Beschluss
27 L 298/21
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1102.27L298.21.00
28Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Pressevertretern in Ermanglung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden. (Rn.16)
2. Aufgrund des Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. (Rn.18)
3. Der im Zusammenhang mit parlamentarischen Auskunftsrechten aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. (Rn.29)
4. Dem Schutz des Rechts von Medienvertretern und Medien kommt gegenüber dem Auskunftsinteresse des Antragstellers in jedem Fall ein geringeres Gewicht zu. (Rn.36)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1. ob das Bundesministerium der Finanzen, namentlich Staatssekretär W ..., den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021, mit dem eine Durchsuchung in diesem Ministerium angeordnet wurde, ganz (Volltext) an Medienvertreter versendet oder ihnen sonst zugänglich gemacht hat,
2. falls ja,
a) wann und auf welche Weise die unter 1.) bezeichneten Handlungen erfolgt sind und ob das Bundesministerium der Finanzen, namentlich Staatssekretär S ..., eine Vertraulichkeit bezüglich des Informanten verlangt oder verabredet hat,
b) ob und gegebenenfalls welche weiteren Informationen oder Einschätzungen zu dem unter 1.) genannten Beschluss oder dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Osnabrück, das die in dem Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen Verantwortliche der Zentralstelle für Finanztransaktionen am 9. September 2021 erfolgte Durchsuchung in dem Bundesministerium der Finanzen betrifft, dieses Ministerium im Zusammenhang mit der Versendung dieses Beschlusses an Medienvertreter erteilt hat, insbesondere dazu, ob dieses Vorgehen aus Sicht des Ministeriums politisch motiviert gewesen sein könnte,
c) ob das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit der Versendung des unter 1.) genannten Beschlusses Medienvertreter, an die es diesen Beschluss versandt hat, auf eine mögliche Strafbarkeit von Veröffentlichungen des Beschlusses nach § 353d StGB hingewiesen hat und
d) ob dem Bundesministerium der Finanzen zum Zeitpunkt der Versendung des unter 1.) genannten Beschlusses an Medien bekannt war, dass Journalisten diesen Beschluss gegebenenfalls (ganz oder in Teilen) wörtlich veröffentlichen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Pressevertretern in Ermanglung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden. (Rn.16) 2. Aufgrund des Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. (Rn.18) 3. Der im Zusammenhang mit parlamentarischen Auskunftsrechten aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. (Rn.29) 4. Dem Schutz des Rechts von Medienvertretern und Medien kommt gegenüber dem Auskunftsinteresse des Antragstellers in jedem Fall ein geringeres Gewicht zu. (Rn.36) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob das Bundesministerium der Finanzen, namentlich Staatssekretär W ..., den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021, mit dem eine Durchsuchung in diesem Ministerium angeordnet wurde, ganz (Volltext) an Medienvertreter versendet oder ihnen sonst zugänglich gemacht hat, 2. falls ja, a) wann und auf welche Weise die unter 1.) bezeichneten Handlungen erfolgt sind und ob das Bundesministerium der Finanzen, namentlich Staatssekretär S ..., eine Vertraulichkeit bezüglich des Informanten verlangt oder verabredet hat, b) ob und gegebenenfalls welche weiteren Informationen oder Einschätzungen zu dem unter 1.) genannten Beschluss oder dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Osnabrück, das die in dem Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen Verantwortliche der Zentralstelle für Finanztransaktionen am 9. September 2021 erfolgte Durchsuchung in dem Bundesministerium der Finanzen betrifft, dieses Ministerium im Zusammenhang mit der Versendung dieses Beschlusses an Medienvertreter erteilt hat, insbesondere dazu, ob dieses Vorgehen aus Sicht des Ministeriums politisch motiviert gewesen sein könnte, c) ob das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit der Versendung des unter 1.) genannten Beschlusses Medienvertreter, an die es diesen Beschluss versandt hat, auf eine mögliche Strafbarkeit von Veröffentlichungen des Beschlusses nach § 353d StGB hingewiesen hat und d) ob dem Bundesministerium der Finanzen zum Zeitpunkt der Versendung des unter 1.) genannten Beschlusses an Medien bekannt war, dass Journalisten diesen Beschluss gegebenenfalls (ganz oder in Teilen) wörtlich veröffentlichen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Der Antragsteller hat mit seiner Antragsschrift vom 18. September 2021 u.a. beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob das Bundesfinanzministerium (BMF), namentlich Staatssekretär (StS) W ..., den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück v. 10.08.2021 für eine Durchsuchung im BMF ganz (Volltext) an Medienvertreter verschickt, versendet oder ihnen sonst zugänglich gemacht hat, 2. falls ja, wann und auf welche Weise die unter 1.) bezeichneten Handlungen erfolgt sind und ob das BMF, namentlich StS S ..., eine Vertraulichkeit bez. des Absenders verlangt oder verabredet hat, 3. welche weiteren Informationen oder Einschätzungen zum Durchsuchungsbeschluss des AG Osnabrück oder dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft (StA) Osnabrück das BMF im Zusammenhang mit der Versendung erteilt hat, insbes. dazu, ob das Vorgehen der StA Osnabrück aus Sicht des BMF politisch motiviert gewesen sein könnte, 4. ob das BMF im Zusammenhang mit der Versendung an Medien auf eine mögliche Strafbarkeit von Veröffentlichungen im Zusammenhang mit § 353d StGB hingewiesen hat, 5. ob dem BMF im Zusammenhang mit der Versendung an Medien bekannt war, dass JournalistInnen den Durchsuchungsbeschluss ggf. ganz, in Teilen oder zitatweise wörtlich veröffentlichen und ob das BMF dies beabsichtigt bzw. billigend in Kauf genommen hat. B. I. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich des Antrags zu 6. sowie des Hilfsantrags zu dem Antrag zu 6. bzw. zu dem vom Antragsteller zuletzt mit 6.b) bezeichneten Teil dieses Antrags. II. Die übrigen, 1. bis 5. nummerierten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die im Zusammenhang stehen und gemäß § 44 VwGO zusammen vor dem nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 45, § 52 Nr. 5 VwGO zuständigen Verwaltungsgericht Berlin verfolgt werden können, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; den Tenor hat die Kammer der Klarheit halber wie geschehen gefasst. 1. Die zulässigen Anträge zu 1., 2., 3. und 4. sind begründet; Gleiches gilt für den Teil des Antrags zu 5., mit dem der Antragsteller – im Falle der Bejahung der in dem Antrag zu 1. enthaltenen Frage – Auskunft darüber begehrt, ob dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Zeitpunkt der Versendung des in dem Antrag zu 1. genannten Beschlusses an Medien bekannt war, dass Journalisten diesen Beschluss gegebenenfalls – ganz oder in Teilen – wörtlich veröffentlichen würden (in diesem Sinne ist die in dem Antrag zu 5. verbaliter enthaltene Frage, „ob dem BMF im Zusammenhang mit der Versendung an Medien bekannt war, dass JournalistInnen den Durchsuchungsbeschluss ggf. ganz, in Teilen oder zitatweise wörtlich veröffentlichen“, unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens des Antragstellers, insbesondere im Rest dieses Antrages verwendeter [straf-]rechtlicher Fachsprache [„… beabsichtigt bzw. billigend in Kauf genommen hat“], zu verstehen [vgl. dazu § 88 VwGO, nach dem das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist]). Der Antrag zu 3. ist unter Beachtung des sonstigen Vorbringens des Antragstellers dahin zu verstehen, dass mit ihm – in dem vorstehend bezeichneten Falle – Auskunft darüber verlangt wird, ob und gegebenenfalls welche weiteren Informationen oder Einschätzungen zu dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 oder dem – unter 2.b) des Tenors bezeichneten – Vorgehen der Staatsanwaltschaft Osnabrück das BMF Medienvertretern, an die dieses Ministerium – wie es mit der Bejahung der in dem Antrag zu 1. enthaltenen Frage erklären würde – den betreffenden Beschluss versandt hat, im Zusammenhang mit der Versendung des Beschlusses erteilt hat; der Passus „im Zusammenhang mit“ in diesem Antrag bedeutet – genauso wie in dem Antrag zu 4. – unter Berücksichtigung insbesondere des vom Antragsteller geschilderten Inhalts einer SMS, deren Absender sich als „W ... aus dem BMF“ bezeichnet und um Rückruf gebeten habe, in innerer Verbindung mit – anders ausgedrückt: in innerer Beziehung mit (s.a. https://www.duden.de/rechtschreibung/Zusammenhang) – (der Versendung des Beschlusses). Auch mit dem Antrag zu 4. wird der Sache nach – wie sich unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens des Antragstellers ergibt – im Falle der Bejahung der in dem Antrag zu 1. enthaltenen Frage Auskunft erstrebt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und dem Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Anträge zu 1., 2., 3. und 4. sowie hinsichtlich des vorstehend bezeichneten Teils des Antrags zu 5. vor. a) Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG –. aa) Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht Pressevertretern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ermanglung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 28, und vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der in § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ist vorliegend nicht anwendbar. Nach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie diesem Verfahren – allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage schließt die durch Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG begründete Gesetzgebungskompetenz des Bundes – nach letzterer Vorschrift wird der Aufbau der Bundesfinanzbehörden durch Bundesgesetz geregelt – als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten der Bundesfinanzbehörden gegenüber der Presse ein. Das BMF ist nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung eine Bundesfinanzbehörde. bb) Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 a.a.O. Rn. 28, 38 und vom 18. September 2019 a.a.O. Rn. 13, 43 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, soweit mit den Anträgen zu 1., 2., 3. und 4. sowie mit dem vorstehend bezeichneten Teil des Antrags zu 5. Auskunft begehrt wird. (1) Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse, nämlich als Redakteur (für besondere Aufgaben) der Tageszeitung „D ... “, in deren Impressum er als solcher namentlich aufgeführt ist, zu den auskunftsberechtigten Personen. Das BMF gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten. (2) Der Antragsteller begehrt in dem hier in Rede stehenden Umfang Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 85), nämlich über eine mögliche Erteilung von Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021, insbesondere über eine etwaige Versendung dieses Beschlusses im Wortlaut, durch das BMF an Medienvertreter unter Beanspruchung von Vertraulichkeit bezüglich des Informanten, mit anderen Worten der Quelle betreffender Informationen. (3) Gegenstand des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse sind diejenigen Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind. Vorhanden sind die Informationen nicht nur dann, wenn sie elektronisch gespeichert oder verschriftlicht in Akten oder Vorgängen enthalten sind. Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 –, juris Rn. 95 m.w.N.). Zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich nicht aufgezeichneter Informationen bedarf es gegebenenfalls der Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle oder bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die zuständige Stelle oder der Aufgabenbereich von Mitarbeitern innerhalb der informationspflichtigen Stelle zwischenzeitlich geändert hat. Mit einer solchen – internen – Nachfrage wird die Schwelle zur Sachverhaltserforschung nicht überschritten. Hierbei geht es um Behördenwissen. Mangels Informationsbeschaffungspflicht der Behörde ist demgegenüber eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiter oder Mitarbeiter nicht geschuldet (so zum Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages: BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 25; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 a.a.O. Rn. 95 f.). Nach diesen Maßstäben ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die begehrten Informationen in dem hier in Rede stehenden Umfang bei dem BMF vorhanden sind. Es ist für die Entscheidung nicht erheblich, ob diese Informationen bei besagtem Ministerium dokumentiert, mit anderen Worten aufgezeichnet sind. Denn es ist anzunehmen, dass jedenfalls Beschäftigte des BMF, die für das BMF, nämlich in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte dieses Ministeriums, Informationen zu dem genannten Durchsuchungsbeschluss an Medienvertreter gegeben haben sollten, über die in besagtem Umfang erstrebten Informationen verfügen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, eventuelles diesbezügliches präsentes dienstliches Wissen bei den betreffenden Beschäftigten des BMF abzufragen, um dem Antragsteller die insoweit verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig erteilen zu können. Die – unstreitig bislang nicht erfolgte – Abfrage ist auf alle Beschäftigten des BMF zu erstrecken, die in ihrer Eigenschaft als solche Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss an Medienvertreter gegeben haben könnten. Das sind nach gegenwärtigen Erkenntnissen alle Beschäftigten dieses Ministeriums, die von dem Beschluss dienstlich Kenntnis erlangt haben. Es ist ohne Bedeutung, ob der Antragsgegnerin – wie sie vorträgt – nicht vollständig bekannt ist, welche und wie viele Beschäftigte des BMF Zugang zu dem Beschluss hatten. Denn es ist nicht, zumindest nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die Beschäftigten des BMF, die von dem Beschluss dienstlich Kenntnis erlangt haben, aufgrund der internen Geschäftsverteilung und erforderlichenfalls ergänzender Fragen nicht festgestellt werden können. Die Befragung der betreffenden Beschäftigten ist auch nicht unverhältnismäßig. Umstände, aus denen sich eine Unverhältnismäßigkeit dieser Befragung ergeben würde, sind von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Insbesondere mit der in dem Schriftsatz vom 21. September 2021 enthaltenen, vagen Erklärung der Antragsgegnerin, dass der Beschluss einer Reihe von Beschäftigten des BMF in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, sind solche Umstände nicht dargetan. Auch ansonsten sind derartige Umstände nicht ersichtlich. Entgegen ihrer Auffassung ist die Antragsgegnerin berechtigt, den in Betracht kommenden Beschäftigten des BMF Fragen zu stellen, die eine in amtlicher Eigenschaft erfolgte Vergabe von Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss an Medienvertreter betreffen. Insbesondere verstößt die Antragsgegnerin mit einer solchen Befragung nicht gegen ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber diesen Beschäftigten. Es ist unerheblich, ob die Beschäftigten sich durch die Offenbarung der betreffenden Informationen selbst einer Straftat (z.B. nach § 353b oder § 353d des Strafgesetzbuches – StGB –) bezichtigen würden. Denn die Antragsgegnerin genügt ihrer Fürsorgepflicht schon dadurch, dass sie die Beschäftigten gleichzeitig mit der Befragung darauf hinweist, dass es ihnen freisteht, sich zu Fragen zu äußern, durch deren Beantwortung sie sich selbst einer Straftat – oder eines Dienstvergehens – bezichtigen würden (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 Bundesdisziplinargesetz; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2013 – OVG 6 S 27.13 –, juris Rn. 5). Aus diesen Gründen verstößt besagte Befragung auch nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Die in Rede stehende Befragung ist auch nicht untauglich. Es kann – anders als die Antragsgegnerin annimmt – nicht von vorneherein, d.h. ohne Befragung, sicher davon ausgegangen werden, dass keiner der betreffenden Beschäftigten des BMF sich zu Fragen der genannten Art äußern, insbesondere sich gegebenenfalls selbst belasten wird. Die Beschäftigten können von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen oder nicht. Aus diesen Gründen spielt es auch keine Rolle, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Beschäftigten nicht dazu zwingen kann, Informationen mitzuteilen, die sie der Gefahr aussetzen könnten, wegen einer Straftat (z.B. nach § 353d StGB) verfolgt zu werden. b) Berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen stehen der Erteilung der begehrten Auskünfte in dem hier in Rede stehenden Umfang nicht entgegen. aa) Die Antragsgegnerin kann dem Auskunftsanspruch des Antragstellers in diesem Umfang den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit parlamentarischen Auskunftsrechten aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, einschließlich der Erörterungen im Kabinett und der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 –, juris Rn. 127; s.a. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, juris Rn. 137 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 –, juris Rn. 43). Eine Pflicht zur Information gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel nicht, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Darüber hinaus sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, die die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würden. Eine Auskunftspflicht kann demnach auch für Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung bestehen. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe begehrter Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Hierfür ist es notwendig, zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 a.a.O. juris Rn. 170 sowie Beschlüsse vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 – juris Rn. 122 f. und vom 30. März 2004 a.a.O. juris Rn. 53). Als funktioneller Belang fällt bei abgeschlossenen Vorgängen nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 a.a.O. juris Rn. 126 f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 30). Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 – OVG 6 S 29.16 –, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 – VG 27 L 295.17 –, juris Rn. 63 f.). Dies ist der Antragsgegnerin nicht gelungen. Die Antragsgegnerin hat nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass durch die Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, die aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern besteht (Art. 62 GG), beeinträchtigt werden könnte. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin können in dem Antrag zu 1. – und gleichlautend in dem übereinstimmend für erledigt erklärten Hilfsantrag – beschriebene Maßnahmen (Versendung – „verschickt“ und „versendet“ bedeuten das Gleiche – oder sonstige Zugänglichmachung des Durchsuchungsbeschlusses in Gänze [Volltext]) des BMF nicht aufgrund einer Entscheidung der Bundesregierung oder auch nur eines Mitglieds dieser Regierung, sondern allenfalls ohne Wissen und Beteiligung von Regierungsmitgliedern vorgenommen worden sein. Das allein in Betracht kommende Mitglied der Bundesregierung, Bundesminister der Finanzen S ..., hatte nach diesem Vorbringen von derartigen Maßnahmen des BMF keine Kenntnis und war danach an solchen Maßnahmen dieses Ministeriums nicht beteiligt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2021 auf „Frage 6“ – gemeint: Antrag zu 6. – geantwortet, dass Bundesminister S ... vorab weder informiert – mit anderen Worten ihm in dem Antrag zu 1. beschriebene Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Auszügen des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 auf dem Twitter-Account von Staatssekretär W ... nicht bekannt geworden sind (s. den am 23. September 2021 um 13:58 Uhr bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tag, Seite 2) – noch beteiligt war. Ferner hat die Antragsgegnerin in ihrem am 24. September 2021 um 17:01 Uhr bei Gericht eingegangenen Schriftsatz von letzterem Tag die im Hilfsantrag des Antragstellers gestellte Frage dahin beantwortet, dass der Bundesminister von Maßnahmen, wie sie der Antragsteller in dieser Frage unterstelle, keine Kenntnis hatte und hat. Somit können nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in dem Antrag zu 1. beschriebene Maßnahmen des BMF allenfalls durch Beschäftigte dieses Ministeriums – wie den offenkundig beamteten Staatssekretär S ... – ohne Kenntnis und Beteiligung von Mitgliedern der Bundesregierung vorgenommen worden sein. Gleiches gilt für in den Anträgen zu 2. bis 4. bezeichnete weitere Handlungen des BMF, die die Vornahme von in dem Antrag zu 1. beschriebener Maßnahmen dieses Ministeriums voraussetzen, mit anderen Worten an solche Maßnahmen anknüpfen. Auch die mit dem hier in Rede stehenden Teil des Antrags zu 5. erfragte Kenntnis des BMF von einer durch Journalisten geplanten wörtlichen Veröffentlichung des Durchsuchungsbeschlusses, die eine unter in dem Antrag zu 1. beschriebene Maßnahmen fallende Versendung dieses Beschlusses durch das BMF voraussetzt und sich der Sache nach auf den Zeitpunkt der Versendung bezieht, können nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht Mitglieder der Bundesregierung, sondern allenfalls Beschäftigte dieses Ministeriums gehabt haben. bb) (1) Ebenso wenig schließen das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von Beschäftigten des BMF die Erteilung der mit den Anträgen zu 1., 2., 3. und 4. sowie mit dem vorstehend bezeichneten Teil des Antrags zu 5. erstreben Auskünfte aus. Die Gefahr einer künftigen Veröffentlichung personenbezogener Informationen, insbesondere persönlicher Angaben, berührt nicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 –, juris Rn. 90 f.). Bei den vom Antragsteller in dem hier in Rede stehenden Umfang begehrten Informationen handelt es sich nicht um personenbezogene Informationen von Beschäftigten des BMF mit Ausnahme der mit den Anträgen zu 1. und 2. verlangten Informationen dazu, ob betreffende Handlungen des BMF von Staatssekretär S ... vorgenommen worden sind. In diesem Umfang wird Auskunft über Handlungen und Kenntnis des BMF, einer Behörde, gefordert. Die Nennung von Namen von Beschäftigten des BMF mit der oben genannten, Staatssekretär S ... betreffenden Ausnahme wird insoweit nicht begehrt. Der Umstand, dass von der Antragsgegnerin namentlich nicht zu bezeichnende Beschäftigte des BMF infolge einer künftigen Veröffentlichung in besagtem Umfang erstrebter Informationen in die Gefahr einer Strafverfolgung kommen könnten, ändert nichts daran, dass die betreffenden Informationen nicht personenbezogene Informationen solcher Beschäftigter darstellen. (2) Dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Staatssekretärs S ... als in die Abwägung einzustellendes privates Interesse an der Vertraulichkeit der mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten Informationen dazu, ob Handlungen des BMF, nach denen in diesen Anträgen gefragt wird, von diesem Beschäftigten des BMF vorgenommen worden sind, kommt gegenüber dem Auskunftsinteresse des Antragstellers nur ein geringeres Gewicht zu. Diese Informationen betreffen die berufliche Tätigkeit eines Trägers eines hochrangigen öffentlichen Amtes und damit dessen gegenüber der Intim- und Privatsphäre weniger schutzwürdige Sozialsphäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 33 m.w.N. und vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 37; s.a. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41.18 –, juris Rn.15). Auch stehen die Rechtmäßigkeit und eine mögliche Strafbarkeit betreffender Handlungen in Frage. Staatssekretär S ... hat – wie die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 21. September 2021 mitgeteilt hat – die Verwaltung (des BMF) darum gebeten, die Vorgänge rund um den Umgang mit dem Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 dienstrechtlich prüfen zu lassen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Mitte September 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts u.a. verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d StGB) gegen Staatssekretär S ..., der den genannten Beschluss auszugsweise auf seinem Twitter-Account veröffentlicht hatte, eingeleitet; dazu hat sich dieser Staatssekretär am 14. September 2021 bei Twitter öffentlich geäußert. cc) Auch private Interessen von Medienvertretern und Medien hindern weder unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Pressefreiheit noch unter dem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Erteilung der mit den Anträgen zu 1., 2., 3. und 4. sowie mit dem vorstehend bezeichneten Teil des Antrags zu 5. begehrten Auskünfte. (1) Es kann dahinstehen, ob die Erteilung der insoweit verlangten Informationen den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit, der u.a. die Recherche- und Redaktionstätigkeit der Medien und damit jede Tätigkeit der medienspezifischen Beschaffung von Informationen insbesondere von einer öffentlichen Stelle erfasst (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.), berührt, namentlich eine Tätigkeit medienspezifischer Informationsbeschaffung betrifft. Denn eventuell von der Erteilung dieser Informationen tangierte private Interessen von Medienvertretern und Medien haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, dass sie das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsinteresse des Antragstellers überwiegen. Mit den in besagtem Umfang begehrten Auskünften über die Vergabe von Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss an Medienvertreter betreffende Handlungen des BMF sowie die Kenntnis dieses Ministeriums von einer durch Journalisten geplanten wörtlichen Veröffentlichung des Beschlusses ist eine Gefahr der Aufdeckung konkreter Recherche- und Redaktionstätigkeiten von Medienvertretern und Medien nicht verbunden. Die Beantwortung der insoweit vom Antragsteller gestellten Fragen lässt auch in der Zusammenschau mit anderweitig vorhandenen Informationen Rückschlüsse auf konkrete Recherchen und Redaktionstätigkeiten von Medienvertretern und Medien nicht zu. Medienvertreter und Medien, die Inhalte des Durchsuchungsbeschlusses oder Zitate aus ihm veröffentlicht haben oder in ihrer Berichterstattung angegeben haben, der Beschluss liege ihnen vor, können diesen – worauf der Antragsteller zutreffend hinweist – nicht nur vom BMF, sondern auch aus anderen Quellen erhalten haben. Somit ist das Grundrecht der Pressefreiheit allenfalls in einem Randbereich betroffen (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 32, 41). (2) Es ist mit Blick darauf, dass der Antragsteller Auskunft über Namen von Medienvertretern und Medien, denen das BMF möglicherweise Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss erteilt hat, nicht begehrt, zweifelhaft, mag aber letztlich auf sich beruhen, ob die Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Medienvertretern und Medien berührt. Denn dem Schutz dieses Rechts von Medienvertretern und Medien kommt gegenüber dem Auskunftsinteresse des Antragstellers in jedem Fall lediglich ein geringeres Gewicht zu. Die von dem Antragsteller in besagtem Umfang begehrten Informationen betreffen allenfalls die einen starken Öffentlichkeitsbezug aufweisende berufliche Tätigkeit von Medienvertretern und deren Sozialsphäre, in die Eingriffe unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 33 m.w.N.). Zudem lassen sie – wie oben ausgeführt – Rückschlüsse auf konkrete Recherche- und Redaktionstätigkeiten von Medienvertretern und Medien nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 33). c) Der mit den Anträgen zu 1., 2., 3. und 4. sowie mit dem vorstehend bezeichneten Teil des Antrags zu 5. verfolgte Auskunftsanspruch ist nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.) nicht erloschen. Die Antragsgegnerin hat den Auskunftsanspruch des Antragstellers in dem hier in Rede stehenden Umfang weder durch vorgerichtlich abgegebene Erklärungen noch durch im gerichtlichen Verfahren gemachte Angaben erfüllt. aa) Die in der E-Mail der Antragsgegnerin vom 17. September 2021 (s.a. die E-Mail dieser Beteiligten vom 18. September 2021) enthaltene Erklärung der Antragsgegnerin, sowohl Bundesminister S ... als auch Staatssekretär S ... hätten sich bereits zu dem Themenkreis geäußert, worauf verwiesen werde, beantwortet die betreffenden Fragen des Antragstellers schon deswegen nicht, weil sich dieser Erklärung die fraglichen Auskünfte nicht unmissverständlich und eindeutig entnehmen lassen; insbesondere werden Äußerungen des Ministers und des Staatssekretärs in ihr nicht genau bezeichnet (etwa nach Ort, Zeit, Fundstelle und erforderlichenfalls nach weiteren Kriterien [z.B. Textstelle]), sondern lediglich vage und pauschal in Bezug genommen. bb) Auch durch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. September 2021 (dort Seite 2) als Antwort auf die Fragen in den Anträgen zu 2. bis 5. mitgeteilte Erklärung („Nein, dem BMF liegen auch keine Erkenntnisse zu den damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu 2 bis 5 vor, da dem BMF nicht bekannt ist, dass die in Frage 1 beschriebene Maßnahme durch seine Beschäftigten vorgenommen worden wäre.“), hat die Antragsgegnerin die betreffenden Auskünfte nicht erteilt. Die Antragsgegnerin hat präsentes dienstliches Wissen der in Betracht kommenden Beschäftigten des BMF über die Vergabe von Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss an Medienvertreter bislang nicht abgefragt. Vielmehr geht die Antragsgegnerin – wie oben ausgeführt – unrichtigerweise davon aus, das BMF sei zu einer entsprechenden Abfrage nicht verpflichtet, sondern habe dem Antragsteller vorliegend Auskunft allein auf der Grundlage dokumentierter, d.h. aufgezeichneter, Informationen zu geben. cc) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin durch die Erklärung, mit der sie in ihrem am 24. September 2021 eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 2021 (dort Seite 1 f.) auf die den Staatssekretär S ... betreffenden Fragen des Antragtellers geantwortet hat („Staatssekretär S ... hat die Antragsgegnerin gebeten mitzuteilen, dass er angesichts des vom Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück initiierten Ermittlungsverfahrens auf seine öffentliche Stellungnahme verweise.“), sowie eine in diesem Schriftsatz wiedergegebene Stellungnahme des Staatssekretärs vom 14. September 2021 die mit den genannten Anträgen und besagtem Antragteil begehrten Auskünfte gegeben. Zum einen ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht davon auszugehen, dass die mitgeteilte Bitte des Staatssekretärs das Ergebnis einer seitens des BMF erfolgten Abfrage präsenten dienstlichen Wissens des Staatssekretärs zu den in diesen Anträgen und dem erwähnten Antragsteil enthaltenen Fragen des Antragstellers darstellt. Zum anderen bezieht sich die von der Antragsgegnerin zitierte Stellungnahme des Staatssekretärs vom 14. September 2021 nicht auf öffentlich bislang unbekannte, mögliche Vergaben von Informationen zu dem Durchsuchungsbeschluss durch das BMF an Medienvertreter, nach denen der Antragsteller im hiesigen Verfahren fragt. Vielmehr betrifft diese Stellungnahme ausschließlich die auszugsweise Veröffentlichung des Beschlusses auf dem (privaten) Twitter-Account des Staatssekretärs, zu der der Antragsteller vorliegend nicht Auskunft begehrt (s.a. den am 24. September 2021 um 13:11 Uhr eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom 23. September 2021, dort Seite 2). d) Auch hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche, und zwar auch für die – hier begehrte – Vorwegnahme der Hauptsache, ist es erforderlich und zugleich ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris Rn. 12 f., vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, juris Rn. 11 und vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 22; siehe ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 –, juris Rn. 19 ff., und vom 11. Oktober 2016 – OVG 6 S 23.16 –, juris Rn. 4 ff.). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt. aa) Die Recherche für die beabsichtigte Berichterstattung des Antragstellers zu seinem Verdacht, Beschäftigte des BMF, insbesondere Staatssekretär S ..., könnten den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück an Medien weitergegeben haben und dadurch an einer Straftat u.a. nach § 353d StGB beteiligt gewesen sein, kann ein gesteigertes öffentliches Interesse beanspruchen. Anhaltspunkte für diesen Verdacht sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhanden. Der Antragsteller hat unwidersprochen dargelegt, dass er am Sonntag, den 12. September 2021, nachmittags eine SMS von der Mobiltelefonnummer 0 ... erhalten hat mit der Anrede: „Hallo Herr M ..., hier meldet sich W ... aus dem BMF“, dass der Absender dieser Kurznachricht in ihr um Rückruf gebeten sowie erklärt hat, der Antragsteller sei in seinem am 12. September 2021 unter der Überschrift „Der Fall S ... “ veröffentlichten Zeitungskommentar „der StA etwas auf den Leim gegangen“, und dass der Absender mit der SMS verbunden eine Datei geschickt hat, die Auszüge u.a. aus dem genannten Durchsuchungsbeschluss enthalten hat; auch hat der Antragsteller einen Ausdruck der Datei vorgelegt. Zudem sprechen für die Glaubhaftigkeit dieses substantiierten und belegten Tatsachenvortrags folgende, zu ihm passende Umstände: Staatssekretär ... hat u.a. den Durchsuchungsbeschluss auszugsweise am 12. September 2021 auf seinem privaten Twitter-Account veröffentlicht, hat sich zu dem wegen dieser Veröffentlichung von der Staatsanwaltschaft gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren am 14. September 2021 öffentlich geäußert und hat die Verwaltung – des BMF – darum gebeten, die Vorgänge rund um den Umgang mit dem Beschluss dienstrechtlich prüfen zu lassen. Überdies hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass bereits in den Tagen vor dem 12. September 2021 in Medien aus dem Beschluss zitiert wurde. Aufgrund des glaubhaften Vortrags des Antragstellers zu der SMS vom 12. September 2021, in der ausdrücklich auf die Dienststelle („BMF“) von Staatssekretär W ... und damit zumindest der Sache nach auch auf das dort von diesem ausgeübte öffentliche Amt Bezug genommen wird, der vorstehend weiter angeführten Gesichtspunkte und der hochrangigen Position, die Staatssekretär S ... in der Hierarchie des BMF einnimmt, erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass neben diesem Staatssekretär auch weitere Beschäftigte dieses Ministeriums den Durchsuchungsbeschluss an Medien weitergegeben haben könnten. Das gesteigerte öffentliche Interesse an der vorstehend bezeichneten Recherche ist durch die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 nicht verloren gegangen. Das erwähnte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Staatssekretär S ..., über das viele Medien berichtet haben, und die dienstrechtliche Prüfung der Vorgänge rund um den Umgang – dieses Staatssekretärs – mit dem Durchsuchungsbeschluss sind anscheinend noch nicht abgeschlossen. Auch dauern die öffentlichen Diskussionen über die von der Staatsanwaltschaft Osnabrück veranlassten Durchsuchungen u.a. im BMF am 9. September 2021 noch an. Zudem ist – wie der Antragsteller glaubhaft gemacht hat – erst vor wenigen Wochen über eine angebliche Weitergabe von Auszügen eines zur Verschlusssache erklärten Protokolls des Deutschen Bundestages durch Staatssekretär S ... an Journalisten öffentlich berichtet worden. bb) Ebenso ist ein starker Gegenwartsbezug der hier in Rede stehenden Recherche vorhanden. Diese Recherche bezieht sich auf Handlungen, die erst etwa acht Wochen zurückliegen. 2. Der Teil des Antrags zu 5., mit dem der Antragsteller Auskunft darüber begehrt, ob das BMF im Zusammenhang mit – gemeint: zum Zeitpunkt – der Versendung des Durchsuchungsbeschlusses an Medien beabsichtigt bzw. billigend in Kauf genommen hat, dass Journalisten diesen Beschluss gegebenenfalls, d.h. möglicherweise, (ganz oder in Teilen) wörtlich veröffentlichen (werden), ist jedenfalls unbegründet. Die Erteilung der Information, die mit dem in besagtem Sinne verstandenen Teil dieses Antrags begehrt wird, ist von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst. Dieser Anspruch bezieht sich nicht auf Wertungen, sondern nur auf Tatsachen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 19, und vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 30). Insbesondere kann aufgrund besagten Anspruchs nicht gefordert werden, Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten (Burkhardt, a.a.O. § 4 LPG Rn. 85). Mit dem hier in Rede stehenden Teil des Antrags zu 5. wird nicht Auskunft über Tatsachen, sondern die Mitteilung einer rechtlichen Wertung, nämlich der Beurteilung des Grades des Vorsatzes – von Beschäftigten – des BMF bezüglich einer möglichen Veröffentlichung des Durchsuchungsbeschlusses, ganz oder in Teilen, im Wortlaut durch Journalisten, verlangt. Mit dem Wort „beabsichtigt“ wird nach dem Dolus directus 1. Grades („Absicht“) und mit der Formulierung „billigend in Kauf genommen“ nach dem Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“) gefragt. Im Übrigen wäre die Erteilung der mit dem hier in Rede stehenden Antragsteil begehrten Information selbst dann, wenn unter dem Wort „beabsichtigt“ sowie der Formulierung „billigend in Kauf genommen“ „gewollt“ zu verstehen wäre, nicht von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch umfasst. Bei dem Wollen – Beschäftigter – des BMF, dass Journalisten möglicherweise den Durchsuchungsbeschluss, ganz oder in Teilen, im Wortlaut veröffentlichen (werden), handelt es sich um eine sogenannte innere Tatsache, über die Auskunft nicht erteilt werden kann. Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, kann die Behörde auf Verlangen nur erteilen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 a.a.O. Rn. 20; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 a.a.O. Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass sich ein Wollen der genannten Art im amtlichen Raum manifestiert hat. C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen. Die Entscheidung beruht, soweit über den Antrag in der Sache entschieden worden ist, auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin sich in dem betreffenden Umfang freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, indem sie den mit dem Antrag zu 6. sowie dem Hilfsantrag zu dem Antrag zu 6. bzw. zu dem vom Antragsteller zuletzt mit 6.b) bezeichneten Teil dieses Antragsverfolgten Auskunftsbegehren bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage entsprochen, nämlich diese, bereits vor ihrer jeweiligen Rechtshängigkeit geltend gemachten Begehren während des gerichtlichen Verfahrens beantwortet hat. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens des Antragstellers werden der Antragsgegnerin die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz auferlegt. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.