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Urteil

6 Bf 27/23

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:1112.6BF27.23.00
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Leitsätze
1. Ein Abstandnehmen i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt nicht vor, wenn der Ausländer wesentliche Handlungen abstreitet, die den Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung begründen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer eine Unterstützungshandlung nicht einräumen kann, ohne sich zugleich strafrechtlich zu belasten. (Rn.96) 2. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraus.(Rn.124) 3. Zum Einzelfall einer abschiebungsbedingt erzwungenen Abwesenheit, die das assoziationsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen aus Art. 7 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) nicht zum Erlöschen bringt.(Rn.70)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren am 17. Januar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abstandnehmen i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt nicht vor, wenn der Ausländer wesentliche Handlungen abstreitet, die den Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung begründen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer eine Unterstützungshandlung nicht einräumen kann, ohne sich zugleich strafrechtlich zu belasten. (Rn.96) 2. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraus.(Rn.124) 3. Zum Einzelfall einer abschiebungsbedingt erzwungenen Abwesenheit, die das assoziationsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen aus Art. 7 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) nicht zum Erlöschen bringt.(Rn.70) Auf die Berufung der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren am 17. Januar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Berufungen sind erfüllt. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und fristgemäß (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO) begründet worden. Die Begründungsschrift der Beklagten genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur teilweisen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klagabweisung in vollem Umfang. 1. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die mit Bescheid vom 24. Februar 2017 verfügte Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet richtet. Die Ausweisung ist rechtmäßig. a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 21). Der Entscheidung sind daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332), zugrunde zu legen. b) Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 17). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 26). § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten Personengruppen fest, unter anderem für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziert danach den allgemeinen Prüfungsmaßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG, ändert aber im Übrigen nichts an der durch diese Grundnorm vorgegebenen Prüfungsstruktur. Insbesondere sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Lichte des spezifischen Prüfungsmaßstabs des § 53 Abs. 3 AufenthG auch die §§ 54 und 55 AufenthG anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 27; Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 46 und 57; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 32). c) Die Ausweisung des Klägers ist an den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen, wonach ein Ausländer, dem u.a. nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Kläger hat als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht erworben (aa]). Das Aufenthaltsrecht ist zwischenzeitlich nicht wieder erloschen (bb]). aa) Nach Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Vorschrift gilt auch für Familienangehörige, die - wie der Kläger - in Deutschland geboren worden sind (BVerwG, Urt. v. 9.8.2007, 1 C 47.06, BVerwGE 129, 162, juris Rn. 13). Erforderlich für einen Berechtigungserwerb ist, dass der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt hat (EuGH, Urt. v. 21.12.2016, C-508/15 und C-509/15 [Ucar und Kilic], NVwZ 2017, 537, juris Rn. 62). Bei der Bestimmung des assoziationsrechtlichen Begriffs des Arbeitnehmers kann auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers zurückgegriffen werden (EuGH, Urt. v. 26.11.1998, C-1/97 [Birden], Slg. I- 1998, 7747, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 1 C 13.00, NVwZ 2001, 333, juris Rn. 13; Gutmann in: GK-AufenthG, Stand: 01.11.2024, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 44). Dieser wird weder im Primär- noch Sekundärrecht definiert und ist daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu bestimmen (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 36; Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2024, § 2 FreizügG/EU Rn. 18). Danach liegt in ständiger Rechtsprechung das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urt. v. 16.7.2020, C-658/18 [Governo della Repubblica Italiana], EAS Teil C RL 2003/88/EG Art 7 Nr 21, juris Rn. 94 m.w.N.). Der Arbeitnehmerbegriff ist weit auszulegen. Der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit von kurzer Dauer ist, führt nicht dazu, dass diese Tätigkeit von dem Arbeitnehmerbegriff ausgenommen werden müsste. Der EuGH hat daher eine Arbeitnehmereigenschaft bei einer Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren und einer Beschäftigungszeit von lediglich zweieinhalb Monaten bejaht (Urt. v. 6.11.2003, C-413/01 [Ninni-Orasche], Slg 2003, I-13187, juris Rn. 25, 30). Auf ein Mindesteinkommen oder eine Mindestarbeitszeit kommt es im Grundsatz ebenfalls nicht an, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (so EuGH, Urt. v. 4.2.2010, C-14/09 [Genc], Slg 2010, I-931, juris Rn. 9 und 23 ff. zu einer Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden und einem monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR). Ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben führt im Gegensatz zur Situation Dauerarbeitsloser nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein türkischer Arbeitnehmer erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (EuGH, Urt. v. 18.12.2008, C-337/07 [Altun], Slg 2008, I-10323 juris Rn. 25 m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat der EuGH in dem genannten Urteil noch einen Zeitraum von sechs Monaten Arbeitslosigkeit nach zweieinhalb Jahren Beschäftigung als hinnehmbar angesehen. Gemessen daran war der Vater des Klägers jedenfalls in den Jahren 2009 bis 2013 über einen Zeitraum von drei Jahren Arbeitnehmer in diesem Sinne. Nach dem vorliegenden Rentenversicherungsverlauf ergeben sich in diesem Zeitraum Beschäftigungszeiten vom 1. April bis zum 5. Oktober 2009, vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2010, vom 6. April 2010 bis zum 26. Januar 2011, vom 15. Februar bis zum 30. April 2011 und vom 1. November bis zum 31. Dezember 2011 sowie vom 2. Februar bis zum 30. April 2012. Hinzu kommen Zeiten geringfügiger Beschäftigung vom 22. bis zum 31. Dezember 2009 sowie vom 27. bis zum 31. Januar 2011. Die Zeiträume geringfügiger Beschäftigung umfassten nur wenige Tage und zumindest im Jahr 2009 war die Beschäftigung mit einer geschätzten täglichen Arbeitszeit von 6,5 Stunden nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich anzusehen. Die danach verbleibenden Unterbrechungen von sechseinhalb Wochen (6.10. - 21.12.2009), knapp neun Wochen (1.2. - 5.4.2010), zwei Wochen (1.2. - 14.2.2011) und viereinhalb Wochen (1.1. - 1.2.2012) sind aufgrund ihres jeweiligen zeitlichen Umfangs für sich genommen wie auch in der Gesamtschau ebenfalls unschädlich, da der Vater des Klägers jeweils wieder Beschäftigungen aufgenommen und er daher erkennbar durchgehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Das gilt schließlich auch für die beschäftigungslose Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2011. Der Zeitraum von sechs Monaten Arbeitslosigkeit hält sich noch in dem vom EuGH als hinnehmbar bezeichneten Rahmen. Auch in diesem Fall hat der Vater anschließend wieder eine Beschäftigung aufgenommen, so dass es sich auch insoweit um ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt gehandelt hat. bb) Der Kläger hat das assoziationsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht auch nicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der erfolgten Ausweisung wieder verloren, weil er sich nach seiner ersten Abschiebung über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat und nach seiner erneuten Abschiebung weiterhin im Ausland aufhält. Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 können unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden. Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (BVerwG, Urt. v. 25.3.2015, 1 C 19.14, BVerwGE 151, 377, juris Rn. 14 m.w.N.). Im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts eines türkischen Staatsangehörigen kommt es darauf an, ob er bei einer Bewertung aller Einzelfallumstände das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen, insbesondere ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 18). Im Falle der Abschiebung verliert ein nach Art. 7 ARB 1/80 begünstigtes Familienmitglied seine Rechtsposition auch im Falle einer mehrjährigen Abwesenheit erst mit Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, auch wenn sich die Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt als rechtmäßig dargestellt hat (so auch VGH Kassel, Urt. v. 25.6.2007, 11 UE 52/07, ESVGH 57, 233, juris Rn. 40 f.; Huber/Schnitzer in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 22). Die Voraussetzungen zum Erlöschen eines assoziationsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts werden, wie ausgeführt, von der Rechtsprechung einzelfallbezogen bestimmt (vgl. die Übersicht bei Kurzidem in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2024, Art. 7 EWG-Türkei Rn. 34 f.). Auch längeren Abwesenheiten kommt danach zunächst nur indizielle Wirkung zu. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Jahresgrenze kommt nicht schematisch zur Anwendung. Gemessen daran rechtfertigt eine gegen den Willen des Familienangehörigen erzwungene Abwesenheit für sich genommen nicht die Annahme, der Ausländer habe seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert, selbst wenn es sich verfahrensbedingt um eine jahrelange Abwesenheit handelt. Auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung im Zeitpunkt der Vollziehung kommt es ebenfalls nicht an, weil die Ausreise auch in diesen Fällen nicht freiwillig erfolgt. Einer zwischenzeitlichen Wiedereinreise des Klägers stand zudem das von der Beklagten erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen, welches von Gesetzes wegen (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) sofort vollziehbar ist. Der Kläger hat im Übrigen zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, unabhängig vom Ausgang dieses Klageverfahrens nicht in das Bundesgebiet zurückkehren zu wollen. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2024 vielmehr bestätigt, nach Deutschland zurückkehren zu wollen, um eine Ausbildung machen zu können. b) Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, das auch den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG genügt (aa]). Bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden, ebenfalls besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse (bb]). aa) Der Kläger erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Dabei richtet sich die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelten Maßstäben. Insbesondere gilt jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung weiterhin ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 12.16, juris Rn. 16; Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 28 ff., 34). Der Kläger hat in der Vergangenheit Vereinigungen unterstützt, die den Terrorismus unterstützen, und zwar sowohl den sog. „Islamischen Staat“ wie auch die Vereinigung „Die wahre Religion“. (1) Es handelt sich bei diesen Gruppierungen jeweils im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG um Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen. Unter einer „terroristischen Vereinigung“ wird auch im Ausweisungsrecht ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen verstanden, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2011, 1 C 13.10, BVerwGE 141, 100, juris Rn. 17). Eine Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigt oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten einen Straftatbestand nicht erfüllt (BVerwG, Urt. v. 25.10.2011, a.a.O., Rn. 20; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 19). Als „terroristisch“ anzusehen ist jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 19; Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 30). Gemessen daran stellt der sog. „Islamische Staat“ (oder „IS“) eine terroristische Vereinigung dar (so ohne nähere Begründung auch BVerwG, Beschl. v. 22.5.2018, 1 VR 3.18 u.a., Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr 13, juris Rn. 25 ff.; Beschl. v. 30.8.2017, 1 VR 5.17 u.a., DVBl 2017, 1435, juris Rn. 23; VGH München, Beschl. v. 3.2.2016, 10 ZB 15.1413, NVwZ 2016, 623, juris Rn. 14). Es handelt sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die das Ziel verfolgt, einen auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der Islamische Staat als legitimes Mittel des Kampfes an (so z.B. BGH, Beschl. v. 5.4.2023, AK 11/23 u.a., NStZ-RR 2023, 174 [Ls], juris Rn. 8). Das Vorgehen des Islamischen Staates wird auch von der Staatengemeinschaft allgemein als Terrorismus geächtet (vgl. z.B. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolutionen 2249 (2015) v. 20.11.2015 und 2178 (2014) v. 24.9.2014). Auch die Vereinigung „Die wahre Religion“ erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt (so auch OVG Weimar, Beschl. v. 18.5.2022, 4 EO 161/22, ThürVGRspr 2022, 127, juris Rn. 79). Der Bundesminister des Innern hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die Vereinigung „Die wahre Religion“ und die damit im Zusammenhang stehende Koranverteilaktion „LIES!“ verboten und aufgelöst. Aus der hierzu veröffentlichen Begründung des Organisationsverbots (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2016/eckpunkte-verbotsverfuegung-dwr_de.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ergibt sich, dass „Die wahre Religion“ Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele jedenfalls befürwortet hat. Danach hat „Die wahre Religion“ ihre verfassungsfeindlichen und gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßenden Botschaften anlässlich von Seminaren, öffentlichen Veranstaltungen sowie der Verteilung von Koranübersetzungen in Fußgängerzonen verbreitet. Tausende von Videos dieser Aktionen seien über das Internet veröffentlicht worden. Durch sie werde eine verfassungsfeindliche Einstellung und kämpferisch-aggressive Grundhaltung bei den überwiegend jungen, zum Teil minderjährigen Anhängern geschaffen und geschürt. Dies reiche bis zu einer Befürwortung von und einem Aufruf zu Gewalt und der Ausreise von bisher mindestens 140 Aktivisten und Unterstützern nach Syrien bzw. in den Irak, um sich dort dem Kampf terroristischer Gruppierungen anzuschließen (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/islamismus-und-islamistischer-terrorismus/2019-05-salafismus-in-deutschland-missionierung-und-jihad.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 23). Diese tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen macht sich das Berufungsgericht - wie auch das Verwaltungsgericht - zu Eigen. (2) Der Kläger hat die genannten Vereinigungen auch individuell unterstützt. Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 31; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2023, 6 Bs 111/23, NordÖR 2024, 149 [Ls], juris Rn. 36). Der Unterstützungsbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit der auch völkerrechtlich begründeten Zielsetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 35). Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. (aa) Die gegenüber Dritten geäußerte und durch mindestens zwei Ausreiseversuche manifestierte Absicht, sich dem Islamischen Staat in Syrien anzuschließen, stellt eine Unterstützungshandlung in diesem Sinne dar. Das Berufungsgericht ist überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger jedenfalls am 28. September 2014 über die Türkei nach Syrien auszureisen wollte, um sich dort dem Islamischen Staat anzuschließen, und am 10. Dezember 2014 einen weiteren Ausreiseversuch in dieser Absicht unternahm. Es kann dahinstehen, ob auch der Aufenthalt des Klägers in der Türkei im Oktober 2015 ursprünglich in der Absicht erfolgt ist, weiter nach Syrien zu reisen. Die geplanten bzw. versuchten Reisen in die Türkei fallen in eine Zeit einer erheblichen Radikalisierung des Klägers. Der Kläger ist in den Jahren 2014 bis 2016 wiederholt durch sein aggressives Auftreten gegenüber staatlichen Stellen und mit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Aussagen aufgefallen. Der Kläger war im Oktober 2014 zudem an Ausschreitungen zwischen Salafisten und Kurden beteiligt. Für das Berufungsgericht besteht insoweit kein Anlass, an den in den Verwaltungsvorgängen dokumentieren Vorfällen zu zweifeln, zumal der Kläger seine Radikalisierung und seinen zu dieser Zeit bestehenden „Hass auf den Westen“ in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2024 bestätigt hat. Er stand damals zudem auch nach eigenen Angaben in Kontakt mit einem im Frühjahr 2015 aus Hamburg ausgereisten IS-Kämpfer, dem später verstorbenen ....../........... Auf dem Anfang 2016 sichergestellten Smartphone des Klägers waren mehrere Videos von Hinrichtungen durch den Islamischen Staat gespeichert. (aaa) Für die Absicht des Klägers, sich bei der für den 28. September 2014 geplanten Ausreise dem IS anschließen zu wollen, spricht vor allem auch der Umstand, dass er seine Freundin zuvor entsprechend informiert hatte. Eine andere Erklärung für die geplante Reise in die Türkei bzw. den Kauf entsprechender Flugtickets für den 28. September 2014 vermag das Berufungsgericht in Anbetracht dieser Umstände nicht festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2024 hat der Kläger hierzu angegeben, dass eigentlich nichts geplant gewesen sei, er und sein Freund .......... hätten in der Szene ein bisschen angeben wollen. Für ihn sei aber auch ein Hauptgrund gewesen, dass er zu dieser Zeit mit seiner Freundin Streit gehabt habe. Er habe ihr ein bisschen Angst machen wollen. Er habe ihr gesagt, dass er nach Syrien ausreisen wolle, damit sie ihn nicht verlasse. Sie habe ihn davon abhalten sollen, nach Syrien zu fahren. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Es erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, weshalb die Mitteilung des Klägers gegenüber seiner Freundin, er wolle nach Syrien ausreisen, sie davon hätte abhalten können, ihn zu verlassen. Auch auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger den angeblich von ihm verfolgten Plan nicht weiter plausibilisieren können. Durchgreifende Zweifel an diesem Erklärungsansatz ergeben sich für das Berufungsgericht zudem aus dem Umstand, dass der Kläger auf weitere Nachfrage des Gerichts den hohen Aufwand für das von ihm angeblich verfolgte Ziel nicht näher erläutern konnte. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags, seine Freundin habe ihn davon abhalten sollen, nach Syrien zu fahren, dass der Kläger diesen Erklärungsansatz erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht hat. Erstinstanzlich hatte er dagegen noch angegeben, dass es Überlegungen gegeben habe, mit den Freundinnen nach Syrien auszureisen, sich die Dinge aber anders entwickelt hätten, weil die Mutter seiner Freundin zur Polizei gegangen sei. Auch den weiteren Erklärungsansatz, er und sein Freund hätten in der Szene angeben wollen, hält das Berufungsgericht nicht für glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, womit der Kläger und sein Freund hätten angeben können, wenn sie tatsächlich nicht in die Türkei geflogen bzw. kurz darauf zurückgekommen wären. Auch der Zeuge .......... hat auf einen entsprechenden Vorhalt des Gerichts nicht nachvollziehbar erklären können, warum ein Hin- und Rückflug in die Türkei das Ansehen in der salafistischen Szene hätte anheben können. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war im Übrigen auch nicht konsistent. Auf einen entsprechenden Vorhalt des Gerichts hat der Kläger zunächst mitgeteilt, dass sie ja gar nicht in die Türkei hätten fliegen wollen, die Tickets seien nur eine Masche gewesen, damit es glaubwürdiger werde. Auf erneute Nachfrage hat der Kläger sodann aber erklärt, dass er mit seinem Freund .......... doch habe fliegen wollen. Unabhängig davon steht auch dieser Erklärungsansatz des Klägers im Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger noch angegeben, dass die beiden Freundinnen auch nach Syrien hätten kommen sollen. Er hat erstinstanzlich ferner geltend gemacht, die Tickets zusammen mit seinem Freund .......... gekauft zu haben, und zwar auch für die beiden Freundinnen. Vor dem Berufungsgericht hat er dagegen behauptet, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob die Freundinnen Flugtickets gehabt hätten, weil - nicht er, sondern - .......... die Tickets gekauft habe. (bbb) Das Berufungsgericht ist auch davon überzeugt, dass der Ausreiseversuch des Klägers am 10. Dezember 2014 dazu dienen sollte, sich den Kampfhandlungen in Syrien oder dem Irak anzuschließen. Dieser Ausreiseversuch fällt ebenfalls in die Zeit einer erheblichen Radikalisierung des Klägers und steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Ausreiseversuch vom 24. September 2014. In diesem Fall spricht für eine beabsichtigte Weiterreise nach Syrien zudem, dass der Kläger und sein Freund .......... erneut keine Rückreisetickets vorzeigen konnten. Weiter führte der Kläger seinerzeit Kleidungsstücke mit sich, die mit islamischen Symbolen versehen waren, bei denen es sich nach den Erkenntnissen der Beklagten um IS-Symbole handelte. Nachvollziehbare Erklärungsansätze, die auf eine Ausreise in die Türkei zu einem anderen Zweck schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers und des Zeugen .........., sie hätten gemeinsam Urlaub in der Türkei machen wollen, hält das Berufungsgericht für nicht glaubhaft. In Anbetracht der erheblichen Radikalisierung des Klägers und seines - nach eigenen Angaben - Hasses auf den Westen, auf die deutsche und türkische Kultur zu dieser Zeit ist es für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger knapp sieben Wochen nach einem gescheiterten Ausreiseversuch für einen bloßen Erholungsurlaub in die Türkei hätte reisen wollen. Nachvollziehbare Angaben zu den bei ihm gefundenen Kleidungsstücken hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht gemacht. Erstinstanzlich hat er noch behauptet, die Sachen selbst getragen zu haben, obwohl er sie in seinem Gepäck mit sich geführt hatte. In der Berufungsinstanz hat er dagegen lediglich vorgetragen, einfach mitgenommen zu haben, was in seinem Kleiderschrank gewesen sei, was - unabhängig von dem Widerspruch zu seinen früheren Angaben - für sich genommen keine überzeugende Begründung darstellt. (ccc) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger mit diesem Verhalten die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ individuell unterstützt hat. Der Kläger hat seine Ausreiseabsichten jedenfalls mit seiner damaligen Freundin geteilt. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2024 geht das Berufungsgericht zudem davon aus, dass der Kläger seine Reisepläne einschließlich seiner Absicht, sich in Syrien dem IS anschließen zu wollen, auch mit seinen Bekannten in der salafistischen Szene Hamburgs geteilt hat. Mit der von ihm danach erklärten und durch die Ausreiseversuche manifestierten Bereitschaft, sich dem Islamischen Staat anzuschließen, hat der Kläger mit seiner Person für diese Vereinigung und deren Ziele geworben. Seine mit Dritten geteilte Ausreiseabsicht wie auch die beiden Ausreiseversuche waren in der Sache geeignet, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Der Kläger konnte als Vorbild für andere junge Männer aus der salafistischen Szene dienen, die sich möglicherweise mit dem Gedanken getragen haben, sich dem Islamischen Staat anzuschließen. Die Überhöhung von Kämpfern und Märtyrern als Helden ist ein wesentlicher Teil der islamistischen Propaganda und ein wesentliches die Radikalisierung förderndes Element. (bb) Darüber hinaus hat der Kläger in der Vergangenheit auch die Vereinigung „Die wahre Religion“ individuell unterstützt. Der Kläger hat u.a. in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, im Rahmen der von dieser Vereinigung organisierten „LIES“-Kampagne Korane und Flyer verteilt zu haben. Er hat daher aktiv daran mitgewirkt, Interessenten für die radikal-salafistische Szene, potentiell auch für den terroristischen Kampf in Syrien bzw. in dem Irak zu gewinnen. Für den Kläger, der seinerzeit selbst aktiv in die salafistische Szene eingebunden war, konnten keine Zweifel bestehen, dass mit den Koranverteilaktionen militant-fundamentalistische Ziele verfolgt wurden. (3) Der Kläger hat - entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - bisher nicht glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023, 1 VR 1.23, ZAR 2023, 318 [Ls], juris Rn. 48; Beschl. v. 25.4.2018, 1 B 11.18, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2023, 6 Bs 111/23, NordÖR 2024, 149 [Ls], juris Rn. 41). An die Glaubhaftigkeit des Abstandnehmens ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.6.2019, 11 S 2118/18, DÖV 2019, 800 [Ls], juris Rn. 21; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2024, § 54 AufenthG Rn. 84). Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf genügen den vorstehenden Anforderungen ebenso wenig wie ein bloßer „Rückzug in das Privatleben“ (OVG Bremen, Beschl. v. 9.6.2023, 2 B 19/23, InfAuslR 2023, 438, juris Rn. 23). Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer (Fleuß in: Kluth/Heusch, a.a.O., Rn. 84; Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 46). Die danach an ein Abstandnehmen zu stellenden Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Eine Veränderung der inneren Einstellung vermag das Berufungsgericht vorliegend schon deshalb nicht deshalb festzustellen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2024 ausdrücklich bestritten hat, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt dem Islamischen Staat habe anschließen wollen, obwohl aus den dargestellten Gründen zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich von zumindest zwei konkreten Ausreiseversuchen zu diesem Zweck auszugehen ist. Der Kläger streitet insoweit ganz wesentliche Handlungen, die den Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung begründen, ab und stellt damit auch das von ihm ausgehende erhebliche Gefährdungspotential in Abrede. Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war auch nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich mit dem Einräumen von Ausreiseversuchen nach Syrien im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB selbst belastet hätte und er hierzu strafprozessual nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht verpflichtet gewesen wäre. Zum einen bestand für den Kläger schon kein derartiges Dilemma. § 89a Abs. 2a StGB wurde erst mit dem mit Wirkung vom 20. Juni 2015 eingeführt und war damit zur Zeit der Begehung der Taten im September bzw. Dezember 2014 noch nicht in Kraft. Dem Kläger drohte daher die vom Verwaltungsgericht angenommene Bestrafung nicht. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich der Kläger möglicherweise im Hinblick auf andere Strafvorschrift hätte belasten können. Unter dem Gesichtspunkt der „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ besteht keine Veranlassung, geringere Anforderungen an ein Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu stellen, wenn ein Ausländer eine Unterstützungshandlung nicht einräumen kann, ohne sich zugleich strafrechtlich zu belasten. Ein Aussageverweigerungsrecht, welches demjenigen vergleichbar wäre, das den Beschuldigten und Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren zusteht, sodass sie sich nicht selbst belasten müssen, hat ein Ausländer in dem gefahrenabwehrrechtlichen Ausweisungsverfahren und einem diesem nachfolgenden Verwaltungsprozess ebenso wenig, wie dort zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung eingreift (im Ergebnis auch VGH München, Beschl. v. 24.2.2012, 10 ZB 11.94, juris Rn. 19; so zum gefahrenabwehrrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.2.2024, 12 ME 130/23, NJW 2024, 1366, juris Rn. 28). In Anbetracht der von einer Zugehörigkeit zu oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgehenden Gefahren ist es einem Ausländer auch in diesen Fällen zumutbar, sich eindeutig von seinem früheren Verhalten zu distanzieren. Auch unabhängig hiervon vermag das Berufungsgericht keinen Einstellungswandel festzustellen. Zwar dürfte der Kläger nicht mehr aktiv in die radikal-salafistische Szene eingebunden sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben mehrere Zeugen bestätigt, dass sich der Kläger in den Jahren 2016/2017 verändert habe. Nach den Angaben des Jugend-Sozialarbeiters …………….. habe der Kläger zu dieser Zeit seine Religiosität nicht mehr nach außen getragen, habe Fragen zu gesellschaftlichen und politischen Themen gehabt. Der Kläger habe Bewerbungen geschrieben. Er habe Altenpfleger werden wollen. Der Neo-Salafismus habe in den Gesprächen in den zwölf Monaten vor seiner Abschiebung keine Rolle mehr gespielt. Ein früherer Freund hat berichtet, dass er den Kläger während seiner religiösen Phase an seiner Kleidung und seinen Gebeten erkannt habe. Das habe auf einmal, für ihn überraschend plötzlich, aufgehört. Sie seien wieder in Kontakt gekommen, hätten sich wieder öfter getroffen und seien ausgegangen. Der Zeuge ……, der ehemalige Leiter der Beratungsstelle „..........“ hat ausgesagt, dass der Kläger freiwillig zu ihm gekommen sei. Er habe ihn bis zu seiner Abschiebung zweimal gesehen. Er habe nicht danach gefragt, inwieweit der Kläger in die islamistische Szene involviert gewesen sei. Er erinnere sich noch besonders an seinen Berufswunsch. Er habe Altenpfleger werden wollen, was ungewöhnlich sei bei Männern in diesem Umfeld. Eine Sprachnachricht und der Tod eines 17jährigen aus Hamburg, der sich dem Islamischen Staat angeschlossen habe, habe zu einer Krise in der salafistischen Szene geführt. Er vermute, dass auch der Kläger deswegen zu ihm gekommen sei. Auch der Vater des Klägers und eine Nachbarin haben erstinstanzlich von entsprechenden Veränderungen des Klägers berichtet. Diese Feststellungen und Angaben Dritter sind für sich genommen aber nicht geeignet, die notwendige Veränderung der inneren Einstellung des Klägers zu belegen. Die Zeugen beschreiben lediglich, dass sich der Kläger in den Jahren 2016 und 2017 anderen Themen zugewandt, er seine Religiosität jedenfalls nicht mehr nach außen getragen hat. Die geschilderten Beobachtungen, an deren Richtigkeit das Berufungsgericht keine Zweifel hat, rechtfertigen für sich genommen aber nicht den Rückschluss, dass sich der Kläger auch aus innerer Überzeugung von seinen sicherheitsgefährdenden Aktivitäten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland distanziert hätte. Hierzu hätte es vorliegend nachvollziehbarer Angaben des Klägers selbst bedurft. Die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren lassen einen solchen Einstellungswandel aber nicht erkennen. Der Kläger räumt im Grundsatz zwar ein, in die salafistische Szene eingebunden gewesen zu sein, Sympathien für den Islamischen Staat gehabt zu haben und an den Ständen der LIES-Kampagne aktiv gewesen zu sein. In der Sache relativiert und verharmlost er aber seine eigene Rolle. Ein Bewusstsein für die von ihm aufgrund seiner Handlungen ausgehenden Gefahren zeigt der Kläger nicht. Er teilt auf Nachfrage des Berufungsgerichts, was er in der Zeit seiner Radikalisierung gemacht habe, zunächst lediglich mit, sich inhaltlich mit dem Salafismus beschäftigt zu haben. Er sei hauptsächlich im Internet unterwegs gewesen und habe sich Videos angeschaut. Am Anfang sei er auch bei mehreren Vorträgen gewesen, später hätten sie sich gegenseitig in Wohnungen besucht, wo einige aus der Szene etwas vorgetragen hätten. Seine Beteiligung an der LIES-Kampagne erklärt der Kläger erst auf weiteren Vorhalt des Gerichts damit, dass seinerzeit jeder Zweite, der in der islamistischen Szene gewesen sei, mitgemacht habe. Der Kläger war aber nicht bloßer Anhänger einer salafistischen oder auch jihadistischen Ideologie. Er war aufgrund seiner Beteiligung an der LIES-Kampagne u.a. selbst aktiv in die Rekrutierung von Salafisten und potentiellen Kämpfern des Islamischen Staates eingebunden. Er hat sich an Ausschreitungen mit Kurden beteiligt und gegenüber staatlichen Stellen wiederholt zum Ausdruck gebracht, den deutschen Staat sowie die hiesige Rechtsordnung abzulehnen und sich allein der Scharia verpflichtet zu fühlen. Die auf dem Smartphone des Klägers gespeicherten Videos von Hinrichtungen durch den sog. Islamischen Staat lassen erkennen, dass der Kläger, selbst wenn er ursprünglich von einer jugendlich-verklärten Ideologie geleitet gewesen sein mag, seine Unterstützungshandlungen in Kenntnis der terroristischen Methoden des Islamischen Staates jedenfalls fortgeführt hat. Ein Abstandnehmen vermag der Kläger im Übrigen auch deshalb nicht glaubhaft darzulegen, weil die Schilderung seines Einstellungswandels in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig ist. Nach den Angaben des Klägers in der ersten Instanz sei Ausgangspunkt seines Einstellungswandels eine Sprachnachricht seines Freundes ...... gewesen, einem jungen Mann aus Hamburg, der sich im Mai 2015 mit 17 Jahren dem Islamischen Staat in Syrien angeschlossen hatte und kurz darauf im Juli 2015 verstarb (vgl. Bl. 201 ff. der Gerichtsakte des VG). ...... habe ihm und anderen mitgeteilt, dass es in Syrien nicht so sei wie in den Videos. Das habe etwas mit ihm - dem Kläger - gemacht. Es sei der Auslöser gewesen, dass er raus gewollt habe. Er habe nach der Nachricht von ...... mit den Leuten nichts mehr zu tun haben wollen und sich mit anderen Leuten getroffen. Er habe sich um einen Ausbildungsplatz als Altenpfleger bemüht, habe sich an die Ausstiegsberatung .......... gewandt. Er habe sich um sein Leben gekümmert, sei zum Sport gegangen und habe Bewerbungen geschrieben. Auch gegenüber dem Berufungsgericht hat der Kläger angegeben, dass die Hauptursache für seine Abkehr vom Salafismus die Sprachnachricht von ...... gewesen sei. Auch davor habe er sich schon abgewandt gehabt. Zudem habe er Stress mit seinen Eltern gehabt. Die Nachricht von ...... sei wie ein Schlag ins Gesicht gewesen. Er sei dann von heute auf morgen weg, habe Kontakte blockiert. Er sei in der Szene als Ungläubiger betrachtet worden, sei nicht mehr beten gegangen. Nach der Sprachnachricht habe er die Reißleine gezogen. Es sei ganz schnell gegangen. Innerhalb von ein paar Wochen habe er sein Äußeres verändert und sich von der Szene abgewandt. Diese Schilderung seiner Abkehr vom Salafismus steht im Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten wie auch den Feststellungen der Beklagten. Der Kläger hat die maßgebliche Sprachnachricht seines Freundes ......, in der dieser vor dem IS warnte, nach eigenen Angaben vor dessen mutmaßlichen Tod im Juli 2015 erhalten. Gleichwohl hat der Kläger im März und Mai 2016 sogenannte „Islamseminare“ des salafistischen Predigers .......... in Kassel und Hildesheim besucht. .......... ist zwischenzeitlich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland von dem Oberlandesgericht Celle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Erklärung des Klägers auf einen Vorhalt des Gerichts, er habe .......... nicht gekannt und er sei von einem Kindheitsfreund überredet worden, ist nicht glaubhaft. .......... galt bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2016, also zu einer Zeit, als der Kläger bereits über einen längeren Zeitraum in die salafistische Szene eingebunden war, bei salafistisch-jihadistischen Islamisten in Deutschland als eine führende Autorität (vgl. Nachweise der Presseberichterstattung auf Bl. 406 ff. der Beiakte A; siehe auch Presseerklärung des Bundesgerichtshofs zu der Verurteilung von „..........“ vom 12.9.2021, abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022132 .html). Selbst wenn der Kläger tatsächlich .......... zunächst nicht gekannt haben sollte, fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung dafür, warum er nach seinem angeblich klaren Bruch mit der salafistischen Szene im Sommer 2015, die ihn danach als Ungläubigen betrachtet haben solle, ein zweites Seminar eines in der Szene bekannten Salafistenpredigers besucht haben könnte. Durchgreifende Bedenken gegen die behauptete schnelle Abkehr vom Salafismus aufgrund der Sprachnachricht bzw. der Sprachnachrichten ...... bestehen schließlich auch deshalb, weil auf dem im Februar 2016 beschlagnahmten Mobiltelefon des Klägers Videos mit Bezügen zu den Anschlägen in Paris am 13. November 2015 gespeichert waren, in denen die Attentäter einzeln vorgestellt werden und gezeigt wird, wie jeder von ihnen einen Gefangenen enthauptet. bb) Die Ausweisung des Klägers ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. Der Begriff der Unerlässlichkeit ist nicht im Sinne einer "ultima ratio" zu verstehen, sondern bringt zum Ausdruck, dass der Ausweisungsentscheidung eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen muss (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 32). Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers ist mit seinen Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände abzuwägen. Im Rahmen der Abwägung ist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39). Dabei sind auch die nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 18.10.2006, 46410/99 [Üner], NVwZ 2007, 1279, juris Rn. 57 ff.) maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen, die in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind, um die Ausweisung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen. Nach dieser Rechtsprechung sind insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland zu berücksichtigen. Hiermit korrespondieren die - nicht abschließend aufgeführten - Kriterien des § 53 Abs. 2 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 33). Gemessen daran überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Klägers zu beenden bzw. den Kläger weiterhin vom Bundesgebiet fernzuhalten. Die von ihm unterstützten terroristischen Vereinigungen wie auch die in der Sache geförderte Ausreise anderer Personen, um sich im Ausland einer terroristischen Organisation anzuschießen, gefährden Rechtsgüter von höchstem Wert. Nach der Resolution 2178 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stellt der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dar. Alle terroristischen Handlungen sind danach verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen. In dieser Resolution bringt der Sicherheitsrat zudem seine Besorgnis über die zunehmende Bedrohung, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ausgeht, zum Ausdruck. Dieser Bewertung hat sich der Bundesgesetzgeber u.a. im Gesetzentwurf zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (BT-Drs. 18/4279 S.1) angeschlossen. Auch die Europäische Union hat u.a. in der Richtlinie (EU) 2017/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates festgestellt, dass terroristische Handlungen zu den schwersten Verstößen gegen die universellen Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zählen, auf die sich die Union gründet. Sie stellen einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit dar. Auch wenn keine belastbaren Anhaltspunkte bestehen, dass der Kläger selbst terroristische Anschläge verüben könnte, hat er mit seinem Verhalten diese Form des Terrorismus und die von sog. ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign Terrorist Fighters“) ausgehenden Gefahren konkret gefördert und unterstützt. Die Gefahr besteht aus den dargestellten Gründen fort. Dem stehen keine gleichgewichtigen Bleibeinteressen des Klägers gegenüber. Zwar kann sich der Kläger auf gewichtige Bleibeinteressen berufen, die der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls teilweise als besonders schwerwiegend ansieht. Der Kläger ist im Bundesgebiet geboren, spricht die deutsche Sprache, hat hier die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht und jedenfalls einen Hauptschulabschluss erlangt. Ihm wurde erstmals im Jahr 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und er lebte zuletzt bis zu seiner Ausweisung im Bundesgebiet mit einem gesicherten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsstatus. Er verfügt im Bundesgebiet weiterhin über gefestigte familiäre Kontakte zu seinen Eltern und jüngeren Geschwistern. Auch lässt u.a. die Aussage des Zeugen .......... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 erkennen, dass er im Bundesgebiet jedenfalls bis zu seiner erneuten Abschiebung in einen Freundeskreis sozial eingebunden war. Das führt für sich genommen aber noch nicht dazu, dass eine Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig wäre. Auch für sog. „faktische Inländer“ besteht kein generelles Ausweisungsverbot (s. nur EGMR, Urt. v. 14.9.2017, 41215/14 [Ndidi], NVwZ 2018, 1781 Rn. 86; Urt. v. 18.10.2006, 46410/99 [Üner], NVwZ 2007, 1279, juris Rn. 55; zum Begriff des „faktischen Inländers“ OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2018, 1 Bf 72/17.Z, InfAuslR 2019, 51, juris Rn. 34). Allerdings ist bei der Ausweisung hier geborener bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.8.2020, 2 BvR 640/20, InfAuslR 2020, 424, juris Rn. 24; Beschl. v. 19.10.2016, 2 BvR 1943/16, NVwZ 2017, 229, juris Rn. 19). Auch gemessen daran stellt sich die Ausweisung des Klägers allerdings nicht als unverhältnismäßig dar. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass die Integration des Klägers im Bundesgebiet erhebliche Defizite aufweist. Er war jedenfalls in den Jahren 2014 bis 2016 Anhänger einer salafistischen Ideologie und hat die deutsche Rechtsordnung und die hiesige Gesellschaftsform ausdrücklich abgelehnt. Die Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern haben ebenfalls kein entscheidendes Gewicht. Der Kläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er und seiner Verwandten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würden (vgl. EGMR, Entsch. v. 24.3.2015, 37074/13 [Kerkez], EuGRZ 2015, 464, juris Rn. 24; siehe zum Schutz der Bindungen zwischen erwachsenen Familienmitglieder auch BVerfG, Beschl. v. 17.5.2011, 2 BvR 2625/10, FamFR 2011, 384, juris Rn. 15. m.w.N.). Schließlich dürfte dem Kläger, einem gesunden jungen Mann, auch eine dauerhafte Integration in die türkischen Verhältnisse nicht schwerfallen. Er spricht die türkische Sprache, war aufgrund seiner familiären Situation schon vor seiner Abschiebung mit der türkischen Kultur vertraut. Er hat zwischenzeitlich zudem seinen Militärdienst in der Türkei absolviert und lebt - mit Ausnahme seiner Inhaftierung im Kosovo - dort seit seiner erneuten Abschiebung im Jahr 2021 bei Verwandten. 2. Die Klage bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die mit Bescheid vom 24. Februar 2017 verfügte Abschiebungsandrohung richtet. a) Die Klage ist - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt - zulässig. Insbesondere hat der Kläger weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung. Die Abschiebungsandrohung hat sich insbesondere nicht mit der Abschiebung des Klägers erledigt. Denn von der Abschiebungsandrohung können auch nach einer durchgeführten Abschiebung noch Rechtswirkungen ausgehen. So bildet sie beispielsweise den Geltungsgrund eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots und kann Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8.2017, 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.11.2023, 12 S 986/23, VBlBW 2024, 191, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 4.1.2022, 2 LB 383/21, juris Rn. 32; so im Ergebnis auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 59 Rn. 264 ff.; offenlassend OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.2.2024, 13 ME 260/23, juris Rn. 8). b) Die Abschiebungsandrohung begegnet auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. aa) Da die Abschiebungsandrohung bereits vollzogen ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (OVG Bremen, Beschl. v. 4.1.2022, 2 LB 383/21, juris Rn. 34; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 59 Rn. 279; entsprechend für die Abschiebungsanordnung BVerwG, Urt. v. 22.08.2017, 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296, juris Rn. 14). bb) Eine Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG setzt materiell-rechtlich zunächst voraus, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/ Türkei nicht oder nicht mehr besteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Danach war der Kläger im Zeitpunkt seiner ersten Abschiebung am 4. April 2017 ausreisepflichtig. Ein zuvor bestehendes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht ist mit der Ausweisung vom 24. Februar 2017 erloschen. Dem steht nicht entgegen, dass die von dem Kläger gegen die Ausweisung erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfaltet haben. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen aufenthaltsbeendende Verwaltungsakte schließt nur die Vollstreckbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht aus, während die Ausreisepflicht als solche bestehen bleibt (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 44; Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 23; Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2024, § 84 AufenthG Rn. 26 f. m.w.N.; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2010, NVwZ-RR 2011, 172, juris Rn. 18). Familiäre Belange des Klägers im Sinne des Art. 5 Buchst. b) RL 2008/115/EG stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. zur Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Bindungen bei der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung EuGH, Beschl. v. 15.2.2023, C-484/22, NVwZ 2023, 743, juris Rn. 23 ff.). Insoweit nimmt das Berufungsgericht auf seine Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag zu dem Aktenzeichen 6 Bf 27/23 betreffend die Ausweisung des Klägers Bezug. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte vor Erlass der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf diese keine gesonderte Prüfung der familiären Belange des Klägers durchgeführt hat. Ob eine Abschiebungsandrohung mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 18.3.2024, 3 B 1784/23, InfAuslR 2024, 412, juris Rn. 26). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt darüber hinaus die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraus (so auch OVG Bremen, Urt. v. 8.3.2023, 2 LB 268/22, InfAuslR 2023, 221, juris Rn. 63; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2021, 13 ME 355/20, InfAuslR 2021, 143, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2018, OVG 11 S 9.18, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.04.2013, 11 S 581/13, VBlBW 2014, 384, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschl. v. 20.2.2009, 18 A 2620/08, InfAuslR 2009, 232, juris Rn. 32 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 59 Rn. 43 f.; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 5; Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2024, § 59 AufenthG Rn. 12; im Ergebnis offenlassend OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 6 Bs 233/19, EzAR-NF 53 Nr 8, juris Rn. 12). Der Gesetzgeber hat nur in § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Abschiebung ausdrücklich von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängig gemacht, in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Abschiebungsandrohung eine solche Voraussetzung aber nicht formuliert. Gesetzessystematisch spricht auch die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG dagegen, dass eine Abschiebungsandrohung eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt. Nach dieser 2015 eingeführten Regelung wird nur der Lauf einer Ausreisefrist durch den Entfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung unterbrochen (in diesem Sinne bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, a.a.O., Rn. 12). Schließlich spricht der Sinn und Zweck einer Abschiebungsandrohung dagegen, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht als Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung anzusehen. Im Unterschied zu einer Abschiebung ergeht die Abschiebungsandrohung im "Vorfeld" einer möglichen Abschiebung. Ihr muss sich nicht zwangsläufig eine nachfolgende Abschiebung anschließen. Vielmehr bleibt es dem ausreisepflichtigen Ausländer überlassen, die Durchführung einer angedrohten Abschiebung zu vermeiden und freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Die Abschiebungsandrohung dient damit dem Zweck, dem Ausländer einen rechtzeitigen Hinweis auf Zwangsmaßnahmen zu erteilen und es ihm zu ermöglichen, seine Ausreise vorzubereiten und freiwillig auszureisen (vgl. zum Vorstehenden insbesondere OVG Münster, Beschl. v. 20.2.2009, a.a.O., Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2021, a.a.O., Rn. 15). 3. Die zulässige Klage ist ferner unbegründet, soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Mit seiner Ausweisung ist das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers, welches gegebenenfalls deklaratorisch durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels festgestellt werden könnte, erloschen. Der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels steht zudem § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer - infolge des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erlassenden Einreise- und Aufenthaltsverbots - kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 2021 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist wirksam und hat auch in der Sache Bestand. Insoweit wird auf das Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 6 Bf 26/23 verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie eine Abschiebungsandrohung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am 9. November 1996 in Hamburg geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Die Beklagte erteilte ihm erstmalig am 27. März 1997 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die sie mehrfach befristet verlängerte, zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 21. September 2014. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 23. Oktober 2014 stellte die Beklagte dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung aus. Der Kläger machte im Sommer 2013 seinen Hauptschulabschluss, anschließende Ausbildungen zum Krankenpfleger und Kfz-Mechatroniker brach er ab. Am 15. September 2014 wurde der Kläger als Teil einer Gruppe von Jugendlichen von der Polizei kontrolliert. Nach einem Bericht des Landeskriminalamtes äußerten die Jugendlichen gegenüber der Polizei, dass sie lediglich die Gesetze des Korans befolgen würden und alle anderen Gesetze für sie nichtig seien. Das Befolgen der Gesetze der „Ungläubigen“ sei eine Sünde. Nach dem Polizeibericht war der Kläger einer der Wortführer der Gruppe. Nach dem Bericht habe der Kläger zudem geäußert, dass es ihre Mission sei, ihre Religion den „Ungläubigen“ zu vermitteln und die Scharia auf der Welt einzurichten. Für den 28. September 2014 buchten der Kläger bzw. sein Freund .......... für sich und ihre damaligen Freundinnen Flugtickets in die Türkei. Nachdem der Kläger gegenüber seiner Freundin erwähnt hatte, man wolle nach Syrien weiterreisen und sich dem Islamischen Staat anschließen, wandte sich diese mit ihrer Mutter vor dem Flug an die Polizei und übergab dieser die Flugtickets. Nach einem Vermerk des Landeskriminalamtes vom 16. Februar 2017 lagen diesem Angaben einer Person zu dem ab dem 28. September 2014 beabsichtigten Reiseweg des Klägers nach Syrien vor. Am 8. Oktober 2014 überprüfte die Polizei den Kläger im Zusammenhang mit Ausschreitungen zwischen Salafisten und Kurden im Hamburger Stadtteil St. Georg. Der Kläger führte zu diesem Zeitpunkt einen spitzen Brieföffner und Pfefferspray mit sich. Der Kläger und .......... versuchten am 10. Dezember 2014 auf dem Luftweg in die Türkei zu reisen, was durch die Bundespolizei verhindert wurde. Nach den Feststellungen des Landeskriminalamtes führte der Kläger bei diesem Ausreiseversuch in seinem Gepäck eine Mütze und ein Stirnband mit einem „IS“-Symbol sowie eine sogenannte „Kampfweste“ bei sich. Die Beklagte untersagte dem Kläger am 16. Dezember 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ausreise aus dem Bundesgebiet und verfügte die Einziehung seines Passes. Ein hiergegen von dem Kläger erhobener Widerspruch blieb ohne Erfolg. Am 7. Oktober 2015 reisten der Kläger und .......... unter Verwendung fremder Reisepässe von Hannover nach Istanbul und am 9. Oktober 2015 von Istanbul nach Leipzig. Der Kläger gab hierzu bei einer Anhörung am 16. Februar 2017 an, er habe in der Türkei Urlaub machen wollen. .......... sei mit einer Türkin liiert gewesen, deren Eltern Vorbehalte gegen die Beziehung gehabt hätten. Er sei mit seinem Freund in die Türkei gereist, um in dieser Sache zu vermitteln und zu dolmetschen. Im Rahmen der Ermittlungen wegen seiner unerlaubten Ausreise durchsuchte das Landeskriminalamt am 3. Februar 2016 die Wohnung des Klägers und beschlagnahmte dessen Smartphone. Das Landeskriminalamt geht nach Auswertung des Smartphones davon aus, dass der Kläger während seines Türkeiaufenthalts u.a. in Kontakt zu einem ……………… gestanden habe, der sich nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts als jihadistischer Kämpfer dem IS angeschlossen habe. Auf dem Smartphone des Klägers war u.a. ein Video des „IS“ mit Bezug zu den Anschlägen in Paris am 13. November 2015 gespeichert, in dem gezeigt wird, wie die (späteren) Attentäter Gefangene enthaupteten. Nach eigenen Angaben des Klägers hat er im Rahmen der sogenannten LIES-Kampagne an Ständen Korane und Flyer verteilt. Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes besuchte der Kläger am 25. und 26. März 2016 in Hildesheim und am 6. Mai 2016 in Kassel jeweils „Islamseminare“ des salafistischen Predigers ........... Im Zusammenhang mit dem Besuch des „Islamseminars“ in Kassel zeigte die eingesetzte Bereitschaftspolizei den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte an. Am 28. März 2016 wurden der Kläger und .......... mit offen geführter Machete in der Nähe des S-Bahnhofs Wandsbeker Chaussee angetroffen. Nach einem Vermerk der Leiterin der Abteilung für Ausländerangelegenheiten ….. vom 31. August 2016 habe sich der Kläger seit seiner letzten Vorsprache im April 2016 geändert. Er habe gepflegter ausgesehen und keine Pluderhosen mehr getragen. Im November 2016 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Café auf. In einem Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 4. Januar 2017 teilte diese mit, dass der Kläger regelmäßig seine Termine und Vereinbarungen einhalte. Unter dem 6. Januar 2017 bestätigte der Verein „..........“, dass der Kläger wöchentliche Beratungstermine der Jugendsozialarbeit in Anspruch nehme. Er zeige sich in den Gesprächen reflektiert und arbeite aktiv mit, um seine Berufs- und Lebenssituation positiv zu gestalten. Der Kläger teilte der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. mit, dass er jung gewesen sei und keine Perspektive gehabt habe. Daher habe er sich mit Religion beschäftigt, auch mit LIES-Aktionen. Er habe aber nicht nach Syrien gewollt. Er habe in die Türkei zu seiner Familie reisen wollen, er habe Urlaub machen und eine Auszeit nehmen wollen. Zu den Personen aus der salafistischen Szene habe er jetzt keinen Kontakt mehr bzw. nur zu einigen Glaubensbrüdern, mit denen er befreundet sei, aber nicht mehr zu radikalen Personen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, beschränkte das gegen den Kläger verhängte Ausreiseverbot auf die jihadistischen Kampfgebiete in Syrien und dem Irak, wies den Kläger auf seine Ausreisepflicht hin und kündigte seine Abschiebung frühestens sieben Tage nach Zustellung der Verfügung an. Sie befristete das aufgrund der Ausweisung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Zeitpunkt von zehn Jahren ab nachgewiesener Ausreise bzw. Abschiebung. Die Beklagte begründete diese Verfügung u.a. wie folgt: Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lägen bei dem Kläger vor. Nach den bekannt gewordenen - und im Einzelnen wiedergegebenen - Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden bestehe bei dem Kläger eine Unterstützungsbereitschaft für eine hochgefährliche terroristische Vereinigung, den IS, der weltweit Jihad propagiere und auch in Deutschland Anschläge verübe. Die Unterstützungsbereitschaft stelle eindeutig eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Ausreiseversuche des Klägers in den Jihad seien zusammen mit den weiteren bekannt gewordenen Umständen Tatsachen, die belegten, dass der Kläger den IS unterstütze bzw. unbedingt unterstützen wolle. Vor dem Hintergrund seiner islamistischen/jihadistischen Gesinnung mit hohem Aggressionspotential sowie anderweitig dokumentierter Gewaltbereitschaft sei dem Kläger basierend auf der Einschätzung der Sicherheitsbehörden die Gewaltanwendung im Rahmen seiner islamistischen Ideologie oder auch ein mögliches Attentat in Deutschland zuzutrauen und konkret zu befürchten. Als Befürworter und Unterstützer des islamistischen Jihad und insbesondere des IS gehe von dem Kläger eine ganz erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Seine mehrfachen Ausreiseversuche in den Jihad seien als Unterstützungshandlungen zu interpretieren, mit denen er jedenfalls deutlich seine aktive und sehr hohe Unterstützungsbereitschaft für den IS gezeigt habe. Da er bisher an der Ausreise in den Jihad gehindert worden sei und auch die im Oktober 2015 unternommene Reise offenbar nicht habe vollendet werden können, bestehe angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers die konkrete und dringende Besorgnis, dass er seine nachhaltig belegte Unterstützungsbereitschaft und Jihad-Absicht früher oder später in Deutschland umsetzen werde. Er habe durch sein Verhalten und seine Äußerungen bereits deutlich gemacht, dass er Gewalt zur Durchsetzung politischer bzw. religiöser Ziele befürworte und die hiesige Rechtsordnung nicht respektiere. Der Kläger sei nach den bisherigen Erkenntnissen weiterhin Teil der islamistischen bzw. salafistischen Szene, auch mit bundesweiten Kontakten zu anderen gefährlichen Personen der Szene. Dass er zukünftig von sicherheitsgefährdendem Handeln Abstand nehme, sei angesichts seines bisherigen Verhaltens und seiner Äußerungen weder ersichtlich noch glaubhaft. Seine diesbezüglichen Einlassungen bei der Anhörung würden als Schutzbehauptung gewertet. Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) stünden der Ausweisung nicht entgegen. Selbst wenn der Kläger zum begünstigten Personenkreis gehöre, seien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis werde abgelehnt, weil einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei auch unabhängig hiervon zu versagen, weil bei dem Kläger ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Die Verfügung wurde dem Kläger am 27. März 2017 ausgehändigt. Am 4. April 2017 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben und dort bis zum 15. Oktober 2018 zum Militärdienst herangezogen. Am 7. April 2017 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Jugendbewährungshilfe ein, wonach sich die Bereitschaft des Klägers mit den verschiedenen Behörden und Institutionen zu kooperieren nachweislich gebessert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 24. Februar 2017 zurück. Der Kläger hat am 14. Mai 2018 Klage erhoben (2 K 2560/18) und am 26. November 2018 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (2 E 6055/18). Er hat zur Begründung seiner Rechtsschutzanträge im Wesentlichen vorgetragen: Die angegriffene Ausweisung sei rechtswidrig und habe eine ganze Familie zerstört. Die Einschätzung der Beklagten in der angegriffenen Verfügung beruhe nicht auf Tatsachen, sondern auf Gerüchten, Vermutungen und Schlussfolgerungen auf vager und unklarer Grundlage, die in einer mündlichen Verhandlung allesamt nicht aufgeklärt werden könnten, weil es entweder keine Zeugen oder Beweismittel gebe oder die Zeugen keine Aussagegenehmigung erhalten würden. Vor diesem Hintergrund ließen sich Tatsachen, die einen sicheren Schluss auf die Tatbestandsvoraussetzungen zuließen, nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts könnten keine Tatsachen festgestellt werden, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, weil keine Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe oder er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereite oder vorbereitet habe. Er sei möglicherweise in den Jahren 2015 und 2016 verwirrt gewesen und habe Orientierung in der Religion gesucht und sei dabei auch Leuten gefolgt, die eine salafistische Haltung gehabt hätten. Es gebe allerdings keine Tatsachen, die auch nur ansatzweise sichere Feststellungen ermöglichen könnten. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen der Ausweisung nicht vor, so dass es auch nicht auf eine Abwägung und das Bleibeinteresse ankomme. Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers mit Beschluss vom 24. Mai 2019 abgelehnt. Die von dem Kläger hiergegen erhobene Beschwerde hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2020 zurückgewiesen (4 Bs 147/19). Am 25. Juni 2021 wurde der Kläger, der zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Deutschland zurückgekehrt war, im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines Körperverletzungsdelikts in Hamburg von der Polizei aufgegriffen. Gegen ihn ist ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen eingeleitet worden (4 Js - G 80/21). Am 27. Oktober 2021 hat das Amtsgericht Hamburg in diesem Ermittlungsverfahren auf einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die langfristige Observation des Klägers genehmigt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 hat die Beklagte den Kläger erneut zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Für den Fall der vollzogenen Abschiebung hat sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, befristet auf den Zeitpunkt von zehn Jahren ab Abschiebung. Mit dieser Verfügung hat die Beklagte zugleich die Einreise- und Aufenthaltsverbote bezüglich der Ausweisung und der bereits erfolgten Abschiebung auf zehn Jahre ab der erneuten Ausreise bzw. Abschiebung verlängert. Am 22. November 2021 wurde der Kläger erneut in die Türkei abgeschoben. Den gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2021 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2022, zugestellt am 13. Januar 2022, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 14. Januar 2022 ebenfalls Klage (2 K 643/22) erhoben. Am 20. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht in den Verfahren 2 K 2560/18 und 2 K 643/22 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Kläger per Videokonferenz aus seinem Wohnort in Istanbul teilgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat insgesamt fünf Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger hat in dem Verfahren 2 K 2560/18 beantragt, unter Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 24. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft vom Salafismus Abstand genommen habe. Es seien hohe Anforderungen an ein Abstandnehmen zu stellen. Eine innere Abkehr habe der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Er leugne weiterhin seine Ausreiseversuche nach Syrien. Jedenfalls sei die Ausweisungsverfügung im Zeitpunkt der Abschiebung rechtmäßig gewesen. Daher sei sein damaliges Bleiberecht erloschen. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 17. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 2 K 2560/18 den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 aufgehoben, soweit der Kläger darin ausgewiesen, ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt und ihm die Abschiebung angedroht wurde. Es hat die Beklagte zudem verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG auszustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige, gegen die Ausweisung gerichtete Anfechtungsklage sei begründet. Für die Ausweisung des Klägers gelte der Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG. Der Kläger habe als Sohn eines türkischen Gastarbeiters nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht erworben. Der stammberechtigte Vater des Klägers sei während seiner häuslichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren als regulärer Arbeitnehmer anzusehen. Ausweislich der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord habe er jedenfalls ab dem 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2012 ohne maßgebliche Unterbrechungen dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört. Die Lücken im Versicherungsverlauf seien unschädlich. Das Recht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sei auch nicht erloschen. Die Abschiebung durch staatliche Stellen gegen den Willen des Berechtigten und die erzwungene Wohnsitznahme im Zielstaat genüge nicht für eine freiwillige Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass er zu keiner Zeit dauerhaft in die Türkei habe ausreisen wollen und dass er wieder in der Bundesrepublik Deutschland leben möchte. Die Ausweisung sei rechtswidrig, denn das gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG erforderliche besonders schwere, spezialpräventiv begründete Ausweisungsinteresse liege zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vor. Insoweit komme lediglich der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Das Gericht gehe davon aus, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zunächst erfüllt gewesen sei. Die von dem Kläger entfalteten Aktivitäten stellten sich in der Gesamtschau als Unterstützungshandlungen für terroristische Vereinigungen dar. Der sogenannte Islamische Staat sei eine terroristische Vereinigung. Auch die Vereinigung „Die wahre Religion“ sei als Vereinigung zu bewerten, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährde und die den Terrorismus unterstütze. Unterstützungshandlungen für den IS sehe das Gericht in der geplanten Ausreise vom 28. September 2014 sowie im Ausreiseversuch vom 10. Dezember 2014. Bei beiden geplanten Ausreisen sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger über die Türkei nach Syrien habe weiterreisen wollen, um sich dem IS im Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen. Mit dem Dritten gegenüber geäußerten Entschluss, sich in Syrien dem Islamischen Staat anzuschließen, und den entsprechenden Vorbereitungshandlungen habe der Kläger mindestens eine Sympathiewerbung für den Islamischen Staat vorgenommen. Darüber hinaus habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, mit anderen Personen der radikal-salafistischen Szene an den Ständen der von der Vereinigung „Die wahre Religion“ organisierten LIES-Kampagne Korane und Flyer verteilt zu haben. Der Kläger habe jedoch von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht mehr in die salafistische Szene eingebunden sei und dass er nicht mehr die Bereitschaft zu dem geschilderten sicherheitsgefährdenden Handeln habe. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger glaubhaft seine innere und äußere Abkehr von der radikal-salafistischen Ideologie geschildert, was durch erste Anzeichen ab Sommer 2016 untermauert werde. Die Schilderung des Klägers zu seinen Ausstiegsbemühungen entspreche den detaillierten, glaubhaften Angaben der unabhängigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Aussagen der unabhängigen Zeugen über den inneren und äußeren Wandel würden durch die Aussagen der Zeugen aus dem privaten Umfeld des Klägers abgerundet. Dass der Kläger die Ausreiseversuche nach Syrien, um in den Jihad zu ziehen, nicht eingeräumt habe, führe nicht zu einer anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit der Abkehr. Insoweit sehe sich der Kläger zugleich mit der Aufgabe konfrontiert, seinen Sinneswandel glaubhaft unter Einräumung seiner Beteiligung darzulegen; gleichzeitig könnte er sich mit einer Bestätigung der Ausreisen zum Zwecke des Jihad im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB belasten und wäre strafprozessual hierzu nach § 136 Abs 1 Satz 2 StPO nicht verpflichtet. Insofern gelte auch hier der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Maßgeblich für die hier zu beurteilende Prognose einer Gefahr für Sicherheitsinteressen sei nach den oben genannten Maßstäben, ob die damals bestehende Gefahrenlage heute, also fast sechs Jahre nach seiner ersten Abschiebung, noch aktuell sei oder ob die geforderte glaubhafte Abkehr stattgefunden habe. Hiervon sei das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. Die Beklagte habe auch unter Beteiligung des Verfassungsschutzes nach der Teilnahme am Seminar von .......... in Hildesheim am 6. Mai 2016 keine neuen Erkenntnisse über Kontakte des Klägers zur salafistischen Szene beitragen können, obwohl sich der Kläger im Jahr 2021 entgegen dem ausgesprochenen Einreiseverbot mindestens über einen Zeitraum von mehreren Wochen in Hamburg aufgehalten habe und er jedenfalls zwischen dem 29. Oktober und dem 2. November 2021 observiert worden sei. Die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage sei zulässig und begründet. Trotz des Vollzugs der Abschiebung bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Bezug auf die im angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung. Denn sie stelle auch nach der Abschiebung zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot dar. Die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage sei auch begründet. Nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung sei der Kläger nicht mehr gemäß § 58 Abs. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote gerichtete Klage sei unzulässig. Dem Kläger stehe kein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage gegen die im angegriffenen Bescheid vom 24. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbote zu. Denn diese Verbote, die sich auf die erste Abschiebung und die Ausweisung bezögen, hätten sich erledigt, da sie durch eine Neuregelung im Bescheid vom 29. Oktober 2021 ersetzt worden seien. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 sei zulässig und begründet. Denn der Kläger könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG beanspruchen. Ihm stehe ein von seinem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu. Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren zum Az. 4 Js - G 80/21 wegen Körperverletzung und illegalen Aufenthalts anhängig sei, stehe der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegen. Soweit sich die Anfechtungsklage auch gegen die im angegriffenen Bescheid vom 24. Februar 2017 verfügte Beschränkung des Ausreiseverbots mit Teilaufhebung für alle übrigen Länder richte, sei sie mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn der Kläger werde durch diese Beschränkung nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt. Ebenfalls mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 17. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 2 K 643/22 den Bescheid vom 29. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2022 aufgehoben. Das Berufungsgericht hat in dem Verfahren 6 Bf 27/23.Z mit Beschluss vom 12. September 2023, der Beklagten zugestellt am 14. September 2023, und in dem Verfahren 6 Bf 26/23.Z mit Beschluss vom 18. September 2023, der Beklagten zugestellt am 20. September 2023, jeweils die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen zugelassen. Mit am 13. Oktober 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte ihre Berufungen in den Verfahren 6 Bf 26/23 und 6 Bf 27/23 begründet. In dem Verfahren 6 Bf 27/23 führt die Beklagte zu Begründung aus: Im vorliegenden Fall sei weiterhin der Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben. Der Kläger habe nicht hinreichend erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen. Für die erforderliche Änderung der inneren Einstellung sei es notwendig, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen müsse oder zumindest nicht bestreiten dürfe, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben. Der Kläger leugne weiterhin wesentliche Unterstützungshandlungen. Insbesondere bestreite er weiterhin seine Ausreiseversuche nach Syrien, die hinreichend belegt seien. Es sei dem Kläger auch zuzumuten, diese Ausreiseversuche einzuräumen. Das Verhalten des Klägers könne nach § 1 StGB nicht bestraft werden, weil § 89a Abs. 2 a StGB erst zum 20. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Darüber hinaus dürfte die Einschränkung des Verwaltungsgerichts, wonach das Einräumen der Unterstützungshandlungen nicht notwendig sei, wenn diese Straftaten darstellten, nicht zulässig sein. Auch andere Handlungen und Äußerungen, die eindeutig eine Missachtung der hiesigen Rechtsordnung darstellten, würden vom Kläger geleugnet oder abgeschwächt. Insgesamt habe beim Kläger in der Vergangenheit nachweislich eine sehr stark ausgeprägte Radikalisierung vorgelegen, sodass aus Sicht der Beklagten erhöhte Anforderungen an den Gesinnungswandel zu stellen seien. Im Falle der Unterstützung von terroristischen Aktivitäten bestehe eine Gefahr für hochrangige Rechtsgüter. Die Veränderung der Kleidung, des Essverhaltens sowie der sonstigen Lebensweise und die angestrebte wirtschaftliche Integration seien kein maßgeblicher und verlässlicher Indikator für das Abstandnehmen. Daraus folgend sei auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung unrichtig, denn diese Entscheidung habe das Verwaltungsgericht auf die Aufhebung der Ausweisung gestützt. Zudem sei die Verpflichtung, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, aufzuheben, weil das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 aufgrund der Ausweisung erloschen sei. Hilfsweise mache sie - die Beklagte - weiterhin geltend, dass die Aufhebung einer Ausweisung aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht zur Folge habe, dass damit frühere Abschiebungsmaßnahmen zwangsläufig rechtswidrig seien. Insoweit habe sich der Kläger aufgrund einer damals rechtmäßigen Abschiebung langfristig außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, sodass das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 selbst bei nachträglicher Aufhebung der Ausweisungsverfügung nicht mehr bestehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2023 zu dem Aktenzeichen 2 K 2560/18 aufzuheben, soweit darin der Bescheid vom 24. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 12. November 2024 entgegengetreten. Mit Schreiben vom 1. März 2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass neue Erkenntnisse vorlägen, wonach der Kläger Anfang Februar 2024 in Serbien mit einer geladenen und schussbereiten Schusswaffe angetroffen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Waffe ausgeschrieben gewesen sei. Die Beklagte hat hierzu unter dem 25. Juni 2024 ergänzend mitgeteilt, ihr hätten hinsichtlich des Vorfalls in Serbien keine weiteren Informationen zur Verwertung im Rahmen des Gerichtsverfahrens zur Verfügung gestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, insbesondere die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 209 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) und dem Berufungsgericht (Bl. 154 ff. der Gerichtsakte des Berufungsgerichts), sowie auf die zum Verfahren eingereichten Beiakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 12. November 2024 gewesen sind.