OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 7 K 1096/24

VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0408.A7K1096.24.00
5mal zitiert
22Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich weder durch freiwillige Ausreise noch durch Vollzug einer Abschiebung. Sie kann nach Aus- und Wiedereinreise Grundlage einer erneuten Abschiebung sein. (Rn.31) 2. § 71 Abs 5 S 2 AsylG setzt Art 41 Abs 1 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) (juris: EURL 32/2023) um und führt zum Wegfall des Rechts auf Verbleib im Mitgliedsstaat während des Verfahrens. (Rn.36) 3. Art 6 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) (juris: EGRL 115/2008) erfordert jedenfalls bei Ablehnung eines zweiten Asylfolgeantrags als unzulässig keine erneute Rückkehrentscheidung. (Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich weder durch freiwillige Ausreise noch durch Vollzug einer Abschiebung. Sie kann nach Aus- und Wiedereinreise Grundlage einer erneuten Abschiebung sein. (Rn.31) 2. § 71 Abs 5 S 2 AsylG setzt Art 41 Abs 1 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) (juris: EURL 32/2023) um und führt zum Wegfall des Rechts auf Verbleib im Mitgliedsstaat während des Verfahrens. (Rn.36) 3. Art 6 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) (juris: EGRL 115/2008) erfordert jedenfalls bei Ablehnung eines zweiten Asylfolgeantrags als unzulässig keine erneute Rückkehrentscheidung. (Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine bevorstehende Abschiebung nach Georgien. Der nach seinen Angaben am ...1972 in Tiflis, Georgien, geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger vom Volk der Georgier und christlichen Glaubens. Er stellte erstmals im Jahr 2003 einen Asylantrag, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2003 unanfechtbar abgelehnt. Nach seinen Angaben reiste er am 27.03.2017 erneut in die Bundesrepublik ein – er sei zuvor in Frankreich, der Schweiz, Spanien, Luxemburg und den Niederlanden gewesen – und stellte am 29.03.2017 einen Asylfolgeantrag. In der Erstbefragung am 04.05.2017 gab er sinngemäß an, er habe ein Kind in Frankreich, das dort bei seiner Mutter lebe. Seit 1998 sei er aus persönlichen Gründen nicht in Georgien gewesen. Ihn erwarte in Georgien nichts und dort warte niemand auf ihn. Er sei wegen seiner Erkrankung nach Deutschland gekommen. Zur persönlichen Anhörung am 11.09.2017 erschien der Antragsteller nicht. Mit Bescheid vom 18.10.2017 erkannte das Bundesamt dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziff. 2), erkannte ihm den subsidiären Schutz nicht zu (Ziff. 3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziff. 5 S. 1), im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Es drohte ihm ferner die Abschiebung nach Georgien an, sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten (Ziff. 5 S. 2). Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziff. 5 S. 3). Es ordnete zudem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien gegeben, unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Seit 2013 seien im Folgeantragsverfahren § 3 und § 4 AsylG zu prüfen, was beim Antragsteller im Erstverfahren bezüglich des subsidiären Schutzes noch nicht geschehen sei. Gründe, die zur Zuerkennung eines Schutzstatus führten, seien aber nicht erkennbar. Er sei unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen, schutzwürdige Belange seien nicht erkennbar. Auch ein Abschiebungsverbot bestehe nicht, da er in Georgien auch durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern könne. Dies sei ihm in der Vergangenheit schon in verschiedenen Staaten in Europa gelungen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 21.10.2017 zugestellt. Am 12.04.2023 sprach er persönlich beim Bundesamt in Heidelberg vor und stellte einen weiteren Asylfolgeantrag. In der schriftlichen Begründung vom 25.04.2023 gab er sinngemäß an, seit seinem letzten Asylverfahren sei er außerhalb von Deutschland gewesen, teilweise auch in Georgien und in dessen Hauptstadt. Er habe seither einen Konflikt mit Privatpersonen in Georgien, die von ihm ein Grundstück günstig hätten kaufen wollen. Zu dem niedrigen Preis habe er nicht verkaufen wollen, sie hätten ihn deshalb geschlagen, die Polizei sei involviert gewesen. Die Polizei unterstütze seine Angreifer. Er habe danach versucht, sich zu verstecken. Zur persönlichen Anhörung am 03.05.2023 erschien der Antragsteller nicht. Mit weiterem Bescheid vom 21.07.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1), lehnte auch die Abänderung des Bescheides vom 18.10.207 zu den Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ab (Ziff. 2) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 36 Monate ab dem Tag der Ausreise befristete (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich keine Möglichkeit, dass eine neue Entscheidung möglicherweise günstiger für ihn ausfallen könne. Er mache kriminelles Unrecht in Georgien geltend, dieser Vortrag begründe keinen Schutzstatus. Er könne internen Schutz in Georgien in Anspruch nehmen und habe sich dort an die Polizei zu wenden. Der georgische Staat sei schutzwillig und –fähig. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Abschiebungsverboten seien nicht ersichtlich. Am 19.09.2023 übermittelte das Bundesamt eine Abschrift des Bescheides an das Regierungspräsidium Karlsruhe und teilte diesem mit, der Asylfolgeantrag sei als unzulässig abgelehnt worden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.09.2023 zugestellt. Der Antragsteller erhob am 25.09.2023 Klage (A 7 K 2560/23) gegen den Bescheid vom 21.07.2023, über die derzeit noch nicht entschieden ist. Er wurde am 03.04.2024 in Abschiebehaft genommen, die Abschiebung ist für den 11.04., 12:00 Uhr geplant. Der Antragsteller hat am 03.04.2024 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, Ziel des Antrags sei es, die Abschiebung nach Georgien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache A 7 K 2560/23 für unzulässig zu erklären. Die Einschätzung des Bundesamts zur Lage in Georgien im Bescheid vom 21.07.2023 sei falsch. Ihm sei in Georgien angetragen worden, mehrere landwirtschaftliche Grundstücke für etwa 5.000 € zu verkaufen, obwohl sie mindestens 60.000 € wert seien. Er sei zur Sicherung seiner Lebensgrundlage auf die Grundstücke angewiesen und habe sie nicht verkaufen wollen. Daraufhin sei er verprügelt worden, man habe ihm Zähne ausgeschlagen. Es stecke eine Weinkellerei hinter dem „Angebot“ nebst Angriff. Die Polizei werde ihn nicht schützen, da die Weinkellerei gute Verbindungen zur Polizei habe. Er habe keine Fluchtalternative. Er sei auch gesundheitlich angeschlagen. Er habe Kopfschmerzen und Probleme mit der Leber. Zudem sei die Arbeitslosenquote in Georgien bei über 50%, er werde dort seinen Lebensunterhalt nicht verdienen können. Er werde dort auch keine Unterkunft finden können, der Wohnungsmarkt sei sehr angespannt. In der Vergangenheit habe er Tuberkulose gehabt. Derzeit liege sie nicht vor. In Georgien stehe ihm bei einer positiven Testung auf Tuberkulose keine ausreichende medizinische Behandlung zur Verfügung. Der Antragsteller beantragt, sachdienlich gefasst, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Verfahren A 7 K 2560/23 nicht von der Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG vom 19.09.2023 Gebrauch gemacht werden darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug. Ergänzend trägt sie vor, der Antragsteller habe wegen seines weiteren Folgeantrags kein Recht zum Verbleib im Inland bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Sein Vortrag stehe auch im Widerspruch zu früheren Angaben. Früher habe er vorgetragen, ihn erwarte in Georgien nichts, inzwischen wolle er dort Eigentümer von Grundstücken sein. Seine Behauptungen seien schon nicht glaubhaft. Seine Tuberkulose sei nicht akut und könne auch in Georgien gut behandelt werden. Gegenüber Übergriffen von Kriminellen sei er auf den Schutz durch den georgischen Staat zu verweisen. Einen lückenlosen Schutz gegen Kriminelle könne im Übrigen ohnehin kein Staatswesen bieten. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Bundesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren A 7 K 2560/23, Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien ist nicht zu beanstanden und darf vollzogen werden. 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufen. 2. Der erkennende Einzelrichter legt den Antrag sachdienlich dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 VwGO und §§ 133, 157 BGB), dass begehrt wird, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Verfahren A 7 K 2560/23 nicht von der Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG vom 19.09.2023 Gebrauch gemacht werden darf. Dies folgt aus dem Antragsbegehren, wonach der Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren A 7 K 2560/23 über seinen (zweiten) Folgeantrag weiterhin im Bundesgebiet verbleiben möchte. Der einstweilige Rechtsschutzantrag richtet sich gegen die den Aufenthalt des Antragstellers betreffenden verfahrensrechtlichen Folgen der Ablehnung des erneuten Asylfolgeantrags als unzulässig durch Ziffer 1 des Bescheids vom 21.07.2023 und der daran anschließenden Mitteilung des Bundesamtes an das Regierungspräsidium Karlsruhe, wenngleich Grundlage der Abschiebung vorliegend die Abschiebungsandrohung aus Ziff. 5 S. 2 des Bescheids vom 18.10.2017 ist. Mit einem Asylfolgeantrag geht jedenfalls ein rechtliches Hindernis einher, den Aufenthalt des Folgeantragstellers zwangsweise zu beenden (Verfahrensduldung). Diese den Aufenthalt sichernde verfahrensrechtliche Wirkung des Folgeantrags entfällt nach nationalem Recht mit dessen Ablehnung als unzulässig und der Mitteilung dieser Entscheidung an die zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 5 S. 2 AsylG). Diese Mitteilung stellt selbst schlicht-hoheitliches Handeln dar, sodass einstweiliger Rechtsschutz in dieser Konstellation über § 123 VwGO zu gewähren ist. Da der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Verwaltungsakt ist, scheidet eine Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO – der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig wäre – aus (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 – 12 S 2504/18 –, BeckRS 2018, 32545 Rn. 14 und BT-Drucks. 12/4450, S 27; vgl. zum Meinungsstand: Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2023, § 71 AsylG Rn. 34 ff.). Richtiger Antragsgegner ist in derartigen Verfahren, wenn – wie vorliegend – der Sache nach Einwendungen gegen die Abschiebung erhoben werden, die der Prüfungskompetenz des Bundesamtes unterliegen, die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 – 12 S 2504/18 –, BeckRS 2018, 32545 Rn. 14). § 71 Abs. 5 S. 3 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet ist. Hiernach darf im Übrigen die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Die Norm setzt voraus, dass keiner der zuvor in den Sätzen 1 und 2 genannten Fälle vorliegt („Im Übrigen“). Der vorliegende Fall wird indessen schon von § 71 Abs. 5 S. 2 Alt. 2 AsylG erfasst, da der Antragsteller bereits den zweiten Folgeantrag gestellt hat, der mit Bescheid vom 21.07.2023 abgelehnt worden ist. Der erste Folgeantrag des Antragstellers wurde zuvor mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.10.2017 abgelehnt. 3. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist, dass aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellbaren, erforderlichenfalls gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachen ein Anordnungsanspruch, also der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte bzw. geltend zu machende materiell-rechtliche Anspruch, sowie ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit, bestehen. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet, bis im Hauptsacheverfahren A 7 K 2560/23 über seinen (zweiten) Asylfolgeantrag entschieden ist. Die Mitteilung des Bundesamtes vom 19.09.2023 an das Regierungspräsidium Karlsruhe ist nicht zu beanstanden. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Abschiebung liegen vor (a.), der Asylfolgeantrag wurde zutreffend als unzulässig abgelehnt (b.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bestehen nicht (c.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Anzuwenden ist deshalb das Asylgesetz in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung, von den Übergangsvorschriften aus § 87 Abs. 2 AsylG und § 87d AsylG wird die vorliegende Fallkonstellation nicht erfasst. a. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Abschiebung liegen vor (§§ 58, 59 AufenthG). Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich aus Ziff. 5 S. 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 18.10.2017. Die Abschiebungsandrohung ist schon seit über 6 Jahren bestandskräftig. Rechtsmittel gegen die Abschiebungsandrohung hat der Antragsteller nicht ergriffen. aa. Die Abschiebungsandrohung ist auch derzeit noch wirksam. Sie hat sich nicht erledigt, § 43 Abs. 2 VwVfG. Solange ein Verwaltungsakt nicht erledigt ist, bleibt er gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 –, juris Rn. 12, und vom 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 13). Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich bzw. wird gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht entfällt, etwa weil dem betroffenen Ausländer ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Allein die Durchführung der Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise führt nicht zu ihrer Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG. Sie kann auch nach einer späteren Wiedereinreise weiterhin Grundlage einer erneuten Abschiebung sein. Dies folgt aus § 71 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 AsylG (mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 – 12 S 986/23 –, BeckRS 2023, 33823 Rn. 17 ff.). Die Regelung hat zur Folge, dass nach unanfechtbarem Abschluss des Asylerstverfahrens allein das Verlassen des Bundesgebiets – sei es im Wege der Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise – nicht zum Verbrauch der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung führt. Denn bei der Ausreise ist noch nicht zu übersehen, ob nach einer späteren Wiedereinreise ein Folgeantrag gestellt und die frühere Abschiebungsandrohung – der Regelung in § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG entsprechend – noch für die Aufenthaltsbeendigung des potentiellen Folgeantragstellers benötigt werden wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 – 12 S 986/23 –, BeckRS 2023, 33823 Rn. 20; a.A. wohl: VG Freiburg, Beschluss vom 09.02.2021 – 10 K 3748/20 –, BeckRS 2021, 2019). Dieser überzeugenden Auffassung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Die teilweise vertretene Gegenansicht wird dem in § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG zum Ausdruck kommenden Beschleunigungszweck nicht gerecht. Gemessen daran führt die Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nach 2017 nicht zur Erledigung der Abschiebungsandrohung. Es kann dahinstehen, wann genau er wie lange wohin ausgereist ist. Zumindest für den 11.11.2019 (Griechenland) und den 21.03.2023 (Österreich) liegen Eurodac-Treffer vor (AS 23 f. der Bundesamtsakte 10086995 – 430), die Auslandsaufenthalte des Antragstellers belegen. Nach Aktenlage dürfte er sich nach 2017 zudem zeitweise auch in Georgien aufgehalten haben. bb. Eine weitere (neue) Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 21.07.2023 war aufgrund von § 71 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 AsylG nicht erforderlich. Die Abschiebung des Antragstellers ohne erneute Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht als unionsrechtswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Rückkehrentscheidung ist nach Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Gemessen hieran ist es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass gegenüber dem Antragsteller keine erneute Rückkehrentscheidung – d.h. weitere Abschiebungsandrohung – ergangen ist, nachdem er der früheren Abschiebungsandrohung nachgekommen ist. Die Rückführungsrichtlinie enthält mit Art. 6 Abs. 1 lediglich die Vorgabe an die Mitgliedsstaaten, dass diese den Aufenthalt eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht ohne eine Rückkehrentscheidung beenden. Es soll somit eine Rückkehrentscheidung geben, die der betreffende Drittstaatsangehörige sodann auch mit einem wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie angreifen können soll. Diese liegt hier in Form der Abschiebungsandrohung aus Ziff. 5 S. 2 des Bescheids vom 18.10.2017 vor, die der Antragsteller auch – wie mit dem vorliegenden Eilantrag geschehen – gerichtlich überprüfen lassen kann. Unmittelbar für den Fall einer Ausreise nach Erlass einer Rückführungsentscheidung und späterer Wiedereinreise des Drittstaatsangehörigen geltende Regeln enthält die Rückführungsrichtlinie nicht (a.A.: VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 – 4 L 345/23.A –, BeckRS 29256 Rn. 59 ff.) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG von Art. 41 Abs. 1 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) Gebrauch gemacht hat (so ausdrücklich: BT-Drucks. 563/23, S. 65). Art. 6 der Rückführungsrichtlinie ist aufgrund der Spezialität von Art. 41 Abs. 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie vorliegend nicht anwendbar. Nach Art. 41 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet unter anderem dann machen, wenn eine Person nach einer bestandskräftigen Entscheidung, mit der ein erster Folgeantrag als unbegründet abgelehnt wird, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Ergänzend hierzu sieht Art. 41 Abs. 1 UAbs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten eine solche Ausnahme nur dann machen können, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls bei der Ablehnung eines zweiten Asylfolgeantrags unionsrechtlich keine weitere Rückkehrentscheidung der Asylbehörde erforderlich ist, sondern durch sie lediglich eine Prüfung, ob der Vollzug der ggf. schon älteren Rückkehrentscheidung auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu einem Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten des Mitgliedstaates führt. b. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Antragstellers im Bescheid vom 21.07.2023 voraussichtlich zutreffend als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Antragsteller – wie hier – nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Ein neues Asylverfahren ist auf einen solchen Antrag nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylG). Gemessen daran ist die Ablehnung des zweiten Asylfolgeantrags in Ziff. 1 des Bescheids vom 21.07.2023 nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat zutreffend entschieden, dass sich dem Vortrag des Antragstellers schon keine Umstände entnehmen lassen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer ihm günstigeren Entscheidung führen können. Der weitere Folgeantrag ist deshalb voraussichtlich unzulässig. Der Antragsteller macht geltend, seit seiner Ausreise nach Georgien dort im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken bedroht und geschlagen worden zu sein (u.a. Zähne ausgeschlagen); dahinter stehe wohl eine Weinkellerei, die auch Verbindungen zur Polizei habe. Der Antragsteller beschreibt hiermit schlicht kriminelles Unrecht. Eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund aus § 3b Abs. 1 AsylG lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt sich hiermit nicht begründen. Hinzu kommt, dass gegenüber kriminellem Unrecht in Georgien zum einen interner Schutz möglich ist (§ 3e AsylG), zum anderen ist der georgische Staat nicht schutzunwillig oder schutzunfähig (§ 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Auch subsidiärer Schutz scheidet deshalb voraussichtlich aus. c. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sich der im Wesentlichen gesunde und erwerbsfähige Antragsteller seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern können wird. (1) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann daher zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 162 ff.). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). Bei dem nationalen Abschiebungsschutz sind (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz“ kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 14). Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 16 ff.). (2) Die Lage in Georgien stellt sich nach eigener Prüfung des Gerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 (ca. 80 €) im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Zum 1. Januar 2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 (ca. 107 €) für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 (ca. 130 €) für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben. Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2022 mit 17,3 % an. Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration. Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor. Der Industriesektor ist gering ausgeprägt. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 30 und 55 Jahre alt. Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im vierten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 2.123 (ca. 757 €) und bei den Frauen bei GEL 1.412 (ca. 504 €). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im Jahr 2022 10,1 %. Der georgische Lari wertete 2022 ab, das Leistungsbilanzdefizit bleibt hoch. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 11,9 %. Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert. Der starke Anstieg von internationalen Besuchern in Georgien trug im ersten Halbjahr 2022 rund 3,7 Milliarden GEL (ca. 1,3 Mrd. €) zur Wirtschaft bei. Der Hauptgrund für den Anstieg sind Ankünfte aus Russland, die in dem genannten Zeitraum um das Sechsfache gestiegen sind (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, Stand: 03.10.2023, S. 39). Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein „Mindestleistungspaket“, nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten. Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen, welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden. Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer. Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll. Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, Stand: 03.10.2023, S. 42). Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig. Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 (ca. 360 €) übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 (ca. 14.422 €) beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen, die durch vertikale Programme angeboten werden – es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, Stand: 03.10.2023, S. 43). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind. Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70 bis 100 % abgedeckt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, Stand: 03.10.2023, S. 44). (3) Unter Zugrundelegung des oben aufgezeigten Maßstabs und der soeben geschilderten Verhältnisse ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann im Fall einer Rückkehr gelingen wird, durch eine Arbeitsaufnahme zumindest ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit für sich ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Nachweise dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage wäre, liegen nicht vor. Aus den vorgelegten Arztbriefen ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller in der Vergangenheit an Tuberkulose erkrankt war, eine derzeit akute Infektion schließen die Berichte hingegen aus (vgl. Arztbrief vom 05.02.2024 auf AS 40 der Gerichtsakte). Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Georgien kann der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ – sowie gegebenenfalls die Reintegrationsprogramme StarthilfePlus – Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland – und JRS-Programm (Joint Reintegration Services) in Anspruch nehmen (siehe hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/georgia/, zuletzt abgerufen am 31.01.2024; vgl. zur Behandlungen von Rückkehrern Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien vom 26.05.2023, S. 16 f.), so dass jedenfalls eine anfängliche Unterstützung vorhanden ist, die den Einstieg in das in Georgien fortzuführende Leben bietet (zur rechtlichen Bedeutung der Rückkehrhilfe BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25.). Nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist daher zu erwarten, dass es dem Antragsteller mittelfristig unmöglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden, auch wenn es sich dabei um eine Anstellung zum Mindestlohn handeln sollte. Sollte es ihm nicht möglich sein, so seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ist es ihm zumutbar, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. bb. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls handeln (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., 2022, § 60 AufenthG Rn. 86). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1.11 –, juris). Derartiges ist mit Blick auf die bisherigen Ausführungen und Feststellungen nicht ersichtlich. Auch eine Erkrankung an Tuberkulose ist in Georgien behandelbar, sie gehört dort sogar zum Leistungsbild des UHCP und ist damit je nach sozialer Lage mitunter kostenlos (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, Stand: 03.10.2023, S. 42). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.