquien ablegen müssen. Wegen des damit verbundenen Prüfungsstresses sei ihr eine Abgabe der Dokumentation noch am selben Tag nicht möglich gewesen. Auch die Mitreferendare hätten ihr den Abgabetermin am 10.01.2019 bestätigt. Zudem werde in der „Seminar-Info“ zum Lehrgang 2017/2018 ausgeführt, dass die Abgabe spätestens am Montag der zweiten Schulwoche erfolgen müsse und bei einer Erkrankung eine rechtzeitige Fristverlängerung von maximal zwei Wochen zu beantragen sei. Ferner sei in dem im Internet veröffentlichten Terminplan für den Kurs 2018/2019 als Abgabetermin der 10.01.2019 vermerkt. Das Schreiben vom 18.07.2018 sei für sie nicht mehr auffindbar gewesen. Mit Schreiben vom 17.04.2019 machte die Klägerin darüber hinaus geltend, dass die nicht fristgerechte Abgabe der Dokumentation nicht unter die Sanktionsnorm des § 25 Abs. 2 GymPO II zu subsumieren sei, weil diese ein persönliches Erscheinen bei einer Prüfung voraussetze, was die Dokumentation nicht erfordere. Sie habe sich der Prüfung nicht absichtlich entzogen, sondern den Abgabetermin nicht korrekt notiert. § 25 Abs. 2 GymPO II entspreche nicht dem prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Auch sei in dem Schreiben vom 18.07.2018 nicht auf die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung des Abgabetermins hingewiesen worden, weshalb diese für sie nicht vorhersehbar gewesen seien. Des Weiteren stelle es eine unzulässige Ungleichbehandlung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dar, dass sie die Dokumentation bis zum 07.01.2019 und nicht, wie die anderen Referendarinnen und Referendare des Kurses 2018/2019, bis zum 10.01.2019 habe abgeben müssen. Eine geringfügige Überschreitung der Abgabefrist könne überdies keine so weitreichende Folge haben, dass die Dokumentation (im Zweitversuch) allein wegen der Fristversäumnis mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet werde und damit der Prüfungsanspruch für das Lehramt Gymnasium erlösche. Da sie dann vom 10.01.2019 bis zum 16.01.2019 krank gewesen sei und dies auch nachgewiesen habe, sei die Abgabe am 17.01.2019 fristgemäß erfolgt. Im Übrigen sei die Dokumentation im Erstversuch zu Unrecht mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet worden. Sie weise keine schwerwiegenden formalen Mängel auf und sei inhaltlich jedenfalls als Leistung anzusehen, die trotz ihrer Mängel im Ganzen noch den Anforderungen entspreche, weshalb zumindest eine Bewertung mit der Note „ausreichend“ (4,0) geboten sei. Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte zur Dokumentation im Erstversuch erneute Stellungnahmen des Erstprüfers vom 03.05.2019 und der Zweitprüferin vom 07.06.2019 ein, in denen diese an ihren jeweiligen Bewertungen unter Auseinandersetzung mit den von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Rügen festhielten. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2019, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.09.2019 zugegangen, wies das Kultusministerium den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nach den im Prüfungsrecht geltenden Grundsätzen sowohl die Verfahren beider Dokumentationen als auch die Bewertung der ersten Dokumentation im Fach Musik durch die Prüfer rechtlich nicht zu beanstanden seien. Hinsichtlich der ersten Dokumentation würden Verfahrensfehler nicht gerügt und seien materielle Bewertungsfehler nicht erkennbar. Beide Prüfer hätten in ihren Bewertungsgutachten jeweils ausführlich und plausibel dargelegt, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen seien, und sich im Widerspruchsverfahren mit den vorgebrachten Bewertungsrügen eingehend auseinandergesetzt und diese sehr ausführlich und nachvollziehbar widerlegt. Die eigene Einschätzung der Klägerin oder die Einschätzung Dritter seien insoweit unerheblich. Die Dokumentation im Zweitversuch wiederum habe sie unstreitig nicht bis zu der gesetzten Frist am 07.01.2019 abgegeben. Über die Frist sei sie mit Schreiben vom 18.07.2018 unmissverständlich informiert worden. Mit der Gruppe der Referendarinnen und Referendare des Vorbereitungsdienstes mit Beginn im Januar 2018 sei sie nicht vergleichbar. Gegenüber den anderen Personen ihrer Vergleichsgruppe, den Referendarinnen und Referendaren aus dem Kurs mit Beginn im Januar 2017, die ebenfalls die Dokumentation hätten wiederholen müssen, sei sie gleichbehandelt worden. Eine Fristverlängerung sei nicht rechtzeitig beantragt worden, zudem habe am 07.01.2019 keine Erkrankung vorgelegen. Die Fristversäumnis sei der Klägerin auch vorzuwerfen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen sei. Selbst wenn sie sich versehentlich einen falschen Abgabetermin notiert haben sollte, hätte sie sich über den Fristablauf nochmals bei dem Prüfungsamt oder ihrem Seminar informieren müssen. Zudem wäre es ihr nach der Nachricht auf ihrer Mailbox am Nachmittag des 07.01.2019 möglich gewesen, zumindest die bis dahin erstellte Dokumentation in den Briefkasten zu werfen, um die Sanktion zu verhindern. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis seien auch nicht unbillig. Im Gegenteil diene die Einhaltung der Abgabefrist gerade der Gleichbehandlung aller vergleichbaren Prüfungskandidatinnen und -kandidaten und dem Fairnessgebot und rechtfertige ein vorwerfbarer Irrtum über die Abgabefrist keine Abweichung hiervon. Weiterhin sei die nicht fristgerechte Abgabe der Dokumentation auch unter § 25 Abs. 1 GymPO II in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung zu subsumieren. Das persönliche Erscheinen sei zum einen tatbestandlich nicht vorgesehen, zum anderen sei auch die Dokumentation regelmäßig ein persönlicher Akt. In dem Schreiben vom 18.07.2018 sei die Klägerin über die Rechtsfolge des nicht fristgerechten Vorschlags eines neuen Themas hingewiesen worden, die Nichtabgabe der Dokumentation könne nicht weniger streng behandelt werden. Überdies sei sie im September 2017 über den Ablauf der Prüfungsphase ausdrücklich informiert worden. Insbesondere sei in einer Dienstbesprechung eine Präsentation gezeigt worden, in der deutlich auf die Bewertung mit der Note „ungenügend“ (6,0) bei Nichtabgabe der Dokumentation hingewiesen worden sei. Auch aus der der Klägerin ausgehändigten „Seminar-Info“ ergebe sich nichts anderes. Mit der darin enthaltenen Formulierung „bis spätestens zum Montag der zweiten Schulwoche“ werde nur ein Rahmen für die Fristsetzung genannt, der überdies auch mit dem von ihr angenommenen 10.01.2019 (Donnerstag) nicht ausgeschöpft worden sei. Insgesamt habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass eine spätere Abgabe ohne entsprechende Fristverlängerung nur zu der Sanktion und dem Nichtbestehen habe führen können. Die Klägerin hat am 08.10.2019 Klage erhoben, mit der sie an ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren festhält. Ergänzend trägt sie hinsichtlich der Dokumentation im Zweitversuch vor, dass sie durch das Abhören ihrer Mailbox am 07.01.2019 zwar Anlass gehabt habe, den in ihrem Kalender eingetragenen Termin zur Abgabe der Dokumentation am 10.01.2019 in Zweifel zu ziehen. Da das ursprüngliche Schreiben vom 18.07.2018 nicht mehr auffindbar gewesen sei, habe sie jedoch nicht nachprüfen können, ob tatsächlich der 07.01.2019 als Abgabetermin für sie gegolten habe. Wegen der Aufregung und der anschließenden Erkrankung habe sie die Dokumentation nicht bis zum 10.01.2019 abgeben können. Rechtlich genüge § 25 Abs. 1 GymPO II in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen Sanktionen. Zum einen werde das Versäumen des Abgabetermins der Dokumentation als Tatbestandsvoraussetzung für die Sanktion nicht genannt, weshalb die Anwendung der Vorschrift für den Prüfling nicht vorhersehbar sei. In dem Schreiben vom 18.07.2018 sei ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichteinhaltens des Abgabetermins nicht enthalten. Zum anderen sehe die Sanktionsnorm keine Möglichkeit vor, durch genügende Entschuldigung die Sanktion abzuwenden, was in Anbetracht der weitreichenden Folgen unangemessen sei. Hinzu komme, dass die Prüfungsleistung Dokumentation im Hinblick auf das Ausbildungsziel von untergeordneter Bedeutung sei, weshalb ein Ausgleich der schlechten Einzelnote durch bessere Leistungen in anderen Prüfungsteilen möglich sein müsse. Ferner sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch deshalb verletzt, weil die Klägerin den Abgabetermin nur geringfügig überschritten habe, und weil § 27 Abs. 1 GymPO II ohne Härtefallausnahme nur einen Wiederholungsversuch ermögliche. Schließlich verstießen §§ 25, 27 Abs. 4 GymPO II gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, seien im Hinblick auf die abweichende Behandlung der Klägerin gegenüber den Studienreferendarinnen und -referendaren des Kurses 2018/2019 der allgemeine Gleichheitsgrundsatz und der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sowie habe der Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermessensfehlerhaft abgelehnt. In Bezug auf die Dokumentation im Erstversuch macht die Klägerin über ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren hinaus geltend, dass angesichts eines Schreibens des Beklagten vom 10.10.2018 zur Begutachtung der Dokumentation im Zweitversuch Zweifel daran bestünden, dass die Dokumentation entsprechend § 19 Abs. 2 GymPO II durch die Prüfer unabhängig voneinander beurteilt und bewertet worden sei. In dem Schreiben werde der Erstprüfer aufgefordert, sein Gutachten rechtzeitig vor dem Abgabetermin am 28.01.2019 dem Zweitprüfer zur Kenntnis zu bringen. Überdies könne ein Einfluss des Beklagten auf die Prüfer im Überdenkensverfahren nicht ausgeschlossen werden, da das Anschreiben vom 24.04.2019 tendenziell vorgebe, an der ursprünglichen Bewertung festzuhalten, und den Prüfern ein Schreiben zum Verfassen von tragenden Gründen für die Stellungnahme übersandt worden sei. Die Stellungnahme der Zweitprüferin vom 07.06.2019 beziehe sich des Weiteren namentlich auf den Widerspruch eines anderen Prüflings, was ebenfalls Zweifel an der Unabhängigkeit begründe. Inhaltlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb Erst- und Zweitprüfer wiederholt von „Experimentellem Musizieren“ sprächen, obwohl Thema der Dokumentation „Experimentelles Komponieren“ gewesen sei. Zudem hätten beide Prüfer mit Blick auf die Vorgaben in § 19 GymPO II ihren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum überschritten, weshalb ihren Ausführungen keine tragenden Gründe für die Bewertung mit der Note „mangelhaft“ (5,0) entnommen werden könnten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamtes Baden-Württemberg vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 05.09.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, vertieft diese und macht hinsichtlich der Dokumentation im Zweitversuch ergänzend geltend, dass es in der Prüfungsordnung keine Regelungen für die Frist zur Abgabe der Wiederholungsdokumentation gebe, außer dass sie nach § 19 Abs. 5 GymPO II zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin abzugeben sei. Diese Terminbestimmung sei der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2018 mitgeteilt worden. Der Abgabetermin am 07.01.2019 sei zugunsten der Referendarinnen und Referendare großzügig gewählt worden, damit diese zur Bearbeitung noch die Weihnachtferien hätten nutzen können. Die Klägerin habe den Abgabetermin kennen müssen und sei hierauf am 07.01.2019 per Mailboxnachricht nochmals hingewiesen worden. Da sie den Termin nicht eingehalten habe und sämtliche Ausführungen zu ihrer Erkrankung sich erst auf den Zeitraum ab dem 10.01.2019 bezögen, seien diese nicht zu berücksichtigen und führten auch nicht zu einer rückwirkenden Verlängerung der Abgabefrist. Was die Rechtsfolge der nicht fristgerechten Abgabe der Dokumentation angehe, gelte die Fassung des § 25 Abs. 1 GymPO II ab dem 01.01.2019, da die Klägerin die Dokumentation danach hätte abgeben müssen. Abgesehen davon genüge auch § 25 Abs. 1 GymPO II in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung dem prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die Nichtabgabe einer Dokumentation sei ebenso zu behandeln wie der Nichtantritt einer anderen Prüfung. Auch sei die Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2018 darauf hingewiesen worden, dass bei nicht fristgerechtem Vorschlag eines Themas für die Wiederholungsdokumentation dieser Prüfungsteil endgültig nicht bestanden sei. Ihr hätte daher bewusst sein müssen, dass auch die Nichtabgabe der Dokumentation die gleiche Rechtsfolge haben müsse. Sie sei damit in der Lage gewesen, ihr Verhalten problemlos so auszurichten, dass sie die Gefahr eines Eingriffs in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hätte vermeiden können. Weiterhin seien der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes eingehalten und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt worden. Insbesondere wäre angesichts der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit selbst bei äußerst wohlwollender Ermessensentscheidung über die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverlängerung diese durch das Prüfungsamt abzulehnen, weil die Klägerin die Fristversäumnis selbst verschuldet habe. Sie sei mit den Referendarinnen und Referendaren aus dem Kurs mit Beginn im Januar 2017 zu vergleichen, die ebenfalls den ersten Ausbildungsabschnitt verlängert und die Dokumentation hätten wiederholen müssen; mit diesen sei sie gleichbehandelt worden. Die getroffene Entscheidung über die Sanktion der Prüfungsleistung und der damit einhergehende Verlust des Prüfungsanspruchs sei auch vor Art. 12 Abs. 1 GG ermessensfehlerfrei. Der Vortrag der Klägerin, dass die Dokumentation im Hinblick auf das Ausbildungsziel von untergeordneter Bedeutung sei, entbehre jeder Grundlage. Unabhängig davon führe jeder Prüfungsteil bei wiederholtem Durchfallen zum endgültigen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass jeder Prüfungsteil bei wiederholtem Nichtbestehen zeige, dass der Prüfling offensichtlich ungeeignet sei, den Beruf der Lehrkraft auszuführen. In Bezug auf die Dokumentation im Erstversuch tritt der Beklagte dem klägerischen Vortrag zu Zweifeln an der unabhängigen Bewertung der Dokumentation durch beide Prüfer entgegen. Dass das Erstgutachten vorab an den Zweitprüfer übersandt worden sei, habe lediglich verwaltungspraktische Gründe. Vorliegend ergebe sich eine eigene Einschätzung und Bewertung der Zweitprüferin auch eindeutig aus den unterschiedlichen Formulierungen und verschiedenen Rügen. Der Vortrag, dass durch das Schreiben vom 24.04.2019 an beide Prüfer eine Beeinflussung vorgenommen oder die Tendenz vorgegeben worden sei, an der ursprünglichen Bewertung festzuhalten, entbehre jeder Grundlage. Dass die Zweitprüferin in ihrer Stellungnahme zu Beginn einen anderen Namen verwendet habe, beruhe darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt im Anschreiben versehentlich im Kopf als Teil des Aktenzeichens diesen Namen habe stehen lassen; es liege kein Zusammenhang beider Verfahren vor. Auch bei der teilweise falschen Zitierweise des Themas der Dokumentation durch die Zweitprüferin handele es sich um ein unerhebliches Versehen. Hierzu und zu den neuerlichen Bewertungsrügen der Klägerin nimmt der Beklagte Bezug auf eingeholte Stellungnahmen des Erstprüfers vom 09.02.2020 und der Zweitprüferin vom 04.03.2020. Nach Aufforderung des Vorsitzenden hat der Beklagte mit E-Mail vom 30.11.2020 die Power-Point-Präsentation „Information für die Referendarinnen und Referendare des Kurses 2017/18 über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium“ vorgelegt, außerdem mit weiterer E-Mail vom 07.12.2020 eine (erneute) Stellungnahme der Zweitprüferin der Dokumentation im Erstversuch, Frau StDin W.-B., zum Zustandekommen ihres Bewertungsgutachtens vom 05.07.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug genommen.