Beschluss
27 M 98.17
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0313.27M98.17.0A
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Leitsätze
1. Ein Vollstreckungsantrag aus einer einstweiligen Anordnung, in diesem Fall auf Androhung eines Zwangsgeldes bzw. auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Vollstreckungsantrag nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Anordnung gestellt wurde.(Rn.17)
(Rn.18)
2. Der Gläubiger kann sich hinsichtlich der Fristwahrung grundsätzlich nicht auf einen innerhalb der Monatsfrist gestellten Vollstreckungsantrag berufen, wenn dieses Vollstreckungsverfahren bereits einstimmig für erledigt erklärt wurde.(Rn.21)
3. Die Monatsfrist für Vollstreckungsmaßnahmen aus einer einstweiligen Anordnung beginnt regelmäßig erneut zu laufen, wenn eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses, mit dem einem Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung ein Tun aufgegeben worden ist, aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.(Rn.22)
Ansonsten könnte der Vollstreckungsgläubiger in dem Fall, in dem der Schuldner Beschwerde gegen den Vollstreckungstitel einlegt und das Gericht daraufhin die Vollstreckung einstweilen aussetzt, aus seinem Titel nicht vollstrecken, da die Monatsfrist in einem solchen Fall nach Aufhebung der Einstellung grundsätzlich abgelaufen ist.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vollstreckungsantrag aus einer einstweiligen Anordnung, in diesem Fall auf Androhung eines Zwangsgeldes bzw. auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Vollstreckungsantrag nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Anordnung gestellt wurde.(Rn.17) (Rn.18) 2. Der Gläubiger kann sich hinsichtlich der Fristwahrung grundsätzlich nicht auf einen innerhalb der Monatsfrist gestellten Vollstreckungsantrag berufen, wenn dieses Vollstreckungsverfahren bereits einstimmig für erledigt erklärt wurde.(Rn.21) 3. Die Monatsfrist für Vollstreckungsmaßnahmen aus einer einstweiligen Anordnung beginnt regelmäßig erneut zu laufen, wenn eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses, mit dem einem Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung ein Tun aufgegeben worden ist, aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.(Rn.22) Ansonsten könnte der Vollstreckungsgläubiger in dem Fall, in dem der Schuldner Beschwerde gegen den Vollstreckungstitel einlegt und das Gericht daraufhin die Vollstreckung einstweilen aussetzt, aus seinem Titel nicht vollstrecken, da die Monatsfrist in einem solchen Fall nach Aufhebung der Einstellung grundsätzlich abgelaufen ist.(Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der am 7. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Vollstreckungsantrag, mit dem der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie der einstweiligen Anordnung der erkennenden Kammer im Beschluss vom 2. November 2016 (VG 27 L 475.16), dem Antragsteller die in Ziffer 9 bezeichneten Auskünfte zu erteilen, nicht binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro anzudrohen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zur Erteilung der Auskunft zu Ziffer 9 des Beschlusses der Kammer vom 2. November 2016 (VG 27 L 475.16) durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten, hat keinen Erfolg. II. Mit Beschluss vom 2. November 2016 (VG 27 L 475.16), dem Antragsteller am 4. November 2016 zugestellt, gab die Kammer der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. auf, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 9. in welches Dokument mit welchen weiteren Inhalten, das zu welchem Zweck erstellt wurde, der neunzeilige Textabsatz zu der Einschätzung der Strafbarkeit des Herrn B gegebenenfalls eingefügt war. Nachdem es zuvor die Vollziehung des Beschlusses bis zu seiner Beschwerdeentscheidung vorläufig ausgesetzt hatte, wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die von der Antragsgegnerin dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16), den Beteiligten mit Fax vom 2. Januar 2017 übersandt, zurück. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2017 Auskünfte. Ihre Auskunft zu Ziffer 9 des Beschlusses lautete: Auf Bitte eines Staatssekretärs im Auswärtigen Amt wurde am Wochenende des 02./03.04.2016 die "vorläufige interne Einschätzung" durch drei Vertreter der Abteilungsleitungen der Rechts- und politischen Abteilungen im Auswärtigen Amt sowie einen Vertreter der Abteilungsleitung für Strafrecht im BMJV erstellt. Die "vorläufige interne Einschätzung" war Teil einer Vorlage vom 03.04.2016 an die Leitung des Auswärtigen Amtes, in der um Bewilligung eines Vorschlags zum weiteren Vorgehen gegenüber der Türkei gebeten wurde. In der Vorlage wird der Sachverhalt dargelegt und klargestellt, dass die Entscheidung über eine Bestrafung bei den deutschen Gerichten liegt, die nicht zuletzt prüfen werden, ob die Grenzen der Kunst-, Presse- und Meinungsfreiheit überschritten sind. In der "vorläufigen internen Einschätzung" wird keine umfassende juristische Subsumtion unter Gesetzesvorschriften vorgenommen. Es werden die Voraussetzungen der Strafverfolgung nach § 104a StGB wiedergegeben und außenpolitische Abwägungen zur Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung vorgenommen sowie Linien für eine Gesprächsführung mit der Türkei vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Ergänzung der erteilten Auskunft zu Ziffer 9 des Beschlusses auf, weil diese unzureichend sei. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 30. Januar 2017 unter Verweis auf ihren Bescheid vom selben Tag ab. In diesem Bescheid gab sie einem Auskunftsverlangen des Antragstellers nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) teilweise statt. Den begehrten Zugang zur Vorlage vom 3. April 2016 an die Leitung des Auswärtigen Amtes verwehrte die Antragsgegnerin jedoch unter Verweis auf die – ihrer Ansicht nach berechtigte – Einstufung des Dokuments als Verschlusssache VS-Vertraulich. Mit seinem Vollstreckungsantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe die Auskunft nicht vollständig erteilt, da sie keine Angaben zu den "Erwägungen" und "Linien" gemacht habe. Dem tritt die Antragsgegnerin mit der sinngemäßen Begründung entgegen, die vollständige Offenlegung des Inhalts des Dokuments lasse nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei befürchten. Dies habe sie u.a. in ihrem Bescheid vom 30. Januar 2017 nachvollziehbar aufgezeigt. III. Die Vollstreckungsanträge (Haupt- und Hilfsantrag) haben keinen Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob Rechtsgrundlage für die begehrte Vollstreckung § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 2 VO 327/08 - zit. nach juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 - zit. nach juris, Rn. 15 und vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 - zit. nach juris, Rn. 3 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2009 - 7 C 09.763 - zit. nach juris, Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 27. April 2001 - 8 L 30/00 - NVwZ 2002, 357) oder § 172 VwGO (VG Köln, Beschluss vom 22. April 2016 - 7 M 36/16 - zit. nach juris; VG Cottbus, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 3 M 12/12 - zit. nach juris; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 4 C 08.96 - zit. nach juris, Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 - zit. nach juris, Rn. 4) ist, denn die besondere Vollstreckungsvoraussetzung der von Amts wegen zu berücksichtigenden einmonatigen Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Ihrer Einhaltung bedarf es sowohl für die mit dem Hauptantrag begehrte Vollstreckung nach § 172 VwGO als auch für die mit dem Hilfsantrag begehrte Vollstreckung auf der Grundlage von § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO gilt für den Erlass einstweiliger Anordnungen § 929 Abs. 2 ZPO entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Der am 7. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Vollstreckungsantrag des Antragstellers wahrt diese Monatsfrist nicht. Dem Antragsteller ist die einstweilige Anordnung am 4. November 2016 und damit mehr als drei Monate vor dem vorliegenden Vollstreckungsantrag zugestellt worden. Der Antragsteller kann sich im vorliegenden Verfahren nicht auf eine Fristwahrung durch seinen zunächst am 18. November 2016 – und damit innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung des Beschlusses vom 2. November 2016 (VG 27 L 475.16) am 4. November 2016 – gestellten Vollstreckungsantrag (VG 27 M 550.16) berufen. Das Vollstreckungsverfahren (VG 27 M 550.16) ist infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 abgeschlossen worden, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zuvor mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 die Vollziehung des Beschlusses dieses Gerichts (VG 27 L 475.16) mit Blick auf die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde (OVG 6 S 29.16) vorläufig nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt hatte. Offen bleiben kann vorliegend, ob die Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO erneut zu laufen beginnt, wenn – wie hier – eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses, mit dem einem Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung ein Tun aufgegeben worden ist, aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt (vgl. für die Entscheidung über die Beschwerde OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 11027/13 - zit. nach juris, Rn. 10; vgl. auch Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 929 Rn. 5; Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 929 Rn. 7; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 929 Rn. 3; a. A. Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rn. 32). Denn auch in dem Fall wahrte der Antragsteller die Monatsfrist nicht. Möglicherweise geböte das Recht des Vollstreckungsgläubigers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes einen erneuten Fristlauf. Dieses Recht könnte in Konstellationen wie der vorliegenden beschnitten sein, wenn die Monatsfrist im Einklang mit dem Wortlaut von § 929 Abs. 2 ZPO ausschließlich ab Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu laufen begänne. Ein Vollstreckungsgläubiger, der innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der einstweiligen Anordnung einen Vollstreckungsantrag stellt und damit sein Vollziehungsinteresse deutlich macht, dürfte mit dem Vollstreckungsantrag keinen Erfolg haben, wenn der Vollstreckungsschuldner Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung einlegt und das Beschwerdegericht daraufhin die Vollziehung eben dieser vorläufig aussetzt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO). In dem Fall dürfte die für einen erfolgreichen Vollstreckungsantrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erforderliche vollziehbare einstweilige Anordnung fehlen und der Vollstreckungsantrag dürfte mit Blick auf die fehlende Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung zurückzuweisen sein (vgl. Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 168 Rn. 36). Stellt der Vollstreckungsschuldner in dieser Situation später erneut einen Vollstreckungsantrag, nachdem die Aussetzung der Vollziehung beendet ist, d.h. in der Regel nach der zurückweisenden Entscheidung über die Beschwerde, dürfte die Monatsfrist seit Zustellung der einstweiligen Anordnung durch das Ausgangsgericht mit Blick auf die zweiwöchige Beschwerdefrist und die einmonatige Begründungsfrist in § 146 VwGO regelmäßig abgelaufen sein. In der geschilderten Konstellation (Vollstreckungsantrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der einstweiligen Anordnung, Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung und Aussetzung der Vollziehung durch das Beschwerdegericht) hat der Vollstreckungsgläubiger mit der einstweiligen Anordnung zwar grundsätzlich einen Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), er hat jedoch keine rechtssichere Möglichkeit, innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgreich einen Vollstreckungsantrag zu stellen. Zur Wahrung seiner Vollstreckungsmöglichkeit muss der Vollstreckungsgläubiger aber innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der einstweiligen Anordnung einen ausreichenden Vollzugsakt vornehmen, weil er anderenfalls Gefahr liefe, dass die einstweilige Anordnung gegenstandslos würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 - zit. nach juris). Diese für den Vollstreckungsgläubiger unbefriedigende Situation (Notwendigkeit, einen ausreichenden Vollzugsakt vorzunehmen, und Gefahr der Zurückweisung eines Vollstreckungsantrages wegen aktuell fehlender Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung) könnte durch eine Parteizustellung, die einen ausreichenden Vollzugsakt darstellt (siehe dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 - zit. nach juris, Rn. 5), oder durch erneuten Beginn der Monatsfrist ab Zugang der Beschwerdeentscheidung aufgelöst werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 10 ff.; Saenger, ZPO, 6. Auflage, § 929 Rn. 5; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 - zit. nach juris). Ein erneuter Fristbeginn dürfte den Vollstreckungsschuldner auch nicht unbillig benachteiligen, denn dieser hat sich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des ihm durch § 929 Abs. 2 ZPO vermittelten Schutzes begeben und eine neue Entscheidung veranlasst. Im vorliegenden Fall wahrt der Vollstreckungsantrag des Antragstellers selbst bei Annahme eines erneuten Fristbeginns die Monatsfrist nicht. Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses dieses Gerichts vom 2. November 2016 endete mit der Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Dezember 2016. Dieser Beschluss ist den Beteiligten per Fax am Montag, den 2. Januar 2017, um 11:46 Uhr übermittelt worden. Die gesetzliche Monatsfrist begann am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am Donnerstag, den 2. Februar 2017 (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Selbst wenn insoweit nicht auf die Übermittlung des Beschlusses, sondern auf dessen Kenntnisnahme durch der Antragstellervertreter abzustellen wäre, spräche nichts dafür, dass dieser den Beschluss nicht sofort nach Übermittlung, sondern erst nach dem 6. Januar 2017 zur Kenntnis genommen hat und deshalb der Vollstreckungsantrag am 7. Februar 2017 die Monatsfrist wahrte. Der Umstand, dass dem Antragsteller der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Dezember 2016 entgegen der Vorgabe in § 929 Abs. 2 ZPO nicht förmlich zugestellt worden ist (vgl. § 56 VwGO), hinderte den Fristbeginn nicht (offen gelassen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 - zit. nach juris, Rn. 4). Die lediglich formlose Bekanntgabe des Beschlusses darf der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen. Sie hat keinen Einfluss auf die Art der Zustellung und kann ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht das Oberverwaltungsgericht anhalten, dem Antragsteller die unanfechtbare Beschwerdeentscheidung zuzustellen. Der Beginn des erneuten Fristlaufs erst nach förmlicher Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Vollstreckungsgläubiger brächte für den Vollstreckungsschuldner Unwägbarkeiten mit sich, die dem Zweck von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO – dem Vollstreckungsschuldner Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Vollstreckungsgläubiger aus der einstweiligen Anordnung vollstrecken will, und zu verhindern, dass die einstweilige Anordnung unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die ihrer Anordnung zugrunde gelegen haben – zuwiderliefen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es angesichts der durch § 3 Abs. 2 in Verbindung mit der entsprechend anzuwendenden und in Ziffer 5301 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes bereits vorgegebenen Gerichtskostenpauschale nicht (für eine entsprechende Anwendung von Ziffer 2111 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes: OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 5 So 110/15 - zit. nach juris, Rn. 26 f.; vgl. dazu, dass die Festsetzung des Streitwertes nur für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebend ist: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh § 164 Rn. 2 sowie § 3 Abs. 1 GKG).