Beschluss
OVG 6 S 12.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0803.6S12.17.00
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Leitsätze
Der Umstand einer kritischen Berichterstattung über den für Justiz zuständigen Bundesminister oder das Thema „Netzpolitik“ als solches führt noch nicht auf die Eile der begehrten Auskunft zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Bundeskanzlerin von Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder allgemein auf die aktuelle Bedeutung des Verhaltens (gerade) der Bundeskanzlerin in der Angelegenheit „Netzpolitik“.(Rn.8)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand einer kritischen Berichterstattung über den für Justiz zuständigen Bundesminister oder das Thema „Netzpolitik“ als solches führt noch nicht auf die Eile der begehrten Auskunft zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Bundeskanzlerin von Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder allgemein auf die aktuelle Bedeutung des Verhaltens (gerade) der Bundeskanzlerin in der Angelegenheit „Netzpolitik“.(Rn.8) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Journalist. Er verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunftsansprüche gegen die Antragsgegnerin. Seinem erstinstanzlichen Antrag hat das Verwaltungsgericht entsprochen; es hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann genau (näherer Zeitraum, Datum, gegebenenfalls Uhrzeit) die Bundeskanzlerin nach Kenntnis des Bundeskanzleramts im Nachgang zur Besprechung in diesem Amt am 21. April 2015 von den Strafanzeigen des Bundesamts für Verfassungsschutz wegen Geheimnisverrats nach Veröffentlichungen im Blog „n…“ Kenntnis erhielt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie etwa die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen zielt und sie auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 20). Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, der Fall „Netzpolitik“ sei nach wie vor Gegenstand aktueller medialer Berichterstattung. Es hat insoweit Bezug auf zwei Veröffentlichungen genommen, wonach ein Gericht den für Justiz zuständigen Bundesminister gerügt habe bzw. interne Akten den Bundesminister belasteten. Die Beschwerde macht hiergegen zutreffend geltend, der Umstand einer kritischen Berichterstattung über den für Justiz zuständigen Bundesminister oder das Thema „Netzpolitik“ als solches führe noch nicht auf die Eile der begehrten Auskunft zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Bundeskanzlerin von Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder allgemein auf die aktuelle Bedeutung des Verhaltens (gerade) der Bundeskanzlerin in der Angelegenheit „Netzpolitik“. Die Beschwerde wendet sich weiterhin genügend konkret gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Eile der begehrten Auskunft folge auch daraus, dass die Person und damit früheres politisches Handeln der Bundeskanzlerin im bevorstehenden Bundestagswahlkampf von Bedeutung sei, in dem sie als Spitzenkandidatin ihrer Partei eine weitere Amtszeit anstrebe. Die Beschwerde verweist insoweit substanziiert auf die denkbare Allgemeinheit der erstinstanzlichen Darlegung sowie darauf, für die Annahme eines Anordnungsgrundes könne nicht schon der geringste Zusammenhang einer Information mit einem Wahlkandidaten genügen. Sind hiernach die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen hinreichend erschüttert, so obliegt es dem Antragsteller, näher dazu vorzutragen, warum er für eine jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 25). Hierfür reicht der pauschale Hinweis des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht aus, die Dringlichkeit des Auskunftsbegehrens folge aus „dem“ umfassenden öffentlichen Interesse an „dem“ Vorgang, insbesondere im Hinblick auf „das“ Wirken (demnach nicht der Bundeskanzlerin, sondern) des für Justiz zuständigen Bundesministers, Auskünfte „unter Drei“ müssten nicht wahr und vollständig sein, die „Landesverratsaffäre“ sei wiederkehrend Thema aktueller Berichterstattung und gelte als größte Belastung des Bundesministers in der laufenden Wahlperiode, „die“ Rolle, die die Bundeskanzlerin „hier“ gespielt habe, wirke auf ihre erneute Kandidatur zurück. Ebenso wenig genügt die allgemein gehaltene Darlegung des Antragstellers im Ausgangsverfahren, vor dem Hintergrund „neuer Informationen“ seien neue Fragen zum Verhalten der Bundesregierung aufgetaucht, es gehe darum, ob die Bundeskanzlerin seinerzeit persönlich die Möglichkeit gehabt hätte, sich in die Vorgänge einzuschalten und ihnen möglicherweise einen anderen Verlauf zu geben. Im Übrigen sind die von dem Verwaltungsgericht genannten Veröffentlichungen sieben bzw. fünf Monate alt und besitzen nicht (mehr) die erstinstanzlich angenommene Aktualität. Zwar vermögen auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Bedeutung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31). Diese Bedeutung ist aber weder vom Antragsteller dargelegt noch ersichtlich. Keine unmittelbare Eilbedürftigkeit vermögen unabhängig hiervon das Ziel der Überprüfung der Plausibilität behördlicher Aussagen mithilfe einer Auskunft sowie der bloße Verweis auf die Notwendigkeit der Auskunft zur Berichterstattung herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 31). Das besagte Ziel verfolgt der Antragsteller, indem er darlegt, staatliche Stellen seien bei einer Auskunftserteilung „unter Drei“ nicht zur Wahrheit und Vollständigkeit verpflichtet, die von der Antragsgegnerin (bereits) erteilte Auskunft könnte daher „zumindest theoretisch“ unrichtig sein, die Bundeskanzlerin könnte bereits zu einem früheren als dem „informell und ohne Wahrheitspflicht“ mitgeteilten Zeitpunkt von dem den Antragsteller interessierenden Vorgang erfahren haben, dies wiederum könnte geeignet sein, ihre früheren Äußerungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, eine Thematisierung im anstehenden Bundestagswahlkampf wäre in dem Fall wahrscheinlich bzw. unerlässlich. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt zudem keine gegenwärtige Berichterstattungsabsicht auf. Der Antragsteller bekundet, er benötige die erbetene Auskunft, um sie mit einer ihm „unter Drei“ gegebenen Auskunft zu vergleichen. Erst wenn aber der Vergleich zu dem Ergebnis käme, beide Auskünfte wichen voneinander ab, indem die Bundeskanzlerin früher als bisher angegeben informiert gewesen wäre, entstünde - zukünftig - die maßgebliche Berichterstattungsabsicht. Denn nur für den Fall, dass die Bundeskanzlerin früher als bisher angegeben informiert gewesen wäre, hält der Antragsteller eine verwendbare Mitteilung des Sachverhalts an die Öffentlichkeit für unaufschiebbar und unerlässlich. Aus dem Vorbringen des Antragstellers folgt dabei, dass er bislang keinen Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit der bisherigen Angaben hat. Für eine derartige Vorgehensweise ist weder ein gesteigertes öffentliches Interesse noch ein starker Gegenwartsbezug glaubhaft gemacht. Auch die oben bereits genannten, von dem Verwaltungsgericht angeführten Umstände, es fänden zeitnah Bundestagswahlen statt, die Bundeskanzlerin strebe eine weitere Amtszeit an, weswegen sowohl ihre Person als auch ihr früheres politisches Handeln im Wahlkampf von Bedeutung seien, besagen als solche noch nicht, die - welche? - Berichterstattung des Antragstellers über die zwei Jahre zurückliegenden Vorgänge werde ohne die begehrte Auskunft in nicht hinzunehmender Weise erschwert. 2. Abgesehen davon zielt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme. Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 27). Dies ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der dortigen Entscheidung für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Aus den oben genannten Gründen lassen sich derartige Nachteile aber schon mangels starken Gegenwartsbezugs des Auskunftsanliegens und angesichts des Umstands, dass dem Antragsteller die begehrte Information informell bereits erteilt worden ist und der keine greifbaren Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorbringt, nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).