Beschluss
10 B 1169/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0715.10B1169.25.00
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Leitsätze
1. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Cannabisabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.
2. Ein ärztliches Gutachten, das die Diagnose Cannabisabhängigkeit stellt, muss vorliegen, um seine Nachvollziehbarkeit überprüfbar zu machen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2025 - 12 L 1666/25.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Cannabisabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf. 2. Ein ärztliches Gutachten, das die Diagnose Cannabisabhängigkeit stellt, muss vorliegen, um seine Nachvollziehbarkeit überprüfbar zu machen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2025 - 12 L 1666/25.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B. Die am … geborene Antragstellerin konsumierte von ihrem 15. bis zum 25. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Im Jahr 2019 kam es bei ihr zu einer drogeninduzierten Psychose mit Ängsten und Verfolgungswahn. Nach einem mehrwöchigen Klinikaufenthalt befindet sie sich seit Ende 2019 in regelmäßiger ambulanter Psychotherapie. Die Antragstellerin wurde am 29. Juli 2023 durch die Polizei zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen, nachdem sie vor fahrende Fahrzeuge gelaufen war, sich komplett nackt ausgezogen und sich gegen die eingesetzten Polizisten zur Wehr gesetzt hatte. Im Gespräch mit der diensthabenden Ärztin gab sie an, Marihuana konsumiert zu haben. Nach Abklingen der akuten Symptomatik widerrief sie diese Aussage. Die Blutwerte deuteten nicht auf einen Cannabiskonsum hin. Im Kurzentlassungsbericht der O. wurde der Antragstellerin eine akut polymorph psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie diagnostiziert. Nachdem der Antragsgegner von diesem Vorfall und der Diagnose Kenntnis erlangte, ordnete er mit Schreiben vom 27. Februar 2024 eine ärztliche Begutachtung der Antragstellerin über ihre Fahreignung im Hinblick auf ihre psychische Erkrankung an. Daraufhin wurde auf Grundlage der Untersuchung am 13. Mai 2024 vom TÜV Hessen ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung mit Datum vom 10. Juli 2024 erstellt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihre psychische Erkrankung fahrgeeignet sei. Es seien indes engmaschige Nachuntersuchungen erforderlich. Der Begutachtungsstelle lagen mehrere externe Befunde vor. Ausweislich der Wiedergabe in dem ärztlichen Gutachten handelte es sich unter anderem um eine psychologische Stellungnahme der Diplom-Psychologin K. vom 22. Januar 2024, aus der hervorgehe, dass bei der Antragstellerin unter anderem eine Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (seit 11/2019) diagnostiziert worden sei. Weiterhin habe ein Kurzarztbrief der Psychiatrischen Institutsambulanz O. Z. vom 20. Juni 2024 vorgelegen, der unter anderem die Diagnose „F12.2 Cannabisabhängigkeitssyndrom, Konsumfrei seit ca. 2019“ enthalte. Im Anschluss an die Vorlage des ärztlichen Gutachtens ordnete der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Juli 2024 eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Antragstellerin auch im Hinblick auf Cannabisabhängigkeit an. Auf Grundlage der Untersuchung am 18. September 2024 wurde vom TÜV Hessen ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung mit Datum vom 25. Oktober 2024 erstellt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin zwar ausreichend leistungsfähig sei, um ein Fahrzeug sicher zu führen, die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens allerdings nicht gefestigt sei. Es liege weder die erforderliche forensisch dokumentierte Mindestzeit einer Cannabisabstinenz vor, noch hätten suchttherapeutische Maßnahmen stattgefunden, es liege auch kein ausreichendes Krankheitsverständnis vor, und es fehle an dem erforderlichen strikten Alkoholverzicht. Im Rahmen der Begutachtung gab die Antragstellerin an, dass sie bis 2019 regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Seitdem habe sie auch nicht das Verlangen danach gehabt. Während ihres stationären Klinikaufenthaltes im Jahr 2019 habe sie auch an Sitzungen für Suchtkranke teilgenommen, ansonsten aber keine suchttherapeutischen Maßnahmen unternommen. Die Antragstellerin vertrat im Verwaltungsverfahren die Ansicht, dass bei ihr von einer bescheinigten Abstinenz von fünf Jahren auszugehen sei und damit von einer gefestigten Änderung des Cannabiskonsumverhaltens. Dies ergebe sich aus den regelmäßigen Drogentestungen im Rahmen ihrer psychiatrischen Behandlung. Zudem legte sie Drogenscreeningnachweise aus den Jahren 2019, 2023 und 2024 vor. Die Diagnose „abstinente Cannabisabhängigkeit“ werde lediglich formal gesehen fortgeführt. Sie legte eine fachpsychiatrische Stellungnahme ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. N. vom 27. Januar 2025 vor. Diese führte unter anderem aus, dass während der ambulanten Behandlung über die gesamte Zeit seit 2019 keine Suchtproblematik bestanden habe, die hätte behandelt werden müssen. Mit Bescheid vom 11. April 2025 – zugestellt am 15. April 2025 – entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Der Führerschein sei innerhalb von acht Tagen abzugeben oder zu übersenden. Im Hinblick auf die Führerscheinabgabe drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Der Antragsgegner begründete den Fahrerlaubnisentzug im Wesentlichen damit, dass bei der Antragstellerin Cannabisabhängigkeit vorliege. Die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens sei noch nicht gefestigt, sodass nicht von einer stabilen Bewältigung ausgegangen und die Fahreignung derzeit nicht bejaht werden könne. Hiergegen legte die Antragstellerin am 17. April 2025 Widerspruch ein und hat am selben Tag einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Sie hat ergänzend vorgetragen, dass eine Entgiftungs- oder Entwöhnungstherapie nicht erforderlich sei, weil sich die Antragstellerin durchgängig sowohl in psychologischer als auch in psychiatrischer Behandlung befunden habe und insoweit gut eingestellt sei. Die Begutachtungsstelle sei trotz der zuletzt vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2025 bei ihrer nicht haltbaren Auffassung geblieben. Zudem sei die Antragstellerin weder während ihrer Cannabisabhängigkeit bis 2019 noch in den Jahren danach straßenverkehrsrechtlich im Zusammenhang mit Cannabis in Erscheinung getreten. Die Antragstellerin verzichte inzwischen vorsorglich auch auf die Einnahme von Alkohol. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 – dem Antragsgegner am 27. Mai 2025 zugestellt – hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. April 2025 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei ihr eine Cannabisabhängigkeit vorliege. Das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV-Hessen vom 25. Oktober 2024 diagnostiziere bei der Antragstellerin keine Cannabisabhängigkeit, sondern setze diese voraus. Auch das ärztliche Gutachten derselben Gutachtenstelle vom 10. Juli 2024 diagnostiziere keine Cannabisabhängigkeit. Dieses nehme Bezug auf eine psychologische Stellungnahme vom 22. Januar 2024, aus der sich wiederum keine Cannabisabhängigkeit ergebe. Aus den vorliegenden, in der Behördenakte befindlichen Unterlagen gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass die Antragstellerin nach ihren Klinikaufenthalten im Jahre 2019 wieder Cannabis konsumiert habe. Vielmehr sei in mehreren ärztlichen Stellungnahmen dokumentiert, dass die Antragstellerin die letzten fünf Jahre drogenfrei gelebt habe. Das negative Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat am 6. Juni 2025 Beschwerde eingelegt. Er begründet diese im Wesentlichen damit, dass eine Cannabisabhängigkeit bei der Antragstellerin ausdrücklich diagnostiziert und eine forensisch gesicherte Drogenabstinenz nach den erforderlichen CTU-Kriterien noch nicht belegt worden sei. Die Cannabisabhängigkeit ergebe sich aus den Feststellungen im Rahmen des ärztlichen Gutachtens vom 10. Juli 2024. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 25. Oktober 2024 habe dies bestätigt und sei nicht ausschließlich auf die fehlenden Abstinenznachweise gestützt, sondern primär auf das durchgeführte Gespräch mit der Antragstellerin. Im Hinblick auf die Abstinenznachweise würden die Aussagen der Ärzte in den Arztbriefen bzw. die vorgelegten Laborbefunde des Kreiskrankenhauses Z. nicht genügen. Es handele sich um Momentaufnahmen. Zudem habe das Verwaltungsgericht den gelegentlichen Alkoholkonsum der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Voraussetzung für eine Wiedererlangung der Fahreignung bei Mischkonsum in der Vergangenheit sei ein strikter Alkoholverzicht. Ebenfalls habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin hinsichtlich der in der Vergangenheit liegenden Abhängigkeit eine fehlende Einsicht aufweise. Schließlich hätte bei Unschlüssigkeit bzw. Nichtnachvollziehbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens dieses nicht ersetzt werden dürfen. Dies hätte vielmehr durch eine Bitte um Erläuterung behoben werden müssen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2025 - 12 L 1666/25.F - hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs betreffend die Fahrerlaubnisentziehung abzuändern und den Antrag der Antragstellerin insoweit abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Der Senat legt die Beschwerde des Antragsgegners nach §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass sie sich allein gegen die seitens des Verwaltungsgerichts wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betreffend die Fahrerlaubnisentziehung richtet. Der Antragsgegner bezog sich in seinem Antrag zu 3) im Rahmen der Beschwerdebegründung explizit nur auf die Entziehungsverfügung. Seine Begründung enthält zudem keinerlei Ausführungen hinsichtlich der durch das Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs betreffen die Zwangsgeldandrohung. 2. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2025 ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsgegner zur Begründung vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 11. April 2025 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Fahrerlaubnisentzug im Bescheid vom 11. April 2025 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, mit der Folge, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfalle, ist auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Bei der Antragstellerin kann nicht von dem Vorliegen einer Cannabisabhängigkeit ausgegangen werden, sodass sie auch – entgegen der Annahme des Antragsgegners – nicht die Wiedererlangung ihrer Kraftfahreignung nachzuweisen hat. Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung wäre § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ist nicht von einer Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, ohne dass es einer (weiteren) Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedarf (§ 11 Abs. 7 FeV). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung (zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, - 3 C 3/13 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Aufgrund des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV entsprechend). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV). Dies ist vorliegend – entgegen der Annahme des Antragsgegners – nicht der Fall, weil von einer Cannabisabhängigkeit der Antragstellerin im Sinne von Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV nicht auszugehen ist und es daher auch nicht auf die – mit dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 25. Oktober 2024 mituntersuchte – Frage ankommt, ob sie ihre Fahreignung nach Nr. 9.2.4 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt hat. Wer cannabisabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Bei cannabisabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Cannabisabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf (Dronkovic, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK StVR, Stand: 15. April 2025, § 13a FeV Rn. 14; vgl. zu Alkoholabhängigkeit: OVG SH, Urteil vom 20. Februar 2025 - 4 LB 34/23 -, juris Rn. 56; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 11 CS 23.2246 -, juris Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 2 B 1876/16 -, n. v., Entscheidungsabdruck S. 5 f.). Vorliegend steht eine Cannabisabhängigkeit bei der Antragstellerin nicht hinreichend fest. Zwar soll eine solche im Jahr 2019 bei ihr diagnostiziert worden sein (vgl. etwa: TÜV Hessen, Ärztliches Gutachten zur Fahreignung vom 10. Juli 2024, S. 66 ff. des Verwaltungsvorgangs; Medizinisches Versorgungszentrum D., psychologische Stellungnahme der Diplom-Psychologin K. vom 4. November 2024, Bl. 105 des Verwaltungsvorgangs) und es käme insofern – anders als die Antragstellerin meint – nicht auf eine aktuelle erneute Diagnose an, weil eine Abhängigkeit aus medizinischer Sicht zeitlich unbegrenzt sowie rechtlich innerhalb der Verwertungsgrenzen für Gutachten und Gesundheitszeugnisse fortwirkt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 12 ME 79/21 -, juris Rn. 15; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 20 i. V. m. § 13 FeV Rn. 27). Indes liegt gerade kein ärztliches Gutachten vor, welches die Diagnose Cannabisabhängigkeit unmittelbar stellt, sodass die Richtigkeit dieser Diagnose (zum damaligen Zeitpunkt) nicht unter Heranziehung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung und anhand der Kriterien nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) überprüft werden kann (zu den Voraussetzungen für die Nachvollziehbarkeit einer Abhängigkeits-Diagnose siehe etwa: Bay. VGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 11 CS 21.1631 -, juris Rn. 27 ff.; vgl. auch: Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 11 CS 13.1469 -, juris Rn. 23 – jeweils zu Alkoholabhängigkeit). Insbesondere aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin K. vom 22. Januar 2024 geht gerade nicht hervor, dass bei der Antragstellerin unter anderem eine Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (seit 11/2019) diagnostiziert worden sei. Der Kurzarztbrief der Psychiatrischen Institutsambulanz O. Z. vom 20. Juni 2024, der unter anderem die Diagnose „F12.2 Cannabisabhängigkeitssyndrom, Konsumfrei seit ca. 2019“ enthalten soll, liegt nicht vor. Darüber hinaus dürfte es sich dort ohnehin nur um eine Wiedergabe einer Diagnose aus dem Jahr 2019 handeln, sodass von diesem Bericht auch kein Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Gründe für diese Diagnose zu erwarten wäre. Schließlich ergibt sich – anders als der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorträgt – auch aus dem ärztlichen Gutachten zur Fahreignung vom 10. Juli 2024 nicht die Diagnose der Cannabisabhängigkeit. Diese wird dort lediglich aus externen Befunden wiedergegeben. Das Gutachten enthält zudem den Hinweis, dass die frühere Cannabisabhängigkeit nicht weiter geklärt werden könne im Rahmen der anlassbezogenen Begutachtung. Insofern greifen die übrigen Beschwerdeeinwände des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die sich – wie auch das medizinisch-psychologische Gutachten aufgrund der entsprechenden Fragestellung – mit den Voraussetzungen an die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Nr. 9.2.4 der Anlage 4 zur FeV auseinandersetzen, nicht durch. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie folgt den Nrn. 1.5 und Nr. 46.3 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Fahrerlaubnisklassen AM, B und L. Für die Klasse B werden nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 5.000,00 Euro in Ansatz gebracht. Die Klassen AM und L wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil die Klasse B auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Der sich daraus ergebende Betrag für ein Hauptsacheverfahren von 5.000,00 Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).