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Beschluss

4 L 236/25

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0924.4L236.25.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2025 – VG 4 L 236/25 – ist mit Ausnahme der Entscheidung über den Streitwert wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2025 – VG 4 L 236/25 – ist mit Ausnahme der Entscheidung über den Streitwert wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Nachdem der Antragsteller mit dem am 23. September 2025 bei Gericht eingegangenen Schreiben den Eilantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Der Beschluss vom 17. September 2025 ist wirkungslos. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 173 VwGO liegen vor, denn der Antragsteller hat seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag am 23. September 2025 zurückgenommen, nachdem dieser mit Beschluss vom 17. September 2025 zurückgewiesen worden war. Die Rücknahme des Antrags erfolgte vor Eintritt der formellen Rechtskraft des anfechtbaren Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Folge der rechtswirksamen Antragsrücknahme entfällt nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtshängigkeit des Antrags rückwirkend und der im Verfahren bereits ergangene Beschluss wird wirkungslos. Dem Eintritt dieser Rechtsfolgen steht nicht die fehlende Einwilligung des Antragsgegners in die Antragsrücknahme entgegen, denn § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine analoge Anwendung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 – OVG 1 S 1.15 – juris, Rn. 4f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 2 B 426/08 – juris, Rn. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 und § 158 Abs. 2 VwGO).