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Beschluss

27 L 502.16

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0313.27L502.16.0A
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Leitsätze
1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde vorher mit einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde. Das gilt erst recht, wenn die Behörde im gerichtlichen Verfahren sich auf die geltend gemachten presserechtlichen Ansprüche in vollem Umfang in der Sache eingelassen hat.(Rn.54) 2. Es kann grundsätzlich dahinstehen, ob der Auskunftsanspruch von Vertretern der Presse gegen Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder aus der die Auskunftspflicht von Behörden regelnden Vorschrift des Pressegesetzes des Landes, in dem die Bundesbehörde ihren Sitz hat folgt, da nach beiden Vorschriften regelmäßig ein Auskunftsanspruch besteht.(Rn.59) Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen.(Rn.61) 3. Ein Redakteur einer Tageszeitung hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunftserteilung, in diesem Fall zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit dem in einer Fernsehsendung vorgetragenen Schmähgedichts gegen einen ausländischen Politiker, insbesondere zur Kenntnisnahme durch die Kanzlerin.(Rn.63) (Rn.64) 4. Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung stellt ein schutzwürdiges Interesse, das diesen Auskunftsanspruch insoweit ausschließt, nicht dar.(Rn.66) Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht.(Rn.67)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob und gegebenenfalls wann genau – das Kalenderdatum oder ein ähnlicher Zeitabschnitt ist anzugeben – die Einschätzung, die das Auswärtige Amt mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Sachverhalt „B.../Schmähgedicht“ erstellt hatte, der Bundeskanzlerin Dr. A... vorgelegt oder von dieser anders zur Kenntnis genommen wurde, insbesondere, ob dies geschah, bevor die Bundeskanzlerin das sogenannte Schmähgedicht am Abend des 3. April 2016 gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten D... als „bewusst verletzend“ bezeichnete, 2. welche sonstigen Grundlagen/Dokumentationen (Video-Ausschnitte, Texte oder Textteile, deren Umfang/Länge/Inhalt genau zu bezeichnen sind) aus der Sendung „N...“ vom 31. März 2016 der Bundeskanzlerin vorgelegt oder von dieser auf andere Art zur Kenntnis genommen wurden, bevor sie die betreffende Äußerung („bewusst verletzend“) tat, 3. welchen Inhalt die ergänzenden rechtlichen Ausführungen („Randschreiben“) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen B... wegen des Verdachts einer Straftat nach § 103 StGB haben, die dem Bundeskanzleramt im Rahmen der Anhörung gemäß Nr. 211 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zugeleitet wurden, und 4. welche weiteren Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstigen Vermerke mit gegebenenfalls welchen Inhalten das Bundeskanzleramt betreffend den Vorgang B.../Strafverfahren, insbesondere betreffend die vorstehend bezeichneten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, erstellte und erhielt mit Ausnahme von Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstigen Vermerken, die durch die Bundeskanzlerin persönlich, einen Bundesminister persönlich, durch das Kanzlerbüro oder durch das Büro eines Bundesministers erstellt wurden, sowie von Niederschriften über Sitzungen der Bundesregierung. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 15 %, die Antragsgegnerin zu 85 %. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung auf 10.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde vorher mit einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde. Das gilt erst recht, wenn die Behörde im gerichtlichen Verfahren sich auf die geltend gemachten presserechtlichen Ansprüche in vollem Umfang in der Sache eingelassen hat.(Rn.54) 2. Es kann grundsätzlich dahinstehen, ob der Auskunftsanspruch von Vertretern der Presse gegen Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder aus der die Auskunftspflicht von Behörden regelnden Vorschrift des Pressegesetzes des Landes, in dem die Bundesbehörde ihren Sitz hat folgt, da nach beiden Vorschriften regelmäßig ein Auskunftsanspruch besteht.(Rn.59) Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen.(Rn.61) 3. Ein Redakteur einer Tageszeitung hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunftserteilung, in diesem Fall zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit dem in einer Fernsehsendung vorgetragenen Schmähgedichts gegen einen ausländischen Politiker, insbesondere zur Kenntnisnahme durch die Kanzlerin.(Rn.63) (Rn.64) 4. Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung stellt ein schutzwürdiges Interesse, das diesen Auskunftsanspruch insoweit ausschließt, nicht dar.(Rn.66) Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht.(Rn.67) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob und gegebenenfalls wann genau – das Kalenderdatum oder ein ähnlicher Zeitabschnitt ist anzugeben – die Einschätzung, die das Auswärtige Amt mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Sachverhalt „B.../Schmähgedicht“ erstellt hatte, der Bundeskanzlerin Dr. A... vorgelegt oder von dieser anders zur Kenntnis genommen wurde, insbesondere, ob dies geschah, bevor die Bundeskanzlerin das sogenannte Schmähgedicht am Abend des 3. April 2016 gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten D... als „bewusst verletzend“ bezeichnete, 2. welche sonstigen Grundlagen/Dokumentationen (Video-Ausschnitte, Texte oder Textteile, deren Umfang/Länge/Inhalt genau zu bezeichnen sind) aus der Sendung „N...“ vom 31. März 2016 der Bundeskanzlerin vorgelegt oder von dieser auf andere Art zur Kenntnis genommen wurden, bevor sie die betreffende Äußerung („bewusst verletzend“) tat, 3. welchen Inhalt die ergänzenden rechtlichen Ausführungen („Randschreiben“) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen B... wegen des Verdachts einer Straftat nach § 103 StGB haben, die dem Bundeskanzleramt im Rahmen der Anhörung gemäß Nr. 211 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zugeleitet wurden, und 4. welche weiteren Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstigen Vermerke mit gegebenenfalls welchen Inhalten das Bundeskanzleramt betreffend den Vorgang B.../Strafverfahren, insbesondere betreffend die vorstehend bezeichneten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, erstellte und erhielt mit Ausnahme von Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstigen Vermerken, die durch die Bundeskanzlerin persönlich, einen Bundesminister persönlich, durch das Kanzlerbüro oder durch das Büro eines Bundesministers erstellt wurden, sowie von Niederschriften über Sitzungen der Bundesregierung. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 15 %, die Antragsgegnerin zu 85 %. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung auf 10.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Er bat das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundespresseamt) mit E-Mail vom 9. September 2016 u.a. um folgende Auskünfte des Bundeskanzleramts zum Sachkomplex B.../Gutachten des Auswärtigen Amtes: 1. „Ist die juristische ,Einschätzung‘ des AA zur Strafbarkeit nach § 103 StGB der Kanzlerin bekannt gemacht/vorgelegt worden? Falls ja, wann genau, insbes. ist dies geschehen, bevor die Kanzlerin das sog. Schmähgedicht als ‚bewusst verletzend‘ bezeichnete?“ 2. „Welche sonstigen Grundlagen/Dokumentationen (Video-Ausschnitte, Texte oder Textteile, bitte mit genauer Bezeichnung Umfang/Länge/Inhalt) des fraglichen Auftritts von B... wurden der Kanzlerin vorgelegt bzw. wurden von dieser auf andere Art zur Kenntnis genommen, bevor sie die betreffende Äußerung (,bewusst verletzend‘) tat?“ 3. „Welche weiteren Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstige Vermerke mit ggf. welchen Inhalten hat das Kanzleramt betreffend den Vorgang B.../Strafverfahren erstellt bzw. erhalten?“ Auf diese Anfragen teilte das Bundespresseamt dem Antragsteller mit E-Mail vom 30. September 2016 mit, dass der der Einschätzung der Bundeskanzlerin vorgelagerte Beratungs- und Abstimmungsprozess dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfalle. Mit E-Mail an das Bundespresseamt vom 6. Oktober 2016 fragte der Antragsteller u.a. an, ob dem Bundeskanzleramt die ergänzenden rechtlichen Ausführungen („Randschreiben“) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vorlägen, die der Anhörung zur Einstellung des Strafverfahrens zu § 103 StGB gemäß der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) beigefügt gewesen seien, und wie gegebenenfalls der vollständige Inhalt laute. Das Bundespresseamt teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 mit, das Bundeskanzleramt sei am 14. September 2016 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen einer Anhörung nach Nr. 211 RiStBV von der beabsichtigten Verfahrenseinstellung unterrichtet worden und habe diesem gegenüber keine Stellungnahme abgegeben. Auskünfte aus Akten erteile die zuständige Stelle nach § 475 StPO. Ergänzend teilte das Bundespresseamt dem Antragsteller mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 mit, dass Nr. 211 RiStBV eingehalten worden sei. Den Inhalt betreffend verweise es an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Zur Begründung seines am 14. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Eilrechtsschutzantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Ein Anordnungsanspruch bestehe. Berechtigte schutzwürdige Interessen, die einer Auskunftserteilung entgegenständen, seien nicht erkennbar. Die mit dem Antrag zu 1 begehrte Information beziehe sich allein darauf, ob und gegebenenfalls wann die aus den Verfahren VG 27 L 324.16 sowie VG 27 L 475.16 bekannte rechtliche Einschätzung zum „Schmähgedicht“ der Bundeskanzlerin vorgelegt worden sei. Der Beratungs- und Abstimmungsprozess der Bundesregierung werde durch die Anfrage nicht berührt. Gleiches gelte für die Anfrage zu 2. Es unterfalle nicht dem schützenswerten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, ob und gegebenenfalls wann der Regierung bzw. der Kanzlerin eine Tatsache bekannt geworden sei, auf u.a. deren Grundlage eine spätere Entscheidung getroffen worden sei. Sachgrundlagen von Regierungsentscheidungen seien grundsätzlich nicht geheimschutzbedürftig, ebenso wenig der Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme. Ob Aspekte des Kernbereichsschutzes die Verweigerung von Auskünften zu Frage 3 rechtfertigten, könne nur im Einzelfall beantwortet werden. Zunächst wäre dafür – wie es auch beantragt sei – mitzuteilen, welche Dokumente o.ä. vorlägen. Allein stichwortartige inhaltliche Angaben könnten sachlogisch keine Rückschlüsse auf Beratungs- und Abstimmungsprozesse zulassen, da diese bekanntlich nicht in Stichworten stattfänden. Jedenfalls den im Zusammenhang mit der Anhörung nach RiStBV zugeleiteten Dokumenten komme keine Kernbereichsrelevanz zu. Im Übrigen könnte Schutzbelangen bei der Auskunftserteilung selbst hinreichend Rechnung getragen werden. Eine nachteilige Beeinträchtigung schwebender Verfahren sei ebenfalls nicht zu befürchten. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz habe eine Beschwerde des türkischen Präsidenten gegen die Einstellung des Verfahrens mit Mitteilung vom 14. Oktober 2016 zurückgewiesen. Ein Anordnungsgrund bestehe ebenfalls. Im vorliegenden Fall lägen ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vor. Dem Gericht seien u.a. seine aktuellen Veröffentlichungen zu den bundesweit in der Presse aufgegriffenen Vorwürfen bekannt, Kanzlerin M... habe Herrn B... vorverurteilt, ohne den Auftritt des Satirikers gesehen zu haben. Hier bestehe dringender Aufklärungsbedarf, zumal die Kanzlerin ihre öffentliche Bewertung des Vorgangs später als Fehler bezeichnet habe. Müsste der rechtskräftige Abschluss der Hauptsache abgewartet werden, wäre hier der Nachrichtenwert schon deshalb verloren, weil die Kanzlerin bei den Wahlen 2017 möglicherweise abgewählt werde. Auch würde dadurch die Kontrollaufgabe der Presse entwertet, die vorliegend ein relevantes (Fehl-)Verhalten der Bundesregierung bzw. möglicherweise auch der Kanzlerin untersuche. Der Antragsteller hat in diesem Verfahren ursprünglich auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung darüber geltend macht, ob und gegebenenfalls wann genau (näherer Zeitraum, Datum, gegebenenfalls Uhrzeit) die Bundeskanzlerin nach Kenntnis des Bundeskanzleramts im Nachgang zur Besprechung im Bundeskanzleramt am 21. April 2015 über die Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wegen Geheimnisverrats nach Veröffentlichungen im Blog „n...“ informiert worden ist (Antrag 4 aus der Antragsschrift vom 14. Oktober 2016). Das diesen Anspruch betreffende Verfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 3. Januar 2017 abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen VG 27 L 9.17 fortgeführt. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob die juristische „Einschätzung“ der Bundesregierung zur Strafbarkeit nach § 103 StGB der Kanzlerin bekannt gemacht/vorgelegt worden ist und falls ja, wann genau (Datums- bzw. Zeitangabe) und ob dies geschehen ist, bevor die Kanzlerin das sog. Schmähgedicht als „bewusst verletzend“ bezeichnete, 2. welche sonstigen Grundlagen/Dokumentationen (Video-Ausschnitte, Texte oder Textteile, bitte mit genauer Bezeichnung Umfang/Länge/Inhalt) aus der Sendung „N...“ vom 31. März 2016 der Kanzlerin vorgelegt bzw. von dieser auf andere Art zur Kenntnis genommen wurden, bevor sie die betreffende Äußerung („bewusst verletzend“) tat, und 3. welche weiteren Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstige Vermerke mit gegebenenfalls welchen Inhalten das Kanzleramt betreffend den Vorgang B.../Strafverfahren erstellt bzw. erhalten hat, insbesondere auch betreffend die ergänzenden rechtlichen Ausführungen („Randschreiben“) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, die dem Kanzleramt im Rahmen der Anhörung gemäß Nr. 211 RiStBV zugeleitet worden waren, hilfsweise die zu 3 begehrten Informationen mitzuteilen, sobald strafrechtliche Verfahren wegen des so genannten Schmähgedichts abgeschlossen sind. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Anträge seien bereits teilweise unzulässig. Dem Antragsteller fehle in Bezug auf die Anträge zu 1 und 3 das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller habe versäumt, vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens den Anträgen zu 1 und 3 entsprechende Anträge bei ihr zu stellen. Wesentliche Teile der Anträge zu 1 und 3 seien nicht Gegenstand einer vorherigen Anfrage beim Bundespresseamt gewesen. Der Antrag zu 1 beziehe sich auf eine juristische Einschätzung der Bundesregierung, während es bei dem im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens bei ihr gestellten Antrag um eine juristische Einschätzung des Auswärtigen Amtes gegangen sei. Zudem sei der Antrag zu 1 auf Erteilung einer genauen Datums- und Zeitangabe gerichtet. Die Frage vom 9. September 2016 lasse hingegen offen, in welcher Weise die Auskunft über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung erfolgen solle. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt im Vorfeld des einstweiligen Rechtsschutzes die im Antrag zu 3 enthaltene Frage gestellt, ob sie Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstige Vermerke mit gegebenenfalls welchen Inhalten betreffend die ergänzenden rechtlichen Ausführungen („Randschreiben“) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz erstellt bzw. erhalten habe. Insbesondere habe sich die Frage zu 3 in der E-Mail vom 9. September 2016 nicht auf das „Randschreiben“ der Generalstaatsanwaltschaft beziehen können, da die Anhörung der Bundesregierung nach Nr. 211 RiStBV erst am 14. September 2016 erfolgt sei. Sofern der unklar formulierte und damit unbestimmte Antrag zu 3 dahingehend zu verstehen sei, dass der Antragsteller auch Information darüber begehre, ob sie zu dem „Randschreiben“ der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Rahmen der Anhörung nach Nr. 211 RiStBV Stellung bezogen habe, so habe sie ein solches Auskunftsbegehren bereits erfüllt. Das Bundespresseamt habe die Frage gegenüber dem Antragsteller verneint. Es habe ihm mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 mitgeteilt, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz habe sie am 14. September 2016 im Rahmen einer Anhörung nach Nr. 211 RiStBV unterrichtet, sie habe jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Entsprechendes gelte, sofern der Antrag zu 3 dahingehend zu verstehen sei, dass der Antragsteller Informationen darüber begehre, ob das Bundeskanzleramt das „Randschreiben“ der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz erhalten habe. Auch diese Frage habe das Bundespresseamt beantwortet, indem es dem Antragsteller mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 mitgeteilt habe, das Bundeskanzleramt sei „im Rahmen einer Anhörung nach Nr. 211 RiStBV“ unterrichtet worden, und auf Nachfrage mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 klarstellend ergänzt habe, das Verfahren nach Nr. 211 RiStBV sei eingehalten worden. Die Mitteilung des Staatsanwalts nach Nr. 211 Abs. 1 RiStBV umfasse die Erwägungen der ermittelnden Staatsanwaltschaft sowie der ihr vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft, mithin das sogenannte Randschreiben. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Der Offenbarung der begehrten Informationen ständen schutzwürdige Interessen von ihr als öffentlicher Stelle entgegen. Zu den schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen gehöre insbesondere die Geheimhaltung von Informationen, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beträfen. Die begehrten Informationen beträfen diesen Kernbereich. Die mit dem Antrag zu 1 gestellte Frage ziele auf die Ausforschung der Grundlagen des internen Überlegungs- und Abwägungsprozesses, in dessen Folge der Regierungssprecher die anwesenden Mitglieder der Bundespressekonferenz in der Regierungspressekonferenz am 4. April 2016 über ein Telefongespräch der Bundeskanzlerin mit dem türkischen Ministerpräsidenten D... am Vorabend u.a. wie folgt informiert habe: „Gesprächsgegenstand war auch die jüngste Veröffentlichung eines sogenannten Schmähgedichts gegen den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan. Die Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident stimmten überein, dass es sich dabei um einen bewusst verletzenden Text handele.“ Auch die mit dem Antrag zu 2 begehrten Informationen beträfen den Prozess der Entscheidungsfindung, nämlich den Beratungsbereich. Die Bundeskanzlerin sei Teil der Bundesregierung (Art. 62 GG). Sie bestimme die Richtlinien der Politik und trage dafür die Verantwortung (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 GG). Die diesbezügliche interne Willensbildung der Bundeskanzlerin gehöre zum Kern exekutiver Eigenverantwortung. Das Schutzgut besagten Kernbereichs sei der behördliche Entscheidungsprozess, vor allem der Beratungsvorgang als solcher. Darüber hinaus unterfielen aber auch Sachinformation oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung, dem Schutz, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbildeten oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zuließen. Dies sei hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1 und 2 begehrten Informationen der Fall. Denn diese würden abbilden, welche Sach- und Rechtsinformationen der Bundeskanzlerin bei ihrer Entscheidung zur Verfügung gestanden hätten, ob, mit welchem Inhalt und in welcher Form eine Positionierung zu dem Schmähgedicht erfolgen sollte. Da das Ergebnis der Überlegungen aufgrund der Erklärung des Regierungssprechers in der Regierungspressekonferenz vom 4. April 2016 bekannt geworden sei, ließe sich aus diesen Informationen darauf schließen, ob und inwieweit sie bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass möglicherweise auch für künftige Entscheidungen vorhersehbar wäre, welche Entscheidungsgrundlagen herangezogen werden würden und wie deren Gewichtung im Einzelfall erfolge. Gubernative Entscheidungen würden damit prognostizierbar. Auch mit dem Antrag zu 3 gehe es dem Antragsteller um eine Ausforschung des – geschützten – Beratungs- und Überlegungsprozesses, nämlich darum zu erfahren, welche Informationen in den Überlegungs- und Abwägungsprozess zur Entscheidung über die Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung der Bundesregierung eingeflossen seien. Die die betreffende Entscheidung im Ergebnis tragenden Erwägungen, also das Beratungsergebnis, seien bereits öffentlich. Sie ergäben sich aus der Erklärung der Bundeskanzlerin vom 15. April 2016. Die Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung sei als nicht begründungsbedürftige und nicht justiziable Entscheidung ausgestaltet, in die auch politische Wertungen einfließen könnten und sogar sollten. Die Bekanntgabe der Entscheidungsgrundlagen würde deutlich machen, welche einzelnen Kriterien überhaupt in die Entscheidung eingeflossen seien und wie sie gewichtet worden seien. Künftige ähnlich gelagerte Entscheidungen wären damit prognostizierbar. Die Mitteilung aller Entscheidungsgrundlagen liefe im Ergebnis darauf hinaus, die Arbeitsweise und die konkrete Art der Entscheidungsfindung des jeweiligen Entscheidungsträgers auszuleuchten. Den Anträgen zu 1 bis 3 ständen ferner schutzwürdige außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Das Bekanntwerden der mit diesen Anträgen verlangten Informationen könnte nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Türkei haben. Eine Offenlegung der betreffenden Informationen könnte von türkischer Seite als Versuch verstanden werden, über die Öffentlichkeit Einfluss auf die türkische Position zu Fragen der Presse- und Meinungsfreiheit zu nehmen sowie den Ausgang des vor dem Landgericht Hamburg gegen B... anhängigen Zivilverfahrens zu beeinflussen. Aus dem Antrag zu 3 sei nicht ersichtlich, um welche Dokumente es dem Antragsteller konkret gehe. Dem Antrag zu 3 fehle damit ein hinreichender Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex. Bei den Informationen, die mit dem Antrag zu 3 begehrt würden, handele es sich nicht um tatsächlich vorhandene amtliche Informationen, mithin solche Informationen, über die sie gegenwärtig verfüge. Die bei ihr anfallenden Informationen würden nicht stets, sondern in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Registraturrichtlinie und der GGO nur bei entsprechender Relevanz veraktet. Sie verfüge also nicht über einen Aktenbestand, der die vom Antragsteller begehrten Informationen enthalte. Die Informationen lägen ihr auch nicht in einer EDV-technisch aufbereiteten Form vor. Um den umfangreichen Auskunftsbegehren des Antragstellers entsprechen zu können, müsste sie zeit- und personalaufwändige interne Recherchemaßnahmen vornehmen. Mangels lückenloser Dokumentation wäre selbst ein derartiges Rechercheergebnis mit Unsicherheiten behaftet. Auf eine solche Informationsbeschaffung habe der Antragsteller keinen Anspruch. Der Auskunftsanspruch umfasse lediglich diejenigen Informationen, die bereits gegenwärtig in amtlicher Form vorhanden seien. Unabhängig davon wäre der mit der Erfüllung des Antrags zu 3 einhergehende Aufwand grob unverhältnismäßig. Sofern der Antrag zu 3 sich auch auf Informationen über den Inhalt von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz übermittelter Dokumente wie des erwähnten Randschreibens, das sie im Rahmen der Anhörung nach Nr. 211 RiStBV erhalten habe, beziehen sollte, so bestünde insoweit ebenfalls kein Auskunftsanspruch gegenüber ihr. Denn sie dürfe nicht über Inhalte der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft verfügen. Die betreffenden Dokumente seien Inhalt dieser Akte. Ihre Anhörung nach Nr. 211 RiStBV sei Bestandteil der Akte. Gleiches gelte für alle anderen Unterlagen der Staatsanwaltschaft einschließlich des Randschreibens der Generalstaatsanwaltschaft. Die Voraussetzungen für den Informationszugang zu einer strafprozessualen Ermittlungsakte seien in § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO geregelt. Die spezielle Vorschrift entfalte materiell-rechtliche Sperrwirkung gegenüber einer Informationszugangsgewährung aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen. Nach § 478 Abs. 1 StPO entscheide über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Vor diesem Hintergrund sei sie nicht befugt, Auskunft über Inhalte der Ermittlungsakte zu erteilen oder Zugang zu solchen Informationen zu gewähren. Unabhängig davon gehe es dem Antragsteller nicht um die Beantwortung einzelner Fragen, sondern um Zugang zum vollständigen Inhalt des Randschreibens. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 bestehe kein gesteigerter und aktueller Aufklärungsbedarf. Insbesondere übergehe der Antragsteller, dass die Erklärung der Bundeskanzlerin, mit der sie ihre öffentliche Bewertung („bewusst verletzend“) der Aussagen von Herrn B... im Nachhinein als Fehler bezeichnet habe, bereits am 22. April 2016 abgegeben worden sei. Unabhängig davon wäre die mit den Anträgen einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Die vorstehenden Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit sowie zur unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gälten für den hilfsweise gestellten Antrag, bei dem es sich nicht um einen echten Hilfsantrag, sondern um ein unselbständiges „prozessuales Minus“ zum Antrag zu 3 handele, entsprechend. B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässigen (I.) Hauptanträge sind in diesem Umfang begründet (II.). Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet (III.). I. Das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 – 6 P 39.93 –, juris Rn. 21) erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptanträge ist vorhanden. Insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Anträge zu 1 und 3 nicht teilweise. 1. Es kann dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin meint – die mit diesen Anträgen verfolgten Auskunftsbegehren über die Anfragen hinausgehen, die der Antragsteller vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens an sie gerichtet hat. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde vorher mit einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde (Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 – VG 27 L 45.16 –, BA S. 5 f.; so auch Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 123 Rn. 22). Überdies hat die Antragsgegnerin sich im gerichtlichen Verfahren auf die geltend gemachten presserechtlichen Ansprüche in vollem Umfang in der Sache eingelassen, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere für die gesamten Anträge zu 1 und 3 aus prozessökonomischen Gründen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66.14 –, juris Rn. 21). Die Antragsgegnerin hat diese Ansprüche vollständig auch als unbegründet abgelehnt. Damit steht dem Antragsteller eine einfachere oder effektivere Möglichkeit, die begehrten Informationen zu erhalten, als die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht zur Verfügung. 2. Der begehrte Rechtsschutz ist für den Antragsteller auch nicht nutzlos. Die mit dem Antrag zu 3 verlangten Auskünfte sind dem Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon zum Teil gegeben worden. a) Der Antrag zu 3 ist nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsteller mit ihm Auskunft darüber verlangt, ob das Bundeskanzleramt die ergänzenden rechtlichen Ausführungen („Randschreiben“) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen B... wegen des Verdachts einer Straftat nach § 103 StGB (im Folgenden: Randschreiben) erhalten hat. Denn der Antragsteller geht ausweislich der Antragsschrift davon aus, dass das Bundeskanzleramt dieses Randschreiben erhalten hat. So ist in dem Antrag zu 3 von den „ergänzenden rechtlichen Ausführungen (,Randschreiben‘) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, die dem Kanzleramt gemäß Nr. 211 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zugeleitet worden waren“, die Rede. Außerdem wird in dem diesen Antrag betreffenden Teil der Antragsbegründung ausgeführt, jedenfalls „den im Zusammenhang mit der Anhörung nach RiStBV zugeleiteten Dokumenten“ komme kein Kernbereichsschutz zu (S. 7 oben der Antragsschrift). b) Ebenso wenig erstrebt der Antragsteller mit dem Antrag zu 3 Auskunft darüber, ob die Antragsgegnerin zu dem Randschreiben im Rahmen der Anhörung nach Nr. 211 RiStBV Stellung genommen hat. Denn der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin schon vorprozessual mitgeteilt hatte, dass sie keine Stellungnahme zu dem Randschreiben abgegeben habe, und der die Richtigkeit dieser Mitteilung nicht in Zweifel zieht, begehrt mit diesem Antrag nicht Auskunft darüber, ob das Bundeskanzleramt (bestimmte) Dokumente betreffend das Randschreiben nicht erstellt hat, sondern darüber, welche Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstige Vermerke es bezüglich dieses Schreibens erstellt und erhalten hat. II. Der Antragsteller hat bezüglich seiner Anträge zu 1 und 2 sowie seines Antrages zu 3, soweit diesem Antrag stattgegeben wurde, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1) und eines Anordnungsgrundes (2) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Es kann dahinstehen, ob der Auskunftsanspruch von Vertretern der Presse gegen Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (so BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 22 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 13 m.w.N.) oder aus der die Auskunftspflicht von Behörden regelnden Vorschrift des Pressegesetzes des Landes, in dem die Bundesbehörde ihren Sitz hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 44 ff.; offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12; s.a. Cornils, AfP 2016, 205 ff.) – hier aus § 4 BlnPrG – folgt. Denn sowohl nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (a) als auch nach § 4 BlnPrG (b) hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Auskünfte, die er mit den Anträgen zu 1 und 2 sowie dem vorstehend beschriebenen Teil des Antrags zu 3 begehrt. a) Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist, da die Landespressegesetze auf Auskunftsansprüche der Presse gegen Behörden des Bundes mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht anwendbar sind und der zuständige Bundesgesetzgeber keine Regelung über solche Ansprüche getroffen hat, auf das Grundrecht der Pressefreiheit als Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche zurückzugreifen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse darf in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt derjenigen presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleiben, die die Landesgesetzgeber im Wesentlichen inhaltsgleich, auf eine Abwägung zielend und den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügend in den Landespressegesetzen normiert haben (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, a.a.O., Rn. 17). Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, a.a.O., Rn. 16). Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs liegen hier in dem in Rede stehenden Umfang vor. Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse, nämlich als Redakteur (für besondere Aufgaben) der Tageszeitung „D...“, in deren Impressum er als solcher namentlich aufgeführt ist, zu den auskunftsberechtigten Personen. Er begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf bestimmte Tatsachenkomplexe (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 30; vgl. auch Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015 – im Folgenden: Löffler/Burkhardt –, § 4 LPG Rn. 85), und zwar zum einen bezüglich der das von B... in der Fernsehsendung „N...“ vom 31. März 2016 vorgetragene Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ betreffenden Informationen, die die Bundeskanzlerin zur Kenntnis genommen hatte, bevor sie dieses Gedicht in einem Telefonat mit dem damaligen türkischen Ministerpräsidenten D... am 3. April 2016 als „bewusst verletzend“ bezeichnete (Anträge zu 1 und 2), und zum anderen bezüglich der Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerke, die das Bundeskanzleramt betreffend den Vorgang B.../Strafverfahren, d.h. zu der Führung eines Strafverfahrens gegen Herrn B... wegen des Verdachts einer Straftat nach § 103 StGB (Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan durch das genannte Gedicht), erhalten oder erstellt hat (vor allem Antrag zu 3). Das Bundeskanzleramt gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 9 ff.). Berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen stehen dem Auskunftsanspruch des Antragstellers in dem erwähnten Umfang nicht entgegen. aa) Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung stellt ein schutzwürdiges Interesse, das diesen Anspruch insoweit ausschließt, nicht dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11, 15/83 –, juris, Rn. 127; s.a. Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, juris Rn. 119 m.w.N.; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, juris Rn. 137 m.w.N.) setzt die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Ein schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die die grundgesetzliche Gewaltenteilung ihr zuweist. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe begehrter Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Hierfür ist es notwendig, zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 170; BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 –, juris, Rn. 122 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, juris Rn. 53). Als funktioneller Belang fällt bei abgeschlossenen Vorgängen nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 171). So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dem Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009, a.a.O., Rn. 126 f.; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O., Rn. 59 f.). Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung begrenzt nicht nur den Informationsanspruch des Parlaments, sondern auch den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. November 2016 – VG 27 L 475.16 –, BA S. 8; Beschluss der Kammer vom 17. März 2016, BA S. 9). Denn es wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip der Verfassung nicht zu vereinbaren, wenn die Regierung berechtigt wäre, dem Parlament bestimmte Informationen vorzuenthalten, trotzdem aber verpflichtet wäre, diese Informationen der Presse, der – wie dem Parlament – eine Kontrollfunktion u.a. gegenüber der Regierung zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 u.a. –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, a.a.O., Rn. 17), zu erteilen. Dies hätte zur Folge, dass der genannte Schutz im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander unterlaufen würde und ins Leere ginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 31). Unter Zugrundlegung der genannten Maßstäbe bildet der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung hier keine verfassungsunmittelbare Grenze für die Erteilung der mit den Anträgen zu 1 und 2 sowie dem erwähnten Teil des Antrags zu 3 begehrten Auskünfte. (1) Mit dem Antrag zu 1 begehrt der Antragsteller Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls wann die Bundeskanzlerin die „juristische ,Einschätzung‘ der Bundesregierung zur Strafbarkeit nach § 103 StGB“ zur Kenntnis nahm. Das Wort „vorgelegt“ in diesem Antrag ist nicht lediglich als „zur Einsichtnahme hingelegt“ bzw. „unterbreitet“, sondern – wie der Antrag zu 2 dieses Beteiligten erhellt („… vorgelegt bzw. … auf andere Art zur Kenntnis genommen …“) – im Sinne von „nach Vorlage durch Einsichtnahme bzw. Lesen zur Kenntnis genommen“ zu verstehen. Demgemäß ist der Passus „bekannt gemacht“ in dem Antrag zu 1 im Sinne von „auf andere Weise zur Kenntnis genommen“ (z.B. durch Hören) zu interpretieren. Denn nach der Antragsbegründung (S. 6 unten) geht es dem Antragsteller bei den Anträgen zu 1 und 2 um das Gleiche, nämlich darum, in Erfahrung zu bringen, ob und gegebenenfalls wann der Bundeskanzlerin eine (bestimmte) Tatsache bekannt geworden ist. Die „juristische ,Einschätzung‘ der Bundesregierung zur Strafbarkeit nach § 103 StGB“ meint die Einschätzung, die das Auswärtige Amt mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dem von Herrn B... in der am 31. März 2016 ausgestrahlten Fernsehsendung „N...“ verlesenen sogenannten Schmähgedicht erstellte (BT-Drs. 18/8594 S. 3), einen – laut Mitteilung der Antragsgegnerin an den Antragsteller (s. Beschluss der Kammer vom 2. November 2016, BA S. 2 f.) – neunzeiligen Textabsatz zu den Äußerungen des Herrn B... einschließlich Ausführungen zu § 103 StGB (im Folgenden: Einschätzung). Das Wort „Zeitangabe“ in dem Antrag zu 1 bedeutet – wie sich aus einem Vergleich mit dem abgetrennten Antrag zu 4 erschließt – nicht die Angabe der Uhrzeit, sondern die Angabe eines Zeitabschnitts, der dem zur zeitlichen Konkretisierung des Zeitpunkts der Kenntnisnahme primär verlangten (Kalender-)Datum ähnlich ist. Mit dem im aufgezeigten Sinne verstandenen Antrag zu 1 werden Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung einer Regierungsentscheidung, nämlich der Entscheidung der Bundeskanzlerin – eines Teils der Bundesregierung (Art. 62 GG) –, ob und gegebenenfalls wie sie sich zu dem sogenannten Schmähgedicht äußert, begehrt. Der betreffende Vorgang ist abgeschlossen, da diese Entscheidung bereits getroffen und umgesetzt worden ist. Die Bundeskanzlerin äußerte in einem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten D... am 3. April 2016, das sogenannte Schmähgedicht sei „bewusst verletzend“. Außerdem informierte der Regierungssprecher am 4. April 2016 Vertreter der Medien und damit die Öffentlichkeit über diese Äußerung. Bei der Einschätzung handelt es sich, falls die Bundeskanzlerin sie vor der erwähnten Entscheidung zur Kenntnis nahm, um eine Grundlage dieser Entscheidung. Dem Interesse an den begehrten Informationen kommt im Rahmen der im vorliegenden Fall durchzuführenden Abwägung besonders hohes Gewicht zu. Die Bundeskanzlerin hat ihre am 4. April 2016 öffentlich verlautbarte Äußerung („bewusst verletzend“) selbst in einer Pressekonferenz am 22. April 2016 „im Rückblick betrachtet“ als Fehler bezeichnet (https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mit-schrift/Pressekonferenz/2016/04/2016-04-23-merkel-laenderchefs.html). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bilden die mit dem Antrag zu 1 begehrten Informationen weder die Willensbildung der Bundeskanzlerin hinsichtlich der Entscheidung, sich in der genannten Art und Weise (öffentlich) zu äußern, ab noch lassen sie gesicherte Rückschlüsse auf diese Willensbildung zu. Die Beweggründe, aufgrund derer die Bundeskanzlerin diese Entscheidung traf, werden durch jene Informationen nicht mitgeteilt. Ebenso wenig lassen die Informationen verlässliche Schlüsse auf diese Gründe zu. Aufgrund der Informationen ist – anders als die Antragsgegnerin meint – auch nicht vorhersehbar, welche Grundlagen bei künftigen Entscheidungen herangezogen werden, geschweige denn werden durch sie Regierungsentscheidungen prognostizierbar. Vielmehr sagen die Informationen allenfalls aus, dass die Einschätzung Grundlage der im konkreten Fall getroffenen Entscheidung war und wann die Bundeskanzlerin die Einschätzung vor der bewussten Äußerung zur Kenntnis nahm. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Antragstellers an den mit dem Antrag zu 1 begehrten Informationen das Interesse der Antragsgegnerin an dem Schutz vor diesbezüglichen informatorischen Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung. (2) Für die mit dem Antrag zu 2 erstrebten Informationen gilt rechtlich das Gleiche wie für die Auskünfte, die mit dem Antrag zu 1 verlangt werden. Sonstige Grundlagen oder Dokumentationen aus der Sendung „N...“ vom 31. März 2016 stellen, sofern die Bundeskanzlerin sie vor besagter Äußerung zur Kenntnis nahm, – ebenso wie gegebenenfalls die Einschätzung – Grundlagen der Entscheidung der Bundeskanzlerin, das sogenannte Schmähgedicht (öffentlich) als „bewusst verletzend“ zu bezeichnen, dar. (3) Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 3 Auskunft über die Bezeichnung und den Inhalt solcher Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerke erstrebt, die das Bundeskanzleramt betreffend den Vorgang B.../Strafver-fahren erstellt und erhalten hat, die aber nicht durch die Bundeskanzlerin persönlich, einen Bundesminister persönlich, durch das Kanzlerbüro oder durch das Büro eines Bundesministers erstellt worden oder Niederschriften über Sitzungen der Bundesregierung sind, begrenzt der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung die Erteilung der mit diesem Antrag begehrten Auskünfte nicht. Mit dem Antrag zu 3 verlangt der Antragsteller Auskunft über den Inhalt des Randschreibens sowie über die Bezeichnung und den Inhalt der anderen Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerke, auf die sich dieser Antrag bezieht. Der Antrag bezieht sich auf alle – wie auch die Antragsgegnerin meint (siehe dazu S. 15 und 18 des Schriftsatzes dieser Beteiligten vom 14. November 2016) – „weiteren“, d.h. nicht von den Anträgen zu 1 und 2 erfassten Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerke, die das Bundeskanzleramt betreffend den Vorgang B.../Strafverfahren erstellt und erhalten hat. Zu diesen Ausarbeitungen, Dokumentationen oder Vermerken gehört auch das Randschreiben, das dem Bundeskanzleramt im Rahmen der Anhörung gemäß Nr. 211 RiStBV zugeleitet wurde. Dieses Schreiben stellt eine Ausarbeitung oder einen sonstigen Vermerk dar, die bzw. den das Bundeskanzleramt zu jenem Vorgang, genau gesagt zu dem gegen Herrn B... wegen des Verdachts einer Straftat nach § 103 StGB geführten Ermittlungsverfahren, erhalten hat. Der Antrag ist hinsichtlich des Randschreibens dahin zu verstehen, dass der Antragsteller nur Auskunft über den Inhalt dieses Schreibens begehrt. Denn die Bezeichnung des Schreibens („ergänzende rechtliche Ausführungen [,Randschreiben‘]“) ist diesem Beteiligten bereits bekannt. Das mit dem Antrag zu 3 verfolgte, in dem aufgezeigten Sinne zu verstehende Auskunftsverlangen ist hinreichend konkret (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2000 – VG 27 A 262.00 –, NJW 2001, 3799 [3800]). Es spielt keine Rolle, dass der Antragsteller die weiteren Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerke nicht genauer bezeichnet hat. Denn auch ohne konkretere Beschreibung ist zur Genüge klar, über welche Dokumente und andere Unterlagen dieser Beteiligte Auskunft begehrt. Im Übrigen ist der Antragsteller auch gar nicht dazu in der Lage, die betreffenden Dokumente und Unterlagen näher zu benennen. Das dafür notwendige Wissen fehlt ihm. Die mit dem Antrag zu 3 verlangten Informationen beziehen sich auf den vorstehend bezeichneten Vorgang betreffende Regierungsentscheidungen und deren Vorbereitung. Als Regierungsentscheidungen kommen insoweit nach den bekannten Umständen nur die Entscheidung der Bundesregierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Herrn B... wegen einer Straftat nach § 103 StGB zu erteilen (vgl. § 104 a StGB), sowie eine etwaige Entscheidung der Bundeskanzlerin und/oder des Chefs des Bundeskanzleramts A... – eines Bundesministers für besondere Aufgaben und damit Mitglieds der Bundesregierung –, seitens des Bundeskanzleramts nicht zu dem Randschreiben Stellung zu nehmen, in Betracht. Die betreffenden Vorgänge sind abgeschlossen, da die genannten Entscheidungen der Bundesregierung bereits getroffen wurden. Im Übrigen ist auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn B... abgeschlossen. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Mainz eingestellt. Die betreffende Entscheidung ist unanfechtbar geworden. Mit dem hier in Rede stehenden Teil des Antrags zu 3 werden Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung der erwähnten Regierungsentscheidungen begehrt. Die Bezeichnungen und Inhalte der betreffenden – weiteren – Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerke bilden die Willensbildung der Regierungsmitglieder, die diese Entscheidungen getroffen haben, bezüglich der Entscheidungen nicht ab, zumal diese Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerke nicht durch Regierungsmitglieder selbst oder ihre (persönlichen) Büros erstellt worden sind. Bei den Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerken handelt es sich mit anderen Worten allenfalls um Grundlagen der Entscheidungen. Es ist offen, ob und gegebenenfalls wie sie in die Entscheidungsfindung der betreffenden Regierungsmitglieder eingeflossen sind. Aus diesen Gründen lassen die Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerke auch verlässliche Schlüsse auf die Willensbildung dieser Regierungsmitglieder, insbesondere auf einzelne Entscheidungskriterien und deren Gewichtung, nicht zu. Erst recht werden – anders als die Antragsgegnerin meint – durch die entsprechenden Informationen künftige ähnlich gelagerte Regierungsentscheidungen nicht prognostizierbar. Es ist unerheblich, ob durch diese Informationen die Arbeitsweise und die Art der Entscheidungsvorbereitung (z.B. Informationsbeschaffung) des jeweiligen Entscheidungsträgers im betreffenden Einzelfall ersichtlich werden. Denn diese Umstände führen noch nicht dazu, dass die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beeinträchtigt werden könnte, nämlich zukünftige Beratungen der Bundesregierung ernsthaft und konkret gefährdet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 – OVG 6 S 29.16 –, juris Rn. 26, 28), zumal die Arbeitsweise und die Art der Entscheidungsvorbereitung des betroffenen Entscheidungsträgers in einem anderen Fall unterschiedlich sein können. Dem Interesse an den begehrten Informationen kommt bei der hier vorzunehmenden Abwägung hohes Gewicht zu, da Verhalten der Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzlerin, in der sogenannten B...-Affäre (z.B. die erwähnte, am 4. April 2016 publik gemachte Äußerung der Bundeskanzlerin, die Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung) großes öffentliches Aufsehen erregt und zu heftigen politischen Kontroversen geführt hat. Hinzu kommt, dass das Abstimmungsverhalten der an der Entscheidung über die Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung beteiligten Mitglieder der Bundesregierung bereits öffentlich bekannt ist und dass die Bundeskanzlerin sowie zwei an der Entscheidung beteiligte Bundesminister bereits öffentlich Gründe für diese Entscheidung bzw. ihr Abstimmungsverhalten genannt haben (siehe „Fall B...: SPD-Minister distanzieren sich von Merkel-Entscheidung“, in: Spiegel Online; abgerufen am 10. März 2017). Angesichts dieser Umstände ist das Interesse des Antragstellers an den mit dem fraglichen Teil des Antrags zu 3 verlangten Informationen vorrangig vor dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vertraulichkeit dieser Informationen. bb) Ebenso wenig bildet der Schutz außenpolitischer Interessen ein schutzwürdiges Interesse, das den Auskunftsanspruch des Antragstellers in besagtem Umfang hindert. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob der auskunftspflichtigen Stelle im Verhältnis zu einem Auskunft begehrenden Pressevertreter hinsichtlich der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (dies bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 32; zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bei Annahme eines solchen Spielraums: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – OVG 6 S 22.16 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Denn jedenfalls ist die Annahme der Antragsgegnerin, das Bekanntwerden der mit den Anträgen zu 1 und 2 sowie dem betreffenden Teil des Antrags zu 3 begehrten Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen der Antragsgegnerin zu der Republik Türkei haben, nicht einleuchtend begründet. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, eine Offenlegung der betreffenden Informationen könnte von türkischer Seite als Versuch verstanden werden, über die Öffentlichkeit Einfluss auf die türkische Position zu Fragen der Presse- und Meinungsfreiheit zu nehmen sowie den Ausgang des vor dem Landgericht Hamburg gegen B... anhängigen Zivilverfahrens zu beeinflussen. Dies könnte von der türkischen Seite als Provokation und als Vertrauensbruch gewertet werden, was der Qualität der bilateralen Beziehungen abträglich wäre. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Prognose nachteiliger Auswirkungen auf die genannten Beziehungen plausibel zu begründen. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Offenlegung der betreffenden Informationen von türkischer Seite als Versuch verstanden werden könnte, über die Öffentlichkeit Einfluss auf die türkische Position zu Fragen der Presse- und Meinungsfreiheit zu nehmen sowie den Ausgang des von dem türkischen Staatspräsidenten Erdoğan gegen Herrn B... angestrengten Zivilprozesses zu beeinflussen. Dies ist auch nicht ansonsten ersichtlich. Überdies ist weder vorgetragen noch anders erkennbar, dass eine weitere Substantiierung der Prognose von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall deswegen nicht verlangt werden kann, weil damit eine teilweise Preisgabe der begehrten Auskünfte verbunden wäre (vgl. dazu sowie zur Darlegungslast der auskunftspflichtigen Behörde: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 35). Vor diesem Hintergrund ist auch der pauschale Vortrag der Antragsgegnerin, die Offenlegung besagter Informationen könnte von der türkischen Seite als Provokation und als Vertrauensbruch gewertet werden, nicht nachvollziehbar. cc) Der mit dem Antrag zu 3 verfolgte Auskunftsanspruch entfällt nicht deswegen, weil dieser Anspruch auf bei der Antragsgegnerin nicht tatsächlich vorhandene Informationen gerichtet ist. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 –, a.a.O., Rn. 30). Aufgrund der feststehenden Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin die Informationen, auf die der hier in Rede stehende Auskunftsanspruch gerichtet ist, gegenwärtig tatsächlich nicht vorliegen. Es ist unerheblich, ob der Antragsgegnerin aktuell eine Zusammenstellung aller Ausarbeitungen, Dokumentationen und Vermerke vorliegt, die sie zu dem Vorgang B.../Strafverfahren erhalten und erstellt hat. Ebenso wenig ist für die Entscheidung von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin gegenwärtig über einen Aktenbestand verfügt, der die betreffenden Informationen enthält, oder ob ihr die Informationen derzeit in einer EDV-technisch aufbereiteten Form vorliegen. Denn zu den Informationen, die der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen, gehören – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht nur die Informationen, über die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in „amtlicher Form“, d.h. in Form von (z.B. papiernen oder elektronischen) Aktenbeständen, verfügt, sondern alle der Stelle im maßgeblichen Moment tatsächlich vorliegenden Informationen. Die mit dem Antrag zu 3 begehrten Informationen sind bei dem auskunftsverpflichteten Bundeskanzleramt angefallen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Informationen jener Behörde gegenwärtig nicht mehr vorliegen, mit anderen Worten ihr zwischenzeitlich verloren gegangen sind. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass das Bundeskanzleramt – z.B. durch Befragung von Mitarbeitern – versucht hat, die Informationen, die ihm verstreut vorliegen mögen, zu sammeln und zusammenzustellen. Dabei handelt es sich nicht um die Beschaffung nicht vorhandener Informationen, sondern lediglich um die davon zu unterscheidende Aufbereitung von Informationen, die als solche bei der Behörde bereits vorliegen (Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2016 – VG 27 L 369.16 –, BA S. 14; Löffler/Burkhardt, a.a.O., Rn. 86; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. August 2013 – OVG 6 S 27.13 –, juris Rn. 5 und vom 13. März 2013 – OVG 6 S 4.13 –, juris Rn. 13 ff.; siehe ferner zum Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 37). Solange das Bundeskanzleramt noch nicht versucht hat, die im hiesigen Zusammenhang fraglichen Informationen zu sammeln und zusammenzustellen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis entsprechender Bemühungen mit Unsicherheiten behaftet sein wird. Sollten nach Ausschöpfung der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Sammlung und Zusammenstellung dieser Informationen Zweifel an dem Ergebnis des Aufbereitungsprozesses, insbesondere an der Vollständigkeit der aufbereiteten Informationen, bestehen, so kann – und muss – die Antragsgegnerin die entsprechenden Unsicherheiten im Rahmen der Auskunftserteilung mitteilen. dd) Der Auskunftsanspruch des Antragstellers scheitert, soweit dieser Anspruch von dem in Rede stehenden Teil des Antrags zu 3 umfasst ist, nicht daran, dass der mit der Erfüllung des Anspruchs verbundene Aufwand unverhältnismäßig ist. Die Antragsgegnerin hat diesen Aufwand nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr hat jene Beteiligte lediglich pauschal behauptet, dass sie zeit- und personalaufwändige interne Recherchemaßnahmen vornehmen müsse, um dem Auskunftsbegehren entsprechen zu können, das mit dem Antrag zu 3 verfolgt wird. Es ist auch nicht ansonsten ersichtlich, dass besagter Aufwand unverhältnismäßig ist. ee) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin schließen §§ 475 Abs. 1, 478 Abs. 1 StPO den Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht aus, soweit dieser Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des dem Bundeskanzleramt zugeleiteten Randschreibens sowie auf Auskunft über die Bezeichnung und den Inhalt etwaiger weiterer Ausarbeitungen, Dokumentationen oder Vermerke gerichtet ist, die der Antragsgegnerin von der Staatsanwaltschaft Mainz oder der Generalstaatsanwaltschaft Ko-blenz betreffend das erwähnte Ermittlungsverfahren übermittelt worden sind und die das Bundeskanzleramt erhalten hat – in diesem Umfang ist der Anspruch von besagtem Teil des Antrags zu 3 umfasst –. § 475 Abs. 1 StPO regelt die Erteilung von Auskünften aus Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem – wie die das genannte Ermittlungsverfahren betreffende Akte der Staatsanwaltschaft – im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären. Nach § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO entscheidet über die Erteilung von Auskünften im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft. Die genannten Vorschriften der Strafprozessordnung sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Antragsteller begehrt in dem hier in Rede stehenden Umfang nicht Auskunft aus einer Strafakte, nämlich der beschriebenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, sondern Auskunft über Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstige Vermerke, die das Bundeskanzleramt erhalten hat, und damit allenfalls Auskunft aus Akten letzterer Behörde. Daran ändern die Umstände, dass die betreffenden Ausarbeitungen, Dokumentationen oder Vermerke sich auf das erwähnte Ermittlungsverfahren beziehen, dass sie der Antragsgegnerin von besagter Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft übermittelt wurden – und zwar das Randschreiben im Rahmen der nach Nr. 211 RiStBV vorgeschriebenen Anhörung der Bundesregierung vor der Einstellung dieses Verfahrens – und dass die gleichen Ausarbeitungen, Dokumentationen oder Vermerke in der bewussten Ermittlungsakte enthalten sein mögen, nichts. Durch diese Umstände werden die betreffenden Ausarbeitungen, Dokumentationen oder Vermerke nicht zum Bestandteil der Ermittlungsakte. Im Übrigen wird im vorliegenden Fall auch nicht der Rechtsträger der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, sondern die Antragsgegnerin auf Auskunft in Anspruch genommen. Darüber hinaus werden presserechtliche Ansprüche auf Auskunft über strafrechtliche Ermittlungsverfahren – wie das erwähnte Ermittlungsverfahren – oder Strafverfahren auch nicht durch § 475 Abs. 1 StPO verdrängt (so für die presserechtlichen Auskunftsansprüche in den jeweiligen Landespressegesetzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 1 S 1137/11 –, BA S. 5 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 – Au 7 E 13.2018 –, juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2000, a.a.O.). Dementsprechend entfaltet § 475 Abs. 1 StPO jedenfalls im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrten Auskünfte über die hier in Rede stehenden Dokumente und Unterlagen, deren Schutzwürdigkeit nicht erkennbar ist, keine materiell-rechtliche Sperrwirkung gegenüber Informationsansprüchen aufgrund Presserechts. Es ist unerheblich, dass es dem Antragsteller nicht um die Beantwortung einzelner Fragen zu dem Inhalt des Randschreibens, sondern um Auskunft über den vollständigen Inhalt dieses Schreibens geht. Denn der Auskunftsanspruch des Antragstellers bezüglich des Inhalts des Schreibens ist rechtlich nicht auf die Beantwortung einzelner Fragen beschränkt. Namentlich ist das auf die Angabe des gesamten Inhalts des Schreibens, das – wie oben aufgezeigt – Teil eines bestimmten Tatsachenkomplexes ist, gerichtete Auskunftsverlangen konkret genug. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Auskunft den Inhalt des Randschreibens nicht wörtlich wiedergeben muss (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. November 2016 – VG 27 L 483.16 –, S. 4 f. BA m.w.N.), sondern ihn mit eigenen Worten angeben kann. b) Nach § 4 Abs. 1 BlnPrG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen sind nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall erfüllt. Ein Grund, der die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zur Verweigerung der hier in Rede stehenden Auskünfte berechtigt, ist nach dem oben Dargelegten nicht gegeben. 2. Ein Anordnungsgrund ist auch vorhanden. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt es für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Insbesondere ist unter diesen Voraussetzungen in solchen Fällen eine in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 19 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 6 S 23.16 –, juris Rn. 4 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall sind ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug bereits mit Blick darauf, dass der Fall B... nach wie vor Gegenstand aktueller medialer Berichterstattung (z.B. im Zusammenhang mit der am 10. Februar 2017 erfolgten Verkündung des Urteils des Landgerichts Hamburg in dem zivilrechtlichen Hauptsacheverfahren zwischen Herrn E... und Herrn B...) und die sich an den Fall B... anschließende Frage nach der Abschaffung des § 103 StGB Gegenstand der aktuellen politischen Diskussion ist (vgl. Beschluss des Bundesrates über die Forderung der sofortigen und ersatzlosen Streichung des § 103 StGB vom 16. Dezember 2016, abrufbar über die Homepage des Bundesrates), vorhanden. Überdies sind ein solches Interesse und ein derartiger Gegenwartsbezug auch mit Blick auf die im September 2017 stattfindende Bundestagswahl, bei der die Bundeskanzlerin als Spitzenkandidatin ihrer Partei eine weitere Amtszeit als Bundeskanzlerin anstrebt, sowie den dieser Wahl vorausgehenden Wahlkampf, in dem u.a. die Person und damit auch früheres politisches Handeln der Spitzen- bzw. Kanzlerkandidaten von Bedeutung sind, gegeben (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2012 – VG 27 L 259.12 –, juris Rn. 41). 3. Das Gericht, das nach § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, hat das oben dargestellte Verständnis des Antrages zu 1 bei der Formulierung des betreffenden Teils des Tenors berücksichtigt. Ferner hat das Gericht den Tenor, soweit dem Antrag zu 3 stattgegeben wurde, der besseren Verständlichkeit halber in zwei Ziffern unterteilt und ihn insoweit unter Beachtung der oben dargestellten Interpretation dieses Antrags wie geschehen gefasst. 4. Der restliche Teil des Antrags zu 3 ist unbegründet. Hinsichtlich der mit diesem Antragsteil begehrten Auskünfte steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zu. Der Antragsteller hat weder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (a) noch aus § 4 BlnPrG (b) Anspruch auf Auskunft über die Bezeichnung und den Inhalt von Ausarbeitungen, Dokumentationen oder sonstigen Vermerken, die das Bundeskanzleramt betreffend den Vorgang B.../Strafverfahren erstellt und erhalten hat, soweit diese Ausarbeitungen, Dokumentationen oder Vermerke durch die Bundeskanzlerin persönlich, einen Bundesminister (z.B. den Chef des Bundeskanzleramts) persönlich, durch das Kanzlerbüro oder durch das Büro eines Bundesministers (z.B. das Büro Chef des Bundeskanzleramts) erstellt worden sind. Gleiches gilt für diesen Vorgang betreffende Niederschriften über Sitzungen der Bundesregierung, bei denen es sich um im Bundeskanzleramt erstellte Dokumentationen handelt. a) Insoweit stellt der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ein schutzwürdiges Interesse dar, das den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch des Antragstellers ausschließt. Die hier in Rede stehenden Dokumente und anderen Unterlagen geben nämlich unmittelbar Aufschluss über die Willensbildung der Bundesregierung. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie politische Wertungen der Bundesregierung oder einzelner Regierungsmitglieder enthalten. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Vertraulichkeit der insoweit begehrten Informationen hat bei der hier vorzunehmenden Abwägung sehr großes Gewicht. Diesen Informationen kommt besonders hohe Schutzwürdigkeit zu, da sie zu dem innersten Bereich der Willensbildung der Regierung gehören. Unter den gegebenen Umständen überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Vertraulichkeit besagter Informationen das Interesse des Antragstellers an den Informationen. b) Die fraglichen Auskünfte sind nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu Recht verweigert worden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BlnPrG können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Der Erteilung besagter Auskünfte stehen solche Vorschriften entgegen. Die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Aufgaben der Bundesregierung erfordert der Natur der Sache wegen Geheimhaltung, soweit dies zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung geboten ist (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O., Rn. 113). So verhält es sich – wie oben ausgeführt – hinsichtlich der hier in Rede stehenden Informationen. III. Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Mit diesem Antrag wird verlangt, die mit dem Hauptantrag zu 3 begehrten Auskünfte zu erteilen, sobald bestimmte Bedingungen gegeben sind. Einen Anspruch auf diese Auskünfte, der über den mit dem erfolgreichen Teil des Antrags zu 3 verfolgten Anspruch hinausgeht, hat der Antragsteller aus den oben genannten Gründen nicht. IV. Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Auskunftsbegehren ursprünglich auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte bzw. Themenkreise, zum einen die sogenannte B...-Affäre (Anträge zu 1 bis 3 sowie der Hilfsantrag) und zum anderen die Strafanzeigen wegen des Verdachts des Landesverrates nach Veröffentlichungen im Blog „n...“ (der im Laufe des Verfahrens abgetrennte Antrag zu 4), gerichtet gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 41).