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Beschluss

12 S 986/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1117.12S986.23.00
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Leitsätze
1. Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) endet grundsätzlich nicht vor dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. (Rn.11) (Rn.14) 2. Die vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht verbraucht, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber vor Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung abgeschoben wird und (unerlaubt) ins Bundesgebiet zurückkehrt. (Rn.16)
Tenor
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt xxx, xxx x, xxx xxx, beigeordnet. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juni 2023 - 1 K 1434/23 -, soweit mit diesem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Mai 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) endet grundsätzlich nicht vor dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. (Rn.11) (Rn.14) 2. Die vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht verbraucht, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber vor Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung abgeschoben wird und (unerlaubt) ins Bundesgebiet zurückkehrt. (Rn.16) Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt xxx, xxx x, xxx xxx, beigeordnet. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juni 2023 - 1 K 1434/23 -, soweit mit diesem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Mai 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. I. Dem Antrag der Antragsteller, syrischer Staatsangehöriger, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen. Die Antragsteller haben durch die Versicherung, dass sich keine Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber dem Sachstand des erstinstanzlichen Verfahrens ergeben haben (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.01.2015 - 4 Bf 196/14.Z -, juris Rn. 10; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 27) hinreichend dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen, da die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt haben und der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat. II. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners, gegen den am 06.06.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.05.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Der genannte Bescheid enthält die mit einer Ausreiseaufforderung nebst Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung (Ziffer 1) verbundene Androhung der Abschiebung nach Kroatien (Ziffer 2) sowie das für den Fall der Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von 30 Monaten (Ziffer 3). Bereits zuvor hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Antragsteller mit Bescheid vom 05.06.2019 im Hinblick darauf als unzulässig abgelehnt, dass ihnen in Kroatien internationaler Schutz gewährt worden sei (Ziffer 1). Zugleich hatte das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote (im Hinblick auf Kroatien) nicht vorlägen (Ziffer 2). Die Antragsteller sind aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Kroatien abgeschoben. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragsteller dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Weiter ist ausgesprochen worden, dass „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot“ auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet werde (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben (A 19 K 4084/19), die noch anhängig ist. Den von ihnen gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 05.08.2019 - A 13 K 4085/19 - abgelehnt. Die Antragsteller sind am 04.04.2022 nach Kroatien abgeschoben worden und von dort am 11.04.2022 zurückgekehrt. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.05.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.06.2023. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 des Bescheides vom 10.05.2023). Denn diese Anordnung hat bereits das Verwaltungsgericht nicht als Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angesehen, weil es die aufschiebende Wirkung der Klage nur gegen die „im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.05.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung“ und nicht (auch) gegen das in diesem Bescheid ebenfalls enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat. 3. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, Rechtsprechung zum Beschwerderecht der VwGO, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Dies zugrunde gelegt, führt das Beschwerdevorbringen nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht zuständig. Bei §§ 34, 35 AsylG handle es sich um die speziellere Rechtsgrundlage (und Zuständigkeitszuweisung), soweit es sich um einen Ausländer handele, der sich (allenfalls) wegen eines Asylantrags im Bundesgebiet aufhalten dürfe und dessen Aufenthalt wegen der Erfolglosigkeit des Asylantrags beendet werden solle. Wie sich aus der Wortwahl des § 34 AsylG ergebe, sei die Zuständigkeit des Bundesamts nur dann nicht gegeben, wenn der abgelehnte Asylbewerber eine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Damit werde deutlich, dass die Zuständigkeit für die Abschiebungsandrohung selbst dann nicht auf die Ausländerbehörde übergehen solle, wenn diese über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - negativ - entschieden habe. Auch nach Auffassung des Antragsgegners läge die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung dann beim Bundesamt, wenn der Bescheid des Bundesamts vom 05.06.2019 bestandskräftig geworden wäre und das Vorbringen der Antragsteller daher als weiterer Asylantrag hätte behandelt werden müssen. Schließlich enthalte die vom Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid zur Begründung seiner Zuständigkeit angeführte Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO den ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen nur bestehe, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig sei. Hiergegen wendet der Antragsgegner ein, nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung zuständig. Die Zuständigkeitszuweisung gemäß §§ 34, 35 AsylG an das Bundesamt gelte nicht für den Fall, dass Ausländer nach ihrer auf Grundlage des Bundesamtsbescheids erfolgten Abschiebung und entgegen dem gesetzlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet einreisten, während die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts, welche keine aufschiebende Wirkung entfalte, noch beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängig sei. Vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung könne in einem solchen Fall nicht abgesehen werden, weil sich die im Bescheid des Bundesamts vom 05.06.2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung erledigt habe. Es liege auch keine wirksame Folgeantragstellung vor, so dass § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht anwendbar sei. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe bestehe aufgrund der unerlaubten Einreise entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot und der daraus von Gesetzes wegen bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht. Diese Zuständigkeit sei aufgrund der Änderung der Sachlage durch die zwischenzeitlich erfolgte Wiedereinreise während der Rechtshängigkeit der Klage auch nicht durch eine vorrangige Zuständigkeit des Bundesamts gesperrt. Das Bundesamt werde während des noch anhängigen Klageverfahrens nicht tätig. Dem gesetzgeberischen Willen könne es nicht entsprechen, aus der Zuständigkeitszuweisung des §§ 34, 35 AsylG abzuleiten, dass bei einer erneuten Einreise nach Abschiebung der Ausländer so lange faktisch zu dulden sei, bis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts entschieden worden sei. Dies würde zu einer so nicht nachvollziehbaren Privilegierung der unerlaubt wiedereingereisten Person führen. 4. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe rechtswidrig ist, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe für deren Erlass nicht zuständig ist. Vor Bestandskraft einer nach §§ 34, 35 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung ist ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für den Erlass einer (weiteren) Abschiebungsandrohung zuständig. Ob etwas anderes anzunehmen wäre, wenn sich die erlassene Abschiebungsandrohung erledigt hätte oder verbraucht wäre, kann offen bleiben. Denn dies ist nicht der Fall. a) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidet über Asylanträge das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und 4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG bleibt im Übrigen die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes - zur Verlängerung der Ausreisefrist und einer Bescheinigung über die Frist - zuständig. Die Abschiebungsandrohung soll nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG - wie vorliegend, weil Kroatien bereits internationalen Schutz gewährt hatte - dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die Zuständigkeit des Bundesamts für Entscheidungen über Asylanträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG begründet eine Sachnähe auch für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 34, 35 AsylG. Die Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung - die nach § 34 Abs. 2 AsylG mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll - endet grundsätzlich erst mit der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und die damit verbundenen Nebenentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 1 C 7.17 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2021 - 11 S 1880/19 -, juris Rn. 18). Bei der Zuständigkeit handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 ME 133/08 -, juris Rn. 9; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 7 ), wie sich aus gesetzessystematischen Gründen ergibt. Eine „Doppelprüfung“ der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde und das Bundesamt soll vermieden werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.1999 - 18 B 2327/98 -, juris Rn. 3 f.; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 34 AsylG Rn. 48 ). Auch aus der Zuständigkeit der Ausländerbehörde „im Übrigen“ für Entscheidungen über Fristverlängerungen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG folgt, dass ansonsten - d.h. für die Abschiebungsandrohung - das Bundesamt ausschließlich zuständig ist. Dass die Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorrangig gegenüber der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist, ergibt sich zudem aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO, wonach die Zuständigkeit insbesondere den Erlass von Abschiebungsandrohungen umfasst, soweit nicht - unter anderem - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG endet grundsätzlich weder vor der Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts (vgl. zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot: BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 1 C 7.17 -, juris Rn. 16; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 04.01.2023 - 22 L 2538/22 -, juris Ls. und Rn. 39, und vom 07.01.2022 - 22 L 2208/21 -, juris Rn. 15 ff.; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 34 AsylG Rn. 11; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 5 AsylG Rn. 9 ; weitergehend auch nach Bestandskraft: Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.05.2003 - 10 CS 03.981 -, juris Rn. 3) noch vor einer Erledigung oder einem „Verbrauch“ dieser Abschiebungsandrohung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 ME 133/08 -, juris Rn. 9; VG Freiburg, Beschluss vom 09.02.2021 - 10 K 3748/20 -, juris Rn. 8; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 7 ; Funke-Kaiser in: GK-AsylG § 34 Rn. 17 ). Eine erneute Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörden scheidet solange aus. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe, sondern weiterhin das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig. Denn das Asylerstverfahren der Antragsteller ist angesichts der noch anhängigen Klage (A 19 K 4084/19) nicht abgeschlossen und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 05.06.2019 noch nicht bestandskräftig geworden. b) Entgegen der Annahme des Antragsgegners ist die vom Bundesamt mit Bescheid vom 05.06.2019 erlassene Abschiebungsandrohung trotz erfolgter Abschiebung der Antragsteller am 04.04.2022 nach Kroatien vor Eintritt der Bestandskraft dieser Abschiebungsandrohung auch weder erledigt noch „verbraucht“. Es kann daher offen bleiben, ob eine Erledigung oder ein Verbrauch der Abschiebungsandrohung einen Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung zur Folge hätte. Die - nach unerlaubter (Wieder-)Einreise am 11.04.2022 nach wie vor vollziehbare - Ausreisepflicht der Antragsteller kann weiterhin auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 05.06.2019 vollstreckt werden, ohne dass es einer erneuten Abschiebungsandrohung bedürfte. Die vom Verwaltungsgericht insoweit offen gelassene Frage ist daher zu verneinen. aa) Solange ein Verwaltungsakt nicht erledigt ist, bleibt er gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.08.2017 - 1 A 3.17 -, juris Rn. 12, und vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13). Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich bzw. wird gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht entfällt, etwa weil dem betroffenen Ausländer ein Aufenthaltsrecht gewährt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.06.2012 - 18 B 301/12 -, juris Rn. 8, und vom 01.07.2009 - 18 B 882/09 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 ME 133/08 -, juris Rn. 9; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 13). Allein die Durchführung der Abschiebung führt vor Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung nicht zu ihrer Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG. Denn von der Abschiebungsandrohung können auch nach einer durchgeführten Abschiebung noch Rechtswirkungen ausgehen. So bildet sie beispielsweise den Geltungsgrund eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots und kann Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.2018 - 1 A 5.17 -, juris Rn. 15, und vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 39; OVG Bremen, Beschluss vom 04.01.2022 - 2 LB 383/21 -, juris Rn. 32; näher Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 264 ff. ; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 - juris Rn. 73 f. bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nach bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens; differenzierend zwischen Abschiebung und freiwilliger Ausreise: Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 7 Rn. 344). bb) Auch ein Verbrauch der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung dergestalt, dass sie sich zwar durch die Abschiebung nicht erledigt hat, allerdings nicht mehr als Grundlage einer erneuten Abschiebung nach einer späteren Wiedereinreise dienen kann (vgl. dazu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 264 ; vgl. zum Verbrauch der Ausreisefrist auch Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 102 f. ), scheidet aus. Dies folgt aus § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylG. Zwar regelt § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, unmittelbar nur für den Fall der Stellung eines Folgeantrags - den die Antragsteller im vorliegenden Fall nicht stellen konnten, weil ihr Asylerstantrag noch nicht unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen war (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG; zum Mehrfachantrag vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 11; Dickten in: BeckOK AuslR, § 71 AsylG Rn. 4a ) -, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist. Die Regelung hat zur Folge, dass nach unanfechtbarem Abschluss des Asylerstverfahrens allein das Verlassen des Bundesgebiets - sei es im Wege der Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - nicht zum Verbrauch der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung führt. Denn bei der Ausreise ist noch nicht zu übersehen, ob nach einer späteren Wiedereinreise ein Folgeantrag gestellt und die frühere Abschiebungsandrohung - der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG entsprechend - noch für die Aufenthaltsbeendigung des potentiellen Folgeantragstellers benötigt werden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.08.2022 - XIII ZB 134/19 -, juris Rn. 18, und vom 16.05.2019 - V ZB 1/19 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2001 - 11 S 2099/01 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.02.2006 - 2 M 217/05 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2005 - 18 B 862/05 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 16.09.2009 - AN 19 K 08.02203 -, juris Rn. 24; a.A. bei einer freiwilligen Ausreise ohne nähere Begründung VG Freiburg, Beschluss vom 09.02.2021 - 10 K 3748/20 -, juris Rn. 8). Soll die Abschiebungsandrohung aber weiterhin als Grundlage einer Abschiebung dienen können, wenn nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens und zwischenzeitlicher Ausreise ein Folgeantrag gestellt und abgelehnt wird, kann erst recht kein Verbrauch angenommen werden, solange der Asylerstantrag noch anhängig ist und die Abschiebungsandrohung nach dessen bestandskräftiger Ablehnung zur Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers erforderlich ist. Ansonsten hätte der aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nach den § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, §§ 35, 36 AsylG vor rechtskräftiger Entscheidung über den Asylantrag zulässige Vollzug der Ausreisepflicht zur Folge, dass im Falle einer unerlaubten (Wieder-)Einreise während des laufenden Asylverfahrens die Antragsteller nach dessen unanfechtbarem Abschluss mangels einer vollzugsfähigen Abschiebungsandrohung nicht abgeschoben werden könnten. Eine Aufenthaltsbeendigung wäre dann erst nach dem erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung und ggf. nach einem weiteren gerichtlichen Verfahren möglich. Diese Auslegung würde dem Beschleunigungszweck des § 71 Abs. 5 AsylG eklatant widersprechen (vgl. dazu: BT-Drucks. 15/420 S. 112; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2023 - 11 A 1/22.A -, juris Rn. 27; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 31 AsylG Rn. 41 ). cc) Unionsrecht steht der Auffassung, dass vorliegend keine erneute Abschiebungsandrohung erforderlich war, nicht entgegen. Soweit teilweise angenommen wird, dass im Fall der Ablehnung eines Folgeantrags die Rückführungsrichtlinie entgegen § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung erfordere (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A -, juris Rn. 61 ff.; VG Bremen, Urteil vom 22.08.2023 - 7 K 263/22 -, juris Rn. 64 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 27.04.2023 - W 4 E 23.30232 -, juris Rn. 36 ff.; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 01.03.2023 - 6 L 300/22.A -, juris Rn. 16), betrifft dies eine andere Konstellation. Denn einen Folgeantrag haben die Antragsteller - wie ausgeführt -nicht gestellt. Es dürfte auch nicht darauf ankommen, ob der Richtlinie 2008/115/EG entnommen werden kann, dass jedenfalls mit der Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen das unionsrechtlich geregelte Rückkehrverfahren abgeschlossen und deshalb für eine erneute Rückführung eine neue Rückkehrentscheidung erforderlich sei (so VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A -, juris Rn. 64; VG Bremen, Urteil vom 22.08.2023 - 7 K 263/22 -, juris Rn. 68, unter Berufung auf Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 329 ). Denn bei einer zwangsweisen Rückreise von Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wie sie im vorliegenden Fall durch die Abschiebung der Antragsteller nach Kroatien aufgrund der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2019 erfolgte, findet die Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung. Eine Rückkehr im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG ist die Rückreise von Drittstaatsangehörigen - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung - in deren Herkunftsland oder ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Die Rückkehr eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt nicht darunter (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.01.2020 - 6 Bs 233/19 -, juris Rn. 16; Sächsisches OVG, Urteil vom 07.09.2022 - 5 A 153/17.A -, juris Rn. 61; siehe auch Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 90 zu 1.3.). Entsprechend gilt die Richtlinie 2008/115/EG nicht für die Entscheidung, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat zurückzuführen, der ihm den Schutzstatus zuerkannt hat, wenn der Drittstaatsangehörige - wie hier wegen der Gewährung eines Schutzstatus - nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in sein Herkunftsland zurückgeführt werden kann und nicht freiwillig der Aufforderung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG folgt, sich in den Mitgliedstaat, der ihm den Schutzstatus zuerkannt hat, zu begeben (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 40 ff., 45). Hierüber ist vielmehr allein nach nationalem Recht zu entscheiden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 146 f. m.w.N.). Doch selbst wenn es sich bei der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 05.06.2019 um eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG handelte, kann - trotz einer tatsächlichen Überstellung nach Kroatien - vor der Bestandskraft der Rückkehrentscheidung, die aufgrund eines Rechtsbehelfs des Betroffenen noch nicht eingetreten ist, nicht von einem „Abschluss“ des unionsrechtlichen Rückkehrverfahrens gesprochen werden. Gegenteiliges lässt sich der Richtlinie 2008/115/EG nicht entnehmen. dd) Ist damit die im Bescheid des Bundesamts vom 05.06.2019 enthaltene Abschiebungsandrohung weiterhin vollziehbar, besteht - entgegen der Annahme des Antragsgegners - weder der Zwang, die Antragsteller faktisch so lange zu dulden, bis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts entschieden ist, noch droht eine Privilegierung von unerlaubt wiedereingereisten Personen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).