Beschluss
M 6 S 24.7290
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. I. Der 1980 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE, C1 (171), C1E und L (174). Ausweislich des polizeilichen Berichts der Verkehrspolizeiinspektion M. vom ... Mai 2023 wurde der Antragsteller am ... Mai 2023 um 14:00 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeuges einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei seien drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Der Antragsteller sei nervöser geworden und habe ohne Anlass gelacht. Außerdem habe er sich ständig über den Mund geleckt. Der Finger-Finger Test wurde als unsicher sowie zittrig, suchend und als zwanghaftes Zusammenführen beschrieben, das Stehen auf einem Bein ebenfalls als unsicher und schwankend. Als letzter Konsum wurden ca. 2 Joints am Vorabend angegeben. Ein Urintest wurde durchgeführt. Dieser verlief positiv auf THC. Eine durchgeführte Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 23. August 2023 eine THC-Konzentration von 11 μg/L, Hydroxy-THC von 6,2 μg/L und einen THC-Carbonsäurewert von 46 μg/L. Mit Schreiben vom ... Dezember 2023 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Mit Schreiben vom … Dezember 2023 machte der Antragsteller Abstinenz seit … Mai 2023 geltend. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 legte er die Bestätigung des Forensisch Toxikologischen Centrums (FTC) vom … Dezember 2023 über eine negative Urinprobe am … Dezember 2023 vor. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete mit Schreiben vom … Januar 2024 ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit vorausgehendem Drogenkontrollprogramm an. Mit Schreiben vom … Februar 2024 legte der Antragsteller die Bestätigung des FTC vom … Januar 2024 über eine negative Haarprobe vom … Januar 2024 vor. Mit Schreiben vom ... Mai 2024 verwies der Antragsteller auf die zum ... April 2024 geänderte Rechtslage. Die Fahrerlaubnisbehörde hob mit Schreiben vom … Mai 2024 die Gutachtensanordnung vom … Januar 2024 auf und ordnete – nunmehr gestützt auf § 13a Nr. 2 a) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – ein neues medizinisch-psychologischen Gutachten an. Mit Schriftsatz vom … Juni 2024 zeigte sich der Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren als Vertreter an und forderte die Fahrerlaubnisbehörde auf, die Gutachtensanordnung zurückzunehmen. Diese könne nicht auf § 13a Nr. 2 a) FeV gestützt werden. In Anlehnung an die Angleichung zwischen Cannabis und Alkohol und den Grenzwerten bei Alkohol sei ein Missbrauch erst ab einem Wert von 28 ng/ml THC im Blut anzunehmen. Diesen THC-Wert unterschreite der Antragsteller mit 11 ng/ml deutlich. Eine wiederholte Zuwiderhandlung liege nicht vor. Die Fahrerlaubnisbehörde entgegnete mit Schreiben vom … Juni 2024, sie halte an der Anordnung fest. Es lägen mit den im Polizeibericht beschriebenen Auffälligkeiten und dem hohen Wert (in Verbindung mit den Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit) ausreichend sonstige Tatsachen vor, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Mit weiteren Schriftsätzen und Schreiben vom … Juni 2024, … Juli 2024 und … Juli 2024 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen. Mit Schriftsatz vom … Juli 2024 ließ der Antragsteller weitere Abstinenznachweise vorlegen. Mit Schreiben vom … August 2024 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zu einer geplanten Entziehung der Fahrerlaubnis an und wies ihn auf die Möglichkeit des kostenfreien Verzichts hin. Mit Bescheid vom … Oktober 2024, zugestellt am ... November 2024, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, wies darauf hin, dass die Gültigkeit der Fahrerlaubnis mit Zustellung des Bescheids erlösche (Ziffer 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben bzw. eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheins abzugeben (Ziffer 2), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 EUR für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Anordnung unter Ziffer 2 an (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 4). Die Ziffern 5 und 6 enthalten die Kostenentscheidung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zurecht geforderte Gutachten sei nicht vorgelegt worden. Am 4. Dezember 2024 ließ der Antragsteller gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Klage beim Verwaltungsgericht München erheben (M 6 K 24.7288), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragt er sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Die Antragsgegnerin legte die Akten vor und beantragt mit am 17. Januar 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben, den Antrag „abzuweisen“. Zur Begründung wird im Wesentlichen ebenfalls der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 verwies die Antragspartei nochmals auf die geänderte Gesetzeslage. Der THC-Wert entspräche einem Promillewert von 0,6 ‰. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte in diesem sowie im Verfahren M 6 K 24.7288 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach Auslegung des nicht zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheids differenzierenden Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 und 2 des Bescheids begehrt, deren sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet hat. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller, der ausweislich der Behördenakte seinen Führerschein noch nicht abgegeben hat, auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der gem. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids begehrt. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und 2 VwGO ist zulässig. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die aber entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage war nicht anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 2.1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Sicherheitsrecht vollziehende Behörde hat auf den Seiten 9 und 10 des Bescheids ausreichend dargelegt, warum sie im konkreten Einzelfall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2012 – 11 CS 11. 22 72 – juris). 2.2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine originäre Ermessensentscheidung und hat abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs – hier der Klage – zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind gegenwärtig als allenfalls offen anzusehen; eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt jedenfalls zulasten des Antragstellers aus. 2.2.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier aufgrund direkter Klageerhebung der Erlass des Entziehungsbescheides. Dabei ist das am 1. April 2024 in Kraft getretene neue Recht zugrunde zu legen (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 7.8.2024 – 1 B 80/24 – juris). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, da aufgrund der Nichtvorlage des rechtmäßig geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen war. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist sowie die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 19.12.2022 – 11 B 22.632 – juris Rn. 25). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe zu stellen, weil die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob dieser die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. 2.2.2. Die Aufforderung zur Begutachtung der Antragsgegnerin vom … Mai 2024 ist rechtmäßig, da sie den formellen und materiellen Anforderungen genügt. 2.2.2.1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Antragsteller im Aufforderungsschreiben vom 15. Mai 2024 unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV dargelegt, weshalb sie an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelt. Die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV wurden eingehalten. Als anlassbezogener Sachverhalt wurde dem Antragsteller die Fahrt unter Cannabiseinfluss vom ... Mai 2023 gegen 14:00 Uhr genannt. Dem Antragsteller wurde eine bestimmte und aus Sicht des Gerichts angemessene Frist gesetzt, innerhalb derer er ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte beibringen müssen. Eine Frist von drei Monaten ist dabei grundsätzlich ausreichend und angemessen, um das geforderte Gutachten erstellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2023 – 11 CS 23.1103 – juris Rn. 25). Die Aufforderung enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV und die Folgen der Nichterbringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind nicht ersichtlich. 2.2.2.2. Die materiellen Anforderungen zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV lagen im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14), vor. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Ermessen ist nicht gegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sonstige Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV alte Fassung lag ein Missbrauch von Cannabis vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr.9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum (so auch: BVerwG, B.v. 14.6.2024 – 3 B 11.23, BeckRS 2024, 15306 Rn. 9 f.), welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne (BT-Drs. 20/11370 S.11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. Mangels gesetzlicher Festlegung eines THC-Wertes in Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV sowie mangels der Anpassung der Begutachtungsleitlinien an die neuen Vorgaben der FeV, greift das Gericht vorliegend auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weitere straßenverkehrsrechtliche Materialien zurück (BT-Drs. 20/11370). Aus diesen geht hervor, dass nach dem aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft die Festlegung eines THC-Grenzwertes, bei welchem der Betroffene im Rahmen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum trennt, nicht möglich sei. Dennoch sei die Legaldefinition des Cannabismissbrauchs aufgrund der Feststellungen der Expertengruppe (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG)) dahingehend angepasst worden, dass dieser mit dem gesetzlichen Wirkungswert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum in § 24a StVG korrespondiere. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Der Begriff des „nicht Fernliegens“ sei dabei ein Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos und sei so zu verstehen, dass der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich sei (vgl. BT-Drs. 20/11370 S.13). Ausweislich der Darstellungen der Expertengruppe bestehe ab einem THC-Gehalt von über 7 ng/ml THC im Blutserum ein erhöhtes Unfallrisiko und eine verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG) S. 5 f.). Der Antragsteller wies zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung einen THC-Wert von 11 ng/ml auf und lag damit im Bereich eines (deutlich) erhöhten Unfallrisikos. Durch das über 3-fache Überschreiten des THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml war eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges sehr wahrscheinlich und liegt auch ein nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV alte Fassung die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum vor (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 5). Ein Cannabismissbrauch läge damit vor. Diese alleinige Feststellung stünde jedoch im Widerspruch zu § 13a Nr. 2 b) FeV. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Nr. 2 a), b) FeV wird eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ausreichen (vgl. VG Ansbach, B. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086 –, juris; Derpa in Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, FeV § 13a Rn. 7). Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (vgl. Derpa in Hentschel/König, FeV § 13a Rn. 7). Diese liegen hier vor. Die Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ist der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV nachgebildet, welche für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt. In Analogie zum Vorgehen bei Alkoholmissbrauch nach § 13 FeV und Zweifeln am Trennungsvermögen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung unter 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration müssen zur Tatauffälligkeit weitere Zusatztatsachen hinzutreten, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen. Eine der bei hohen BAK-Werten über 1,6 ‰ entsprechende Zuweisungsgrenze für die Fahreignungsbegutachtung (§ 13 Nr. 2 c) FeV) gibt es nach einer Cannabisauffälligkeit im Verkehr auch bei sehr hohen THC-Konzentrationen in § 13a FeV nicht, weshalb entsprechenden Hinweisen im Einzelfall besondere Bedeutung zukommt (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 4). Anknüpfungspunkte können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben (Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 6) Zweifel an der Trennbereitschaft können im Einzelfall auch durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Hierauf weist unter anderem eine Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome (z.B. mehrere deutliche Ausfallerscheinungen bei der Verkehrskontrolle) oder eine Verkehrsteilnahme, die kurz nach Konsumende angetreten wurde, hin (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 7; ähnlich: VG Minden, B. v. 22.10.2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 122). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller zeigte ausweislich des Polizeiberichts deutliche, drogentypische Ausfallserscheinungen. Der Antragsteller sei bei der Kontrolle nervöser geworden und habe ohne Anlass gelacht. Außerdem habe er sich ständig über den Mund geleckt. Der Finger-Finger Test wurde als unsicher sowie zittrig, suchend und als zwanghaftes Zusammenführen beschrieben, das Stehen auf einem Bein ebenfalls als unsicher und schwankend. Der hohe THC-Wert ist darüber hinaus mit den Konsumangaben des Antragstellers nicht vereinbar. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab (vgl. nur VG Minden, B. v. 22.10.2024 – 2 L 926/24 –, juris Rn. 122 m. v. w. Nachweisen). Die festgestellte THC-Konzentration von 11 μg/L und der THC-Carbonsäurewert von 46 μg/L zeigt, dass der Konsum von „ca. 2 Joints“ nicht wie angegeben „am Vorabend“ stattgefunden hat, sondern vielmehr nahe am Fahrtantritt. Aufgrund der aufgeführten Zweifel an der Trennbereitschaft konnte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht vom Vorliegen von Zusatztatsachen ausgehen. Der Einwand der Antragspartei, dass der THC-Wert einem Alkoholwert von 0,6 ‰ entspräche und damit keinen Missbrauch begründe, verfängt nicht. Es ist bereits wissenschaftlich nicht belegt, dass erst ab einer Verkehrsteilnahme mit einer Konzentration von 28 ng/ml THC im Blutserum Eignungszweifel bestünden. Gegen diese Annahme spricht bereits das Fehlen einer der Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV vergleichbaren Tatbestandsvariante in § 13a FeV. Des Weiteren ist von Alkoholmissbrauch nicht erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auszugehen, sondern nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV auch dann, wenn – wie hier im Rahmen des nachgebildeten § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV – Zweifeln am Trennungsvermögen bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung unter 1,6 ‰ aufgrund von Zusatztatsachen gegeben sind, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen (vgl. hierzu OVG Münster, B. v. 7.4.2025 – 16 B 1058/24 – juris Rn. 7). 2.2.2.3. Im Übrigen sind auch die in der Gutachtensanordnung gestellten Fragen nicht zu beanstanden. 2.2.3. Der Fahrerlaubnisbehörde stand wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV kein Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris Rn. 14). Die Entscheidung erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig, da dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und verkehrsgerechten Straßenverkehr der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dem weiteren Besitz seiner Fahrerlaubnis einzuräumen ist. Billigkeitserwägungen, wie die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis zur Berufsausübung, können an dieser Stelle nicht entgegengehalten werden. Gründe, die den Antragsteller daran gehindert haben, das rechtmäßig verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. 2.2.4. Aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1, erweist sich voraussichtlich auch die akzessorische Ablieferungspflicht des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids als rechtmäßig, § 47 Abs. 1 FeV. Aus diesen Gründen wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weswegen das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, überwiegt. 2.2.5. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten als offen ansehen würde, ginge die Abwägung zu Lasten des Antragstellers. Die Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ist nicht ausreichend, um dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Falle ist eine allgemeine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller bis zur Klärung seiner Fahreignung nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, vorzunehmen. Diese allgemeine Interessenabwägung fällt nicht zugunsten des Antragstellers aus. Warum der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sein soll, ist nicht im Ansatz konkret vorgetragen oder ersichtlich. Vielmehr wohnt der Antragsteller in München unweit von U- bzw. S-Bahnhaltestellen. Demgegenüber hat er bereits unter erheblichem Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Aufgrund der hohen Gefahr fahrungeeigneter Verkehrsteilnehmer ist der Antragsteller bis auf Weiteres auf öffentliche Verkehrsmittel, fahrerlaubnisfreie Fortbewegungsmittel sowie Fahrtmitnahmen zu verweisen. Da es auch auf eine gutachterlich festzustellende hinreichend stabile Änderung des Konsumverhaltens ankommt, ändern hieran auch die vorgelegten Abstinenznachweise nichts. Diese mögen aber – soweit diese weitergeführt wurden – im Rahmen einer Begutachtung in einem Neuerteilungsverfahren durchaus noch Verwendung finden. Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anhang § 164 Rn. 14).