Beschluss
13 S 390/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0612.13S390.25.00
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Leitsätze
1. Kommt auf Grund tatsächlich gegebener Anhaltspunkte sowohl das Vorliegen einer affektiven Psychose als auch einer schizophrenen Psychose in Betracht und ergibt sich nicht ohne weiteres, unter welcher Form der Psychose der Fahrerlaubnisinhaber konkret leiden könnte, kann die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV (juris: FeV 2010) die Gutachtenfrage auch dahingehend formulieren, ob eine Erkrankung nach Nummer 7.5 oder Nummer 7.6 der Anlage 4 der FeV (juris: FeV 2010) oder nach beiden Nummern vorliegt.(Rn.11)
2. In solchen Fällen schadet es auch nicht, dass die die Gutachtenfrage nur eine von mehreren der nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV (juris: FeV 2010) in Betracht kommenden psychotischen Erkrankungen benennt, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber durch den Inhalt der Gutachtensanordnung deutlich wird, inwieweit aufklärungsbedürftige Bedenken gegen seine gesundheitliche Fahreignung bestehen.(Rn.14)
3. Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist ein gesondert anzuführender Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV (juris: FeV 2010) genannte Erkrankung hinweisen, nicht erforderlich.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Februar 2025 - 3 K 64/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt auf Grund tatsächlich gegebener Anhaltspunkte sowohl das Vorliegen einer affektiven Psychose als auch einer schizophrenen Psychose in Betracht und ergibt sich nicht ohne weiteres, unter welcher Form der Psychose der Fahrerlaubnisinhaber konkret leiden könnte, kann die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV (juris: FeV 2010) die Gutachtenfrage auch dahingehend formulieren, ob eine Erkrankung nach Nummer 7.5 oder Nummer 7.6 der Anlage 4 der FeV (juris: FeV 2010) oder nach beiden Nummern vorliegt.(Rn.11) 2. In solchen Fällen schadet es auch nicht, dass die die Gutachtenfrage nur eine von mehreren der nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV (juris: FeV 2010) in Betracht kommenden psychotischen Erkrankungen benennt, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber durch den Inhalt der Gutachtensanordnung deutlich wird, inwieweit aufklärungsbedürftige Bedenken gegen seine gesundheitliche Fahreignung bestehen.(Rn.14) 3. Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist ein gesondert anzuführender Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV (juris: FeV 2010) genannte Erkrankung hinweisen, nicht erforderlich.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Februar 2025 - 3 K 64/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24 - juris Rn. 5 und vom 06.11.2024 - 13 S 1336/24 - juris Rn. 3). Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses vom 13.02.2025, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2025 abgelehnt hat, nicht in Betracht. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner unter anderem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, was nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 12, 19 m. w. N.). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Gutachtensanordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein "Anfangsverdacht" im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 18.05.2021 - 13 S 914/21 - n. v.; BayVGH, Beschluss vom 10.04.2025 - 11 CS 25.463 - juris Rn. 10; VGH Hessen, Beschluss vom 28.04.2023 - 2 B 61/23 - juris Rn. 4). Nicht erforderlich ist, dass ein Mangel - hier eine Erkrankung nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV - bereits feststeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschlüsse vom 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 21 und vom 04.02.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 12). Ausreichend ist der Hinweis auf eine solche Erkrankung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV). Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur auf Grund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin, verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - juris Rn. 26; VGH Hessen, Beschluss vom 28.04.2023 - 2 B 61/23 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 21). Anders als die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung geltend macht, ergab sich aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums Ravensburg - Polizeirevier Überlingen - an den Antragsgegner vom 26.08.2024 auch ohne deren Auffälligkeit im Straßenverkehr ein hinreichender Anfangsverdacht im oben genannten Sinn für die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen. Nach § 2 Abs. 12 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die nicht nur auf vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung erforderlich ist. Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG und sonstige polizeiliche Schilderungen sind grundsätzlich für die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwendungen erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen (BayVGH, Urteil vom 17.12.2024 - 11 B 24.1026 - juris Rn. 19; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004 - 10 S 475/04 - juris Rn. 30). Dabei können sich die polizeilichen Erkenntnisse auch aus Umständen außerhalb des Straßenverkehrs ergeben (BayVGH, Beschluss vom 30.11.2022 - 11 CS 22.2195 - juris Rn. 19; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 85 m. w. N.). Das polizeiliche Schreiben vom 26.08.2024 enthält hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin eine psychische (geistige) Störung (Nummer 7 der Anlage 4 der FeV) in Form einer Psychose nach Nummer 7.5 (affektive Psychose) oder Nummer 7.6 (schizophrene Psychose) der Anlage 4 der FeV vorliegt. Unter einer Psychose versteht man eine komplexe psychische Störung mit gestörtem Selbst- und Realitätsbezug, die durch Denk-, Wahrnehmungs- und motorische Störungen, außerdem durch abnorme Erlebnisse und Erfahrungen eines gesteigerten subjektiven Bedeutungsbewusstseins gekennzeichnet ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., S. 1488). Typische (Früh- ) Symptome einer Psychose können unter anderem sein das Gefühl, bedroht, beobachtet oder verfolgt zu werden, die Tendenz, belanglose und zufällige Begebenheiten auf sich zu beziehen, ungewöhnliche Wahrnehmungserlebnisse, wie etwa das Hören von Geräuschen oder Stimmen im eigenen Kopf oder das Sehen von Schatten, Objekten oder Menschen (Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Charité, https://kinder-und-jugendpsychiatrie.charite.de/fuer_patienten_eltern/ambulanzen/psychosen_und_bipolare_stoerung). Nach ICD-10 werden affektive Störungen - hierbei handelt es sich um den synonym verwendeten (moderneren) Begriff für affektive Psychosen (vgl. Pschyrembel a. a. O.; VG Augsburg, Beschluss vom 26.03.2020 - Au 7 S 19.1621 - juris Rn. 58) - vor allem eingeteilt in (Hypo-)Manie, bipolare affektive Störung (früher manisch-depressive Erkrankung), unipolare Depression (depressive Episode, rezidivierende depressive Störung) und Dysthymie (persistierende, chronifizierte depressive Störung). Bei dieser Störungsgruppe bestehen die Hauptsymptome in einer Veränderung der Stimmung oder der Affektivität (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., Kapitel 3.12, S. 234). Insbesondere bei schweren depressiven Episoden oder manischen Zuständen können dabei Wahn, Wahnvorstellungen oder Wahrnehmungsstörungen sowie in einer manischen Episode Überaktivität und Rededrang auftreten (vgl. etwa LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2006 - L 3 U 457/04 - juris Rn. 48; VG Bayreuth, Urteil vom 30.09.2019 - B 8 K 19.30906 - juris Rn. 78 f. unter Hinweis auf ICD 10 F 32.3; Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Charité, https://psychiatrie.charite.de/alt/behandlungsangebot/krankheitsbilder/affektive_erkrankungen). Das klinische Bild einer schizophrenen Psychose ist heterogen. Im Zentrum stehen oft produktive Symptome (sogenannte Positiv- oder Plus-Symptomatik) in Form von Wahn oder Halluzinationen (Schubert/Huetten/Reimann/Graw a. a. O. S. 236; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 03.08.2017 - 11 ZB 17.1131 - juris Rn. 19). Unter Wahn versteht man eine inhaltliche Denkstörung im Sinne einer objektiv falschen, mit der Realität nicht zu vereinbarenden Überzeugung, die auf Grund subjektiver Gewissheit nicht korrigierbar ist (vgl. Pschyrembel a. a. O. S. 1933; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2016 - 12 LB 178/15 - juris Rn. 29 m. w. N.). Gemessen hieran beinhaltet der Polizeibericht vom 26.08.2024 hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin an einer die Fahreignung ausschließenden psychischen Störung in Gestalt einer Psychose im Sinne der Nummer 7.5 oder der Nummer 7.6 der Anlage 4 der FeV leidet. In dem Polizeibericht wird unter anderem ausgeführt, dass sich die Antragstellerin beinahe wöchentlich bei dem Polizeirevier Überlingen (POKin L.) melde und neue zusammenhanglose Beobachtungen berichte, die beweisen sollten, dass sie durch mehrere Personen verfolgt, tyrannisiert, abgehört und ausspioniert werde. Zuletzt habe die Antragstellerin in einem etwa einstündigen Gespräch mitgeteilt, dass sie sich insbesondere durch Herrn Dr. A. R. (Psychologe aus der Schweiz, der im Polizeibericht auch als Arzt bezeichnet wird) gestalkt fühle. Der Arzt sei der Antragstellerin persönlich nicht bekannt. Er würde "Gang-Stalking" mit ihr durchführen und andere Personen anheuern, sie zu beobachten und zu terrorisieren. Beweise sehe die Antragstellerin in Auftritten des Dr. R. auf seinem YouTube-Kanal. Hier beziehe sie Äußerungen des Arztes auf sich und fühle sich verfolgt. Ein weiterer Beweis werde in zwei Blumenzweigen im Hausflur gesehen, nachdem der Arzt ihr gegenüber angekündigt habe, er komme mit Blumen um die Ecke. In ihrer Wohnung habe sich ein grünes Blatt der Pflanze gefunden, weshalb sie davon ausgehe, dass sich Personen in ihrer Wohnung befunden hätten. Dies habe sie dazu veranlasst, das Schloss ihrer Wohnung auszutauschen. Dabei habe sie festgestellt, dass das Schloss eingefettet gewesen sei, was sie nicht veranlasst habe. Sie vermute, dass es der Nachbar gewesen sei, der in seiner Werkstatt Kettenfett lagere. In einer Klinik für Psychologie sei ihr Tablet gehackt worden, da ihr ein Termin in der Klinik auf dem Homebildschirm vorgeschlagen worden sei. Weiter habe sie Federn eines Spatzens oder einer Amsel in ihrer Wohnung unmittelbar vor ihren Schlafplätzen entdeckt. Die Fenster seien geschlossen gewesen und die Katzen hätten sich lediglich in der Wohnung befunden. Die Nachbarn sendeten ihr subtile Zeichen. Der Arzt verfolge sie teilweise im Auto oder sitze auf dem Balkon gegenüber und grinse sie an. Er sei auch beim Aufenthalt in der Klinik erschienen. Weitere Auffälligkeiten seien gewesen, dass der Arzt in einem Video angekündigt habe, es werde jemand kommen, und sie neben ihrem Fahrzeug eine Kratzbürste in Sternenform festgestellt habe. Vor ihrem Zimmer in der Klinik seien Postkarten abgelegt worden. Jemand habe über Nacht ihren Fahrzeugschlüssel entwendet und die Uhr am Fahrzeug um eine Stunde zurückgestellt. Dies sei auf das Stalking des Herrn R. zurückzuführen. Beim Nennen seines Namens - so der Polizeibericht weiter - verfalle die Antragstellerin sofort in schreiende Redeschwalle. Eine ärztliche Behandlung werde vehement verneint. Der Arzt seinerseits habe bei den Schweizer Behörden mittlerweile Anzeige wegen Stalking zu seinem Nachteil gestellt. Er werde täglich mit beleidigenden E-Mails der Antragstellerin bombardiert. Die Antragstellerin habe weiter mitgeteilt, dass sie bei Fahrten im Auto ihren Peiniger im Gegenverkehr oder im Rückspiegel erkenne. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aus den im Polizeibericht wiedergegebenen Aussagen der Antragstellerin geschlossen, es seien gewichtige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese unter einer psychischen Erkrankung leide. Hierfür spricht vor allem, dass die Antragstellerin einem ihr persönlich nicht bekannten Schweizer Psychologen ein nachtstellendes und sie terrorisierendes Verhalten unterstellt und diesen auf eine Art und Weise, die mit realen Begebenheiten nichts zu tun hat, bezichtigt, sie in vielerlei Formen zu stalken und zu verfolgen. Dabei schildert die Antragstellerin auch (optische) Sinneswahrnehmungen, die der Realität nicht entsprechen, wenn sie etwa angibt, der Psychologe habe ihr auf dem Balkon grinsend gegenüber gesessen, sei bei einem Klinikaufenthalt erschienen und werde von ihr bei Autofahrten im Gegenverkehr oder im Rückspiegel erkannt. Auch im Übrigen geben die Äußerungen der Antragstellerin, wie sie im Polizeibericht vom 26.08.2024 in Bezug auf ihre Nachbarn angeführt sind, Anlass zu der Annahme, dass diese alltägliche Begebenheiten nicht richtig wahrnimmt bzw. einordnet und dahingehend deutet, dass Dritte ihr nachstellen. Diese Verhaltensauffälligkeiten deuten darauf hin, dass die Antragstellerin unter Wahn, Wahnvorstellungen (zum Verfolgungswahn als inhaltliche Form eines Wahns vgl. Pschyrembel a. a. O. Stichwort Wahn S. 1933) oder Wahrnehmungsstörungen leiden könnte, die (begleitende) Symptome einer affektiven oder schizophrenen Psychose im Sinne von Nummer 7.5 oder Nummer 7.6 der Anlage 4 der FeV sind. Solche psychotischen Erkrankungen schließen nach Maßgabe der Nummern 7.5.1 bis 7.5.4 bzw. 7.6.1 bis 7.6.3 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung aus oder stellen sie in Frage. Liegen Verdachtsmomente für sie vor, rechtfertigt dies die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV. Anders als die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung meint, sind damit nicht "küchenpsychologische Unterstellungen" der Polizei, die sich der Antragsgegner unkritisch zu eigen gemacht habe, Grundlage für die Gutachtensanordnung vom 26.09.2024, sondern stellen die im Polizeibericht vom 26.08.2024 wiedergegebenen Äußerungen der Antragstellerin, die diese auch mit der Beschwerdebegründung nicht (substantiiert) in Frage gestellt oder bestritten hat, tatsächliche Feststellungen dar, die eine psychische Erkrankung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 07.05.2021 - 1 B 136/21 - juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 23 f.). Der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 26.09.2024 steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsgegner in der zu begutachtenden Fragestellung lediglich auf eine Erkrankung nach Nummer 7.5 der Anlage 4 der FeV abgehoben und die hier ebenfalls in Betracht zu ziehende Nummer 7.6 der Anlage der FeV nicht genannt hat. Einen solchen Mangel hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert dargelegt. Kommt auf Grund tatsächlich gegebener Anhaltspunkte sowohl das Vorliegen einer affektiven Psychose (Nummer 7.5 der Anlage 4 der FeV) als auch einer schizophrenen Psychose (Nummer 7.6 der Anlage 4 der FeV) in Betracht und ergibt sich nicht ohne weiteres, unter welcher Form der Psychose der Fahrerlaubnisinhaber konkret leiden könnte, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtenfrage unter Zugrundelegung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV auch dahingehend formulieren, ob eine Erkrankung nach Nummer 7.5 oder Nummer 7.6 der Anlage 4 der FeV oder nach beiden Nummern (zur schizoaffektiven Psychose vgl. ICD 10: F 25.9 und BayVGH, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 11 B 22.632 - juris Rn. 24 und vom 16.05.2022 - 11 ZB 21.3174 - juris Rn. 19) vorliegt. Eine weitere Einengung der Gutachtenfrage ist nicht geboten, da die Möglichkeit einer Psychose die in Betracht zu ziehenden diagnostischen Verfahren hinreichend einengt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.08.2017 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2016 - 12 LB 178/15 - juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - juris Rn. 10; Beschluss des Senats vom 12.02.2025 - 13 S 829/24 - n. v.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - juris Rn. 28 f. und vom 28.10.2004 - 10 S 475/04 - juris Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 19.12.2022 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 7; Rebler in Müller/Rebler, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Kapitel 2, Rn. 270). Ebenso schadet es nicht, wenn die Gutachtenfrage nur eine von mehreren der nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV in Betracht kommenden psychotischen Erkrankungen benennt. Insoweit führt nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (Urteil vom 28.10.2004 a. a. O.) selbst die (bloße) unrichtige Zuordnung der Verhaltensweisen eines Betroffenen zu den Störungen i. S. v. Nummer 7 der Anlage 4 der FeV nicht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung, wenn nach sachverständiger Bewertung tatsächlich Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, bei der die Fahreignung nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV regelmäßig ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist allein maßgebend, dass der in der Aufforderung aufgeführte und den Tatsachen entsprechende Sachverhalt auf das Vorliegen einer (hier: psychotischen) Erkrankung hindeutet und dem Betroffenen - wie hier - durch den Inhalt der Aufforderung deutlich wird, inwiefern aufklärungsbedürftige Bedenken gegen seine gesundheitliche Fahreignung bestehen. Auch durch die fachliche Qualifikation des in der Anforderung genannten Gutachters, an den die zu klärende Frage der Sache nach gerichtet ist, ist auch sichergestellt, dass dieser erkennt, in Hinblick auf welche etwaig vorliegende (hier psychotische) Erkrankung die ärztliche Untersuchung und Begutachtung des Betroffenen vorzunehmen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004 a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ein gesondert anzuführender Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV genannte Erkrankung hinweisen, nicht erforderlich (vgl. auch Nummer 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 der FeV). Denn durch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens soll gerade geklärt werden, ob eine psychische Erkrankung besteht, die Auswirkungen auf die Fahreignung hat (zum Verkehrsbezug und zur Fahreignung bei affektiven bzw. schizophrenen Psychosen vgl. Nummern 3.12.4 und 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, abgedruckt bei Schubert/Huetten/Reimann/Graw a. a. O. S. 229 f.). Demgemäß setzt die Anordnung des Gutachtens auch nicht voraus, dass der Betroffene im Straßenverkehr auffällig geworden ist (zum Ganzen vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19.06.2019 - 11 CS 19.936 - juris Rn. 25 und vom 21.11.2018 - 11 CS 18.1237 - juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15). Überdies ist hier nicht zu verkennen, dass die im Polizeibericht vom 26.08.2024 wiedergegebenen Aussagen der Antragstellerin einen Verkehrsbezug aufweisen. So hat die Antragstellerin gegenüber der Polizei erklärt, dass "der Arzt sie teilweise im Auto verfolgt" und sie "bei Fahrten im Auto ihren Peiniger immer wieder im Gegenverkehr oder im Rückspiegel erkennt". Mit der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin auch nicht auf, dass ein für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens ausreichender Grund vorliegt, der nicht die Annahme rechtfertigt, dass sie durch die Unterlassung der Beibringung des Gutachtens einen Eignungsmangel verbergen will (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 19; Beschlüsse des Senats vom 21.06.2023 - 13 S 473/23 - juris Rn. 5, 10 und vom 14.06.2023 - 13 S 366/23 - juris Rn. 5). Insoweit macht die Antragstellerin der Sache nach geltend, dass die Suche nach einem Gutachter durch die Übermittlung einer "veralteten bzw. falschen Liste" an potenziellen Gutachtern und wegen einer Operation bzw. deren Vorbereitung erschwert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Verlängerung der eingeräumten Frist von drei Monaten zur Beibringung des Gutachtens nicht angezeigt gewesen sei. Dass sämtliche erreichbaren Ärzte in diesem Zeitraum keine Kapazitäten für eine Begutachtung gehabt hätten, sei nicht erkennbar. Die Antragstellerin habe lediglich Schreiben an zwei Ärzte zu den Akten gegeben, die entsprechende Anfragen belegten. Überdies würden auch die von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Gründe nicht zu einer Fristverlängerung zwingen. Die Antragstellerin habe trotz Aufforderung hierzu weder hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Corona-Infektion noch hinsichtlich der Auswirkungen der nachgewiesenen kieferorthopädischen Operation Belege vorgelegt. Diese auch für den Senat nachvollziehbaren und plausiblen Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage. Mit dem Vorbringen, dass jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege, vermag die Antragstellerin - selbst wenn man die Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs für offen erachtete - ebenfalls nicht durchzudringen. Denn auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdebegründung insoweit vorgebrachten Aspekte fällt eine solche Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Auf Grund der dargestellten deutlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung der Antragstellerin und der damit einhergehenden gewichtigen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeräumten Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, gebietet es die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 VR 1.18 - juris Rn. 22 ff.; Beschlüsse des Senats vom 18.02.2025 - 13 S 1513/24 - juris Rn. 21 und vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 - juris Rn. 7). Dem steht - wie bereits ausgeführt - auch nicht entgegen, dass sich eine etwaige psychische Erkrankung der Antragstellerin bislang im Straßenverkehr nicht manifestiert hat, da sich die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr jederzeit aktualisieren kann, selbst wenn er bislang im Straßenverkehr unauffällig geblieben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 - 13 S 1880/24 - juris Rn. 6, 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2010 - 10 S 1837/10 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 20.08.2018 - 11 CS 17.2185 - juris Rn. 20). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie habe sich aktiv um eine Begutachtung bemüht und einen konkreten Gutachter benannt, sodass eine Begutachtung zeitnah erfolgen könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Bereitschaft, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, hat die Antragstellerin erst nach Ablauf der von dem Antragsgegner in seinem Schreiben vom 26.09.2024 gesetzten und mit der Beschwerde nicht erfolgreich beanstandeten (dazu oben) Frist zur Beibringung des fachärztlichen Gutachtens bis zum 27.12.2024 mit beim Antragsgegner am 10.01.2025 eingegangenem Schreiben erklärt. Diese verspätete Erklärung vermag die genannten fortbestehenden Eignungszweifel nicht auszuräumen; hierfür ist allein ein für die Antragstellerin günstiges Ergebnis der geforderten Untersuchung geeignet (vgl. Beschluss des Senats vom 17.10.2022 - 13 S 1790/22 - juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 17.04.2019 - 11 CS 19.24 - juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2015 - 16 E 817/15 - juris Rn. 17). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf vermeintliche Schwierigkeiten bei der Beibringung des von ihr geforderten fachärztlichen Gutachtens verweist (vgl. dazu auch oben). Auf Grund der damit gegebenen gravierenden und derzeit nicht ausgeräumten Bedenken an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für Rechtsgüter wie Leib und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit der Entscheidung für sie verbundenen Nachteile in Bezug auf die private Lebensführung müssen von der Antragstellerin im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch sie gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest vorläufig - hingenommen werden. Letztlich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen die in Ziffer 4 der Verfügung des Antragsgegners vom 17.01.2025 enthaltene Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Weg des unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und von der Antragstellerin unbeanstandet ausgeführt hat, liegen hinsichtlich der in Ziffer 2 dieser Verfügung aufgegebenen Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowohl die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wie auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26, 28 LVwVG vor (vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2016 - 2 K 2198/16 - juris Rn. 24 ff.; Tillmanns in Sadler/Tilmanns, VwVG VwZG, 11. Aufl., § 12 VwVG Rn. 23, 25). Mithin begegnet auch deren Androhung (§ 20 Abs. 1 LVwVG) keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Antragstellerin insoweit darauf verweist, dass sie sich im gesamten Verfahren "kooperativ gezeigt und ihre Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt" habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Nachdem der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer eine vollstreckungsrechtlich gesicherte zeitnahe Durchsetzung der Abgabepflicht des Führerscheins in Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall sichern soll, dass die Antragstellerin ihrer Abgabeverpflichtung nicht fristgemäß nachkommt, könnte allenfalls in Ausnahmefällen deren glaubhafte Ankündigung, die Abgabepflicht erfüllen zu wollen, und der Umstand, dass eine solche Erfüllung tatsächlich bevorsteht, die Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsmittels unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in Frage stellen. Der bloße und vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin das von ihr geforderte fachärztliche Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, eher fragliche Hinweis auf ein bislang gezeigtes kooperatives Verhalten und auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten reicht dafür nicht aus. So ist auch weder aus den dem Senat vorliegenden Akten noch aus dem Vorbringen der Antragstellerin ersichtlich, dass diese nach Erlass der (sofort vollziehbaren) Verfügung des Antragsgegners ihren Führerschein abgegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Nach Aktenlage war die Antragstellerin im Besitz einer am 02.06.1986 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3. Dies entspricht nach A. I. Lfd. Nummer 18 der Anlage 3 der FeV den Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L mit den Schlüsselzahlen C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3). Bedeutung für die Streitwertbemessung haben dabei lediglich die (heutigen) Fahrerlaubnisklassen B und C1E (zu den Einzelheiten vgl. Beschluss des Senats vom 09.09.2021 - 13 S 2755/21 - n. v.; BayVGH, Beschlüsse vom 23.02.2015 - 11 ZB 14.2497 - juris Rn. 13 und vom 30.01.2014 - 11 CS 13.2342 - juris Rn. 21 f.), für die nach dem Streitwertkatalog jeweils 5.000,-- EUR vorgesehen sind (Nummern 46.3 und 46.5). Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 10.000,-- EUR, der nach Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Der Senat ändert in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der unterlegenen Antragstellerin ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.