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Beschluss

12 S 1700/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0611.12S1700.23.00
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Leitsätze
Die Regelungen des Art. 27 Abs. 1 RL (EU) 2024/1346 (juris: EURL 2024/1346) (Neufassung der Aufnahmerichtlinie) stellen die Rechtslage klar, wie sie sich bereits unter Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) darstellt. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, einem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der (neu gefassten) Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann. Dies gilt schon dann, wenn eine internationalen Schutz begehrende Person vertretbar behauptet, minderjährig zu sein (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris).(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2023 - 4 K 3042/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen des Art. 27 Abs. 1 RL (EU) 2024/1346 (juris: EURL 2024/1346) (Neufassung der Aufnahmerichtlinie) stellen die Rechtslage klar, wie sie sich bereits unter Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) darstellt. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, einem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der (neu gefassten) Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann. Dies gilt schon dann, wenn eine internationalen Schutz begehrende Person vertretbar behauptet, minderjährig zu sein (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris).(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2023 - 4 K 3042/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens. Die am 24.10.2023 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und am 13.11.2023 fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 13.10.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.10.2023 bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzustellende Prüfung der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt nichts, was eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts veranlasst. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. A. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.09.2023 gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.09.2023 angeordnet. Der zulässige Antrag sei begründet. Unter 1. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dem Antragsteller sei entgegen Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) und Art. 8 Abs. 1 EMRK für das behördliche Verfahren der Altersfeststellung kein Vormund oder gesetzlicher Vertreter bestellt worden. Die Notwendigkeit, einem minderjährigen Ausländer einen Vormund oder einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, ergebe sich auch nach der Auslegung des Art. 8 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21.07.2022 - 5797/17 . Danach sei einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer „sofort“ („promptly“) ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter zu bestellen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 143) und die Einschätzung einer Person durch die nationalen Behörden im Fall von Zweifeln über die Minderjährigkeit müsse von ausreichenden Garantien begleitet sein (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 155). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe hierbei auf die Vorgängervorschrift des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a Satz 1 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) abgestellt, der ebenso wie Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der RL 2013/33/EU den Mitgliedsstaaten aufgebe, sobald wie möglich dafür zu sorgen, dass ein Vertreter bestellt wird, der den Minderjährigen vertritt und unterstützt. Diese Pflicht gelte bereits dann, wenn ein unbegleiteter Ausländer behaupte, minderjährig zu sein, und keine Anhaltspunkte bestünden, dass diese Behauptung unzutreffend sei. Dies ergebe sich aus der Zweifelsregelung des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a Satz 1 RL 2013/32/EU, die unmittelbar zwar nur für das Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz für unbegleitete Minderjährige gelte, aber gleichwohl auf das damit untrennbar verbundene jugendhilferechtliche Inobhutnahmeverfahren zu übertragen sei. Allein die Behauptung, minderjährig zu sein, verpflichte noch nicht zur Bestellung eines Vormunds oder Vertreters, wenn der unbegleitete Ausländer nach seinem äußeren Erscheinungsbild für jedermann offensichtlich volljährig sei. Erst wenn die Behörde den Ausländer vorläufig in Obhut nehme und zur Altersfeststellung eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchführe, kämen die europarechtlichen Verfahrensvorgaben zur Anwendung. Denn die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setze voraus, dass Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit des Ausländers bestünden. Nach nationalem Recht sei die Bestellung eines Vormunds gemäß § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII erst nach der endgültigen Inobhutnahme notwendig, aber auch vorher - während der vorläufigen Inobhutnahme - möglich. Unter 2. hat das Verwaltungsgericht weiter dargelegt, dass der Verstoß gegen diese Vorgaben auch nicht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB X unbeachtlich sei, da die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Denn die Antragsgegnerin habe in der Antragserwiderung angegeben, bei dem Antragsteller seien zwei Fachkräfte „aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers, seines Verhaltens und seiner Ausführungen im Gespräch“ übereinstimmend zu dem Schluss kommen, dass Minderjährigkeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (S. 5 der Antragserwiderung). Unter diesen Umständen könne - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens - nicht angenommen werden, dass eine Vertretung des Antragstellers das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme offensichtlich nicht beeinflusst hätte. Denn die Aufgabe eines Vertreters oder einer Vertreterin wäre es insbesondere gewesen, den Antragsteller bei seinen biografischen Angaben zu unterstützen, indem er oder sie ihn etwa auf gegebenenfalls erforderlichen weiteren Vortrag oder vermeintliche Widersprüche hinweise. B. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Dies zugrunde gelegt, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. C. I. Die Beschwerde rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzulehnen. Sowohl die Inobhutnahme als auch deren Beendigung seien rechtmäßig gewesen. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei eine zusätzliche, organisatorisch getrennte interne Interessenvertretung durch das Jugendamt jedenfalls auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung „des EuGH“ - richtigerweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht notwendig gewesen. Denn entgegen dem Verwaltungsgericht sei es in der Regel nicht möglich, eine Person auf den ersten Blick als volljährig oder nicht minderjährig einzuschätzen. Daher diene die vorläufige Inobhutnahme gerade dem Schutz des Betroffenen. Im Übrigen könne auch nach Art. 25 Abs. 2 RL 2013/32/EU von der Bestellung eines Vertreters abgesehen werden, wenn der unbegleitete Minderjährige „aller Wahrscheinlichkeit nach vor der erstinstanzlichen Entscheidung das 18. Lebensjahr vollenden wird“. Daraus ergebe sich, dass es jedenfalls auch europarechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn bei einem Menschen, der von sich behauptet, minderjährig zu sein, dessen Minderjährigkeit sich aber nicht ohne Weiteres ergebe, so dass er mindestens „aller Wahrscheinlichkeit nach“ bis zum Abschluss eines asylrechtlichen Verfahrens volljährig werde, zunächst das Altersfeststellungsverfahren durchgeführt werde, ohne dass eine besondere Interessenvertretung bestellt werde. Denn die Begrifflichkeit „aller Wahrscheinlichkeit nach“ erlaube hinsichtlich des Alters eine Einschätzung durch die Behörde, ohne dass zuvor zusätzliche Interessenvertretungen zu stellen seien. II. Die Beschwerde beanstandet weiter, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Interessen des Antragstellers durch das Jugendamt im Rahmen der Altersfeststellung hinreichend gewahrt worden. So sei es nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SGB VIII verpflichtet, für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen. Nach § 42a Abs. 3 SGB VIII habe das Jugendamt zudem während der Inobhutnahme alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig seien. Dabei sei das Kind zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personensorge- und Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Diese Wahrung der Interessen des Kindes oder Jugendlichen nehme das Jugendamt in Einklang mit seinem gesetzlichen Auftrag nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII wahr, Kinder, Jugendliche und junge Menschen zu schützen und zu fördern. Damit sei auch ein Interessenkonflikt innerhalb des Jugendamtes im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 42a ff. SGB VIII ausgeschlossen. Hiervon ausgehend bedürfe es keiner organisatorischen und personellen Trennung im Hinblick auf die Interessenvertretung des potenziell Minderjährigen und die Aufgabe der Altersfeststellung. Aus der Entscheidung des „EuGH“ - richtigerweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - ergebe sich nichts Gegenteiliges. Auf dieser Grundlage sei das Verwaltungsverfahren zur vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers einschließlich seiner Beendigung nicht zu beanstanden. III. An der Beschwerde sei auch im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 - festzuhalten. Der Senat überspanne die verfahrensrechtlichen Anforderungen und stelle das gesamte Verteilungsverfahren infrage. Der Schutz der Grundrechte der betroffenen Ausländer einerseits und die mit der staatlichen Einwanderungspolitik verbundenen Einschränkungen derselben andererseits müssten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Insbesondere mit Blick auf das Verteilverfahren, das die grenznahen Jugendämter entlasten und das nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII innerhalb eines Monats abgeschlossen sein solle, sei die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/33/EU nicht praktikabel. Im Übrigen habe der Antragsteller teilweise selbst angegeben, am 08.02.2007 geboren worden zu sein; teilweise - so etwa im Widerspruchsschreiben - habe er sein Geburtsjahr mit dem Jahr 2006 angegeben. Demnach sei der Antragsteller zwischenzeitlich volljährig. D. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2023 angeordnet hat, ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig (I.). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch von der Begründetheit des Antrags ausgegangen (II.). Die Pflicht der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Vertreter zu bestellen, ergibt sich aus der Aufnahmerichtlinie unter Beachtung der Bindungen aus der UN-Kinderrechtskonvention sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungen des UN-Kinderrechtsausschusses (1.). Die Anforderungen an die Qualifikation des Vertreters ergeben sich ebenfalls aus der Aufnahmerichtlinie (2.). Die gefundene Auslegung der Aufnahmerichtlinie zieht ihre unmittelbare Anwendung zugunsten des Antragstellers nach sich, weil diese Vorgaben unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht in nationales Recht umgesetzt sind (3.). Der so begründete Verfahrensfehler ist beachtlich und führt voraussichtlich zur Rechtswidrigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.09.2023 und damit zum Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.09.2023 (4. f.). I. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist zulässig. 1. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die mangelnde, nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfende Prozessfähigkeit des Antragstellers entgegen, weil er vorträgt, minderjährig zu sein. Nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 55 ZPO ist ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Verwaltungsprozessrecht sind Minderjährige gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Der Antragsteller ist selbst bei unterstellter Minderjährigkeit nach § 62 Abs. 4 VwGO, § 55 ZPO, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37 Satz 1 und 2 SGB I für den Gegenstand dieses Verfahrens grundsätzlich prozessfähig (OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 -, juris Rn. 21 ff.). Aus den sich für eine ausländische Person, die behauptet, minderjährig zu sein, und die um internationalen Schutz nachsucht oder bei der ein solches Schutzgesuch im Raum steht, ergebenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien (dazu sogleich unter B.IV.) folgt im gerichtlichen Verfahren zunächst die Pflicht, diese ausdrücklich und individuell auf die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen (vgl. zur Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, auch Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 62 Rn. 12), um sie vor ihr nachteiligen Folgen unsachgemäßer Prozessführung zu schützen. Dabei sind im Falle einer Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch den Vorsitzenden Richter des Prozessgerichts nach § 173 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO die Anforderungen an die Darlegung, welche Bemühungen ein Verfahrensbeteiligter unternommen hat, um selbst einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden und dass es ihm nicht gelungen ist, einen Anwalt zur Übernahme des Mandats zu bewegen, im Hinblick auf die unionsrechtlichen Verfahrensgarantien erheblich zu reduzieren. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall erfolgende Zurückweisung der Beschwerde und den Beschleunigungsgrundsatz nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh, wonach der Senat gehalten ist, über die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zügig zu entscheiden, sieht der Senat jedoch von einem entsprechenden Hinweis und möglicher Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall ab, um eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. 2. Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht entfallen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin steht nicht fest, dass der Antragsteller volljährig ist. Im Widerspruchsschreiben hat der Antragsteller zwar das Jahr 2006 als Geburtsjahr angegeben; dies allein führt aber zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht auf die Volljährigkeit des Antragstellers. Bloße Zweifel im Hinblick auf seine Minderjährigkeit in Folge widersprüchlicher Angaben führen nicht zur Erledigung des Rechtsstreits und lassen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Bei der Bewertung von Angaben als widersprüchlich bei einer möglicherweise minderjährigen Person, die in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, muss überdies beachtet werden, dass die Umrechnung aus dem iranisch/afghanischen Kalender (auch persischer Kalender oder Dschalāli-Kalender genannt) in ein Datum nach dem gregorianischen Kalender nicht vollständig trivial ist. II. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend von der Begründetheit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgegangen. Die hiergegen von Antragsgegnerin erhobenen Rügen verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, verlangt Art. 24 Abs. 1 UAbs 1 Satz 1 RL 2013/33/EU, dass die Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen kann und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann. Diese Pflicht zur Bestellung eines Vertreters besteht immer schon dann, wenn eine Person in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein (ausführlich dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 12 ff.). Diese Auslegung von Art. 24 Abs. 1 UAbs 1 Satz 1 RL 2013/33/EU wird bestätigt durch Art. 27 Abs. 1 RL (EU) 2024/1346 vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L v. 22.05.2024). Mit dieser am heutigen Tag in Kraft tretenden Richtlinie (Art. 37 RL (EU) 2024/1346), die bezogen auf ihren Artikel 27 bis zum 12.06.2026 umzusetzen ist (Art. 35 Abs. 1 RL (EU) 2024/1346), wird unter anderem bestimmt, dass dann, wenn ein Antrag von einer Person gestellt wird, die behauptet, minderjährig zu sein, oder in Bezug auf die, objektive Gründe für die Annahme bestehen, dass sie minderjährig ist, die Mitgliedstaaten bis ein Vertreter bestellt wurde, eine Person als vorübergehenden Vertreter bestellen, die geeignet ist, vorübergehend als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren. Dies gilt dann nicht, wenn ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Antragsteller zweifellos älter als 18 Jahre ist, Art. 27 Abs. 1 UAbs. 3 RL (EU) 2024/1346. Diese Regelungen, die auch in den Erwägungsgründen Nr. 44 f. ihren Niederschlag gefunden haben, stellen hinsichtlich der Bestellung von Vertretern für Personen, die ihre Minderjährigkeit behaupten, zur Überzeugung des Senats keine neuen Anforderungen an das Recht der Mitgliedstaaten, sondern inkorporieren klarstellend die zutreffende Auslegung in seinen Stellungnahmen (so etwa UN-Kinderrechtsausschuss, am 25.01.2023 angenommene Stellungnahme , Mitteilung Nr. 130/2020, CRC/C/92/D/130/2020, Rn. 8.8; weitere Nachweise: EASO/IARMJ-Europe, Richterliche Analyse, Schutzbedürftigkeit im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, 2021, S. 57 Fn. 168). Denn die Relevanz des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (UN-Kinderrechtskonvention; BGBl. 1992 II, 121, 990) für die Auslegung der Richtlinie 2013/33/EU ergibt sich schon jetzt - und nicht nur - aus Art. 78 Abs. 1 Satz 2 AEUV (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 15; EASO/IARMJ-Europe, Richterliche Analyse, Schutzbedürftigkeit im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, 2021, S. 34). Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 24 Abs. 2 GRCh und Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention, auf den in den Erläuterungen zu Art. 24 GRCh ausdrücklich Bezug genommen wird, dass das Kindeswohl nicht nur bei der Prüfung der Begründetheit von Schutzanträgen, die Kinder betreffen, zu berücksichtigen ist, sondern auch durch besondere Verfahrensgarantien den dieser Beurteilung vorausgehenden Entscheidungsprozess beeinflussen muss. Denn der Ausdruck „Wohl des Kindes“ im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention nimmt Bezug auf ein materielles Recht, ein Grundprinzip der Rechtsauslegung und eine Verfahrensregel (EuGH. Urteil vom 11.06.2024 - C-646/21 -, juris Rn. 73 ). Daher ist auch mit der nunmehr im Erwägungsgrund Nr. 42 der RL (EU) 2024/1346 niedergelegten unmittelbaren Verbindung zwischen der UN-Kinderrechtskonvention und den unionsrechtlichen Bestimmungen zur Bestellung von Vertretern für unbegleitete Kinder, die internationalen Schutz beantragen, keine Änderung der Rechtslage, sondern nur deren Klarstellung verbunden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch entscheidungserheblich in den Blick zu nehmen, dass der UN-Kinderrechtsausschuss seine ständige Auffassung zur Notwendigkeit der Bestellung von Vertretern für die Personen, die angeben, minderjährig zu sein, bestätigt hat und dabei ausdrücklich betont hat, dass aus den Art. 3 und 12 UN-Kinderrechtskonvention der allgemeine Grundsatz abzuleiten ist, dass die betroffene Person während des Verfahrens der Altersfeststellung als Kind zu behandeln ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie tatsächlich minderjährig ist (UN-Kinderrechtsausschuss, am 21.05.2024 angenommene Stellungnahme , Mitteilung Nr. 80/2019, Rn. 4.9). 2. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU sieht im Verhältnis zu Art. 2 Buchst. j RL 2013/33/EU qualifizierte Voraussetzungen für die Befähigung des Vertreters vor. Er muss nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 RL 2013/33/EU der Vorschrift seine Aufgabe im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls nach Art. 23 RL 2013/33/EU wahrnehmen und entsprechend versiert sein. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. b zu gewährleisten, wechselt die als Vertreter handelnde Person nur im Notfall (UAbs. 1 Abs. 1 Satz 4). Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, kommen als Vertreter nicht in Betracht (UAbs. 1 Abs. 1 Satz 5). Nach allgemeiner Definition in Art. 2 Buchst. j RL 2013/33/EU ist ein Vertreter eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen (Satz 1). Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die gegenüber dem unbegleiteten Minderjährigen die Pflichten der Vertretung im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt (Satz 2). Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem Vertreter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU um einen Verfahrensbeistand für die Durchführung der Verwaltungsverfahren und Maßnahmen nach der Aufnahmerichtlinie. Die Vertretung hat somit nicht das Ziel, die Rechte im Asylverfahren zu wahren, sondern speziell die Leistungen gemäß der Aufnahmerichtlinie zu sichern (vgl. Tsourdi in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3rd Ed. 2022, RL 2013/33/EU Art. 24 Rn. 3). Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 und 3 RL 2013/33/EU fordert die Bestellung eines Vertreters, der seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2013/33/EU wahrnimmt und entsprechend versiert ist. Darunter ist eine Person zu verstehen, die Grundkenntnisse in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie und des dazugehörigen Verfahrensrechts hat (Aufgaben nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU), über die Möglichkeit der Familienzusammenführung informiert ist (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/33/EU) und Kenntnisse in Bezug auf (Schutz)Bedürfnisse und Entwicklungspsychologie eines unbegleiteten Minderjährigen hat und zu einer gegebenenfalls kindgerechten Kommunikation in der Lage ist (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, c und d RL 2013/33/EU). Der Vertreter ist das Bindeglied zwischen dem betroffenen Minderjährigen und den Behörden und Einrichtungen, die für die Maßnahmen und Verfahren nach der Aufnahmerichtlinie zuständig sind (vgl. UN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 6 (2005), CRC/GC/2005/6, Rn. 33). Durch einen in dieser Weise qualifizierten Verfahrensbeistand wird das rechtliche Gehör zur Sicherung des Kindeswohls gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU, Art. 24 GRCh sowie Art. 3 und 12 UN-Kinderrechtskonvention hinreichend gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 28 ff.). 3. Die gefundene Auslegung der Aufnahmerichtlinie steht im Widerspruch zu nationalem Recht. Sie zieht ihre unmittelbare Anwendung zugunsten des Antragstellers nach sich (zu alledem ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 32 ff.). Die Einwände der Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 - überzeugen nicht. Soweit die Antragsgegnerin ihre in der Beschwerdebegründung vom 13.11.2023 geäußerte Rechtsansicht wiederholt, wird auf den Beschluss des Senats vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 - verwiesen. Der sinngemäß systematische Einwand der Antragsgegnerin, den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die der Senat Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU entnehme, stünde das nationalrechtliche Verteilungsverfahren zur Entlastung der grenznahen Jugendämter entgegen, überzeugt schon im Hinblick auf den insoweit bestehenden Vorrang des Unionsrechts nicht. Eine Umverteilung sieht die Aufnahmerichtlinie in dieser Weise nicht vor; sie steht einer entsprechenden nationalen Regelung auch nicht entgegen, soweit die Verfahrensanforderungen eingehalten werden. Es ist nicht ersichtlich, dass es - unter Wahrung der nationalen einwanderungspolitischen Belange, wie der Umverteilung zur Entlastung grenznaher Jugendämter - unmöglich ist, den Verfahrensanforderungen nachzukommen, die der Senat Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU entnimmt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass aus der gebotenen Perspektive des Unionsrechts die nationalen Regelungen unter Umständen einer grundlegenden Anpassung bedürfen. Dies gilt umso mehr, als die hier in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorgaben zum Zeitpunkt des Entstehens der nationalen Regelung in ihrer derzeitigen Form bereits in Kraft getreten waren. Im Übrigen führt der in der Sache zutreffende Vortrag der Antragsgegnerin, der englische Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 4 RL 2013/33/EU weiche vom deutschen Wortlaut ab, hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch wenn die vom Senat hier in den Blick genommenen Sprachfassungen, nämlich die englische, die französische, die spanische, die italienische und die niederländische Fassung, nicht so strikt sind wie die deutsche Fassung, die den Wechsel der Vertretung nur im Notfall als zulässig normiert, während die anderen genannten Fassungen dies bereits im Falle des Bedarfs oder der Notwendigkeit zulässt, ist dies aus zwei Gründen kein Grund, das vom Senat für richtig erachtetes Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Denn einmal führt ein Abweichen des Wortlauts in verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts dazu, dass diese nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung auszulegen ist und also der Wortlaut als Argument in den Hintergrund tritt (EuGH, Urteil vom 14.05.2019 - C-391/16, C-77/16, C-78/17 -, juris Rn. 88 ), so dass insbesondere ein Abstellen auf einen der Wortlaute einer Sprachfassung nicht zielführend ist. Im Übrigen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 09.04.2024 an keiner Stelle entscheidungstragend auf die Bedeutung der Möglichkeit, den Vertreter allein im Notfall zu wechseln, Bezug genommen. 4. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die fehlende Bestellung eines Vertreters nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU einen beachtlichen Verfahrensfehler zur Folge hat, der weder nach § 41 SGB X geheilt worden noch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB X unbeachtlich ist. Die Beschwerde wird insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). 5. Der beachtliche Verfahrensfehler führt voraussichtlich zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.09.2023 und unterliegt der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch des Antragstellers vom 25.09.2023 hat hiervon ausgehend voraussichtlich Erfolg, was dazu führt, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug des angegriffenen Bescheids überwiegt. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).