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Beschluss

12 S 1025/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0725.12S1025.23.00
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Leitsätze
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfaltet seine in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestimmten Rechtsfolgen nicht allein aufgrund seiner Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es dafür seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Bestandskraft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 -, juris Rn. 17).(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juni 2023 - 10 K 481/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfaltet seine in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestimmten Rechtsfolgen nicht allein aufgrund seiner Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es dafür seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Bestandskraft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 -, juris Rn. 17).(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juni 2023 - 10 K 481/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die am 20.06.2023 eingelegte und am 12.07.2023 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.06.2023 zugestellten, angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg ist zulässig, aber nicht begründet. I. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO ist dahingehend zu verstehen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht. Das Beschwerdegericht hat seine Prüfung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus an den in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich aufgeführten §§ 80, 80a und 123 VwGO auszurichten und dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO entsprechend stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl richtig ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2023 - 2 MB 10/23 -, juris Rn. 24, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2019 - 3 S 1930/19 -, juris Rn. 9). Daher kann das Beschwerdegericht eine Beschwerde auch ohne Prüfung der vorgebrachten Gründe zurückweisen, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, wenn die Beteiligten zu diesen anderen Gründen gehört worden sind. II. Ausgehend von diesen Maßstäben kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nämlich jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Die Beteiligten sind zur Ergebnisrichtigkeit aus anderen Gründen durch den Senat angehört worden. 1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220, 228 f.; BVerfG (K), Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, BVerfGK 11, 179). So bedürfen gerade Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern einer besonderen Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Bezug auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG (K), Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104, 105). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 100). Lassen sich Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 11). Es sind alle schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Suspensiveffekt zu ermitteln und in die Erwägungen einzubeziehen. Auch die Vollzugsinteressen sind - ohne Bindung an den Vortrag - zu ermitteln und ebenfalls gewichtet in die Abwägung einzubeziehen (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93). 2. Hier überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers deutlich, weil die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis derzeit offensichtlich rechtmäßig ist. Die Verlängerung der dem Antragsteller nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV erteilten Aufenthaltserlaubnis ist schon deswegen ausgeschlossen, weil der Vertreter des Antragsgegners nicht nur diese Verlängerung abgelehnt hat, sondern den Antragsteller anknüpfend an dessen Verurteilung zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgewiesen und ein an die Ausweisung anknüpfendes, auf sechs Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt hat. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen ist, hat eine Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit hier zu unterbleiben. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 49.21 -, BVerwGE 176, 329 Rn. 9). Dies hat zur Folge, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 25). Damit kommt hier das Aufenthaltsgesetz in der Fassung, die es durch Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 08.05.2024 (BGBl I Nr. 152) gefunden hat, zur Anwendung. b) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden, § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. c) Das von dem Regierungspräsidium Freiburg verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar und entfaltet daher die in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorgegebenen Wirkungen. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots und bis einschließlich zum 26.02.2024 war nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG a.F.) bestimmt, dass Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Aufgrund dieser Regelungen in § 84 AufenthG kam und kommt der Klage des Antragstellers gegen das verfügte Einreiseverbot (Nr. III des Bescheids vom 22.12.2022) keine aufschiebende Wirkung zu. aa) Bereits die dem Wortlaut nach allein auf eine Befristungsentscheidung bezogene Norm des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG a.F. war analog auf das behördlich erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, InfAuslR 2020, 106, 111 f.). Mit der Änderung des Wortlauts des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) ist klargestellt, dass Widerspruch und Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. bb) Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, am Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG a.F. orientierten Gegenargumente, die der Sache nach in Teilen der Literatur vertreten werden (siehe Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 56 ), vermögen nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend dargelegt, weshalb eine analoge Anwendung der Norm geboten und nicht durch das Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht oder die Gesetzesänderung selbst (BGBl I, 2019, S. 1294) nicht ausgeschlossen war (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 -, juris Rn. 17). cc) Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfaltet seine in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmten Rechtsfolgen nicht allein aufgrund seiner Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es dafür seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Bestandskraft. Mit der klarstellenden Rechtsänderung durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) wird nunmehr unmittelbar deutlich, dass die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Titelerteilungssperre nicht mehr allein aufgrund der Wirksamkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eintritt (so noch zu § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, NVwZ 2020, 556 Rn. 23 - 25). Doch gilt dies auch für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung. Denn sowohl mit der analogen Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG a.F. als auch mit der nunmehr klaren gesetzlichen Anordnung ist es der einheitliche Verwaltungsakt, der sich aus den untrennbaren Teilen Anordnung und Befristung zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16 Rn. 19) und der nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Wertung kraft gesetzlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) sofort vollziehbar ist. Diese Vollziehbarkeit ist - trotz der unabhängig von der Frage der Vollziehbarkeit bestehenden Wirksamkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots - damit Voraussetzung für das Eintreten der Rechtsfolgen, wie sie in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG festgelegt sind. Dieses Verständnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 -, juris Rn. 17: „ … bewirkt doch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gerade, dass dem Ausländer nach einer Beendigung des Aufenthalts während des Rechtsbehelfsverfahrens eine Wiedereinreise untersagt ist.“) und anerkennt die gesetzliche Anordnung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen. Ein abweichendes Verständnis, das die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schon bei einem schlicht wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbot annehmen möchte, vermag die Bedeutung der Vollziehbarkeit dieses Verbots nicht zu erklären. Denn das einzig nicht im Gesetz angeordnete Element des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist seine konkrete zeitliche Geltung, die aber aufgrund der untrennbaren Verbindung von Anordnung und Befristung des Verbots nicht isoliert angegriffen werden kann. Daher ergibt eine systematische Auslegung des § 11 Abs. 1 AufenthG und des § 84 AufenthG, dass die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens allein von einem vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgehen. dd) Es steht der Vollziehbarkeit des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots und dem Eintreten der Rechtsfolgen aus § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entgegen, dass der Antragsteller seit dem Ergehen der Verfügung noch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten ausgereist ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschieden, dass das Wirksamwerden eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG es voraussetzt, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-225/16 -, InfAuslR 2017, 375 Rn. 45 ; so auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16 Rn. 53). Allerdings knüpft das vom Vertreter des Antragsgegners verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot allein an die Ausweisung an, was sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut ergibt („Sie dürfen aufgrund dieser Ausweisung für die Dauer von 6 Jahren weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten“). Ein solches allein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot, ist aber kein Einreiseverbot nach der Rückführungsrichtlinie. Denn die Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16 Rn. 42), an die ein solches unionsrechtliches Einreiseverbot anknüpfen könnte. Daher ist der Beginn der Wirksamkeit des hier verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht unionsrechtlich determiniert. ee) Aufgrund der in diesem Verfahren nicht angegriffenen, weiter bestehenden Vollziehbarkeit des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt es hier nicht darauf an, ob es eine Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots gibt (dies hat der Senat bislang verneint: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 156) und für den Fall, dass an dieser Rechtsauffassung nicht festzuhalten sein sollte, ob dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot im Übrigen voraussichtlich rechtmäßig sein sollte. d) Das von dem verfügten, vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Bestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgehende Verbot, dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel zu erteilen, hat zur Folge, dass sich die Entscheidung des Vertreters des Antragsgegners, die begehrte Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers abzulehnen, derzeit als rechtmäßig erweist. Nur dann, wenn die Vollziehbarkeit oder gar die Wirksamkeit dieser Entscheidung beseitigt wird, kann eine Titelerteilung in Betracht kommen. Steht nun aber das vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zwingend entgegen, bedarf es hier keiner Würdigung der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, um festzustellen, dass sich die angegriffene Entscheidung derzeit als rechtmäßig darstellt. e) Umstände, die hier trotz der erkennbar rechtmäßigen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers führen könnten, bestehen nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.