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Beschluss

13 S 1495/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0207.13S1495.23.00
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Leitsätze
Ist einem 18-Jährigen vom Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (hier: Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille) entzogen worden, so kann im Neuerteilungsverfahren bei der Prüfung, ob Zusatztatsachen vorliegen, die nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV eine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen, auch der Umstand berücksichtigt werden, dass für Fahranfänger nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot gilt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt xxx ..., Pforzheim, beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2023 - 9 K 2111/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist einem 18-Jährigen vom Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (hier: Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille) entzogen worden, so kann im Neuerteilungsverfahren bei der Prüfung, ob Zusatztatsachen vorliegen, die nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV eine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen, auch der Umstand berücksichtigt werden, dass für Fahranfänger nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot gilt.(Rn.7) Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt xxx ..., Pforzheim, beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2023 - 9 K 2111/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29.11.2019 - 1 BvR 2666/18 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.) - aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.07.2023 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn auf Grund der von dem Kläger innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 ff. und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.09.2023 - 13 S 1412/22 - juris Rn. 3 und vom 07.08.2023 - 13 S 1640/22 - juris Rn. 5). Gemessen hieran kann der Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 03.10.2023 nichts entnommen werden, was geeignet wäre, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufzuwerfen. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17.03.2021 - 3 C 3.20 - juris Rn. 11 ff. und vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - juris Rn. 13 ff.) und sind auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 21.07.2023, die der Senat für zutreffend hält, verwiesen und insoweit von einer weiteren eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes (nochmals) auszuführen: Nach Nummer 8.1 der Anlage 4 der FeV ist die Eignung bei Alkoholmissbrauch ausgeschlossen; er liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Nach Nummer 8.2 der Anlage 4 der FeV kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Wird wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen, so ist die hieran anschließende Fahreignungsprüfung im Neuerteilungsverfahren präventiv ausgerichtet, sie dient dem Schutz der Verkehrssicherheit. In § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV hat der Verordnungsgeber verschiedene Lebenssachverhalte erfasst, bei deren Vorliegen die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist, gegenüber dem Fahrerlaubnisbewerber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies gilt insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV) oder bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV). Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist bei der Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV zu beachten, wonach die Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (Nummer 8.1 der Anlage 4 der FeV) begründen. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genügt danach ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Dabei müssen die - zu einer hohen Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille - hinzutretenden Umstände bei einer Gesamtschau in gleichem Maß wie die in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c FeV vorgesehenen Tatbestände geeignet sein, die Frage aufzuwerfen, ob bei dem Betroffenen das erhöhte Risiko einer weiteren Trunkenheitsfahrt und damit eines erneuten Alkoholmissbrauchs besteht. Es geht der Sache nach um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht. Sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung genügen insoweit für eine Gutachtensanforderung gemäß § 13 FeV (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 13 f., 17 ff. und vom 06.04.2017 a. a. O. Rn. 13, 16, 26 f.; BayVGH, Beschlüsse vom 16.10.2023 - 11 CE 23.1306 - juris Rn. 16 ff., vom 07.08.2023 - 11 CE 23.1060 - juris Rn. 16 ff. und vom 03.06.2023 - 11 CE 22.262 - juris Rn. 13 ff.). Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV bei der an den Kläger gerichteten Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, erfüllt waren. Zunächst ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Gewicht, das die nach dieser Bestimmung erforderlichen zusätzlichen Umstände aufweisen müssen, maßgeblich davon abhängt, in welchem Maß die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV genannten Wert von 1,6 Promille unterschreitet, bei dem die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch ohne das Vorliegen von Zusatztatsachen zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 46). Da der Kläger bei seiner Trunkenheitsfahrt am 30.10.2021 eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille aufgewiesen hat, bedürfen in seinem Fall die eine Wiederholungsgefahr begründenden zusätzlichen Umstände keines besonderen Gewichts. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Blutalkoholkonzentrationen über 1,5 Promille in der Regel mit deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten verbunden sind und ein Fahrer, der mit einem solchen Alkoholisierungsgrad überhaupt noch in der Lage ist, sein Kraftfahrzeug in Gang zu setzen und mehrere Kilometer unauffällig zu fahren, über eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen, d. h. zum Kreis der Vieltrinker gehören muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 31). Im Fall des Klägers sind somit neben der bei der Verkehrskontrolle am 30.10.2021 festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille als zusätzliche für eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände sein damaliges Alter von (erst) 18 Jahren sowie die bei ihm zu beobachtenden allenfalls geringen Ausfallerscheinungen (hierzu bereits S. 14 ff. des Urteilsabdrucks) zu werten, die auf eine bereits im jungen Alter vorhandene hohe Giftfestigkeit und damit verbundene Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss hindeuten. Dies wird unter anderem etwa auch dadurch bestätigt, dass der Kläger gegenüber dem Strafgericht erklärt hat, er habe nicht gemerkt, dass er schon so viel getrunken habe, er sei abends noch heimgefahren, weil er nicht gedacht habe, dass er fahruntüchtig sei (vgl. S. 2 des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Pforzheim - Jugendrichter - am 18.02.2022, Aktenzeichen ...). Hinzu kommt, dass als Zusatztatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV alle Umstände in Betracht kommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene auch künftig das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher wird trennen können; wie insbesondere der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV verdeutlicht, kann fehlendes Trennungsvermögen bzw. fehlende Trennungsbereitschaft auf charakterliche Defizite zurückzuführen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris Rn. 32 und Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris Rn. 7; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., FeV § 13 Rn. 48, 57). Deshalb ist hier zu Lasten des Klägers als zusätzliche - prognostisch ungünstig zu wertende - Tatsache weiter zu berücksichtigen, dass für ihn als Fahranfänger im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt nicht die sog. 0,5 Promille-Grenze nach § 24a Abs. 1 StVG, sondern das sich aus § 24c StVG ergebende absolute Alkoholverbot gegolten hat (hierzu vgl. z. B. Krumm, ZfSch 2023, 189). Seine bei der Verkehrskontrolle am 30.10.2021 festgestellte Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille weist deshalb auf einen nur geringen Willen des Klägers hin, die in Bezug auf den Alkoholkonsum zur Sicherheit des Straßenverkehrs geltenden Regeln zu beachten. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommen würde, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch der in der Mitteilung des Polizeipräsidiums Pforzheim - Polizeirevier ...- vom 26.04.2021 protokollierte Vorfall am 25.04.2021 - vom Vater des Klägers unter anderem nach Wahl des polizeilichen Notrufs vereitelter Versuch einer Fahrt unter Alkoholeinfluss - im vorliegenden Fall eine Zusatztatsache darstellt, die eine Klärung der beim Kläger bestehenden Zweifel an der Fahreignung auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV rechtfertigt. Solange - wie hier - Eignungszweifel vorliegen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, besteht kein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 27.09.2023 - 13 S 517/23 - juris Rn. 25, 30; BayVGH, Beschluss vom 07.03.2023 - 11 CE 22.2487 - juris Rn. 15). Der Kläger hat daher derzeit ohne die Vorlage eines ihm eine günstige Prognose bescheinigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens keinen Anspruch auf die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis. 2. Die Berufung ist auf Grundlage des Zulassungsvorbringens auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nur vor, wenn die Rechtssache - etwa wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr im Einzelfall zugrunde liegenden Rechtsmaterie - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.09.2023 a. a. O. Rn. 26 und vom 22.05.2023 - 13 S 1831/22 - juris Rn. 20). Dergleichen legt der Kläger schon nicht hinreichend dar. Er trägt vor, dass es im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage gehe, „wie der persönliche Zustand des Klägers nach der Alkoholfahrt überhaupt war“. Dies aufzuklären habe das Verwaltungsgericht versäumt. Im Hinblick auf die bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille notwendige Feststellung von sog. Zusatztatsachen sei es schwierig zu klären, „welche Ermittlungsmaßnahmen und Feststellungen durch die Behörde getroffen werden müssen“. Damit vermag der Kläger eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht aufzuzeigen. Wie schon dem Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV zu entnehmen ist, müssen „Tatsachen“ vorliegen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Bloße Mutmaßungen oder anonyme Hinweise reichen nicht aus. Es muss sich vielmehr um konkrete Tatsachen handeln, die etwa der Fahrerlaubnisbehörde durch Mitteilungen der Polizei gemäß § 2 Abs. 12 StVG bekannt werden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., FeV § 13 Rn. 20; Siegmund a. a. O. Rn. 45 ff.). Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Zusatztatsache - etwa das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration - im Zusammenhang mit der begangenen Trunkenheitsfahrt aktenkundig festgestellt und dokumentiert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 03.06.2023 a. a. O. Rn. 15). Ebenso wie die Fahrerlaubnisbehörde durfte deshalb hier auch das Verwaltungsgericht auf die aktenkundigen Feststellungen der Polizei und des die Blutentnahme durchführenden Arztes zurückgreifen und hieraus auf eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung des Klägers schließen. Mit der sorgfältigen Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger inhaltlich nicht hinreichend auseinander. Er zeigt auch im Übrigen nicht schlüssig auf, inwiefern sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, unter Durchdringung des Streitstoffs ausführt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.09.2023 a. a. O. Rn. 28 und vom 22.05.2023 a. a. O. Rn. 22). Der Kläger vermag mit seinen Ausführungen zu einer grundsätzlichen Bedeutung diese sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds nicht zu erfüllen. So fehlt bereits eine hinreichende Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen im angegriffenen Urteil. Auch ist unklar, welche konkrete Frage als grundsätzlich bedeutsam gestellt werden soll, inwiefern die Frage klärungsbedürftig und entscheidungserheblich wäre und über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähig beantwortet werden könnte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nummer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. bei Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.