Beschluss
13 S 1559/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1211.13S1559.25.00
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Leitsätze
1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV (juris: FEV 2010) ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.(Rn.11)
2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV (juris: FEV 2010). (Rn.19)
(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. August 2025 - 14 K 2162/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV (juris: FEV 2010) ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.(Rn.11) 2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV (juris: FEV 2010). (Rn.19) (Rn.21) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. August 2025 - 14 K 2162/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 04.08.2025 nicht in Betracht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um diesem Darlegungsgebot zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.09.2025 - 13 S 419/25 - juris Rn. 3 und vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschlüsse vom 25.06.2024 - 11 CS 24.811 - juris Rn. 12 f. und vom 13.05.2024 - 10 CS 24.761 - juris Rn. 4; VGH Hessen, Beschluss vom 13.05.2024 - 3 B 791/23 - juris Rn. 7). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss die Beschwerdebegründung diese Anforderungen hinsichtlich eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes erfüllen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.09.2025 und vom 26.11.2024 jew. a. a. O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.10.2023 - 6 B 38/23 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2023 - 10 CS 23.783 - juris Rn. 7 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 B 1371/16 - juris Rn. 4 f.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.05.2025 abgelehnt hat, in Frage zu stellen. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner unter anderem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen. 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Die hiergegen von dem Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt unter anderem grundsätzlich bei einem missbräuchlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten (vgl. § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV) zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder (alternativ) sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend vorgegeben, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen zukäme. Weigert sich der Betreffende, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, was nach der Sach- und Rechtslage ihres Ergehens zu beurteilen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14.12.2023 - 3 C 10.22 - juris Rn. 13 und vom 07.04.2022 - 3 C 9.21 - juris Rn. 14; Beschlüsse des Senats vom 12.06.2025 - 13 S 390/25 - juris Rn. 5 und vom 18.02.2025 - 13 S 1513/24 - juris Rn. 7). Dann ist nämlich die Annahme gerechtfertigt, dass der Betroffene durch die Unterlassung der Beibringung des Gutachtens einen Eignungsmangel verbergen will (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.06.2025 und vom 18.02.2025 jew. a. a. O.). Von einem solchen Fall ist hier aller Voraussicht nach auszugehen. Der Antragsgegner hat zutreffend angenommen, dass sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs im Sinne von § 13a Satz 1 Buchstabe a zweite Alternative FeV begründen. Gemäß Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV liegt ein Missbrauch von Cannabis vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30.09.2025 a. a. O. Rn. 10 m. w. N.) ist von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch jedenfalls dann auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Zutreffend sind das Verwaltungsgericht und auch der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung davon ausgegangen, dass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) für sich allein nicht ausreichend ist, sondern zusätzliche aussagekräftige Umstände ("Zusatztatsachen") hinzutreten müssen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird (hierzu vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 19.09.2025 - 10 B 606/25 - juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 4 L 236/25 - juris Rn. 16 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 03.09.2025 - W 6 K 25.175 - juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2025 - 14 L 1934/25 - juris Rn. 40 ff.; VG München, Beschluss vom 26.05.2025 - M 6 S 24.7290 - juris Rn. 40 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 28.01.2025 - 1 B 74/24 - juris Rn. 27 f.; VG Köln, Beschluss vom 23.01.2025 - 23 L 2431/24 - juris Rn. 45 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 03.01.2025 - AN 10 S 24.3086 - juris Rn. 41; VG Minden, Beschluss vom 22.10.2024 - 2 L 926/24 - juris Rn. 70 ff.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 13a FeV Rn. 7; Dronkovic in BeckOK Straßenverkehrsrecht, § 13a FeV Rn. 19 f.; Hofstetter, Blutalkohol 2025, 414, 415; Wagner, Blutalkohol 2025, 422, 426; Koehl, SVR 2025, 1, 3; Graw, NZV 2025, 1, 2; vgl. auch Empfehlung des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom 29. bis 31. Januar 2025, Arbeitskreis I - Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr, Ziffer 4, abgedruckt bei Daldrup, Blutalkohol 2025, 396, 397; Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit - Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.09.2024, abgedruckt in Blutalkohol 2025, 31, 34 f.). Ein solches Verständnis, das auch der Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 12.02.2025 und dessen Bescheid vom 27.05.2025 zu Grunde liegt, entspricht zum einen dem gesetzgeberischen Regelungsziel der weitestgehenden Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik (vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150). Die Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV nachgebildet, der für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt. Entsprechend zum Vorgehen beim Alkoholmissbrauch und Zweifeln am Trennungsvermögen bei einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 - 3 C 3.20 - juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 07.02.2024 - 13 S 1495/23 - juris Rn. 6) müssen auch beim Cannabiskonsum zur Tatauffälligkeit weitere Zusatztatsachen hinzutreten, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen (zum Ganzen vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 a. a. O. Rn. 17 ff.; VG Minden, Beschluss vom 22.10.2024 a. a. O. Rn. 80 ff.; vgl. auch Positionspapier der DGVP und der DGVM a. a. O. S. 34 f.). Zum anderen hat der Verordnungsgeber mit den Tatbeständen des § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV einen Rahmen geschaffen, bei dessen Auslegung auch die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zu Grunde liegenden Bewertungen zu berücksichtigen sind (Derpa a. a. O.). Ließe man eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss für die Gutachtensanforderung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ausreichen, würde dies zu einem Wertungswiderspruch zu § 13a Nr. 2 Buchstabe b FeV führen. Nach dieser Vorschrift ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Buchstabe b FeV (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O.; Beschluss des Senats vom 07.02.2024 a. a. O.) reicht eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus (vgl. auch VG München, Beschluss vom 26.05.2025 a. a. O. Rn. 40). Bei Anwendung des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV auf den Fall einer einmaligen Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Konzentration von 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum verbliebe regelmäßig kein Raum mehr für die Anwendung des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV. Mit dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass beim Antragsteller aller Voraussicht nach über die einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss hinaus Zusatztatsachen dafür vorliegen, dass der Antragsteller auch künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung missbräuchlich konsumieren wird, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller unter den Ziffern III. bis V. seiner Beschwerdebegründung vom 18.08.2025 Bedenken gegen die "Einleitung eines Fahreignungsüberprüfungsverfahrens" geltend macht, wiederholt er wortgleich sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 23.06.2025 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, ohne sich mit den hierauf bezogenen Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, warum diese Ausführungen, die sich mit seinen in der Sache gemachten Einwänden gegen die Gutachtensanordnung vom 12.02.2025 befassen, unrichtig sein können. Es genügt damit nicht dem bereits oben erläuterten Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Vorbringen des Antragstellers "im Hinblick auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.08.2025" (Ziffer VI. der Beschwerdebegründung vom 18.08.2025) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Seine Rüge, es sei nicht seine, sondern die Aufgabe des Antragsgegners, im Einzelnen dezidiert darzulegen, welche konkreten Umstände (zum Beispiel im Ermittlungsverfahren der Polizei) dafür sprächen, dass er so geringe Ausfallerscheinungen gezeigt habe, dass dies für eine hohe THC-Gewöhnung spreche, übersieht, dass das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass der Antragsteller trotz des im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt erfolgten Konsums lediglich leicht unter Drogeneinfluss gestanden habe, in Bezug auf das Vorliegen von Zusatztatsachen im oben genannten Sinn nur eine untergeordnete Aussagekraft beigemessen hat. Es hat vielmehr vornehmlich auf das im Bericht des Polizeipräsidiums ... - Polizeirevier ... - vom 25.01.2025 wiedergegebene Konsumverhalten des Antragstellers ("Auf die Nachfrage, wann der letzte Konsum von Betäubungsmitteln war, gab der Betroffene an, am 17.12.2024 abends einen Joint geraucht zu haben. Dies macht er jeden Abend so."), dessen außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein sowie dessen mangelnde Bereitschaft abgestellt, die erforderlichen Wartezeiten nach dem Konsum einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Der im Blut des Antragstellers festgestellte Wert von 4,4 ng/ml Hydroxy-THC (OH-THC) deute auf einen nur kurz zurückliegenden Konsum von Cannabis hin und begründe ernsthafte Zweifel daran, dass der Konsum am Abend des 17.12.2024 und damit 24 Stunden oder länger vor der Entnahme der Blutprobe stattgefunden habe. Das Konsumverhalten des Antragstellers deute zudem darauf hin, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit ein hochfrequenter Konsument sei, was regelmäßig dazu führe, dass ein Wert von unter 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blut erst nach längerer Wartezeit erreicht werden könne. Dass diese Umstände als relevante Zusatztatsachen für die Annahme, der Antragsteller werde auch künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren, herangezogen werden können, stellt die Beschwerdebegründung nicht ernstlich in Frage. Die Annahme des Antragstellers, die nach dem Polizeibericht vom 25.01.2025 genannten drogentypischen Auffälligkeiten (Lidflattern, Schwanken, erweiterte Pupillen) sprächen gegen eine THC-Gewöhnung und insbesondere gegen eine hohe Frequenz beim Cannabiskonsum, übersieht zum einen, dass körperliche Auffälligkeiten oder deren Ausbleiben keinen zwingenden Rückschluss auf Konsumgewohnheiten zulassen. Zum anderen steht ihr die im Polizeibericht vom 25.01.2025 wiedergegebene Aussage des Antragstellers entgegen, er rauche jeden Abend einen Joint. Der Wertung des Verwaltungsgerichts, das Bestreiten eines allabendlichen Konsums von Cannabis sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung, setzt der Antragsteller nicht Substanzielles entgegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller keine substantiierten Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht habe, die Rückschlüsse auf sein Trennungsvermögen und seine Trennungsbereitschaft zuließen (zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen im Fahrerlaubnisverfahren vgl. etwa Beschluss des Senats vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 - juris Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 07.07.2025 - 12 ME 19/25 - juris Rn. 37 und vom 23.02.2024 - 12 ME 130/23 - juris Rn. 28 ff.). Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nähere Angaben hierzu unterlassen und (wiederum) lediglich pauschal bestritten, entsprechende Angaben zum abendlichen Konsumverhalten bei der Polizei getätigt zu haben und Cannabis jeden Abend zu konsumieren. Dies hätte der Antragsteller substantiiert und plausibel darlegen müssen; das bloße Bestreiten der Richtigkeit polizeilich protokollierter Äußerungen oder sonstiger Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrolle, die im Fahrerlaubnisverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - 10 S 1880/25 - juris Rn. 25), reicht hierfür nicht aus (Beschluss des Senats vom 16.12.2021 - 13 S 3616/21 - n. v.; BayVGH, Beschluss vom 15.03.2023 - 11 CS 23.44 - juris Rn. 20). Letztlich dringt der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durch, der Antragsgegner hätte bei dem von ihm angenommenen täglichen Cannabiskonsum nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV anordnen dürfen, sondern die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV verlangen müssen, weil dieses bei der Annahme von Cannabisabhängigkeit das mildere geeignete Mittel sei. Auch wenn der Antragsteller im Hinblick auf dieses Argument wiederum wortgleich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, steht dies den oben genannten Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO insoweit nicht entgegen, als sich das Verwaltungsgericht hiermit in dem angegriffenen Beschluss im Hinblick auf die Frage eines täglichen Cannabiskonsums nicht (hinreichend) auseinandergesetzt hat. Dieser Einwand des Antragstellers ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom 12.02.2025 aufzuzeigen. Auch unter der Annahme, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Gutachtensanforderung zur Klärung der Frage, ob ein Cannabismissbrauch nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV vorliegt, regelmäßig nicht angezeigt ist, wenn greifbare Tatsachen für die Annahme von Cannabisabhängigkeit vorliegen und damit die Einholung eines Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2012 - 10 S 145/12 - n. v.; VG Kassel, Beschluss vom 24.04.2019 - 7 K 6587/17.KS - juris Rn. 43; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 13 FeV Rn. 27 jew. zum Verhältnis von § 13 Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 2 FeV; vgl. auch Dronkovic a. a. O. Rn. 11; zur größeren Eingriffsqualität der medizinisch-psychologischen Untersuchung gegenüber der ärztlichen Untersuchung vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 - juris Rn. 55; BayVGH, Beschluss vom 25.08.2020 - 11 ZB 20.1137 - juris Rn. 15), begründet allein der dem Umstand, dass der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei angegeben hat, täglich abends einen Joint zu rauchen, keinen solchen Anhaltspunkt. Eine Cannabisabhängigkeit wird in der fahrerlaubnisrechtlichen Praxis nur selten angenommen (vgl. Derpa a. a. O. § 2 StVG Rn. 55; Koehl, SVR 2025, 1, 2 und NZV 2018, 14; vgl. auch BayVGH, BayVGH, Beschluss vom 24.07.2015 - 11 CS 15.1203 - juris Rn. 20). Aus dem Umstand, dass § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV zur Klärung der Frage, ob Cannabisabhängigkeit vorliegt, die Einholung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) vorsieht, wird deutlich, dass es sich bei Cannabisabhängigkeit im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung um einen medizinischen Begriff handelt, der nach den einschlägigen medizinischen Klassifikationssystemen zu beurteilen ist (vgl. auch Derpa a. a. O. Rn. 55). Das Abhängigkeitssyndrom umfasst nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ICD-10 Kapitel V, F10 - F19 (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - juris Rn. 7) eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise bestehen ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und ein anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben und es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom (für psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide vgl. ICD-10 Kapitel V, F12.2). Dabei müssen für die Diagnose einer Abhängigkeit mindestens drei der Kriterien (starker Wunsch oder Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit im Umgang mit dem Konsum; körperliches Entzugssyndrom; Toleranzentwicklung und Dosissteigerung; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen, z. B. sozialer oder beruflicher Art; anhaltender Substanzkonsum trotz eindeutiger Folgeschäden) während des letzten Jahres gleichzeitig vorhanden gewesen sein (zu den diagnostischen Kriterien der Abhängigkeit nach ICD-10 F1x.2 vgl. etwa Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl., S. 282 ff. und https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/public-health/suchtmedizin/standard-titel; vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 15.07.2025 - 10 B 1169/25 - juris Rn. 30 und vom 31.08.2021 - 11 CS 21.1631 - juris Rn. 28). Dementsprechend ist die Cannabisabhängigkeit durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens gekennzeichnet, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Ein solches Verständnis des Begriffs der Cannabisabhängigkeit lag auch der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.04.2024 zu Grunde, wenn sie in ihrer Anlage 4 zwischen regelmäßiger Einnahme von Cannabis (Nummer 9.2.1), unter der die tägliche oder fast tägliche Einnahme von Cannabis zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.2009 - 3 C 1.80 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - juris Rn. 3; Derpa a. a. O. § 2 StVG Rn. 54), und Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Nummer 9.3), zu denen bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 01.04.2024 auch Cannabis zählte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 - 3 B 2.24 - juris Rn. 18), unterschied. Zwar benennt die seit dem 01.04.2024 geltende Fassung der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur noch die die Cannabisabhängigkeit (Nummer 9.2.3) und den Cannabismissbrauch (Nummer 9.2.1) als Eignungsmängel und verwendet den Begriff der regelmäßigen Cannabiseinnahme nicht mehr. Damit wollte der Verordnungsgeber aber nur die bisherige Annahme aufgeben, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einhergeht. Nach Ansicht des Verordnungsgebers soll es insoweit im Sinne der Verkehrssicherheit genügen, wenn der Missbrauch von Cannabis ausgeschlossen werden kann (BT-Drs. 20/10426, S. 150; vgl. auch Derpa a. a. O. Rn. 56-62). Auch hieraus folgt, dass neben der Häufigkeit des Cannabiskonsums maßgeblich weitere klinische Diagnosekriterien hinzutreten müssen, um von einer Cannabisabhängigkeit ausgehen zu können. Jedoch setzt § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV für eine Gutachtensanordnung nicht voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Beachtung der diagnostischen Leitlinien zum Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 auf Grund der ihr bekannten Tatsachen eine laienhafte Diagnose der Cannabisabhängigkeit stellen können müsste. Die oben genannten Kriterien nach ICD-10 betreffen die sichere Diagnose einer Abhängigkeit, die im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung ausschließlich durch qualifizierte Ärzte (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) nach Durchführung einer anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen genügenden Untersuchung des Betroffenen (Anlage 4a der FeV) gestellt werden darf. Tatbestandsmäßig reichen nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte im Sinne eines "Anfangsverdachts" (vgl. Beschluss des Senats vom 12.06.2025 a. a. O. Rn. 6 m. w. N.) aus, die auf eine Cannabisabhängigkeit hinweisen. Ob und gegebenenfalls auf Grund welcher Kriterien nach ICD-10 eine Cannabisabhängigkeit vorliegt, erbringt erst die - von § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV auf der Rechtsfolgenseite (zwingend) vorgesehene - ärztliche Untersuchung. Für die nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage, ob sich aus den der Behörde vorliegenden Tatsachen der begründete "Anfangsverdacht" einer Cannabisabhängigkeit ergibt, kommt es mithin nicht entscheidend darauf an, dass bei einer laienhaften Betrachtung bei dem Betroffenen im Sinne der ICD-10 während des letzten Jahres drei oder mehr der genannten Diagnosekriterien vorlagen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.05.2021 - 13 S 914/21 - n. v. zur Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV). Ausreichend können vielmehr schon einzelne tatsächliche Begebenheiten sein, die für sich allein oder aus der Zusammenschau mit anderen Umständen den Schluss auf ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens zulassen. Auch unter Berücksichtigung von Forschungsergebnissen, nach denen 25 bis 50 Prozent der Menschen, die Cannabis täglich konsumieren, eine Abhängigkeit entwickeln sollen (vgl. dazu Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 35 Rn. 493), genügt hierfür die Äußerung des Antragstellers bei der polizeilichen Verkehrskontrolle am 18.12.2024, er rauche jeden Abend einen Joint, nach dem oben Gesagten nicht, da aus ihr allein hinreichende Anhaltspunkte im Sinne eines "Anfangsverdachts" für ein aus medizinischer Sicht und aus Sicht der Fahrerlaubnisverordnung erforderliches pathologisches Konsumverhalten nicht hergeleitet werden können. 2. Selbst wenn man im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seine Aussage bei der polizeilichen Verkehrskontrolle, er rauche jeden Abend einen Joint, bestreitet, und im Übrigen die Ansicht vertritt, dass die Behauptung, er "sei in hohem Maße THC-gewöhnt, durch Tatsachen äußerst mager unterlegt" sei, eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren für notwendig erachten würde, wird die selbstständig tragende Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die im Fall von offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt, von der Beschwerde nicht angegriffen. Sie ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Solange - wie hier im Hinblick auf die Frage des Cannabismissbrauchs (dazu oben) - gewichtige, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr bestehen, die zu einer Erhöhung des Gefahrenpotenzials bei einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr führen, gebietet es die Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 VR 1.18 - juris Rn. 22 ff.; Beschlüsse des Senats vom 30.09.2025 a. a. O. Rn. 7 und vom 18.02.2025 a. a. O. Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 - juris Rn. 7). Auf Grund der damit gegebenen gravierenden und derzeit nicht ausgeräumten Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit der Entscheidung für ihn verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und Berufstätigkeit müssen von dem Antragsteller im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest vorläufig - hingenommen werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.