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Beschluss

12 S 2367/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1216.12S2367.25.00
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Leitsätze
1. Im Anwendungsbereich der RL 2013/33/EU hat die Vertreterbestellung für das Verfahren der Altersfeststellung für eine Person, die in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein, sicherzustellen, dass der Vertreter seine aus der RL 2013/33/EU vorgegebene Funktion effektiv erfüllen kann. 2. Im Regelfall wird dies nur möglich sein, wenn der potenziell Minderjährige und der Vertreter vor Beginn des Altersfeststellungsverfahrens die Gelegenheit für ein persönliches Gespräch haben, bei dem eine ausreichende Verständigung gewährleistet sein muss.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2025 - 8 K 9225/25 - geändert, soweit der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt wurde. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Anwendungsbereich der RL 2013/33/EU hat die Vertreterbestellung für das Verfahren der Altersfeststellung für eine Person, die in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein, sicherzustellen, dass der Vertreter seine aus der RL 2013/33/EU vorgegebene Funktion effektiv erfüllen kann. 2. Im Regelfall wird dies nur möglich sein, wenn der potenziell Minderjährige und der Vertreter vor Beginn des Altersfeststellungsverfahrens die Gelegenheit für ein persönliches Gespräch haben, bei dem eine ausreichende Verständigung gewährleistet sein muss. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2025 - 8 K 9225/25 - geändert, soweit der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt wurde. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die am 03.12.2025 eingelegte Beschwerde gegen den am 19.11.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2025, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18.09.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2025, mit dem die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers beendet wurde, abgelehnt wurde, hat Erfolg. Die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ziehen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel (dazu I.). Nach der in der Folge anzustellenden Vollprüfung ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (dazu II.). I. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 3, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 12, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, juris Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2025 - 12 S 1327/25 -, juris Rn. 2; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 146 VwGO Rn. 13c ; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 83). Ergibt die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4, vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). 2. Gemessen hieran hat die Beschwerdebegründung den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel gezogen. a) Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unbegründet sei. Die anzustellende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werde ein Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der angegriffene Bescheid dürfte in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sein. Den Anforderungen des unmittelbar anwendbaren Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung für die Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) - RL 2013/33/EU - an die ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme, der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X und bei der Bekanntgabe des Bescheids dürfte Genüge getan worden sein. Bei der Befragung und qualifizierten Inaugenscheinnahme des Antragstellers am 16.09.2025 seien ausweislich des Protokolls und des Vortrags der Antragsgegnerin neben zwei Sachbearbeitern der Antragsgegnerin und einem Dolmetscher ein Mitarbeiter der Unternehmensgruppe xxx zwecks Wahrnehmung des Notvertretungsrechts gemäß § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII anwesend gewesen. Bei letzterem sei davon auszugehen, dass es sich um einen Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe handele und damit um eine unabhängige Person. Dieser verfüge nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung über die nötigen Grundkenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Aufgabe. Der Antragsteller habe den Angaben der Antragsgegnerin nicht widersprochen. Damit sei Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU Genüge getan worden. Der Bescheid erweise sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig (wurde ausgeführt). b) Die Beschwerde zieht diese Erwägungen mit ihrem Vortrag zur formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids erfolgreich in Zweifel. (1) Der Antragsteller macht insoweit geltend, eine ordnungsgemäße Vertretung im Verfahren über die vorläufige Inobhutnahme sei nicht nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht führe hierzu lediglich aus, dass ein Mitarbeiter der Unternehmensgruppe xxx „zwecks Wahrnehmung des Notvertretungsrechts gemäß § 42a Abs. 3 S. 1 SGB VIII“ anwesend gewesen und davon auszugehen sei, dass es sich um eine unabhängige Person handele, die über die nötigen Grundkenntnisse verfüge. Der Amtsermittlungspflicht sei das Gericht mit dieser unhinterfragten Übernahme der unbelegten Behauptung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin habe keine substantiierten Ausführungen gemacht, dass die externe Fachkraft über die nötige fachliche Qualifikation im Sinne des EU-Rechts verfüge und die verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Einbeziehung eines freien Trägers der Jugendhilfe gegeben gewesen wären. Die Hinzuziehung eines externen Mitarbeiters des Unternehmens xxx erfülle auch nicht die unionsrechtlichen Voraussetzungen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Aufgabe der Vertretung überhaupt auf externe Träger der Jugendhilfe übertragen werden könne, angesichts der Tatsache, dass als Rechtsgrundlage hierfür nur der völlig konturlose § 76 Abs. 1 SGB VIII in Frage komme, der gleichzeitig nur eine externe Wahrnehmung unter Aufsicht und Kontrollausübung - also abhängig - vorsehe. Darüber hinaus unterliege die Beteiligung der freien Jugendhilfe einer vorherigen Bewilligung im Jugendhilfeausschuss und eines öffentlichen-rechtlichen Vertrages, der die Einhaltung der Mindestanforderungen sicherstelle. Zudem sei der Umfang der Reichweite der Vertretungsmacht völlig unklar, was auch zu prinzipiellen Bedenken gegenüber dem Konstrukt führe. Der Bescheid sei außerdem nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, da er nur dem Antragsteller selbst, nicht aber dem „Vertreter“ eröffnet worden sei. (2) Mit diesem Vorbringen erschüttert der Antragsteller die Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich die ordnungsgemäße Vertretung nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU richtet. Nach dieser Vorschrift sorgen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich dafür, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Gemäß Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/33/EU wird der unbegleitete Minderjährige unverzüglich über die Bestellung des Vertreters informiert. Der Vertreter muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2013/33/EU wahrnehmen und entsprechend versiert sein (Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 RL 2013/33/EU). Bei dem Vertreter handelt es sich um einen Verfahrensbeistand für die Durchführung der Verwaltungsverfahren und Maßnahmen nach der RL 2013/33/EU (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 26 ff.). Die in Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 und 3 RL 2013/33/EU vorgesehene Qualifikation des Vertreters erfordert, dass dieser über Grundkenntnisse in Bezug auf die RL 2013/33/EU und des dazugehörigen Verfahrensrechts verfügt, über die Möglichkeit der Familienzusammenführung informiert ist, Kenntnisse in Bezug auf (Schutz)Bedürfnisse und Entwicklungspsychologie eines unbegleiteten Minderjährigen hat und zu einer gegebenenfalls kindgerechten Kommunikation in der Lage ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 27). Wie mit der Beschwerde der Sache nach gerügt, hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung davon, dass den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU Genüge getan worden sei, jedoch auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gegründet und damit gegen den gemäß § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbaren § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Nach dieser Norm entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in diesem Sinne sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine zu schmale Tatsachengrundlage stützt und bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.02.2020 - 9 BN 3.19 -, juris Rn. 4, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 14.06.2011 - 8 B 74.10 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 13). Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht nicht genüge getan. Es hat lediglich festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei dem bei der Befragung und qualifizierten Inaugenscheinnahme des Antragstellers anwesenden Mitarbeiter der Unternehmensgruppe xxx um einen Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe und damit um eine unabhängige Person gehandelt habe. Hinsichtlich der Qualifikation hat es ausgehend von einem fehlenden Widerspruch des Antragstellers die Angaben der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung zugrunde gelegt, die sich insoweit auf die Wiedergabe der formularmäßig vorgefertigten Angaben aus dem „Fragebogen zur gesetzlichen Altersfeststellung bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländern (umA)“ beschränkt hat. Damit hat es letztlich einen Umstand, der nach seinem Ansatz, dass es auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids ankomme und diese voraussichtlich vorliege, entscheidungsrelevant gewesen ist, - und der nunmehr auch im Beschwerdeverfahren im Rahmen der fristgemäß erfolgten Beschwerdebegründung bestritten wurde -, ungeprüft übernommen. Dies steht - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht im Einklang mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen erschließt sich bereits der Schritt von den Ausführungen der Antragsgegnerin, es sei „eine externe Fachkraft xxx“ anwesend gewesen, auf die dann getroffene Feststellung, dies sei ein „Mitarbeiter der Unternehmensgruppe xxx“ nicht. II. Die damit vorzunehmende Vollprüfung des Senats führt dazu, dass dem zulässigen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin stattzugeben ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Denn nach § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, keine aufschiebende Wirkung. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht die mangelnde, nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfende Prozessfähigkeit des Antragstellers entgegen, weil er vorträgt, minderjährig zu sein. Zwar beurteilt sich die Prozessfähigkeit eines Ausländers nach ungeschriebenem deutschen Verfahrenskollisionsrecht grundsätzlich nach dem Prozessrecht seines Heimatstaates. Ergänzend ist aber nach § 62 Abs. 4 VwGO § 55 ZPO heranzuziehen. Danach gilt ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, als prozessfähig, wenn ihm diese nach dem Recht des Prozessgerichts zusteht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.06.2024 - 12 S 1700/23 -, juris Rn. 12, und vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 9; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.02.2011 - 4 Bs 282/10 -, juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, VerwR, § 62 VwGO Rn. 15 ). Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Verwaltungsprozessrecht sind Minderjährige gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist nach seinen jüngsten Angaben im Rahmen seines Widerspruchsschreibens vom 18.09.2025 16 Jahre alt und damit nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Er ist auch nach Vorschriften des öffentlichen Rechts - hier des Sozialrechts - für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt. Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37 Satz 1 und 2 SGB I (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.06.2024 - 12 S 1700/23 -, juris Rn. 12, und vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 9). Der Antrag ist ferner auch nicht deshalb unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und damit noch nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wirksam geworden ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach § 11 SGB X ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2018 - L 20 SO 541/17 -, juris Rn. 28; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, § 37 Rn. 20 ). Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sind zur Vornahme von Verfahrenshandlungen auch natürliche Personen fähig, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. Dies ist bei dem Antragsteller nach dem Vorstehenden der Fall. Im Übrigen ist auch dann, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers eine fehlerhafte Bekanntgabe vorliegt, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Behauptet ein Antragsteller - wie hier -, dass die Bekanntgabe fehlgeschlagen ist, sind oft Tatsachenfragen aufgeworfen, die sich mit den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht klären lassen. Im Interesse des Gebots effektiven Rechtsschutzes, das der dienenden Funktion des Verwaltungsprozessrechts Rechnung trägt, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, auch wenn nach dem Vortrag des Antragstellers ein Nicht-Verwaltungsakt vorliegt; mit dieser verfahrensrechtlichen Einordnung kann auch weiteres Vorbringen, das sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bezieht, ohne prozessuale Schwierigkeiten geprüft werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 S 254/05 -, juris Rn. 3; entsprechend OVG Bremen, Beschluss vom 28.11.2023 - 2 B 239/23 -, juris Rn. 14; VG Bremen, Beschluss vom 19.11.2018 - 4 V 2213/18 -, juris Rn. 8; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 227). 2. Der Antrag ist auch begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschlüsse vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, juris Rn. 32, und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris Rn. 21). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 80 Rn. 95). Lassen sich Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 -, juris Rn. 5 f., und vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 11). Ausgehend von diesem Maßstab hat der Widerspruch des Antragstellers Aussicht auf Erfolg (dazu a)). Die in der Folge zu treffende Interessenabwägung führt dazu, dass dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einzuräumen ist (dazu b)). a) (1) Welche Normen die Rechtsgrundlage für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme darstellen, kann offenbleiben. Diskutiert werden insoweit insbesondere die §§ 44 ff. SGB X (vgl. Kirchhoff in: JurisPK-SGB VIII, § 42a Rn. 152 ; Trenczek in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42a Rn. 23) und dabei vor allem § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. VG München Beschluss vom 29.09.2020 - M 18 S 20.3892 -, juris Rn. 49; Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42a Rn. 27). Daneben kommt § 42a Abs. 6 i.V.m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Betracht. Für Letzteres spricht, dass § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme im Zusammenhang mit dem Altersfeststellungsverfahren ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus sieht § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor, dass lediglich Kinder und Jugendliche vorläufig in Obhut genommen werden dürfen. Ergänzend gilt dies auch für Personen, bei denen Zweifel an deren Volljährigkeit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 5 C 11.17 -, juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 -, juris Rn. 24; Kirchhoff in: jurisPK-SGB VIII, § 42f Rn. 28 ). Diese Voraussetzungen entfallen mit der Feststellung der Volljährigkeit, so dass für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Inobhutnahme kein Grund mehr besteht und sie denklogisch zu beenden ist. (2) Ergänzend finden im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme die Regelungen der RL 2013/33/EU Anwendung, die insbesondere Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit eines Beendigungsbescheids stellen. Hierzu gehören auch die Regelungen zur Bestellung eines Vertreters nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU. Um den betroffenen unbegleiteten Minderjährigen das unionsrechtlich vorgesehene Recht auf die Bestellung eines Vertreters nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU während des Altersfeststellungsverfahrens nicht vorzuenthalten, ist eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie geboten (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 35 ff.). Zwar regelt Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU die genauen Verfahrensschritte der Bestellung, den Umfang der Vertretung sowie die genaue Beteiligung des Vertreters im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung der besonderen Schutzbedürfnisse - in diesem Fall: die Feststellung der Minderjährigkeit - nicht explizit. Rückschlüsse hierauf lassen sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der RL 2013/33/EU und dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts herleiten (st.Rspr., vgl. etwa EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-21/23 -, juris Rn. 52 m. w. N. ). Der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - 205 bis 215/82 -, juris Rn. 17 ) rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Denn auch die nationalen Verfahrensvorschriften müssen so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteile vom 22.02.2018 - C-572/16 -, juris Rn. 42 , vom 20.10.2016 - C-429/15 -, juris Rn. 29 , und vom 15.01.2013 - C-416/10 -, juris Rn. 85 ). Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU ist es, einem unbegleiteten Minderjährigen eine effektive und seinen Interessen entsprechende Vertretung und Unterstützung zukommen zu lassen. Die Norm sieht die Bestellung eines Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor, damit der Minderjährige die Rechte aus der RL 2013/33/EU in Anspruch nehmen und den sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Art. 2 lit. j Satz 1 RL 2013/33/EU definiert den „Vertreter“ im Sinne der Richtlinie dementsprechend als eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. Bestätigt wird dies durch Erwägungsgrund 14 RL 2013/33/EU. Danach sollten die Umstände für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ein vorrangiges Anliegen für die einzelstaatlichen Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei dieser Aufnahme ihren speziellen Aufnahmebedürfnissen Rechnung getragen wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU auch vor dem Hintergrund der UN-Kinderrechtskonvention auszulegen. Aus den Art. 3 und 12 UN-Kinderrechtskonvention folgt der allgemeine Grundsatz, dass die betroffene Person während des Verfahrens der Altersfeststellung als Kind zu behandeln ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie tatsächlich minderjährig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2024 - 12 S 1700/23 -, juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf UN-Kinderrechtsausschuss, am 21.05.2024 angenommene Stellungnahme , Mitteilung Nr. 80/2019, Rn. 4.9). Dementsprechend gelten die Verfahrensgarantien und insbesondere die Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters schon dann, wenn eine Person in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.06.2024 - 12 S 1700/23 -, juris Rn. 15 f., und vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 11 ff.). Für das Verfahren zur Altersfeststellung während einer vorläufigen Inobhutnahme nach §§ 42a, 42f SGB VIII folgt hieraus im Anwendungsbereich der RL 2013/33/EU, dass einer Person, die in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein, schon während dieses Verfahrens ein Vertreter zu bestellen ist, so dass dieser seine aus der RL 2013/33/EU vorgegebene Funktion effektiv erfüllen kann. Durch die vorläufige Inobhutnahme einer solchen Person durch die zuständige Behörde ist indiziert, dass die Minderjährigkeit im vorgenannten Sinne vertretbar behauptet wurde. Denn § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ermächtigt nur dann zu einer vorläufigen Inobhutnahme, wenn es die zuständige Behörde zumindest für möglich hält, dass die betroffene Person minderjährig ist. Wenn im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist, in deren Rahmen eine Einschätzung durch sozialpädagogische Fachkräfte erfolgt, um die Minderjährigkeit oder Volljährigkeit eines jungen Menschen festzustellen, ist der Vortrag des jungen Menschen zu seiner Minderjährigkeit regelmäßig vertretbar. Anderes kann nur dann gelten, wenn aus den dokumentierten Umständen folgt, dass bereits zum Zeitpunkt der Behauptung der Minderjährigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Behauptung unzutreffend ist. Letzteres setzt jedoch eine nachvollziehbare, eine gerichtliche Überprüfung ermöglichende Dokumentation voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2023 - 2 BvR 656/20 -, juris Rn. 12 u. 14 m.w.N.). Das Verfahren der Bestellung des Vertreters sowie die Einbindung des Vertreters in das Altersfeststellungsverfahren haben zu ermöglichen, dass die Person des Vertreters ihre Funktion tatsächlich wahrnehmen kann. Dies setzt in der Regel - abgesehen vom Vorliegen der nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 RL 2013/33/EU erforderlichen Qualifikation des Vertreters (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 27 ff.) - voraus, dass der Verfahrensablauf eine vertrauensvolle Kontaktaufnahme zwischen dem Vertreter und dem potenziell Minderjährigen ermöglicht. Denn typischerweise befindet sich ein unbegleiteter Minderjähriger in einer Ausnahmesituation. Er hält sich allein in einem fremden Land auf, dessen Sprache er regelmäßig nicht spricht. Hinzu kommt, dass er sich in einem Verwaltungsverfahren wiederfindet, dessen Ablauf er in aller Regel nicht kennt. Es dürfte ihm daher regelmäßig schwer fallen, die sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechte wahrzunehmen. Die Bestellung des Vertreters soll diese Defizite kompensieren. Dies ist aber nur dann effektiv möglich, wenn für den potenziell Minderjährigen klar ersichtlich ist, welche Funktion dem Vertreter zukommt und dass sich diese von der Aufgabe anderer Behördenmitarbeiter im Altersfeststellungsverfahren unterscheidet. Ebenso ist es für den Vertreter für eine effektive Wahrnehmung seiner Aufgabe wichtig, einen eigenen Eindruck von der Person des Betroffenen und seiner Situation zu gewinnen. Denn nur dann wird er in die Lage versetzt, gemeinsam mit dem Betroffenen das weitere Vorgehen abzustimmen und auf diese Weise die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des potenziell Minderjährigen sicherzustellen. Im Regelfall wird dies nur möglich sein, wenn der potenziell Minderjährige und der Vertreter vor Beginn des Altersfeststellungsverfahrens die Gelegenheit für ein persönliches Gespräch haben, bei dem eine ausreichende Verständigung gewährleistet sein muss. In diese Richtung versteht nunmehr auch die Asylagentur der Europäischen Union - EUAA - die Vertretung eines potenziell Minderjährigen. In ihrem „Practical Guide on Age Assessment“ vom November 2025 führt sie aus, dass der Vertreter vor Beginn des Altersfeststellungsverfahrens ausreichend Gelegenheit dazu haben muss, sich vorzubereiten, den Betroffenen zu informieren und gegebenenfalls auch einen Rechtsbeistand zu konsultieren (vgl. EUAA, Practical Guide on Age Assessment, November 2025, S. 27). Eine ausreichende Vorbereitung des Vertreters auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben in diesem Sinne setzt sachlogisch voraus, dass ihm im angemessenen Maße Zeit zum vertrauensvollen Gespräch mit dem jungen Menschen zur Verfügung steht. Die Erwägungen der EUAA gehen auf allgemeine Grundsätze zurück und gelten losgelöst von den Umständen, dass die Neuauflage des zitierten Practical Guide aus Anlass der Annahme des Asyl- und Migrationspaktes 2024 erfolgt ist und dass sie sich auf das Altersfeststellungsverfahren nach Art. 25 VO (EU) 2024/1348 beziehen, das von der Asylbehörde durchzuführen sein wird (EUAA, Practical Guide on Age Assessment, November 2025, S. 3). Wird der Vertreter nicht im vorgenannten Sinne in das Verfahren der Altersfeststellung einbezogen, ist die Vertretung insgesamt als nicht der RL 2013/33/EU entsprechend anzusehen. Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erweist sich in der Folge als rechtswidrig und nicht als unwirksam im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2024 - 12 S 1649/23 -, juris Rn. 16). (3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Vertreterbestellung durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht den obigen Anforderungen entspricht. aa) Der Anwendungsbereich der RL 2013/33/EU ist eröffnet. Der Antragsteller, der einen Asylantrag gestellt hat, hat in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein. Hiervon ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen, da sie den Antragsteller jedenfalls mündlich vorläufig in Obhut genommen hat. Zwar findet sich kein entsprechender Bescheid oder Vermerk über die vorläufige Inobhutnahme in der Akte der Antragsgegnerin. Der streitgegenständliche Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme setzt diese jedoch voraus und erwähnt eine mündliche vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers. Auch im Übrigen sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in vertretbarer Weise behauptet hat, minderjährig zu sein, zumal die Antragsgegnerin schließlich zu dem Ergebnis gelangte, der Antragsteller sei am 01.01.2007 geboren, was einem Alter von 18 Jahren und etwa 8,5 Monaten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses entsprach. Soweit in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2025 ausgeführt wird, der Antragsteller habe nicht vertretbar behauptet, minderjährig zu sein, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Begriff der vertretbaren Behauptung wird von der Antragsgegnerin insoweit erkennbar nicht zutreffend erfasst. Die Antragsgegnerin lässt dabei vor allem den bisherigen Verfahrensablauf und die von ihr selbst getroffene Wertung durch die mündlich verfügte vorläufige Inobhutnahme gänzlich außer Acht. Soweit in dem Bescheid als sonstiger Anhaltspunkt für die Volljährigkeit des Antragstellers die Aufenthaltsgestattung vom 02.09.2025 und das dort angegebene Geburtsdatum herangezogen werden, ist dies als Indiz für das Alter des Antragstellers ungeeignet. Denn es handelt sich dabei um ein von deutschen Behörden ausgestelltes Dokument, bei dem unklar ist, auf welcher Grundlage das Geburtsdatum erfasst wurde. Die von dem Antragsteller unterschriebenen Feststellungen in dem „Fragebogen zur gesetzlichen Altersfeststellung bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländern (umA)“, nach denen er nach Konfrontation mit den Zweifeln an seiner Minderjährigkeit seine Angaben korrigiert und angegeben habe, volljährig zu sein sowie das Geburtsdatum 01.01.2007 zu akzeptieren, rechtfertigen keine andere Bewertung. Zum einen kann aus eigenen Aussagen des Antragstellers keinerlei Schluss gezogen werden, weil er nicht ordnungsgemäß vertreten war (siehe dazu unten). Denn es würde dem Schutzzweck der RL 2013/33/EU zuwider laufen, wenn deren Anwendungsbereich aufgrund von verfahrensfehlerhaft gewonnenen Informationen verneint werden könnte. Zum anderen hat der Antragsteller bereits zwei Tage später in seinem Widerspruchsschreiben vom 18.09.2025 gerügt, zu den Aussagen gedrängt worden zu sein. Der Senat hält zudem daran fest, dass es sich bei dem in § 42f SGB VIII geregelten Altersfeststellungsverfahren um ein Verfahren zur Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme im Sinne der RL 2013/33/EU handelt, obgleich die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 29.09.2025 davon auszugehen scheint, dass es sich bei dem in § 42f SGB VIII geregelten Verfahren um ein eigenes Verfahren handelt, und daher eine Regelung zur Datenweitergabe an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für notwendig erachtet (BT-Drs. 21/1848, S. 150 f.). Denn insbesondere § 42a SGB VIII, der im engen systematischen Zusammenhang zu § 42f SGB VIII steht, wurde explizit vor dem Hintergrund der Umsetzung der Vorgaben der RL 2013/33/EU eingeführt (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 23 f.). §§ 42b und 42c SGB VIII nehmen ebenfalls Bezug auf die speziellen Aufnahmebedingungen für Minderjährige, zu denen auch Art. 24 Abs. 2 RL 2013/33/EU Regelungen enthält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 12). bb) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Vertreterbestellung entspricht nicht den Vorgaben der RL 2013/33/EU. Dem angegriffenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller am 16.09.2025 beim Jugendamt der Antragsgegnerin vorstellig wurde und vorgetragen hat, minderjährig zu sein. Am selben Tag hat die Antragsgegnerin ausweislich des in der Akte enthaltenen „Fragebogens zur gesetzlichen Altersfeststellung bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländern (umA)“ das Altersfeststellungsverfahren durchgeführt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die externe Fachkraft, die als Vertreter fungiert hat, vorab über ein anstehendes Verfahren informiert und zum Sachstand aufgeklärt worden. Sodann sei die Einladung zum Termin der Altersfeststellung erfolgt. Zu Beginn dieses Gesprächs sei die externe Fachkraft vorgestellt und der Antragsteller in Kenntnis gesetzt worden, dass diese Person für die Wahrung seiner Rechte anwesend sei und nach der Altersfeststellung noch kontaktiert werden könne. Dieser Verfahrensablauf stellte nicht sicher, dass der Vertreter seine von der RL 2013/33/EU zugedachte Funktion zugunsten des Antragstellers wahrnehmen konnte. Der Antragsteller erhielt weder vorab eine Information über die Person seines Vertreters, noch die Gelegenheit, ein persönliches und vertrauensvolles Gespräch mit diesem zu führen. Vielmehr wurde die Person des Vertreters ihm erst zu Beginn des Gesprächs über die Altersfeststellung eröffnet. Umgekehrt war es auch dem Vertreter nicht möglich, vor Beginn des Altersfeststellungsverfahrens einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller zu gewinnen. Dieser unionsrechtlich begründete Verfahrensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers. Denn es handelt sich dabei nicht um einen nach § 42 SGB X unbeachtlichen Verfahrensfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung in der Sache durch die fehlerhafte Vertretung des Antragstellers beeinflusst worden ist. Auf die Fragen, in welcher Form die Vertreterbestellung erfolgen muss, welchen Umfang die Vertretungsbefugnis haben darf und ob diese Umstände vorab der Person, die vertretbar behauptet, minderjährig zu sein, vorab kommuniziert werden müssen, kommt es nach alledem nicht an. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob die als Vertreter hinzugezogene Person über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Gleiches gilt für die Frage, ob aus einer etwaigen fehlerhaften Bekanntgabe an den potenziell Minderjährigen statt an seinen Vertreter auch ein unionsrechtlich determinierter Fehler resultiert. Schließlich kann auch dahinstehen, ob angesichts fehlender expliziter Regelungen in der RL 2013/33/EU eine fehlerhafte Bekanntgabe lediglich Auswirkungen auf den Lauf von Rechtsmittelfristen oder im Rahmen der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat. Denn ein Fristversäumnis liegt nicht vor. b) Erweist sich damit der streitgegenständliche Bescheid als rechtswidrig, fällt auch die anzustellende Interessenabwägung mit Blick auf den Minderjährigenschutz zugunsten des Antragstellers aus und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs ist anzuordnen. III. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.