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Beschluss

6 S 29/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2015 - 3 K 4987/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Zwangshaft wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe 1 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem gegen den Antragsgegner zur Durchsetzung der in Ziffer 1 des Bescheides der Antragstellerin vom 07.05.2015 ausgesprochenen Verpflichtung, die gewerbliche Tätigkeit der Firma ... einzustellen und die erforderliche Gewerbeabmeldung vorzunehmen, Zwangshaft von drei Tagen angeordnet wurde, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der Zwangshaft zu Unrecht entsprochen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. 2 Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung (§ 2 LVwVG) können nach § 18 LVwVG Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, gemäß den Vorgaben der §§ 19 ff. LVwVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 24 LVwVG kommt als Zwangsmittel auch die Zwangshaft in Betracht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen die Zwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und das Zwangsgeld uneinbringlich ist. § 24 LVwVG regelt nur die Voraussetzungen, unter denen Zwangshaft anzuordnen ist, nicht jedoch, dass die Zwangshaft in jedem Fall eines uneinbringlichen Zwangsgeldes zu verhängen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Anordnung der Zwangshaft bei Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dabei hat es insbesondere die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten und zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zwangshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG geschützte Bewegungsfreiheit des Vollstreckungsschuldners handelt. Dieser Eingriff muss daher das letzte Mittel des Staates bleiben, um seine rechtmäßigen Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen (vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 06.12.1956 - I C 10.56 -, NJW 1957, 602; ebenso: Thür. OVG, Beschluss vom 07.05.2015 - 3 VO 515/13 -, NVwZ-RR 2016, 5; Bay. VGH, Beschluss vom 12.02.1996 - 8 C 96.216 -, NVwZ-RR 1997, 69), und bedarf deshalb einer strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit. 3 Zwar liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hier vor. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist der Bescheid der Antragstellerin vom 07.05.2015 bestandskräftig und beinhaltet in Verbindung mit der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung vom 27.02.2013 auch konkrete, von dem Antragsgegner erfüllbare Handlungs- bzw. Unterlassungsverpflichtungen. Dies hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auch nicht in Abrede gestellt. 4 Die Antragstellerin hat zudem in der Verfügung vom 07.05.2015 auf die Möglichkeit der Anordnung einer Zwangshaft hingewiesen und konnte zu Recht die Uneinbringlichkeit des in der Verfügung vom 01.06.2015 festgesetzten Zwangsgeldes als besondere Vollstreckungsvoraussetzung annehmen, nachdem der Antragsgegner bereits am 12.03.2015 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und eine Kontopfändung erfolglos geblieben ist. 5 Gleichwohl ist der Antrag auf Anordnung der Zwangshaft abzulehnen. 6 Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag das Ziel verfolgt, die Fortführung des untersagten Gewerbes zu unterbinden, ist hierfür weitere Voraussetzung, dass der Antragsgegner zur Überzeugung des Gerichts das untersagte Gewerbe tatsächlich weiterhin betreibt. Zur Überzeugungsbildung des Gerichts reicht hierfür der entsprechende bloße Vortrag der Vollstreckungsbehörde nicht aus. Es müssen vielmehr hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen oder aktenkundig sein, aus denen sich die fortgesetzte Ausübung des untersagten Gewerbes ergibt (vgl. VG München, Beschluss vom 17.06.2013 - M 16 X 13.987 -, juris). 7 Dies ist hier nicht der Fall. Laut Mitteilung des Polizeipräsidiums ... (Gewerbeüberwachung/Umweltschutz) vom 12.05.2014 konnten bei Überprüfung der Wohn- und Geschäftsanschrift des Antragsgegners und der Firma ... keine Erkenntnisse auf die Fortsetzung des Gewerbes erlangt werden. Zwar hat das Finanzamt ... mit Schreiben vom 29.08., 02.09. und 23.12.2014 mitgeteilt, dass von der Firma ... weiterhin Lohn- und Umsatzsteuermeldungen eingereicht würden. Auf den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses betreffend die Betriebs- und Geschäftsräume der Firma ... bzw. der Wohnräume des Antragsgegners hat das Amtsgericht ... mit Schreiben vom 10.02.2015 allerdings darauf hingewiesen, dass nach den bislang vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden könne, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die mögliche Gewerbetätigkeit nach Untersagungsverfügung in einem erheblichen Umfang ausgeübt werde oder nicht. Die dem Antrag beigefügten Mitteilungen des Finanzamtes ... gäben keine Auskunft darüber, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Umsatz- und Lohnsteuermeldungen erfolgt seien. Auch sei daran zu denken, dass steuerrechtliche Erklärungen, aus denen sich eine gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft nach bestandskräftiger Gewerbeuntersagung ergebe, den Verdacht von Verstößen gegen die Gewerbeordnung erhärten könnten. Daraufhin bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.04.2015 um ein Ruhen des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Anhaltspunkt für eine weitere gewerbliche Tätigkeit der Firma ... bleiben damit lediglich die im Schreiben des Finanzamtes ... vom 06.03.2015 für das 2. - 4. Quartal 2014 präzisierten Lohn- und Umsatzsteuermeldungen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Lohnsteuer für die Monate Oktober bis Januar 2015 „Nullmeldungen“ erfolgten und die Umsatzsteuermeldungen im 4. Quartal 2014 deutlich rückläufig waren, sind für das gesamte Jahr 2015 wie auch für das erste Quartal 2016 keinerlei Informationen über weitere Lohnsteuer- oder Umsatzsteuermeldungen durch die Firma ... aktenkundig oder von der Antragstellerin im Verfahren um die Anordnung von Zwangshaft vorgelegt worden. Damit sind für den Senat zum jetzigen Zeitpunkt, den er in dieser Konstellation seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. § 11 LVwVG), keine hinreichend belastbaren Umstände von der Antragstellerin vorgetragen oder sonst ersichtlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Firma ... trotz bestandskräftiger Untersagungsverfügung weiterhin ihr Gewerbe ausübt. Aus den Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, in denen lediglich insoweit die rechtliche Handlungsfähigkeit und Berechtigung der Firma ..., das Gewerbe auszuüben, erörtert werden, ergibt sich nichts anderes. 8 Hinsichtlich der mit dem Antrag auf Anordnung von Zwangshaft von der Antragstellerin des Weiteren beabsichtigten Durchsetzung der Pflicht zur Abmeldung des untersagten Gewerbes ist die Anordnung der Zwangshaft nicht erforderlich und damit nicht verhältnismäßig. Denn die Gewerbeabmeldung kann auf andere, den Antragsgegner weniger belastende Weise erreicht werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO kann die für Gewerbeanzeigen zuständige Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Betriebsaufgabe in diesem Sinn ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Gewerbetreibenden oder einer vollziehbaren oder bestandskräftigen behördlichen Gewerbeuntersagung. Der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung vom 27.02.2013 kommt damit insoweit die Bedeutung einer endgültigen Betriebseinstellung zu (vgl. zum Ganzen: Thür. OVG, Beschluss vom 07.05.2015, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 17.06.2013, a.a.O.; VG Würzburg, Beschluss vom 17.09.2015 - W 6 X 15.731 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.1998 - 5 Ss (OWi) 11/98 -, NVwZ-RR 1998, 494; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.1993 - 5 Ws (B) 242/93 -, GewArch 1994, 193; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8 Aufl., § 14 RdNr. 60; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 14 RdNr. 48). Da eine Gewerbeabmeldung keine konstitutive Wirkung im Hinblick auf das abzumeldende Gewerbe hat und die Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO von Amts wegen erfolgen kann, ist die Durchsetzung der Verpflichtung im Wege der Zwangshaft nicht als erforderlich anzusehen. Demgemäß hat die Antragstellerin nach Bestandskraft der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 27.02.2013 am 02.06.2014 das hier einschlägige Gewerbe der Firma ... vom Amts wegen abgemeldet und ist nicht gehindert, das von ihr „von Amts wegen“ am 04.05.2015 wieder angemeldete Gewerbe erneut abzumelden. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Der Festsetzung eines Streitwertes nach § 63 GKG bedarf es nicht, da das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bei Stattgabe einer Beschwerde im Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden (Nr. 5502) keinen Gebührensatz vorsieht. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.