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Beschluss

2 S 1258/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Androhung einer Wassersperre durch eine Kommune ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, soweit die Satzung eine vorherige Androhung verlangt. • Ein Widerspruch gegen eine solche Androhung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, da die Wassersperre nicht Kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. • Wird nachträglich für den angefochtenen Verwaltungsakt die sofortige Vollziehung angeordnet, kann im Beschwerdeverfahren diese neue Tatsache berücksichtigt werden; der ursprüngliche Eilantrag ist dann als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu behandeln. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist wirksam, wenn die Behörde das besondere Vollziehungsinteresse hinreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO darlegt und die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt. • Bei summarischer Prüfung kann die Androhung der Wassersperre nach § 10 Abs. 2 WVS rechtmäßig sein, wenn erhebliche rückständige Wasserguthaben bestehen und keine hinreichende Aussicht auf Besserung vorgetragen wird.
Entscheidungsgründe
Androhung und Vollziehung einer kommunalen Wassersperre als Verwaltungsakt; Aufhebung aufschiebender Wirkung bei sofortiger Vollziehung • Die Androhung einer Wassersperre durch eine Kommune ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, soweit die Satzung eine vorherige Androhung verlangt. • Ein Widerspruch gegen eine solche Androhung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, da die Wassersperre nicht Kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. • Wird nachträglich für den angefochtenen Verwaltungsakt die sofortige Vollziehung angeordnet, kann im Beschwerdeverfahren diese neue Tatsache berücksichtigt werden; der ursprüngliche Eilantrag ist dann als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu behandeln. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist wirksam, wenn die Behörde das besondere Vollziehungsinteresse hinreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO darlegt und die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt. • Bei summarischer Prüfung kann die Androhung der Wassersperre nach § 10 Abs. 2 WVS rechtmäßig sein, wenn erhebliche rückständige Wasserguthaben bestehen und keine hinreichende Aussicht auf Besserung vorgetragen wird. Der Betreiber eines Hotels ist im Gemeindegebiet an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen und hat erhebliche Zahlungsrückstände aus den Jahren 2013–2016. Die Kommune drohte mit Schreiben vom 06.03.2017 die Verhängung einer Wassersperre, soweit offene Wasserforderungen in Höhe von 10.314,53 EUR nicht bezahlt würden. Der Hotelbetreiber hatte zuvor einen Ratenzahlungsplan angeboten, diesen aber nicht zuverlässig eingehalten; einzelne Pfändungs- und Sicherungsmaßnahmen bestanden bereits. Der Betreiber legte fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid ein; das Verwaltungsgericht stellte vorläufig aufschiebende Wirkung fest. Die Kommune ordnete innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die sofortige Vollziehung an und begehrte im Beschwerdeverfahren die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Betreiber trägt vor, die Folgen einer Sperre seien unverhältnismäßig und die Forderungen würden durch Verkaufserlöse bzw. Treuhandzahlung erfüllt. • Qualifikation als Verwaltungsakt: Die verpflichtende vorherige Androhung einer Wassersperre nach § 10 Abs. 2 WVS ist eine nach außen wirkende hoheitliche Regelung und damit Verwaltungsakt. • Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs: Grundsätzlich hat ein Widerspruch gegen einen solchen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die Wassersperre nicht unter die gesetzlich kraftvollziehbaren Maßnahmen des § 80 Abs. 2 VwGO fällt. • Berücksichtigung der nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung: Im Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer binnen der Frist vorgetragene, nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen; dazu gehört die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Wirkung der sofortigen Vollziehung: Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Behörde das besondere Vollziehungsinteresse schriftlich darlegt und die formellen Voraussetzungen gewahrt sind. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das öffentliche Interesse der Kommune, weitere finanzielle Einbußen und Belastungen für die Allgemeinheit zu verhindern, gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, da erhebliche rückständige Wasserguthaben bestehen und keine hinreichende Aussicht auf künftige Zahlung vorgetragen wurde. • Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit: § 10 Abs. 2 WVS berechtigt bei Nichtzahlung nach Androhung zur Einstellung der Versorgung, darf jedoch nur bei aktuellen gravierenden Verstößen des Benutzungsverhältnisses angewendet werden; vorliegend liegen anhaltende und unbestrittene Rückstände sowie fehlender Vortrag zur künftigen Besserung vor. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das ursprünglich festgestellte Eilrecht wurde im Beschwerdeverfahren als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO behandelt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.05.2017 wurde im Beschwerdeverfahren abgeändert; der Antrag des Betreibers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 06.03.2017 angedrohte Wassersperre wurde abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Kommune entfiel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, weil die Kommune das besondere Vollziehungsinteresse hinreichend dargelegt und formelle Anforderungen erfüllt hat. Bei summarischer Prüfung bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung, weil erhebliche rückständige Wasserguthaben vorlagen und der Betreiber keine glaubhafte Aussicht auf künftige Zahlung vorgetragen hat. Der Betreiber hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf 5.000 EUR festgesetzt.