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Beschluss

OVG 6 S 13.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0524.6S13.18.00
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Leitsätze
Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch über den Verbleib von zum Bundeskanzleramt gehörender Akten bei privaten Dritten(Rn.6) (Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch über den Verbleib von zum Bundeskanzleramt gehörender Akten bei privaten Dritten(Rn.6) (Rn.7) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Journalist. Er verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunftsansprüche gegen die Antragsgegnerin. Seinem erstinstanzlichen Antrag hat das Verwaltungsgericht entsprochen; es hat die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche nach Ansicht der Antragsgegnerin zum Bundeskanzleramt gehörenden amtliche Akten bzw. Aktenbestände (mit Angaben zu Umfang, Inhalt (stichwortartig), Zuordnung zur Abteilung, ggf. Einstufung bzw. Herabstufung) nach Kenntnissen der Antragsgegnerin aus der bisher erfolgten Prüfung sich nicht mehr im Bundeskanzleramt, sondern gegenwärtig bei jeweils welchen privaten Dritten befinden oder nach amtlich manifestierten Annahmen der Antragsgegnerin befinden könnten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie etwa die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen zielt und sie auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 20, und vom 3. August 2017 - OVG 6 S 12.17 - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat ein gesteigertes öffentliches Interesse unter Hinweis auf die von dem Antragsteller vorgelegte Presseberichterstattung zum Umgang mit Akten der verstorbenen Bundeskanzler a.D. Dr. Kohl und Schmidt und die anhaltende Debatte über die Gründung einer Helmut-Kohl-Stiftung, die möglicherweise die Akten erhalten solle, angenommen. Die anhaltende Berichterstattung lasse auf eine fortdauernde, außergewöhnliche Aufmerksamkeit der Bevölkerung schließen (BA S. 15). Die Beschwerde macht hiergegen zu Recht geltend, dass allein der Umstand einer Berichterstattung über den Umgang mit Akten der ehemaligen Bundeskanzler noch nicht die Eilbedürftigkeit der begehrten Auskunft begründet. Die angegriffene Entscheidung zeigt keine Anhaltspunkte für einen in der Öffentlichkeit geführten Diskurs über zum Bundeskanzleramt gehörende Akten oder Aktenbestände, die sich nicht mehr im Bundeskanzleramt, sondern bei privaten Dritten befinden oder befinden könnten, auf, der auf ein gesteigertes öffentliches Interesse schließen lässt. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe durch den Tod des Bundeskanzlers a.D. Dr. Kohl sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 (1 BvR 1987/13) ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung, wird von der Beschwerde zu Recht in Frage gestellt. Die angegriffene Entscheidung lässt unberücksichtigt, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das Thema der Aktenwiederbeschaffung bereits seit vielen Jahren Gegenstand der Presseberichterstattung ist, es sich somit um ein Dauerthema handelt. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung, mit der die gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv gerichtete Verfassungsbeschwerde einer Journalistin und Historikerin verworfen wurde, eine Pflicht der Behörde zur Wiederbeschaffung von Akten, die bei ihr angefallen waren und dann in den Gewahrsam privater Dritter gelangt sind, nicht von vornherein für ausgeschlossen hält, begründet dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den hier erforderlichen starken Gegenwartsbezug. Die Annahme der Vorinstanz, dass sich die Antragsgegnerin nunmehr ernsthaft mit der Frage befassen müsse, ob das Bundeskanzleramt zur Wiederbeschaffung von Akten verpflichtet sein könnte, und dafür auch prüfen müsse, ob Akten bzw. Aktenbestände fehlten (BA S. 16), ist nicht tragfähig. Es kann mit Blick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die von dem Verwaltungsgericht unterstellte Prüfung der Vollständigkeit aller Aktenbestände ausgelöst hat, zumal das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen hat, dass die Fachgerichte bislang noch nicht rechtskräftig über einen Anspruch auf Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederbeschaffung von in private Einrichtungen gelangten Dokumenten bei sachgerechter Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes entschieden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1987/13 - juris Rn. 31). Die Antragsgegnerin geht daher zu Recht davon aus, dass es derzeit offen ist, wann die Fachgerichte über diese Frage entscheiden. Auch setzt die Prüfung, ob das Bundeskanzleramt zur Aktenwiederbeschaffung verpflichtet sein könnte, nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – notwendig die Ermittlung voraus, ob und welche Akten bzw. Aktenbestände fehlen und wo sich diese gegebenenfalls befinden könnten. Nahe liegend dürfte vielmehr sein, zunächst zu klären, ob generell eine Rechtspflicht zur Wiederbeschaffung besteht, und erst im Anschluss daran die unter Umständen zeitaufwändige Prüfung einzuleiten, welche Akten bzw. Aktenbestandteile dies betreffen könnte. Dem angegriffenen Beschluss lässt sich auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Tod des Bundeskanzlers a.D. Dr. Kohl einen starken Gegenwartsbezug der Berichterstattung herstellen soll (BA S. 15), zumal sich der Auskunftsanspruch nicht auf die Zeit der Kanzlerschaft von Helmut Kohl beschränkt, sondern den gesamten Zeitraum seit dem Bestehen des Bundeskanzleramtes umfasst, und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Anfrage des Antragstellers vom 12. Juli 2017, die zunächst vor allem auf bei der Helmut und Loki Schmidt Stiftung befindliche Akten sowie auf Akten zur „Aktion Geschäftsfreund“ gerichtet war, und dem Ableben von Helmut Kohl ca. einen Monat vorher nicht dargelegt worden ist. Die Beschwerde wendet ferner zu Recht ein, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers keine gegenwärtige Berichterstattungsabsicht entnehmen lässt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. August 2017, a.a.O., Rn. 15). Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Er begehrt seinem erstinstanzlichen Vorbringen zufolge die Auskünfte vor allem, um interessierten Kreisen (Forschern, Historikern und Journalisten) zu ermöglichen, kurzfristig entsprechend konkretisierte Anträge zum Zwecke der Recherche zu stellen (vgl. Antragsschrift S. 8). Die beabsichtige Berichterstattung dürfte somit in erster Linie der weiteren Informationsbeschaffung durch Dritte dienen. Sind hiernach die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen hinreichend erschüttert, so obliegt es dem Antragsteller, näher dazu vorzutragen, warum er für eine jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinnehmbarer Weise erschwert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2017, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Hierfür reicht der Hinweis des Antragstellers im Beschwerdeverfahren auf seine Berichterstattung vom 8. Mai 2018 über das Schreiben von Maike Kohl-Richter an die Bundesregierung nicht aus, auch wenn dies in mehreren Presse- und Rundfunkmedien im gesamten Bundesgebiet aufgegriffen worden ist. Die von dem Antragsteller genannten Presseorgane haben – soweit ersichtlich – lediglich die Presseberichterstattung des Antragstellers wiedergegeben, vermögen einen in der Öffentlichkeit geführten Diskurs über die von dem Antragsteller begehrten Auskünfte jedoch nicht zu belegen. Im Übrigen bezieht sich der von dem Antragsteller vorgelegte Presseartikel – ebenso wie die erstinstanzlich vorgelegten, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod von Helmut Kohl stehenden Presseartikel – lediglich auf den Umgang mit Akten aus der Zeit der Kanzlerschaft von Helmut Kohl, nicht jedoch auf das gesamte, in zeitlicher Hinsicht weit darüber hinausgehende Auskunftsbegehren des Antragstellers. Insoweit fehlt es an einem direkten Zusammenhang zu den von dem Antragsteller begehrten Auskünften. Auch den von dem Antragsteller im Ausgangsverfahren zu dem oben genannten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vorgelegten Presseartikeln vom August und September 2017 lässt sich die Dringlichkeit des Auskunftsbegehrens nicht entnehmen, zumal diese ca. ein dreiviertel Jahr alt sind und weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden ist, dass sie die erforderliche Aktualität besitzen und in einem direkten Zusammenhang zu den begehrten Auskünften stehen. Soweit sich der Antragsteller erstinstanzlich darauf berufen hat, dass mit Blick auf die damals noch bevorstehende Regierungsbildung dem Transparenzverhalten des Bundeskanzleramts eine erhöhte Bedeutung zukomme, da nicht ausgeschlossen sei, dass mitzuteilende Informationen weitere Recherchen zum Fall des Nachlasses des verstorbenen Altbundeskanzlers Helmut Kohl auslösten oder konkrete Informationen dazu erbringen könnten, was möglicherweise auch Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung der Union als Partei, die sich gegebenenfalls einer erneuten Wahl stellen müsse, habe, ist dem nach der abgeschlossenen Regierungsbildung nicht weiter nachzugehen. 2. Überdies zielt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme. Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 27, und vom 3. August 2017, a.a.O. Rn. 17). Dies ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der dortigen Entscheidung für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Aus den oben genannten Gründen lassen sich derartige Nachteile aber schon mangels eines gesteigerten öffentlichen Interesses und eines starken Gegenwartsbezugs des Auskunftsanliegens nicht feststellen. Hinzu kommt, dass nach dem wiederholten Vorbringen der Antragsgegnerin dem Antragsteller die begehrten Informationen, soweit bei ihr als Tatsachenerkenntnisse vorhanden, bereits erteilt worden sein sollen und der Antragsteller keine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren greifbaren Anhaltspunkte für deren Unvollständigkeit vorbringt. Hierfür genügt nicht der Hinweis des Antragstellers auf das ihm erst im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebrachte Schreiben von Maike Kohl-Richter vom 2...2018, mit dem diese den öffentlich geäußerten Mutmaßungen entgegen getreten sein soll, im Besitz amtlicher Unterlagen des Bundes zu sein. Daraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin bereits zuvor über amtliche Manifestationen zu einer Einschätzung über den Verbleib (im Einzelnen nach Inhalt und Umfang bestimmbarer) fehlender Akten bzw. Aktenbestände verfügt haben müsse. Gegen eine solche Annahme dürfte sprechen, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das im Helmut-Schmidt-Archiv in den Räumlichkeiten des Privathauses des verstorbenen Bundeskanzlers befindliche Schriftgut zunächst durch das Bundesarchiv identifiziert, registratorisch erfasst und auf eine Herabstufung geprüft werden musste. Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass ihr aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv und der Helmut und Loki Schmidt Stiftung sowie des oben genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts weitere mitteilungspflichtige Erkenntnisse bereits vorliegen und diese lediglich offengelegt werden müssten (vgl. BA S. 12), lässt sich dies nicht ohne eine weitere Aufklärung des diesbezüglichen Sachverhalts beantworten. Dies ist jedoch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu leisten, sondern einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zumal eine Dringlichkeit des Auskunftsbegehrens nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.