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Beschluss

12 S 1327/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0812.12S1327.25.00
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Leitsätze
Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2025 - 2 K 1494/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2025 - 2 K 1494/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die am 14.07.2025 eingelegte und am 30.07.2025 begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.06.2025 zugestellten, angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.06.2025 hat keinen Erfolg. I. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, § 146 VwGO Rn. 13c ; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 83). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72; vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). 2. Ausgehend von diesem Maßstab bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Mit der Beschwerdebegründung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses für die Dauer von sechs Monaten einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, die von der Wohnung der Antragstellerin aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr nachzuweisen, nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. a) Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.07.2025 ein konkretes Platzangebot im Kindergarten H... in ...-...unterbreitet, das abgelehnt worden sei, erläutert er in rechtlicher Hinsicht nicht, weshalb diese neue Tatsachenlage dazu führen soll, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr aufrechterhalten werden können soll. Allein der Vortrag neuer Tatsachen ist im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend, um dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht zu werden. Vielmehr sind die rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen und ihre Entscheidungsrelevanz aufzuzeigen. Die Behauptung im Eingangssatz des Begründungsschriftsatzes, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig, weil dort angenommen werde, dass ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, genügt hier insoweit aus zwei Gründen nicht. Einmal konnte der Beschluss vom 26.06.2025 die Tatsachenentwicklung im Juli 2025 nicht in den Blick nehmen. Darüber hinaus hätte es der Darlegung bedurft, weshalb das Angebot den Anordnungsanspruch hat entfallen lassen können. Dazu wäre es jedenfalls erforderlich gewesen darzutun, dass der angebotene Betreuungsplatz in vertretbarer Zeit vom Wohnsitz des Kindes aus erreicht werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Dies leistet die Beschwerdebegründung indes nicht. Sie enthält insbesondere keine Angaben zur Entfernung und Erreichbarkeit des angebotenen Platzes. Im Beschwerdeverfahren ist es auf der (ersten) Ebene der Prüfung der dargelegten Gründe nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, diese tatsächlichen Umstände aufzuklären. b) aa) Der Antragsgegner rügt weiter, das Verwaltungsgericht ziehe den unzutreffenden Schluss, dass eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Bereitstellung eines Platzes im konkreten Einzelfall unbeachtlich sei. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze daher zwingend voraus, dass die beanspruchte Handlung dem Antragsgegner auch tatsächlich möglich sei. Ein Verweis auf die abstrakte Gewährleistungspflicht nach § 24 Abs. 3 SGB VIII genüge insoweit nicht. Es bestehe zunächst eine tatsächliche Unmöglichkeit hinsichtlich der Betreuung wegen Personalmangels. Es sei zu personellen Veränderungen in den Kindertageseinrichtungen am Wohnort der Antragstellerin gekommen, so dass nicht genügend Erzieher zur Verfügung stünden, um die Kinder angemessen zu betreuen. Auch die Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die rechtliche Unmöglichkeit durch Verweis auf eine angeblich bestehende Verpflichtung zur Kapazitätserweiterung zu überwinden, greife zu kurz. Das Verwaltungsgericht folge zwar der obergerichtlichen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 2224/22), übersehe jedoch, dass es sich dabei um abstrakte Maßstäbe zur strukturellen Kapazitätserweiterung handele, nicht jedoch um eine Einzelfallverpflichtung ohne Rücksicht auf reale Umstände. Das Gericht übertrage damit die Systemverantwortung des öffentlichen Trägers in unzulässiger Weise auf das Vollstreckungsstadium eines summarischen Verfahrens, ohne die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des konkreten Falls hinreichend zu würdigen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe somit im Widerspruch zu Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, etwa des Hessischen VGH (Beschluss vom 12.02.2020 - 10 B 2754/19) oder des VG Berlin (Beschluss vom 21.02.2018 - 18 L 43.18), wonach eine einstweilige Anordnung ausscheide, wenn deren tatsächliche Durchsetzung unmöglich sei. bb) Dieser Vortrag vermag die angegriffene Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass und warum Einwände der fehlenden Erfüllbarkeit und Unmöglichkeit der unbedingten Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden können und dass den Jugendhilfeträger von der gesetzlichen Pflicht weder Fachkräftemangel noch andere vergleichbare Schwierigkeiten - wie sie auch von dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden - entbinden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 2224/22 -, juris, Rn. 6 ff.). Daran hält er nach nochmaliger Überprüfung der Argumente fest. c) aa) Weiter wird mit der Beschwerde geltend gemacht, es liege hier eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend könne das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hauptsacheverfahren könne lediglich Schadensersatz aufgrund einer Amts-pflichtverletzung sowie Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe zugesprochen werden. Die den Antragstellern drohenden Nachteile seien nicht irreparabel, zumal den Antragstellern zwischenzeitlich ein zumutbares Betreuungsangebot unterbreitet worden sei. Der einstweilige Rechtsschutz sei kein Instrument, um allgemein politische Probleme der Gemeinden (hier: Mangel an Personal für die Kinderbetreuung) durch vorläufige Anordnungen zu regeln und zu sanktionieren. Den Antragstellern sei nicht geholfen, wenn eine Maßnahme angeordnet wird, die unmöglich umzusetzen sei. bb) Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel. (1) Zunächst führt die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung nicht zu einer Hauptsachevorwegnahme. Eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache liegt dann vor, wenn die einstweilige Anordnung nicht nur, wie unausweichlich, für den Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung, sondern darüber hinaus zu endgültigen Folgen führt, welche die Hauptsacheentscheidung nicht nur offenhalten, sondern gegenstandslos werden lassen (vgl. Hong, NVwZ 2012, 468, 471 f.). Eine solche Vorwegnahme ist hier nicht erfolgt. Zwar kann eine für die Dauer einer einstweiligen Anordnung erbrachte Betreuungsleistung nachträglich nicht wieder rückgängig gemacht und dies auch nicht durch entsprechende Anordnungen verhindert werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anordnung in rechtlicher Hinsicht nicht zu endgültigen Folgen führt (vgl. auch Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 146c , wonach der Fall einer "echten" Vorwegnahme der Hauptsache nicht eintreten könne, wenn die Gerichte bei ihrer Anordnung im Eilverfahren durch die ihnen nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zur Verfügung stehenden Gestaltungsbefugnisse die Vorläufigkeit der Maßnahme sicherstellten, weshalb die "vorläufige" Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte keine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle). Es spricht zwar vieles dafür, dass ein bei einer Stattgabe des Eilantrags von der Antragstellerin in Anspruch genommener Betreuungsplatz ihr im Nachhinein rein faktisch nicht mehr entzogen würde und es womöglich auch nicht mehr zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommen wird. Diese rein faktischen, rechtlich nicht vorgezeichneten Folgen sind indes insoweit nicht rechtlich relevant (vgl. zur Gegenstandswertfestsetzung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2024 - 12 S 489/24 -, juris Rn. 6). Daher kommt es auch nicht auf irreparable Nachteile auf Seiten der Antragstellerin und ihrer Eltern an. (2) Unklar bleibt, weshalb der Antragsgegner davon ausgeht, der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII sei mit einer Klage in der Hauptsache nicht durchsetzbar. Die von ihm zitierten Entscheidungen geben für diese These nichts her. Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungen, dass dann, wenn der kapazitätsunabhängige Nachweisanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII mangels Kapazitäten nicht erfüllt werden kann, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in Betracht kommen. Den Entscheidungen ist aber nicht zu entnehmen, dass der Nachweisanspruch nicht mit einer Klage verfolgt werden könnte. Dem ist auch nicht so. (3) Soweit der Antragsgegner hier vorträgt, das unterbreitete Angebot sei zumutbar, fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die diese Auffassung stützen könnten. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass er damit gerade keine inhaltliche Würdigung des angebotenen Betreuungsplatzes auf seine (Un-)Zumutbarkeit hin trifft. (4) Die Frage des tatsächlichen und wirtschaftlichen Nutzens einer stattgebenden Entscheidung, also in den Worten des Antragsgegners die Frage, ob der Antragstellerin damit geholfen ist, wenn eine Maßnahme angeordnet wird, die nicht umzusetzen ist, ist hier ohne rechtliche Relevanz. d) Der Vortrag schließlich, das Verwaltungsgericht verkenne im Rahmen des Anordnungsgrundes die Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG und überdehne den Schutzbereich des Grundrechts, geht am angegriffenen Beschluss vorbei. Die Gründe der angegriffenen Entscheidung erwähnen das Grundrecht der Berufsfreiheit nämlich nicht. Soweit losgelöst von Fragen der Bedeutung der Berufsfreiheit geltend gemacht wird, die Eltern der Antragstellerin hätten sich ausdrücklich bereit erklärt, eine Zwischenphase von zwei Monaten eigenverantwortlich zu überbrücken, sofern eine Perspektive auf einen wohnortnahen Platz im Herbst 2025 bestehe, ist damit entgegen der Auffassung des Antragsgegner nicht dargelegt, dass weder ein zwingender zeitlicher Handlungsdruck noch eine unmittelbare Unvereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuung besteht. Vielmehr müsste sich die Beschwerde insoweit damit auseinandersetzen, ob die Eltern der Antragstellerin insoweit ein überobligationsmäßiges Entgegenkommen angeboten haben oder ob sie rechtlich auf die angebotene eigenverantwortlich organisierte Betreuung verwiesen werden dürfen. Dazu schweigt die Beschwerdebegründung indes. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.