Beschluss
4 Bs 282/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0214.4BS282.10.0A
4mal zitiert
8Zitate
25Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 25 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Fähigkeit eines Minderjährigen, einen Antrag auf Inobhutnahme zu stellen und zu verfolgen.(Rn.9)
2. Zum Anspruch eines unbegleiteten Flüchtlings, dessen Minderjährigkeit zweifelhaft ist, auf vorläufige Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung der Jugendhilfe.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2010 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2010 in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen und zu versorgen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Fähigkeit eines Minderjährigen, einen Antrag auf Inobhutnahme zu stellen und zu verfolgen.(Rn.9) 2. Zum Anspruch eines unbegleiteten Flüchtlings, dessen Minderjährigkeit zweifelhaft ist, auf vorläufige Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung der Jugendhilfe.(Rn.17) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2010 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2010 in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen und zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller, afghanischer Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin seine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung unter Verweis auf eine angenommene Volljährigkeit ablehnt. Gegenüber der Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller am 28. November 2010, er sei 16 Jahre alt. Das Datum seiner Geburt könne er nicht angeben. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern aus Afghanistan in den Iran geflohen. Von dort sei er 2008 nach Afghanistan abgeschoben worden (Gesprächsprotokoll v. 28.11.2010, Bl. 31 ff. d.A.). Die Antragsgegnerin kam zu dem Schluss, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers, seinem Verhalten und den von ihm gemachten Angaben davon auszugehen sei, dass seine Altersangabe den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Ihre Zweifel begründete die Antragsgegnerin mit einer ihrer Wahrnehmung nach ausgeprägten Stirnfalte des Antragstellers, seiner Stimmlage, seines Bartwuchses und seinem postpubertären Körperbau. Es sei von Volljährigkeit auszugehen. Mit Bescheid vom 28. November 2010 lehnte sie es ab, den Antragsteller in Obhut zu nehmen (Bl. 34 d.A.). Am 29. November 2010 meldete sich der Antragsteller als Asylsuchender. In der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Bl. 21 d.A.) ist als fiktives Geburtsdatum der 28. November 1992 („lt. Einschätzung des Kinder- u. Jugendnotdienstes“) vermerkt worden; nach eigenen Angaben sei der Antragsteller am 23. Januar 1994 geboren. Am 13. Dezember 2010 erhob der Antragsteller Widerspruch (Bl. 38 d.A.) gegen die Ablehnung der Inobhutnahme; hierüber ist noch nicht entschieden. Am selben Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Altersschätzung aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes sei praktisch nicht durchführbar. Dies gelte insbesondere dann, wenn der zu Untersuchende aus einem anderen Kulturkreis komme. Die meisten Jugendlichen seien mit 14 oder 15 Jahren äußerlich voll entwickelt. Er sei auch nicht zweifelsfrei oder höchstwahrscheinlich volljährig; insoweit beziehe er, der Antragsteller, sich auf die Bescheinigung des Pädagogen K. vom 10. Dezember 2010 (Bl. 9 d.A.). Nach dem in Afghanistan gebräuchlichen Kalender sei er am 23. Januar 1373 geboren. Dies dürfte nach einer im Internet verfügbaren Umrechnungshilfe dem 12. April 1994 entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefertigte Niederschrift vom 6. Dezember 2010 über eine Anhörung des Antragstellers am 3. Dezember 2010 beigezogen und den Antrag unter Auswertung der vom Antragsteller danach gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller noch nicht 18 Jahre alt sei. Er habe zu seinem Alter verschiedene, sich teilweise widersprechende Angaben gemacht. Nach Überzeugung der Antragsgegnerin, die auf einer Befragung und Alterseinschätzung durch zwei erfahrene Mitarbeiter beruhe, sei der Antragsteller volljährig. Es bestehe daher kein Anlass, aufgrund von Zweifeln zu seinen Gunsten vorläufig von einer Minderjährigkeit auszugehen, zumal er auch im Übrigen unplausible und widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe und daher erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 20. Dezember 2010 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 22. Dezember 2010 Beschwerde erhoben und diese am 17. Januar 2011 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass bei ernstlichen Zweifeln an der Volljährigkeit eine Inobhutnahme in Betracht komme und ein Altersgutachten erforderlich sei. Er sei aber zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, an der Erstellung eines Altersgutachtens mitzuwirken. Sollte der Einsatz von Röntgenstrahlen zur Erstellung eines Gutachtens zulässig sein, sei nicht einsichtig, weshalb ein solches zur Altersschätzung nicht eingeholt werde. Er sei nicht offenkundig volljährig, wie sich aus der vorgelegten Stellungnahme des langjährig in der Jugendarbeit tätigen Pädagogen K. ergebe. Die Niederschrift über seine Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hätte vom Verwaltungsgericht nicht verwertet werden dürfen, weil die Beiziehung gegen Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen habe. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts sei weder durch § 16 AZRG noch durch § 8 Abs. 3 AsylVfG gedeckt. In der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung sei sein Geburtsdatum falsch umgerechnet worden. Gegenüber dem Bundesamt habe er als Geburtstag den 23. Januar 1373 angegeben, was dem 12. April 1994 entspreche. Er habe im Übrigen nicht angegeben, die Schule 2004 oder 2005 verlassen zu haben. Seine Angaben seien wiederum vom Dolmetscher umgerechnet worden; hier ergäben sich weitere Fehlerquellen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache teilweise zum Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Der Antragsteller ist prozessfähig. Die Prozessfähigkeit ist vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO. Soweit es die Feststellung der Prozessfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, gilt – soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen etwa im Ausländer- und Asylrecht eingreifen (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG und § 12 Abs. 1 AsylVfG) – dabei Folgendes: Nach ungeschriebenem deutschem Verfahrenskollisionsrecht beurteilt sich die Prozessfähigkeit eines Ausländers grundsätzlich nach dem Prozessrecht seines Heimatstaates. Er ist für den Inlandsprozess prozessfähig, wenn ihm nach dem Heimatrecht (lex patriae) in einem entsprechenden Verfahren vor den Heimatgerichten diese Eigenschaft zukäme (Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 20. Ergänzungslieferung 2010, § 62 Rn. 15). Darüber hinaus ist ein Ausländer nach § 62 Abs. 4 VwGO, wonach u.a. § 55 ZPO entsprechend anwendbar ist, für den Inlandsprozess auch dann prozessfähig, wenn zwar das Heimatrecht ihm diesen Status verweigert, das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht (lex fori) aber zubilligt (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 55). Der nach seinem Heimatrecht Prozessunfähige bedarf also für einen Rechtsstreit im Inland keines gesetzlichen Vertreters, wenn ein Deutscher in derselben Lage prozessfähig wäre (Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben ist von der Prozessfähigkeit des Antragstellers, soweit es den Gegenstand des Verfahrens betrifft, auszugehen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Antragsteller tatsächlich aus Afghanistan stammt und er nach deren Recht als prozessfähig anzusehen ist. Prozessfähigkeit ist jedenfalls nach dem ebenfalls anwendbaren deutschen Recht gegeben. Der Antragsteller ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I teilweise handlungsfähig und folglich insoweit prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. zu § 71 Abs. 2 SGG Seewald, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 66. Ergänzungslieferung, 2010, SGB I, § 36 Rn. 3). Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegen vor. Danach kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen, wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat. aa) Von der Einhaltung des gesetzlichen Mindestalters ist hier auszugehen. Der Antragsteller ist nach eigenem Bekunden 16 Jahre alt; die Antragsgegnerin geht aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes sogar von der Vollendung des 18. Lebensjahres aus. Für ein Unterschreiten der Altersgrenze bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. bb) Der Antragsteller hat einen Antrag auf Sozialleistungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I gestellt, indem er bei der Antragsgegnerin am 28. November 2010 um Inobhutnahme nachsuchte. Zwar handelt es sich bei der Inobhutnahme selbst nicht um eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (vgl. zu §§ 86, 87 SGB VIII auch BVerwG, Urt. v. 25.3.2010, BVerwGE 136, 185, juris Rn. 23) und damit im Kern um eine Aufgabe der Eingriffsverwaltung (BGH, Urt. v. 23.2.2006, BGHZ 166, 268, juris Rn. 12). Mit dem Begriff „andere Aufgaben“ werden grundsätzlich auch solche Funktionen der Jugendhilfe bezeichnet, durch die gerade keine Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I begründet werden (Tilmanns in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 2 SGB VIII Rn. 5). Soweit der Staat zur Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen im Rahmen des staatlichen Wächteramts verpflichtet ist, besteht jedoch zugleich ein korrespondierender Leistungsanspruch des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII (Happe/Saurbier in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand Juli 2006, KJHG Art. 1 Erl. § 42 Rn. 20; wohl nur für „Selbstmelder“ nach § 42 Abs. 1 Nr. 1: Bohnert in: Hauck/Noftz, Stand: Dezember 2009 § 42 Rn. 10 und Busch/Schleicher in: GK-SGB VIII, Stand Dezember 2010, § 42 Rn. 13, 15; kritisch insgesamt Röchling in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 Rn. 22 ff. m.N. zum Streitstand) sowie auf die Gewährung der Hilfen nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII. Insoweit liegt nach der Rechtsprechung des Senats (4 Bs 243/10, Beschl. v. 23.12.2010) eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I vor, und zwar zumindest eine Dienstleistung gemäß § 11 Satz 2 SGB I als persönliche und erzieherische Hilfe (ebenso Tillmanns in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.; einen begünstigenden Verwaltungsakt annehmend: OVG Berlin-Brandenburg, 6. Senat, Beschl. v. 14.10.2009, OVG 6 S 33.09, JAmt 2010, 46, juris Rn. 5). b) Der Antragsteller ist durch seinen Verfahrensbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß vertreten. Die Handlungsfähigkeit nach § 36 SGB I eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu bestellen. Hiervon hat der Antragsteller Gebrauch gemacht. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, soweit er eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII begehrt. Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich dieses Streitpunkts hinreichend in Zweifel gezogen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Auch wenn das Antragsbegehren vom Beschwerdegericht selbständig umfassend zu prüfen ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zutreffend verneint. Nach dieser Bestimmung kann nur ein Kind oder ein Jugendlicher (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 SGB VIII) in Obhut genommen werden. Junge Volljährige können nicht nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen werden (Winkler in: Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.12.2010, Edition: 20, § 42 Rn. 1). Es muss also feststehen, dass noch Minderjährigkeit gegeben ist, und für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss dies zumindest im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.8.2005, NVwZ-RR 2006, 574 Rn. 1, 3). Ein anderes Verständnis, nach dem trotz bestehender Sachverhaltszweifel aufgrund der Eigenangaben des Ausländers die Minderjährigkeit gleichsam fingiert wird und die Inobhutnahme damit letztlich ohne zureichende Tatsachenkenntnis erfolgt, ist rechtlich nicht zulässig. Im Zuge einer solchen Maßnahme müsste das Jugendamt die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers für einen möglicherweise bereits Volljährigen veranlassen. Außerdem stünde der Eingriffscharakter der Inobhutnahme (BGH, Urt. v. 23.2.2006, BGHZ 166, 268, juris Rn. 12) einem solchen Vorgehen entgegen. Bei ihr geht es im Kern um eine auf dem staatlichen Wächteramt beruhende Intervention (BGH a.a.O.). Nach § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII übt das Jugendamt während der Inobhutnahme das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Diese Aufgaben kann und darf das Jugendamt nicht wahrnehmen, wenn die Volljährigkeit des Betroffenen ernsthaft in Betracht kommt. Möchte eine Person, deren Minderjährigkeit entsprechenden Zweifeln unterliegt, beispielsweise abends nicht zur Einrichtung zurückkehren, sondern anderswo übernachten, ist die Antragsgegnerin ersichtlich rechtlich nicht befugt, eine Rückkehr nach Maßgabe von § 42 Abs. 6 SGB VIII zu erzwingen. Dies setzte die Minderjährigkeit voraus. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er noch minderjährig ist. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keinerlei Urkunden (etwa über den Schulbesuch im Iran), die das behauptete Lebensalter von 16 Jahren möglicherweise belegen könnten, zur Akte gereicht. Ferner hat er keine schlüssigen und hinreichend substantiierten Angaben zu seiner Biografie gemacht, die einen Rückschluss auf das behauptete Lebensalter zulassen könnten. Er beanstandet lediglich, dass das Verwaltungsgericht das im Asylverfahren erstellte Protokoll beigezogen und seinen Inhalt, der aus seiner Sicht teilweise auch unrichtig sei, gewürdigt habe. Dies ersetzt nicht die erforderliche Glaubhaftmachung einer noch gegebenen Minderjährigkeit. b) Die Beschwerde hat jedoch Erfolg, soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht es auch abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn einstweilen bis zur Klärung seines Lebensalters vorläufig in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen. aa) Der in erster und zweiter Instanz gestellte Antrag des Antragstellers, ihn in Obhut zu nehmen, umfasst als „Minus“ das Begehren, vorläufig bis zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht und betreut zu werden. Denn mit seinem Begehren auf Inobhutnahme geht es ihm auch darum, in eine Einrichtung der Jugendhilfe aufgenommen zu werden. bb) Mit seiner Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der versagten vorläufigen Unterbringung und Versorgung hinreichend in Zweifel gezogen. Er hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin nach ihrer Verwaltungspraxis bei Zweifeln an der Minderjährigkeit des ausländischen Flüchtlings diesen zunächst aufnimmt und dass das Verwaltungsgericht selbst eine sachverständige Untersuchung durch ein Altersgutachten für notwendig erachtet hat. cc) Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen hat die Beschwerde hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme auch in der Sache Erfolg. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. (1) Der Antragsteller hat mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich entweder aus einer analogen Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 SGB VIII oder daraus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller wie vergleichbare andere Hilfesuchende zu behandeln und ihn entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis vorläufig unterzubringen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Zweifelsfällen, in denen eine behauptete Minderjährigkeit zwar nicht glaubhaft gemacht wurde, jedoch nach den Gesamtumständen in Betracht kommt, eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 SGB VIII gerechtfertigt ist und sich der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers bereits hieraus ergibt. Danach hat das Jugendamt im Falle einer Inobhutnahme das Kind oder den Jugendlichen vorläufig bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen (§ 42 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz SGB VIII), und es hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen bedürfen angesichts der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin keiner Entscheidung. Der Antragsteller hat aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen dieser Verwaltungspraxis. Diese vermittelt ihm den geltend gemachten Anspruch, vorläufig bis zur Klärung seines Lebensalters und der damit verbundenen Entscheidung über die Inobhutnahme vorläufig in einer Einrichtung der Jugendhilfe aufgenommen und versorgt zu werden. Im Einzelnen: Dem Senat ist aus verschiedenen Eilverfahren (4 Bs 6/11, 4 Bs 7/11, 4 Bs 8/11, 4 Bs 9/11 und 4 Bs 10/11) bekannt, dass die Antragsgegnerin regelhaft nach den „Informationen zur Erstversorgung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge“ (Stand Januar 2011, veröffentlicht unter der Adresse http://www.hamburg.de/contentblob/2672526/data/doku-2010.pdf) verfährt. Hierauf sind die Beteiligten auch in diesem Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat nicht erklärt, dass sie sich hieran nicht mehr hält. Diese Verfahrensrichtlinie (vgl. Seite 2 f.) sieht vor, dass zur Feststellung der Minderjährigkeit insbesondere biografische Fakten wie altersmäßige Einordnung in die Familienkonstellation, das äußere Erscheinungsbild sowie ggf. vorgelegte Dokumente zum Identitätsnachweis herangezogen werden können. Auf dieser Grundlage schätzt die Antragsgegnerin das Alter ein. Dabei hat die Antragsgegnerin folgende Entscheidungsmöglichkeiten vorgesehen (vgl. S. 3 der Verfahrensrichtlinie): "- In den Fällen, bei denen offenkundig Zweifel an der Altersangabe (Minderjährigkeit) bestehen, weil es aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Entwicklungsstandes und des Gesamteindrucks, der in einem Gespräch mit Hilfe eines Sprachmittlers gewonnen wird, ausgeschlossen scheint, dass die Person minderjährig ist (vgl. § 21 SGB X), lehnt die Freie und Hansestadt Hamburg die Inobhutnahme ab. - In Fällen, in denen auf eine Volljährigkeit nicht eindeutig geschlossen werden kann, wird zunächst Minderjährigkeit angenommen, dieser Sachverhalt jedoch durch eine medizinische Altersfeststellung überprüft. - In Fällen, in denen offenkundig eine Minderjährigkeit vorliegt, erfolgt die Inobhutnahme. Bei der Dokumentation der Einschätzung wird vermerkt, wenn es eine offenkundige Abweichung zwischen dem angegebenen und dem eingeschätzten Alter gibt.“ Diese Aufstellung zeigt, dass eine Inobhutnahme nur abgelehnt wird, wenn offenkundig Volljährigkeit vorliegt (1. Spiegelstrich). Bleibt diese zweifelhaft, so wird hingegen zunächst Minderjährigkeit angenommen (2. Spiegelstrich). Der Betreffende wird so behandelt als wäre er minderjährig. Konkret heißt das, bei ihm wird nicht – wie bei einem offensichtlich Volljährigen – die Inobhutnahme abgelehnt, und er wird nicht wie dieser der Einrichtung verwiesen. Vielmehr wird er einstweilen, nämlich bis zur Klärung seines Alters und damit der Voraussetzungen für eine Inobhutnahme, in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht und versorgt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein solcher Anwendungsfall des 2. Spiegelstrichs der genannten Verwaltungsrichtlinie gegeben ist. Nach den dem Beschwerdegericht vorliegenden Informationen, die sich mangels weitergehender Dokumentation durch die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf ein tabellarisches Protokoll und eine Entscheidungsbegründung im sogenannten Multiple-Choice-Verfahren (Mehrfachauswahl), jeweils vom 28. November 2010 (insgesamt 3 Blatt), beschränken, kann Minderjährigkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. (a) Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass er volljährig ist. Vielmehr kommt hiernach Minderjährigkeit in Betracht. Aus den tabellarisch festgehaltenen Informationen über den Antragsteller (Gesprächsdokumentation v. 28.11.2010 = Bl. 31-33 d.A.) ergibt sich nicht, dass er das 18. Lebensjahr mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vollendet hat. Er trägt danach vielmehr vor, 16 Jahre alt zu sein. Biographische Angaben des Antragstellers, die Volljährigkeit nahelegen, fehlen in der Dokumentation der Antragsgegnerin ebenfalls. Zu denken ist etwa an Rückschlüsse aus dem Alter der Eltern/Geschwister, den Daten zur Einschulung/Beendigung der Schule, Zeiten von Berufs- bzw. Arbeitstätigkeit oder einer Passbeschaffung durch den Betroffenen selbst (vgl. die formularmäßigen Vorgaben in der Gesprächsdokumentation der Antragsgegnerin, dort Bl. 3 = Bl. 33 d.A.). Derartige Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin nicht dokumentiert. Blatt 3 des von der Antragsgegnerin benutzten Vordrucks ist von den das Gespräch führenden Sozialpädagogen im maßgeblichen Bereich nicht ausgefüllt worden. Biografische Angaben, die den Schluss rechtfertigten, der Antragsteller sei volljährig, ergeben sich ferner nicht aus der später vom Verwaltungsgericht auf Grundlage von § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO herangezogenen Niederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2010 über eine Anhörung gem. § 25 AsylVfG vom 3. Dezember 2010. Der Inhalt der Niederschrift ist hinsichtlich der Frage, ob Voll- bzw. Minderjährigkeit vorliegt, unergiebig. Die Erklärung des Antragstellers, bis zum 12. Lebensjahr die Schule (im Iran) besucht zu haben, lässt in Verbindung mit dem in der Niederschrift weiter angeführten letzten Schuljahr („entweder 2004 oder 2005“, Bl. 4 der Niederschrift = Bl. 45 d.A.) nicht den Schluss zu, der Antragsteller sei volljährig. Diese – vom Antragsteller jedenfalls hinsichtlich des letzten Schuljahres zudem bestrittenen – Angaben sind zwar mit der Einlassung, 16 Jahre alt zu sein, nicht vereinbar. Es kommt danach aber in Betracht, dass der Antragsteller erst das 17., nicht aber bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. (b) Die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen erlauben ebenfalls nicht den Schluss, der Antragsteller sei volljährig. Die Antragsgegnerin hat nicht in einer für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Weise dargelegt, dass nach den dokumentierten Wahrnehmungen ihrer Mitarbeiter eine Minderjährigkeit des Antragstellers auszuschließen ist. Denn eine nach dem subjektiven Empfinden ausgeprägte Stirnfalte, eine wohl als tief interpretierte Stimmlage, Bartwuchs und ein als postpubertär eingeschätzter Körperbau (vgl. Bl. 3 der Dokumentation = Bl. 33 d.A.) können nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus auch bereits einem Minderjährigen zugeschrieben werden. Ein entsprechender Entwicklungsstand erscheint bei einem Jugendlichen im Alter von 16 oder 17 Jahren nicht ungewöhnlich. Soweit die Antragsgegnerin die Verlässlichkeit der vorgenommenen Schätzung mit der fachlichen Qualifikation ihrer Mitarbeiter begründet, führt dies nicht weiter. Selbst wenn die eingesetzten Sozialpädagogen auch in Zweifelsfällen insbesondere unter Würdigung des Verhaltens des Betroffenen im Aufnahmegespräch mit der erforderlichen Sicherheit auf Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Befragten schließen könnten, ist ein solches Vorgehen im Falle des Antragstellers weder dokumentiert noch in Form einer für das Gericht nachvollziehbaren sachverständigen Stellungnahme begründet worden. (2) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat geltend gemacht, in der Unterkunft für Erwachsene, in der er derzeit lebe, gebe es ständig Streit, es werde Alkohol konsumiert und es werde aus den Zimmern gestohlen. Diese Nachteile sind gewichtig. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, diese Nachteile bis zur Klärung seines Alters hinzunehmen. (3) Die getroffene Regelung ist gerechtfertigt, obwohl sie insoweit, als die Antragsgegnerin den Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch unterzubringen und zu versorgen hat, eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Dies ist aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich, da die Leistungen, die der Antragsteller insoweit begehrt, nicht nachholbar sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 188 VwGO.